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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2019 218

27. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,173 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Vollstreckungsrecht (Rückbau: Vollstreckungsandrohung) | Vollstreckungsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 218 Entscheid vom 27. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, gegen 1. Bezirk Einsiedeln, Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, Vorinstanz, 2. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, Gegenstand Vollstreckungsrecht (Rückbau: Vollstreckungsandrohung)

2 Sachverhalt: A. Die Eheleute C.________ und A.________ sind Miteigentümer zu 7/8 bzw. 1/8 der ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle KTN ._001 (1'174 m2; mit Wohnhaus), Einsiedeln. B. Mit Baugesuch vom 2. Januar 2014 (Eingang beim Bezirk Einsiedeln, Planen Bauen Umwelt, am 9.4.2014) ersuchten C.________ und A.________ um die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Autounterstandes und den Neubau einer Garage. Das Baugesuch trägt die Unterschrift beider Eheleute sowohl in ihrer Eigenschaft als Gesuchsteller wie auch als Grundeigentümer. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ________ 2014 publiziert und öffentlich aufgelegt. Als Bauherrschaft wurde nur C.________ genannt, als Grundeigentümer C.________ wie auch A.________. Innert Frist wurden keine öffentlich-rechtlichen Einsprachen erhoben. C. Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) stellte bei der Gesuchsbeurteilung fest, dass an der nordwestlichen Ecke des Wohnhauses ohne Baubewilligung eine Doppelgarage angebaut und im Norden der Parzelle ein Gartenhaus mit Zugangsweg ohne Bewilligung erstellt worden waren, und gewährte C.________ hierzu das rechtliche Gehör. Unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 29. Oktober 2014 verweigerte die Baubehörde Einsiedeln die Baubewilligung mit Beschluss (BRB) Nr. 205 vom 10. November 2014 wie folgt: 1. Die nachgesuchte Baubewilligung wird, im Sinne der Erwägungen, nicht erteilt. Insbesondere gilt: 1.1.Das Gartenhaus und der Autounterstand sind im Ausmass von 58 m2 bis spätestens 30.06.2015 rückzubauen und die Flächen wieder zu begrünen. Mindestens zwei Monate vor Abbruchbeginn ist ein entsprechendes Rückführungsprojekt beim Bezirk Einsiedeln zur Bewilligung einzureichen. 1.2.Der Zugangsweg ist vollständig [erg.: rückzubauen] und zu begrünen. 1.3.(Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 29.10.2014). 1.4-8. (Vollstreckungsandrohung; Baukontrolle; Umweltschutz; Verzeigung; Behandlungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung; Beilagen). Als Bauherrschaft wurde in dieser Baubewilligung nur C.________ genannt, als Grundeigentümer indes beide Eheleute. Hiergegen erhob C.________ Beschwerde, welche der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1117/2015 vom 24. November 2015 (Vi-act. 5) abwies. Diesen Beschluss focht C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, welches mit VGE III 2015 234 vom 21. April 2016 wie folgt entschied (Vi-act. 6):

3 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene RRB Nr. 1117/2015 vom 24. November 2015 sowie die Verfügung des ARE vom 29. Oktober 2014 und der Beschluss der Baubehörde Einsiedeln vom 10. November 2014 werden im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als von den angeordneten Rückbaumassnahmen auch der Autounterstand betroffen ist. Im Übrigen werden der angefochtene RRB Nr. 1117/2015 vom 24. November 2015 sowie die Verfügung des ARE vom 29. Oktober 2014 und der Beschluss der Baubehörde Einsiedeln vom 10. November 2014 bestätigt. (…). Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid blieb unangefochten. D. Mit Baugesuch vom 18. Juli 2016 (Eingang beim Bezirk Einsiedeln, Planen Bauen Umwelt Energie, am 2.8.2016) ersuchte C.________ - im Sinne eines Rückführungsprojektes - um eine nachträgliche Baubewilligung für den östlichen Teil des Gartenhauses mit einer Fläche von 17.85 m2. Das ARE wies C.________ am 16. September 2016 darauf hin, dass gestützt auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 21. April 2016 (III 2015 234) eine nachträgliche Baubewilligung selbst für ein reduziertes Gartenhaus im Umfang von nurmehr 17.85 m2 nicht in Aussicht gestellt werden könne, und empfahl gleichzeitig eine Modifikation des Rückführungsprojektes. Hierzu äusserte sich C.________ mit Schreiben vom 4. November 2016 und verlangte weiterhin die nachträgliche Baubewilligung für das eingereichte Rückführungsprojekt vom 18. Juli 2016. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 20. Juni 2017 entschied die Bauund Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln mit BRB Nr. 116 vom 14. August 2017 (Vi-act. 9) wie folgt über das nachträgliche Baugesuch vom 18. Juli 2016: 1. (Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 20.06.2017) 1.1. Für das vorliegende, nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird die Baubewilligung, gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 20.06.2017 sowie im Sinne der Erwägungen verweigert. 1.2. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind gemäss kantonalem Gesamtentscheid das Gartenhaus sowie der dazugehörige Steinplattenweg, innert einem Monat ab Rechtskraft dieser Verfügung sowie im Sinne der Erwägungen, zurückzubauen und die frei werdende Fläche wieder zu begrünen. 1.3 Fällt die Rechtskraft dieser Verfügung auf die Winterperiode (1. Oktober bis 30. April), so sind die Rückbauarbeiten und die Begrünung des Terrains im darauf folgenden Frühling (ab dem 1. Mai) zu beginnen und innert zwei Monaten abzuschliessen. 1.4 Kommt der Verfügungsempfänger den Aufforderungen gemäss Ziffer 1.2. dieser Verfügung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach,

