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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2019 III 2019 92

29. August 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,946 Wörter·~40 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht (Familiennachzug) | Ausländerrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 92 Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. AA.________, 2. BA.________, Staatsangehörige von Ghana, 3. BB.________, Staatsangehörige von Ghana, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________ gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Familiennachzug)

2 Sachverhalt: A. AA.________ (geb. 1967 in Accra/Ghana; von Wattwil SG) heiratete am 14. Januar 2013 in Accra/Ghana BA.________ (geb. 1969 in Accra/Ghana, von Ghana). Bereits am 2000 wurde die gemeinsame Tochter BB.________ (von Ghana) in Accra/Ghana geboren. Es folgten die Kinder BC.________ (geb. 2002 in Accra/Ghana, von Wattwil SG), BD.________ (geb. 2005 in Accra/Ghana, von Wattwil SG) und BE.________ (geb. 2008 in Accra/Ghana, von Wattwil SG) (vgl. den Familienausweis vom 19.12.2017, AFM-act. 7-12 betreffend Bf Ziff. 2; sowie Familienausweis vom 25.4.2019, Bf-act. 3.1 des Zivilstandesamtes des Kantons St. Gallen). B. Am 27. März 2018 (Posteingang am 28.3.2018) reichten BA.________ und BB.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) je einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein, welche am 12. April 2018 beim Amt für Migration (AFM) eingegangen sind (AFM-act. 24 betr. Bf Ziff. 2 bzw. 12 betr. Bf Ziff. 3). Mit Schreiben vom 25. April 2018 bestätigte das AFM den Eingang des Antrags zwecks Familiennachzugs und forderte von AA.________ die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug Drittstaaten sowie weiterer Unterlagen (AFM-act. 26 betr. Bf Ziff. 2 bzw. 14 betr. Bf Ziff. 3). Am 4. Juli 2018 gingen beim AFM das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten für BA.________ und BB.________ sowie zusätzliche Unterlagen ein (AFM-act. 44 betr. Bf Ziff. 2 bzw. 31 betr. Bf Ziff. 3). C. Mit Schreiben vom 28. August 2018 gewährte das AFM AA.________ das rechtliche Gehör und stellte ihm die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in Aussicht (AFM-act. 48 betr. Bf Ziff. 2 bzw. 34 betr. Bf Ziff. 3). Am 26. Oktober 2018 liess AA.________ beim AFM eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen (u.a. Akten aus dem Kanton Zug) einreichen (AFM-act. 54ff. betr. Bf Ziff. 2). D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 beschloss das AFM was folgt (AFMact. 124 betr. Bf Ziff. 2 bzw. 44 betr. Bf Ziff. 3): 1. Das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten von AA.________ für BA.________, geb. 1969, Staatsangehörige von Ghana und BB.________, geb. 2000, Staatsangehörige von Ghana, wird abgelehnt. 2. Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (total Fr. 810.00) und werden AA.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung) E. Dagegen liessen AA.________, BA.________ und BB.________ am 24. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat einreichen. Der Beschluss des

3 Regierungsrates Nr. 238/2019 vom 2. April 2019 (Versand am 9. April 2019) lautete wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern 1 bis 3 auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung) F. Am 30. April 2019 lassen AA.________, BA.________ und BB.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Einreise zu bewilligen und Aufenthaltsbewilligungen im Familiennachzug zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. 4. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 lassen die Beschwerdeführer weitere Akten einreichen. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Am 6. Juni 2019 beantragt das AFM, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer (Bf) abzuweisen, unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten wird. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat habe gewisse Vorbringen unberücksichtigt gelassen bzw. seinen Entscheid ungenügend begründet und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.4.2019 S. 9 und 11). 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 umfasst den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder-

4 lich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1; 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 1P.40/2004 vom 26.10.2004 Erw. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 Der Regierungsrat hat die Vorbringen der Beschwerdeführer in der Entscheidfindung berücksichtigt, so dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung des RRB möglich war. Dass die Vorinstanz gewisse Parteistandpunkte unberücksichtigt liess, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid relevanten Gesichtspunkte beschränken darf. Die Ausführung des Regierungsrates, wonach sich den Akten ein bereits im Februar 2013 rechtzeitig eingereichtes Gesuch um Familiennachzug im Kanton Zug nicht entnehmen lässt (vgl. angefochtener RRB Erw. 2.3), ist insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 3, auf welche sich die Aussage bezieht, zutreffend (vgl. dazu nachfolgende Erw. 4.1). Im Übrigen hält der Regierungsrat im angefochtenen RRB fest, dass die allfällige Einreichung eines früheren Gesuches am Ergebnis nichts ändert. Selbst wenn somit im vorliegenden Fall von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen wäre, so hat der Regierungsrat die Sache auch gemäss dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Sachverhalt geprüft und begründet, was nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die unzutreffende Aussage des Regierungsrates im angefochtenen RRB (Erw. 3.3), wonach sich in den Akten keine Unterlagen über weitere Kinder des Beschwerdeführers Ziff. 1 befinden würden. Dazu hat er indes weiter ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wie der freiwillige Entscheid von Geschwistern, zukünftig beim Beschwerdeführer Ziff. 1 in der Schweiz statt bei den Beschwerdeführerinnen Ziff. 2 und 3 in Ghana aufzuwachsen, einen wichtigen familiären Grund darstellen könnte. Des Weiteren machen auch die Beschwerdeführer geltend, dass weitere Angaben zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin Ziff. 3 gar nicht wesentlich für den Entscheid seien (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.4.2019 S. 11). Die Rügen hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der ungenügenden vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen erweisen sich somit als unbegründet. Für die rechtliche

