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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 45

24. April 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,232 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 45 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 12. Februar 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________1991) einen Führerausweisentzug für vier Monate angeordnet mit der sinngemässen Begründung, dass er am 12. Oktober 2018 auf der C.________-strasse in D.________ einen haltenden Linienbus überholt und dabei die dortige Sicherheitslinie überfahren habe. Nachdem es sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 handle und in den vergangenen 2 Jahren bereits einmal ein Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung erfolgt sei, komme die Mindestentzugsdauer von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zur Anwendung. B. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 5. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Verkehrsamts. C. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei aufzuheben, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. März 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das SVG unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw. 2.4 S. 143 f.). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1

3 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 447 Erw. 3.2 S. 452). Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/ Denise Weber in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2016 vom 5.12.2016 Erw. 4.1). 1.2 Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sieht vor, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind. Der objektive und subjektive Schweregrad einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer ein Signal für die Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der Rechtsbruch. Je schwerer die Verkehrsverletzung objektiv wirkt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit bzw. ein schweres Verschulden zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2016 vom 8.7.2016 Erw. 3.2 mit Hinweis). Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September 1979 von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. 2.1 Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 13. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer am Freitagnachmittag, 12. Oktober 2018, um 16.20 Uhr auf der C.________-strasse in D.________ im Bereich einer Bushaltestelle einen haltenden Linienbus überholt und dabei die Sicherheitslinie überfahren, weshalb eine Strafanzeige vorgenommen wurde (vgl. Vi-act. 1). Für diesen Vorfall ist der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft E.________ mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 wegen des Überfahrens einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73

4 Abs. 1 und 6 lit. a SSV mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft worden. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Vorinstanz hat das in Erwägung 2.1 angeführte Fahrmanöver des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt. 2.3 Gegen die vorinstanzliche Annahme einer mittelschweren Widerhandlung wird in der vorliegenden Beschwerde (S. 6) u.a. sinngemäss eingewendet, - dass - als der Linienbus nach rechts gefahren sei, um dort anzuhalten - der Beschwerdeführer zunächst sein Fahrzeug ebenfalls zum Stillstand gebracht habe; - dass - da links neben dem Bus und rechts neben der Sicherheitslinie viel freier Strassenraum verblieben sei - der Beschwerdeführer diesen Strassenraum als gross genug für ein gefahrloses Überholen erachtet habe, zumal keinerlei Gegenverkehr in Sicht gewesen sei; - dass er den linken Blinker gesetzt und den Linienbus mit geringer Geschwindigkeit überholt habe; - dass er dabei die Sicherheitslinie wohl nur geringfügig überfahren bzw. touchiert habe, was ihm nicht bewusst gewesen sei; - dass er die polizeilichen Feststellungen deswegen anerkannt habe, weil auch ein blosses Befahren der Sicherheitslinie rechtlich bereits als Überfahren gelte und er nicht habe ausschliessen können, dass er dies getan habe. Dieses Fahrmanöver sei in subjektiver Hinsicht als geringfügige unbewusste Fahrlässigkeit bzw. als besonders leichtes Verschulden zu werten. Die Annahme der Vorinstanz, wonach er bewusst überholt und ebenfalls bewusst eine Sicherheitslinie überfahren habe, sei unbegründet. Zudem fehle es objektiv betrachtet an jeglicher Gefährdung, was auch die Polizei und die Staatsanwaltschaft korrekt festgestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich vor seinem Manöver vergewissert, dass kein Gegenverkehr herannahe, um mit genügendem Abstand zum Bus nahe an der Sicherheitslinie fahren zu können. Sodann habe er - nachdem der Bus ja gerade erst angehalten habe und an dieser Stelle kaum je Fussgänger die Strasse überqueren würden - sicher sein können, keine gerade ausgestiegenen Buspassagiere auf der Fahrbahn anzutreffen. Das Ausmass des Überfahrens der Sicherheitslinie sei bloss geringfügig gewesen. Mangels konkreter Angaben zum Sachverhalt sei von einem eigentlichen Befahren der Sicherheitslinie mit dem linken Rad bzw. den linken Rädern auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 4). 3.1 In welchem Umfange der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug beim betreffenden Fahrmanöver die Sicherheitslinie überfahren hat, lässt sich rückblickend nicht genau feststellen, nachdem keine Foto- oder Filmaufnahmen von