4 a) wird dieser nach Art. 292 Strafgesetzbuch beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet; b) wird ihm für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- angedroht; die Baubewilligungsbehörde wird nach Massgabe von § 79 Abs. 3 VRP monatlich die definitive Bussenfestlegung vornehmen; längstens für 90 Tage; c) erfolgt Ersatzvornahme durch den Bezirk Einsiedeln auf Kosten des Verfügungsempfängers. 1.5.-6. (Meldepflichten; Umweltschutz; Gebühren; Rechtsmittel; Zufertigung). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von C.________ wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 226 vom 27. März 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Die von C.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE III 2018 74 vom 27. Juli 2018 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die dagegen von C.________ erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheitens ans Bundesgericht wies dieses mit Urteil 1C_480/2018 vom 28. August 2019 (vgl. BR 2020 S. 87 Nr. 36) ab (Vi-act. 12). E. Die Abteilung Planen Bauen Umwelt Energie des Bezirks Einsiedeln gewährte C.________ mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 (Vi-act. 13) gestützt auf die Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2019 bzw. 27. Juli 2018 eine Frist bis zum 31. Oktober 2019, um das Gartenhaus und den Zugangsweg vollständig zurückzubauen und die frei werdende Fläche wieder zu begrünen. Mit Antwortschreiben vom 18. Oktober 2019 liess C.________ dem Bezirk mitteilen, die Miteigentümerin habe mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 ihrerseits mitteilen lassen, sich einem Rückbau dieser Bauten und Anlagen auf ihrem Miteigentumsgrundstück strikt zu widersetzen; ein Rückbau des gedeckten Gartensitzplatzes und des Zugangswegs sei nicht möglich und durchführbar (Vi-act. 14). F. Mit Beschluss Nr. 182 vom 4. November 2019 erliess die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln folgende Vollstreckungsandrohung (Vi-act. 15 = Bf-act. 2): 1. Die Miteigentümer C.________ sowie A.________ werden aufgefordert, die mit Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 29.10.2014 sowie mit Verfügung der Bau- und Umweltbehörde Nr. 205 vom 10.11.2014 bzw. mit Entscheid Nr. 1117/2015 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 24.11.2015 und mit Entscheid des Verwaltungsgerichts III 2015 234 vom 21.04.2016 verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und die darin festgelegten Rückbaumassnahmen sowie die Wiederbegrünung spätes-

