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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2019 III 2019 61

27. Mai 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,746 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Aberkennung eines Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 61 Entscheid vom 27. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien Dr.med. A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Aberkennung eines Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. Dr.med. A.________ (geb. ________1955) praktizierte seit 1990 in B.________ und gründete im Jahr ________ das Praxiszentrum C.________ in B.________. Am 30. April 2008 meldete er sich bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug einer IV-Rente an mit der Begründung, dass er bei Status nach zweimaligem Hirnschlag (Mai 2003 und Februar 2007) an einer Teillähmung der linken Seite und an einer schnellen Ermüdbarkeit leide (vgl. VGE I 2010 9 vom 19.5.2010 = Prot. K1 2010, S. 1119ff.; im angeführten Gerichtsentscheid wurde für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente sowie für den Zeitraum ab 1. April 2008 ein Anspruch auf eine Viertelsrente anerkannt). B. Am 18. Mai 2015 erlitt Dr.med. A.________ einen Schlaganfall. Beim Eintritt in die Rehaklinik D.________ war er durch eine fasziale Parese links, eine sensomotorische Hemisymptomatik links, kognitive Defizite, ein linksseitiges Neglect, Steh- und Gehunfähigkeit sowie Unselbständigkeit in sämtlichen basalen ADL (Activities of Daily Living) beeinträchtigt. Eine Oberärztin dieser Klinik ersuchte die zuständige Erwachsenenschutzbehörde mit Gefährdungsmeldung vom 18. August 2015 um Anordnung einer geeigneten behördlichen Massnahme, was zur vorsorglichen Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und Art. 445 ZGB führte (vgl. VGE III 2015 191 vom 28.6.2016 = Prot. K3 2016, S. 1115ff.). C. Am 15. Januar 2016 meldete die IV-Stelle Schwyz dem Verkehrsamt, dass Zweifel an der Fahreignung bestünden, da die Fahrtauglichkeit von Dr.med. A.________ gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aufgrund der residuellen motorischen und kognitiven Defizite als nicht mehr gegeben beurteilt werde (vgl. Vi-act. 1). Daraufhin ordnete das Verkehrsamt am 20. Januar 2016 einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises an, wobei die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM, Uni Zürich) abhängig gemacht wurde (Vi-act. 2). Nachdem Dr.med. A.________ den Führerausweis nicht deponierte, beauftragte das Verkehrsamt die Kantonspolizei, den Führerausweis einzuziehen. Die polizeilichen Abklärungen ergaben gemäss Bericht vom 13. Februar 2016, dass nach Angaben von Dr.med. A.________ der Ausweis nicht mehr vorhanden sei, weil er versehentlich mit der Schmutzwäsche gewaschen und dann im Abfall entsorgt worden sei (vgl. Vi-act. 5). Danach hielt das Verkehrsamt in einer Vollstreckungsverfügung vom 17. Februar 2016 fest, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug ab dem Erhalt dieser

3 Verfügung vollzogen werde und dem Verfügungsadressaten das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien untersagt sei (vgl. Vi-act. 7). D. Am 27. März 2019 ging beim Verwaltungsgericht Schwyz eine per 1. März 2019 datierte und am 26. März 2019 der Post übergebene "Beschwerde gegen Verkehrsamt wegen Aberkennung Fahrausweis 2016" ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. IV und Verkehrsamt seien zu verpflichten, ihre Empfehlungen und Massnahmen betr. Fahrtauglichkeit zu annullieren und zu vernichten. 2. Das Verkehrsamt sei zu verpflichten, kostenlos einen neuen, gültigen Fahrausweis auszustellen und mir zuzustellen. 3. Die Gerichtskosten seien von Verkehrsamt und IV zu übernehmen. 4. Da die IV durch die gedankenlose Rehabilitationsverhinderung die lebenslängliche Erwerbsunfähigkeit zu verantworten hat, sei sie zu verpflichten, mir zusätzlich zur Rente eine monatl. Spezialentschädigung von 500 Franken ab 65. Geburtstag zu leisten. E. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zu dieser Vernehmlassung äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 16. April 2019, wobei er dazu noch einen Bericht seines Hausarztes Dr.med. E.________ vom 9. April 2019 (welcher an die KESB Ausserschwyz adressiert war) beilegte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs-