5 Würdigung des Sachverhalts ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Schliesslich begründet für sich allein noch keine Willkür, dass der vom Regierungsrat festgestellte Sachverhalt nicht in allen Punkten mit der Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmt (vgl. Urteil BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 8.3.2 m.V.a. BGE 140 III 264 Erw. 2.3). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das AFM die beiden Gesuche um Familiennachzug der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers Ziff. 1 zu Recht abgelehnt bzw. der Regierungsrat die Ablehnung zu Recht bestätigt hat. 3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 das Ausländer- und Integrationsgesetz zur Anwendung kommt. 3.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 AIG mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AIG). 3.2.2 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG). Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AIG). Mithin ist frühester Beginn des Fristenlaufs in jedem Fall der 1. Januar 2008, an dem das AIG in Kraft getreten ist (Art. 126 Abs. 3 AIG; Urteil BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 Erw. 4.1). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass das alte Recht, mithin das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)

6 vom 16. Dezember 2005, welches bis 31.12.2018 gültig gewesen sei, und nicht das AIG anwendbar sei (gemäss Art. 126 AIG), ist dem Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 zuzustimmen, wonach die vorliegend massgebenden Bestimmungen per 1. Januar 2019 keine inhaltlich relevanten Änderungen erfahren haben. Mithin wurde mit der Teilrevision das AuG in AIG umbenannt, wobei es sich vielmehr um eine redaktionelle Änderung handelt. Das AuG wurde nicht aufgehoben, sondern teilweise geändert. Art. 126 Abs. 3 AIG bezieht sich dementsprechend auf das Inkrafttreten des AuG bzw. AIG am 1. Januar 2008 (vgl. AS 2007 S. 5481f. bzw. BBl 2002 3709 S. 3840 zu Art. 121 bzw. gemäss AS 2007 S. 5482: Art. 126 Abs. 3; vgl. auch Urteil BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 Erw. 4.1). Somit kann weiterhin auf die Rechtsprechung zu Art. 42 und 47 AuG bzw. AIG abgestellt werden. 3.3 Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bezweckt im Rahmen des Familiennachzugs, die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder zu fördern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8.3.2002 zum AuG, BBl 2002 3709 S. 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 Erw. 5.4; Urteile BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.2; 2C_201/2015 vom 16.7.2015 Erw. 3.4; 2C_303/2014 vom 20.2.2015 Erw. 6). Die Regelung des Familiennachzugs ist eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.). Den Fristen in Art. 47 AIG kommt somit (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes (staatliches) Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 das Recht auf Familienleben beschränken zu können (Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.2 m.V.a. BGE 137 I 284 Erw. 2.1; Urteile BGer 2C_147/2015 vom 22.3.2016 Erw. 2.4.1; 2C_132/2016 vom 7.7.2016 2.2.1). Denn die EMRK verschafft in Art. 8 praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 Erw. 6.1; 139 I 330 Erw. 2; Urteil BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 6.5.2). Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich eine solche dennoch als zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem legitimen Zweck dient und in einer "demokratischen Gesellschaft als notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 Erw. 6.1; 139 I 330 Erw. 2.2). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich

7 in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 Erw. 2.4; vgl. zum Ganzen auch VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.1). 3.4 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007; BGE 137 I 284 Erw. 2.3.1; Urteile BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 8.2.1; 2C_888/2011 vom 20.6.2012 Erw. 3.1). Diese Bestimmung betrifft gemäss ihrer Marginalie indessen nur den späteren Nachzug von Kindern und nicht den Nachzug eines Ehegatten. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass auch mit Bezug auf den Nachzug des Ehegatten bei konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG das Wohl der (gemeinsamen) Kinder eine Rolle spielt und deshalb Berücksichtigung verdient (Urteil BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 Erw. 2.3 m.w.H.). Es bedarf einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3709 S. 3754 f. Ziff. 1.3.7.7; Urteil BGer 2C_515/2015 vom 10.2.2016 Erw. 2.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden. Es braucht stichhaltige Gründe für einen nachträglichen Nachzug und das Vorliegen solcher Gründe ist zurückhaltend zu bejahen (vgl. etwa die Urteile BGer 2C_555/2017 vom 5.12.2017 Erw. 3.2.1; 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.3 m.w.H.). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 8.2.1f.; sowie VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.2). 3.5 Ein entsprechender wichtiger familiärer Grund für den Nachzug von Kindern besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative be-

8 steht. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.5 m.w.H). Zwar ist es nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine alternative Betreuung muss vorab insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteil BGer 2C_555/2017 vom 5.12.2017 Erw. 3.2.1 m.w.H.; vgl. auch VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.3). Beim nachträglichen Ehegattennachzug kann für die Bejahung wichtiger Gründe z.B. der Abschluss einer Ausbildung oder der Wegfall von Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland sowie finanzielle Gegebenheiten beim nachziehenden Ehegatten ausschlaggebend sein (Caroni, in: Caroni/Gächter/Turn-herr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 47 N 21; Urteil BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 Erw. 2.4; VGE III 2016 111 vom 25.8.2016 Erw. 2.3). 3.6 Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden gewichtigen Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.4 m.w.H.; VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.4). 3.7 Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG). Dass die Anhörung nur soweit erforderlich zu erfolgen hat, entspricht auch Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) vom 20. November 1989. Eine persönliche, mündliche Anhörung ist nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beide Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder

9 auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteile BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 Erw. 5.1 m.w.H.). Auch nach der Kinderrechtskonvention hat die Anhörung lediglich in angemessener Weise zu erfolgen. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 KRK; BGE 124 II 361 Erw. 3c; BGE 124 III 90 Erw. 3b und c; VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.5). 3.8 Das vom Gesetzgeber gewählte System dient mit den Nachzugsfristen, den damit verbundenen Rechtsansprüchen und der Ausnahmeregelung in Art. 47 Abs. 4 AuG (für Härtefälle) nicht nur privaten Anliegen der Betroffenen, sondern in erster Linie (auch) der Steuerung der Zuwanderung und damit einem entsprechenden öffentlichen Interesse. Für die Auslegung des Begriffs der "wichtigen familiären Gründe" kann somit nicht die alleinige Sichtweise der Eltern bzw. der betroffenen Familie ausschlaggebend sein; hiergegen sprechen sowohl der Wortlaut von Art. 47 Abs. 4 AuG, die Gesetzessystematik (Ausnahmeregel), die Materialien sowie die bisherige bundesgerichtliche Praxis (Urteil BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 Erw. 4.2.7; VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.6). 4.1.1 Im konkreten Fall haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, dass die Frist für die Einreichung des Nachzugsgesuchs betreffend die am 2000 geborene Beschwerdeführerin Ziff. 3 mit Inkrafttreten des AuG (bzw. AIG) am 1. Januar 2008 zu laufen begann, nachdem ihr Vater bzw. der Beschwerdeführer Ziff. 1 zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz wohnhaft und eingebürgert war (vgl. nachfolgende Erw. 4.2.5) und das Familienverhältnis bereits bestand (vgl. oben Erw. 3.2.2 und nachfolgend 4.1.4). Die Beschwerdeführerin Ziff. 3 vollendete ihr zwölftes Altersjahr, als bereits mehr als vier Jahre der fünfjährigen Nachzugsfrist vergangen sind, weshalb die Nachzugsfrist am 1. Januar 2013 abgelaufen ist (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen RRB Erw. 2.2 m.H.a. Urteil BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011 Erw. 3.4f.). Sowohl das Visumsgesuch vom 27. März 2018 (Posteingang beim AFM am 12.4.2018) als auch das Familiennachzugsgesuch vom 2. Juli 2018 (Posteingang beim AFM am 4.7.2018) sind somit verspätet eingereicht worden. 4.1.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer lässt sich weder den Akten des Kantons Zug, noch den übrigen dem Gericht vorliegenden Akten entnehmen, dass bereits früher, bzw. innert Frist, ein Gesuch um Familiennachzug (oder ein Visumsgesuch) betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 3 eingereicht

10 wurde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.4.2019 S. 3). Auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen aus den Kantonen Zug und St. Gallen enthalten keine Hinweise auf entsprechende Gesuche zur Beschwerdeführerin Ziff. 3. Das älteste Dokument, ein Visa-Gesuch zwecks Familienvereinigung, datiert vom 18. Februar 2013, ist aber nur für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ausgestellt (AFM-act. 94 betreffend Bf Ziff. 2). Ein Gesuch, datierend vom 11. Mai 2014, nennt als einreisende Personen die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie zwei Geschwister, nicht jedoch die Beschwerdeführerin Ziff. 3 (AFM-act. 113 betreffend Bf Ziff. 2). In diesem Formular wird - durch nichtausfüllen - gar verneint, dass weitere, unmündige Kinder im Ausland verbleiben werden. Wenn also - wie von den Beschwerdeführern behauptet - bereits 2013 ein Gesuch für die Beschwerdeführerin Ziff. 3 gestellt worden ist, so widerspricht dem, dass sie auf dem Gesuch von 2014 nicht aufgelistet, ihre Existenz gar verschwiegen wird. 4.1.3 Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass ein Nachzug der Kinder im Jahr 2014 nicht beurteilt werden konnte, weil hierzu die nötigen Unterlagen fehlen würden (vgl. Aktennotiz zum Telefonat vom 9.9.2014, AFM-act. 114 betreffend Bf Ziff. 2). Es bezieht sich dies auf das Gesuch, welches nur die beiden jüngsten Kinder erwähnt (AFM-act. 113 betreffend Bf Ziff. 2). In einem Telefonat vom 11. August 2014 wurde demgegenüber noch geltend gemacht, dass die Kinder in Ghana bleiben und weiterhin die Schule besuchen würden (AFM-act. 114 betreffend Bf Ziff. 2). 4.1.4 Selbst wenn im Februar 2013 ein Gesuch für die Beschwerdeführerin Ziff. 3 eingereicht worden wäre, so wäre auch ein solches nach dem Gesagten verspätet erfolgt. Und auch wenn - was von den Beschwerdeführern allerdings nicht vorgebracht wird - die Eheschliessung der Eltern der Beschwerdeführerin Ziff. 3 vom 14. Januar 2013 als eine für die Fristberechnung relevante Statusänderung qualifiziert würde, wäre das Gesuch wie jenes der Beschwerdeführerin Ziff. 2 verspätet (vgl. dazu nachfolgend). Im Übrigen machen die Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend, die Frist für die Gesuchseinreichung für die Beschwerdeführerin Ziff. 3 habe erst mit der Anerkennung der Tochter vor dem Zivilstandsamt im August 2014 zu laufen begonnen (vgl. Urteil BGer 2C_857/2017 vom 21.1.2019). Auch wenn das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer Ziff. 1 am 5. August 2014 mitgeteilt hatte, nach seiner Beurteilung sei aufgrund der eingereichten Urkunden kein Kindesverhältnis nach schweizerischem Recht zwischen ihm und seinen Kindern entstanden und er müsse die vier Kinder beim Zivilstandsamt anerkennen (Bf-act. 5 [VG-act. 7]), ist doch nicht bestritten, dass er alle seine Kinder bereits mit der Geburt anerkannt hatte und dem entsprechend in den Registern in Ghana er als Vater

