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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2020 III 2020 112

24. August 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,983 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

Anwaltsrecht (Entbindung vom Berufsgeheimnis - Nichteintreten) | Verschiedenes

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 112 Entscheid vom 24. August 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien lic.iur. A.________, Beschwerdeführer, gegen Präsident der Anwaltskommission des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Anwaltsrecht (Entbindung vom Berufsgeheimnis - Nichteintreten)

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt A.________ den Präsidenten der Anwaltskommission des Kantons Schwyz um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit der Begründung, er müsse wegen einer ehrverletzenden Äusserung eines Drittanwaltes in einer Rechtsschrift bis am 16. März 2020 Strafantrag stellen. Das Schreiben trug den Vermerk "AK 2018 40". B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 im unter der Dossier-Nr. AKP 2020 6 eröffneten Verfahren betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis forderte der Präsident der Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- auf das Postkonto 60-76161-6 der Anwaltskommission des Kantons Schwyz innert zehn Tagen seit Zugang der Verfügung auf. Am 11. März 2020 erfolgte seitens der Post die Meldung der Einladung zur Abholung der Kostenvorschussverfügung an A.________ mit einer Abholfrist bis 18. März 2020. Am 18. März 2020 liess Rechtsanwalt A.________ die Abholfrist bis 8. April 2020 verlängern, worüber der Präsident der Anwaltskommission am 23. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tag (23.3.2020) wies der Präsident der Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ unter Beilage der Sendung vom 10. März 2020 darauf hin, dass die Verfügung vom 10. März 2020 mit Ablauf der postalischen Abholfrist (18.3.2020) als zugestellt gilt. Nachdem Rechtsanwalt A.________ den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, setzte ihm der Präsident der Anwaltskommission mit Verfügung vom 6. April 2020 unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch eine Nachfrist von zehn Tagen seit Zugang der Verfügung. C. Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte Rechtsanwalt A.________ dem Präsidenten der Anwaltskommission mit, er könne nicht nachvollziehen, weshalb "dem Fall ein neues Aktenzeichen" (d.h. AKP 2020 6) gegeben worden sei trotz seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf "AK 2018 40". Hierzu nahm der Präsident der Anwaltskommission mit Schreiben vom 27. April 2020 Stellung, wobei er namentlich darlegte, dass das Dossier AK 2018 40 mit Beschluss vom 15. April 2019 rechtskräftig erledigt worden sei. Ausnahmsweise werde die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2020 erstreckt; im Unterlassungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten. D. Am 4. Juni 2020 verfügte der Präsident der Anwaltskommission was folgt: 1. Auf das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. (3.-4. Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).

3 Die postalische Meldung zur Abholung dieser Verfügung mit Abholfrist bis 12. Juni 2020 seitens der Post erfolgte am 5. Juni 2020. Am 12. Juni 2020 liess Rechtsanwalt A.________ die Aufbewahrungsfrist bis 3. Juli 2020 verlängern. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 wies der Präsident der Anwaltskommission A.________ unter Beilage der Verfügung vom 4. Juni 2020 darauf hin, dass diese spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 12. Juni 2020 als zugestellt gilt. Die effektive Zustellung der Verfügung erfolgte am 18. Juni 2020 (17.18 Uhr). E. Gegen diese Verfügung des Präsidenten der Anwaltskommission (Versand am 4.6.2020) erhebt Rechtsanwalt A.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der AK des Kt. Schwyz vom 4.6.2020 (AKP 2020 6) sei aufzuheben (Beilage 1). 2. Auf mein Gesuch zur Befreiung des Anwaltsgeheimnisses vom 10.3.2020 sei einzutreten und es sei eine Frist von 30 Tagen zur Begründung desselben anzusetzen. 3. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei wegen des vermeidbaren Fehlverhaltens der Anwaltskommission auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer neben der angefochtenen Verfügung einen Beleg der Schwyzer Kantonalbank vom 19. Juni 2020 bei, wonach er den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- per 11. Mai 2020 bezahlt hatte. F. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragt der Präsident der Anwaltskommission, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. G. Mit auf den 20. Juni 2020 datiertem Schreiben (Postaufgabe am 7.7.2020) äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Präsidenten der Anwaltskommission. Dieser erklärt am 20. Juli 2020 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme hierzu. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 6 Abs. 2 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280.110) vom 29. Mai 2002 entbindet der Präsident oder die Präsidentin der Anwaltskommission Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis. Gegen Entscheide der Anwaltskommission und ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten

4 kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 Beschwerde erhoben werden (§ 18 Abs. 1 KAnwG). 2.1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP) sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). Ist eine der Entscheidungsvoraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid. 2.1.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1). 2.1.3 Die Vorinstanz hat ihren angefochtenen Entscheid, auf das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers nicht einzutreten, damit begründet, dass der Beschwerdeführer auch innert erstreckter Frist (11.5.2020) den Kostenvorschuss nicht geleistet habe (vgl. vorstehend Ingress lit. B und C). 2.2 Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde. Am Freitag, 19. Juni 2020, habe sich der Beschwerdeführer telefonisch nach der (für die Registrierung der Kostenvorschüsse) zuständigen Kanzleimitarbeiterin erkundigt, worauf er darauf hingewiesen worden sei, dass diese erst wieder am Montag, 22. Juni 2020, im Büro anwesend sei. Gleichentags habe der Beschwerdeführer ein als "E-Parteieingabe" bezeichnetes E-Mail eingereicht mit dem Nachweis der Zahlung, welches jedoch keine gültige elektronische Signatur aufgewiesen habe. Den Präsidenten der Anwaltskommission, der erreichbar gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer nicht verlangt. Das E-Mail vom 19. Juni 2020 sei dem Präsidenten erst am Montag, 22. Juni 2020, vorgelegt worden. Bei einem Fristenablauf per Donnerstag, 2. Juli 2020, habe der Beschwerdeführer bereits am Samstag, 20. Juni 2020, Beschwerde erhoben. Hätte er sich am Montag, 22. Juni 2020 noch einmal erkundigt, hätte sich eine Beschwerdeerhebung erübrigt. Dem Beschwerdeführer fehle daher das schutzwürdige Interesse bzw. die Rechtsmittelbefugnis.

5 2.3.1 Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen unter anderem Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (§ 6 Abs. 1 lit. c VRP). 2.3.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft und widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt objektivem Recht. Ursache dafür kann ein Fehler in der Tatsachenermittlung oder in der Rechtsanwendung sein. Mögliche Rechtsfolgen sind die Anfechtbarkeit der Verfügung und Korrektur im Beschwerdeverfahren oder - als Ausnahme - die Nichtigkeit der Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016 Rz. 1084 ff.; vgl. § 35 lit. a und b VRP i.V.m. § 36 VRP). Des Weiteren sind Verfügungen und Entscheide gegebenenfalls einer Erläuterung und/oder Berichtigung zugänglich (§ 4 VRP i.V.m. § 165 f. des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert (§ 165 Abs. 1 JG). Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnung der Parteien, werden vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt (§ 166 JG). 2.3.3 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide sind auf dem Wege der Revision (§§ 35 lit. c und 61 ff. VRP) und/oder Wiedererwägung bzw. Widerruf, (vgl. § 34 VRP) zu ändern (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1213 ff.). Als formloser Rechtsbehelf kommt eine Wiedererwägung (Widerruf) grundsätzlich auch bei noch nicht rechtskräftigen Verfügungen in Betracht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1215; 1224). Die Wiedererwägung ist nur in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege zugelassen (VGE 503/96 vom 18.7.1996 Erw. 1.c). Als Wiedererwägungsgesuch versteht man in der kantonalen Praxis einen blossen Rechtsbehelf, der sich an die verfügende Instanz während laufender Einsprache- oder Beschwerdefrist richtet. Weiter wird als Wiedererwägung ein Neuentscheid der Vorinstanz während eines hängigen Beschwerdeverfahrens bezeichnet (vgl. VGE 341/96 vom 27.9.1996 Erw. 1.d; vgl. auch Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE 132/00 und 34/01 v. 16.5.2001 Erw. 1) ist die

