Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 121 Entscheid vom 14. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ (Genossenschaft), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. C.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Anbau Doppelgarage)
2 Sachverhalt: A. C.________ (nachstehend Bauherrschaft) ist Eigentümer des Grundstückes KTN D.________ (500 m2), E.________, Lauerz. Das Grundstück liegt in der Wohnzone W2. Am 21. Dezember 2018 reichte die Bauherrschaft das Baugesuch für den Anbau einer Doppelgarage ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2018 (S. _____) publiziert ("Anbau einer Garage") und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob die A.________ öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 12. März 2019 reichte die Bauherrschaft einen Nachweis zur Baugrubensicherung der F.________ GmbH nach. Am 7. Mai 2019 reichte die Bauherrschaft ein neues Konzept für die Baugrubensicherung (mit Spriessung) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilte der Gemeinde mit Schreiben vom 22. August 2019 mit, dass gestützt auf die Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen (namentlich Amt für Natur, Jagd und Fischerei sowie Amt für Wald und Naturgefahren) keine kantonale Baubewilligung erforderlich sei, die Gemeinde jedoch eingeladen werde, die Hinweise des Amtes für Wald und Naturgefahren (betreffend Überprüfung der Hochwassersicherheit bei ebenerdigen Gebäudeöffnungen) zu prüfen und allenfalls entsprechende Auflagen in die kommunale Bewilligung aufzunehmen. Mit Beschluss Nr. 2019-088 vom 18. September 2019 beschloss der Gemeinderat im Sinne des Antrages der Baukommission. Er wies die Einsprache der A.________ ab (Disp.-Ziff. 1) und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 2). B. Gegen diese Baubewilligung erhob die A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Baubewilligung vom 18. September 2019 der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei das Baugesuch des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Baubewilligung vom 18. September 2019 der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien vom Regierungsrat genaue Messungen und Abklärungen in der Form eines geologischen Gutachtens, sowie eines Bauingenieurgutachtens bei den betroffenen Grundstücken und Strassenabschnitten vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
3 C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 421/2020 vom 3. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1'500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). D. Gegen diesen Beschluss (Versand am 9.6.2020; Zustellung am 17.6.2020) erhebt die A.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 421/2020 bzw. der Beschwerdeentscheid VB 228/2019 vom 3. Juni 2020 sowie die angefochtene Baubewilligung der Vorinstanz 1, datiert vom 18. September 2019, seien aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners, datiert vom 18. Dezember 2018, sei abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Baubewilligung der Vorinstanz 1, datiert vom 18. September 2019, aufzuheben, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen und der Beschwerdegegner im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu verpflichten, beim Grundstück KTN D.________, den umliegenden Grundstücken sowie den betroffenen Strassenabschnitten genaue Messungen und Abklärungen mittels geologischem Gutachten sowie einem Bauingenieurgutachten durchzuführen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners; dies sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. E. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 13. Juli 2020 unter Verweis auf die einlässlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE teilt mit Schreiben vom 15. Juli 2020 seinen Verzicht auf eine umfangreiche Vernehmlassung und eine explizite Antragsstellung mit. Seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung teilt am 16. Juli 2020 auch der Gemeinderat mit. Der Beschwerdegegner lässt am 29. Juli 2020 durch die G.________ AG eine vom 27. Juli 2020 datierende Vernehmlassung einreichen mit folgendem Antrag: Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 07.07.20 der Beschwerdeführerin sei infolge Kompetenzüberschreitung des Vorstandes und fehlender Prozesslegitimation durch die GV nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. F. Mit Stellungnahme vom 8. September 2020 zu den Vernehmlassungen hält die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde vom 7. Juli 2020 gestellten Anträgen fest. Innert Frist (30.9.2020) und auch danach liessen sich die Vorinstanzen und der Beschwerdegegner hierzu nicht vernehmen.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Baugrundstück (500 m2) liegt an von Süden nach Norden gegen den Lauerzersee abfallender Hanglage (rund 30 m bis 40 m oberhalb des Lauerzersees). Westlich des Grundstückes macht die nördlich und südlich ans Grundstück anstossende E.________(-Strasse) eine Haarnadelkurve. Das Grundstück misst in der West-Ost-Ausdehnung auf der Nordseite rund 36 m und auf der Südseite rund 43 m sowie in der Nord-Süd-Ausdehnung am östlichen Rand rund 26 m. Das bestehende rechteckige Gebäude mit einer Grundfläche von rund 10 m (West-Ost) auf rund 8 m (Nord-Süd) ist entsprechend im östlichen Teil situiert (auf der Westseite des Gebäudes beträgt die Grundstückbreite [d.h. Nord- Süd-Ausdehnung, über die nordwestliche Hausecke gemessen] gut 12 m). Die geplante Doppelgarage ist auf der Westseite vorgesehen. Ihr Grundriss ist rechteckig mit Abschrägung im Südwestteil. Sie misst 9.00 m auf 6.00 m (auf der Ostseite beim Anbau an die Hauptbaute) bzw. 4.34 m auf der Westseite (vgl. Pläne B-01 Situation vom 14.12.18; B-02 Grundriss, Schnitte & Visu 1:100 vom 14.12.18; B-04 Sichtweite 1:200 vom 14.12.18). Im östlichen Teil ist ein Eingangsbereich von 1.40 m (Teillänge der 9.00 m) vorgesehen. Die Zufahrt in die Garage erfolgt von der im Norden verlaufenden E.________ her aus nordnordwestlicher Richtung mit einem Gefälle von 4.1%, im westlichen Bereich mit 15.4% (Plan B-03 Umgebung 1:100 vom 14.12.18). Westlich der Einfahrt und entlang der E.________ ist ein Steinbeet von 60 cm (über Strasse im Sichtweitenbereich) geplant (vgl. Plan B-03 Umgebung). 1.2.1 Laut Baubeschrieb der G.________ AG vom 17. Dezember 2018 erfolgt der Garagenanbau im Zusammenhang mit einer erforderlichen Abdichtung der bergseitigen Wand, wo vom Hang her Wasser in den elektrischen Hausanschlusskasten eindringe und schon Kurzschluss verursacht habe. Um den erforderlichen Aufwand (Freilegung der bergseitigen Wand) optimal zu nutzen, sei eine neue Doppelgarage geplant, da es beim Gebäude nur bestehende Aussenparkplätze gebe. Der vorhandene Wintergarten werde abgebaut und später wieder an gleicher Stelle montiert. Der bestehende Vorplatz werde verlängert, damit die Einfahrt in die Doppelgarage gewährleistet bleibe. Somit gebe es eine breitere Zufahrt in die Strasse. Die bestehende Natursteinmauer entlang der Strasse müsse teilweise angepasst werden, da die Knotensichtweite eingehalten werden müsse. Die Strasse werde während der Bauzeit genügend gesichert. Das Bauvorhaben werde von der F.________ GmbH begleitet, und die nötigen Hangsicherungsmassnahmen würden durch den Ingenieur festgelegt. Es werde auf das Begleitschreiben der F.________ GmbH verwiesen.
