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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.01.2020 III 2019 219

23. Januar 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,792 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises und des Schiffsführerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 219 Entscheid vom 23. Januar 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises und des Schiffsführerausweises)

2 Sachverhalt: A. Am 7. November 2019 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1989) einen Sicherungsentzug des Führerausweises sowie des Schiffsführerausweises. Das Führen von Motorfahrzeugen und Schiffen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien wurde ihm ab sofort untersagt. In Dispositivziffer 5 dieser Verfügung wurde als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs die Erfüllung von folgenden Auflagen festgelegt (vgl. Viact. 8): - Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkohol-Totalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Durchführung von regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtfragen (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe); - Verkehrsmedizinischer Untersuch im Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) inkl. Haaranalyse frühestens 6 Monate nach Beginn der Alkoholtotalabstinenz (Für die Haaranalyse dürfen die Haare weder getönt, gefärbt noch gebleicht sein); - Der Verlaufsbericht der Gesprächstherapie ist zur verkehrsmedizinischen Untersuchung mitzubringen; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; - Evtl. theoretische und praktische Schiffsführerprüfung. B. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 28. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 7. November 2019 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei eine Wiederholung der verkehrsmedizinischen Prüfung durchzuführen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die bereits entzogenen Führerausweise seien dem Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens zurückzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse. C. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 331 Erw. 9.1 S. 351f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 Erw. 6 S. 339). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. 1.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337f. mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der

4 aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar- Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337 mit Hinweisen und Erw. 7 S. 340). 2.1 Nach der vorliegenden Aktenlage hatte der bald 31-jährige Beschwerdeführer am 4. Dezember 2016 (damals im Alter von 27 Jahren) in fahrunfähigem Zustand (mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 1.84 mg) ein Motorfahrzeug gelenkt. Dafür wurde er am 30. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft March mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'800.-- bestraft (vgl. Strafregisterauszug). Administrativrechtlich wurde ihm zunächst der Führerausweis (inkl. Schiffsführerausweis) vorsorglich entzogen und mit Verfügung vom 7. April 2017 gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 6. April 2017 unter bestimmten Auflagen wieder erteilt. Zu diesen Auflagen gehörte der vollständige Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt einer Fahrt (Fahren mit 0.00 ‰), die Einhaltung eines "sozial-verträglichen" Alkohol- Trinkverhaltens, d.h. kein regelmässiger und übermässiger Alkoholkonsum, sowie die Durchführung einer Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse zur längerfristigen Überprüfung des Trinkverhaltens im August 2017. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. Vi-act. 1). 2.2 In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage regelmässig bis Sommer 2019 an diese Auflagen, da in den vorliegenden Verfügungen vom 1. Juni 2018 (Vi-act. 2), vom 19. Oktober 2018 (Vi-act. 3) und vom 26. März 2019 (Vi-act. 4) jeweils die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut befürwortet wurde, jeweils unter Beibehaltung der bisherigen Auflagen (siehe oben, namentlich wurde jeweils auch die Einhaltung der Auflage eines sozialen Alkoholtrinkverhaltes gefordert). 2.3 Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, sich im August 2019 einer Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse zu unterziehen (Vi-act. 5). Diese (erste) Untersuchung fand am 5. September 2019 statt und ergab, dass der Beschwerdeführer die Auflagen nicht mehr erfüllt hatte. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 1. November 2019

5 zur Verlaufskontrolle vom 5. September 2019 stellte die Verkehrsmedizinerin Dr.med. C.________ einen Ethylglucuronid-Wert von > 100 pg/mg im untersuchten Haar fest. Daraus folgerte die Gutachterin, dass von ca. Mitte März 2019 bis anfangs September 2019 der Beschwerdeführer einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben hatte. 2.4 Nachdem der Beschwerdeführer sich dieses Ergebnis nicht erklären konnte sowie um einen Fehler auszuschliessen, wurde am 3. Oktober 2019 nochmals eine Haarprobe entnommen und untersucht. Auch hier ergab sich ein Ethylglucuronid-Wert von > 100 pg/mg, was weit über die von der Rechtsprechung anerkannte Grenze eines moderaten Alkoholkonsums (von 30 pg/mg) liegt. 3.1 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss geltend, dass er keine Verkehrsregel verletzt habe, dass er beim Führen eines Motorfahrzeuges keinen Alkohol konsumierte, dass während der einjährigen Verlaufskontrolle alle Messwerte im Toleranzbereich gewesen seien, dass er seine Trinkgewohnheiten in keiner Weise geändert habe, weshalb zusammenfassend von einer Fehlmessung auszugehen sei. 3.2 Diese Argumentation des Beschwerdeführers übersieht namentlich, dass bei der letzten Verlaufskontrolle im Herbst 2019 aufgrund des hohen EtG-Wertes der am 5. September 2019 asservierten Kopfhaare zusätzlich noch am 3. Oktober 2019 eine zweite Haaruntersuchung auf Ethylglucuronid (von am 3.10.2019 asservierten Armhaaren) durchgeführt wurde, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hervorgehoben hat. Bei dieser zweiten Haaruntersuchung resultierte für die Zeitspanne von ca. anfangs Mai 2019 bis anfangs Oktober 2019 erneut ein hoher EtG-Wert, welcher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen übermässigen Alkoholkonsum spricht. 3.3 Hinzu kommt, dass nach konstanter Rechtsprechung die Gerichte an die Auffassung von Sachverständigen gebunden sind, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1 S. 269). Im konkreten Fall sind weder triftige Gründe für eine abweichende Würdigung ersichtlich, noch werden solche vor Verwaltungsgericht substantiiert geltend gemacht. 3.4 Unbehelflich ist namentlich auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Einhaltung von

6 verschiedenen Auflagen ihn hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit hart treffe. Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor Gericht die geltend gemachte selbständige Unternehmertätigkeit in der Bootsbranche nicht näher dokumentiert hat (eine Firmensuche im kantonalen Handelsregister mit dem Namen des Beschwerdeführers ergab keine Treffer), übersieht der Beschwerdeführer die vom Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 SVG normierte Regelung. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass bei Missachtung einer Auflage - vorliegend des sozialen Alkoholtrinkverhaltens - der Führerausweis wieder entzogen wird. Eine Trunkenheitsfahrt oder ein anderer Verstoss gegen eine Verkehrsregel wird hierfür nicht vorausgesetzt. Der erneute Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft - im Gegensatz zum Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.5 mit Hinweisen). 4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Nicht zu hören ist namentlich auch der Einwand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohne Begründung entzogen habe. Bei der Missachtung einer Auflage, welche die fehlende Fahreignung zur Folge hat, verbleibt grundsätzlich - mit Blick auf die Gefährdung der Verkehrssicherung durch ungeeignete Fahrzeugführer (vgl. vorstehend) - kein Raum dafür, einer Beschwerde gegen den erneuten Führerausweisentzug (wegen Missachtung einer Auflage) die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A). Schwyz, 23. Januar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. Februar 2020

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