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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 76

21. November 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,124 Wörter·~56 min·2

Zusammenfassung

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) | Ausländerrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 76 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung)

2 Sachverhalt: A. A.________ reiste am 5. März 2001 in die Schweiz ein (AFM-act. 20, 22, 185, 220). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später: Bundesamt für Migration [BFM], heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an (AFM-act. 21ff.). Mit Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 wurde A.________ - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 30. Dezember 2004 - vorläufig in der Schweiz aufgenommen und der Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer erteilt (AFM-act. 144, 151). B. Mit Schreiben vom 22. November 2007 erwog das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, mit der Begründung der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar, und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (AFMact. 185f.). C. Bereits am 22. August 2007 (Posteingang bei der Fremdenpolizei des Kantons Schwyz [heute: AFM] am 28.9.2007) ersuchte A.________ um Umwandlung des F-Ausweises in eine Aufenthaltsbewilligung B (AFM-act. 164). Die Fürsorgebehörde C.________ bestätigte am 24. September 2007, dass A.________ seit seinem Stellenantritt vom 1. Juni 2007 nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb sie dem Gesuch für die Jahresaufenthaltsbewilligung zustimmte (AFM-act. 163). Nach Prüfung der Unterlagen erklärte sich die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz am 26. März 2008 mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B einverstanden und beantragte beim BFM die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (AFM-act. 208ff.). Am 3. April 2008 wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung B erteilt (AFMact. 200f.). Mit Schreiben vom 7. April 2008 stellte das BFM fest, dass die vorläufige Aufnahme erloschen und die bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen ist (AFM-act. 211). D. Am 3. Januar 2014 wurde A.________ vom AFM aufgrund eines Führerausweisentzuges von drei Monaten, drei Strafbefehlen wegen Verkehrsregeldelikten sowie eines Strafbefehles wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise verwarnt (AFM-act. 321f.). E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 hat das Migrationsamt des Kantons D.________ das Gesuch um Wohnsitznahme bzw. Kantonswechsel abgewiesen (AFM-act. 351).

3 F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte das AFM A.________ mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung letztmals am 1. April 2015 bis zum 1. April 2016 verlängert worden und bis dato kein Gesuch um Verlängerung eingetroffen sei, weshalb die Bewilligung am 1. April 2016 erloschen sei und er die Schweiz bis am 31. Juli 2016 zu verlassen habe (AFM-act. 365). Daraufhin reichte A.________ am 3. August 2016 das Verlängerungsgesuch ein (AFM-act. 368). Die Aufenthaltsbewilligung wurde anschliessend bis 1. April 2017 verlängert (AFM-act. 370). G. Am 16. August 2016 stellte das AFM den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (AFM-act. 372ff.), welches letzterer am 30. August 2016 (Posteingang am 7.9.2016) wahrnahm (AFM-act. 376ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2016 hat das AFM A.________ aufgrund eines weiteren Strafbefehls hinsichtlich eines Verkehrsdeliktes sowie aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (AFM-act. 421ff.). H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 stellte das AFM erneut den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (AFM-act. 454ff.). Die zweite Zustellung erfolgte am 19. Februar 2018 (AFM-act. 467). A.________ reichte am 5. März 2018 eine Stellungnahme ein (AFM-act. 468ff.). I. Mit Verfügung vom 29. März 2018 hat das AFM die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) von A.________ per sofort widerrufen (AFM-act. 484ff., Disp.-Ziff. 1) und A.________ aus der Schweiz weggewiesen (Disp.-Ziff. 2). Des Weiteren hat das AFM beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Prüfung der vorläufigen Aufnahme von A.________ beantragt (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten für die Verfügung wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 4). J. Gegen die Verfügung des AFM vom 29. März 2018 hat A.________ am 4. Mai 2018 (Posteingang: 7.5.2018) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht und beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Frist zur Ausarbeitung der Beschwerdebegründung zu setzen (AFM-act. 493). Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 liess A.________ die Beschwerdebegründung ergänzen (AFM-act. 520ff.). Mit Beschluss Nr. 203/2019 vom 20. März 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wur-

4 den keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wurde gutgeheissen (Disp.-Ziff. 4). K. Dagegen lässt A.________ am 16. April 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen: Rechtsbegehren 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 20. März 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. 2. Unter o/e-Kostenfolge. Verfahrensanträge 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als Prozessbeiständin zu gewähren. Dementsprechend sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen bzw. dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. L. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 verzichtet das AFM auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu lässt der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Juli 2019 Stellung nehmen. Das AFM verzichtet mit Schreiben vom 9. Juli 2019 auf die Einreichung einer Duplik. Der Regierungsrat reicht am 24. Juli 2019 die Duplik ein mit dem Antrag gemäss Vernehmlassung. Am 16. September 2019 lässt der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seinen Sohn einreichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetzgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 widerrufen (Verfügung vom 29.3.2018; AFM-act. 484ff.). Nach Darstellung des Beschwerdeführers liegen weder die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG vor, noch seien Widerruf und Wegweisung verhältnismässig. 2.1.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden

5 (Abs. 2). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Bewilligung oder andere Verfügung nach diesem Gesetz u.a. widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. 2.1.2 Der Tatbestand wird in Art. 77a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert (vgl. auch alt Art 80 VZAE). Demzufolge liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung setzt Mutwilligkeit ein von Absicht oder Böswilligkeit getragenes Verhalten voraus, welches dann nicht gegeben ist, wenn dem Verhalten primär kognitives Unvermögen zugrunde liegt. Mutwilligkeit verlangt immer eine qualifizierte Vorwerfbarkeit, die nicht leichthin angenommen werden kann. Selbst anwachsende Schulden erlauben nicht ohne Weiteres den Schluss auf Mutwilligkeit, wobei die Beweislosigkeit derselben zulasten der Behörde geht (Spescha, OFK-Migrationsrecht, N 11 zu Art. 62 AIG m.H.a. Urteil BGer 2C_27/2018 vom 10.9.2018 Erw. 2.4). Für die Beurteilung der Mutwilligkeit der Verschuldung kommt es auf die Umstände der Verschuldung und die Verschuldungsentwicklung im langjährigen Rückblick an: Gestützt hierauf ist im Zeitpunkt der behördlichen Verfügung bzw. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides zu entscheiden, ob noch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, was die Erforderlichkeit einer Zukunftsprognose unterstreicht. Die allfällige Bejahung einer Gefährdung setzt üblicherweise auch eine vergebliche Verwarnung voraus (Spescha, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG m.H.a. Urteil BGer 2C_93/2018 vom 21.1.2019 Erw. 3.6.1ff.). 2.1.3 Zu den Verletzungen privatrechtlicher Verpflichtungen zählt mitunter auch das Anhäufen von Schulden, welche durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifi-

6 ziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn u.a. aufgrund der Schuldenwirtschaft bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (Urteil BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil BGer 2C_93/2018 vom 21.1.2019 Erw. 3.4). Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteil BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3.3.1; 2C_724/2018 vom 24.6.2019 Erw. 3.1 f.; vgl. Spescha, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). 2.1.4 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_93/2018 vom 21.1.2019 Erw. 3.5 dargelegt, wann beim Widerrufsgrund der Verschuldung von einem schwerwiegenden Verstoss (gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) und nicht "nur" von einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) auszugehen ist. Demgemäss kann der Unterschied nur im Umfang der Schulden liegen, wobei sich keine klare Grenze ziehen lässt. So ging das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; Urteil BGer 2C_517/2017 vom 4.7.2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; Urteil BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. Urteil BGer 2C_997/2013 vom 21.7.2014) von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Die erforderliche Verschuldung für die Annahme eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dürfte somit tiefer liegen.