5 tens bis 30.06.2020 bzw. innerhalb zwei Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung abzuschliessen. Fällt die Rechtskraft dieser Verfügung auf die Winterperiode (1. Oktober bis 30. April) so sind die Rückbauarbeiten im darauf folgenden Frühling (ab dem 1. Mai) zu beginnen und innert zwei Monaten abzuschliessen. 2. Kommen die Miteigentümer C.________ sowie A.________ den Aufforderungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 nicht oder nicht fristgerecht nach, a) werden diese nach Art. 292 Strafgesetzbuch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet; b) wird ihnen für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- auferlegt; die Baubewilligungsbehörde wird nach Massgabe von § 79 Abs. 3 VRP monatlich die definitive Bussenfestlegung vornehmen; längstens für 90 Tage; c) erfolgt gestützt auf § 78 Abs. 1 lit. b VRP eine Ersatzvornahme durch die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln bzw. durch sie beauftragte Dritte auf Kosten der Miteigentümer C.________ und A.________, soweit sich nach 90 Tagen zeigt, dass ein Fortbestand der Ordnungsbussenandrohung die Pflichtigen nicht zur Erfüllung anzuhalten vermag, die in Dispositiv Ziffer 1 aufgeführten vollstreckbaren Entscheide mittels Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang durchzusetzen (§ 79 Abs. 3 VRP). 3. Die Kosten dieses Beschlusses (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 750.-werden den beiden Miteigentümern unter solidarischer Haftung auferlegt (…). 4. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen ab Zustellung gemäss der Verordnung (recte: dem Gesetz) über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (…) Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. 5. (Zufertigung). G. Gegen diesen Beschluss Nr. 182 der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln (Versand: 7.11.2019) lässt A.________ mit Eingabe vom 25. November 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 182 vom 04.11.2019 der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln sei aufzuheben. 2. Eventuell sei der Beschluss NR. 182 vom 04.11.2019 der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens unter Einbezug der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten der Vorinstanz.

6 H. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 beantragt die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Beschlusses Nr. 182 vom 4. November 2019, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Vernehmlassend lässt der Beschwerdegegner am 20. Januar 2020 die Gutheissung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirks Einsiedeln. I. Mit Eingabe vom 20. April 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hält an den Anträgen gemäss ihrer Beschwerde vom 25. November 2019 fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vom 25. November 2019 unter anderem sinngemäss ausführen, sie habe als Miteigentümerin im Jahr 2014 zusammen mit dem anderen Miteigentümer (= vorliegender Beschwerdegegner) Unterlagen für ein Baugesuch "Abbruch Autounterstand und Neubau Garage bei der Vorinstanz" unterzeichnet. Das Baugesuch scheine dann vom Miteigentümer bei der Vorinstanz eingereicht worden zu sein. Weder über diese Einreichung noch über die darauffolgenden Verfahren sei sie vom Miteigentümer oder von den Behörden informiert worden. Der Miteigentümer sei nicht bevollmächtigt worden, für sie Vertretung halber zu handeln. Erst im Oktober 2019 sei er auf sie zugekommen und habe mitgeteilt, das Bundesgericht habe entschieden, dass der Garagenneubau nicht erstellt werden dürfe und das Gartenhaus - wo Reben wachsen würden, in deren Erdreich die Asche der Eltern der Beschwerdeführerin eingestreut sei - sowie der Zugangsweg abgebrochen werden müssten (Ziff. III.1). Der angefochtene Beschluss sei mindestens in Bezug auf die Beschwerdeführerin nichtig (Ziff. III.3). Alle Beschlüsse und Entscheide, welche im angefochtenen Beschluss aufgezählt würden, seien der Beschwerdeführerin erstmals mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt und zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei bei keinem dieser Beschlüsse und Entscheide Verfahrensbeteiligte gewesen, weder als Partei noch als Beigeladene. Alle Beschlüsse und Entscheide würden im Rubrum und bei der Verteilerliste nebst den involvierten Behörden und Gerichten lediglich den Miteigentümer/Beschwerdegegner als Verfügungsadressaten nennen und seien auch nur letzterem zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe nie die Möglichkeit gehabt, sich in diesen Verfahren zu äussern bzw. sich rechtliches Gehör zu verschaffen, obwohl sie von allen Verfügungsinstanzen

