Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.10.2020 III 2020 12

19. Oktober 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·13,203 Wörter·~1h 6min·8

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Fenster) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 12 III 2020 18 Entscheid vom 19. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________ (verstorben am 18.01.2020), Beschwerdeführerin (Verfahren III 2020 12), 2.1 B.________, 2.2 C.________, 2.3 D.________, Beschwerdeführer (Verfahren III 2020 18), Beschwerdeführer Ziff. 2.1 bis 2.3 kraft ihrer Stellung als Erben von A.________ auch Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 12 alle Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, gegen 1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

2 Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen (Verfahren III 2020 12+18), 4. G.________, Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2020 12+18), vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________, 5. B.________, 6. C.________, 7. D.________, Beigeladene (Verfahren III 2020 12), vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Fenster)

3 Sachverhalt: A. B.________ und C.________ sowie D.________ sind Gesamteigentümer (als [reduzierte] Erbengemeinschaft I.________ nachstehend Geschwister J.________) der in der Kernzone 1 gelegenen Liegenschaft KTN 001. Das "Haus K.________" ist im kantonalen Inventar geschützter und schützenswerter Bauten (KIGBO; bzw. seit 1.1.2020 kantonales Schutzinventar [KSI]) als Nr. xy erfasst. Zudem befindet sich das Haus im ISOS-Perimeter (ISOS: Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) Lachen Gebiet Nr. 1 ("kompakter Ortskern mit Hauptgassen und zwei Plätzen"), für welches das Erhaltungsziel A ("Erhalten der Substanz - Integrales Erhalten aller Bauten, Anlageteile und Freiräume, Beseitigung störender Eingriffe") gilt. A.________ (verstorben am 18.1.2020) verfügte über ein Nutzniessungsrecht an KTN 001. Im Jahr 2012 wurden an diesem Haus ohne Baubewilligung die Fenster mit Holzumrahmung durch solche aus Kunststoffumrahmung sowie im Jahr 2014 die Holzfensterläden durch Aluminiumfensterläden ersetzt. Auf eine Meldung und auf Verlangen von G.________, Eigentümerin der östlich angrenzenden Liegenschaft KTN 002 vom 23. März 2017 forderte die kommunale Abteilung Bau und Umwelt die Geschwister J.________ mit Schreiben vom 11. April 2017 auf, für die Kunststofffenster und für den Ersatz der Holzfensterläden durch Aluminiumläden ein Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 24. April 2017 nach. Auf Ersuchen der Abteilung Bau und Umwelt reichte sie am 4. Mai 2017 vier Fotos ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. yz publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob G.________ am 31. Mai 2017 Einsprache. Am 13. Juli 2017 führte der damalige Denkmalpfleger zusammen mit dem Leiter der kommunalen Abteilung Hochbau sowie D.________ eine Begehung durch und erstellte Fotos. B. Am 6. September 2017 stellten die Geschwister J.________ bei der Gemeinde das Gesuch um Entlassung des "Hauses K.________" aus dem KIGBO. Am 28. Mai 2018 zogen die Geschwister J.________ dieses von der Gemeinde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesene Schreiben wieder zurück, worauf der Gemeinderat dieses Verfahren mit Beschluss (GRB) Nr. 154 vom 7. Juni 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Mit Gesamtentscheid vom 13. September 2017 verweigerte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache wurde aus kantonaler Sicht gutgeheissen (Disp.-Ziff. 2). Die Gemeinde wurde mit der Anordnung und dem Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beauftragt (Disp.-Ziff. 4). Unter

4 Eröffnung dieses Gesamtentscheides entschied der Gemeinderat mit GRB Nr. 368 vom 12. Dezember 2018 unter Ausstand der Gemeinderäte L.________ und M.________ wie folgt: 1 Die nachträgliche Baubewilligung für die Kunststofffenster und Metallläden am Hause 001, wird nicht erteilt. 2 A.________ und die Mitglieder der reduzierten Erbengemeinschaft I.________, bestehend aus B.________, C.________ und D.________, werden solidarisch verpflichtet, die Kunststofffenster und Metallläden am Hause 001, zu entfernen und durch Fenster mit Holzumrandung und äusseren rahmenbündigen festmontierten Sprossen sowie Fensterläden aus Holz mit Horizontalbrettern zu ersetzen. Hiefür wird ihnen eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt. 3 Erfüllen die Pflichtigen die Anordnungen gemäss Ziffer 2 nicht oder nicht fristgerecht, erfolgt: a) Ersatzvornahme auf ihre Kosten; b) Ordnungsbusse von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung; c) Anzeige gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft werden kann, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4 Stellungnahme des kommunalen Brandschutzexperten zum Baugesuch Mit Eingangsdatum 25. September 2017 ging bei der Gemeinde die brandschutztechnische Beurteilung des kommunalen Brandschutzexperten, N.________, ein. Die Brandschutzbewilligung wird mit Auflagen erteilt. Die Stellungnahme bzw. die Brandschutzbeurteilung der N.________, vom 25. September 2017 mit Auflagen gilt als integrierender Bestandteil dieses Beschlusses. 5 Die Einsprache von G.________, wird gutgeheissen. 6-10(Gebühren und Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). D.1 Gegen diesen Beschluss erhob A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 279/2018 [Verfahren I]): 1. Der angefochtene Entscheid sei einschliesslich des kantonalen Gesamtentscheides aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Evtl. sei von einer Änderung des bestehenden Bauzustandes abzusehen. 3. Regierungsrat O.________ habe in den Ausstand zu treten. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für beide Instanzen).

5 D.2 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhoben auch die Geschwister J.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 3/2019 [Verfahren II]): 1. Der Beschluss des Gemeinderates Lachen B.1.5, Baugesuch-Nr. 217-0015 vom 12. Dezember 2018, sei aufzuheben und es sei der Gemeinderat Lachen anzuweisen, den Beschwerdeführern erstinstanzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und der Erstinstanz. Zudem wurde der Ausstand von Regierungsrat O.________ beantragt. D.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 entschied der Regierungsrat unter Ausstand des Landammannes P.________ sowie von Regierungsrat O.________ wie folgt: 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen: a) Der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 13. September 2017 und der Beschluss Nr. 368 der Vorinstanz 1 vom 12. Dezember 2018 werden insoweit aufgehoben, als die Sache zur Präzisierung der Wiederherstellungsmassnahmen an die Vorinstanz 2 zurückgewiesen wird. b) Dispositivziffer 4 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz 1 vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird in Bezug auf den Brandschutz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin I um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von insgesamt Fr. 2000.-- (für beide Verfahren) werden zu einem Achtel (Fr. 250.--) der Gemeinde Lachen und zu drei Achtel (Fr. 750 .--) der Beschwerdeführerin I auferlegt. (…). Zu drei Achtel (Fr. 750.--) werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern II auferlegt (…). Zu einem Achtel werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Gemeinde Lachen und der Beschwerdegegnerin werden reduzierte Parteientschädigungen von jeweils Fr. 500.-- zugesprochen. Diese sind je hälftig von der Beschwerdeführerin I und von den Beschwerdeführern II (diese unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen. 5.-7. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). E.1 Gegen diesen RRB Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 (Versand am 17.12.2019) erhebt A.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 12):

6 1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates (RRB 908/2019) vom 10.12.2019 aufzuheben und die im Jahre 2012/14 eingesetzten Fenster und Fensterläden seien zu gestatten, soweit überhaupt eine Bewilligungspflicht besteht und die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen ist. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid insofern zu ändern, als die Vorgaben der Denkmalpflege betr. Fenster und Fensterläden mit einem Revers im Grundbuch definiert werden und erst bei der nächsten Renovation beachtet werden müssen und die Renovation von 2012/14 belassen werden darf. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten für alle Instanzen zu bewilligen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Lachen und/oder des Kantons Schwyz für alle Instanzen. Am 17. Januar 2020 reichte A.________ die vom Gericht am 8. Januar 2020 eingeforderten Angaben zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. E.2 Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt auch die reduzierte Erbengemeinschaft I.________ (bestehend aus den Geschwistern J.________) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 18): 1. Der angefochtene Beschluss Nr. 908/2019 des Regierungsrates vom 10. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in den Jahren 2012/2014 eingesetzten Fenster und Fensterläden keiner Bewilligung bedürfen, eventualiter sei die Baubewilligung antragsgemäss zu erteilen oder bei verweigerter Baubewilligung auf Wiederherstellungsmassnahmen zu verzichten. 2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 908/2019 des Regierungsrates vom 10. Dezember 2019 aufzuheben bzw. insofern abzuändern, als auf Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet wird, jedoch die Vorgaben der Denkmalpflege betr. Fenster und Fensterläden mit einem Revers im Grundbuch definiert werden und erst bei der nächsten Renovation beachtet werden müssen. 3. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 908/2019 des Regierungsrates vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführern II das rechtliche Gehör zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der vorinstanzlichen Verfahren) zulasten der Beschwerdegegnerin, und/oder Vorinstanzen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2020 im Verfahren III 2020 12 verweisen die Geschwister J.________ insbesondere auf ihre Beschwerde vom 13. Januar 2020.

7 Das Sicherheitsdepartement beantragt mit je separaten Vernehmlassungen vom 31. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin sel. bzw. der Beschwerdeführer. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 im Verfahren III 2020 12 und sinngemäss gleich mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 im Verfahren III 2020 18 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde(n) und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Regierungsrates vom 10. Dezember 2019 sowie die Vereinigung der beiden Verfahren III 2020 12 und III 2020 18, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 informiert der Rechtsvertreter von A.________ das Verwaltungsgericht über das Dahinscheiden seiner Mandantin am 18. Januar 2020. Die Ausführungen gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Januar 2020 erklärt er gleichzeitig zur Stellungnahme im Verfahren III 2020 18. Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 10. Februar 2020 für die beiden Verfahren beantragt das ARE die Vereinigung der beiden Verfahren und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit separaten Vernehmlassungen vom 24. März 2020 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin sel. bzw. ihrer Erben bei solidarischer Haftbarkeit (Verfahren III 2020 12) bzw. der Beschwerdeführer (Verfahren III 2020 18). G. Mit Schreiben vom 2. März 2020 ersuchte der instruierende Richter den Rechtsvertreter von A.________ um umgehende Information, wenn die Erben der am 18. Januar 2020 verstorbenen Beschwerdeführerin sel. ermittelt seien und feststehe, ob diese die Erbschaft anträten oder ausschlägen und ins Verfahren einträten oder nicht. H.1 Mit je für die beiden Verfahren separaten Eingaben identischen Wortlautes vom 8. April 2020 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Vernehmlassungen, die den Parteien mit einem für die beiden Verfahren gemeinsamen Schreiben vom 25. März 2020 zugestellt worden waren. Mit Schreiben vom 23. April 2020 informiert die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht über den Wechsel ihrer anwaltlichen Vertretung. H.2 Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 nehmen die Geschwister J.________ Stellung zu den Vernehmlassungen unter Festhalten an der mit der Beschwerde ge-

8 stellten Anträgen. Gleichzeitig führen sie unter anderem aus, dass sie die Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft im Sinne von Art. 576 ZGB bis Juli 2020 verlängert hätten, und dass sie ab dem 21. Mai 2020 neu beanwaltet würden. Der neue Anwalt legitimiert sich mit am 19. Mai 2020 eingereichter Vollmacht. I.1 Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Mai 2020 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um dem Gericht Bemerkungen zur Stellungnahme der Geschwister J.________ vom 4. Mai 2020 einzureichen. Zudem wurde der Rechtsvertreter von A.________ ersucht, das Verwaltungsgericht über die Rechtsnachfolge von A.________ zu informieren, insbesondere die geltend gemachte Fristverlängerung zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft "bis Juli 2020" zu präzisieren und zu belegen. I.2 Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 bzw. vom 18. Mai 2020 erklären der Gemeinderat bzw. das ARE ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum Schreiben der Geschwister J.________ vom 4. Mai 2020. I.3 Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 informiert der Rechtsvertreter von A.________ das Verwaltungsgericht, dass einer der Erben seit März 2020 erkrankt und in Kur sei und daher keine Prüfung der Ausschlagung habe stattfinden können. Bekannt sei auch, dass das Bezirksgericht Q.________ den Antrag auf Verlängerung der Ausschlagungsfrist gutgeheissen habe. I.4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 an die Verfahrensbeteiligten führte der instruierende Richter unter anderem aus, die Erben der verstorbenen Beschwerdeführerin A.________ seien vorliegend identisch mit den Beschwerdeführern des Verfahrens III 2020 18, die als (reduzierte) Erbengemeinschaft I.________ an der streitbetroffenen Liegenschaft KTN 001 ebenso Gesamteigentümer seien wie derzeit - unter Vorbehalt der Ausschlagung - am Nachlass von A.________. Es stelle sich daher die Frage, wie weit eine Doppelvertretung der Erben von A.________ in den vorliegenden beiden Verfahren noch Sinn mache, zumal keine einander zuwiderlaufenden Interessen der Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 12 in ihrer Eigenschaft als Erbengemeinschaft von A.________ einerseits und im Verfahren III 2020 18 als Grundstückeigentümer zu gesamter Hand von KTN 001 (und als [reduzierte] Erbengemeinschaft von I.________) anderseits auszumachen seien. Bei einem Parteiwechsel infolge des Dahinscheidens einer natürlichen Person sei das Verfahren bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist grundsätzlich zu sistieren. Die beiden Verfahren III 2020 12 und 18 beträfen dasselbe Anfechtungsobjekt und denselben Streitgegenstand. Ein Grund, das Verfahren III 2020 18 zu sistieren, bestehe nicht. Zudem befänden sich die parallel

