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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.07.2020 III 2020 13

16. Juli 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,721 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Massnahmen nach Art. 307 ZGB / Beistandschaft betr. KESB-Beschlüsse Nr. IIA/017/50/2019 und Nr. IIA/018/50/2019 vom 11.12.2019 | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 13 Entscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Massnahmen nach Art. 307 ZGB / Beistandschaft und sozialpädagogische Familienbegleitung)

2 Sachverhalt: A. A.________ und D.________ sind die seit 2003 miteinander verheirateten Eltern der beiden Söhne E.________ und F.________ Zu Hause spricht die seit Oktober 2005 in G.________ lebende Familie französisch. D.________ ist zudem Mutter eines erwachsenen Sohnes aus einer früheren Beziehung (H.________). B. Am Mittwochabend, 3. Oktober 2018, alarmierten die beiden Söhne die Kantonspolizei Schwyz, weil die Eltern laut stritten und gegeneinander tätlich wurden. Im Polizeibericht vom 4. Oktober 2018, welcher bei der KESB C.________ am 22. Oktober 2018 einging und die Intervention im häuslichen Bereich umschrieb, wurde u.a. ausgeführt, dass der Grund für die seit rund 5 bis 6 Jahre anhaltenden Streitereien der fast tägliche, übermässige Alkoholkonsum der Kindsmutter sein dürfte. Wegen ihres aufbrausenden, alkoholisierten Zustandes wurde die Kindsmutter für eine Nacht in den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg gebracht (vgl. Aktendossier E.________, nachfolgend E.-act. 1.3; siehe auch Aktendossier F.________, nachfolgend F.-act. 1.4, i.V.m. F.- bzw. E.-act. 1.7). C. Am 14. November 2018 führte eine KESB-Delegation separate Besprechungen mit dem Kindsvater sowie den beiden Söhnen durch (F.- bzw. E.-act. 1.6). Die gleiche Delegation besprach sich am 27. November 2018 mit der Kindsmutter (F.- bzw. E.-act. 1.7). D. Am 5. Juli 2019 und am 5. September 2019 meldeten Lehrpersonen der KESB C.________ sinngemäss, dass das Kindswohl wegen des Alkoholkonsums der Kindsmutter gefährdet sei (vgl. E.-act. 1.10; F.-act. 1.11). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 8. Juli 2019 war mit dem Kindsvater vereinbart worden, dass nach den Sommerferien Anhörungen durchgeführt würden (vgl. E.-act. 1.11). Diese separaten Anhörungen (von E.________ und des Kindsvaters) fanden am 25. September 2019 statt (E.-act. 1.15; F.-act. 1.13). Die Anhörung der Kindsmutter folgte am 17. Oktober 2019, wobei auch der Kindsvater teilnahm und die Kindsmutter stark alkoholisiert wirkte (F.-act. 1.21 bzw. E.act. 1.24). In der Folge holte die zuständige Mitarbeiterin der KESB C.________ eine Offerte für eine sozialpädagogische Familienbegleitung ein (E.-act. 1.25; F.act. 1.22). Mit Schreiben vom 13. November 2019 informierte die KESB C.________ die kommunale Fürsorgebehörde, dass die Kosten für die geplante sozialpädagogi-