7 anerkanntermassen als Miteigentümerin am Baugrundstück in den Verfügungserwägungen erwähnt werde und über ihren Miteigentumsanteil verfügt worden sei (Ziff. III.3.1). Die materielle und formelle Rechtskraft all dieser vorgängigen Beschlüsse und Entscheide beziehe sich lediglich auf die in den jeweiligen Rubra aufgezählten Beteiligten. Die Beschwerdeführerin sei in keinem dieser Rubra aufgeführt, weshalb sowohl die materiell- als auch die formell-rechtliche Voraussetzung fehle, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, individuell-konkreten Vollstreckungsandrohungen und -verfügungen nachzukommen (Ziff. III.3.2). Der angefochtene Beschluss leide zumindest in Bezug auf die Beschwerdeführerin an unheilbaren Mängeln, nämlich das Fehlen einer rechtskräftigen Verfügung mit der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin, welche diese verpflichte, ihr Eigentum zurückzubauen und einen angeblichen Vorzustand wiederherstellen zu müssen. Das vorinstanzliche Argument, die Beschwerdeführerin/ Miteigentümerin sei die Ehefrau des anderen Miteigentümers, habe das Baugesuch mitunterzeichnet und sei daher "quasi Mit-Verfügungsadressatin", ändere daran nichts. Die "schiere Tatsache", dass die Beschwerdeführerin mit dem Miteigentümer verheiratet sei, entmündige die Beschwerdeführerin nicht, entziehe keine Parteifähigkeit, habe keine Aufgabe von verfassungsmässigen Rechten der Ehegatten zur Folge und schaffe auch kein Ehegattenkollektiv, welches zur automatischen Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann führen würde. Diese Zeiten seien vorbei (Ziff. III.3.3). Unheilbare Mängel führten zwangsläufig zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Nichtigkeit sei richterlich festzuhalten und es sei explizit zu bestätigen, dass der angefochtene Beschluss gegenüber der Beschwerdeführerin nicht durchsetzbar sei. Fehlende Durchsetzbarkeit habe zur Folge, dass weder Rückbau, noch Wiederinstandstellung eines angeblich früheren Zustandes noch die angedrohten Vollstreckungsandrohungen und Strafmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin greifen könnten. Dies sei erst möglich, wenn auch ihr gegenüber rechtskräftig verfügt sei, was gegenüber dem anderen Miteigentümer verfügt worden sei. Solange dies nicht der Fall sei und die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gehabt habe, die verfassungsmässigen Rechte selber wahrzunehmen und ihr Eigentum zu verteidigen, dürfe an der Miteigentumsliegenschaft nichts unternommen werden, und zwar weder behördenseits noch seitens des anderen Miteigentümers (Ziff. III.3.4). 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin Nichtwissen um sämtliche vorangegangenen Beschlüsse und Entscheide (vgl. Ingress passim) bis zur Zustellung des vorliegend angefochtenen BRB NR. 182 vom 4. November 2019 behauptet, drängen sich vorab folgende Bemerkungen auf:

8 2.2.1 Das von der Beschwerdeführerin als Bauherrin und Miteigentümerin mitunterzeichnete Baugesuch vom 2. Januar 2014 war ordnungsgemäss (vgl. § 78 Abs. 1 PBG) im Amtsblatt publiziert worden, wobei sie indessen (versehentlich) als Bauherrin nicht, jedoch als (Mit-)Grundeigentümerin genannt wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. B). 2.2.2 Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen im Kanton (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen [AVG; SRSZ 140.200] vom 13.5.1987). Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie Beschlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorgeschrieben oder von allgemeinem Interesse ist (§ 5 Abs. 2 AVG). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 AVG). Mit der amtlichen Publikation bzw. öffentlichen Bekanntmachung geht somit die Fiktion der Kenntnisnahme einher (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_755/2011 vom 17.1.2012 Erw. 2.1.2). 2.2.3 Selbst wenn im Sinne der Darstellung der Beschwerdeführerin vom unwahrscheinlichen Fall ausgegangen wird, dass der Beschwerdegegner das Baugesuch trotz der (doppelten) Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Baugesuch vom 2. Januar 2014 gegen deren Willen und ohne sie zu informieren eingereicht hat, kann die Beschwerdeführerin hieraus angesichts der Publizitätswirkung des Amtsblattes nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Bezirksrat weist vernehmlassend (S. 5 Ziff. 2) zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit der Publikation im Amtsblatt Kenntnis vom in die Wege geleiteten Baubewilligungsverfahren haben musste. Angesichts der Tatsache, dass entgegen dem Baugesuch in der Publikation nur ihr Ehegatte als Bauherrschaft genannt wurde, sowie angesichts ihrer Vorbringen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre die Beschwerdeführerin jedenfalls gehalten gewesen, bei der Baubewilligungsbehörde unabhängig von der Einsprachemöglichkeit und der Wahrung der Einsprachefrist zu intervenieren und zu veranlassen, dass sie unbesehen einer allfälligen Korrektur der Publikation im Amtsblatt auch persönlich mit der Baubewilligungsverfahrenskorrespondenz und Verfügungen sowie Entscheiden bedient werden wolle. Das hat die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht getan. Das Verhalten der Beschwerdeführerin konnte und durfte entsprechend (konkludent) ohne weiteres als Duldungsvollmacht zu Gunsten ihres Ehegatten interpretiert werden (zur Duldungsbevollmächtigung vgl. BGE 141 II 289 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Hiervon durften die Baubewilligungsbehörden auch für die angesichts der verlangten Rückbaumassnahmen (vgl. vorstehend Ingress lit. C) erforderlichen weiteren Verfahren ausgehen. Aus