9 geführten Verfahren in einem fortgeschrittenen Stadium. Eine (förmliche) Sistierung dränge sich daher nicht auf. I.5 Innert Frist teilen die Rechtsvertreter von A.________ sowie der Geschwister J.________ dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Juni 2020 unter anderem mit, zwischenzeitlich stehe fest, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen werde. Damit müssten die Erben als Gesamthandschaft mit notwendiger Streitgenossenschaft die Rolle der Beschwerdeführerin übernehmen. Die so neu Beschwerde führenden Erben seien identisch mit den Beschwerdeführern im Verfahren III 2020 18. Die Vertretung aller Beschwerdeführer werde neu von Dr. E.________ weitergeführt werden. J. Dem neuen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wurden auf schriftliches Ersuchen vom 5. Juni 2020 mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juni 2020 die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 liess die Beschwerdegegnerin ihren (vorläufigen) Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mitteilen. K. Am Montag, 14. September 2020 (08.00 Uhr) nahm das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien und der Vorinstanzen sowie deren Rechtsvertreter einen Augenschein vor Ort vor. In Augenschein genommen wurden auch rund zehn Vergleichsobjekte. Zum Augenscheinergebnis konnten sich die Parteien und Vorinstanzen unmittelbar im Anschluss an den Augenschein äussern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Mit dem angefochtenen RRB Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen: - Der Landammann P.________ sei als Bruder des Rechtsvertreters von A.________ und Regierungsrat O.________ wegen früherer Beratung der Beschwerdegegnerin in den Ausstand getreten (Erw. 1). - Der Gemeinderat habe auch die Geschwister J.________ als Grundeigentümer zu Wiederherstellungsmassnahmen verpflichtet. Deren Beschwerdelegitimation sei somit gegeben (Erw. 3.2). - Angesichts der photographischen Dokumentation des Hauses "K.________" habe von einem Augenschein abgesehen werden können (Erw. 4). - Die diversen Rügen der Geschwister J.________ betreffend eine Gehörsverletzung (Verpflichtung zu Wiederherstellungsmassnahmen, obwohl sie das Baugesuch nicht eingereicht und nicht Verfahrenspartei gewesen seien; kei-

10 ne Einladung zur Begehung mit dem Denkmalpfleger am 13.7.2019; fehlende Berücksichtigung der Stellungnahme von A.________ vom 2.8.2017 seitens der kantonalen Denkmalpflege im Fachbericht vom 23.8.2017; unbegründeter Ausstand des Gemeinderates L.________ [nicht mehr festgehalten werde hingegen am Ausstandsbegehren gegen den früheren Denkmalpfleger]; Vorenthalten der Akteneinsicht; zu kurze Fristansetzung zur Replik [vgl. VGE III 2019 116 vom 21.11.2019]) seien unbegründet (Erw. 5.1 bis Erw. 5.8). - Es sei nicht ersichtlich, welche Nachteile A.________ erlitten habe, weil der Gesamtentscheid des ARE während rund 15 Monaten nicht eröffnet worden sei (Erw. 6). - Die Bewilligungspflicht für den Einbau der Aluminiumfensterläden und der neuen Kunststofffenster und die Notwendigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren seien zu Recht bejaht und das Bewilligungsverfahren durchgeführt worden (Erw. 7). - Die fachliche Einschätzung der Denkmalpflege, dass die Verwendung ahistorischer Materialien die Wirkung des Hauses K.________ stark beeinträchtige, sei schlüssig und nachvollziehbar. Es müssten Holzfensterläden und Fensterrahmen sowie Fenstersprossen aus Holz angebracht werden unabhängig davon, wie alt die vorherigen Fensterläden und Fenster seien. Bei genauem Hinsehen sei der Unterschied objektiv erkennbar (Erw. 9.1 ff.). - Es liege keine Ungleichbehandlung vor bzw. könne kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden. Aus den genannten Vergleichsobjekten in Lachen, Brunnen und Rapperswil könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten herleiten (Erw. 10.1 f.). - Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme (Materialisierung aus Holz) sei nötig und zweckmässig. Mildere Massnahmen seien nicht gegeben (Erw. 11.1 f.). Die Geschwister J.________ hätten als Eigentümer und somit als Zustandsstörer ins Recht gefasst werden dürfen (Erw. 11.3). - Betreffend den Brandschutz müsse noch die Frage der Brennbarkeit der Wände der beiden Liegenschaften 001 und 002, die teils sehr nah beieinander lägen (zwischen 0.4 m und 1.6 m), geprüft werden. Die Sache sei daher an die Vorinstanzen zurückzuweisen (Erw. 12.6 und Erw. 13.1). - Im Rahmen der Rückweisung seien auch die Wiederherstellungsmassnahmen betreffend die Gestaltung der Fenster und Fensterläden zu präzisieren (Erw. 11.4 und Erw. 13.1). - Die unentgeltliche Rechtspflege könne A.________ mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden (Erw. 13.4 f.).

11 1.2 Die Beschwerdeführer lassen mit ihren Beschwerden insbesondere folgende (im Wesentlichen übereinstimmende) Rügen vortragen: - Die Fenster seien im Jahr 2012 und die Fensterläden im Jahr 2014 saniert worden; wenn sich die Vorinstanzen auf spätere Unterlagen abstützten, verstosse dies gegen das Rückwirkungsverbot (III 2020 12 S. 3 Rz. 5; III 2020 18 S. 3 Rz. 6). - Es sei kein Protokoll des Augenscheines vom 13. Juli 2017 erstellt worden, der zudem unter Ausschluss der Beschwerdeführerin Ziff. 1 stattgefunden habe (III 2020 12 S. 3 Rz. 6, III 2020 12 S. 21 Rz. 43; III 2020 18 S. 7 Rz. 15 ff.). - Die Beigeladenen seien nicht über den Stand des Bewilligungsverfahrens informiert worden, womit deren rechtliches Gehör verletzt worden sei (III 2020 12 S. 20 Rz. 41 f.; vgl. III 2020 18 S. 9 f. Rz. 23 ff. [Fehlen verschiedener Dokumente, auch des Brandschutzexperten]). Die Beschwerdeführerin A.________ sei im Verfahren VB 3/2019 nicht beigeladen worden (III 2020 18 S. 4 Rz. 9). Die Geschwister J.________ hätten im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung gehabt; eine Heilung sei nicht möglich (III 2020 18 S. 5 f. Rz. 11 ff.). - Die Denkmalpflege habe die Stellungnahme der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt (III 2020 12 S. 21 Rz. 44). - Der Gemeinderat L.________ sei zu Unrecht in den Ausstand getreten (III 2020 12 S. 21 Rz. 45; III 2020 18 S. 8 f. Rz. 19 ff.). Allenfalls hätte auch Rechtsanwalt R.________ in den Ausstand treten müssen, da er zur fraglichen Zeit als Rechtsvertreter ein Mandat in einem Rechtsstreit gegen einen von C.________ vertretenen Mandanten innegehabt habe (III 2020 18 S. 9 Rz. 21). - Im Verfahren III 2020 18 sei der Ausstand von Landammann P.________ nicht gerechtfertigt (III 2020 18 S. 4 Rz. 8). - Auf das Ausstandsbegehren gegenüber dem Denkmalpfleger sei nicht verzichtet worden (III 2020 12 S. 22 Rz. 46). - Die Akten betr. Brandschutzmassnahmen seien der Beschwerdeführerin nicht zugeleitet worden (III 2020 12 S. 22 Rz. 47; vgl. III 2020 18 S. 10 f. Rz. 25 ff.). - Der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sei das verfassungsmässige Replikrecht verunmöglicht worden (III 2020 12 S. 22 Rz. 48). - Der Grundsatz einer beförderlichen Behandlung sei missachtet worden (III 2020 12 S. 22 f. Rz. 49 f).

12 - Die kommunale Praxis betreffend Sanierungsarbeiten habe nach 2017 eine erhebliche Veränderung erfahren; zuvor habe die Sanierung von Fenstern und Fensterläden eine bewilligungsfreie Unterhaltsmassnahme dargestellt. In zahlreichen Fällen seien bei Fenstern ahistorische Materialien und andere Gestaltungen (betr. Sprossen) erlaubt worden (III 2020 12 S. 4 ff. Rz. 9 ff. mit Verweis auf die KIGBO-Objekte Nr. 01 im Eigentum der Gemeinde; Nr. 09 = Eidg. Kulturgüterschutz KGS Nr. 10; Nr. 07 = Eidg. KGS Nr. 11; Nr. wx = Haus der Beschwerdegegnerin; Nr. 02; Nr. 03; Nr. 03 = Eidg. KGS Nr. 12; Nr. 06; Nr. 05; Nr. 04 = Eidg. KGS Nr. 13; Nr. 14 = Eidg. KGS Nr. 15; Nr. 16; Nr. 17; Nr. 18; Nr. 19; vgl. III 2020 18 S. 11 ff. Rz. 29 ff.; S. 18 ff. Rz. 50 ff.). Beim KIGBO-Objekt Nr. 08 (AD.________) sei die Gemeinde erstmals eingeschritten, habe ihre Praxis geändert und Holzfenster mit Aussensprossen verlangt (III 2020 12 S. 14 Rz. 28; vgl. auch III 2020 12 S. 23 ff. Rz. 51 ff.). - Auch die Gemeinde selbst habe das gemeindeeigene V.________ mit Fensterläden und Rollläden, welche den hier verlangten Vorgaben nicht entsprechen, saniert (III 2020 12 S. 15 f. Rz. 31). - Die Materialisierung sei von Auge nicht erkennbar (III 2020 12 S. 16 Rz. 32; III 2020 12 S. 26 Rz. 62). - Angesichts der Umsäumung der S.________ (Strasse) mit modernen Betonbauten stellten Abweichungen keine Störung des Ortsbildes dar. Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), welches die "K.________" nicht erwähne, sei in Lachen während Jahrzehnten nicht beachtet worden. Auch das KIGBO mache keine Vorgaben. Die Beschreibung des Gebäudes im KIGBO sei lapidar. Belegt seien Veränderungen, so gerade auch der ahistorische Fensterersatz im Jahre 1978 (III 2020 12 S. 17 ff. Rz. 33 ff.). - Da die Schutzwürdigkeit wie auch eine Verletzung derselben nicht belegt würden, könne auch die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme nicht beurteilt werden (III 2020 12 S. 19 Rz. 39). - Die Behörden handelten treuwidrig, wenn sie in Kenntnis der Sanierung die nur behördenverbindlichen Vorgaben des KIGBO erst fünf Jahre nach der Sanierung durchsetzen wollten. Für eine geplante erhebliche Veränderung des Eingangsbereiches im Jahr 2010 habe weder die Denkmalpflege noch die Gemeinde ein Baubewilligungsverfahren verlangt. Fördergelder für die Fenster seien widerspruchslos genehmigt worden (III 2020 12 S. 19 f. Rz. 40; vgl. III 2020 18 S. 13 f. Rz. 36 ff.). - Die Schutzwürdigkeit des Hauses sei nie korrekt geprüft worden (III 2020 12 S. 24 f. Rz. 57 ff.; vgl. III 2020 18 S. 7 Rz. 18).