3 sche Familienbegleitung (I.________) für die Dauer von sechs Monaten voraussichtlich Fr. 20'382.-- betragen werde (F.-act. 1.25 bzw. E.-act. 1.28). Bei der gemeinsamen Besprechung vom 19. November 2019 nahmen die Eltern der beiden Kinder, eine KESB-Delegation und 2 Fachpersonen der I.________ teil (E.-act. 1.29; F.-act. 1.26). Mit Schreiben vom 25. November 2019 ersuchte der gleichentags vom Kindsvater mandatierte Rechtsvertreter um Einblick in die Akten (E.-act. 1.34; F.-act. 1.31). Nach der Akteneinsicht liess der Kindsvater durch seinen Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 4. Dezember 2019 beantragen, dass auf die Anordnung der angekündigten sozialpädagogischen Familienbegleitung zu verzichten und stattdessen eine andere geeignete Massnahme anzuordnen sei (E.-act. 1.40 bzw. F.-act. 1.37). E. Mit Beschluss Nr. IIA/017/50/2019 vom 11. Dezember 2019 hielt die KESB C.________ im Dispositiv u.a. was folgt fest (E.-act. 1.43.2): 1. Für E.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB rückwirkend per 29. November 2019 eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet, für rund sechs Monate mit einem Kostendach von Fr. 20'382.00. 2. Für E.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. 3. Als Beiständin wird J.________ (…) ernannt, mit den Aufträgen: a. die Kindseltern in der Sorge um E.________ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. mit E.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen; c. E.________ in der persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen; d. Ansprechperson für die sozialpädagogische Familienbegleitung, die Schule sowie die allfällig sonstigen involvierten Fachstellen und Fachpersonen zu sein und an den jeweiligen Standortgesprächen teilzunehmen; e. der KESB C.________ rechtzeitig, jedoch spätestens bis 31. März 2020 einen Bericht über den Verlauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung einzureichen und Antrag zu stellen, wenn die sozialpädagogische Familienbegleitung nach Ablauf der sechs Monate weitergeführt werden soll; f. für E.________, sofern angezeigt und notwendig, eine medizinischtherapeutische Begleitung sowie allfällige Begleitmassnahmen sicherzustellen und zu überwachen; g. der KESB C.________ Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen; h. ordentlicherweise erstmals per 30. Oktober 2021 für die Periode vom 04. Dezember 2019 bis 30. November 2021 Bericht zu erstatten und diesen der KESB C.________ bis spätestens am 31. Januar 2022 einzureichen. 4. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

4 5. Rechtsmittelbelehrung: (…) Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. Analog ordnete die KESB C.________ mit Beschluss Nr. IIA/018/50/2019 vom 11. Dezember 2019 für F.________ eine gleichlautende Massnahme an (ebenfalls mit J.________ als Beiständin, vgl. F.-act. 1.40). F. Gegen diese beiden am 16. Dezember 2019 eingegangenen Beschlüsse liess der Kindsvater rechtzeitig am 9. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit dem Hauptbegehren, dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben seien mit Anweisung an die Vorinstanz, anstelle der verfügten sozialpädagogischen Familienbegleitung eine geeignete, noch zu bestimmende Massnahme zu eruieren und anzuordnen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde der KESB C.________ Frist angesetzt bis zum 7. Februar 2020, um die vorinstanzlichen Akten sowie eine Vernehmlassung einzureichen. Zudem wurde nach einer summarischen Prüfung die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt mit dem Hinweis, es werde Sache der Vorinstanz sein, mit ihrer Vernehmlassung substantiiert darzulegen, weshalb die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls wieder zu entziehen wäre. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Februar 2020 um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Replik des Beschwerdeführers folgte innert dreimal erstreckter Frist am 12. Mai 2020. Mit Duplik vom 15. Juni 2020 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Innert der angesetzten Frist verzichtete der Beschwerdeführer konkludent darauf, sich zur Duplik zu äussern. Zudem ergab eine gerichtliche Rückfrage beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass auf die Durchführung der in der Beschwerde (S. 3) beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend auf die für den Kindesschutz anwendbaren Bestimmungen bzw. Regelungen verwiesen. Danach trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von

5 sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu nicht in der Lage sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann unter anderem die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, welcher Einblick und Auskunft zu geben ist (siehe Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). 1.2 Ergänzend ist anzufügen, dass nach Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind. Dazu gehören auch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). 2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen: - dass die erste Gefährdungsmeldung am 22. Oktober 2018 einging (damals war der ältere Sohn 11-jährig und der jüngere Sohn nahezu 9-jährig); - dass die damaligen Abklärungen der Vorinstanz keinen Anlass gaben, umgehend eine Kindesschutzmassnahme anzuordnen; - dass die nächsten Gefährdungsmeldungen anfangs Juli 2019 bzw. anfangs September 2019 folgten (damals war der älteste Sohn rund 12-jährig und der jüngste Sohn noch nicht 10-jährig); - dass die entsprechenden Abklärungen und Anhörungen Zeit benötigten, so dass bei der gemeinsamen Besprechung vom 19. November 2019 ein erster Kontakt mit der von der Vorinstanz geplanten sozialpädagogischen Familienbegleitung (bzw. der dafür vorgesehenen Fachperson) stattfinden konnte (sogenannter "Kennenlerntermin"; geplant waren 2x wöchentlich Besuche der Fachperson während jeweils 2-3 Stunden, wobei der erste Einsatz der Fachperson für den 29. November 2019 festgelegt wurde, vgl. E.-act. 1.29); - dass gemäss den vorinstanzlichen Aufzeichnungen dieser gemeinsamen Besprechung vom 19. November 2019 die Eltern den vorinstanzlichen Massnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung und Beistandschaft) zustimmten (vgl. E.-act. 1.29/ Rückseite); - dass in der Folge der Kindsvater am 25. November 2019 einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte (E.-act. 1.34.1), welcher bei der Vorinstanz um Akteneinsicht nachsuchte (E.-act. 1.34); - dass am 29. November 2019 die Fachperson der I.________ die Familie des Beschwerdeführers erstmals besuchte und dabei feststellte, dass die Kindsmutter angetrunken war und nicht adäquat reagierte, derweil der Kindsvater nicht anwesend war (E.-act. 1.39); - dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach der Akteneinsicht in einer Eingabe vom 4. Dezember 2019 den Verzicht auf die Anordnung einer sozialpädago-