7 2.2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängern, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil BGer 2C_23/2018 vom 11.3.2019 Erw. 4.1 m.V.a. 2C_395/2017 vom 7.6.2018 Erw. 3.1; 2C_949/2017 vom 23.3.2018 Erw. 4.1). Vorausgesetzt ist damit, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteil BGer 2C_23/2018 vom 11.3.2019 Erw. 4.1 m.V.a. 2C_13/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.2; 2C_1064/2017 vom 15.6.2018 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen. Ausschlaggebend ist die vorauszusehende Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. Urteil BGer 2C_23/2018 vom 11.3.2019 Erw. 4.1 m.V.a. 2C_851/2014 vom 24.4.2015 Erw. 4; 2C_31/2012 vom 15.3.2012 Erw. 2.2 in fine). 2.2.2 Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (prognostische Beurteilung). Dabei wirkt sich eine hohe Verschuldung negativ auf die Zukunftsprognose aus (vgl. Hunziker, in: Caroni/ Gächter/ Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Art. 62 N 49 m.w.H.). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.2 m.w.H.). Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls gebührend zu würdigen und dabei namentlich die Frage zu beantworten, ob die Sozialhilfe beziehende Person ihre Schadenminderungspflicht erfüllt hat (Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 62 m.H.a. Urteil BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.5.2). 2.2.3 Ab welchem Betrag ein Sozialhilfebezug hoch ist, liegt im Ermessen der Behörden. Bei sozialhilfeabhängigen Niedergelassenen erachtete das Bundesgericht beispielsweise einen Betrag von über Fr. 96'000.-- (bei neunjähriger Er-

8 werbslosigkeit), von über Fr. 80'000.-- (während beinahe sechs Jahren) sowie von Fr. 85'000.-- (während drei Jahren) als erheblich. Im Falle der Nichtverlängerung bzw. des Entzugs von Aufenthaltsbewilligungen hielt das Bundesgericht etwa fest, ein Sozialhilfebezug innert rund 9 Jahren von ca. 150'000.-- sei zwar nicht exorbitant, aber dennoch beträchtlich (Urteil BGer 2C_234/2019 vom 14.10.2019 Erw. 4.2.1 m.V.a. 2C_13/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.4); auch einen Sozialhilfebezug von rund Fr. 162'000.-- innert zwölfeinhalb Jahren bezeichnete es als beträchtlich (Urteil 2C_442/2019 vom 11.9.2019 Erw. 3.3). Im Urteil 2C_1085/2015 vom 23.5.2016 Erw. 4.3 hat das Bundesgericht festgehalten, bereits ein Betrag von Fr. 50'000.-- könne als erheblich gelten. Dies unter Verweis auf das Urteil 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 Erw. 3.3.3, wo es Sozialhilfekosten von Fr. 55'400.-- in den Jahren 2009 bis 2012 als beachtlich im Sinne von Art. 62 lit. e AuG beurteilte. 2.3 Eine in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. c und/oder lit. e AIG angeordnete Massnahme muss bei sorgfältiger Anwendung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen. Dabei sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 Erw. 6.1). Unnötige Härten sind zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts bzw. des Fehlverhaltens und des Verschuldens des Betroffenen (namentlich an der Sozialhilfeabhängigkeit), der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 Erw. 4.3); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 130 II 176 Erw. 4.4.2; Urteile des BGer 2C_314/2018 vom 10.1.2019 Erw. 3.2.1; 2C_410/2018 vom 7.9.2018 Erw. 4.2; 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3; 2C_13/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.3). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Widerrufsgrund gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegend gegeben ist. 3.1.1 Das AFM begründet das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG u.a. damit, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2010 insgesamt acht Strafbefehle und Strafverfügungen ergangen sind. Obwohl er am

9 3. Januar 2014 aufgrund der gegen ihn ergangenen Strafbefehle vom AFM verwarnt worden sei, sei am 6. Juli 2017 erneut ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden, was zeige, dass die Wirkung der Verwarnung bereits nach kurzer Dauer wieder nachgelassen habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung halten werde (AFM-act. 485f.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Betreibungen und Verlustscheine von über Fr. 128'000.-- aufweise, was zeige, dass er weit über seine Verhältnisse lebe. In Kombination mit der langandauernden Sozialhilfeabhängigkeit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Integration in der Schweiz durch einen angepassten Lebenswandel nicht gelungen sei. Eine Änderung seines Verhaltens für die Zukunft sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich (AFM-act. 485 Ziff. 8). Demnach liege ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor. 3.1.2 Der Regierungsrat bestätigte im angefochtenen RRB die Ausführungen des AFM (Erw. 5.5). Zwar handle es sich um nicht besonders schwerwiegende Strassenverkehrsdelikte. Der Beschwerdeführer habe diese jedoch regelmässig über Jahre hinweg begangen und sich weder durch die Strafbefehle und Administrativmassnahmen, noch durch die Verwarnung des AFM von weiteren Delikten abhalten lassen. Es zeige sich ein Verhaltensmuster, das mit der Geringschätzung der Regeln des Strassenverkehrs einherzugehen scheine, welche dem Schutz von hohen Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit etc. der anderen Strassenverkehrsteilnehmer dienen. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht willens und nicht fähig, sich an das Strassenverkehrsgesetz zu halten, was deutlich zeige, dass die Integration des Beschwerdeführers gescheitert sei. Es sei nachvollziehbar und verständlich, dass das AFM dem Beschwerdeführer in letzter Konsequenz auch aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung entzogen habe. In Bezug auf die Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer führte der Regierungsrat aus, dass wenn man von der unbewiesenen Annahme ausgehe, dass der Kredit- und Leasingvertrag über Fr. 35'000.-- dem Aufbau einer Karaokebar im Jahr 2010 dienen sollte, der Beschwerdeführer sich leichtsinnig und leichtfertig verhalten habe. Es sei allgemein bekannt, dass gerade Gastwirtschaftsbetriebe in den ersten Jahren immer wieder mal Konkurs gehen würden bzw. wirtschaftlich nicht überlebensfähig seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und Erfahrung im Gastgewerbe sowie über keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anschliessend über all die Jahre hinweg praktisch immer wirtschaftliche Hilfe bezogen, womit sein Existenzminimum gewähr-

10 leistet gewesen sei. Somit habe der Beschwerdeführer die weiteren Schulden über Fr. 18'000.-- nicht angehäuft um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit sei die Verschuldung des Beschwerdeführers aber offensichtlich selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Es habe für den Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Anlass gegeben, weitere Schulden anzuhäufen. Folglich habe er mutwillig weit über seine finanziellen Verhältnisse gelebt. Wegen seines tiefen Einkommens von monatlich netto rund Fr. 1'900.-- sei er auch nicht in der Lage, die Sanierung der Schulden an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung oder gefestigte wirtschaftliche Position, die es ihm ermöglichen würde, die angehäuften Schulden in Zukunft wenigstens teilweise zu amortisieren. Er habe in dieser Hinsicht denn bis heute auch keine Anstrengungen unternommen. Im Gegenteil seien im Jahr 2018 nochmals rund Fr. 18'000.-private Schulden hinzugekommen. Die Tendenz der Verschuldung sei zunehmend. Da die wirtschaftliche Hilfe derzeit nicht mehr für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommt, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers inskünftig akzelerieren werde, zumal es ihm trotz wirtschaftlicher Hilfe nicht gelungen sei, keine neuen Schulden zu machen. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG sei somit in zweierlei Hinsicht erfüllt. 3.2 Die Vorinstanzen erachteten den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG u.a. aufgrund des folgenden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens als erfüllt: 3.2.1 Aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2010 der Führerausweis für drei Monate entzogen (AFM-act. 244). Der Beschwerdeführer führte bei kurviger Strecke und an unübersichtlicher Stelle ein Überholmanöver durch, so dass der Fahrer eines entgegenkommenden Motorrades ausweichen musste und es mit dem überholten Fahrzeug zu einer Streifkollision kam. Hinsichtlich desselben Vorfalles wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Juni 2010 des Bezirksamtes E.________ der groben sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- sowie einer bedingten Geldstrafe von insgesamt Fr. 2'400.-- bestraft (AFM-act. 247). Wegen des Überfahrens einer Sicherheitslinie mit dem Personenwagen wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. Mai 2011 der Staatsanwaltschaft F.________ mit einer Busse von Fr. 220.-- bestraft (AFM-act. 269). Aufgrund

11 desselben Sachverhaltes wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2011 der Führerausweis für einen Monat entzogen (AFM-act. 275). Wegen des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheanlage während der Fahrt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. März 2013 von der Staatsanwaltschaft G.________ schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt (AFM-act. 316). Wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 des H.________ zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt Fr. 2'000.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (AFM-act. 319, 323). 3.2.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wurde der Beschwerdeführer vom AFM am 3. Januar 2014 verwarnt. Zudem wurden ihm ausländerrechtlich schwerer wiegende Massnahmen bis hin zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht, falls er gerichtlich bestraft werden müsste, wenn er sich nicht an die Rechtsordnung halten oder seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte (AFM-act. 321f.). 3.2.3 Wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um 22km/h begangen am 9. September 2013 auf der Autobahn wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Januar 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons I.________ mit einer Busse von Fr. 260.-- bestraft (AFM-act. 330). 3.2.4 Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Oktober 2014 wies der Beschwerdeführer 25 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 107'635.50 bzw. 15 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 69'968.25 auf (AFM-act. 377). Gemäss Bericht der Fürsorgebehörde J.________ vom 11. Juli 2016 muss der Beschwerdeführer monatlich Alimente in der Höhe von Fr. 300.-- bezahlen, was er jedoch mangels existenzsichernden Einkommens nicht kann. Im Juni 2014 habe er sich Pensionskassenguthaben auszahlen lassen, um sich im Bereich Autohandel selbständig zu machen. Er habe das Geld einem Bekannten ausgehändigt, sei jedoch gemäss eigenen Angaben darum betrogen worden und habe keine Einnahmen machen können. Er habe diesbezüglich noch Steuerschulden in D.________. Zudem müsse er deshalb zu Unrecht bezogene Sozialhilfe in monatlichen Raten von Fr. 50.-- zurückzahlen. Inzwischen habe immerhin die Firma aus dem Register gelöscht werden können (AFM-act. 363).