9 dem Fehlen einer schriftlichen Bevollmächtigung kann die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten herleiten (vgl. Eingabe vom 20.4.2020 S. 4 f. Ziff. 13; vgl. Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 4 f. Rz. 13). Rechtsvergleichend kann auf das Steuerrecht verwiesen werden: kann die Steuerbehörde aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, so darf sie darauf abstellen, ohne eine schriftliche Vollmacht einfordern zu müssen (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 117 DBG N 11 f., mit Hinweisen, u.a. auf Bundesgerichtsurteile 2C_338/2009 vom 29.10.2009 Erw. 3.4; 2C_709/2014 vom 9.6.2015 Erw. 3.1; vgl. Tschannen, in: Klöti- Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri- Bern 2015, § 176 N 6). Solche Umstände sind vorliegend klarerweise zu bejahen. Wenn die Beschwerdeführerin im Nachhinein Unkenntnis des/eines Baubewilligungsverfahrens, diesbezüglicher Korrespondenz und behördlicher Entscheide geltend macht, muss sie sich den Vorwurf eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gefallen lassen, der sowohl den Behörden wie auch den Privaten untersagt, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten, und staatlichen Organen wie Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (vgl. BGE 137 V 394 Erw. 7.1; Bundesgerichtsurteile 1C_402/2008 vom 25.5.2009 Erw. 5.3; 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 5.2, in: ASA 74 S. 737). Letztlich ist es für die Beurteilung jedoch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis von den (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren und Wiederherstellungsverfahren hatte oder nicht, wie nachstehend zu zeigen ist. 3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen Nichtigkeit des angefochtenen BRB Nr. 182 vom 4. November 2019 geltend. Eine rechtswidrige Verfügung/Entscheid ist im Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise nichtig, wenn (kumulativ) der ihr anhaftende Mangel besonders schwer (i) und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (ii) und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (iii). Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 Erw. 11.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1C_64/2011 vom 9.6.2011 Erw. 3.3). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung

10 führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 133 II 366 Erw. 3.2). Beispielsweise kann die Verletzung von Ausstandsregeln und somit der Garantie des unabhängigen Richters ausnahmsweise, in besonders schwerwiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben (Bundesgerichtsurteil 1C_198/2010 vom 11.11.2010 Erw. 2.2). Im gleichen Entscheid wurden die Rügen, das Baugesuch halte in drei Punkten die gesetzlichen Vorgaben nicht ein und die Baubewilligung sei den Anstössern nicht zugestellt worden, zwar als erhebliche Mängel anerkannt, ohne dass sie indessen zur Nichtigkeit führten, wobei betreffend die Zustellung die Gründe, welche zum Verzicht auf die Zustellung führten, für unmassgeblich erklärt wurden (Erw. 2.3). 4.1.1 Bauten und Anlagen dürfen gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einzureichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 PBG). In § 84 PBG (betreffend Beratung und Vorentscheid) ist vom "Gesuchsteller" die Rede, ebenso in der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997 (z.B. § 41 Abs. 1 PBV). Das PBG definiert nicht, wer ein Baugesuch einreichen darf, ebensowenig das BauR. Auszugehen ist vom Begriff der Baubewilligung als behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese behördliche Feststellung hängt nicht von der Person des Gesuchstellers, sondern von den sachlichen Merkmalen des Vorhabens ab. Die Baubewilligung wird wohl einer bestimmten Person erteilt. Sie richtet sich aber nur auf das Unternehmen, das Bauvorhaben in seiner konkreten Gestalt und Ausführung. Für die Baubehörde ist in persönlicher Hinsicht allein wesentlich, dass ihr eine verantwortliche Person gegenübersteht. Der Begriff der Gesuchstellenden oder der Bauherrschaft kann daher verwaltungsrechtlich auch sehr weit gefasst werden (VGE 1049/05 vom 26.1.2005 Erw. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ib 226 Erw. 3a, wonach die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen soll, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen). In der Regel handelt es sich beim Gesuchsteller und dem Grundeigentümer um dieselbe Person. Indessen muss der Gesuchsteller gemäss dem PBG nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein. Die Abklärung eines behaupteten Rechts zur Erstellung einer Baute auf einem fremden Grundstück ist nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde (Baumann in: Kommentar