13 - Der Vorbestand der Fenster und Fensterläden sei nicht erstellt; diese seien im Laufe der Zeiten mehrfach verändert worden, sicher im Jahre 1978 (III 2020 12 S. 25 f. Rz. 60 ff.; III 2020 18 S. 17 Rz. 47). Beispielsweise hätten die Fenster der Südostfassade im Jahr 1944 eine andere Sprossenaufteilung aufgewiesen als die übrigen Fenster (III 2020 18 S. 16 Rz. 44). - Die Vorinstanzen hätten keinen Augenschein durchgeführt (III 2020 12 S. 26 Rz. 63; III 2020 18 S. 16 Rz. 44, S. 17 Rz. 46). - Verlangt werde eine Gleichbehandlung im Rahmen der geltenden Praxis. Jedenfalls müsse der Beschwerdeführerin zugestanden werden, die Kunststofffenster bis zur nächsten Erneuerung beibehalten zu können (III 2020 12 S. 27 Rz. 65). Betreffend Gleichbehandlung im Unrecht sei das Recht unrichtig angewendet worden (III 2020 18 S. 17 f. Rz. 48 f.). - Die angeordnete Wiederherstellung sei unverhältnismässig (III 2020 12 S. 27 ff. Rz. 66 ff.; III 2020 18 S. 26 f. Rz. 67 ff.). - Betreffend den Brandschutz sei festzuhalten, dass die Gemeinde entgegen ihrer Behauptung über die entsprechenden Fassadenpläne und Grundrisspläne verfüge (III 2020 12 S. 29 Rz. 71; vgl. III 2020 18 S. 28 f. Rz. 73 ff.). In den weiteren Eingaben (namentlich Stellungnahme der Beschwerdeführer Ziff. 2.1 bis 2.3 vom 4.5.2020) werden, soweit ersichtlich, keine darüber hinausgehende Rügen von Relevanz vorgebracht, sondern vielmehr bereits Gesagtes wiederholt. Auf die Einfügung allfälliger Referenzangaben in den vorstehenden Katalog von Rügen kann daher verzichtet werden. 2.1 Die im Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 nicht vorgesehene Verfahrensvereinigung (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.09.1992 Erw. 1) drängt sich vorliegend offensichtlich auf (vgl. vorstehend Ingress passim; ebenso vorstehend Erw. 1.2 [Argumentation in den Eingaben der Beschwerdeführer]). 2.2.1 Mit Verwaltungsbeschwerde vom 27. Dezember 2018 (Verfahren VB 279/2018) beantragte A.________ sinngemäss die Beiladung der Geschwister J.________ als Grundeigentümer ins Verfahren (S. 3 Ziff. 4.d). Diesem (sinngemässen) Antrag leistete der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 Folge. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhoben auch die Geschwister J.________ (als reduzierte Erbengemeinschaft I.________ sowie als Grundeigentümer) Verwaltungsbeschwerde (Verfahren VB 3/2019). Ein Antrag auf Beiladung von A.________ ins Verfahren wurde, soweit ersichtlich, nicht gestellt. Ein solcher drängte sich ange-

14 sichts der von A.________ selber erhobenen Beschwerde (und der in der Folge vorgenommenen Vereinigung der beiden Verwaltungsbeschwerdeverfahren) auch nicht auf; eine unnötige Verfahrensaufblähung ist mit dem Interesse an einem ökonomischen Verfahrensgang und mit dem Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung schwer zu vereinbaren. Die diesbezügliche Rüge einer Missachtung des Grundsatzes einer beförderlichen Behandlung entbehrt einer sachlichen Grundlage bzw. fällt auf die Beschwerdeführer zurück. Es kann auf den VGE III 2019 116 vom 21. November 2019 verwiesen werden. In jenem Verfahren war zu prüfen, ob die Vorinstanz A.________ das Recht verweigert hatte, weil ihr eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik nicht mehr gewährt worden war, eine Rüge, welche dem Anliegen einer beförderlichen Verfahrenserledigung widerspricht. Unter anderem führte das Verwaltungsgericht aus (Erw. 4.4.4), dass der Beschwerdeführerin hinreichend Zeit eingeräumt worden sei, um ihre Stellungnahme (Replik) zu den verschiedenen Unterlagen, auch wenn ihr diese zeitlich gestaffelt zugestellt worden seien, auszuarbeiten und fristgerecht einzureichen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren können an dieser Beurteilung nichts ändern. Das Replikrecht der Beschwerdeführer wurde umfassend respektiert, was die aktenkundigen Eingaben und Schriftenwechsel im gesamten Verfahrensverlauf eindrücklich belegen. 2.2.2 Unbegründet ist die Rüge der Geschwister J.________, durch die Unterlassung eines (von Amtes wegen zu erfolgenden) Einbezugs ins Verfahren sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Das Baugesuch wurde von A.________ als Gesuchstellerin und von den Geschwistern J.________ als Grundeigentümer unterzeichnet; entsprechend wurden in der amtlichen Publikation (Abl. Nr. yz) als Bauherrschaft A.________ und als Grundeigentümer die Reduzierte Erbengemeinschaft I.________ genannt. Zum einen ist von einem Bauberechtigungsnachweis im Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nicht die Rede. Kommunale Vorschriften, dass das Baugesuch vom Grundeigentümer mitzuunterzeichnen (so auch vorliegend nach Art. 47 Abs. 3 des kommunalen Planungs- und Baureglements [PBR] vom 29.9.1995) oder ein Nachweis der Bauberechtigung einzureichen ist (so beispielsweise Art. 84 Abs. 1 lit. a BauR Ingenbohl), haben in erster Linie Ordnungscharakter (EGV-SZ 2000 Nr. 12; VGE III 2013 86 vom 21.8.2013 Erw. 2.5; VGE III 2016 205 vom 25.4.2017 Erw. 5.5.2). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass einem Grundeigentümer, sofern er nicht gleichzeitig Baugesuchsteller ist, in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auch keine Parteistellung zukommt (vgl. VGE III 2018 216 vom 24.4.2019 Erw. 2.2.3).

15 Zum andern kann die fehlende Verfügungsberechtigung einer Bauherrschaft/Baugesuchstellerin, die nicht gleichzeitig Grundeigentümerin ist, ein Vollstreckungshindernis, z.B. bei angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen, darstellen (EGV-SZ 2012 B 17.1 Erw. 1.7 f.). Dem ist gegebenenfalls mit einer Duldungs- oder Beseitigungsverfügung Rechnung zu tragen, wogegen die Grundeigentümer Rechtsmittel ergreifen und insbesondere die Verhältnismässigkeit der Anordnung in Frage stellen können. In diesem Sinn pflegt auch der Regierungsrat bei Wiederherstellungsverfügungen neben dem Bauherrn grundsätzlich die Eigentümer ins Recht zu fassen, wenn der Bauherr nicht zugleich Eigentümer ist. Dies kann entweder durch Beiladung der Eigentümer ins Verfahren oder aber durch den Erlass einer Beseitigungs- oder Duldungsverfügung gegenüber dem/den Grundeigentümer(n) geschehen (EGV-SZ 2005 C 2.3 Erw. 6.2). Im konkreten Fall haben die Geschwister, wie gesagt, als Grundeigentümer das Baugesuch unterzeichnet und sind in der amtlichen Publikation als Grundeigentümer genannt worden. Wenn in der Folge die Korrespondenz des Baubewilligungsverfahrens (nur) über A.________ als Baugesuchstellerin lief, ohne dass die Geschwister in irgendeiner Weise intervenierten und/oder sich bei der Baubewilligungsbehörde nach dem Stand des Verfahrens erkundigten, durften die Baubewilligungsbehörden zweifelsohne von einer (gegenseitigen) Duldungsvollmacht der Geschwister und ihrer Mutter ausgehen. Die gleich gerichteten Interessen sind/waren evident. Es kann somit (auch) nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden, wenn an der Begehung vom 13. Juli 2017 seitens der durch Familienbande verbundenen Beschwerdeführer "nur" D.________ anwesend war. Überdies macht der Gemeinderat vernehmlassend glaubhaft geltend (III 2020 18 S. 4 Ziff. 2.2), dass auch A.________ beim Augenschein anwesend war. Ob diese Begehung im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem KIGBO (III 2020 12 Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin S. 3 f. Ziff. 9 f. mit Verweis auf die Notiz zur Begehung von D.________ vom 13.7.2017 [= Beilage 6 zur Replik der Geschwister J.________ vom 17.6.2016 im Verfahren VB 3/2019]) bzw. mit Blick auf das Gesuch um Entlassung aus dem KIGBO vom 6. September 2017 erfolgte oder zwecks Besichtigung der Fenster und Fensterläden, spielt daher keine Rolle. Wenn die Geschwister im Nachhinein rügen, nicht ins Verfahren einbezogen worden zu sein, müssen sie sich folglich den Vorwurf eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gefallen lassen, der sowohl den Behörden wie auch den Privaten untersagt, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten, und staatlichen

16 Organen wie Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (vgl. BGE 137 V 394 Erw. 7.1; Urteile BGer 1C_402/2008 vom 25.5.2009 Erw. 5.3; 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 5.2, in: ASA 74 S. 737). Im Übrigen blieben die Verfahrensrechte (auch) der Geschwister im Verfahren vor dem Regierungsrat, der die Rechtmässigkeit der verweigerten nachträglichen Baubewilligung für die Fenster und Fensterläden sowie der restitutorischen Massnahmen umfassend prüfte, vollumfänglich gewahrt, womit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden wäre. 2.3.1 Aufgrund des Verweises in § 4 VRP sind im Verwaltungs(beschwerde-) verfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) die Ausstandsbestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des JG zur Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und des Gemeindeschreibers oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie der Mitarbeiter der Gemeinde ergibt sich auch aufgrund des entsprechenden Verweises in § 73 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017. § 132 JG verweist auf die Ausstandsgründe gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; ZPO) vom 19. Dezember 2008. Die betroffene Person legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet (§ 132 Abs. 2 JG). Diese Bestimmung entspricht Art. 48 ZPO. Damit wird klargestellt, dass die betroffene Person im Gegensatz zur vormaligen Regelung (alt§ 134 Abs. 2 und 3 JG: "Bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes erklärt sie [d.h. die betroffene Person], ob sie selber den Ausstand verlange"; "Stellt sie die Ablehnung den Parteien anheim, so wird ihnen hiefür eine kurze Frist angesetzt.") von sich aus in den Ausstand treten muss, wenn sie den Ausstandsgrund als gegeben erachtet (vgl. RRB Nr. 473/2017 vom 20.6.2017 betr. Teilrevision der Justizgesetzgebung, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat zu einem ersten Paket, S. 26). Derjenigen Person, die den Ausstand selber verlangt, darf er auf die gewissenhafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliegt, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihr auch aus anderen zureichenden Gründen bewilligt werden (§ 137 Abs. 2 JG). Allerdings darf sich ein Behördemitglied nicht aus sachfremden Gründen der Mitwirkung an einem Verfahren entziehen (Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2018, Art. 10 Rz. 35). Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wenn sie in einer anderen Stel-

17 lung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b); wenn sie mit einer in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätigen Person verheiratet, zusammen oder verwandt ist (lit. c bis lit. e); oder wenn sie aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO stellt eine Generalklausel dar, welche die fünf in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO aufgelisteten Ausstandsgründe ergänzt und somit eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit der (Gerichts-)Person ermöglicht. Sie findet dabei stets Anwendung, wenn deren Auftreten bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Urteile BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 S. 222 mit Hinweisen; 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2). Das von den Geschwistern beigebrachte Präjudiz Urteil BGer 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 (III 2020 18 Beschwerde S. 8 Rz. 20) ist nicht einschlägig, lehnte in jenem Fall der betreffende "Magistrat" einen freiwilligen Ausstand ab und war diese Ablehnung, mit welchem dem Ausstandsgesuch nicht Folge geleistet worden war, strittig. 2.3.2 Gemeinderat L.________ wurde unbestrittenermassen in einer privaten Angelegenheit vom Beschwerdeführer Ziff. 2.2 vertreten. Es ist dem Gemeinderat beizupflichten (III 2020 18 Vernehmlassung vom 24.3.2020 S. 4 Ziff. 2.3), dass die Beziehung zwischen Anwalt und Klient in der Regel über eine normale Berufsbeziehung hinausgeht. Diese Beziehung ist in besonderem Masse vom auftragsrechtlichen Vertrauensprinzip geprägt. In objektiver Hinsicht könnte daher sowohl einer verweigerten wie erteilten (nachträglichen) Baubewilligung der Makel anhaften, von dieser (vormaligen) Beziehung mitbeeinflusst zu sein. Ein Ausstand aus sachfremden Gründen ist folglich zu verneinen. Im Übrigen hält der Gemeinderat vernehmlassend zu Recht fest, dass den Beschwerdeführern durch den bestrittenen Ausstand kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Nicht verfangen kann der Vergleich der Beschwerdeführer mit Baukommissionsmitglied Rechtsanwalt R.________. Ein Vertrauensverhältnis zu einer Beschwerde führenden Person analog dem Verhältnis von L.________ und dem Beschwerdeführer Ziff. 2.2, welches den Anschein der Befangenheit bewirken könnte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon instruiert die Baukommission den Gemeinderat in Baufragen nur (vgl. Art. 48 Abs. 1 PBR), bei welchem indes die Entscheidungshoheit verbleibt.