12 3.2.5 Mit Verfügung vom 13. September 2016 wurde der Beschwerdeführer u.a. gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Vom Beschwerdeführer wurde erwartet, dass er seinen Lebensunterhalt selber bestreite und sich von der Fürsorgeabhängigkeit (vgl. nachfolgende Erw. 4ff.) löse sowie dass er sich an die schweizerische Rechtsordnung halte (AFMact. 421ff.). 3.2.6 Wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 80km/h um 14km/h, begangen am 5. Dezember 2016, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. Juli 2017 von der Staatsanwaltschaft K.________ zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt (AFM-act. 441). 3.3 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Juni 2010 bis Oktober 2013 aufgrund straffälligen Verhaltens vorwiegend im Strassenverkehr mehrfach und einmalig wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise mittels Strafbefehl schuldig gesprochen wurde. Im Januar 2014 wurde er aufgrund dieses Verhaltens ausländerrechtlich verwarnt. Eine weitere Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erfolgte am 23. Januar 2014. Diese Verurteilung stützte sich jedoch auf ein Verhalten vom 9. September 2013 und somit einen Vorfall vor der ersten migrationsrechtlichen Verwarnung. Dem Beschwerdeführer kann somit diesbezüglich nicht das unberücksichtigt lassen der Verwarnung vorgeworfen werden. Allerdings darf dieses strafrechtliche Verhalten in der Gesamtschau berücksichtigt werden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auch in der zweiten Verwarnung vom 13. September 2016 auf sein strafrechtliches Verhalten hingewiesen und gemahnt, sich zukünftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, wobei es zwischen der zweiten Verwarnung und der ersten zu keinem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers gekommen ist. Trotz Verwarnung wurde der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 erneut straffällig und aufgrund Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt. Das Bundesgericht hat einen vergleichbaren Fall beurteilt, in welchem es ebenfalls um einen Beschwerdeführer mit Aufenthaltsbewilligung geht, welcher vorwiegend aufgrund von Verkehrsdelikten im Bagatellbereich mit sechs Strafverfügungen sowie zwei weiteren nach der ausländerrechtlichen Verwarnung schuldig gesprochen wurde (Urteil BGer 2C_17/2013 vom 22.10.2013 Erw. 2.3.3; vgl. auch Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15.11.2015 Erw. 3.1). Gemäss Bundesgericht fällt die Vielzahl der begangenen strafrechtlichen Verfehlungen ins Gewicht sowie die inakzeptable Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung bzw. eine gewisse Unbelehrbarkeit. Zusammen mit der mutwilli-

13 gen Schuldenwirtschaft (beim erwähnten Beschwerdeführer mit Aufenthaltsbewilligung lagen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 97'213.35 vor), wurde im erwähnten Bundesgerichtsurteil Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt erachtet. Im konkreten Fall ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG allein aufgrund der vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Ohne bagatellisieren zu wollen, steht doch fest, dass es zum einen fast ausschliesslich kleinere SVG-Delikte waren und diese zum andern über viele Jahre begangen wurden, in den Jahren seit der ersten Verwarnung 2014 noch eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich auch eine mutwillige Schuldenwirtschaft vorzuwerfen ist. 3.4.1 Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2019 weist der Beschwerdeführer 25 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 88'833.65, jedoch keine laufenden Betreibungen mehr auf. Dabei handelt es sich beim Verlustschein der L.________ AG über Fr. 18'083.15 vom 9. Mai 2014 um dieselbe Forderung wie beim Verlustschein der M.________ AG über Fr. 18'296.05 vom 16. Januar 2018, nämlich um eine Forderung aus Kreditvertrag vom 1. April 2009. Damit erweist sich die Feststellung des Regierungsrates, der Beschwerdeführer habe ab dem 16. Januar 2018 mit einem Kredit von über Fr. 18'000.-- über seine finanziellen Verhältnisse gelebt, als unrichtig (vgl. angefochtener RRB Erw. 6.5). Es stellt sich dennoch weiterhin die Frage, ob eine mutwillige Schuldenwirtschaft vorliegt, zumal die Schulden des Beschwerdeführers in dieser Höhe und in diesem Zeitraum beträchtlich sind. Wenn man auf den Kreditvertrag vom 1. April 2009 abstellt, hat spätestens im Jahr 2009 die Verschuldung des Beschwerdeführers begonnen. Aus den Akten ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Härtefallgesuchs im März 2008 noch keine Betreibungen aufwies (und auch keine Einträge im Strafregister). Bereits im Jahr 2014 und somit innert fünf Jahren wies er offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 70'000.-- auf (vgl. AFM-act. 377). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit dem Kredit vom April 2009 ein Auto geleast hatte. Es erfolgte dies zu einem Zeitpunkt, als er noch erwerbstätig war. Ein weiterer grosser Betrag erscheint in dem vom Regierungsrat eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 27. September 2018. Darin ist ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 35'039.90 aufgeführt. Gläubigerin ist eine Inkassofirma, weshalb der Regierungsrat von einem weiteren Kredit ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass es sich dabei um einen Kredit handelt, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aufgenommen hat, um ein Geschäft aufzubauen, welches leider nicht

14 erfolgreich gewesen sei. Bereits vor dem Regierungsrat hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er mit seiner damaligen Freundin eine Karaokebar aufbauen wollte (vgl. RR-act. I/06). Diese Ausführungen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter zu belegen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er nach seiner Operation an der Halswirbelsäule (welche gemäss Beschwerdeführer und Fürsorgebehörde im Oktober 2011, gemäss Arztbericht vom 23.2.2015 jedoch im Oktober 2009 erfolgt ist, wobei sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob der Beschwerdeführer zwei Mal operiert wurde; die Arbeitsunfähigkeit und die IV-Anmeldung aufgrund der Schmerzen erfolgte jedoch 2011) drei Monate hospitalisiert war, weshalb ihm seine Stelle gekündigt wurde und er anschliessend längere Zeit nicht bzw. nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich in einer finanziellen Notlage befunden und sei nicht mehr in der Lage gewesen, die beiden Kredite zurückzuzahlen. Aus der Auskunft der Fürsorgebehörde vom 17. März 2015 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit das Einzelunternehmen N.________ gegründet hatte und sich am 18. Oktober 2013 im Handelsregister des Kantons D.________ eintragen liess. Hierzu habe er sich das Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Entgegen seiner Annahme, dass er Fr. 44'000.-- erhalten werde, seien ihm lediglich Fr. 5'284.65 ausbezahlt worden. Aufgrund des kleinen Kapitals habe er keine Fahrzeuge kaufen oder verkaufen können und somit kein Einkommen erzielt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Gemäss Auskunft der Fürsorgebehörde hat der Beschwerdeführer jedoch sein Fehlverhalten erkannt und sich umgehend bereit erklärt, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe zurück zu zahlen, weshalb ihm monatlich ein vertretbarer Betrag im Fürsorgebudget in Abzug gebracht wurde. Die Fürsorgebehörde ging von Unwissenheit bzw. Nachlässigkeit und nicht von einem mutwilligen Akt aus und hat auf eine Leistungskürzung verzichtet (vgl. AFM-act. 356f.). 3.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Auskunft der Fürsorgebehörde vom 11. Juli 2016 über keine abgeschlossene Lehre. Er habe im O.________ als Taxifahrer gearbeitet. In der Schweiz habe er Berufserfahrung als Küchenhilfe, Portier und Hilfsarbeiter in der Baubranche (AFM-act. 364). In den Akten findet sich zudem ein Arbeitsvertrag ab 1. Juli 2008 für die Tätigkeit als Chauffeur (AFM-act. 212). Auch gemäss Aussage des Beschwerdeführers vom 30. August 2016 verfügt er über keine Berufsausbildung. Er habe aber Erfahrung als Küchenhilfe (AFM-act. 419). Bei der Einreise führte der Beschwerdeführer aus, neben sechs Jahren Primarschule keine weitere Schul- bzw. Ausbildung zu haben. Er habe seinem Vater geholfen, Schafe zu hüten, sonst habe er nicht gearbeitet (AFM-