11 vermerkt ist (vgl. Auszug Geburtsurkunde Beschwerdeführerin Ziff. 3 in Bf-act. 5; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern 2013, Stand: 1.6.2019, S. 120, Ziff. 6.10.1). Auch beschreiben die Beschwerdeführer das Familienleben - unabhängig der erst 2014 erfolgten Kindesanerkennung - als seit Jahren intakt und liebevoll; man pflege fast täglichen Kontakt. Mithin gilt als anerkannt, dass seit Geburt der Beschwerdeführerin Ziff. 3 ein Kindsverhältnis zum Beschwerdeführer Ziff. 1 besteht und die Frist für das Gesuch gemäss Art. 47 AIG damit am 31. Dezember 2012 endete. 4.2.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 sind seit dem 14. Januar 2013 verheiratet (vgl. Ingress lit. A). Am 5. August 2014 wurde die Eheschliessung in das schweizerische Personenstandsregister (Infostar) eingetragen (vgl. Bf-act. des Kantons St. Gallen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.4.2019 S. 8) ist für den Fristbeginn gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG jedoch der Zeitpunkt der Eheschliessung und nicht der Zeitpunkt der Eintragung im Personenstandsregister massgebend (vgl. BBl 2002 3709 S. 3794, wo von Heirat die Rede ist; sowie Caroni, a.a.O., Art. 47 N 14; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, OFK-Migrationsrecht, Art. 47 N 5; Weisungen AIG, S. 120, Ziff. 6.10.1). Demnach lief die fünfjährige Frist für das Familiennachzugsgesuch am 14. Januar 2018 ab. Sowohl das Visumsgesuch vom 27. März 2018 (Posteingang beim AFM am 12.4.2018) als auch das Familiennachzugsgesuch vom 2. Juli 2018 (Posteingang beim AFM am 4.7.2018) sind somit verspätet erfolgt. 4.2.2 Abweichend zum Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 3 liegt jedoch in den Akten zur Beschwerdeführerin Ziff. 2 ein Visumsgesuch vom 18. Februar 2013, welches beim zuständigen Migrationsamt des Kantons Zug am 6. März 2014 eingegangen ist (AFM-act. 94 betreffend Bf Ziff. 2). 4.2.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Gesuch nicht verspätet erfolgt sei, weil es bereits seit der Heirat ununterbrochen vorangetrieben worden sei, wenn auch mit Kantonswechsel und durch Wohnungssuche unterbrochen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.4.2019 S. 7). 4.2.4 Dazu lässt sich dem angefochtenen RRB entnehmen, dass die Einreichung eines allfälligen früheren und rechtzeitigen Gesuchs für die Beurteilung des aktuellen Gesuchs nicht relevant sei. Massgebend für die Einhaltung der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG sei einzig der Zeitpunkt der Einreichung des aktuellen Gesuches. Eine allfällige Einreichung eines früheren Gesuches ändere hieran nichts (Erw. 2.3 m.H.a. Urteil BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011 Erw. 3.3).

12 Das AFM führt dazu in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 aus, dass die Eingabe eines früheren Gesuches an der Einhaltung der Nachzugsfrist nichts ändere. Ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügten und erfolglos ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, könnten nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE erneut ein fristgerechtes Gesuch einreichen, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (z.B. bei Erteilung einer C-Bewilligung oder Heirat mit einem Schweizer Bürger). Dies gelte indessen nur, falls sowohl das erste, erfolglose, wie auch das zweite Gesuch innerhalb der Fristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE gestellt worden sei, also beide Gesuche übergangsrechtlich nach dem neuen Gesetz zu beurteilen waren bzw. seien (Weisungen AIG Ziff. 6.10.2). Eine solche Konstellation liege hier jedoch nicht vor. 4.2.5 Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Gesuchs gemäss einer Aktennotiz am 11. August 2014 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin Ziff. 2 führe noch eine Firma in Accra; die Kinder würden in Accra bleiben und dort die Schule besuchen. Am 9. September 2014 war der Entscheid über das Gesuch noch offen. Von der zuständigen Behörde wurde gegenüber dem vorsprechenden Beschwerdeführer Ziff. 1 festgehalten, dass für einen Nachzug der ganzen Familie Unterlagen der Kinder sowie eine geeignete Wohnung fehlen würden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer Ziff. 1, nachdem er noch Rücksprache mit seiner Ehefrau halten wollte, sein Anliegen bei der damals zuständigen Behörde nicht mehr weiterverfolgt bzw. keine weiteren Unterlagen eingereicht. Am 16. April 2015 vermerkte die zuständige Behörde, es sei seitens Beschwerdeführer Ziff. 1 keine Reaktion mehr erfolgt (vgl. AFM-act. 114 betreffend Bf Ziff. 2). Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 machten gegenüber der zuständigen Behörde nicht geltend, dass sie um einen Familiennachzug ohne Kinder ersuchten. Des Weiteren verlangten sie auch keine anfechtbare Verfügung. Erst im Jahr 2018, und somit wie gesagt nach Ablauf der Frist und ca. fünf resp. vier Jahre nach dem ersten Gesuch sowie drei Jahre nach der erwähnten Aktennotiz, wurde erneut ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Faktisch wurde somit das erste Verfahren abgeschlossen, nachdem die zuständige Behörde sinngemäss ausgeführt hat, dass für die Kinder keine Unterlagen vorlägen, und dass das Gesuch ohne eine grössere Wohnung nicht gutgeheissen werden könne, der Beschwerdeführer Ziff. 1 die nötige Wohnung indes nicht innert angemessener Frist (das AFM des Kantons Zug hat in einer Aktennotiz erst nach sieben Monaten festgehalten, dass keine Reaktion erfolgt sei) zur Verfügung stellen konnte, was vorliegend auch von den Beschwerdeführern

