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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.03.2019 III 2019 25

25. März 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,431 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug / Wiedererteilung des Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 25 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug / Wiedererteilung des Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. Am 22. April 2016 hatte das Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. 1965) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet mit u.a. der Begründung, wonach der Betroffene am 8. Dezember 2015 einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (Atemalkohol mind. 1.79‰) gelenkt habe (Vi-act. 1). Nach einem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 30. August 2016 bejahte das Verkehrsamt am 2. September 2016 die Fahreignung unter Auflagen (Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz). Gestützt auf einen weiteren Bericht des IRM vom 22. August 2017 bejahte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 29. September 2017 weiterhin die Fahreignung unter Auflagen, wozu die Einhaltung einer Alkohol-Fahr-Abstinenz, das Einhalten eines sogenannten "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) sowie eine Kontrolluntersuchung (inkl. Haaranalyse) beim IRM im Februar 2018 gehörten (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 26. April 2018 bejahte das Verkehrsamt weiterhin die Fahreignung, wobei die bisherigen Auflagen (Alkohol-Fahr-Abstinenz/ "soziales" Alkoholtrinkverhalten/ IRM-Untersuchung im August 2018) erneuert wurden. Bei Missachtung der Auflagen wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. VGE III 2018 176 vom 6.12.2018, Ingress A bis C). B. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, im August 2018 eine Kontrolluntersuchung beim IRM zu absolvieren. Der entsprechende IRM-Bericht wurde am 21. September 2018 erstattet mit dem Ergebnis, wonach die Fahreignung aufgrund des festgestellten Alkoholüberkonsums verneint werden müsse. Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 27. September 2018 einen Sicherungsentzug, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht wurde: - Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen (Suchtberatungsstelle, Psychologe oder Psychiater); - Verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin (…); - Ein Bericht über die Therapiegespräche muss zur Untersuchung mitgebracht werden; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. C. Gegen diese am 28. September 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Hauptbegehren:

3 1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 27. September 2018 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen unverzüglich herauszugeben bzw. wieder zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. D. Mit Entscheid III 2018 176 vom 6. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht wie folgt entschieden: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2018 (mit Ergebnissen einer neuen Kontrolle von am 19. November 2018 entnommenen und am 26. November 2018 in einem deutschen Labor ausgewerteten Arm-Haaren) wird an das Verkehrsamt weitergeleitet, damit es im Sinne der Erwägungen die beantragte Wiederaushändigung des Führerausweises (unter Einbezug der IRM-Sachverständigen) prüfen und darüber erstinstanzlich befinden kann. E. Daraufhin unterbreitete das Verkehrsamt mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 dem IRM einen Fragenkatalog, welcher von Dr.med. C.________ (IRM) am 18. Dezember 2018 beantwortet wurde. Daraufhin teilte das Verkehrsamt mit Einschreiben vom 19. Dezember 2018 A.________ sinngemäss u.a. mit, dass zur Beurteilung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung frühestens im März 2019 nötig sei. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 nahm der Rechtsvertreter von A.________ zur IRM-Antwort vom 18. Dezember 2018 Stellung und forderte "eine Überprüfung der entsprechenden Haaranalysen durch Auswertung der sog. B-Probe (bzw. Rückstellprobe) durch ein geeignetes unabhängiges Institut (z.B. Verkehrsmedizin Kantonsspital Zug)". Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies das Verkehrsamt den Antrag auf Wiederaushändigung des Führerausweises ab. F. Am 7. Februar 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen vom 17. Januar 2019 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis (unter geeigneten Auflagen) unverzüglich herauszugeben bzw. wieder zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, unverzüglich eine verkehrsmedizinische Untersuchung (inkl. Haaranalyse) bei einem geeigneten Institut in Auftrag zu geben und alsdann neu zu verfügen.