5 diesem Fahrmanöver existieren. Fakt ist indessen, dass er mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 des Überfahrens einer Sicherheitslinie schuldig gesprochen worden ist, was er mit dem Verzicht auf eine Einsprache gegen diesen Strafbefehl konkludent anerkannt hat. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer eine Sicherheitslinie in rechtsgültiger Weise überfahren hat. 3.2 Die aktuell geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass das Überfahren einer Sicherheitslinie objektiv eine schwere Widerhandlung darstellt. Die Annahme einer bloss mittelschweren Widerhandlung komme nur dann in Betracht, wenn das Verschulden vergleichsweise gering erscheint, beispielsweise beim Überholen eines am Strassenrand haltenden Fahrzeugs, dessen Lenker Mitfahrende aussteigen lässt, ohne dass der Gegenverkehr gefährdet oder behindert worden wäre (vgl. Philippe Weissenberger, SVG- Kommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 16a SVG mit Verweis auf BGE 136 II 447; siehe auch Bernard Rütsche/ Denise Weber, a.a.O., N 14 zu Art. 16b SVG, ebenfalls mit Verweis auf BGE 136 II 447). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht unlängst mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den BGE 136 II 447 im Urteil 1C_650/2017 vom 28. März 2018 (Erw. 2.5) bestätigt. 3.3 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das vorliegende Überfahren einer Sicherheitslinie als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert hat. Das zu beurteilende Fahrmanöver deckt sich weitgehend mit dem vorgenannten Beispiel im Kommentar von Philippe Weissenberger (a.a.O., N 12 zu Art. 16a SVG), wonach ein am Strassenrand haltendes Fahrzeug überholt wird, welches Passagiere aussteigen lässt und der Gegenverkehr nicht gefährdet oder behindert erscheint. Im konkreten Fall könnte an sich (zu Gunsten des Beschwerdeführers) als entlastendes Element mitberücksichtigt werden, dass im Überholbereich die Strasse durch eine Bushalteausbuchtung verbreitert ist. Diesem (an sich) entlastenden Element steht indes entgegen, dass es sich zum einen um eine gerichtsnotorisch stark befahrene Innerortsstrecke handelt und zum andern im Zeitpunkt des Überholvorgangs (Freitagnachmittag, 16.20 Uhr) bereits mit zunehmendem Feierabendverkehr zu rechnen war, und zwar in der Nähe von stark frequentierten Einkaufsläden (F.________-center). Sodann handelte es sich - anders als im erwähnten Beispiel - nicht um einen haltenden Personenwagen (mit nur wenigen aussteigenden Passagieren) - sondern um einen Linienbus des öffentlichen Verkehrs, bei welchem grundsätzlich mit einer potentiell grösseren Zahl von (aussteigenden) Passagieren zu rechnen ist. Auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Elemente erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation als rechtens.

6 3.4 Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die künftige Ordnungsbussenverordnung beruft, verhält es sich so, dass noch nicht in Kraft gesetztes Recht grundsätzlich keine Anwendung finden kann. Ob und inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung das Überfahren von Sicherheitslinien nach dem Inkrafttreten der neuen Ordnungsbussenverordnung massnahmerechtlich gegebenenfalls anders beurteilen wird und mithin seine Praxis dannzumal ändert, lässt sich nicht voraussagen. Dies wird sich in der Zukunft herausstellen, ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz den dargelegten Vorfall vom 12. Oktober 2018 als mittelschwere Widerhandlung einstufen durfte. 3.5 Auch kann nicht von einem unverhältnismässigen Ergebnis die Rede sein. Wäre der Beschwerdeführer nicht massnahmerechtlich vorbelastet, würde das vorliegende Überfahren einer Sicherheitslinie mit einer Führerausweisentzugsdauer von einem Monat geahndet (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Nachdem der Beschwerdeführer lediglich 10 Monate vor dem betreffenden Überholmanöver den Führerausweis nach einer 3-monatigen Entzugsdauer wegen einer schweren Widerhandlung zurückerhalten hatte, muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Verschärfung von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG Anwendung finden. Damit hat der Beschwerdeführer selber dafür einzustehen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall um die zweite Widerhandlung innert des vom Gesetzgeber festgelegten Zeitraums von 2 Jahren handelt. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Staatsanwaltschaft habe ihn mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich mit Fr. 300.-- gebüsst, was für ein geringes Verschulden spreche, weshalb im Administrativverfahren nicht auf eine mittelschwere Gefährdung geschlossen werden dürfe, vermag er damit nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden. Eine Ausnahme dazu rechtfertigt sich dann, wenn die Rechtsanwendung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa weil sie den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.1). Zwar hat die betreffende Staatsanwältin in einem Schreiben vom 25. Februar 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erläutert, welche Aspekte für sie bei der Strafzumessung von Bedeutung waren (vgl. Vi-act. 12/Anhang), indes verhält es sich so, dass sie selber keine zusätzlichen Abklärungen im Sinne einer Einvernahme des

7 Beschwerdeführers und/oder von Zeugen vorgenommen hat; dies wird jedenfalls weder geltend gemacht, noch ist dies nach der Aktenlage ersichtlich (siehe auch Beschwerde, S. 3, Ziff. 5 in fine). Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, schliesst die vorinstanzliche Beurteilung als mittelschwere Widerhandlung nicht aus. 4.1 Zusammenfassend liegt hier kein Fall einer leichten Unaufmerksamkeit vor. Das dargelegte Fahrmanöver stellt objektiv betrachtet die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar, welche nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden kann. Es hat nach dem Gesagten mit der vorinstanzlichen Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG sein Bewenden. 4.2 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an. - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Mai 2019

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