6 Wiedererwägung grundsätzlich auch noch nach der Vernehmlassung zulässig (vgl. VGE 16/05 vom 20.6.2006 Erw. 1.3; VGE 132/00 und 34/01 vom 16.5.2001 Erw. 1; VGE 422/98 vom 29.5.2002 Erw. 1.a; vgl. Griffel, in: Kommentar VRG, § 26b N. 10). Die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen aus nachträglich eingetretenen Gründen wird als Widerruf bezeichnet (vgl. § 34 VRP). Das Gesuch um Widerruf einer Verfügung aus nachträglich eingetretenen Gründen wird ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet (zur uneinheitlichen Terminologie in der Lehre und Praxis vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1213). Sollen hingegen formell rechtskräftige Verfügungen, welche fehlerhaft zustande gekommen sind, abgeändert werden, so gelangt die Revision zur Anwendung (VGE III 2015 63 vom 23.4.2015 Erw. 1.1.1; EGV-SZ 1999 Nr. 46 Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Mächler, in: Auer/ Müller/ Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 58, bes. N 7-10). Das Begehren (Wiedererwägungsgesuch), mit dem die verfügende Behörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen, als blosser Rechtsbehelf muss von der Behörde nicht anhand genommen werden (VGE 898/01 vom 28.9.2001 Erw. 2.a VGE 19/01 vom 11.7.2001 Erw. 1.b); es liegt mithin im Ermessen der Behörden, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (VGE 29/99 vom 16.6.1999 Erw. 3.c). Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vor Eintritt der formellen Rechtskraft schiebt den Fristenlauf für das ordentliche Rechtsmittel nicht hinaus (Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d, N 22). 2.4.1 § 37 VRP normiert die Rechtsmittelbefugnis. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Abs. 1 lit. a erster Teilsatz), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (Abs. 1 lit. c). 2.4.2 Die rechtliche Qualifikation der angefochtenen Anordnung als Verfügung ist unbestritten. Der Beschwerdeführer ist Adressat dieser Verfügung und durch diese bzw. durch das Nichteintreten auf sein Gesuch zweifelsohne auch besonders berührt. Ebenso kann sein Interesse an der Aufhebung dieses Nichteintretensentscheides und an einer materiellen Prüfung seines Gesuchs nicht in Abrede gestellt werden. Als ordentliches Rechtsmittel zur Anfechtung dieser (nicht rechtskräftigen) Verfügung steht einzig die Verwaltungsgerichtsbe-

7 schwerde zur Verfügung (§ 44 lit. b VRP i.V.m. § 36 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 KAnwG). Einerseits besteht keine Pflicht, zunächst und/oder parallel zur Erhebung einer Beschwerde ein Wiederwägungsgesuch als formlosen Rechtsbehelf einzureichen. Abgesehen davon entbindet die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs eine durch eine Verfügung/einen Entscheid beschwerte Person regelmässig nicht davon, dennoch auch Beschwerde zu erheben zwecks Wahrung der Regelbeschwerdefrist von 20 Tagen gemäss dem kantonalen Recht (§ 56 Abs. 1 VRP) als Verwirkungsfrist (vgl. § 155 JG). Dass eine Erläuterung oder Berichtigung bei einem Nichteintretensentscheid infolge einer Fristversäumnis nicht zur Anwendung kommen können, ist offensichtlich. Anderseits besteht ebensowenig eine Pflicht, mit der Erhebung einer Beschwerde bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, zumindest über das Wochenende des 20./21. Juni 2020 zuzuwarten und die Sache vorab formlos zu klären (vgl. nachstehend Erw. 4.2.1 f.). Es ist evident, dass die Vorinstanz in diesem Fall ohne Anstände auf ihren Nichteintretensentscheid zurückgekommen wäre. 3.1 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (§ 4 Abs. 1 VRP i.V.m. § 159 JG). 3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren den Nachweis erbracht, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- am 11. Mai 2020 und somit noch innert erstreckter Frist (vgl. vorstehend Ingress lit. C) bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte auf das ihm mit der Kostenvorschussverfügung vom 10. März 2020 bezeichnete Postkonto 60-76161-6 der Anwaltskommission des Kantons Schwyz. Indes vermerkte der Beschwerdeführer unter "Mitteilung" anstelle der korrekten Verfahrensnummer "AKP 2020 6" nur "AK 2020 6". Es stellt sich die Frage, ob sich deswegen eine andere Beurteilung der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses aufdrängt. 3.3 Dies ist zu verneinen. Die Allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts (§§ 90 ff. JG) sehen in § 94 Abs. 1 JG explizit vor, dass fristgerechte