4 4. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Haaranalysen des IRM Zürich und des Labors F.________ mittels Auswertung der sog. B-Probe (bzw. Rückstellprobe) durch ein geeignetes unabhängiges Institut überprüfen zu lassen und alsdann neu zu verfügen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. G. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Daraufhin hielt der Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 28. Februar 2019 an den Anträgen gemäss der Beschwerde fest. In einer weiteren Eingabe vom 1. März 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer selber noch zur Sache. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Als Ausgangslage ist auf den Verwaltungsgerichtsentscheid III 2018 176 vom 6. Dezember 2018 zu verweisen, wonach die Beschwerde des Betroffenen gegen den vom Verkehrsamt am 27. September 2018 verfügten Sicherungsentzug, soweit darauf eingetreten wurde, im Sinne der Erwägungen abgewiesen wurde. In diesem Entscheid gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser Sicherungsentzug vom 27. September 2018 einer gerichtlichen Überprüfung standhält und zwar sinngemäss deshalb, weil dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 26. April 2018 die Einhaltung eines sogenannten "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) auferlegt worden war und er diese Auflage nach Massgabe der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 21. September 2018 (inkl. Analyse von am 7. September 2018 entnommenen Beinhaaren von 2 cm Länge) missachtete, weshalb (im Sinne von Art. 17 Abs. 5 SVG) der Führerausweis vom Verkehrsamt zu Recht wieder entzogen wurde. 1.2 Eine andere, in Erwägung 1.3.2 des erwähnten Entscheides aufgeworfene Fragestellung wurde vom Verwaltungsgericht noch nicht geprüft, sondern zur erstinstanzlichen Beurteilung an die Vorinstanz weitergeleitet. Es handelt sich dabei um die folgenden Erwägungen: 1.3.2 Eine andere Fragestellung ist, ob (und gegebenenfalls wann) eine neue, nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführte Haaranalyse es rechtfertigt, den strittigen Sicherungsentzug durch eine andere (mildere) Massnahme abzulösen (bzw. unter Umständen ersatzlos aufzuheben). Diese Frage stellt sich deshalb, weil der Beschwerdeführer nach dem Erlass der Sicherungsentzugsverfügung vom 27. September 2018 (sowie gestützt auf einen entsprechenden Hinweis der betreffenden IRM-Gutachterin vom 30.10.2018) am 19. November 2018 eine neue Haarprobe durch Dr.med. D.________ entnehmen liess,

5 welcher diese Arm-Haare direkt nach der Entnahme in einen versiegelten Umschlag legte und an ein spezialisiertes Labor in E.________ sandte (was dieser Arzt mit seiner Unterschrift bescheinigte). Die Auswertung dieser Haarprobe erfolgte am 26. November 2018 und zwar deshalb in diesem deutschen Labor, weil das IRM in Zürich offenbar nur Anfragen von Amtsstellen berücksichtigt. Über die Konsequenzen dieses neuen Begutachtungsergebnisses wird zunächst die Vorinstanz erstinstanzlich zu befinden haben. Dabei wird sie aus folgenden Gründen die betreffende IRM-Sachverständige einzubeziehen haben. Die Rückfrage betrifft folgende Konstellation. Zum einen formulierte die Sachverständige am Schluss des verkehrsmedizinischen Berichts vom 21. September 2018, dass die Wiederaushändigung des Führerausweises eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz voraussetzen soll (vgl. Vi-act. 7, S. 3), was in der Folge von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung übernommen wurde (vgl. Vi-act. 9). Zum andern wies die gleiche Sachverständige am Schluss ihrer zweiten Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 und mithin rund 5½ Wochen später ausdrücklich darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, eine erneute Haaranalyse in Auftrag zu geben (vgl. Vi-act. 12 in fine). Ein solcher Hinweis der Sachverständigen zur erneuten Vornahme einer Haaranalyse (noch bevor 6 Monate seit der letzten Haaranalyse vergangen sind), ist grundsätzlich als eine gewisse Relativierung der vorgenannten 6-Monatsfrist zu verstehen (ansonsten dieser Hinweis am Schluss der Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 keinen Sinn machen würde). 