11 zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 11 f.). Nach kantonalem Recht sind wohl die Grundeigentumsverhältnisse anzugeben, das Gesuch muss jedoch nur der Bauherr unterzeichnen (§ 77 Abs. 1 PBG; vgl. VGE III 2014 78 vom 18.12.2014 Erw. 3.2.2). Von einem Bauberechtigungsnachweis ist im PBG nicht die Rede. Dies findet seinen Sinn darin, dass ein Bauherr nicht gezwungen sein soll, ein Grundstück zu erwerben, bevor er weiss, ob er seine Bauabsichten darauf überhaupt wird realisieren können. Es genügt, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass der Grundeigentümer seinem Bauvorhaben positiv gegenübersteht und seine Bauberechtigung damit erstellt ist (vgl. EGV-SZ 1982 Nr. 45; VGE 1057/03 vom 29.10.2004 Erw. 3.5). Kommunale Vorschriften, dass das Baugesuch vom Grundeigentümer mitzuunterzeichnen (so z.B. Art. 48 Abs. 5 des Baureglements [BauR] der Gemeinde Arth vom 8.12.1991, letztmals revidiert am 24.2.2008) oder ein Nachweis der Bauberechtigung einzureichen ist (so Art. 84 Abs. 1 lit. a BauR Ingenbohl), haben in erster Linie Ordnungscharakter (EGV-SZ 2000 Nr. 12; VGE III 2013 86 vom 21.8.2013 Erw. 2.5; VGE III 2016 205 vom 25.4.2017 Erw. 5.5.2). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass einem Grundeigentümer, sofern er nicht gleichzeitig Baugesuchsteller ist, in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auch keine Parteistellung zukommt; hieran ändert auch ein allfälliger Eigentumsübergang während eines laufenden Baubewilligungsverfahrens (inklusive Beschwerdeverfahren) nichts (vgl. VGE III 2018 216 vom 24.4.2019 Erw. 2.2.3). Dem Grundeigentümer stehen ansonsten für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche weiterhin die entsprechenden zivilprozessualen Instrumente zur Verfügung. Mit der Teilrevision der Justizgesetzgebung vom 25. Oktober 2017 wurde zwar die privatrechtliche Baueinsprache gemäss § 80 PBG während des vorliegenden laufenden Baubewilligungsverfahrens aufgehoben. Die zivilrechtlichen Abwehransprüche des Grundeigentümers wurden durch die Gesetzesrevision jedoch nicht eingeschränkt. Der Nachweis der zivilrechtlichen Bauberechtigung muss indes vor Baubeginn vorliegen (VGE III 2012 211+212 vom 17.4.2013 Erw. 6.1; VGE 1005+1009/00 vom 26.5.2000 Erw. 2.b/dd; VGE III 2018 226 Erw. 3.2.1). 4.1.2 Es besteht zum einen kein Anlass, die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung und die Anordnung eines Abbruchs als negative Beantwortung eines Baugesuchs anders zu behandeln als die (positive) Beantwortung eines Baugesuchs (sei es vorgängig oder nachträglich). Bei der Verweigerung einer (nachträglichen) Baubewilligung wird folglich festgestellt, dass eine formell widerrechtliche Baute auch materiell widerrechtlich ist, d.h. dass der unbewilligterweise