13 grundsätzlich nicht bestritten wird. Nach derart langer Zeit ohne jegliche Reaktion der Beschwerdeführer wurde das Gesuch von 2014 zu Recht als nicht mehr offenes Gesuch bewertet. Auch die Beschwerdeführer gingen sinngemäss von einem abgeschlossenen ersten Gesuch aus, nachdem sie im Jahr 2018 ein neues Gesuch einreichten und nicht die Fortsetzung des Gesuches und Überweisung an die neu zuständige Behörde des Kantons Schwyz verlangten. Sodann ist es nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Frist, dass ein Familiennachzugsgesuch, zwar innert Frist, aber unvollständig und ohne die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, eingereicht und über Jahre bzw. über die gesetzliche Frist hinaus sistiert werden kann, bis die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 24.12.2018 S. 4; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.4.2019 S. 7). Die vorstehend erwähnten Erwägungen des AFM (Erw. 4.2.4) entsprechen sodann der höchstrichterlichen Rechtsprechung, worauf vorliegend verwiesen werden kann (vgl. BGE 137 II 393 Erw. 3.3; Urteile BGer 2C_888/2011 vom 20.6.2012 Erw. 2.4; 2C_532.2012 vom 12.6.2012 Erw. 2.2.1, wonach nur ausländische [oder allenfalls nachträglich eingebürgerte] Personen, die ohne Anspruch fristgerecht, aber erfolglos ein erstes Nachzugsgesuch gestellt haben, in einer späteren Anspruchssituation - erneut fristgerecht - um einen Nachzug ersuchen können; 2C_1/2017 vom 22.5.2017 Erw. 3.2.1 und 4.2.1, wonach der Beschwerdeführer ein erstes Nachzugsgesuch fristgerecht stellte, welches jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation abgewiesen wurde, weshalb ein späteres, nicht mehr fristgerecht gestelltes Gesuch anhand der wichtigen familiären Gründen nach Art. 47 Abs. 4 AIG geprüft wurde). Dementsprechend löst grundsätzlich höchstens ein Statuswechsel eine neue Frist im Sinne von Art. 47 AIG aus, soweit bereits ein fristgerecht gestelltes, erstes Nachzugsgesuch vorliegt (vgl. auch Urteil BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019). Aus den Akten des Kantons St. Gallen geht hervor, dass der (bereits einmal geschiedene und nun mit der Beschwerdeführerin Ziff. 2 verheiratete) Beschwerdeführer Ziff. 1 am 26. Juni 2001 erleichtert eingebürgert wurde (Schreiben des Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 5.8.2014 bzw. 3.9.2014). Über seinen Status vor der Einbürgerung lässt sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer Ziff. 1 jedoch über einen Anspruch auf Familiennachzug, weshalb das AFM zutreffend ausführte, dass die vom Bundesgericht geschilderte Konstellation im vorliegenden Fall nicht zutrifft. 4.3 Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen die Gesuche der Beschwerdeführer zu Recht als nicht fristgerechten bzw. nachträglichen Familiennachzug be-

14 handelt. Immerhin kann bei der Beurteilung des nachträglichen Familiennachzugs der Grund miteinbezogen werden, weshalb das fristgerecht eingereichte erste Nachzugsgesuch abgelehnt wurde (vgl. Weisungen AIG, S. 105, Ziff. 6.1.3). 5. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. 5.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 am 26. Juni 2001 erleichtert eingebürgert wurde. Im Januar 2013 heiratete er die Beschwerdeführerin Ziff. 2, wobei er zuvor bereits einmal verheiratet war (dazu finden sich in den Akten keine weiteren Angaben, insbesondere den Zeitpunkt der Scheidung lässt sich den Akten nicht entnehmen). Zudem ist er Vater von vier mit der Beschwerdeführerin Ziff. 2 ausserehelich gezeugten Kindern, wovon das Älteste (die Beschwerdeführerin Ziff. 3) noch vor seiner erleichterten Einbürgerung, nämlich im Jahr 2000, zur Welt gekommen ist, weshalb ihr, im Gegensatz zu ihren Geschwistern, das Schweizerische Bürgerrecht nicht erteilt wurde. Das jüngste Kind kam im Jahr 2008 zur Welt (vgl. zum Ganzen Schreiben des Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 5.8.2014 bzw. 3.9.2014). Wie bereits erwähnt, reichte die Beschwerdeführerin Ziff. 2 bereits unmittelbar nach der Eheschliessung am 18. Februar 2013 ein Visumsgesuch betreffend Familienzusammenführung ein, welches beim zuständigen Amt des Kantons Zug am 6. März 2014 eingegangen ist (AFM-act. 92ff. betreffend Bf Ziff. 2). Nach Zweifeln an der Echtheit oder dem Inhalt der beigebrachten Zivilstandsurkunden wurden diese beglaubigt und am 5. August 2014 vom zuständigen Zivilstandsamt des Kantons St. Gallen in das schweizerische Zivilstandsregister Infostar eingetragen (AFM-act. 104 und 111f. betreffend Bf Ziff. 2 sowie Bf-act. des Kantons St. Gallen). Am 11. Mai 2014 wurde beim AFM des Kantons Zug ein Familiennachzugsgesuch betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 2 eingereicht. Im Gesuch wurden zudem die beiden jüngsten Kinder (geb. 2005 und 2008) erwähnt und unerwähnt gelassen, ob weitere unmündige Kinder im Ausland verbleiben (AFM-act. 113 betreffend Bf Ziff. 2). Gemäss Aktennotiz des AFM Kanton Zug vom 11. August 2014 betreffend das Familiennachzugsgesuch führte die Ehefrau des Beschwerdeführers Ziff. 1 noch eine Firma in Accra. Die Kinder würden in Accra bleiben und dort die Schule besuchen. Am 9. September 2014 war der Entscheid um Familiennachzug noch immer offen. Gemäss dieser Aktennotiz zu einer Vorsprache des Beschwerdeführers Ziff. 1 würden bei Einreise der gesamten Familie die