18 2.3.3 Soweit die Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Ausstandes von Landammann (bis 30.6.2020) P.________ für das Verfahren III 2020 18 bestreiten, unterliegen sie einer unzulässigen formalistischen, die realen Verhältnisse ausser Acht lassenden Betrachtungsweise. Mit der nunmehrigen Vertretung der Beschwerdeführer durch ein und denselben Rechtsanwalt (vgl. vorstehend Ingress lit. I.5) wird die Notwendigkeit des Ausstandes von Landammann P.________ ex post illustriert. 2.3.4 Der (vormalige) Denkmalpfleger gehört weder dem Gemeinderat noch der Baubewilligungsbehörde an; er hat entsprechend auch keine "Nichtbewilligung" erteilen können (vgl. Verfahren VB 279/2018, Eingabe von A.________ vom 2.8.2017 an den Gemeinderat). Ein Ausstand kann somit nicht in Frage kommen. Aus der Tatsache, dass der (vormalige) Denkmalpfleger an seiner Beurteilung festhält und die gleichen Formulierungen in einer späteren Stellungnahme verwendet, lässt sich keine Voreingenommenheit ableiten. Auf eine Beratung der Beschwerdegegnerin, deren Haus nicht zur Diskussion steht, durch den Denkmalpfleger zum Nachteil der Beschwerdeführer deutet nichts hin. Abgesehen davon könnten Kontaktnahmen der Beschwerdegegnerin mit der kantonalen Denkmalpflege durchaus aufgrund der Verzeichnung auch deren Hauses im KIGBO (bzw. KSI) geboten (gewesen) sein. 2.4.1 Was die multiplen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere in dessen Teilgehalt der Begründungspflicht, anbelangt, ist festzuhalten, dass es unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien genügt, wenn im Entscheid auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides möglich war (Urteil BGer 8C_814/2019 vom 11.3.2020 = SVR 2020 ALV Nr. 10 Erw. 4.1; BGE 142 III 433 Erw. 4.3.2). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid vollumfänglich gerecht, was sich allein aus dem Umfang der beiden Beschwerdeschriften von insgesamt über 40 dicht beschriebenen Seiten ergibt. 2.4.2 Wenn beispielsweise der Regierungsrat die Vollstreckungsandrohung gemäss Disp.-Ziff. 3 des GRB Nr. 368 vom 12. Dezember 2018, den die Adressaten zur Kenntnis genommen und frist- und formgerecht angefochten haben, im angefochtenen Beschluss nicht in extenso zitiert, stellt dies keine Verletzung von Verfassungsgrundsätzen und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerde III 2020 12 Rz. 8). 2.4.3 Des Weiteren wurde beispielsweise im angefochtenen Beschluss (Erw. 5.4) dargelegt, dass die Denkmalpflege die Stellungnahme von A.________ vom

19 2. August 2017 (III 2020 12 RR-act. III/01/B7) in ihrem Fachbericht vom 23. August 2017 berücksichtigt hat. Dies zeigt die Nennung der Eingabe von A.________ vom 2. August 2017 betreffend Antrag des Amtes für Kultur auf Nichtbewilligung (wie auch der Eingabe vom gleichen Tag zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin [III 2020 12 RR-act. III/01/B11]) im Gesamtentscheid des ARE vom 13. September 2017 (S. 2 f. Ziff. 5 f.). Wenn diese Stellungnahme im Fachbericht der Denkmalpflege nicht konkret genannt wird, heisst dies nicht, dass sie nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern bedeutet dies nur, dass sie an der denkmalpflegerischen Beurteilung nichts ändern kann/konnte. 2.4.4 Was das geltend gemachte Fehlen verschiedener Unterlagen (wie Aktennotiz Hochbaukommission vom 22.5.2017, Kurzprotokoll der Hochbaukommission vom 21.9.2018 u.w.) anbelangt, hat der Gemeinderat mit Duplik vom 16.7.2019 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 3/2019 (S. 3 Ziff. 1.2 mit Hinweis auf Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 N 40) dargelegt, dass es sich hierbei um interne Aktenstücke handelt, die nicht der Akteneinsicht unterliegen. Dies ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich unterliegen ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Hilfsakten (Akten mit dem Charakter eines persönlichen Arbeitsmittels, Notizen, Entwürfe) nicht der Akteneinsicht (EGV-SZ 2000 Nr. 10; VGE III 2013 198 vom 24.4.2014 Erw. 4.2; BGE 129 IV 141 [frz.] Erw. 3.3.1; BGE 125 II 473 Erw. 4.a; Urteile BGer 1C_159/2014 vom 10.10.2014 Erw. 4.3 = ZBl 2015 S. 323 ff.; 1C_271/2011 vom 27.9.2011 Erw. 2.6.2; Brunner, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 26 Rz. 38; Griffel, in: Kommentar VRG, § 8 N 14). Beim von den Geschwistern beschwerdeweise ebenfalls thematisierten Schreiben von T.________ vom 13. Juli 2017 handelt es sich offensichtlich um dessen E-Mail vom 12. Juli 2017 betreffend Besichtigung des Objektes 001 (mit D.________) sowie anschliessend eines Drittobjektes (vgl. III 2020 12 RRact. V/01). Eine Bedeutung für die Entscheidfindung kommt diesem Mail betr. Terminvereinbarung nicht zu. 2.4.5 Betreffend die Brandschutzbewilligung hat der Gemeinderat ausgeführt (Duplik vom 16.7.2019 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 3/2019, S. 3 Ziff. 1.3), er habe sich auf eine Auskunft des kantonalen Amtes für Militär, Feuerund Zivilschutz (AMFZ) sowie die Stellungnahme des kantonalen Brandschutzexperten vom 14. September 2017 gestützt. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände als berechtigt erachtet und die beschwerdeinstruierende Instanz ersucht, beim AMFZ eine Stellungnahme betreffend die Notwendigkeit von nicht zu öffnenden Fenstern einzuholen.

20 Der Regierungsrat hat diesen Ausführungen durch Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und Rückweisung insbesondere zur Klärung der Brennbarkeit der Wände der beiden Häuser Folge geleistet, womit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre. 2.4.6 Betreffend den Augenschein vom 13. Juli 2017 (vgl. hierzu vorstehend Erw. 2.2.2) scheint das vorerwähnte Schreiben von T.________ vom 12. Juli 2017 zu bestätigen, dass es sich hierbei um eine koordinierte routinemässige Besichtigung des Gebäudes (sowie eines Drittgebäudes) durch den damaligen Denkmalpfleger handelte, um sich im Hinblick auf die denkmalpflegerische Beurteilung ein Bild zu machen (vgl. Mitbericht des Amtes für Kultur vom 6.2.2020 z.H. ARE S. 2 mit Beilage 2 und 3). Eine solche Besichtigung muss grundsätzlich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 18 VRP) auch ausserhalb oder neben einem förmlichen Augenschein, der als Beweismittel gegebenenfalls unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten zu erheben ist, zulässig sein/bleiben. Allerdings illustriert der vorliegende Fall - unabhängig von den vorliegend (gerichts-)notorisch seit Langem verhärteten nachbarschaftlichen Fronten -, dass Bewilligungsbehörden und ins Bewilligungsverfahren involvierte Instanzen gut beraten sein dürften, ab Anhebung eines Bewilligungsverfahrens die einzelnen Verfahrensschritte und den Einbezug der Parteien gut zu planen und das rechtliche Gehör umfassend zu gewährleisten. Dies betrifft die Besichtigung von Objekten, die Beweisverfahren wie auch die Protokollierung/Aufzeichnung aller Verfahrensschritte und -abläufe. Dabei muss wohl oder übel in Kauf genommen werden, dass dies mehr oder weniger erheblich zu Lasten (finanz-)politischer Grundsätze wie Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und letztlich eines schlanken Staates ausfallen sowie dem Grundsatz eines beförderlichen Verfahrensganges entgegenlaufen kann. 2.5 Die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Hauses ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem die Geschwister am 28. Mai 2018 ihr Gesuch um Entlassung des Gebäudes aus dem KIGBO zurückgezogen haben (vgl. vorstehend Ingress lit. B) und damit (konkludent) die Unterstellung unter das KIGBO (und die zwischenzeitliche Überführung ins KSI) als rechtmässig anerkannt haben, ist ihre vorliegende sinngemässe Bestreitung der Schutzwürdigkeit als ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) zu würdigen. Ebensowenig steht vorliegend eine Bewilligung für den im Jahr 2010 sanierten Eingangsbereich zur Diskussion, als die originale Holztüre wieder eingesetzt und an die neue Türeinfassung in Sandsteinimitat seitens der Denkmalpflege ein Bei-

21 trag von Fr. 686.90 geleistet wurde (Mitbericht des Amtes für Kultur vom 6.2.2020 z.H. ARE, S. 3 mit Beilage 4). 3.1 Die Beschwerdeführer sind der Meinung, bis anhin hätten Fenster (und Fensterläden) keiner Baubewilligung bedurft. Der Gemeinderat verfolge eine neue Praxis. Sie hätten Anspruch auf Gleichbehandlung (allenfalls im Unrecht). 3.2 Der Gemeinderat hat im mitangefochtenen Bauabschlag vom 12. Dezember 2018 (Erw. 5) festgehalten, die von der Baugesuchstellerin genannten weiteren KIGBO-Objekte, welche mit Kunststofffenstern und Metallläden nachgerüstet sein sollten, würden vom Bauamt überprüft, und es würden nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen. Vernehmlassend (III 2020 12 S. 7 lit. p; III 2020 18 S. 10 lit. p) hat er die von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichsobjekte sowie zahlreiche weitere (vgl. Beilage "Zusammenstellung Kunststofffenster und Alu-Fensterläden in Lachen vom 19.12.2017" zur Vernehmlassung) einer genauen Prüfung unterzogen und anerkannt, dass allfällige ahistorische Materialien in verschiedenen Fällen nicht bewilligt worden seien. Doch sei der Gemeinderat nicht gewillt, bei KIGBO-Objekten ahistorische Materialien zu bewilligen oder zu dulden. Selbst wenn eine ständige rechtswidrige Praxis des Gemeinderates vorläge, würde ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. BGE 136 I 65 Erw. 5.6; VGE III 2017 60 vom 28.8.2017 Erw. 4.4.1; VGE III 2015 213 vom 25.5.2016 Erw. 2.3.2 f.) mithin an der Bereitschaft des Gemeinderates scheitern, die rechtswidrige Praxis aufzugeben. 4.1.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979; § 75 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 Satz 2 PBG; vgl. Art. 46 Abs. 2 PBR). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Nach Art. 45 Abs. 1 PBR richtet sich die Bewilligungspflicht nach eidgenössischem und kantonalem Recht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob

22 damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 Erw. 5.2 mit Hinweisen). 4.1.2 Keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG (aber allenfalls einer solchen gestützt auf kantonales Recht) bedürfen geringfügige Vorgänge wie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen; dies allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass im Einzelfall keine oder höchstens geringe Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erwarten sind (Stalder/Tschirky, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 2.102). Beispielsweise liegt beim Streichen einer Fassade im Rahmen des normalen Unterhaltes und beim Ersatz von Fenstern, ohne dass gleichzeitig die Fassadenöffnungen verändert werden, kein bewilligungspflichtiger Umbau vor (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 349 Ziff. 6.4.2.2; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, S. 417). Werden allerdings anstelle von Sprossenfenstern solche ohne Sprossen eingebaut oder andere äusserlich wahrnehmbare Veränderungen an Fenstern (und Türen) vorgenommen, kann indessen eine wesentliche und damit bewilligungspflichtige Fassadenänderung vorliegen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 349 Ziff. 6.4.2.2; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, S. 367 lit. c; vgl. Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Weisung betr. Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG vom 15.1.2013 = BISG Nr. 7/725.1/1l1). Die Stadt Baden beispielsweise hat in § 83 Abs. 2 lit. a ihrer Bau- und Nutzungsordnung vom 10. Dezember 2013/2. September 2014 unter anderem das Ersetzen und den Einbau von Fenstern in bestimmten Zonen wie der Altstadtzone explizit der Bewilligungspflicht unterstellt. 4.1.3 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung beispielsweise die Baubewilligungspflicht für Fensterfolien bejaht, da Fenster, welche (nachträglich) mit (reflektierenden) Folien (in einem Ausmass von rund 35 m2) verkleidet werden, ohne weiteres mit einer geänderten Fassadengestaltung und/oder mit der Farbgebung einer Baute vergleichbar sind und entsprechend Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben: einerseits objektiv auf das Erscheinungsbild der Baute, anderseits aber auch auf die (subjektive) visuelle Wahrnehmung der (geänderten) Baute durch die Öffentlichkeit und namentlich die Nachbarn (VGE III 2016 124 vom 31.1.2017 Erw. 2.2). Unbestritten war die Bewilligungspflicht für die Vergrösserung zweier Stallfenster (bei einem im KIGBO eingetragenen Gebäude [VGE III 2016 210 vom 25.4.2017]). Mit VGE III 2014 202 vom 23. April 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht die Auffassung der kommunalen Bewilli-

23 gungsbehörde, dass eine Solaranlage auf dem Dach eines Garagengebäudes nicht im Meldeverfahren bewilligt werden kann: die Tangierung der privaten Interessen sei für Anstösser (bzw. im konkreten Fall für allfällige Miteigentümer des Baugrundstückes) anzunehmen. Aber auch blosse nachbarliche Interessen könnten berührt sein, wobei die Einordnungsfrage zudem öffentliche Interessen tangiere. Mit VGE III 2019 162 vom 16. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht den Einbau einer Glas(vor-)türe bei einem Gebäude, das als kantonales Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im ISOS erwähnt wird, als bewilligungspflichtig (indessen nicht als bewilligungsfähig) beurteilt. Im Falle des Hauses der Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2011 151+155 vom 18.1.2012 (Erw. 5.3) erwogen, dass angesichts der Verzeichnung der Liegenschaft 001 im KIGBO die Qualifikation der Anbringung von Holz-Glas- Sichtschutzwänden als geringfügiges Bauvorhaben und die Erteilung der Baubewilligung in einem vereinfachten Verfahren gestützt auf § 19 Abs. 2 des alten Baugesetzes (aBauG; GS Bd. 15 S. 749ff.) vom 30. April 1970 nicht zulässig war/ist. 4.1.4 Eine heutzutage bestehende Bewilligungspflicht für Änderungen an den vorliegend strittigen Fenstern ist mithin zu bejahen, zumal angesichts der Inventarisierung des Gebäudes im KSI sowie insbesondere der Situierung in einem ISOS-A-Gebiet, in welchem alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Mittel hierzu sind unter anderem Detailvorschriften für Veränderungen (vgl. Urteil BGer 1C_398/2011 vom 7.3.2012 = ZBl 2013 S. 379 ff. [betr. Fenster in der Weissensteinsiedlung in Bern] Erw. 2). 4.2.1 Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich der Gemeinderat (vgl. § 76 Abs. 1 PBG). In Lachen instruiert die Baukommission das Verfahren zuhanden des Gemeinderates (Art. 48 Abs. 1 erster Teilsatz PBR). 4.2.2 Gemäss dem bis 31. Dezember 2019 geltenden § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927 ist es unter anderem untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen. Der Gemeinderat ist für den Denkmalschutz zuständig (§ 6 Abs. 2 KNHG i.V.m. § 3 Abs. 1 KNHG). Unterlässt der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen, so schreitet der Regierungsrat von sich aus ein (§ 3 Abs. 2 KNHG).

24 Auch gemäss § 8 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV; SRSZ 720.110) vom 10. Dezember 2019 bleibt es untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren (§ 8 Abs. 2 DSV). Die Kantonale Denkmalpflege als kantonale Fachstelle ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen (§ 8 Abs. 3 DSV). Sie beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100] vom 6.2.2019; vgl. § 3 Abs. 3 lit. a DSV) und begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen (§ 6 Abs. 3 DSG). Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde ist auch im Rahmen des neuen DSG für den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte sowie den Erlass der erforderlichen Schutzmassnahmen zuständig (§ 16 lit. a u. b DSG). 4.2.3 Regelmässig unabdingbar ist der Beizug der Fachstelle für Denkmalpflege bei Eingriffen in Ortsbilder, welche gemäss dem ISOS (vgl. Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12] vom 9.9.1981) der höchsten Erhaltungsstufe zuzuordnen sind. Die Bewilligungshoheit bleibt dennoch bei der Baubewilligungsbehörde (vorliegend dem Gemeinderat). Diese darf in begründeten Fällen gegebenenfalls auch von der Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege abweichen, nachdem ihr in Ästhetikfragen praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. VGE III 2009 46 vom 27.10.2009 Erw. 4.3.2 mit Hinweis auf EGV-SZ 1984 Nr. 9; vgl. VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.3; VGE III 2014 116 + 129 vom 25.11.2014 Erw. 6.9). Inhaltlich stellt ein Amtsbericht einer Behörde im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a VRP, welche aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt, ein Gutachten dar (Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 60, 149). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil BGer 1C_626/2017 vom 16.8.2018 Erw. 5.4). Da den Feststellungen der fachkundigen Behörde zu den Qualitäten eines Schutzobjektes grosses Gewicht zukommt, dürfen sich die rechtsanwendenden Behörden nicht ohne triftige Gründe darüber hinwegsetzen (Urteile BGer 1C_626/2017 vom 16.8.2018 Erw. 5.4; 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.2; Saputelli, Umfassende Interessenabwägung beim Denkmalschutz, PBG 2016/3 S. 33).

25 4.3.1 Im Gesamtentscheid des ARE vom 13. September 2017 wird die Beurteilung des Amtes für Kultur wiedergegeben: (…). Bei Bauten des Denkmalschutzes haben sich neue Fenster an der ursprünglichen, historischen Gestaltung und Materialisierung zu orientieren. Für die Fensterteilung und Sprossierung gilt als Referenz das Fassadenbild zur Erbauungszeit im 19. Jahrhundert (s. Albert Jörger. Die Kunstdenkmäler des Kantons Schwyz. NA II. Der Bezirk Lachen. Basel 1989, Seite 235). Damals waren Glasscheiben noch sehr teuer, weshalb mehrere Gläser mittels Holzsprossen zu Fensterflügeln verbunden wurden. Üblich war eine Materialisierung in Holz - auch bei den Jalousien. Beim Ersatz sind daher die neuen Fenster in Holz und mit Aussensprossen vorzusehen, die flügelrahmenbündig fest zu montieren sind. Allenfalls kann zusätzlich eine eckige Zwischenglassprosse vorgesehen werden. Der Wetterschenkel kann in Metall ausgeführt werden, muss sich farblich jedoch dem Fenster angleichen. Auf eine Holzabdeckung kann in vorliegendem Fall verzichtet werden. Kunststofffenster mit Zwischenglassprossen entsprechen den Anforderungen an die historische Gestaltung und Materialisierung nicht. Dasselbe gilt für Jalousien in Aluminium. Auch dieses Material entspricht nicht dem historischen Bestand. Durch die Verwendung ahistorischer Materialien wird die Wirkung des Baudenkmals stark beeinträchtigt. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind diese Massnahmen nicht bewilligungsfähig. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Planungs- und Baureglementes der Gemeinde Lachen dürfen äussere bauliche Veränderungen nur bewilligt werden, wenn das Erscheinungsbild verbessert wird. Diese spezielle Anforderung ist hier aus denkmalpflegerischer Sicht mit dem Einbau von Kunststofffenstern und der Anbringung von Aluminiumjalousien nicht erfüllt. 4.3.2 Der Gemeinderat schloss sich in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2018 (Erw. 5) der seiner Meinung nach überzeugenden fachlichen Beurteilung des Amtes für Kultur an. Namentlich legte er dar, Fenster mit Holzumrahmung und Fensterläden aus Holz seien für das im KIGBO figurierende und an prominenter Stelle stehende Haus K.________ in der Kernzone charakteristische Merkmale. Die regelmässige Fensterachse und damit auch die Fenster würden im KIGBO ausdrücklich erwähnt. Fenster seien in ihrer Integrität ebenso zu schützen wie andere historische Bauteile. Der Erstbestand der Fenster eines schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäudes sei als Bestandteil der originalen Substanz als wertvoll einzustufen. Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung von neuen Fenstern sei - neben Konstruktionsstärke und Profilierung - das herkömmliche Material, bei historischen Fenstern vorwiegend Holz. Die Forderung, bei der Renovation von Baudenkmälern die Verwendung der ursprünglichen Materialien zu verlangen, soweit sie als charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objektes beitragen, decke sich denn auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 1C_34/2018 vom 6.9.2018

26 Erw. 2.4). Diese Forderung müsse im vorliegenden Fall nicht nur für die Fenster, sondern auch für die Fensterläden gelten. Die Materialisierung der Fensterumrahmungen wie auch der Fensterläden hätten bis anhin aus Holz bestanden. Das öffentliche Interesse am Erhalt dieser charakteristischen Eigenschaften des Hauses K.________ und damit am Ortsbildschutz gingen den privaten Interessen an einem einfacheren und billigeren Unterhalt von Kunststofffenstern und Metallläden vor, zumal der Unterschied zu den bisherigen Fenstern und Läden aus Holz entgegen der Meinung der Baugesuchstellerin zu einer sichtbaren äusserlichen Veränderung des Hauses geführt habe, die keine Verbesserung darstelle. Die Kunststofffenster und die Metallläden erwiesen sich daher als nicht bewilligungsfähig. Die Vergleiche der Baugesuchstellerin mit dem Haus U.________ und dem alten Schulhaus seien nicht stichhaltig, denn das Haus U.________ sei nicht im KIGBO aufgeführt, habe aber Fenster mit Holzumrahmung, und am alten Schulhaus seien wiederum Fenster mit Holzumrahmung und Sprossen sowie Fensterläden aus Holz angebracht worden. Die Kunststofffenster und Metallläden erwiesen sich somit als widerrechtlich, sodass keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne. 4.3.3 Mit Mitbericht vom 24. Januar 2019 z.H. ARE in den Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 279/2018 und VB 3/2019 hat die kantonale Denkmalpflege an ihrem Standpunkt gemäss dem Gesamtentscheid des ARE vom 13. September 2017 festgehalten. Darüber hinaus hat sie sich unter anderem wie folgt geäussert: (…). In der denkmalpflegerischen Praxis gilt gesamtschweizerisch die Doktrin, dass bei geschützten Baudenkmäler die bestehenden Fenster, wenn möglich restauriert oder in der traditionellen Art nachgebaut werden müssen. In einem Grundsatzdokument der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege vom 22. Juni 2018 sind die Rahmenbedingungen gesamtschweizerisch formuliert. So haben Fenster einen entscheidenden Anteil sowohl an der äusseren Erscheinung eines Hauses als auch an der Wirkung seiner Innenräume. Daher wurden zu allen Zeiten Formate und Teilungen, Profile und Beschläge, Anschlüsse und Oberflächenbehandlungen mit grosser Sorgfalt festgelegt. An die verschiedenen bei der Konstruktion von Fenstern beteiligten Handwerksgattungen und Fertigungsbetriebe sowie an die von ihnen verwendeten Materialien wurden höchste Ansprüche gestellt. Fenster sind wichtige historische Zeugnisse. Sie können zu verschiedenartigen Aspekten befragt werden, zur Entwicklung der gestalterischen Absichten und der technischen Möglichkeiten bis hin zur Standardisierung, zu regionalen Traditionen in der Verwendung von Materialien und deren Verarbeitung, zu sozialen Schichtungen und zu den Lebensgewohnheiten der Bewohnerinnen und Bewohner. Als Trennelemente zwischen Innen und Aussen gehören Fenster daher seit Jahrhunderten zu den wesentlichsten Bestandteilen eines Baudenkmals. In gestalterischer und funktionaler Hinsicht haben sie eine Vielzahl von