5 Mit diesem Schreiben vom 26. Oktober 2018 informierte die F.________ GmbH die kommunale Baukommission über den vom Beschwerdegegner geplanten Garagenanbau an das bestehende Wohnhaus. Aufgrund der engen Platzverhältnisse, der Nähe zur Strasse und der Hanglage sei das Bauvorhaben mit geotechnischen Schwierigkeiten konfrontiert. Der Garagenabstand in der südwestlichen Ecke zur Strasse betrage dabei nur 1.00 m. Die Baugrubentiefe in diesem Bereich werde rund 4 m betragen, was eine Böschungssicherung unumgänglich mache. Das Bauprojekt werde, die Erteilung der Baubewilligung vor-ausgesetzt, durch die F.________ GmbH begleitet. Die notwendigen geotechnischen Berechnungen zur Baugrube würden nach Norm und Vorgaben durchgeführt und nach Erteilung der Baubewilligung angegangen. Die entsprechenden Baupläne würden anschliessend der A.________ zugestellt. 1.2.2 Auf Aufforderung der kommunalen Bauverwaltung vom 18. Januar 2019 reichte die Bauherrschaft am 12. März 2019 unter anderem ein Baugrubenkonzept der F.________ GmbH ein (RR-act. III/01/B5). Am 7. Mai 2019 reichte die Bauherrschaft ein neues Konzept für die Baugrubensicherung (mit Spriessungen; vgl. Plan 244-001 B, datiert vom 5.2.2018/6.5.2019) ein. 1.3.1 Der Gemeinderat erachtete die Baueingabeunterlagen als ausreichend. Es bestehe kein gefestigter Anlass zur Besorgnis, dass das Bauvorhaben nicht so ausgeführt werden könne, dass die Erschliessungsstrasse keinen Schaden nehme. Es liege im ureigenen Interesse der Bauherrschaft, das Bauvorhaben ohne Schäden an den Nachbarliegenschaften auszuführen. Im Rahmen des öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahrens bedürfe es keiner weiteren Nachweise für die Erteilung der Baubewilligung. Vor der Baufreigabe seien jedoch noch die Baustelleninstallationen aufzuzeigen. Diese Unterlagen seien der Strassenträgerin und Einsprecherin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen, bevor die Baufreigabe erteilt werde. Während der Bauarbeiten seien Beeinträchtigungen hinzunehmen, soweit diese verhältnismässig und zumutbar seien. Vor Erteilung der Baufreigabe sei auch nachzuweisen, dass und wie eine Absturzsicherung auf dem begehbaren Garagendach ausgeführt werde (Erw. lit. D). Die Mindesttiefe für Garagenvorplätze von 5.5 m gemäss Art. 23 Abs. 3 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 11. März 1994 (mit diversen Revisionen) werde mit rund 3.32 m deutlich unterschritten. Dank einem automatischen Garagentor mit Fernbedienung könnten allfällige Wartezeiten für die Einfahrt mit Blockierung der Strasse wesentlich verringert werden. Es könne somit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Im Grundbuch sei jedoch eine Eigentumsbeschränkung betr. automatische Öffnung des Garagentores mittels Fernbedienung anzubringen. Ebenso könne aufgrund der örtlichen und topographi-
6 schen Verhältnisse eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, soweit das Gefälle des Vorplatzes das baureglementarische Mass von 3% übersteige (Art. 23 Abs. 2 BauR) (Erw. lit. E). Aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse könne die bergseitige Sichtweite von 15 m toleriert werden (Erw. lit. F). Für die Unterschreitung des Strassenabstandes bergseitig könne ebenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Erw. lit. G). Die zulässige Überbauungsziffer für Nebenbauten in der W2-Zone werde eingehalten; das Einordnungsgebot werde gewahrt; die Stützkonstruktionen bzw. Blocksteinmauern seien baureglementskonform (Erw. lit. H bis J). 1.3.2 Der Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Beschluss die gemeinderätliche Baubewilligung bestätigt. Er hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer bejaht (Erw. 1.1). Einen Augenschein hat er nicht für nötig erachtet (Erw. 2). Für die Erteilung der Baubewilligung genüge es, wenn mit dem Baugesuch aufgezeigt werde, wie der Bauvorgang geplant sei und wie die Baugrube gesichert werde. Soweit allfällige in der Baubewilligung noch nicht enthaltene Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen erst in der Ausführungsplanung als Voraussetzung für die Baufreigabe konkretisiert würden, sei das rechtliche Gehör von Nachbarn sicherzustellen. Der Gemeinderat habe die Bauherrschaft mit Disp.-Ziff. 7 lit. a der Baubewilligung ausdrücklich verpflichtet, vor der Baufreigabe bei der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Baustelleninstallationskonzept einzuholen; Bestandteil desselben sei auch das Verkehrskonzept für die Bauperiode. Ob allenfalls zusätzlich ein geologisches Gutachten oder ein Bauingenieurgutachten einzuholen sei, sei nach Vorliegen des Baustellenkonzeptes zu entscheiden (Erw. 3.1 ff.). Der Baueingabeplan "Baugrube" (Plan-Nr. 244-001) vom 6. Mai 2019 zeige, dass sich die Bauherrschaft detailliert mit den einzelnen Bauschritten auseinandergesetzt und die entsprechenden Abläufe sorgfältig geplant habe. Aus dem Baueingabeplan ergebe sich zudem, dass auf dem Baugrundstück hinreichend Abstellflächen für die vorübergehende Ablagerung des Aushubmaterials vorhanden seien (Erw. 4.1 ff.). Die Ausnahmebewilligung für die Garagenvorplatztiefe sei rechtens. Mit der Grundbuchanmerkung betreffend die Öffnung der Garagentore mittels Fernbedienung werde die Umsetzung der Vorgaben des Gemeinderates sichergestellt (Erw. 5.1 f.). Gerechtfertigt sei angesichts der Topographie auch die Ausnahmebewilligung für das 3% übersteigende Gefälle der Einfahrt (Erw. 5.3). Die Verkehrssicherheit bleibe gewährleistet. Es seien im Gebiet E.________ zudem bereits jetzt verschiedene Bauparzellen auf ein Rückwärtsfahren in die Erschliessungsstrasse angewiesen (Erw. 6.1 f.). Die bergseitige Rühlwand diene einzig der Hangsicherung und sei bei der Abstandsberechnung der Garage als eine Nebenbaute nicht mitzuberücksichtigen (Erw. 7.1). Die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenab-