1.3.3 In diesem dargelegten Sinne ist auf das vorliegende Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererteilung des Führerausweises, soweit es aus dem erwähnten neuen Laborergebnis hergeleitet wird, derzeit nicht einzutreten. Vielmehr wird das mit dem neuen Laborgutachten begründete Begehren zur Prüfung und neuen Entscheidfindung (unter Einbezug der IRM-Sachverständigen) an die Vorinstanz weitergeleitet. Diese Weiterleitung zur Prüfung der beantragten Wiederaushändigung des Führerausweises wurde in der Dispositiv-Ziffer 2 des erwähnten Gerichtsentscheides vom 6. Dezember 2018 festgehalten (siehe oben, Ingress lit. D). 1.3 In der Folge unterbreitete die Vorinstanz dem IRM Zürich mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 folgende Fragen (vgl. Vi-act. 2): Wann ist ein erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse sinnvoll? Wird das Ergebnis der Haaranalyse vom 29.11.2018 des Labor F.________ in E.________/D durch Sie für eine Wiedererteilung des Führerausweises akzeptiert oder muss sich der Betroffene einer erneuten Haaranalyse unterziehen? Falls das Ergebnis der Haaranalyse vom 29.11.2018 des Labor F.________ in E.________/D akzeptiert wird: Welche Auflagen hat der Betroffene künftig einzuhalten? 1.4 Diese von der Vorinstanz formulierten Fragen wurden von der zuständigen Abteilungsleiterin des IRM (Dr.med. C.________) in einem Bericht vom 18. Dezember 2018 u.a. wie folgt beantwortet (vgl. Via-act. 3): Wann ist ein erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse sinnvoll? Eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung ist nach Einhalten einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sinnvoll. Der Vermerk in der Stellungnahme, dass es Herrn S. freistehe, eine erneute Haaranalyse durchzuführen, war in

6 diesem Sinne nicht als Abweichung von den sechs Monaten gedacht, sondern für den Fall, dass Herr S. der Meinung gewesen sei, dass bei der Haaranalyse vom 07.09.2018 ein Fehler unterlaufen war und ihm zugestanden worden wäre, dass er eine Zweitanalyse in Auftrag geben könnte. Aufgrund der Vorgeschichte von Herrn S. mit insgesamt drei Trunkenheitsfahrten in der Vorgeschichte, zuletzt im Dezember 2015 und den bereits bestehenden Auflagen aus dem Jahr 2007 und 2008 ist zunächst die Einhaltung einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz zu fordern, bevor aus verkehrsmedizinischer Sicht erneut zur Fahreignung Stellung genommen werden kann. Gerechnet ab dem Untersuchungsdatum vom 07.09.2018 ist eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung somit frühestens im März 2019 sinnvoll. Wird das Ergebnis der Haaranalyse vom 29.11.2018 des Labor F.________ in E.________/D durch Sie für eine Wiedererteilung des Führerausweises akzeptiert oder muss sich der Betroffene einer erneuten Haaranalyse unterziehen? Die vorliegende Haaranalyse vom 29.11.2018, wobei die asservierten Armhaare mit einer Länge von 1.5 cm untersucht wurden, zeigte einen chromatografischen Ethylglucuronidwert von <7.0 pg/mg, was mit einer Abstinenz vereinbar wäre oder einer äusserst seltenen Alkoholaufnahme im Zeitraum, welche der untersuchten Haarlänge entspricht. Der untersuchte Zeitraum muss aufgrund des Wachstumsverhaltens von Körperhaaren und dem Anteil von in der Wachstumsstillstandsphase befindlichen Haaren bei mindestens drei bis fünf Monaten vor der Haarsicherstellung liegen, wobei hiermit ebenfalls keine sechsmonatige Alkoholabstinenz belegt wird. Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung zu fordern, zumal Herr S. auch die Bedingung hatte, sich einer regelmässigen Behandlung bei einer Fachperson für Suchtfragen zu unterziehen, um den kritischen Alkoholkonsum zu hinterfragen. Hinzu ist auch zu klären, anlässlich einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung, wie der psychische Zustand von Herrn S. ist, zumal er im Herbst 2018 erst wieder die Arbeitsfähigkeit erlangte. Die Haaranalyse alleine vermag eine positive Fahreignungsbeurteilung nicht zu bestätigen. Diese Ausführungen wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. Dezember 2018 unterbreitet (Vi-act. 4). 1.5 Daraufhin übte der Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 11. Januar 2019 Kritik an den Ausführungen der IRM-Sachverständigen vom 18. Dezember 2018 und forderte von der Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Vi-act. 5, 6). 1.6 Am 17. Januar 2019 verfügte das Verkehrsamt, dass der Antrag auf Wiederaushändigung des Führerausweises abgewiesen werde. In den Erwägungen verwies das Verkehrsamt auf die Ausführungen der IRM-Sachverständigen vom 18. Dezember 2018, welche vom Verkehrsamt als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt würden. 2. In der vorliegenden Beschwerde wird u.a. namentlich sinngemäss gerügt, - dass in den Ausführungen der IRM-Sachverständigen vom 18. Dezember 2018 zusätzlich die Prüfung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gefordert werde, was im verkehrsmedizinischen IRM-Bericht vom 21. September

7 2018 mit keinem Wort erwähnt worden und auch nicht nachvollziehbar sei, nachdem der Beschwerdeführer das Burnout-Syndrom überwunden und die Arbeitsfähigkeit im Herbst 2018 wiedererlangt habe (vgl. Beschwerde, S. 5 oben); - dass die IRM-Sachverständige im Bericht vom 21. September 2018 noch von einem übermässigen Alkoholkonsum gesprochen habe, derweil im Aktengutachten vom 18. Dezember 2018 die gleiche Sachverständige eine aggravierende Formulierung mit "chronisch übermässigem Alkoholkonsum" gewählt habe (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 14); - dass auch die Ausführungen der IRM-Sachverständigen (vom 18. Dezember 2018) hinsichtlich einer zweiten Haaranalyse nicht zu überzeugen vermöchten (mithin die Erklärung zur zweiten, freigestellten Haaranalyse in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 der Darstellung im Bericht vom 18. Dezember 2018 widerspreche; vgl. Beschwerde, S. 5f., Ziff. 15); - dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2017 vom Psychiater H.________ ambulant therapeutisch begleitet werde, welcher einen günstigen Verlauf festgestellt habe; dabei werde (nebst dem überwundenen Burnout-Syndrom) auch der Alkoholkonsum hinreichend thematisiert (vgl. Beschwerde, Ziff. 16); - und dass die IRM-Sachverständige zu den offensichtlichen Diskrepanzen zwischen dem Ergebnis der IRM-Haaranalyse vom 7. September 2018 (53 pg/mg EtG) und demjenigen des Labors F.________ vom 29. November 2018 (<7 pg/mg EtG) mit keinem Wort Stellung nehme (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). 3.1 Was die soeben vom Beschwerdeführer angesprochenen Diskrepanzen anbelangt, übersieht er, dass zwischen den beiden Haaranalysen wesentliche Unterschiede bestehen. Während bei der IRM-Untersuchung vom 21. September 2018 Beinhaare mit einer Länge von 2 cm, welche am 7. September 2018 entnommen wurden, analysiert wurden, untersuchte das Labor F.________ Armhaare mit einer Länge von 1.5 cm, welche am 19. November 2018 entnommen wurden. Dass bei unterschiedlich langen Körperhaaren, welche zu eindeutig verschiedenen (mehr als 2 Monate auseinanderliegenden) Zeitpunkten entnommen wurden, nicht die gleichen Messergebnisse resultieren, lässt weder das frühere Messergebnis (der 2 cm langen Beinhaare), noch das mehr als 2 Monate später ermittelte Messergebnis (der kürzeren, 1.5 cm langen Armhaare) als falsch erscheinen, da sie offensichtlich nicht den gleichen Untersuchungszeitraum abdecken. Bei dieser Sachlage ist es (entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers) auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, die sogenannten B-Proben (Rückstellproben) durch ein weiteres Labor auswerten zu lassen. 