15 act. 47). In der Stellungnahme vom 5. März 2018 an das AFM machte der Beschwerdeführer hingegen geltend, im O.________ eine Anlehre als Automechaniker und Carrosseriespengler gemacht und auf diesem Beruf mehrere Jahre gearbeitet zu haben (AFM-act. 472). 3.4.4 Unabhängig von der Richtigkeit der zuletzt erwähnten Aussage des Beschwerdeführers lässt sich der Sachlage unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich nicht mit einer schlechten Intention, aber doch fahrlässig und leichtfertig die Höhe seiner Verschuldung, welche alleine durch die Kreditverträge bereits über Fr. 50'000.-beträgt, herbeigeführt hat. Dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich (wie bei der Straffälligkeit) eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag legte, zeigt sich auch im Umstand, dass er sich bereits 2013 trotz erstem Misserfolg erneut an eine selbständige Erwerbstätigkeit heranwagte, indem er sich Pensionskassengelder auszahlen liess und sich so, zumindest gegenüber der Fürsorgebehörde, weiter verschuldete. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer infolge Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug nicht in der Lage war, seine Schulden abzubauen, dennoch ist es auch während des Sozialhilfebezugs zu einer weiteren Verschuldung gekommen. Wie gesagt wurden im Zeitraum von 2009 bis 2014 insgesamt Fr. 70'000.-- Schulden geäufnet. Die Feststellung des Regierungsrates, wonach der Beschwerdeführer auch während dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe weitere Schulden generierte, ist somit zutreffend, allerdings nicht in der von ihm angenommenen Höhe. Nach der Verwarnung vom 13. September 2016 befand sich der Beschwerdeführer zunächst noch bis Oktober 2016 bei P.________ zur Abklärung (AFM-act. 417). Anschliessend stand er ab Februar 2017 in einem Vollzeit Arbeitsverhältnis bei der Q.________ GmbH als Chauffeur, weshalb die wirtschaftliche Sozialhilfe per 1. April 2017 eingestellt werden konnte. Die Fürsorgebehörde führte weiter aus, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Aussage des Beschwerdeführers per 1. September 2017 endete, weil die Firma Konkurs ging; der Fürsorgebehörde liege jedoch ein Kündigungsschreiben vom 20. März 2017 vor, wonach die Kündigung auf den 31. März 2017 infolge Umstrukturierung ausgesprochen wurde (AFM-act. 451). Ab dem 20. Oktober 2017 bezog der Beschwerdeführer wieder Sozialhilfe, welche am 30. Juni 2018 infolge Wegzugs des Beschwerdeführers eingestellt wurde. Gemäss Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 6. Februar 2018 wurde die Q.________ GmbH am 1. Februar 2018 in Q.________ GmbH in Liquidation umbenannt. Somit sind die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgebehörde zum Teil nachvollziehbar. Allerdings ist der Zeitraum

16 der Arbeitstätigkeit nicht schlüssig, indem nicht klar ist, ob sie nun per Ende März oder per Ende August 2017 endete. Fest steht jedoch, dass die Sozialhilfe erst wieder im Oktober 2017 einsetzte. Seit der Verwarnung vom 13. September 2016 weist der Beschwerdeführer zudem Verlustscheine des Kantons D.________ (Justiz- und Sicherheitsdepartement) in der Höhe von Fr. 225.30, der R.________ AG von Fr. 693.10, des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz von Fr. 222.--, der S.________ AG von Fr. 917.70, des Kantons D.________ (Amt für Sozialbeiträge) von Fr. 3'600.--, des Staates K.________ (Zentrale Gerichtskasse) von Fr. 270.-- und der T.________ AG von Fr. 2'425.35 auf. Beim Verlustschein der T.________ AG handelt es sich um Forderungen von Versicherungsprämien aus dem Jahr 2017 (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3.7.2019 S. 3 Ziff. 10). Somit hat der Beschwerdeführer auch nach der Verwarnung weitere Schulden verursacht, wenn auch nicht mehr in dem Rahmen wie zwischen 2009 und 2014. Allerdings lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2017 zwischen der Kündigung und dem Bezug von Sozialhilfe eine Einkommenslücke aufwies und somit die Schulden, welche vorwiegend gegenüber Versicherungen sowie durch Unterhalts-vorauszahlungen an seinen Sohn entstanden, allenfalls durch die fehlende Deckung seines Lebensunterhaltes verursacht wurden. Die Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung seit der Verwarnung ist somit fraglich, keinesfalls belegt. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer für jenen Zeitraum keine Bemühungen zur Schuldentilgung nachzuweisen. Dass der Beschwerdeführer unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens inzwischen Bemühungen zur Schuldentilgung aufgenommen hat, vermögen das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zwar nicht aufzuwiegen, allerdings kann dieses Verhalten bei der Zukunftsprognose berücksichtigt werden. Hierzu kann zudem auf die nachfolgenden Erwägungen 4.5.2 zur Gefahr einer zukünftigen Fürsorgebedürftigkeit verwiesen werden. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, wenn der Regierungsrat für die Zeit bis zur Verwarnung vom 13. September 2016 von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft ausgegangen ist. Nach der Verwarnung ist die Mutwilligkeit der weiter entstandenen Schulden jedoch nicht erstellt. Hinzu kommt, dass eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung infolge mutwilliger Schuldenwirtschaft äusserst fraglich erscheint (vgl. hierzu nachfolgende Erw. 4.5.2f.). Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers allein nicht genügt -, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegend knapp nicht erfüllt ist. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG er-

17 füllt wäre, ändert dies am Ergebnis nichts (vgl. zur Prüfung der Verhältnismässigkeit Erw. 5.3f.). 4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu Recht erfolgte. 4.1.1 Das AFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass trotz Verwarnung keine dauerhafte Fürsorgeunabhängigkeit erreicht werden konnte. Es habe lediglich ein kurzer Unterbruch von der Fürsorgeabhängigkeit erzielt werden können. Das Arbeitsverhältnis vom 1. Februar 2017 habe lediglich zwei Monate gedauert. Aufgrund der fehlenden bezahlten Arbeitsstelle werde der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehen müssen (AFM-act. 486). 4.1.2 Im angefochtenen RRB (Erw. 3.3.4). wird u.a. ausgeführt, dass die Kosten von Fr. 63'042.20, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Januar 2018 angefallen seien, dem Beschwerdeführer grundsätzlich als selbstverschuldete wirtschaftliche Hilfe anzurechnen seien, weil er seit dem Jahr 2015 offenbar tatsächlich schmerzfrei und daher im Prinzip wieder arbeitsfähig gewesen sei (auch wenn er nicht sofort wieder eine Stelle gefunden habe). Hingegen würden jene Kosten, die vom 1. Juni 2012 bis Ende 2014 entstanden seien, insoweit ausser Betracht fallen, als sie als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung angefallen seien und damit als unverschuldet im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten würden. Es würden Arztzeugnisse im Recht liegen, welche die gesundheitliche Beeinträchtigung für diesen Zeitraum genügend belegen. Die heutige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Automechaniker bei der Firma U.________ GmbH beweise, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sei, handle es sich dabei doch um eine körperlich anstrengende Tätigkeit, die zumindest teilweise eine nicht unerhebliche Belastung für den Rücken darstellen dürfte. Damit sei der Bezug der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 63'042.20 als hohe finanzielle Unterstützungsleistung zu qualifizieren. Daran ändere sich auch nichts, wenn von einem schwankenden Gesundheitszustand oder von selbstverschuldeter wirtschaftlicher Hilfe von lediglich rund Fr. 40'000.-- ausgegangen würde (angefochtener RRB Erw. 3.3.5ff.). Unter Berücksichtigung der zum Beschlusszeitpunkt vorliegenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei deutlich ersichtlich, dass eine sehr grosse Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder der wirtschaftlichen Hilfe zur Last fallen werde. Die Prognose sei sehr schlecht. 4.2 Die Vorinstanzen erachteten den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG u.a. aufgrund des folgenden Sachverhaltes als erfüllt:

18 4.2.1 Der Beschwerdeführer reiste 2001 in die Schweiz ein, wo er vorläufig aufgenommen wurde (vgl. AFM-act. 143f.). Bereits per 1. Oktober 2001 konnte der Beschwerdeführer seinen ersten Arbeitsvertrag als Officemitarbeiter vorweisen (vgl. AFM-act. 67). Ab September 2002 hatte der Beschwerdeführer eine neue Vollzeitarbeitsstelle inne (AFM-act. 73). Im März 2003 wies der Beschwerdeführer wieder eine neue Arbeitsstelle als Küchen- und Officemitarbeiter aus (nachdem er gemäss Gesuch um Erteilung der Arbeitsbewilligung einige Monate bei der Regionalen Arbeitsvermittlung angemeldet war; AFM-act. 37). Gemäss einer Aktennotiz vom 16. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer per 3. Mai 2003 die Kündigung erhalten (AFM-act. 98). Anschliessend findet sich erst wieder ab 1. Juli 2006 ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine 80%-ige Tätigkeit in einem Restaurant in den Akten (AFM-act. 150), wobei sich zum Zeitraum dazwischen keine Unterlagen zu einer Arbeitstätigkeit oder zu einem Sozialhilfebezug finden. Immerhin hat die Fürsorgebehörde C.________ gegenüber der kantonalen Fremdenpolizei (heute: AFM) mit Schreiben vom 24. September 2007 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Stellenantritt vom 1. Juni 2007 nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sei, was auf einen früheren Sozialhilfebezug hindeutet (AFM-act. 163; vgl. auch AFM-act. 207: "unabhängig seit Juni 2006"). Ab dem 1. Juni 2007 konnte der Beschwerdeführer demnach in einem weiteren Restaurant als 'Mitarbeiter Werterhaltung' tätig sein (AFM-act. 158 und 162). Gestützt auf diese Sachlage wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2008 die Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) erteilt. Anschliessend findet sich ein Arbeitsvertrag für eine Vollzeittätigkeit als Chauffeur ab 1. Juli 2008 in den Akten (AFM-act. 212). Ab Januar 2009 bis mindestens im März 2011 (als das dritte Bewilligungsgesuch erfolgte, AFM-act. 221 und 250) war der Beschwerdeführer als Portier beim gleichen Arbeitgeber tätig (AFM-act. 216). Des Weiteren liegt ein Mietvertrag ab 15. September 2011 in D.________ sowie ein Gesuch für Erwerbstätige vom 18. März 2012 von einem Arbeitgeber in D.________ im Recht (vgl. AFM-act. 281 und 307). 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde ab 1. Juni 2012 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Infolge von Rückenproblemen musste er sich gemäss Auskunft der Fürsorgebehörde J.________ im Oktober 2011 einer Operation unterziehen (gemäss Arztbericht vom 23.2.2015 wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2009 [allenfalls auch?] operiert, AFM-act. 407; die Arbeitsunfähigkeit und IV- Anmeldung erfolgten jedoch 2011) und war anschliessend arbeitsunfähig. Seither bis zur Auskunft vom 17. März 2015 hatte er keine Arbeitsstelle mehr inne (AFMact. 358). Die IV-Stelle hat Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente abgelehnt (AFM-act. 358; vgl. dazu auch die Telefonnotiz des AFM, wonach die IV- Stelle im November 2012 eine IV-Rente abgelehnt habe und der Entscheid

19 rechtskräftig sei, AFM-act. 313; vgl. auch Schreiben betr. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 20.4.2011, AFM-act. 268). Die Fürsorgebehörde J.________ führte mit Bericht vom 17. Mai 2015 gegenüber dem AFM weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht und monatlich seine Bewerbungsbemühungen (ca. 9 bis 10 Arbeitsbemühungen) einreicht. Der Beschwerdeführer kooperiere gut, halte die Auflagen und Weisungen ein und wolle seine Arbeitsintegration verbessern. Die lange Abwesenheit im ersten Arbeitsmarkt erschwere einen Wiedereinstieg. Der Beschwerdeführer habe wenige Freunde in der Umgebung. Seine Bezugspersonen seien seine Freundin und sein Kind (Jg. 2012) in D.________, weshalb ein Kantonswechselgesuch laufe. Er wolle für den Lebensunterhalt seiner Freundin und seines Kindes selber aufkommen. Auf die Frage nach Leistungskürzungen führte die Fürsorgebehörde J.________ aus, dass der Beschwerdeführer das Einzelunternehmen N.________ gegründet habe und sich am 18. Oktober 2013 ins Handelsregister des Kantons D.________ eintragen liess (AFM-act. 357, 320). Darüber habe er die Fürsorgebehörde nicht informiert. Aufgrund des Vorfalles habe er unrechtmässig wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Er habe sein Fehlverhalten erkannt und sich umgehend bereit erklärt, die unrechtmässig bezogenen Leistungen monatlich zurück zu zahlen. Deshalb werde ihm seither monatlich ein vertretbarer Betrag im Fürsorgebudget abgezogen. Die Fürsorgebehörde gehe davon aus, dass es sich mehr um eine Unwissenheit/Nachlässigkeit, als um einen mutwilligen Akt handelte, weshalb auf eine Leistungskürzung verzichtet worden sei (AFM-act. 356f.). Der Beschwerdeführer sei durch seine gesundheitlichen Beschwerden in die Arbeitslosigkeit und somit ohne direktes eigenes Verschulden in die wirtschaftliche Abhängigkeit geraten. 4.2.3 Gemäss Bericht der Fürsorgebehörde J.________ vom 11. Juli 2016 bezog der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 (recte wohl 1.6.2012, vgl. auch AFM-act. 312) bis zum Bericht wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 86'411.15. Seine letzte Anstellung habe im März 2012 geendet. Sein Sohn lebe bei der Mutter, welche ebenfalls mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde, in D.________ und verbringe jedes zweite Wochenende beim Vater (AFM-act. 364). Das Gesuch um Wohnsitznahme im Kanton D.________ (Kantonswechsel) wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2015 abgewiesen (AFM-act. 351). Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation führte die Fürsorgebehörde J.________ aus, dass diese den Beschwerdeführer immer wieder von der Stellensuche abgehalten hat. Während besseren Phasen, z.B. von April 2014 bis März 2015 habe er Arbeitsbemühungen eingereicht. Anschliessend sei er ge-

20 sundheitlich wieder stark beeinträchtigt gewesen (Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Sehstörungen, angeschlagene psychische Gesundheit). 4.2.4 Am 16. Februar 2015 erfolgte eine interventionelle Schmerztherapie im Spital W.________ aufgrund von zunehmenden Schmerzen des Beschwerdeführers am Hals, an den Schultern bis in die rechte Hand bei einem muskulären cervikalen Schmerzsyndrom bei "St.n. mikrochirurgischer Dekompression Wurzel C5 links, Diskektomie C4/C5, interkorporelle Spondylodese mit Zero-P-Cage 8mm konvex vom 19.10.2009" sowie bei einem lumbalen Schmerzsyndrom bei nicht kompressiver dorsaler Diskushernie L5/S1 (AFM-act. 407). Am 12. Mai 2015 erfolgte eine weitere interventionelle Schmerztherapie. Dabei hielt Dr.med. V.________ u.a. fest, dass er dem Beschwerdeführer geraten habe, dringend ein konsequentes und regelmässiges muskuläres Aufbauprogramm der gesamten Wirbelsäule auszuüben, wobei er am strikten Einhalten zweifle. Über die Arbeitsfähigkeit könne er sich nicht äussern. Es sei jedoch auf jeden Fall möglichst bald zu versuchen, den Patienten wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Es müsse ein Pensum von 50% angestrebt werden (AFM-act. 408f.). Die Diagnosen sowie das Vorgehen wurden vom Hausarzt mit Schreiben vom 15. Juni 2015 bestätigt (AFM-act. 411). Gemäss Arztbericht von Hausarzt X.________ vom 15. Juni 2015 leide der Beschwerdeführer an einem Schmerzsyndrom infolge einer Diskushernie (vgl. dazu auch AFM-act. 411). Er sei diesbezüglich schon einmal operiert worden und die Ärzte seien sich uneinig, ob eine weitere Operation sinnvoll sei. Der Hausarzt rate von einer Operation ab und empfehle eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in Kooperation mit der IV-Stelle. Eine erneute IV-Anmeldung sei Anfang 2015 erfolgt. Die IV-Stelle erachte sich jedoch derzeit nicht als leistungspflichtig, weil sich die gesundheitliche Situation seit der letzten IV-Anmeldung nicht massgeblich verändert habe (AFM-act. 363 und 379; vgl. auch Telefonat des AFM mit der IV-Stelle vom 4.8.2016, AFM-act. 369). Am 6. Juli 2016 berichtete der Hausarzt an die Sozialberatung Y.________, dass die Diagnosen immer noch denjenigen im Bericht vom Juni 2015 entsprächen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass eine leichte nicht belastende Arbeit auch nach Ansicht des Beschwerdeführers bis 100% möglich sein sollte. Diese müsste jedoch vorsichtig angegangen werden. Das bedeute eine langsame Steigerung von vorerst 50% bis auf 100%. Der Beschwerdeführer habe eine Schmerzmedikation sowie eine antidepressive Medikation. Es gehe ihm in letzter Zeit eher etwas besser (AFM-act. 414). Am 5. August 2016 schloss der Beschwerdeführer mit P.________ eine Einsatzvereinbarung zur Abklärung für einen Monat ab 8. August 2016 ab. Am 6. Sep-