7 standes im Sinne von § 42 Abs. 1 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 könne bestätigt werden (Erw. 7.2). Es seien Abgrabungen von mehr als 2 m gegenüber dem gewachsenen Terrain geplant. Diese Abgrabungen seien für die Einfahrt in die Garage notwendig. Gemäss der Auflage in der Baubewilligung (Disp.-Ziff. 7 lit. c) müsse für die Baufreigabe ein detaillierter Umgebungsplan eingereicht werden, auf welchem die exakten Höhen- und Gefällsangaben sowie die Materialisierung darzustellen seien. Diese Vorgehensweise erweise sich als stufen- und sachgerecht und sei nicht zu beanstanden (Erw. 8.2). Das gelte auch für den Nachweis, dass kein Vorplatzwasser auf die Quartierstrasse gelange, der vor Baufreigabe durch einen vom GEP-Ingenieur kontrollierten Ausführungsplan betreffend die Liegenschaftsentwässerung zu erbringen sei (Erw. 9). 1.4 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihren im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen fest. Vorab macht sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit geltend. Es könne nicht unter Verweis auf verschiedene Garagen, die ohne Ausnahmebewilligungen nicht bewilligungsfähig gewesen wären, eine Ausnahmebewilligung betreffend die Unterschreitung der Vorplatztiefe, des Gefälles bei Ausfahrten und betreffend den Strassenabstand erteilt werden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gemeinde in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche (S. 4 f. Ziff. III.5. ff.). Sinn und Zweck von Ausnahmebewilligungen würden missachtet (S. 8 f. Ziff. 11). Betreffend die Vorplatztiefe und das Gefälle des Vorplatzes würden Bauvorschriften verletzt (S. 6 Ziff. 9). Bei einer Rühlwand handle es sich um eine auf Dauer angelegte eigenständige und bewilligungspflichtige bauliche Einrichtung bzw. Sicherungsbaute. Sie habe deshalb unabhängig von der geplanten Doppelgarage den erforderlichen Grenzabstand gemäss § 61 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zu wahren (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 10). Verletzt würden auch öffentliche Interessen. Die Verkehrssicherheit und das allgemeine öffentliche Interesse gehe den besonderen Verhältnissen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten, vor (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 12). Die vorinstanzliche Beurteilung der Verkehrssicherheit sei unvollständig und falsch. So werde ausser Acht gelassen, dass bei der Haarnadelkurve von links eine weitere Strasse einmünde (S. 10 Ziff. 13.b; S. 12 Ziff. 14.b). Es zeige sich so, dass die örtlichen Verhältnisse ungenügend abgeklärt worden seien (S. 13 Ziff. 14.c ff.). Es könne auch nicht nur auf ortsansässige Verkehrsteilnehmer abgestellt werden. Die Verkehrssicherheit sei auch für Besucher zu gewährleisten. Gemäss Beschwerdeentscheid sei die Verkehrssicherheit auch durch die Unterschreitung des Strassenabstandes nicht gefährdet, weshalb zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Die Rechtmässigkeit dieser Ausnahme-
8 bewilligung werde bestritten (S. 10 ff. Ziff. 13). Zudem wäre für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ohnehin die Beschwerdeführerin zuständig (S. 12 Ziff. 13.d). Im angefochtenen Beschwerdeentscheid werde zwar Bezug auf § 54 PBG genommen, nicht aber auf § 55 Abs. 1 PBG. Zudem werde mit keinem Wort Bezug auf die Konkretisierung von § 54 PBG Bezug genommen, worauf bereits in der Beschwerde an den Regierungsrat hingewiesen worden sei. Art. 70 Abs. 3 BauR sei ebenfalls nicht beachtet worden (S. 14 f. Ziff. 15.b ff. mit Hinweis auf EGV-SZ 2009 C.2.1). Es bestehe ein erhebliches Baugrundrisiko, was der Fall "H.________" in unmittelbarer Nähe belege (S. 15 f. Ziff. 16.a f.). Die Verschiebung der Beurteilung der allfälligen Notwendigkeit einer geologischen Abklärung auf einen Zeitpunkt nach Vorliegen des Baustelleninstallationskonzeptes erstaune angesichts der bestehenden Naturgefahren, namentlich auch des Baches in der Nähe des Bauvorhabens (S. 16 Ziff. 16.c). Falls die Baubewilligung nicht aufzuheben sei, sei die zwingende Einholung der diversen Gutachten als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und die Baubewilligung zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen (S. 17 f. Ziff. 17 ff.). 1.5 Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Die Genossenschaft bezweckt gemäss § 2 Abs. 1 (erster Teilsatz) der Statuten vom 14. April 2012 die gemeinsame Betreibung und den Unterhalt der Genossenschaftsstrassen. Der Vorstand ist verpflichtet, die genossenschaftlichen Interessen mit besten Kräften zu wahren, zu fördern und vertreten. Es folgt eine nicht abschliessende Aufzählung von Befugnissen und Pflichten des Vorstandes (§ 19 Statuten). Für die Genossenschaft führen Präsident und Vizepräsident die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift je zu Zweien mit dem Kassier oder dem Aktuar (§ 21 Statuten). Die Strasse der Genossenschaft grenzt ans Baugrundstück an. Zudem liegt es im Interesse der Genossenschaft, eine mögliche Beschädigung der Strasse abzuwenden. Die Genossenschaft ist mithin durch die Baubewilligung und den angefochtenen RRB besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen RRB und hat unbestrittenermassen am bzw. an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Rechtsmittelbefugnis (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) der Genossenschaft ist daher zu bejahen. Zur Vertretung der Genossenschaft sind die Präsidentin und die Aktuarin statutarisch legitimiert; die Vertretungsbefugnis ist somit gegeben (§ 27 Abs. 1 lit. c VRP). Diese beiden haben auch die Vollmacht ihres Rechtsvertreters unterzeichnet (vgl. § 16 Abs. 1 VRP), der somit seinerseits zur Vertretung der Genossenschaft be-