12 bereits erstellten Baute öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die bei gegebener Verhältnismässigkeit eine Restitution erforderlich machen. Eine solche Verweigerung ist zwangsläufig wie eine Baubewilligung ebenfalls nicht subjekt-, sondern objektbezogen. Zum andern besteht auch kein Anlass, den Fall, in welchem ein (oder mehrere) Miteigentümer ein Baugesuch einreichen, ohne dass die (oder mehrere, aber nicht alle) Miteigentümer als Mitbauherren oder als Mit-Grundeigentümer das Baugesuch mitunterzeichnen, anders zu behandeln als den Fall, indem ein Nichteigentümer ein Baugesuch einreicht. Die gegenteilige Ansicht hätte die untragbare Folge der Schlechterstellung eines Miteigentümers gegenüber einem Nicht(mit)eigentümer zur Folge. Die Gültigkeit einer Baubewilligung wird im einen wie im andern Fall nicht tangiert. Der vorliegende Fall zeichnet sich, wie dargelegt, ohnehin dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin nicht nur das initiale Baugesuch als Grund(mit)Eigentümerin, sondern auch als Bauherrin mitunterzeichnet hat und damit gleichzeitig ihr Einverständnis und insbesondere auch ihr Wissen um das Bauvorhaben bzw. die Einleitung eines Baubewilligungsverfahren bezeugt hat. 4.1.3 Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, die früheren in der Sache ergangenen Verfügungen und Entscheide seien nichtig, weil sie nicht als Bauherrin/Verfahrensbeteiligte mitgenannt wurde. Selbst wenn im Fehlen der Beschwerdeführerin als Mit-Bauherrin ein Mangel erkannt werden könnte, kann nicht ernsthaft behauptet werden, ein solcher wöge besonders schwer oder wäre offensichtlich bzw. leicht erkennbar - zumal bei Ehepartnerschaften regelmässig von einer gleichgerichteten Interessenlage ausgegangen werden darf. Die im vorliegenden Zusammenhang ergangenen Verfügungen und Entscheide in Bausachen hängen von sachlichen Merkmalen und nicht von der Person des Baugesuchstellers ab und wären folglich nicht anders ausgefallen, wenn die Beschwerdeführerin jeweils auch als Bauherrin genannt und adressiert worden wäre. 4.2.1 Es besteht eine Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfahren. Im Entscheidungsverfahren (oder Erkenntnisverfahren) wird über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten, im Vollstreckungsverfahren über die Art und Weise der Durchsetzung entschieden. Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung, jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung (vgl. VGE III 2017 40 vom 25.4.2017 Erw. 2.1; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.1; VGE 1008/01 vom

13 29.5.2001 Erw. 1a mit Hinweisen; Jaag, in: Kommentar VRG., Vorbemerkungen zu §§ 29-31 N 15 f.). 4.2.2 Die Vollstreckung rechtskräftiger Baubewilligungsentscheide, vorliegend also der Rückbau des Gartenhauses sowie des dazugehörigen Steinplattenwegs und die Wiederbegrünung der frei werdenden Fläche gemäss dem BRB Nr. 116 vom 14. August 2017, ist weder im Planungs- und Baugesetz noch in den Ausführungserlassen geregelt. Auf das Baubewilligungsverfahren finden indes generell die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Anwendung. Für die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden sind die §§ 76 bis 79a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 massgebend (vgl. Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungen im Baurecht, in EGV-SZ 1998, S. 203: VGE III 2008 85 vom 20.8.2008 Erw. 3.1). Als Vollstreckungsmassnahmen stellt § 78 Abs. 1 VRP für das Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen (lit. b), den unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder seine Sachen (lit. c) sowie die Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung (lit. d) zur Verfügung. Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen (§ 78 Abs. 4 VRP). Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 lit. b, c und d VRP bezeichneten Vollstreckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist (§ 79 Abs. 1 VRP). 4.2.3 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Vollstreckungsverfügungen (vgl. § 51 lit. g VRP). Die unselbständige Vollstreckungsverfügung erfolgt zeitgleich mit der Sachverfügung und ergeht in aller Regel zusammen mit der Sachverfügung in einem einzigen Beschluss (Verwaltungsakt). Hier gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens die übliche Zuständigkeitsordnung: erste Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat; die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Demgegenüber wird die selbständige Vollstreckungsverfügung zeitlich nach der Sachverfügung erlassen. Der Vollzug der selbständigen Vollstreckungsverfügung setzt die Vollstreckbarkeit der Sachverfügung voraus. In der Regel ist dies erst (aber immer) der Fall, wenn die Sachverfügung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. VGE III 2013 63 vom 18.6.2013 Erw. 1.4; VGE III 2010 146 vom 21.9.2010 Erw. 1.5; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008

14 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch § 76 lit. a VRP). Selbständige Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen können nach § 51 lit. g VRP mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 56 Abs. 2 lit. e VRP 10 Tage. 4.2.4 Im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung kann der zu Grunde liegende Sachentscheid nicht mehr angefochten werden. In der Beschwerde gegen die zu vollstreckende Verfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selber begründet sind (z.B. Unverhältnismässigkeit, Widerspruch zur Sachverfügung), es sei denn, der Beschwerdeführer mache geltend, die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht (vgl. VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 Erw. 1.3; VGE 1053/99 vom 11.1.2000 Erw. 2 m.H., u.a. auf VGE 579/92 vom 23.9.1992, Prot. 1064). 4.2.5 Verfügung und Entscheid sind vollstreckbar, wenn sie nicht mehr angefochten werden können (formelle Rechtskraft) oder wenn den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt oder wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (§ 76 VRP). Die Sachverfügung muss auch vollstreckungsfähig sein. Die fehlende Verfügungsberechtigung des Pflichtigen bzw. die fehlende Duldungsverpflichtung der Berechtigten stellt beispielsweise ein Vollstreckungshindernis dar (EGV- SZ 2012 B 17.1 Erw. 1.7 f.). 4.2.6 Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt nicht nur, wer als Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, sondern auch, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft. Der Eigentümer eines Grundstücks hat für einen rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich unabhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür ein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung und Lehre kann die Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht schreitet daher wegen Verletzung des Willkürverbots nur ein, wenn die zuständige Behörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Zwar ist es