21 tember 2016 wurde der Einsatz für die Tagesstruktur sowie Zusatzmodule um einen Monat verlängert (AFM-act. 415ff.). Mit Schreiben vom 25. August 2016 bestätigte Dr.phil. Z.________, dass der Beschwerdeführer seit dem "4. Juli" (ohne Jahresangabe, recte wohl: 2016) bei ihnen in psychiatrischer psychotherapeutischer Behandlung ist. Die Gespräche fänden mindestens alle zwei Wochen statt. Der Beschwerdeführer werde als offen und veränderungsmotiviert erlebt. Die vereinbarten Termine würden regelmässig und pünktlich wahrgenommen (AFM-act. 410). Gemäss dem Bericht des Hausarztes an die behandelnde Psychologin liegen depressive Grundsymptome vor (AFM-act. 413). In den Akten finden sich sodann Arztzeugnisse gemäss welchen dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt infolge Krankheit von Juli bis Dezember 2015, im Januar 2016 nach Verlauf sowie im Juli 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AFM-act. 384f. und 396). Ab August 2016 wurde der Beschwerdeführer als zu 50% arbeitsfähig beurteilt (AFM-act. 398). 4.2.5 Nach der Verwarnung vom 13. September 2016, wonach sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe zu lösen hat (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5), wurde gemäss Schreiben der Fürsorgebehörde J.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwerdeführer per 1. April 2017 eingestellt. Weiter bestünden Rückforderungsansprüche in der Höhe von Fr. 4'979.05 aufgrund eines gewährten Darlehens der Fürsorgebehörde sowie von widerrechtlich bezogener Sozialhilfe. Die Fürsorgebehörde habe bis dato gesamthaft Fr. 99'633.60 für den Beschwerdeführer aufgewendet (AFM-act. 447). 4.2.6 Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte die Fürsorgebehörde J.________ dem AFM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2017 wieder wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe. Wegen eines Vollzeit Arbeitsverhältnisses ab Februar 2017 bei der Firma Q.________ GmbH als Chauffeur habe die Sozialhilfe per 1. April 2017 eingestellt werden können. Das Arbeitsverhältnis habe gemäss Angaben des Beschwerdeführers per 1. September 2017 geendet, weil die Firma Konkurs gegangen sei. Der Fürsorgebehörde liege jedoch ein Kündigungsschreiben vom 20. März 2017 vor, wonach die Kündigung auf den 31. März 2017 infolge Umstrukturierungen ausgesprochen worden sei. Ebenfalls sei die Firma zum heutigen Zeitpunkt immer noch im Handelsregister eingetragen und demnach nicht Konkurs (AFM-act. 451). Der Beschwerdeführer habe den Lohn jeweils bar erhalten. Lohnabrechnungen seien keine ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe auf Ende September auch kein Kündigungsschreiben erhalten. Es könne deshalb nicht überprüft werden, ob der Beschwerdeführer

22 tatsächlich einer Arbeit nachgegangen sei (AFM-act. 451). Die Aufwendungen der Fürsorgebehörde betrugen per 26. Januar 2018 Fr. 104'541.60 (AFM-act. 488). 4.2.7 Gemäss Praktikumsvertrag vom 22. Januar 2018 konnte der Beschwerdeführer bei der U.________ GmbH in D.________ ein Praktikum für die Dauer vom 22. Januar bis 21. Juni 2018 absolvieren ohne Entlöhnung (AFM-act. 469f.). Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers an das AFM vom 5. März 2018 wurde ihm im Anschluss an das Praktikum eine Festanstellung in Aussicht gestellt (AFM-act. 473). 4.3 Der Regierungsrat hat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einen aktuellen Auskunftsbericht bei der Fürsorgebehörde J.________ eingeholt. Aus dem Bericht vom 9. November 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2018 einen Gesamtbetrag von Fr. 112'763.25 wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (RR-act. III/01). Die Fürsorgebehörde hat mit Präsidialverfügung vom 14. September 2018 die wirtschaftliche Sozialhilfe infolge Kontaktabbruch per 30. Juni 2018 eingestellt. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung in J.________ auf den 30. Juni 2018 gekündigt und sei ausgezogen. An ihn adressierte Postsendungen seien nicht abgeholt worden. Eine neue Adresse sei nicht bekannt und bei der Gemeinde habe er sich nicht abgemeldet (RR-act. III/02). Des Weiteren führt die Fürsorgebehörde aus, dass seit dem 1. Januar 2015 bis am 30. Juni 2018 Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 63'042.20 angefallen seien. Von April bis September 2017 habe der Beschwerdeführer keine Leistungen bezogen (RR-act. III/01). 4.4 Mit Verwaltungsbeschwerdebegründung vom 18. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer beim Regierungsrat seinen Arbeitsvertrag mit der U.________ GmbH vom 1. Juni 2018 einreichen, wonach er einen Lohn von 50% monatlich Fr. 1'700.-- erhalte (RR-act. I/02 Beilage 4). Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2018 wird der Beschwerdeführer ab sofort von der AA.________ AG für 13 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 18.80 brutto angestellt (RR-act. I/04). Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 14. Januar 2019 wurde am 8. Januar 2019 über die U.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 15. März 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er sein Pensum bei der AA.________ AG auf 18 Stunden pro Woche erhöhen konnte (RR-act. I/09). Am 6. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht die Lohnabrechnungen der AA.________ AG vom August 2018 bis Januar 2019 ein.

23 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. April 2019 lässt der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag vom 8. April 2019 mit dem Restaurant AB.________ einreichen, wo er ab 2. Mai 2019 als Vollzeitmitarbeiter (mind. 42 Stunden pro Woche) bzw. Küchenhilfe zu einem Bruttolohn von Fr. 3'737.50 angestellt ist. Am 3. Juli 2019 lässt der Beschwerdeführer einen weiteren Arbeitsvertrag mit der AC.________ GmbH als Teilzeitmitarbeiter Reinigungskraft 70% per 1. Mai 2019 zu einem Bruttolohn von monatlich Fr. 3'000.-- einreichen. Am 2. April 2019 schloss der Beschwerdeführer zudem einen Arbeitsvertrag mit der AD.________ AG für 12.5 wöchentliche Arbeitsstunden als Unterhaltsreiniger und für einen Stundenlohn von brutto Fr. 19.80 ab. 4.5 Im konkreten Fall stellt sich vorab die Frage, ob der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers erheblich ist und ob konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die Frage des Verschuldens stellt sich erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. vorstehende Erw. 2.2.2). 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von sechs Jahren (1.6.2012 bis 30.6.2018) einen Gesamtbetrag von Fr. 112'763.25 wirtschaftliche Hilfe bezogen. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann dieser Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers als erheblich beurteilt werden (vgl. hierzu vorstehende Erw. 2.2.3). 4.5.2 Die prognostische Beurteilung bzw. die Beurteilung der Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bedarf vorliegend einer umfassenderen Abwägung. Hierzu ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteil BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.2). Aus der vorliegend geschilderten Sachlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise im schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss fasste, wenn er auch nicht eine langjährige Tätigkeit beim selben Arbeitgeber, sondern vielmehr häufige Wechsel und teilweise lediglich kurzzeitige Tätigkeiten vorweisen kann. Zwar war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bereits um das Jahr 2006 sozialhilfeabhängig, anschliessend konnte er sich jedoch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und etwas längere Tätigkeiten vorweisen. Dementsprechend wurde ihm 2008 auch die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach einer Operation an der Halswirbelsäule (gemäss unklarer Aktenlage im Oktober 2009 oder 2011, vgl. AFM-act. 358 und 407) wurde der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 infolge Schmerzen jedoch arbeitsunfähig und dadurch wieder sozialhilfeab-