9 fugt ist. Der Beschwerdegegner bestreitet die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin folglich zu Unrecht. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP ebenfalls und unbestreitbar gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die Präsidentin und ihre Sekretärin allenfalls statutarische Vorgaben missachtet oder überschritten haben (z.B. eine allfällige Kostenkompetenz), betrifft das Innenverhältnis der Genossenschaft und hat keine Konsequenzen für die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Beschwerdebefugnis. 2.1.1 Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung (Art. 23 Abs. 1 BauR). Ausfahrten sind drei Meter vor dem Strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 3 % Gefälle zu reduzieren (Art. 23 Abs. 2 BauR). Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen (Art. 23 Abs. 3 BauR). Bei Einfamilienhäusern sind drei Abstellplätze erforderlich (Art. 24 Abs. 1 lit. a BauR). Abstellplätze für Motorfahrzeuge haben ein Mindestmass von 2.40 m mal 5.50 m aufzuweisen (Art. 24 Abs. 2 BauR). Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist (Art. 24 Abs. 3 BauR). 2.1.2 Gemäss § 65 Abs. 1 PBG richtet sich der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung. Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten (§ 65 Abs. 2 PBG). Beim Fehlen von Baulinien gilt für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen bei Nebenstrassen ein Strassenabstand von 3.00 m (§ 41 Abs. 1 lit. a drittes Lemma StraG). Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach §§ 40 oder 41 bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes (§ 42 Abs. 1 StraG). Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung (§ 42 Abs. 2 StraG). 2.2 Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Private. Gemäss § 10 StraG wird die Strassen-
10 hoheit (Abs. 1: Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Verwaltung der Strassen) durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt (Abs. 2 Satz 1); für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde (Abs. 3). Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands liegt somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beim Gemeinderat und nicht bei ihr selber. 2.3.1 Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bauund Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden (Art. 40 Abs. 1 BauR; vgl. § 73 Abs. 2 PBG). Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn (unter anderem) sonst eine unzumutbare Härte einträfe oder dank der Abweichung gegenüber der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann (Art. 40 Abs. 2 lit. a und lit. b BauR; vgl. § 73 Abs. 1 lit. a und b PBG). Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen (Art. 40 Abs. 3 BauR). Die Gründe, welche eine Ausnahme von den Bau- und Zonenvorschriften gemäss dem PBG und BauR rechtfertigen können (d.h. "besondere Verhältnisse" wie "unzumutbare Härte" oder "örtliche Gegebenheiten"), entsprechen mithin im Wesentlichen denjenigen, welche auch eine Strassenabstandsunterschreitung rechtfertigen können. Mit der in § 42 Abs. 1 StraG angesprochenen Verkehrssicherheit wird dabei das in Art. 40 Abs. 1 BauR (und § 73 Abs. 2 PBG) erwähnte öffentliche Interesse konkretisiert. Es ist ohne weiteres klar, dass die Sicherstellung der Verkehrssicherheit in besonderem Masse von öffentlichem Interesse ist (vgl. z.B. Urteile BGer 1P.329/2003 vom 29.9.2003 Erw. 5.1; 1P.103/2007 vom 11.5.2007 Erw. 4.2.3; VGE III 2011 102 vom 2.12.2011 Erw. 5.2; VGE 1000/05 vom 30.6.2005 Erw. 6.5). 2.3.2 Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines Rechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 1985, § 155 N 6). Derartige Härtefälle können als Folge besonderer Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist daher immer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkre-
11 ten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (BGE 112 Ib 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen oder eine maximale Ausnützung zu ermöglichen. Es sollen weder Idealvorstellungen noch Maximalwünsche ermöglicht werden (vgl. VGE III 2015 55 vom 16.7.2015 Erw. 3.2). Ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist eine Rechtsfrage, welche der freien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Baumann, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 67 N 1-3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3.A., Bd. 1, Bern 2007, Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 Rz. 7). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Verhältnisse ist mit der Einschränkung "wenn und soweit" verknüpft. Die Umschreibung der Ausnahmesituation enthält mithin auch ein begrenzendes Moment. Es ist somit anhand des konkreten Projektes und allenfalls weiterer Umstände zu prüfen, ob eine unzumutbare Härte oder eine Ausnahmesituationsvoraussetzung gegeben ist (VGE III 2017 60 vom 28.8.2017 Erw. 2.3.2; VGE III 2015 172 vom 27.1.2016 Erw. 5.1.2, mit Hinweisen u.a. auf VGE III 2013 193 + 194 vom 22.5.2014 Erw. 8.4, VGE III 2014 22 vom 11.5.2014 Erw. 3.1.2; EGV-SZ 2010 B 8.10 Erw. 3.1.5; VGE 1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7 = EGV-SZ 1998 Nr. 8 Erw. 7). Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu bejahen, so ist bei der Erteilung derselben weiter abzuklären, durch welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist. Bei der Beurteilung dieser Ermessensfrage auferlegen sich Regierungsrat und Verwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung. Das Verwaltungsgericht darf sodann im Gegensatz zum Regierungsrat nur einschreiten, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (EGV-SZ 2010 B 8.10 Erw. 3.1.5; VGE 672/95 vom 22.12.1995; VGE 613/90 vom 20.11.1990; EGV-SZ 1990 Nr. 19 und 1993 Nr. 60). Rechtsfehlerhaft ist ein nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen, d.h. ein in Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips zustande gekommenes Ermessen (VGE III 2015 172 vom 27.1.2016 Erw. 5.1.2; VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Im VGE III 2014 35 vom 29. Oktober 2014 waren erteilte Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung der zulässigen Gebäude- und Strassenabstände zu prüfen. Laut der Beurteilung der Baubewilligungsbehörde konnte dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung
12 erzielt werden. Der Regierungsrat erwog indessen, allein aufgrund der Form und Grösse der beiden Baugrundstücke sei keine Ausnahmesituation gegeben, welche die Unterschreitung des Grenzabstands rechtfertigen würde. Auch der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung rechtfertige kein Abweichen von der Zonenordnung und damit kein Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Die umstrittenen Grenzabstandsunterschreitungen bzw. die daraus resultierenden Mehrnutzungen dürften primär auf wirtschaftlichen Überlegungen basieren, welche allein dem Bauherrn dienten. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung (Erw. 3.2). Für eine sinnvolle Überbauung bedürfe es grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Grenzabstände. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die örtlichen Gegebenheiten als besondere Verhältnisse zu qualifizieren seien, welche eine Abweichung von den Bauvorschriften (Unterschreitung des Grenzabstandes) erforderlich machen und rechtfertigen könnten. Mit VGE III 2015 15 vom 24. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht betreffend zwei Baucontainer im Strassenunterabstand keine besonderen Umstände für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erkennen können; eine Rückversetzung der Container war möglich (Erw. 5.4). Das Verwaltungsgericht hat mit VGE III 2014 35 vom 29. Oktober 2014 eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung eines Strassenabstandes, die mit städtebaulichen Qualitäten (Randbebauung im Strassengeviert) des Bauvorhabens und mit den wohnhygienischen Vorteilen (Belichtung, Besonnung), welche dank eines Innenhofs hätten erzielt werden sollen, begründet worden war, in Bestätigung des regierungsrätlichen Beschlusses als unrechtmässig beurteilt. Eine städtebaulich gute Einordnung, eine bessere architektonische Lösung wie auch eine haushälterische Nutzung des Bodens könnten als Argumente bei jedem Bauvorhaben angeführt werden und stellten keine besonderen Verhältnisse im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG dar (vgl. VGE 933/04 vom 28.4.2005 Erw. 3.4). Verweigert wurde vom Verwaltungsgericht auch die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes durch eine geplante Lagerhalle, da eine geringfügige Verkleinerung oder Verschiebung der Lagerhalle zwecks Wahrung des Strassenabstandes keine unzumutbare Härte darstelle (VGE III 2016 75 vom 21.12.2016 Erw. 3.4.3). Ähnlich hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 96 vom 21. Dezember 2016 erwogen, es bestünden keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Gartengerätehauses in der geplanten Grösse bzw. es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes einen Härtefall darstellen könnte (Erw. 4.5). Mit VGE III 2018 227 vom 24. April 2019 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1C_318/2019 vom 31.8.2020) wurde die Ausnahmebewilligungsfähigkeit einer Aussentreppe im Strassenunterabstand zur Verbindung zweier Stockwerkeinheiten verneint. Einen
13 (erheblichen) Komfortgewinn zu ermöglichen sei nicht Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung; die Verweigerung der Ausnahmebewilligung führe weder zu einer unzumutbaren Härte noch lägen besondere Verhältnisse vor. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Regierungsrates auch darin, dass die Rechtmässigkeit einer bereits Jahre zuvor gewährten Ausnahmebewilligung für eine Abstandsunterschreitung bei einem Baugrundstück mit einer Breite von minimal rund 20 m bis 30 m und einer Länge von rund 70 m selbst unter Berücksichtigung der topographischen (Hang-)Lage fragwürdig sei (Erw. 3.3). 2.4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass drei Abstellplätze erforderlich sind und die bisherigen Abstellplätze entlang der (nördlich des Grundstückes verlaufenden) E.________-strasse angeordnet waren. Aufgrund der aktenkundigen Planunterlagen, der Fotoaufnahme auf der Frontseite des Baubeschriebs vom 17. Dezember 2018 sowie insbesondere den im webGIS einsehbaren Grundstücksdaten (samt Luftbildaufnahme) lässt sich ablesen, dass der bestehende Vorplatz - nahezu vollumfänglich im Strassenunterabstand - kaum Platz für mehr als zwei PWs bietet. Weder wird behauptet noch bestehen indes Hinweise dafür, dass diese Parksituation nicht von der Baubewilligung für das bestehende Haus abgedeckt ist. Mit der geplanten Garage wird Raum für zwei Abstellplätze geschaffen. Dies bringt es mit sich, dass der dritte erforderliche Abstellplatz nach wie vor entlang der E.________-strasse angeordnet bleiben wird. Gleichwohl kann gesagt werden, dass mit der Neubaute tendenziell eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bzw. eine Verbesserung der bestehenden Verkehrssituation im Zusammenhang mit den Abstellplätzen verbunden ist. Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bedingt jedoch nur die Negation einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. 2.4.2 Es ist unverkennbar, dass die Anbringung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück angesichts dessen Grundrisses wie auch der Topographie unter Wahrung des Strassenabstandes nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für die Wahrung einer baureglementarisch erforderlichen Vorplatztiefe von 5.5 m. Wie eine solche Vorplatztiefe angesichts der Grundstücksform und der bestehenden Baute realisiert werden könnte, ist schlichtweg nicht ersichtlich; mögliche Alternativen werden entsprechend auch seitens der Beschwerdeführerin nicht skizziert. Abgesehen davon ist fraglich, ob Grundstücksform und Topographie selbst unter der Annahme eines unüberbauten Zustandes den Bau eines vernünftig dimensionierten Hauses samt Vorplatztiefe von 5.5 m - jedenfalls mit noch vertretbarem Aufwand, insbesondere geringerem Eingriff ins Terrain - zuliesse. Ebenso ist nicht zu verkennen, dass auch das Gefälle der Garageneinfahrt, welches die
14 baureglementarisch zulässigen 3% übersteigt, durch die Topographie bedingt ist. Das Baugrundstück weist auf seiner Tiefe von maximal rund 26 m (vgl. vorstehend Erw. 1.1) einen Niveauunterschied von rund 10 m auf (vgl. webGIS; Landeskarte), was einer Steigung von rund 21 Grad bzw. über 38% entspricht. Entsprechend weist auch die E.________-strasse beträchtliche Steigungsprozente auf; die Steigung der E.________-strasse, welche teils über 10% beträgt, ist denn laut dem Protokoll (Protokoll Nr. 71) vom 2. Mai 2019 zur Generalversammlung vom 27. April 2019 der Beschwerdeführerin (Bf-act. 2 zur Eingabe vom 8.9.2020 S. 5) neben der (zu geringen) Strassenbreite der Grund, dass die Strasse nicht den Vorgaben entspricht und einer Übernahme durch die Gemeinde hinderlich ist. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht in den konkreten örtlichen Begebenheiten eine Ausnahmesituation erkannt. Angesichts der Notwendigkeit von drei Parkplätzen und der bisherigen Anordnung der Abstellplätze entlang der E.