6 gischen Familienbegleitung beantragte, unter anderem mit der sinngemässen Begründung, o dass als Ausgangspunkt für das laufende KESB-Verfahren die Auseinandersetzung der Eltern vom 3. Oktober 2018 gewesen sei, welche ein singuläres Ereignis darstelle, wobei die damals ausgelöste Strafuntersuchung zwischenzeitlich zu einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K.________ vom 13. September 2019 geführt habe (E.-act. 1.40.1); o dass das Problem im Alkoholkonsum der Kindsmutter zu erblicken sei; o dass die Gefährdungsmeldung von anfangs Juli 2019 nicht von der ordentlichen, sondern von einer Lehrperson erfolgte, welche den betreffenden Sohn "übergangsmässig" beschulte und nur wenig kannte; o dass der in der Gefährdungsmeldung vom 5. September 2019 angesprochene Text des betreffenden Sohnes, welcher der Lehrperson Anlass gab, sich an die KESB zu wenden, nirgends vorliege, indes das darin erwähnte Alkoholproblem der Kindsmutter bekannt sei und das zweite Problem, das Verschwinden des Halbbruders, überhaupt nicht zutreffe, weil der Halbbruder seit anfangs 2019 im gleichen Haus (in der abgetrennten Einliegerwohnung) lebe; o dass die Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach der Kindsvater zu 25% erwerbstätig sei, nicht zutreffe; vielmehr sei der 69-jährige Kindsvater pensioniert und noch Mitglied der L.________ wobei diese Tätigkeit aus rund 7 - 8 jährlichenTagessitzungen in M.________ bestehe, den Rest könne der Kindsvater zu Hause erledigen; o und dass die Eignung der vorgesehenen Fachperson für die sozialpädagogische Familienbegleitung fraglich sei, zumal sie nicht die Sprachen der Kindsmutter (französisch und arabisch) spreche. 2.2 Zur in der Eingabe vom 4. Dezember 2019 in Frage gestellten Eignung der vorgesehenen Fachperson nahm die Vorinstanz in den angefochtenen Beschlüssen vom 11. Dezember 2019 nicht Stellung, namentlich äusserte sie sich nicht zu den sprachlichen Kommunikationsproblemen zwischen der (offenbar nicht französich sprechenden) Fachperson und der (ausschliesslich französisch oder arabisch sprechenden) Kindsmutter. Auch in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 und in der Duplik vom 15. Juni 2020 wird dieses Sprachproblem zwischen der Fachperson und der Kindsmutter stillschweigend übergangen. Es bedarf keiner ausführlichen Begründung, dass ein solches Sprachproblem den Nutzen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung erheblich beeinträchtigt. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass kein Kommunikationsproblem zwischen der erwähnten Fachperson und dem (pensionierten) Kindsvater geltend gemacht wird, mithin der Kindsvater bei den betreffenden Gesprächen grundsätzlich als Übersetzer mitwirken könnte (was indes nicht ideal ist, zumal das aktenkundige Alkoholproblem der Kindsmutter offenkundig auch die Paarebene der Eltern tangiert).

