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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.07.2020 III 2020 109

16. Juli 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,751 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten des Regierungsrates auf eine Verwaltungsbeschwerde | Verschiedenes

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 109 Entscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, , Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat …, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Nichteintreten des Regierungsrates auf eine Verwaltungsbeschwerde

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. …1975) suchte am 26. Februar 2020 den Schalter des Einwohneramtes der Gemeinde B auf mit dem Begehren, sich hinsichtlich der Begründung eines Wohnsitzes in der Gemeinde B anzumelden. Als massgebliche Wohnadresse verwies er auf den Campingplatz C. Daraufhin wurde ihm mündlich erläutert, dass das für den Campingplatz geltende Reglement keine (auf den Campingplatz bezogene) Wohnsitznahme in der Gemeinde B zulasse. Nach Abklärungen beim Einwohneramt der Stadt …, wonach sich A.________ dort am 9. März 2020 nach "unbekannt" abgemeldet habe, hielt der Gemeinderat B im Dispositiv des Beschlusses Nr. 75 vom 13. März 2020 was folgt fest: 1. A.________, geboren am … 1975, begründet mit dem Aufenthalt an der Adresse "… (Campingplatz)" keinen Wohnsitz in der Gemeinde B. 2. Mit der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Wohnsitzbegründung ist auch die Zuständigkeit der Gemeinde B vorliegend nicht gegeben. 3. (Rechtsmittelbelehrung) B. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ fristgerecht am 31. März 2020 (= Datum der Postaufgabe) beim Regierungsrat Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, wonach der angefochtene Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und ihm zu ermöglichen sei, Wohnsitz in der Gemeinde B zu begründen. C. Mit Verfügung vom 1. April 2020 setzte der vom Regierungsrat für die Verfahrensleitung beauftragte Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements dem Beschwerdeführer A.________ eine Frist bis zum 29. April 2020 an, um die Beschwerdeschrift mit der fehlenden Unterschrift zu ergänzen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Diese Verfügung enthielt u.a. einen Hinweis auf § 39 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974, dass bei Missachtung der Aufforderung zur Ergänzung der fehlenden Unterschrift auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde. D. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese verfahrensleitende Verfügung nicht reagierte und die fehlende Unterschrift nicht innert der angesetzten Frist nachreichte, ist der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 420/2020 vom 3. Juni 2020 auf die Verwaltungsbeschwerde vom 31. März 2020 nicht eingetreten. E. Gegen diesen am 9. Juni 2020 versandten Regierungsratsbeschluss (RBB) reichte A.________ fristgerecht am 14. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin machte er u.a. sinngemäss geltend, dass sein Lebensmittel-

3 punkt sich "auf …" in C befinde und ihm deswegen die Wohnsitznahme in der Gemeinde B zuzugestehen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er den Kostenvorschuss einbezahlt habe. Zudem erkundigte er sich danach, ob das Gericht noch weitere Unterlagen benötige. Der Gemeinderat B verzichtete am 22. Juni 2020 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Eingaben der Vorinstanzen Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f VRP. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015). 1.3.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; VGE