15 Unterlagen für die Kinder fehlen. Zudem müsste eine grössere Wohnung vorliegen (gemäss AFM-act. 107ff. mietete der Beschwerdeführer Ziff. 1 ab 1.5.2014 eine 2-Zimmerwohnung für max. zwei Personen). Der Beschwerdeführer Ziff. 1 wollte damals nochmals Rücksprache mit seiner Ehefrau nehmen, meldete sich in der Folge aber nicht mehr beim zuständigen AFM (vgl. AFM-act. 114 betreffend Bf Ziff. 2). 5.1.2 Erst am 27. März 2018 wurde erneut ein Visumsgesuch betreffend Familienzusammenführung eingereicht, diesmal von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 als auch Ziff. 3. Neu wurden ein Mietvertrag für eine 4.5-Zimmerwohnung für sechs Personen, mit Mietbeginn am 1. Februar 2018, Zeugnisse der ältesten Tochter bzw. der Beschwerdeführerin Ziff. 3 sowie ein Familienausweis zur ganzen Familie (mit allen vier Kindern) beigelegt (AFM-act. 1ff. betreffend Bf Ziff. 2 und 3). Am 25. April 2018 war der Beschwerdeführer Ziff. 1 an der neuen Adresse jedoch noch nicht angemeldet (vgl. AFM-act. 31f. betreffend Bf Ziff. 2). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 sowohl als Taxifahrer angestellt als auch selbständig erwerbstätig ist. Er hat an seinem früheren Wohnsitz im Kanton Zug von Juni 2005 bis Juni 2018 keine Sozialhilfe bezogen, auch liegen keine offenen Verlustscheine vor (AFM-act. 36ff. betreffend die Bf Ziff. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 an das AFM fest, dass das erste Gesuch im Jahr 2013 bzw. 2014 zuerst an Zweifeln an den Zivilstandsurkunden und anschliessend an der fehlenden genügenden Wohnung scheiterte bzw. sich deswegen verzögerte. Er hätte zwar seine Ehefrau und ein Kind in seine frühere Wohnung nehmen können, aber nicht alle Kinder. Diese Trennung habe er nicht in Kauf nehmen wollen. Er hätte auch ohne Probleme die drei Schweizer Kinder nachziehen können, aber auch da habe er keine Trennung zwischen Mutter und Kinder oder zwischen Mutter, Kinder und der ältesten Tochter herbeiführen wollen. Die Wohnungssuche im Kanton Zug sei jedoch erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 sei dunkler Hautfarbe und habe gegen die vielen sehr gut qualifizierten Ausländer im Kanton Zug auf dem Wohnungsmarkt nicht bestehen können. Zudem habe er, alleine, eine grosse Wohnung gesucht, was die Chancen ebenfalls verschlechtert habe. Die Mieten seien schliesslich im Kanton Zug notorisch sehr hoch. Inzwischen habe er die ideale Familienwohnung finden können, weshalb nun die Familie als Einheit zu ihm ziehen könne (vgl. zum Ganzen AFM-act. 116ff.). Zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 in der Schweiz hielt der Beschwerdeführer Ziff. 1 fest, dass seine Ehefrau eine Arbeit suchen

16 werde. Sie sei ausgebildete Sekretärin, arbeite seit langem in Ghana und Englisch sei ihre Muttersprache. Zurzeit arbeite sie im Familienbetrieb der lokalen Filiale des Reifenhandelsgeschäfts des Beschwerdeführers Ziff. 1. Mithin werde sie wahrscheinlich rasch Arbeit finden, zumal sie bereits am Deutsch lernen sei. Die älteste Tochter sei eine sehr gute Schülerin an der Highschool mit Schwerpunkt "natural science". Naturwissenschaften seien sprachunabhängig und Studien in der Schweiz in diesem Gebiet oft englischsprachig. Auch sie sei am Deutsch lernen, werde vermutlich unter den Jugendlichen rasch Anschluss finden und eine Lehrstelle suchen (AFM-act. 116ff.). Der Beschwerdeführer Ziff. 1 besuche seine Familie sehr häufig bzw. so oft es die Arbeit erlaube. Da er auch ein selbständiges Geschäft im Reifenhandel (Export gebrauchter Reifen) betreibe und die Ehefrau diese Geschäfte vor Ort für ihn führe, würden sich auch längere Aufenthalte aus geschäftlichen Gründen für ihn ergeben. Des Weiteren sei er mit seiner Familie täglich in Kontakt über die verbreiteten Internetkommunikationsmittel. 5.3.1 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin Ziff. 3 bzw. die älteste Tochter der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 erstmals kurz vor Erreichen der Volljährigkeit eingereicht wurde (und gemäss Akten nicht bereits wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht im Jahr 2013 zusammen mit ihrer Mutter). Sie ist in Ghana aufgewachsen und zur Schule gegangen. Es handelt sich um ihre bisherige, ihr bekannte Umgebung und das ihr vertraute Beziehungsnetz, welches sie mit dem vorliegenden Nachzugsgesuch verlassen soll, was einen bedeutenden Eingriff darstellt, zumal sie die deutsche Sprache gemäss Angaben der Beschwerdeführer erst im Selbststudium zu lernen begonnen hat (vgl. Urteil BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011 Erw. 4.4). Selbst wenn vorliegend aufgrund der von den Beschwerdeführern behaupteten, jedoch nicht weiter belegten Gründen (späte Heirat der Ehefrau aufgrund nicht vorher möglicher Scheidung, gewünschter gemeinsamer Familiennachzug, Schwierigkeiten beim Finden einer grossen Wohnung) nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch auszugehen wäre, so ist dennoch nicht ohne weiteres von einem Nachzug aus wichtigen familiären Gründen bzw. im Sinne des Kindswohls auszugehen. 5.3.2 Die Beschwerdeführer machen als wichtigen Grund einzig geltend, dass die älteste Tochter nicht von ihrer Mutter und ihren Geschwistern getrennt werden soll. Dem ist jedoch nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des Kindeswohls entgegen zu halten, was von den Beschwerdeführern betreffend die