4 gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe zit. VGE III 2017 11 Erw. 11.2 mit Verweis auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 1. März 2019 sinngemäss erreichen will, dass er wieder einen Personenwagen lenken darf und ihm zu diesem Zweck ein entsprechender (gültiger) Führerausweis ausgehändigt wird, ist auf ein solches Begehren aus den folgenden Gründen nicht einzutreten. 2.2 Wie im Ingress (lit. C) dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. Januar 2016 (vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises/ Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuch = Viact. 2) und vom 17. Februar 2016 (Vollstreckungsverfügung = Vi-act. 7) das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien untersagt worden. Beide Verfügungen enthielten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Der von diesen Verfügungen betroffene Fahrzeuglenker (= Beschwerdeführer im Verfahren III 2019 61) hat gegen diese beiden Verfügungen innert der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben. Bei dieser Sachlage sind diese Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen mit der Wirkung, dass das Verwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde III 2019 61 (soweit sie sich gegen das für den Beschwerdeführer geltende Verbot richtet, ein Motorfahrzeug führen zu dürfen) gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. g VRP i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP nicht eintreten kann. Anzufügen ist, dass in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 20. Januar 2016 unmissverständlich aufgezeigt wurde, wie der Beschwerdeführer gegebenenfalls wieder zu einem Führerausweis gelangen könnte. Die ers-

5 te Voraussetzung besteht darin, dass er dem Verkehrsamt einen Kostenvorschuss (damals in der Höhe von Fr. 1'000.--) bezahlt, worauf das Verkehrsamt eine Anmeldung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Abteilung Verkehrsmedizin, Kurvenstrasse 31, 8006 Zürich) für eine verkehrsmedizinische Untersuchung vornehmen könnte. Bevor nicht ein die Fahreignung bejahendes Ergebnis einer solchen verkehrsmedizinischen Untersuchung vorliegt, fällt die Wiedererlangung des Führerausweises ausser Betracht. Im Übrigen ist das Gericht für das angeführte Prozedere zur Wiedererlangung des Führerausweises nach dem Gesagten nicht zuständig. 2.3.1 Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 15. Januar 2016 (= Vi-act. 1) richtet (welche im Ergebnis zum vorsorglichen Sicherungsentzug vom 20.1.2016 führte), ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Kritik damals in einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2016 hätte erheben müssen, mithin dieser Einwand zu spät erfolgt und auf diese mehr als 3 Jahre nach der erwähnten Mitteilung erhobene Kritik hier grundsätzlich nicht einzutreten ist. 2.3.2 Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, auf diese Kritik einzutreten wäre, müsste dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 66c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die IV-Stelle ausdrücklich ermächtigt hat, dem jeweiligen Verkehrsamt zu melden, wenn sie Zweifel hinsichtlich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit hegt, welche zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Eingabe, dass die IV-Stelle nicht selber die Fahreignung untersucht, sondern berechtigt ist, entsprechende Zweifel dem zuständigen Verkehrsamt zu melden. Soweit das betreffende Verkehrsamt in der Folge eine Massnahme anordnet (in casu wurde ein vorsorglicher Sicherungsentzug verfügt), kann sich der betroffene Lenker im Rechtsmittelverfahren gegen diese Massnahme (vorsorglicher Sicherungsentzug) wehren. Dies hat der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist unterlassen, womit er konkludent den (vorsorglichen) Sicherungsentzug akzeptiert hat. Die Kritik des Beschwerdeführers am Handeln der IV-Stelle erweist sich als offenkundig unbegründet. 2.4 Auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 des Beschwerdeführers, die IV-Stelle (zusätzlich zur offensichtlich weiterhin ausgerichteten IV-Rente) zur Bezahlung einer "monatlichen Spezialentschädigung von 500 Franken ab 65. Geburtstag" zu verpflichten, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Einmal abgesehen davon, dass eine solche Entschädigung nicht Gegenstand der zugrundelie-

6 genden Verfügungen bildete, bleibt unerfindlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer einen solchen Rechtsanspruch herleitet. 3. Aus all diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde III 2019 61 nicht einzutreten. Und soweit dennoch darauf einzutreten wäre, erwiese sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als unbegründet abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entrichtet, weshalb die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - die IV-Stelle, Schwyz (A, z.K.) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Juni 2019

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