8 Eingaben und Zahlungen, die an eine unzuständige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, als rechtzeitig eingegangen gelten. Die Weiterbeförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 65; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 143 N 5). Diese Weiterleitung, sofern eine solche angesichts der korrekten Kontoangabe überhaupt nötig geworden sein sollte, hätte vorliegend keine besonderen Probleme aufgeworfen. Die Zahlung erfolgte auf das richtige Konto. Der einzige Fehler bestand darin, dass nicht das Kürzel der Dossiernummer der Präsidialkammer der Anwaltskommission ("AKP"), sondern dasjenige der Kommission ("AK") verwendet wurde. Diese Dossiernummer ("AK 2020 6") war indessen gemäss den vernehmlassenden Ausführungen der Vorinstanz bereits seit Februar 2020 vergeben und betraf eine Anwaltsprüfung. Mithin konnte es sich beim erneuten Zahlungseingang unter "AK 2020 6" vom 11. Mai 2020 nur um einen "Irrläufer" handeln oder aber den geforderten Kostenvorschuss. Die Klärung dieser Frage wiederum konnte angesichts der Nennung des Beschwerdeführers unter "Belastungskonto" des Belegs der Schwyzer Kantonalbank keine Schwierigkeiten bieten. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4 Anzufügen ist, dass auch ohne kantonalgesetzliche Grundlage in § 94 Abs. 1 JG gleich zu entscheiden wäre. Beispielsweise hat das Bundesgericht in einem Fall entschieden, dass die Weglassung der letzten Zahl der IBAN keinen unverzeihlichen Fehler im Sinne der Rechtsprechung darstelle; von der Post habe erwartet werden dürfen, dass diese sich vor der Rücksendung des Geldes nach der richtigen IBAN erkundige, zumal sowohl der Absender als auch der Empfänger bekannt gewesen seien (vgl. Urteil BGer 5A_61/2014 vom 13.3.2014 Erw. 2.4 mit Bezug auf 9C_94/2008 vom 30.9.2008 Erw. 6 mit Hinweisen, in: SJ 2009 I S. 164; ZBJV 2016 S. 531; zum Begriff des unverzeihlichen Fehlers vgl. Urteil 4C.2/2005, 4P.310/2004 vom 30. März 2005 Erw. 4 mit Hinweisen). Ebenso entschied das Bundesgericht auf Rechtzeitigkeit der Leistung eines irrtümlichen Kostenvorschusses auf das Konto der Vorinstanz (Staatsekretariat für Migration statt Bundesverwaltungsgericht; 1C_171/2016 vom 4.7.2016 Erw. 2; BGE 111 V 406 Erw. 2 Obergericht LU statt Eidg. Sozialversicherungsgericht [es müsse sich aber um eine Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde handeln]). Vorbehalten bleiben rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (BGE 111 V 406 Erw. 2). Wer bewusst oder trölerisch seine Eingabe an eine unzuständige Behörde richtet, kann sich nicht auf die Weiterleitungspflicht berufen (Urteil BGer

9 2C_462/2014 vom 24.11.2014 Erw. 3.2). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. 4.1 Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision durch das Verwaltungsgericht gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO). In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 500.-festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Vorinstanz aufzuerlegen. 4.2 Eine Parteientschädigung wird unbeanwalteten Parteien (VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3) bzw. Rechtsanwälten, die in eigener Sache prozessieren, nicht zugesprochen (VGE III 2013 106 vom 24.4.2014 Erw. 8.2). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung des Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom Berufsgeheimnis an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 500.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R, unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 20.7.2020) - und die Vorinstanz (EB). Schwyz, 24. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

11 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. September 2020

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