27 gegensätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Auf der Basis einer denkmalpflegerischen Bewertung des Fensterbestandes kann unter Berücksichtigung von bauphysikalischen Randbedingungen, Nutzerkomfort und Unterhaltsfragen eine Bandbreite von möglichen Lösungen erarbeitet werden, so auch ein sorgfältiger Ersatz bzw. Nachbau. In diesem Sinne muss ein Nachbau hinsichtlich Material, Typologie, Flügeleinteilung, Profilierungen, Farbe und Öffnungsart den historischen Vorbildern entsprechen. So auch beim Haus K.________. (…). Die eingebauten Kunststofffenster wie auch die Aluminiumläden verändern sehr wohl das Erscheinungsbild der Fassaden. Anlässlich einer Begehung am 13. Juli 2017 hat der damalige Denkmalpfleger innen wie aussen aussagekräftige Aufnahmen gemacht. Auf diesen Fotos sind die unschönen und wuchtigen Kunststoff-Rahmenprofile gut erkennbar. Zudem zeigen diese Bilder anschaulich, wie Zwi- schenglassprossen je nach Sichtwinkel gar nicht erkennbar sind und somit das wichtige Sprossenbild der Fenster verfälschen. Auch die Aluminiumläden sind an den Eckverbindungen gut erkennbar. Das harte und steril wirkende Material wird keine, für historische Bauten typische Patina ansetzen und somit das Fassadenbild verfremden. Im Weiteren ist anzumerken, dass diese Praxis bezüglich Materialisierung der Fenster und Jalousie bei KIGBO-Objekten eine grundsätzliche denkmalpflegerische Haltung für den ganzen Kanton Schwyz darstellt. Im Sinne einer Rechtsgleichheit gelten die entsprechenden formulierten Auflagen wie bei jedem anderen Schutzobjekt. 4.3.4 Ebenso hat sich das Amt für Kultur im vorliegenden Verfahren mit Mitbericht vom 6. Februar 2020 zuhanden des ARE noch einmal zur Sache geäussert. Es verweist dabei (S. 1) unter anderem auf das Bundesgerichtsurteil 1P.637/1997 vom 6. Mai 1998 (publ. in ZBl 2000 S. 99 ff. [betreffend Bauernhaus "Zum Grüntal" in Benken]). Mit diesem Entscheid bestätigte das Bundesgericht die Unterschutzstellung eines Bauernhauses, nachdem eine Aussenrenovation desselben den Ersatz hölzerner Jalousien durch Fensterläden aus Aluminium vorsah. Hierzu erwog das Bundesgericht (Erw. 4.c.bb), dass ein öffentliches Interesse auch an der Verwendung historisch authentischer Materialien für die Jalousien besteht, wenn ein öffentliches Interesse am Erhalt des Hauses in seiner heutigen äusseren Erscheinungsform zu bejahen ist. Die Wirkung einer Hausfassade auf das Ortsbild hänge unabdingbar von deren Ausgestaltung ab, und die Fensterläden stellten einen wesentlichen Bestandteil der die Umgebung prägenden Gebäudehülle dar. Auch der Umstand, dass andere Häuser im historischen Zentrum der Gemeinde bereits über Aluminiumjalousien verfügten, sei unbehelflich. Einerseits habe die Gemeinde klar zu erkennen gegeben, dass sie gegen die betreffenden Grundeigentümer baupolizeilich vorgehen wolle, soweit diese Änderungen ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen worden seien; anderseits fänden sich im Ortszentrum noch zahlreiche Häuser mit Fensterläden

28 aus Holz, und es sei der Gemeinde unbenommen, deren fortlaufender Ersetzung durch Aluminiumjalousien im heutigen Zeitpunkt einen Riegel zu schieben. Das Amt für Kultur anerkennt in seinem Mitbericht vom 24. Januar 2019 zwar, dass die Beschreibungen im KIGBO "teilweise sehr dürftig" gewesen seien. Es stellt indes klar, dass es beim KIGBO nicht um die Definition gegangen sei, welches die effektiv geschützten Strukturen seien und welchen Schutz sie erheischten. Vielmehr werde ein Bauwerk nach den praktizierten Grundsätzen der Denkmalpflege grundsätzlich als Ganzes betrachtet (unter Hinweis auf Urteil BGer 1C_285/2017 vom 27.10.2017 Erw. 2.4). Die Beschwerdeführer hielten selber fest, dass 2010 die Veränderungen im Eingangsbereich des Hauses K.________ mit dem kantonalen Denkmalpfleger besprochen worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der Sanierung der Fenster und Fensterläden wenige Monate später nicht auch den Kontakt mit der kantonalen Denkmalpflege gesucht hätten. Festzuhalten sei, dass im Bereich der Fenstersanierung keine denkmalpflegerische Praxisänderung stattgefunden habe, was nur schon das "Merkblatt für Restaurierungen" aus dem Jahr 2009 belege. Die Forderung nach der Verwendung authentischer Materialien sei seit jeher ein Gebot des Denkmalschutzes, wie die vom Justizdepartement bereits 1989 herausgegebenen "Richtlinien für den Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz" belegten. Kanton und Gemeinden hätten dafür zu sorgen, dass der Wert eines Ortsbildes nicht durch die Summe und das Zusammenspiel einer Vielzahl von vermeintlich kleinen Eingriffen im Laufe der Zeit unwiderruflich schwerwiegend geschädigt würden. Zur Thematik "ISOS und Ortsbild" wies das Amt für Kultur unter anderem (und mit Verweis auf VGE III 2014 116+129 vom 25.11.2014 Erw. 6.3 [publ. in EGV- SZ 2014 B 8.7] sowie Erw. 7.3) darauf hin, dass dem ISOS auch im kommunalen Aufgabenbereich Behördenverbindlichkeit zukommt. Die Baubewilligungsbehörde sei verpflichtet, bauliche Eingriffe in Berücksichtigung des hohen Wertes des Ortsbildes im fraglichen Bereich zu prüfen. Je höher der Wert des Ortsbildes sei, umso höher sei seine Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen. Als Beeinträchtigung des Ortsbildes dürfe dabei nicht erst ein geradezu hässlicher Eingriff, sondern bereits eine klar erkennbare Störung des Ortsbildes qualifiziert werden, wobei einzelne bestehende Verunstaltungen keinen Freipass für weitere Beeinträchtigungen bildeten. 4.3.5 Mit dem Regierungsrat (angefochtener Beschluss Erw. 9.2 ff.) sind diese wiederholten und in sich konsistenten fachlichen Einschätzungen der Denkmalpflege als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Den Vorinstanzen ist auch darin vollumfänglich zuzustimmen, dass ein sorgfältiger Nachbau angezeigt

29 ist, falls eine Reparatur und/oder Ertüchtigung der bestehenden Fenster nicht mehr möglich ist. Dem Zeugniswert eines unter Schutz stehenden Bauwerkes ist dabei grundsätzlich mit ursprünglichen Materialien Rechnung zu tragen. Es kann daher für die Beurteilung keine Rolle spielen, dass bzw. ob eine Sanierung/Ertüchtigung der vorbestehenden Fenster und Fensterläden noch möglich war oder nicht. Die Forderung der Denkmalpflege nach einer Materialisierung der neuen Fenster und Fensterläden aus Holz ist rechtens und nicht zu beanstanden. Nichts anderes kann von der Schlussfolgerung gesagt werden, dass mit Kunststofffenstern und Aluminiumfensterläden das Erscheinungsbild des Hauses K.________ weder erhalten noch verbessert wird. Der Regierungsrat hat bei seiner Beurteilung auch berücksichtigt, dass sich die neuen Fenster und Fensterläden auf den ersten Blick kaum von den alten unterscheiden, was jedenfalls für die Laiensphäre gilt. Allerdings ist die Erkennbarkeit für einen "Allgemeinbetrachter" oder "Durchschnittsbürger" nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein entscheidendes Kriterium (Urteil BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1 und 6.3.2; BGE 120 Ia 270 Erw. 4a). Ebenso spielt das subjektive Empfinden keine Rolle. Auch mit Holzfenstern lassen sich im Übrigen gute Schallschutz- und Wärmedämmung erreichen; unter dem zunehmend wichtiger werdenden Energie-Aspekt schneiden Fensterrahmen aus Holz hervorragend ab (vgl. Lignum Holzwirtschaft Schweiz, https://www.lignum.ch/weitere_themen_teaser/holz-fenster/). Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung erweist sich somit an und für sich als rechtens. 5.1.1 Eine Praxis muss geändert werden, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht; andernfalls ist im Sinne der Rechtssicherheit die bisherige Praxis beizubehalten (zum Ganzen vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 5 Rz. 1660-1666 mit zahlreichen Verweisen). Die Änderung einer bestehenden Praxis ist im Allgemeinen mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern: - ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen; - die Änderung grundsätzlich erfolgt; - das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt; - die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. Keine Praxisänderung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen lediglich restriktiver gehandhabt werden, wenn eine Rechtsfrage geklärt wird, die bisher noch

30 nie Gegenstand der Rechtsprechung war oder wenn eine bisher noch nie festgestellte Lücke im Gesetz gefüllt wird. Eine Praxisänderung kann demnach nur vorliegen, wenn überhaupt über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat, das heisst in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden wurde und so eine Vertrauensbasis für künftige Fälle begründet wird. 5.1.2 Die Praxisänderung ist abzugrenzen von der Gleichbehandlung im Unrecht, welche auch im Nichtvollzug gründen kann. Mit dem Urteil 1C_398/2011 vom 7. März 2012 (= ZBl 2013 S. 379 ff. [betr. Fenster in der Weissensteinsiedlung in Bern]) hat das Bundesgericht unter anderem Folgendes erwogen (Erw. 3.9): Eine gesetzeswidrige Begünstigung, welche Grundlage für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bilden kann, muss sich nicht zwingend in einer rechtswidrigen Bewilligungspraxis äussern, sondern kann auch vom blossen Nichtvollzug einer belastenden Regelung herrühren - dies jedenfalls dann, wenn der Behörde eine eigentliche Vollzugsverweigerung vorgehalten werden muss (Tschannen, a.a.O., S. 71). Der Fall einer systematischen unterlassenen Rechtsanwendung ist mithin einer rechtswidrigen Bewilligungspraxis gleichzustellen. Dabei haben Eigentümer, welche ohne oder in Überschreitung einer erteilten Bewilligung bauliche Änderungen vorgenommen haben, im Unterschied zu jenen Eigentümern, denen gestützt auf eine rechtswidrige Praxis eine Bewilligung erteilt worden ist und die sich an den Rahmen dieser Bewilligung gehalten haben, Wiederherstellungsverfahren zu gewärtigen. Anders als bei einer rechtswidrigen Bewilligungspraxis, die künftig aufgegeben werden kann, genügt es in Konstellationen jahrelanger Duldung bekannter rechtswidriger Zustände deshalb nicht, dass die Behörde im Sinne einer Absichtserklärung zukünftig Besserung verspricht. Vielmehr hat sie den Tatbeweis zu erbringen, d.h. die entsprechenden Baukontrollen durchzuführen und gestützt darauf die erforderlichen Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Das in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebene Kriterium, wonach die Behörde zu erkennen geben muss, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. E. 3.6 hiervor), bezieht sich auf Fälle einer bestehenden rechtswidrigen Bewilligungspraxis. Bei einer unterlassenen Rechtsanwendung hingegen kommt die Bejahung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht auch dann in Betracht, wenn die Behörde zwar künftig Besserung verspricht, nicht aber bereit ist, mit einer Durchsetzung der Bewilligungspflicht für eine gleichmässige Rechtsanwendung zu sorgen. 5.2 Die Beschwerdeführer haben zahlreiche Vergleichsobjekte aufgelistet. Diejenigen, welche sich im Umfeld der Liegenschaft der Beschwerdeführer in der Kernzone befinden, wurden am 14. September 2020 ebenfalls in Augenschein genommen. Es sind die folgenden:

31 KIGBO- Nr. Adresse Schutzstatus Fenster Bemerkungen Gemeinde (Vernehmlassung) 01 V.________ 2 (+Schutzbereich ISOS) Holzfenster mit Sprossen; Dachgeschoss: Fensterläden in Metall; Rollläden aus Aluminium (1996) Metallläden und Alu- Rollläden vom damaligen Denkmalpfleger genehmigt - keine Bewilligung der Gemeinde wx 002 (Haus der Beschwerdegegnerin) 3 (+ Schutzbereich ISOS) Holzfenster mit Sprossen und Holzläden Dachlukarne mit Alu- /Kunststoff-Storen Keine Bewilligung der Gemeinde für Alu-/Kunststoffstoren 02 W.________ 3 Kunststofffenster / Aluläden Keine Bewilligung der Gemeinde 03 X.________ 3 (+ Schutzbereich ISOS, älteste Gaststätte) Kunststofffenster mit Sprossen im Glas / Aluläden Keine Bewilligung der Gemeinde 03 Y.________ 3 + Eidg. Kulturgüterschutz B Nr. 12 (+Schutzbereich ISOS) Zwischenglassprossen Keine Bewilligung der Gemeinde 04 Z.________ 3 + Eidg. Kulturgüterschutz B Nr. 13 (+ Schutzbereich ISOS) Kunststoff Keine Bewilligung der Gemeinde für ahistorische Elemente 05 AA.________ 3 (+ Schutzbereich ISOS) Fensterstoren aus Aluminium Fensterstoren, tagsüber hochgezogen 06 AB.________ 3 (+ Schutzbereich ISOS) Zwischenglassprossen Keine Bewilligung der Gemeinde 07 AC.________ 3 + Eidg. Kulturgüterschutz B Nr. 11 (+ Schutzbereich ISOS) Zwischenglassprossen; Aluläden Keine Bewilligung der Gemeinde 08 AD.________ 3 (+ Schutzbereich ISOS) Auf Intervention der Gemeinde (2017) teils Holzfenster, teils Kunststofffenster Ohne Bewilligung - Baustopp/nachträgl. Baubewilligungsverfahren; Beim Augenschein wurden diese sich aus den Akten ergebenden Sachverhalte bestätigt. Konkret wurde zu den jeweiligen Gebäuden (ergänzend) Folgendes ausgeführt: 5.2.1 V.________ (KIGBO-Nr. 01) Die Denkmalpflegerin führte aus, bei diesem Objekt habe eine Restaurierung im Jahre 1996 stattgefunden. Dabei seien die Fenster subventioniert worden, und die Schlussabrechnung habe Holzfenster mit Aussensprossen aufgewiesen. Dieses Haus aus dem Jahr 1920 habe vermutungsweise immer Rollläden aufgewiesen, vermutlich aus Holz. Diese seien in der Restaurierung durch Metallrollläden ersetzt worden. Ob diese bewilligt worden seien, könne sie nicht sagen. Der Leiter des Amtes für Kultur ergänzte, dass die Denkmalpflege im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nach altem KNHG der Baubewilligungsbehörde nur Empfehlungen habe abgeben können. Laut dem Rechtsvertreter der Gemeinde war dies mit dem Vorvorgänger der Denkmalpflegerin besprochen worden.

32 5.2.2 002 (KIGBO-Nr. wx) Laut der Denkmalpflegerin war die Restaurierung nicht in Begleitung der Denkmalpflege erfolgt. Laut der Beschwerdegegnerin fand der Totalumbau im Jahr 1983 statt; sie habe in Begleitung der Denkmalpflege umgebaut. 5.2.3 W.________ (KIGBO-Nr. 02) Die Denkmalpflegerin führte aus, die Restaurierung sei im Jahr 2005 erfolgt. Zu diesem Objekt gebe es einen Restaurierungsbericht. Die Restaurierung sei in Begleitung der Denkmalpflege ausgeführt worden. Das Objekt weise Plastikfenster und Holzjalousien auf. Das sei offensichtlich und auch so bei der Denkmalpflege abgerechnet worden. Nach Rücksprache mit dem vormaligen Denkmalpfleger AE.________ sei das jedoch nie bewilligt und subventioniert worden. Der Beschwerdeführer Ziff. 2.2 fügte an, der Eigentümer dieses Objekts sei ein Architekt; dieser habe im Jahr 2005 gewusst, dass er für dieses Vorhaben eine Baubewilligung brauche. Ansonsten habe die Gemeinde die Praxis gepflegt, dass solche Vorhaben keiner Bewilligung unterstünden. Im Jahr 2017 habe eine Praxisänderung stattgefunden, nicht vorher. Weil das Haus wirklich beschädigt gewesen sei, habe man es damals (2005) mit Stahlseilen zusammenziehen müssen, was unmöglich ohne Wissen der Gemeinde habe geschehen können. 5.2.4 X.________ (KIGBO-Nr. 03) Der die Südostseite dominierende (bewilligte) Anbau aus den 1980er-Jahren wurde von der Denkmalpflegerin als störender Bau beurteilt. Es handle sich nicht um einen angemessenen Bau im Ortsbild. Man müsse den historischen Bau betrachten. Die Denkmalpflege wurde bei der Restaurierung der Fenster gemäss den Angaben der Denkmalpflegerin nicht involviert. Dieses Objekt weise Plastikfenster mit Zwischenglassprossen auf. Das sei sehr unpassend. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Das Objekt weise zumindest Holzjalousien auf. Datiert wurden diese Änderungen in die 80er/90er Jahre; gemäss Beschwerdeführer Ziff. 2.2 war es in den 2000er Jahren. Dass dies unbemerkt geblieben und keine Bewilligung verlangt worden sei, sei nicht möglich, ausser dies habe der gängigen Praxis entsprochen. 5.2.5 Y.________ (KIGBO-Nr. 03) Die Restaurierung wurde gemäss der Denkmalpflegerin nicht von der Denkmalpflege begleitet. Das aus dem 18. Jahrhundert stammende Haus sei ein Riegelhaus mit Fensterzeile und Satteldach und ein typisches "Zürichseehaus". Im 19. Jahrhundert sei es verputzt, dann aber wieder zurückgeführt worden. Das Gebäude sei von regionaler Bedeutung. Zur Unterstellung unter eidgenössischen

33 Kulturgüterschutz B erläuterte der Vorsteher des Amtes für Kultur, hierbei handle es sich um ein Inventar des Bundes mit Relevanz für allfällige Bundessubventionen, je nach Einstufung der Objekte (A, B oder C). Bezüglich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Gebäudes habe dies keine weiteren Konsequenzen. 5.2.6 Z.________ (KIGBO-Nr. 04) Laut der Denkmalpflegerin handelt es sich um eine Rekonstruktion nach einem Brand aus den 70er Jahren. 1976 sei es wiederaufgebaut worden. Hierzu gebe es einen Restaurierungsbericht. Damals sei AF.________ Denkmalpfleger gewesen. Es sei für sie (d.h. die jetzige Denkmalpflege) unklar, wer von der Denkmalpflege involviert gewesen sei. Die Fenster seien mit einem kleinen Betrag subventioniert worden ohne Angabe, ob diese aus Holz oder Metall bestanden hätten. Es seien aber Kunststofffenster mit Zwischenglassprossen. Es wäre möglich, dass diese in den 90er Jahren oder in den 2000er Jahren ersetzt worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Gebäude auf diesem Platz überall Aluminiumjalousien bzw. Rollläden hätten. 5.2.7 AA.________ (KIGBO-Nr. 05) Die Denkmalpflegerin bemerkte, dieses Haus weise Holzfenster mit Aussensprossen auf. Die Denkmalpflege verfüge über keine Akten; sie hätten diese Baute nicht begleitet. 5.2.8 AB.________ (KIGBO-Nr. 06) Beim zunächst betrachteten Gebäude AG.________ zeigte sich insbesondere die Schwierigkeit bei der Unterscheidung zwischen Holzläden und Aluminiumläden, selbst bei genauer Betrachtung und zwar auch für die anwesenden Fachleute. Beim "AB.________" erklärte die Denkmalpflegerin, ebenfalls nicht in die Restaurierung involviert gewesen zu sein. Gemäss ihrer Beurteilung weise das Haus teilweise Holz- und teilweise Plastikfenster und Zwischenglassprossen mit einer sehr speziellen Sprosseneinteilung auf. 5.2.9 AD.________ (KIGBO-Nr. 08) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erläuterte, dass es sich um ein bedeutendes historisches Haus unmittelbar neben der Kirche handle. Die meisten Fenster seien Kunststofffenster. Es sei das erste Gebäude, bei welchem die Gemeinde Lachen betreffend Fenster eine Bewilligung erteilt habe. Man habe jetzt auf die Problematik reagiert und lege ein grösseres Augenmerk darauf. Es

34 zeige sich aber auch, wie wenig die Denkmalpflege in die Fensterproblematik involviert worden sei. Die Beschwerdeführer hätten die Praxisänderung beschrieben. Eine solche sei jedoch in Abrede gestellt worden. Bei diesem Objekt handle es sich aber um die erste und einzige Bewilligung betreffend Fenster, welche seitens der Gemeinde ins Recht gelegt werden könne. Die Denkmalpflegerin bestätigte die Bedeutung des Gebäudes. Die Fenstergeschichte sei von der Denkmalpflege nicht begleitet worden. Es sei ein Verfahren bezüglich Fensterersatz hängig. Die Restaurierung erfolge danach. Der Rechtsvertreter der Gemeinde erläuterte, dass die Bauherrschaft Holzläden montieren müsse. Die Gemeinde habe sofort reagiert und einen Baustopp verhängt, als erkennbar geworden sei, dass nicht nach der Praxis, die man anstrebe, gehandelt werde. Die Gemeinde sei aktiv geworden und habe eine Baubewilligung für Holzläden und Holzfenster erteilt. Das werde auch so gemacht mit Frist bis Ende Jahr. Die Denkmalpflegerin bestätigte, dass dies in Absprache mit der Denkmalpflege geschehen sei. 5.2.10 AC.________ (KIGBO-Nr. 07) Laut der Denkmalpflegerin wurde die Restaurierung ohne Begleitung der Denkmalpflege vorgenommen. Die Denkmalpflege besitze keine Akten zu den Fensterjalousien. Es handle sich bei diesem Haus um Plastikfenster mit Zwischenglassprossen und Aluminiumjalousien. Der Rechtsvertreter der Gemeinde berichtigte, dass es Holzfenster (mit Zwischenglassprossen) seien, wobei die Datierung dieser Fenster unbekannt sei. 5.3 Im Rahmen der Stellungnahmen zum Augenscheinergebnis führte der Rechtsvertreter der Gemeinde aus, Bewilligungen seien kein Thema gewesen. Die Eigentümer hätten ihre Häuser einfach restauriert. Aufgrund des (vorliegenden) Falles, bei dem die Denkmalpflege interveniert habe, habe die Gemeinde ihre Praxis geändert. Beim nächsten Fall (d.h. AD.________) sei unmittelbar reagiert worden. Die Gemeinde werde aus Rechtsgleichheitsgründen allen Fällen, den KIGBO-Objekten, nachgehen müssen und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten. Die Frage des verfahrensleitenden Richters, ob es berechtigt sei, von einer Praxisänderung zu sprechen, bejahte der Rechtsvertreter der Gemeinde. Nach dem Dafürhalten des Vorstehers des Amtes für Kultur kann nicht von einer Praxisänderung gesprochen werden; die Denkmalpflege habe, wenn sie beigezogen worden sei, immer die Verwendung von historischen Materialien verlangt. Die Denkmalpflegerin schloss sich diesem Votum an. Historische Häuser wiesen