3.2 Nach dem Gesagten bleibt es beim Ergebnis des ersten Gerichtsentscheids (III 2018 176), dass der Beschwerdeführer die ihm gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 26. April 2018 auferlegte Einhaltung eines nur gelegentlichen und nicht übermässigen Alkoholkonsums nach Massgabe des beweiskräftigen

8 IRM-Gutachtens vom 21. September 2018 missachtet hatte, was die Vorinstanz gemäss der in der Verfügung vom 26. April 2018 enthaltenen Androhung mit dem Sicherungsentzug vom 27. September 2018 sanktionierte. Für dieses Ergebnis spricht ferner das Zugeständnis in der Beschwerde vom 17. Oktober 2018 (S. 6 unten), er habe "während der zwei Wochen seines G.________-Urlaubes (unmittelbar vor der Kontrolluntersuchung) regelmässig und viel Alkohol konsumiert". 3.3 Im vorliegenden Fall fällt entscheidend ins Gewicht, dass mit der zweiten, vom Beschwerdeführer eingeholten Analyse von 1.5 cm langen Armhaaren die praxisgemäss geforderte sechsmonatige Alkoholabstinenz nicht belegt wurde, wie die IRM-Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 überzeugend dargelegt hat. Damit trifft die Vorinstanz auch kein Vorwurf, dass sie in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2019 (noch ohne hinreichenden Nachweis der praxisgemäss geforderten sechsmonatigen Alkoholabstinenz) es ablehnte, den Führerausweis wieder auszuhändigen. 3.4 In der vorliegenden Beschwerdesache ist nicht zu übersehen, dass die Formulierung am Schluss der Stellungnahme des IRM vom 30. Oktober 2018 (wonach es dem Beschwerdeführer freistehe, wie bereits vom Rechtsanwalt gefordert, eine erneute Haaranalyse in Auftrag zu geben) grundsätzlich beim Beschwerdeführer den Eindruck bzw. die Hoffnung erwecken konnte, dass er sinngemäss mit einer zweiten (günstig lautenden) Haaranalyse die Wiederaushändigung des Führerausweises beschleunigen könne (siehe dazu auch die gerichtliche Interpretation in Erwägung 1.3.2 in fine des Entscheids III 2018 176 vom 6.12.2018, welcher indes die IRM-Sachverständige in ihrer Stellungnahme widersprochen hat mit der Präzisierung, dass die Zweitanalyse angesprochen wurde, um einen allfälligen Fehler der ersten Analyse auszuräumen, was indessen aufgrund der unterschiedlichen Beobachtungszeiträume gar nicht möglich wäre, wie oben ausgeführt wurde). Mit anderen Worten verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer diesen Hinweis auf eine Zweitanalyse grundsätzlich "als Möglichkeit zur schnelleren Erlangung des Führerausweises" verstanden hat, was sich im Nachhinein (im Lichte der nachträglichen Ergänzungen/ Präzisierungen der IRM-Sachverständigen vom 18. Dezember 2018) zerschlagen hat, indem (von der IRM-Sachverständigen und daran anschliessend von der Vorinstanz) auf eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung (inkl. Nachweis einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz) beharrt wurde. Ein solches Beharren lässt sich in der Sache (mit insgesamt drei Trunkenheitsfahrten in der Vorgeschichte) vertreten und überschreitet im Ergebnis nicht den Beurteilungsspielraum, welcher der Vorinstanz in solchen Fragen zukommt. Allerdings sind diese konkreten Umstände bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen

9 zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist es - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses (der vom Beschwerdeführer geforderten) Verfügung vom 17. Januar 2019, als noch keine neue verkehrsmedizinische Untersuchung (inkl. Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz) vorlag, den Führerausweis noch nicht wieder ausgehändigt hat. 3.5 Was das Eventualbegehren Ziffer 3 anbelangt, wonach die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (inkl. Haaranalyse) an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, drängen sich die nachfolgenden Bemerkungen auf. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (unter Hinweis auf die Ergänzungen der IRM-Sachverständigen vom 18. Dezember 2018) darauf hingewiesen, dass eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung ab März 2019 möglich sei. Diese Mitteilung konnte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben so verstehen, dass er ab März 2019 mit einer neuen verkehrsmedizinischen Untersuchung rechnen konnte. Damit rennt das erwähnte Eventualbegehren Ziffer 3 grundsätzlich "offene Türen" ein, nachdem dieses Begehren erst am 7. Februar 2019 beim Gericht eingereicht wurde (Eingang am 8.2.2019) und noch 20 Tage verblieben bis zum März 2019. Dass dieser Zeitraum von weniger als 3 Wochen nicht ausreichte, um einerseits die Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung einzuräumen (mit entsprechender Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2019) sowie alsdann die Beschwerde zu bearbeiten, war offensichtlich im Voraus erkennbar. Mithin hätte der Beschwerdeführer, um das im Antrag Ziffer 3 enthaltene Begehren zu erlangen, am 7. Februar 2019 keine Beschwerde erheben müssen, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 (in fine) überzeugend darauf hingewiesen hat. Um dem Beschwerdeführer entgegenzukommen wird dieses (wie erwähnt an sich unnötige) Eventualbegehren Ziffer 3 zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an die Vorinstanz weitergeleitet. Was die geforderten regelmässigen Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen anbelangt wird es geboten sein, die Berichte des behandelnden Psychiaters H.________ anzurechnen. Dieser Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH hat gemäss aktenkundigem Bericht vom 6. Februar 2019 mit dem Beschwerdeführer seit Dezember 2017 bislang 35 Behandlungssitzungen durchgeführt. Auch wenn der Behandlungsauftrag primär das Erschöpfungssyndrom betraf, ist es glaubhaft, dass dieser Facharzt dabei im Rahmen der therapeutischen Behandlung mehrfach den Alkoholkonsum hinreichend thematisierte, weshalb es hier auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen

10 würde, zusätzlich noch regelmässige Gespräche bei einer anderen Fachperson für Suchtfragen zu fordern. 4. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde vom 7. Februar 2019 - abgesehen von der Weiterleitung des (an sich unnötigen) Eventualbegehrens Ziffer 3 an die Vorinstanz, um eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung auszulösen - im Sinne der Erwägungen als unbegründet abzuweisen. Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren (im Nachgang zum gerichtlichen Verfahren III 2018 176) letztlich durch eine missverständliche Formulierung am Schluss der IRM-Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 ausgelöst wurde (siehe auch oben, Erw. 3.4), verzichtet das Gericht ausnahmsweise trotz Abweisung der Beschwerde (im Sinne der Erwägungen) auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zudem wird, um allen Eventualitäten gerecht zu werden, dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung zugesprochen, welche ermessensweise auf Fr. 800.-- festgelegt wird.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2019 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Das in dieser Beschwerde enthaltene Eventualbegehren Ziffer 3 wird zur umgehenden Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an die Vorinstanz weitergeleitet. 2. Es werden im Sinne der Erwägungen keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Vi-Akten, 1 Dispositiv und Eingabe Bf v.1.3.19) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. März 2019

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