________-strasse wäre es überdies vertretbar, die Verneinung einer Ausnahmesituation auch als eine unzumutbare Härte zu bejahen. 2.4.3 Zu prüfen ist daher als Nächstes, ob einerseits auch die Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen zu bejahen ist und ob anderseits durch eine Ausnahmebewilligung bzw. ein Abweichen von den gesetzlichen und baureglementarischen Vorgaben keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden. Im öffentlichen Interesse liegen dabei, wie erwähnt, die Verkehrssicherheit aber auch die Wahrung der Gesundheit der Nachbarn als ein geschütztes Polizeigut (vgl. BGE 125 I 322 Erw. 3.a; Urteil BGer 1C_558/2019 vom 9.7.2019 Erw. 6). Diesem Polizeigut wird mit §§ 54 f. PBG Rechnung getragen. 2.5 Mit dem Plan-Nr. B-04 (Sichtweite 1:200 vom 14.12.2018) hat die Bauherrschaft die Sichtbermen ausgewiesen. Die Einsehbarkeit ist mithin bis zur (rund 55 m) östlich gelegenen wie insbesondere auch zur rund 20 m westlich gelegenen Haarnadelkurve belegt. Zwar ist der von Westen her in die westliche Haarnadelkurve einmündende Zweig der E.________-strasse nicht einsehbar; indes gilt dies für jede Stelle auf der E.________-strasse bis kurz vor die Haarnadelkurve. Bergwärts fahrende Fahrzeuge haben sich so angesichts des Vortrittsrechts der Fahrzeuge, die sich aus dem infolge der Haarnadelkurve schlecht einsehbaren westlichen Zweig der E.________-strasse nähern, entsprechend vorsichtig zu verhalten. Im Vergleich hierzu kann die Ausfahrt aus der geplanten Garage an einer gut einsehbaren Stelle der E.________-strasse eine nur als gering zu veranschlagende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Eine von der Ein- bzw. Ausfahrt in die geplante Garage ausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die vom westlichen Zweig der E.________-strasse in die Haarnadelkurve einfahren, wird dadurch ent-
15 schärft, dass diese Fahrzeuge bei der Haarnadelkurve ebenfalls eine Kurve von rund 90° befahren und zudem das Vortrittsrecht der von Osten her auf der nördlichen E.________-strasse nahenden Fahrzeuge zu respektieren haben. Da die Gesamtdistanz von der östlichen bis zur westlichen Haarnadelkurve keine 80 m beträgt und die Strasse schmal ist, ergibt sich von selbst, dass Fahrzeuge keine hohe Geschwindigkeit erreichen können. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass von Abstellplätzen weiterer Gebäude, die sich überdies im Bereich der Haarnadelkurven befinden (KTN I.________ und KTN J.________; vgl. webGIS), auf die E.________-strasse eingefahren wird. Der Regierungsrat weist zu Recht darauf hin, dass auch ansonsten von Abstellplätzen entlang der E.________strasse rückwärts auf die Strasse eingefahren wird. Das Gleiche lässt sich dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus Google Maps entnehmen (Bf-act. 3 zur Eingabe vom 8.9.2020 [Luftaufnahme mit Abstellplätzen im Strassenunterabstand und darauf seitwärts, vorwärts aber auch rückwärts parkierten Fahrzeugen]). Hinzu kommt, dass die Anstösser an die E.________-strasse mit den Verhältnissen vertraut sind und ihr Fahrverhalten entsprechend gestalten. Mit den Verhältnissen nicht vertraute Besucher befahren Quartierstrassen in der Regel und erfahrungsgemäss noch langsamer und vorsichtiger. Abgesehen davon verpflichtet Art. 26 Abs. 1 SVG jedermann sich im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Dabei ist besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten geboten. Hinsichtlich der Geschwindigkeit im Speziellen gilt das Gebot, dass sie stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Mit der Auflage und grundbuchlichen Anmerkung einer automatischen Öffnung der Garagentore mittels Fernbedienung wird schliesslich sichergestellt, dass der Verkehrsfluss auf der E.________-strasse, auch wenn sich dieser bescheiden ausnehmen dürfte, nicht behindert wird. Die Vorinstanzen haben eine Gefährdung der Verkehrssicherheit infolge der Ausfahrt aus der geplanten Garage folglich zu Recht verneint. 2.6.1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (§ 54 Abs. 1 PBG; Art. 17 Abs. 1 BauR). Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen (§ 54 Abs. 2 PBG). Des Weiteren sind Bauten und Anlagen so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (§ 55 Abs. 1 PBG). Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der
16 bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte (§ 55 Abs. 2 PBG). 2.6.2 Der in § 54 PBG gesetzliche Grundsatz beinhaltet die allgemeine Pflicht, dass nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu bauen ist, da dadurch gewährleistet wird, dass dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zukommt, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf (vgl. VGE 1035/02 vom 25.11.2002 Erw. 2.a). Dies liegt in der Verantwortung der Bauherrschaft VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 3.2). Die Baubewilligungsbehörde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bauherrschaft die Regeln der Baukunde beachtet. Abklärungen sind allenfalls dann zu tätigen, wenn berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen (vgl. VGE III 2010 99 Erw. 5.2; VGE III 2016 207 vom 31.3.2017 Erw. 2.2). 2.6.3 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung dargelegt (Erw. D), die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken zur Geologie und Hydrologie im Hanggebiet E.________ seien dem von der Bauherrschaft beauftragten, ortsansässigen Bauingenieur bestens bekannt. Ferner bestünden aus anderen Bauvorhaben im Gebiet E.________ einschlägige Kenntnisse über die Baugrundverhältnisse. Diese gemeinderätliche Beurteilung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und ist zu bestätigen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Bautechnik für Stabilitätsprobleme bei Baugruben selbst bei schwierigen Grundstücksverhältnissen einwandfreie Lösungen gestattet und die Regeln der Baukunde eingehalten werden, ohne dass dies ausdrücklich als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden muss. In der Regel bestehen sodann auch keine Zweifel, dass sich die Bauherrschaft an die Regeln der Baukunde halten wird. Vorliegend kommt hinzu, dass der beauftragte Bauingenieur mit den lokalen Verhältnissen vertraut ist. Dieser hat ein umfassendes Baukonzept erstellt, welches vom Regierungsrat einlässlich gewürdigt wurde (angefochtener Beschluss Erw. 4.2 f.). Zu ergänzen ist, dass der geplante Garagenanbau im Vergleich mit dem Bau des auf dem Baugrundstück bestehenden Hauses einen erheblich kleineren Eingriff darstellt. Der Schluss ist daher berechtigt, dass die konkreten Baugrundverhältnisse bereits hinreichend bekannt sind. Dass sich die heutigen Befürchtungen der Beschwerdeführerin damals bewahrheitet hätten, wird indes weder geltend gemacht - jedenfalls nicht substantiiert -, noch lassen sich den Akten hierfür irgendwelche Anhaltspunkte entnehmen. Der von den Beschwerdeführern er-