17 anderen drei Kinder selbst geltend gemacht wird, dass das Aufwachsen im Ausland und Einreisen in die Schweiz bei Volljährigkeit einer Integration entgegenstehen und für die einreisende Person einen schwierigen Lebensbeginn in der Schweiz bedeuten kann. Zudem könne dieser Umstand sogar zu Fürsorgekosten oder zumindest Integrationskosten führen (Verwaltungsbeschwerde vom 24.12.2018 S. 5; vgl. vorstehend zit. Urteil BGer). Sodann ist die inzwischen volljährige Tochter auch nicht mehr auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen - zumindest wird das mit keinem Wort geltend gemacht -, weshalb sich auch aus diesem Grund ein Nachzug nicht aufdrängt. Selbst Art. 8 EMRK schützt in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht, was vorliegend nicht zutrifft (Bundesgerichtsurteil 2C_520/2014 vom 16.12.2014 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin Ziff. 3 war zwar bei Gesuchseinreichung noch minderjährig (und das Gesuch damit gerechtfertigt), bereits einige Monate später erreichte sie jedoch die Volljährigkeit, weshalb sich die Beschwerdeführerin Ziff. 3 nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen kann (vgl. BGE 129 II 11 Erw. 2). Die vorliegende Beurteilung erweist sich auch unter Berücksichtigung der EMRK als verhältnismässig. Die Gefahr als Minderjährige eine Ehe eingehen zu müssen, besteht bei der inzwischen volljährigen Frau nicht (mehr). Von wem und weshalb die Beschwerdeführerin Ziff. 3 allenfalls gezwungen werden könnte, eine Ehe einzugehen, oder ob sie ohne ihre Kernfamilie allenfalls weiteren Gefahren ausgesetzt sein könnte, wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert geltend gemacht. 5.3.3 Des Weiteren hat das Bundesgericht in anderen Fällen bereits festgehalten, dass sich aus der gleichzeitigen Bewilligung des Nachzugs der Mutter sowie eines jüngeren Geschwisters, noch kein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug der älteren Geschwister ergibt (Urteile BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011 Erw. 4.3ff.; 2C_981/2010 vom 26.1.2012 Erw. 4.3). Selbst wenn somit vorliegend die Geschwister der Beschwerdeführerin Ziff. 3, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, ohne weiteres in die Schweiz einreisen könnten und allenfalls auch die Mutter eine Bewilligung erhielte, wäre nach wie vor nicht von einem wichtigen familiären Grund für den verspäteten Nachzug der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin Ziff. 3 auszugehen. Hinzu kommt, dass auch die Mutter und die drei Geschwister (mit Schweizer Staatsbürger-

18 schaft) bisher und nach wie vor mit der Beschwerdeführerin Ziff. 3 in Ghana leben und sich eine Veränderung nicht aufdrängt - auch wenn zumindest die Geschwister ein Recht auf Einreise in die Schweiz hätten -, zumal die Familie seit jeher von ihrem Vater bzw. Ehemann getrennt lebt. Es steht dem Beschwerdeführer Ziff. 1 sodann frei, mit seiner Familie in Ghana zu leben. Wie er selbst vorbringt, ist er u.a. selbständig erwerbstätig als Reifenhändler und hat in Ghana eine Filiale. Er könnte somit auch in Betracht ziehen, die Geschäfte von Ghana aus zu führen und jeweils geschäftlich in die Schweiz zu reisen. 5.3.4 Zusammenfassend haben die Vorinstanzen betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 3 zu Recht das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint. 5.4.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin Ziff. 2 bzw. die Ehefrau des Beschwerdeführers Ziff. 1 ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein erstes Familiennachzugsgesuch bereits unmittelbar nach der Heirat eingereicht wurde (vgl. vorstehende Erw. 4.2.2ff.). Aus dem Gesuch geht indes nicht ohne weiteres hervor, ob die Beschwerdeführerin Ziff. 2 alleine oder mit Kindern einreisen wollte. Im Gesuch selbst wurden lediglich die beiden jüngsten Kinder erwähnt. Aus den Akten von damals ergibt sich, dass für die Einreise der Familie Unterlagen zu den Kindern fehlten und eine grössere Wohnung erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 wollte daraufhin Rücksprache mit seiner Ehefrau halten, hat sich jedoch bei der zuständigen Behörde nicht mehr gemeldet. Es lässt sich diesen Akten somit nicht entnehmen, ob die Ehefrau allenfalls alleine hätte einreisen können und/oder wollen. Indes ist kein Grund ersichtlich, welcher gegen eine alleinige Einreise der Ehefrau gesprochen hätte. Immerhin lässt sich aus den Umständen schliessen, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 das Gesuch nicht weiterverfolgten und die Ehefrau mit den vier Kindern grundsätzlich freiwillig weiterhin in Ghana blieb. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass die Ehefrau zwingend in Ghana bleiben musste, um die Kinder zu betreuen bzw. dass ein gestaffelter Familiennachzug aufgrund fehlender anderweitiger Kinderbetreuung nicht möglich gewesen wäre. Hierzu wurde in einer Aktennotiz zum ersten Nachzugsgesuch festgehalten, dass die Kinder in Accra bleiben und dort die Schule besuchen würden. Zudem wurden die beiden älteren Kinder im Nachzugsgesuch nicht erwähnt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diese allenfalls auch ohne ihre Mutter in Ghana geblieben wären. 5.4.2 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 macht sodann geltend, dass er in dieser Zeit auf der Suche nach einer grösseren Wohnung war, vermag dies jedoch nicht mit weiteren Belegen nachzuweisen. Die Tatsache, dass er mit dem aktuellen Ge-