35 Aussensprossen, Holzfenster und Holzjalousien auf. Die Praxis sei gegeben. Plastikfenster habe sie nie bewilligt. Der mit dem Ressort Bau und Umwelt betraute Gemeinderat (seit drei Monaten im Amt) führte aus, eine Praxisänderung im Umgang mit den ISOS-Objekten werde man in Lachen unweigerlich haben. Der Dorfkern in Lachen sei noch nicht verkehrsfrei. Dennoch habe sich der Verkehr beruhigt. Es handle sich um eine neue Situation für Lachen. Bis vor drei Jahren seien Tausende von Autos und Lastwagen durch Lachen gefahren. Heute habe man einen spannenden Rundgang durch Lachen. Die Passanten könnten verweilen; das gebe eine neue Optik. Die Gemeinde habe sich lieblos und fahrlässig weiterentwickelt. Dies gelte für die Restaurationen und Neubauten. Heutzutage würde man nicht mehr gleich vorgehen. Es werde unweigerlich eine Praxisänderung einsetzen, weil die Gemeinde Lachen ihre tolle Substanz realisiert habe. Diese wolle man nicht verlieren. Die Gemeinde soll ihre Substanz erhalten und künftige Sachen qualitätsvoll fördern. 5.4.1 Es erweist sich mithin, dass die Gemeinde (auch) den Ersatz von Fenstern, Jalousien und Rollläden selbst in der Kernzone und im ISOS-geschützten Bereich in der Vergangenheit nicht als bewilligungspflichtig erachtete und hierfür entsprechend auch keine Baugesuche verlangte. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorstehend zitierten Voten wie auch dem Augenscheinergebnis. Es liegt vielmehr auch auf der Hand, dass die zahlreichen angesprochenen baulichen Änderungen den kommunalen (Bau-)Behörden jedenfalls nicht verborgen bleiben konnten, woraus ebenfalls zu schliessen ist, dass die Gemeinde davon ausging, dass solche grundsätzlich als bewilligungsfrei zu qualifizierende Unterhaltsarbeiten (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2) auch bei geschützten und in der Kernzone sowie im ISOS-Bereich liegenden Gebäuden keiner Bewilligungspflicht unterstehen. Entsprechend lässt sich auch erklären, dass der Beizug der kantonalen Denkmalpflege regelmässig nicht für nötig erachtet wurde. Dafür, dass dies auch seitens des "Kantons" nicht anders beurteilt wurde, spricht als Indiz die Tatsache, dass mit der kantonalen Denkmalpflege teils eine kantonale Behörde involviert war und dennoch keine förmlichen Baubewilligungsverfahren verlangt bzw. durchgeführt wurden. Es macht überdies den Eindruck, dass die kantonale Denkmalpflege nur beigezogen wurde, wenn Aussicht auf Subventionen an die Restaurierung/den Ersatz von Bauteilen bestand (vgl. vorstehend Erw. 5.2.1, Erw. 5.2.3, Erw. 5.2.6). Dies scheint auch beim Wiedereinbau der originalen Holztüre beim streitbetroffenen Gebäude der Beschwerdeführer im Jahr 2010 der Fall gewesen zu sein (vgl. Mitbericht des Amtes für Kultur vom 6.2.2020 z.H. ARE, S. 3 mit Beilage 4 [Beitrag von Fr. 686.90]; vgl. vorstehend Erw. 2.5). Es

36 kann den Beschwerdeführern daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie zwei Jahre später für den Ersatz der Fenster kein Baugesuch einreichten und/oder die Denkmalpflege nicht beizogen. Es erweist sich des Weiteren, dass - soweit überschaubar und aufgrund der Akten und des Ergebnisses des Augenscheines greifbar - erstmals im Falle der Beschwerdeführer der Ersatz von Fenstern und Jalousien an eine Baubewilligung geknüpft wurde. Das Baubewilligungsverfahren wurde dabei erst mehrere Jahre nach der Ersetzung auf Anzeige der Beschwerdegegnerin hin nachträglich in die Wege geleitet. Somit kann von einer eigentlichen Praxisänderung gesprochen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gemeinde in der Vergangenheit zu Unrecht von der fehlenden Bewilligungspflicht für den Ersatz von Fenstern, Jalousien und Rollläden bei den geschützten Gebäuden bzw. in der Kernzone und im ISOS-Bereich ausging (hierzu vgl. vorstehend Erw. 4.1.3 f.), oder ob die Unterstellung solcher Unterhaltsarbeiten unter die Bewilligungspflicht dem Sinne des Gesetzes bzw. den veränderten Verhältnissen besser entspricht, wie dies vom mit dem Ressort Bau und Umwelt betrauten Gemeinderat begründet wurde (vorstehend Erw. 5.3). Der Bejahung einer Praxisänderung kann der Standpunkt der Denkmalpflege, sie habe stets die Verwendung von historischen Materialien verlangt (vgl. auch Mitbericht vom 24.1.2019), nicht entgegengehalten werden. Zum einen bleibt die Bewilligungszuständigkeit bei der Gemeinde; zum andern darf die Baubewilligungsbehörde gegebenenfalls auch von der Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege abweichen (Erw. 4.2.3). Abgesehen davon konnte es auch der Denkmalpflege im Rahmen ihres punktuellen Beizugs nicht entgangen sein, dass partout bei Ersatzbauten ganz oder teilweise moderne Materialien wie Kunststoff oder Aluminium verwendet worden waren. Zudem scheint es, dass selbst erhebliche bauliche Änderungen in der Kernzone ohne Begleitung der Denkmalpflege und/oder Intervention derselben vorgenommen wurden. Im Übrigen hat sich auch der Kanton bzw. der Regierungsrat, der sich das Wissen der Denkmalpflege - auch wenn dieses allenfalls nur punktuell war - anrechnen zu lassen hat, nie zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten veranlasst gesehen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2), womit die Gemeinde an und für sich von der Rechtmässigkeit ihrer Bewilligungspraxis ausgehen durfte. 5.4.2 Dass die in die Wege geleitete Praxisänderung die weiteren Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 5.1.1), welche namentlich die Vereinbarkeit der Praxisänderung mit der Rechtsgleichheit betreffen, vorliegend erfüllt, kann nicht ernsthaft bestritten werden und wurde auch von den Verfahrensbeteiligten (soweit sie ebenfalls auf eine Praxisänderung erkannten) nicht in Abrede gestellt.

37 Die städtebauliche Entwicklung im Allgemeinen und im Zentrum von Lachen im Besonderen sind, wie es der am Augenschein anwesende Gemeinderat überzeugend dargelegt hat, ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung. Mit der Bewilligungspflicht kann erst die rechtsgleiche Behandlung betroffener Hauseigentümer gewährleistet werden. Damit einher geht die Institutionalisierung des regelmässigen Beizugs der kantonalen Denkmalpflege, womit gleichzeitig auch der rechtsgleichen Behandlung in interkommunaler Hinsicht Rechnung getragen werden kann, was namentlich bei geschützten Gebäuden von nicht bloss kommunaler Bedeutung zu beachten sein dürfte. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Rechtssicherheit durch die vorgenommene Praxisänderung tangiert wird. 5.4.3 Es darf auch fraglos davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde ihre Praxis betreffend Bewilligungspflicht des Ersatzes von Fenstern, Jalousien und Rollläden bei geschützten Bauten und in der Kernzone wie im ISOS-Bereich inskünftig konsequent - d.h. "grundsätzlich" - handhaben wird. Dass diese Praxis auf alle künftigen gleichartigen Fälle auch anwendbar ist, liegt auf der Hand. Dabei lässt sich aus der Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ableiten, dass im Sinne der kantonalen Denkmalpflege zwingend überall nur historisch-authentische Materialien zum Einsatz kommen können (zur differenzierten Beurteilung der gebotenen Materialisierung bei [namentlich nicht geschützten] Gebäuden in einem ISOS-Gebiet der Kategorie A vgl. Urteil BGer 1C_578/2016 vom 28.6.2017 [Altstadt von Chur] Erw. 4.6 f.). 5.5 Zu beachten ist indessen zum einen, dass die Voraussetzung, dass die Praxisänderung grundsätzlicher Art sein muss, beinhaltet, dass die neue Praxis für die Zukunft wegleitend sein muss; sie ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Zum andern darf die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen: aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung darf kein Rechtsnachteil erwachsen (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 1663 mit 1677 ff. sowie Rz. 1665 mit Rz. 1683 ff., je mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung). Auch wenn der Gemeinderat bis anhin von einer fehlenden Bewilligungspflicht ausging, kann dennoch - wie dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 5.4.1) - nicht ohne weiteres von einer (klarerweise) gesetzeswidrigen Praxis, welche den Vertrauensschutz einschränken könnte, gesprochen werden. Für den konkret zu beurteilenden Fall ist daher zu folgern, dass einerseits ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für den bereits drei Jahre vor Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abgeschlossenen Ersatz von Fenstern und Jalousien mit dem zukunftsgerichteten Aspekt einer Praxisänderung kollidiert. Zum andern widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glau-

38 ben, wenn kraft veränderter Anschauung (vgl. das Votum des Gemeinderates) für bisher nicht der Bewilligungspflicht unterstellte bauliche Massnahmen neu eine Bewilligungspflicht etabliert wird und diese rückwirkend zum Nachteil eines Rechtssubjektes erstmals angewendet wird. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass bis anhin für keines der vorerwähnten Vergleichsobjekte - mit Ausnahme des Hauses "AD.________" - ein (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren eingeleitet wurde und/oder konkret für die nächste Zeit in Aussicht gestellt wurde. Beim Haus "AD.________" war aufgrund des für den Fensterersatz beim Haus der Beschwerdeführer eingeleiteten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für laufende Restaurierungsarbeiten ein Baustopp angeordnet und ein (ordentliches) Baubewilligungsverfahren initiiert worden. Es ergibt sich somit die Konsequenz, dass der strittige Ersatz von Fenstern und Jalousien von der im Errichtungszeitpunkt geltenden Bewilligungspraxis gedeckt ist und entsprechend als damals rechtmässig bewilligt zu gelten hat. Die rückwirkende Anwendung der Praxisänderung hingegen erweist sich als widerrechtlich. 5.6 Müsste davon ausgegangen werden, dass der Ersatz von Fenstern, Jalousien und Rollläden durch Aluminium und Kunststoff an zahlreichen Gebäuden, wie es sich den Akten und dem Augenschein ergibt, bereits im jeweiligen Zeitpunkt als rechtswidrig zu taxieren wäre, könnte - anders als im zitierten bundesgerichtlichen Präjudiz (vorstehend Erw. 5.1.2) - nicht von einer jahrelangen Duldung eines rechtswidrigen Zustandes gesprochen werden. Da vorliegend vielmehr alles dafür spricht, dass für derartige bauliche Massnahmen im jeweiligen Errichtungszeitpunkt keine Bewilligungspflicht angenommen wurde, haben sie als (formell) rechtmässig zu gelten. Wäre die Annahme einer fehlenden Bewilligungspflicht falsch gewesen und handelte es sich insofern mithin um eine "rechtswidrige Bewilligungspraxis", könnte die Aufgabe dieser Praxis indes auch im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wirkung nur für die Zukunft entfalten. 5.7 Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet und ist der angefochtene RRB Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 (und der mitangefochtene GRB Nr. 368 vom 12.12.2018) insoweit aufzuheben. 6.1 Betreffend das Erfordernis einer Brandschutzbewilligung hat der Regierungsrat die rechtlichen Grundlagen grundsätzlich zutreffend dargelegt (angefochtener Beschluss Erw. 12.2 ff.: namentlich § 11 Abs. 1 lit. a des Feuerschutzgesetzes [FSG; SRSZ 530.110] vom 12.12.2012; § 2 lit. a der Feuerschutzverordnung [FSV; SRSZ 530.111] vom 26.3.2013; Brandschutznorm vom 1.1.2015 und Brandschutzrichtlinie "Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte 15-

39 15de" vom 1.1.2017). Hierauf kann mithin verwiesen werden. Allerdings sind die FSG und die FSV erst per 1. Januar 2013 in Kraft getreten, während die fraglichen Fenster bereits im Jahr 2012 ersetzt wurden (vgl. vorstehend Ingress lit. A), was soweit ersichtlich unbestritten ist. Da sich § 11 Abs. 1 lit. a FSG (betreffend Brandschutzbewilligungspflicht für die Erstellung und die Änderung von Gebäuden und Gebäudeteilen) eng an § 6 Abs. 1 lit. a der durch das FSG abgelösten alten Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994 (nGS 540) anlehnt, kann der Chronologie keine Bedeutung beigemessen werden. Abgesehen davon dürfte das Sicherheitsdepartement als zuständiges Departement kraft seiner Aufsichtsfunktion (vgl. § 5 FSG i.V.m. § 1 Abs. 1 FSV) auch ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens jederzeit bei begründetem Anlass befugt sein, eine Prüfung der Brandschutzsituation zu verlangen. Dass eine Brandschutzbewilligung auch losgelöst von einem Baubewilligungsverfahren erteilt werden kann, lässt sich daraus ableiten, dass eine Brandschutzbewilligung in einer Baubewilligung als technische Bewilligung im Sinne von § 81 Abs. 3 PBG vorbehalten werden kann. 6.2 Wenn in einem Baubewilligungsverfahren die Brandschutzbehörde zu prüfen hat, ob das Baugesuch im Grundsatz den Brandschutzvorschriften entspricht und daher im Rahmen der Baueingabe auch das Formular Brandschutz Z09 eingereicht werden muss (vgl. Baugesuchsformular S. 4 "Zusätzliche Unterlag

III 2020 12 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.10.2020 III 2020 12 — Swissrulings