7 2.3 Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache fallen insbesondere zwei Aspekte erheblich ins Gewicht. 2.3.1 Zum einen ist zu berücksichtigen, dass gemäss der vorliegenden Aktenlage nach dem ersten Besuch der Fachperson vom 29. November 2019 bei der Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Einreichung der Beschwerde keine sozialpädagogische Familienbegleitung mehr stattfand. Zwar hatte die Vorinstanz in den angefochtenen Beschlüssen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, welche nach einer summarischen Prüfung (noch ohne vorinstanzliche Akten) mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Januar 2020 vorläufig wiederhergestellt wurde. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass in dieser gerichtlichen Verfügung die Vorinstanz aufgefordert wurde, in der Vernehmlassung substantiiert darzulegen, weshalb gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder zu entziehen sei. Zu einem solchen Vorgehen sah sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 nicht veranlasst, denn sie verzichtete auf Ausführungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung. Analog berief sich die Vorinstanz auch in ihrer Duplik vom 15. Juni 2020 nicht auf eine Dringlichkeit der Angelegenheit. Namentlich brachte sie nicht vor, dass zwischenzeitlich weitere Vorfälle aufgetreten oder gemeldet worden seien, welche die am 11. Dezember 2019 angeordneten Massnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung/ Errichtung einer Beistandschaft) zusätzlich unterstützen bzw. erfordern würden. Mit anderen Worten ist nichts aktenkundig, was in den acht Monaten seit Erlass der angefochtenen Beschlüsse zusätzlich für ein Festhalten an den vorinstanzlichen Massnahmen sprechen könnte. 2.3.2 Zum andern besteht im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse insofern eine neue Ausgangslage, als die Kindsmutter mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K.________ vom 24. Januar 2020 verpflichtet wurde, im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Angetrunkenheit mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration am 31.8.2017) längstens für die Dauer der Probezeit sich einer psychiatrischen/ psychotherapeutischen Behandlung sowie zusätzlich einer Alkoholkonsumkontrolle zu unterziehen, wobei mit der konkreten Ausgestaltung das kantonale Amt für Justizvollzug betraut worden ist. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese psychiatrische/ psychotherapeutische Behandlung sowie eine regelmässige Alkoholkonsumkontrolle zwischenzeitlich installiert und im Gange sind. Ein positiver Verlauf dieser in der Strafverfügung enthaltenen Weisungen (im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB) liesse es grundsätzlich rechtfertigen,

8 mindestens vorderhand auf die streitigen Massnahmen der Vorinstanz zu verzichten, derweil umgekehrt ein eindeutig negativer Verlauf offenkundig für ein Festhalten (ganz oder allenfalls teilweise) an den vorinstanzlichen Massnahmen spräche. Wie es sich konkret mit dem angesprochenen Verlauf verhält, ist indes nicht aktenkundig, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt. 2.3.3 Im Rahmen dieser Rückweisung erweist es sich auch als nötig, aktuelle Rückfragen bei der Schulleitung bzw. den Lehrpersonen der beiden Söhne vorzunehmen, um durch solche Abklärungen zeitnah in Erfahrung zu bringen, ob und inwiefern weiterhin kindesschutzrechtliche Massnahmen für den nahezu 13jährigen Sohn und den bald 11-jährigen Sohn geboten erscheinen. 3. Zusammenfassend wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtenen KESB-Beschlüsse aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen unter Einbezug der Schulleitung/ Lehrpersonen der Söhne und des Verlaufs der im Strafbefehl xy der Staatsanwaltschaft K.________ vom 24. Januar 2020 verlangten psychiatrischen/ psychotherapeutischen Behandlung der Kindsmutter (inkl. Alkoholkonsumkontrolle) die Begründetheit der betreffenden Kindesschutzmassnahmen aktuell prüfen und neu darüber befinden kann. 4.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4.2 Für die vorliegende Rückweisung wird dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Bei der Festsetzung des Honorars ist namentlich der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu beachten, der für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. In diesem Rahmen ist die Vergütung gemäss § 2 GebTRA nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. In Beachtung dieser Bemessungsgrundsätze wird die Parteientschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Beschlüsse Nr. IIA/017/50/2019 und IIA/018/50/2019 vom 11. Dezember 2019 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach Erhebung der aktuellen Situation im Sinne der Erwägungen über die Gebotenheit von dem Verlauf angepasste kindesschutzrechtliche Massnahmen neu befinden kann. Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit in der Replik Ziffer 25 eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse beantragt wird) abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Spesen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (2/R, zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Juli 2020

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