24 hängig. Der Regierungsrat ging im angefochtenen RRB gemäss Angaben der Fürsorgebehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 wieder schmerzfrei und daher arbeitsfähig war und somit selbstverschuldet Sozialhilfe bezog (Erw. 3.3.4). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer von April 2014 bis März 2015 Arbeitsbemühungen eingereicht hat, dass Anfang 2015 eine IV-Anmeldung erfolgte, auf welche jedoch mangels verändertem Zustand nicht eingetreten wurde, und dass der Hausarzt frühestens im Juni 2015 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und erst im Juli 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sprach. Der Regierungsrat hat hierauf festgehalten, dass an seiner Beurteilung auch nichts ändert, wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 immer noch 50% arbeitsunfähig war, dafür bereits im Jahr 2014 teilweise völlige Schmerzfreiheit und somit volle Arbeitsfähigkeit, also ein schwankender Gesundheitszustand vorgelegen habe. Der Beurteilung des Regierungsrates kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013, wenn auch leichtsinnig und wenig erfolgversprechend, selbständig machen wollte, weil er keine Anstellung fand. Zudem bestätigt die Fürsorgebehörde, dass er sich von April 2014 bis März 2015 rechtsgenüglich aber leider erfolglos um Arbeit bemühte. Ungefähr im gleichen Zeitraum hat er die Fürsorgebehörde um Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm gebeten, was die Fürsorgebehörde mit der Begründung ablehnte, dass ihr die Massnahme noch als verfrüht erscheint, weil er erst seit kurzer Zeit schmerzfrei sei (AFM-act. 357). Gleichzeitig hat die Fürsorgebehörde am 17. März 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert scheine, eine Arbeitsstelle zu finden, weil er nebst seinem auch für den Lebensunterhalt seiner Freundin und seines Kindes selber aufkommen wolle. Seine lange Abwesenheit im ersten Arbeitsmarkt erschwere einen Wiedereinstieg. Sollten seine Arbeitsbemühungen keine Früchte tragen, werde eine Kostengutsprache für ein Arbeitsintegrationsprogramm geprüft, weil er grundsätzlich für ein solches Programm geeignet sei (AFM-act. 356). Anschliessend war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen zumindest teilweise wieder arbeitsunfähig. Doch sobald ihm sein Hausarzt wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte, wurde im August 2016, und somit vor der Verwarnung im September 2016, die Einsatzvereinbarung mit P.________ zur Arbeitsintegration abgeschlossen und begonnen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens, sondern sich jeweils aus eigener Motivation um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bemühte und schliesslich auch erfolgreich war. Zunächst bereits 2017 als Chauffeur, wobei der Arbeitgeber 2018 in Liquidation ging, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer

25 2017 infolge Umstrukturierung entlassen werden musste. Bereits per Januar 2018 konnte der Beschwerdeführer einen Praktikumsvertrag mit Aussicht auf Festanstellung abschliessen, was zeigt, dass er auch unbezahlte Arbeit wahrnahm, wenn er darin eine Chance auf Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt sah. Dabei darf dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er in diesem Zeitraum wieder Sozialhilfe bezog und anschliessend in den Gastronomiebereich wechselte, zumal über die U.________ GmbH, bei welcher er das Praktikum absolvierte, im Januar 2019 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. vorstehende Erw. 4.4). Seit dem 1. Juli 2018 ist der Beschwerdeführer nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Zwar weist er wiederum einige Arbeitgeberwechsel auf, wie man an den vorstehenden Ausführungen erkennt, sind diese jedoch nicht ausschliesslich auf den Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Wechsel von der AA.________ AG zum Restaurant AB.________ lässt sich auch mit der möglichen Pensumerhöhung erklären, was wiederum dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Erzielung eines genügend hohen Einkommens für sich, den Unterhalt seines Sohnes und für den Schuldenabbau anstrebt. Das zeigt sich auch aus dem Ratenplan, welchen der Beschwerdeführer mit der T.________ AG abgeschlossen hat, dem Termin bei der Schuldenberatung der Familienberatung in D.________ und dem Nachweis für die Zahlung der Alimente für sein Kind (Bf-act. 10f. vom 3.7.2019). Das Einkommen der Freundin des Beschwerdeführers beträgt eine volle IV-Rente. Zudem erhält der Sohn eine Kinderrente (vgl. Bf-act. 4 vom 16.4.2019). Mit dem Nettolohn von Fr. 3'230.90 vermag der Beschwerdeführer sein von der Fürsorgebehörde ermitteltes Existenzminimum von Fr. 1'636.-- plus allfällige selbst zu tragende Gesundheitskosten (von allenfalls Fr. 200.-- wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Erw. 3.4 angenommen hat) und Steuern sowie die Alimente von Fr. 300.-- für seinen Sohn ohne weiteres zu bezahlen. Hinzu kommt ein weiteres Einkommen von Fr. 2'579.50 (netto und mit Abzug der Quellensteuer), wobei diesbezüglich fraglich erscheint, wie lange der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Stellen mit insgesamt weit über 100% aufrechterhalten kann. 4.5.3 Zusammenfassend ist eine positive Prognose zu stellen bzw. nicht von einer dauernden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen. So musste sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur infolge gesundheitlicher Probleme und daraus folgender Arbeitsunfähigkeit in die Sozialhilfe begeben. Danach zeigte er anerkanntermassen den Willen zu arbeiten und er konnte trotz seiner langjährigen Abwesenheit infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden im Arbeitsmarkt auch wieder Fuss fassen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er diese Eingliederung auch aufgrund seiner wieder erlangten Arbeitserfahrung in

26 Zukunft aufrechterhalten kann und will. Somit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt. 5. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c oder e AIG auszugehen wäre, so wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen nicht verhältnismässig. 5.1 Neben der Interessenabwägung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG kann allenfalls auch der Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird bzw. wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 Erw. 6.1; vgl. Urteil BGer 2C_786/2018 vom 27.5.2019 Erw. 3.2.1ff.). Ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft gefunden werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an

27 dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 Erw. 2.2.1; Urteil BGer 2C_786/2018 vom 27.5.2019 Erw. 3.3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer reiste 2001, als er fast 25 Jahre alt war, in die Schweiz ein und lebt somit seit über 18 Jahren hier; fast so lange wie in seinem Heimatstaat. Er spricht die deutsche Sprache sehr gut, wie man den Stellungnahmen in den Akten entnehmen kann. Allerdings ist er wie bereits ausgeführt beruflich bzw. wirtschaftlich nicht gut integriert. Auch sozial besteht gemäss Akten hauptsächlich Kontakt zu seiner Freundin und dem gemeinsamen, 2012 in der Schweiz geborenen Kind. Seine Eltern und Geschwister leben im O.________. Die Partnerin des Beschwerdeführers und ihr gemeinsamer Sohn verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und somit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Dementsprechend hielt der Regierungsrat im angefochtenen RRB zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen kann (Erw. 9.4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher (bis im Juni 2019) die Unterhaltszahlungen für seinen Sohn nicht zu leisten vermochte. Somit ist nicht von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Sohn auszugehen, was angesichts der bisherigen finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht erstaunt. Allerdings liegt eine affektive Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem 7-jährigen Sohn vor. Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer bereits 2012 geplant, in D.________ eine Arbeitsstelle anzutreten (vgl. vorstehende Erw. 4.2.1). 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Kanton D.________ ein Kantonswechselgesuch ein, um bei seiner Familie zu sein, welches abgelehnt wurde (vgl. AFM-act. 348ff., 357, 364). Gemäss Auskunft der Fürsorgebehörde vom 11. Juli 2016 verbrachte der Sohn des Beschwerdeführers jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag bei seinem Vater (AFM-act. 364). Am 27. August 2019 wurde die gemeinsame elterliche Sorge errichtet. Allein aus dem Umstand, dass die Anerkennung der Vaterschaft auf Vaterschaftsklage hin im April 2014 erfolgte, und dass der Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage war, finanziell eigenständig für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn aufzukommen, lässt sich nicht eine fehlende affektive Bindung zwischen Vater und Sohn ableiten. Im Gegenteil zeigt auch das jüngste Verhalten des Beschwerdeführers (Arbeitssuche bzw. Stellenantritt in der Region D.________ sowie erneutes Kantonswechselgesuch vom 24.4.2019), das hohe private Interesse an einem Aufenthalt in D.________ bei seiner Familie. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und die Mutter des gemeinsamen Sohnes trotz getrenntem Wohnsitz eine Beziehung führen und der Beschwerdeführer