19 such einen unterzeichneten Mietvertrag für eine grössere Wohnung einreicht, weist keinesfalls nach, dass er seit dem ersten Gesuch unentwegt auf der Suche nach einer grösseren Wohnung war und dies allein der Grund für den Verbleib der Familie in Ghana war. Es ist zweifelhaft, ob er tatsächlich vier Jahre lang eingehend nach einer grösseren Wohnung gesucht hat. Darauf, dass die Beschwerdeführer ein getrenntes Familienleben bis zu einem gewissen Grad in Kauf genommen haben, deutet auch die nachfolgende Sachlage hin. 5.4.3 Das, seit 2013 verheiratete, Paar führt gemäss eigenen Angaben bereits seit der Geburt der ältesten Tochter im Jahr 2000 eine Beziehung und gründete eine Familie, obwohl der Beschwerdeführer Ziff. 1 in der Schweiz und seine Familie in Ghana lebte. Noch vor der Heirat der beiden wurden die drei weiteren gemeinsamen Kinder geboren. Dieser Umstand ist vorliegend zu berücksichtigen, auch wenn die genauen Gründe dafür aus den Akten sowie den Vorbringen der Beschwerdeführer, trotz Mitwirkungspflicht, nicht zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 macht zwar geltend, dass eine frühere Scheidung und somit eine frühere Heirat seinerseits nicht möglich waren, belegt und begründet diese Aussage jedoch nicht weiter. Es obliegt jedoch der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden gewichtigen Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, was dem Beschwerdeführer Ziff. 1 im konkreten Fall nicht gelungen ist (vgl. Art. 90 AIG; Urteil BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 Erw. 6.1 in fine). Von Anfang an und bis heute hat die Familie des Beschwerdeführers Ziff. 1 mehr oder weniger bzw. zumindest zeitweise freiwillig ohne ihn in Ghana gelebt. Ein getrenntes Familienleben wurde von den Beschwerdeführern somit lange Zeit bzw. von Anfang an in Kauf genommen. 5.4.4 Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Kindswohl der drei Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit für eine Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin Ziff. 2 spricht. Immerhin lebt selbst das jüngste gemeinsame Kind bereits seit seiner Geburt, seit bald elf Jahren in Ghana und ist dort aufgewachsen bzw. integriert. Es ist somit nicht vergleichbar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug, gemäss welcher das Schweizer Kind mit den Eltern bzw. mit einem Elternteil die Schweiz verlassen müsste, wobei auch in diesen Fällen die Zumutbarkeit geprüft wird (vgl. BGE 137 I 247 Erw. 5ff., auch in Bezug auf die UNO-Kinderrechtskonvention, KRK). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Kindern der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 nicht zumutbar sein soll, weiterhin bei der Mutter in Ghana zu bleiben, selbst wenn ihre Zukunftsperspektiven in der Schweiz allenfalls besser sind. Bereits jetzt muss zu-

20 mindest für die 17-jährige und die bald 14-jährige Tochter mit einer erschwerten Eingliederung in der Schweiz gerechnet werden. Die Beschwerdeführer behaupten sodann nicht, dass die Familie ihre Beziehung ohne den Nachzug in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren, als sie an getrennten Orten wohnten, weiterleben können. 5.4.5 Der Beschwerdeführer Ziff. 1 macht auch nicht geltend, seine Ehefrau werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der Kinder in der Heimat wahrzunehmen. Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder in diesem Alter nur noch eingeschränkt einer Betreuung bedürfen und nicht ersichtlich ist, weshalb eine solche nicht auch ausschliesslich vom Vater gewährleistet werden könnte. Somit würde einer Einreise der Schweizer Kinder in die Schweiz ohnehin nichts entgegenstehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird einzig die freie Wahl des gewünschten Wohnortes für die ganze Familie zusammen eingeschränkt, welche durch Art. 8 und 13 EMRK jedoch nicht geschützt wird (vgl. Urteil BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011 Erw. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Ahmut gegen Niederlande vom 28.11.1996). Wie bereits ausgeführt, steht es den Beschwerdeführern auch frei, ihr gemeinsames Familienleben in Ghana weiter zu führen. 5.5 Im konkreten Fall ist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen ausser Betracht fällt, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann (Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.4, wonach der Umstand, dass die Mutter innert der Frist gleichzeitig mit den Kindern nachgezogen werden soll, für sich allein nach der Rechtsprechung keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie zusammenleben bzw. das Zusammenwohnen beabsichtigen. Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss). Dies lässt sich auf den vorliegenden Fall insoweit anwenden, als der Beschwerdeführer Ziff. 1 die Fristen für den Nachzug der Beschwerdeführerinnen Ziff. 2 und 3 grundsätzlich ungenutzt verstreichen liess. Der von ihm vorgebrachte Grund, er wolle nur den gleichzeitigen Nachzug sämtlicher Familienmitglieder realisieren (wobei er nur keine Trennung von Mutter und Kinder herbeiführen wollte aber keine äusseren Umstände wie

21 fehlende Betreuung geltend machte), stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinne des Gesetzes dar. Er nahm so den Fristablauf in Kauf. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 macht sodann selbst geltend, dass er die Ehefrau und ein Kind innert Frist hätte nachziehen können (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.4.2019 S. 4). 5.6 Zusammenfassend wiegt das Interesse der Beschwerdeführer und der weiteren gemeinsamen Kinder am nachträglichen Familiennachzug geringer als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Fristenregelung und Verhinderung des Nachzuges von erwachsenen oder bald erwachsenen Kindern, denen in der Schweiz nicht zu unterschätzende Integrationsschwierigkeiten drohen. Dasselbe gilt für das Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen Ehe- und Familienleben, nachdem eine Trennung über Jahre hinweg freiwillig hingenommen wurde. Dementsprechend haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG sowohl in Bezug auf die Beschwerdeführerin Ziff. 2 als auch betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 3 zu Recht verneint. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Nachdem sie einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das Amt für Migration - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 29. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

23 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. September 2019

III 2019 92 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2019 III 2019 92 — Swissrulings