17 wähnte, westlich des Baugrundstückes verlaufende Bach (mit Eindohlung unter dem westlichen Bereich der Haarnadelkurve) kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Der Vergleich mit dem Neubau eines Zweifamilienhauses und Doppeleinfamilienhaus auf einer anderen Parzelle im Gebiet E.________ (vgl. Bf-act. 4 zur Eingabe vom 8.9.2020) ist daher unbehelflich, wie auch der Hinweis auf den Fall einer rund 30 Jahre zurückliegenden Hangrutschung anlässlich von Bauarbeiten beim Aushub für zwei Doppeleinfamilienhäuser (vgl. angefochtener Beschluss Erw. 3.4). Die vorgängige Einholung eines geologischen Gutachtens erübrigt sich daher. Der Gemeinderat ist also zu Recht zu diesem Schluss gekommen; es bedurfte daher auch nicht eigens einer Erwähnung von Art. 70 Abs. 3 BauR, wonach der Gemeinderat unter anderem ein geologisches Gutachten einfordern kann. Nicht einschlägig ist der Hinweis auf EGV-SZ 2009 C 2.1. In jenem Fall hatte die Baupolizeibehörde begründeten Anlass an der Sicherheit des Gebäudes zu zweifeln (Erw. 4.1); ein solcher begründeter Anlass fehlt vorliegend gerade. Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung wider Erwarten andere Erkenntnisse ergeben, wird es im ureigenen Interesse der Beschwerdeführer liegen, die ergänzenden Abklärungen vornehmen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob in die Baubewilligung eine entsprechende Auflage (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4 i.f.) implizit oder explizit oder gar nicht aufgenommen wurde. 2.6.4 Allfällige Befürchtungen, dass von der Doppelgarage dereinst störende Emissionen ausgehen, oder deren Nutzung übermässige Einwirkungen auf Dritte zur Folge haben könnte (vgl. Erw. 2.6.1 hiervor), entbehren einer Grundlage. Eine Garage stellt in dieser Hinsicht in der Regel eine Verbesserung gegenüber offenen Abstellplätzen dar. Vorliegend verhält es sich nicht anders. 2.6.5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat das Baugrubenkonzept der F.________ GmbH vom 6. Mai 2019 (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) einer einlässlichen Würdigung unterzogen. Auf die entsprechenden Ausführungen (Erw. 4.2 f.; vgl. vorstehend Erw. 2.6.3) kann verwiesen werden. Insbesondere kann der Schlussfolgerung des Regierungsrates beigepflichtet werden (angefochtener Beschluss Erw. 3.4), dass es für die Erteilung der Baubewilligung genügt, wenn mit dem Baugesuch aufgezeigt wird, wie der Bauvorgang geplant ist und wie die Baugrube gesichert werden soll. 2.6.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass dann, wenn eine übermässige Einwirkung nicht zu vermeiden ist, ohne Einwilligung des Nachbarn trotz öffentlichrechtlicher Baubewilligung nicht gebaut werden darf (vgl. Thomas Siegenthaler, Grabungen und Bauten neben besonders setzungs- oder erschütterungsemp-
18 findlichen Nachbarbauten, in: BauR 2020 S. 53 ff.). Indes ist ein entsprechendes Verbot auf dem zivilprozessualen Weg zu erwirken. 2.7 Eine Ausnahmebewilligung verletzt somit weder öffentliche Interessen bzw. ist mit solchen vereinbar, noch werden wesentliche Nachbarinteressen beeinträchtigt. Es kann auch nicht gesagt werden, die Ausnahmen (Unterschreitung Strassenabstand; Vorplatztiefe; Gefälle) seien umfangmässig in Verletzung des vorinstanzlichen Ermessens gewährt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung der zulässigen Abweichungen die topographischen Verhältnisse eine entscheidende Rolle spielen und den Ermessensspielraum entsprechend begrenzen. 2.8 Was die Vorplatztiefe im Besonderen anbelangt, hat der Gemeinderat zunächst eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt, falls auf ein Garagentor verzichtet werde. Ohne Garagentor lässt sich die Einfahrt ohne ein (kurzes) Anhalten auf dem Vorplatz bewerkstelligen. Mit dem auflageweise angeordneten per Fernbedienung zu öffnenden Garagentor kann das gleiche Ergebnis erzielt werden, womit sich die Ausnahmebewilligung gleichfalls rechtfertigen lässt (vgl. auch angefochtener Entscheid Erw. 5.1 f.). 3.1 Ohne Baubewilligung dürfen unter anderem provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden (§ 75 Abs. 5 PBG). Aus der Baubewilligung folgt mithin, dass auf dem Baugrundstück die für die Bauarbeiten erforderlichen Installationen ohne zusätzliche Baubewilligung angebracht werden dürfen. Deren Umfang hängt von demjenigen der Bauarbeiten ab, muss also verhältnismässig sein (Zimmerlin, [altes] Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, § 169 Rz. 4). In zeitlicher Hinsicht ist es von Bundesrechts wegen erforderlich, dass ein Bauvorhaben spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche (strassenmässige) Erschliessung verfügt (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1). Wenn beispielsweise eine Baubewilligung mit der Bedingung versehen wird, wonach die Baubewilligung erst mit der Sicherstellung der strassenmässigen Erschliessung rechtswirksam wird, so ist dies in dieser Hinsicht ausreichend (Urteile BGer 1C_271/2011 vom 27.9.2011 Erw. 2.5; 1C_584/2008 vom 7.7.2009 Erw. 4.3; BGE 127 I 103 Erw. 7d; EGV-SZ 2011 C 10.1). Allerdings besteht in diesem Fall die Gefahr, dass die Baubewilligung mangels Erfüllung der Bedingung innert der (maximal) dreijährigen Geltungsdauer der Baubewilligung ab Eintritt deren Rechtskraft (§ 86 PBG) verfällt (vgl. VGE III 2008 6+7 vom 15.4.2008 Erw. 3.3; III 2009 186 vom 24.2.2010 Erw. 2.3).