4 III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. VGE III 2011 44 vom 26.10.2011 Erw. 1.1.2 mit Verweis auf VGE III 2010 196 vom 20.1.2011 Erw. 1.3; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; auf eine gegen diesen VGE erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_5/2008 vom 3.1.2008 nicht eingetreten). 1.3.2 Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 m.V.a. VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2 und dort enthaltene Hinweise; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015). 2.1.1 Im angefochtenen RRB Nr. 420/2020 vom 3. Juni 2020 ist der Regierungsrat auf die Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 13. März 2020 deshalb nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Mangel der Verwaltungsbeschwerde, welche keine Unterschrift enthielt, trotz entsprechender Aufforderung innert der angesetzten Frist (bis 29. April 2020) nicht behoben hat. Diese Aufforderung war mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. April 2020 durch den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements ergangen, weil der Regierungsrat diese Aufgabe im Bereich der Verwaltungsrechtspflege generell diesem Departement zugewiesen hat (vgl. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei VVAG, SRSZ 143.111, § 5 lit. b). Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer offenbar (gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 30.6.2020) nicht wusste, dass die Verfahrensleitung in Beschwerdeangelegenheiten vor dem Regierungsrat durch den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements erfolgt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon wäre es ihm freigestanden, diesbezüglich bei Unklarheiten nachzufragen. Mit anderen Worten hätte er sich beim Rechts- und Beschwerdedienst erkundigen können, wie er die verfahrensleitende Verfügung vom 1. April 2020 zu verstehen hat (wenn es sich tatsächlich so verhielte, dass er den Inhalt dieser Verfügung nicht verstanden hätte). Anzufügen ist, dass mit der Fristansetzung bis 29. April 2020 auch dem Fristenstillstand über Ostern (= 12.4.2020, nach § 157 Abs. 1 lit. a Justizgesetz, JG, SRSZ 231.110: vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern = 19.4.2020) sowie der bundesrätlichen Verordnung vom 20. März 2020 über den

5 Stillstand der Frist in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (wonach der Fristenstillstand bis und mit dem 19.4.2020 dauerte) hinreichend Rechnung getragen wurde. 2.1.2 Dieser in Erwägung 2.1.1 enthaltene Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, vielmehr argumentiert er, dass er damals seine Beschwerdeschrift "mit richtiger Unterschrift nicht nochmals zugestellt habe", weil von ihm ein Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verlangt worden sei. Damit anerkannt er ausdrücklich, die damalige verfahrensleitende Verfügung vom 1. April 2020 erhalten zu haben (andernfalls ihm die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- unbekannt geblieben wäre). Abgesehen davon wird in den Akten des Regierungsrats dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Verfügung vom 1. April 2020 am 3. April 2020 zugestellt worden ist. 2.2 Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Kenntnisnahme der verfahrensleitenden Verfügung vom 1. April 2020 einerseits wissen musste, dass er bis zum 29. April 2020 seine vor Regierungsrat eingereichte Verwaltungsbeschwerde mit der Unterschrift hätte ergänzen müssen. Andererseits konnte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Rechtsfolge der fehlenden Unterschrift nicht übersehen. Denn in der verfahrensleitenden Verfügung wurde unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung gemäss § 39 Abs. 2 VRP bei weiterhin fehlender Unterschrift, welche trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht nachgereicht werde, das Nichteintreten auf das Rechtsbegehren ausdrücklich angedroht. 2.3 Das angedrohte Nichteintreten auf die Beschwerdesache (bei weiterhin fehlender Unterschrift trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung des Mangels) bedeutet, dass die streitige Sache von der angerufenen Rechtsmittelinstanz materiell nicht behandelt wird bzw. nicht geprüft werden darf. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber so festgelegte Rechtsfolge, welche die rechtsanwendenden Behörden zu beachten haben. 2.4 Nachdem der Beschwerdeführer die Vorgaben des Gesetzgebers missachtet und seine Beschwerde vom 31. März 2020 trotz der vom Gesetzgeber vorgesehenen und im konkreten Fall auch gewährten Nachfrist nicht unterzeichnet hat, ist der Regierungsrat androhungsgemäss und zu Recht auf diese Beschwerde nicht eingetreten. Damit hat es mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2020 sein Bewenden.

6 2.5 Bei dieser Sachlage ist es dem angerufenen Verwaltungsgericht verwehrt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, welche eine Wohnsitznahme auf dem betreffenden Campingplatzareal belegen sollten, materiell einzutreten. 3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den vorliegenden RRB Nr. 420/2020, womit der Regierungsrat auf die Beschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2020 wegen fehlender Unterschrift (trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist) nicht eingetreten ist, als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 300.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Gemeinderat B (R, inkl. Eingabe des Bf vom 30.6.2020) - den Regierungsrat (2) - und das Sicherheitsdepartement (inkl. Eingabe des Bf vom 30.6.2020). Schwyz, 16. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. August 2020

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