28 somit nicht "nur" ein Besuchsrecht ausübt, sondern vielmehr ein gemeinsames Familienleben pflegt. So machte der Beschwerdeführer auch geltend, dass sein Sohn Mühe habe einzuschlafen, ohne mit seinem Vater gesprochen zu haben. Die 1985 geborene Partnerin des Beschwerdeführers reiste gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und somit im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs ihres Vaters, einem anerkannten Flüchtling aus dem O.________, in die Schweiz ein. Sie lebt somit inzwischen länger in der Schweiz als im O.________, ihre Familie und Freunde leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers hier und sie geniesse es, sich als Frau in der Schweiz frei zu bewegen, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie dem Beschwerdeführer im Falle seiner Wegweisung mit dem gemeinsamen Sohn nicht in den O.________ folgen würde. Somit würde die Wegweisung zu einer Trennung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn führen. Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 zudem geltend, dass seine Partnerin auf seine Unterstützung dringend angewiesen sei, weil sie den gemeinsamen Sohn nicht alleine grossziehen könne und wolle. Sie erhalte ihre IV-Rente wegen psychischen Einschränkungen. Zwar steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher nicht mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammenleben konnte, was allerdings mit dem im Jahr 2015 abgewiesenen Kantonswechselgesuch zu begründen ist. Inzwischen hat der Beschwerdeführer jedoch in der Region D.________ eine bzw. mehrere Arbeitsstellen gefunden, um für sich und seine Familie finanziell zu sorgen sowie seine Schulden abzubauen. Zudem hat er ein erneutes Kantonswechselgesuch eingereicht. Selbst wenn dieses jedoch nicht gutgeheissen werden sollte, ist ein getrennter Wohnsitz in der Schweiz weniger einschneidend bzw. das Familienleben besser aufrechtzuerhalten als bei einer Trennung aufgrund einer Wegweisung in den O.________. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib in der Schweiz ein erhebliches privates Interesse. 5.3 Demgegenüber steht das öffentliche Interesse, welches im konkreten Fall weniger hoch einzustufen ist. Knapp drei Jahre nach der ersten Verwarnung aufgrund von fünf vorwiegend Bagatelldelikten, machte sich der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 80km/h um 14km/h strafbar und wurde zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt. Das leichte Verschulden ergibt sich bereits aus der Höhe der Strafe. Dementsprechend ist auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, welche vom Beschwerdeführer aus strafrechtlicher Sicht ausgeht, lediglich geringfügig, wenn man zudem die Einmaligkeit und vergangene Zeitdauer nach der Verwarnung

29 berücksichtigt, was eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt. Sodann reicht die Verschuldung alleine nicht aus, um eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung zu begründen. Zudem sind weitere Schulden nach der Verwarnung zum einen aufgrund der Alimentenbevorschussung und zum andern infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit entstanden (vgl. vorstehende Erw. 3.4.4). Nachdem bereits im Zeitraum nach der Verwarnung die Mutwilligkeit der Verschuldung nicht erstellt ist, liegt im konkreten Fall auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine fortführende mutwillige Schuldenwirtschaft vor. Hinzu kommt, dass bei einer guten Sozialhilfeund Arbeitseingliederungsprognose davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer der weitere Schuldenabbau gelingen wird. Was die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2018 mit Unterbruch vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 anbelangt, so geht auch der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss bis zum 31. Dezember 2014 nicht von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit aus. Vielmehr erachtet er den Bezug von Fr. 60'000.-- wirtschaftliche Hilfe ab Januar 2015 bzw. unter Annahme eines schwankenden Gesundheitszustandes mit Arbeitsfähigkeit im Jahr 2014 und nur teilweiser Arbeitsfähigkeit 2015 zumindest einen Betrag von Fr. 40'000.-- als selbstverschuldet. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer erst im Juli 2016 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Unmittelbar darauf nahm er an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil, woraufhin er eine Arbeitsstelle antreten konnte. Infolge Umstrukturierung (und anschliessender Liquidation) des Arbeitgebers wurde der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit wieder entlassen. Daraufhin konnte er im Januar 2018 ein unbezahltes Praktikum mit Aussicht auf Festanstellung absolvieren, bis er ab Juli 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehen musste. Gestützt auf diese Ausführungen kann dem Beschwerdeführer allenfalls im Zeitraum von 2015 bis Juli 2016 eine Verletzung der Schadenminderungspflicht mangels Nachweis von Arbeitsbemühungen für ein 50% Pensum vorgeworfen werden, wobei nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer einen Stellenantritt mutwillig verweigert hätte. Somit kann dem Beschwerdeführer wenn überhaupt lediglich für Sozialhilfeleistungen in der Höhe von maximal Fr. 15'000.-- ein Verschulden vorgeworfen werden. Das Verschulden ist somit auch unter diesen Umständen als leicht zu beurteilen, was ebenfalls die Annahme einer positiven Zukunftsprognose unterstützt. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund seiner bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit vermag somit auch diesbezüglich die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen.

30 5.4 Der Regierungsrat hat vernehmlassend festgehalten, dass der Gesamteindruck, welchen der Beschwerdeführer hinterlasse, für den Entscheid des Regierungsrates massgebend gewesen sei. So sei er in dreifacher Hinsicht (Bezug wirtschaftlicher Hilfe, Verschuldung, Strassenverkehrsdelikte) schlecht integriert. Im konkreten Fall ist jedoch insbesondere die Entwicklung seit der in den jeweiligen Bereichen erfolgten Verwarnung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nicht nur der wirtschaftliche Eingliederungswille und schliesslich auch -erfolg des Beschwerdeführers, sondern das Fehlen einer weiteren mutwilligen Verschuldung sowie in fünf Jahren ein einziges mit geringem Verschulden behafteten Strassenverkehrsdelikt. Anzufügen ist, dass der Abbau von Schulden sowie die Eingliederung insbesondere nach langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dennoch lassen sich den Akten die Bemühungen des Beschwerdeführers und schliesslich auch der Erfolg entnehmen. Aus diesen Gründen ist auch die Gefahr einer weiteren Verschuldung sowie einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit als wenig wahrscheinlich einzustufen, weshalb diese Gefahr, das erhebliche private Interesse des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen vermag. Zusammenfassend überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in den vorstehend behandelten Bereichen bereits verwarnt wurde und es an ihm liegt, seine berufliche Tätigkeit aufrechtzuerhalten, seine Schulden weiter abzubauen und sich an die Rechtsordnung zu halten. 6. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Der angefochtene RRB Nr. 203/2019 vom 20. März 2019 sowie die Verfügung des AFM vom 29. März 2018 werden aufgehoben und das AFM wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Lasten des Kantons Schwyz (§ 72 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP; SRSZ 234.110]). 7.2 Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist für das regierungsrätliche Verfahren statt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'773.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.

31 7.3 Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP). Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens festgelegt. Bei einer Kostennote beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- (inkl. MwSt, siehe VGE III 2018 176 vom 30.5.2018 Erw. 3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'607.10 eingereicht. Der Stundenaufwand von 19.5h erscheint angesichts des Umfangs des angefochtenen Beschlusses sowie des umfangreichen Schriftenwechsels als angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.--, welcher bereits die MwSt beinhaltet, sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 64.70 ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'277.70 zuzusprechen.

32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 203/2019 vom 20. März 2019 sowie die diesem zugrundliegende Verfügung des Amts für Migration vom 29. März 2018 aufgehoben. Das AFM wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'773.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 3. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 4. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'277.70 zu entrichten (inkl. Barauslagen und MwSt). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 6. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - das kantonale Amt für Migration - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. November 2019

33 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Dezember 2019

III 2019 76 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 76 — Swissrulings