19 3.2 Mit der Frage der Baustellenerschliessung - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit - hat sich der Regierungsrat, wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.6.3, 2.6.5), unter Bezugnahme auf das Baukonzept / Umschreibung des Bauvorganges einlässlich auseinandergesetzt (Erw. 4.2 f.). Unter anderem hat er namentlich hervorgehoben, dass die Baustelle von unten (d.h. der nördlich verlaufenden E.________-strasse) her erschlossen wird und die Bauarbeiten innerhalb des Baugrundstückes stattfinden. Vorübergehende Verkehrsbehinderungen könnten an der Realisierbarkeit der Baustellenerschliessung nichts ändern. Zudem hätten sich die gleichen Fragen bereits bei früheren Grundstücksüberbauungen gestellt. Im Rahmen des Baustelleninstallationskonzeptes, dass die Bauherrschaft unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin noch einzureichen habe (Baubewilligung Disp.-Ziff. 7 lit. a), sei die Gewährleistung der Zugänglichkeit für Blaulichtorganisationen noch aufzuzeigen. Zudem sei es selbstverständlich, dass der Einsatz von Maschinen und Geräten unter möglichster Schonung der Quartierstrasse zu planen und durchzuführen sei. Diesen überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates ist nichts mehr beizufügen. 4.1 Was die geltend gemachte Unterschreitung des (für unterirdische Bauten massgebenden) Grenzabstandes von 1 m (vgl. § 61 Abs. 2 PBG) durch die Rühlwand anbelangt, ist die Rühlwand mit dem Regierungsrat (angefochtener Beschluss Erw. 7.1) und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht als Teil der Nebenbaute zu qualifizieren. Eine Rühlwand bedarf denn grundsätzlich auch keiner Baubewilligung. Von der Rühlwand, die einzig der Hangsicherung dient, gehen im konkreten Fall keinerlei Auswirkungen auf den äusseren Raum aus (vgl. auch Standeskommissionsbeschluss Nr. 1034 AI vom 1.10.2018). 4.2.1 Es kann auch vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates betreffend die erforderlichen Abgrabungen (angefochtener Beschluss Erw. 8.2) sowie betreffend das Vorplatz-, Sicker- und Dachwasser (Erw. 9) verwiesen werden, soweit die Beschwerdeführer an den betreffenden Rügen überhaupt noch festhalten. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der hierfür erforderliche detaillierte Umgebungsplan wie auch der Ausführungsplan betreffend die Liegenschaftsentwässerung erst im Rahmen der Baufreigabe zu erbringen ist. 4.2.2 Was den erforderlichen Umgebungsplan anbelangt, drängen sich allerdings die folgenden Anmerkungen auf.
20 Art. 70 BauR regelt das Baugesuch, insbesondere die einzureichenden Unterlagen. Einzureichen sind unter anderem ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt mit Meereshöhe (Abs. 1 lit. b) sowie Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau (Abs. 1 lit. d). Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, unter anderem namentlich ein geologisches Gutachten verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint (Abs. 3). Soweit ersichtlich weist einzig der Plan "Baugrube" (Plan-Nr. 244-001 B vom 6.5.2019) eine Höhenangabe (Schnitt A-A 1:50) auf. Die übrigen Pläne weisen weder einen Fixpunkt noch Höhenkoten noch Terrainlinien aus. Angesichts der für die Beurteilung wesentlichen Topographie (Steilheit) des Baugrundstücks sind diese Angaben grundsätzlich unentbehrlich bzw. sind sie zwangsläufig mit dem Baugesuch einzureichen, wie dies vom Baureglement verlangt wird. Mit der Baubewilligung wird nur ein "detaillierter Umgebungsplan" verlangt (Disp.-Ziff. 7 lit. c), ohne dass der Detaillierungsgrad sichergestellt wird. Dies hat indes der Regierungsrat mit dem angefochtenen Entscheid nachgeholt (Erw. 8.2), indem er verlangt, dass auf dem Umgebungsplan "die exakten Höhen- und Gefällsangaben sowie die Materialisierung" darzustellen sind. Auch wenn der angefochtene Entscheid im Dispositiv nicht auf die Erwägungen verweist, sind diese regierungsrätlichen Vorgaben verbindlich. Von einer förmlichen Ergänzung der Baubewilligung bzw. einer Präzisierung der Auflage betreffend den Umgebungsplan kann daher abgesehen werden. Eine Aufhebung der Baubewilligung lässt sich mit dem Fehlen von Höhenlinien im konkreten Fall so oder anders nicht rechtfertigen. 4.2.3 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Regierungsrat zu Recht auch die gemeinderätlichen Ausführungen und Anordnungen (Baubewilligung Disp.- Ziff. 7 lit. a) bestätigt hat (angefochtener Beschluss Erw. 3.5 f.), wonach die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu wahren sind, soweit erst in der für die Baufreigabe verlangten Ausführungsplanung Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen konkretisiert werden, die bis anhin im Rahmen der Baubewilligung noch nicht geprüft wurden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
21 6.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 6.2 Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes wird eine Parteientschädigung nach § 74 Abs. 1 VRP nur zugesprochen, wenn die obsiegende Partei einen (externen) nach § 15 Abs. 2 oder 3 VRP zugelassenen Rechtsvertreter mit ihrer Vertretung beauftragt hat (vgl. VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3; VGE III 2016 75 vom 28.9.2016 Erw. 2.2; VGE II 2011 33 vom 28.4.2011 Erw. 4). Der nicht beanwaltete Beschwerdegegner hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 10. Juli 2020 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Beschwerdegegner (R) - den Gemeinderat Lauerz (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das kantonale Amt für Raumentwicklung. Schwyz, 14. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Oktober 2020