15 vertretbar, vom Grundsatz auszugehen, die Verhaltensstörer seien wenn möglich vor den reinen Zustandsstörern in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist indessen, dass der Verhaltensstörer, dem über das betroffene Grundstück keine Verfügungsmacht zusteht, eine verlangte Beseitigung nur vornehmen kann, wenn ihr die Grundstückeigentümer zustimmen. Widersetzen diese sich dem entsprechenden Eigentumseingriff, wird die Beseitigungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis kann beseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die ihre Zustimmung zur angeordneten Beseitigung verweigern, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen wird. Dagegen können die Grundeigentümer Rechtsmittel ergreifen und insbesondere die Verhältnismässigkeit der Anordnung in Frage stellen. Steht der Widerstand der Eigentümer zum vornherein fest, wird daher die zuständige Baubehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Vorteil die notwendigen Beseitigungs- und Duldungsverfügungen im selben Verfahren erlassen, um einerseits bei der Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen allen auf dem Spiele stehenden Privatinteressen zugleich Rechnung zu tragen und andererseits eine unerwünschte Verzögerung der Vollstreckung zu verhindern (Bundesgerichtsurteil 1C_292/2017 vom 15.9.2017 Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 107 Ia 19 Erw. 2a [i.Sa. Ferrari vs. Bezirk Küssnacht]; 143 I 147 Erw. 5). In diesem Sinn pflegt auch der Regierungsrat, bei Wiederherstellungsverfügungen neben dem Bauherrn grundsätzlich die Eigentümer ins Recht zu fassen, wenn der Bauherr nicht zugleich Eigentümer ist. Dies kann entweder durch Beiladung der Eigentümer ins Verfahren oder aber - wie dargelegt - durch den Erlass einer Beseitigungs- oder Duldungsverfügung gegenüber dem/den Grundeigentümer(n) geschehen (EGV-SZ 2005 C 2.3 Erw. 6.2). 4.3.1 Mit dem mittlerweile rechtskräftigen BRB Nr. 116 vom 14. August 2017 wurde der Beschwerdegegner zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Berechtigter Grund für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin den angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen widersetzen werde, bestand damals nicht (vgl. vorstehend Erw. 2.1 f.). 4.3.2 Mit dem vorliegend angefochtenen BRB Nr. 182 vom 4. November 2019 wurden dem Beschwerdegegner (nochmals) sowie der Beschwerdeführerin (erstmals) Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angesetzt. Eine erneute Aufforderung zur Wiederherstellung und Androhung von Vollstreckungsmassnahmen an die Adresse des Beschwerdegegners erübrigte sich angesichts des mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen BRB Nr. 116 vom 14. August 2017. Zu Recht hat der Beschwerdegegner daher davon abgesehen, den

16 BRB Nr. 182 vom 4. November 2019 ebenfalls anzufechten. Inhaltlich entspricht der BRB Nr. 182 vom 4. November 2019 dem BRB Nr. 116 vom 14. August 2017, dies mit Ausnahme der Androhung einer von Fr. 150.-- auf Fr. 100.-- reduzierten Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung und sinnvollerweise unter Verzicht auf unterschiedliche Fristen für die Wiederherstellung (ein Monat nach Rechtskraft des BRB bzw. bei Eintritt der Rechtskraft des BRB im Winterhalbjahr innert zwei Monaten ab Baubeginn nach dem 1. Mai). 4.3.3 Der angefochtene BRB Nr. 182 vom 4. November 2019 erweist sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin indes einerseits als Beseitigungs- und/oder Duldungsverfügung. Hieran ändert sich nichts, dass sich diese beiden Begriffe im Beschluss-Dispositiv nicht finden. Hierauf zu bestehen, käme einem überspitzten Formalismus gleich. Diese Duldungsverfügung bezweckt unter anderem gerade auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs der zur Duldung verpflichteten Person. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (so auch Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 4 f. Rz. 13) erweist sich als unbegründet. Anderseits ist der angefochtene BRB Nr. 182 als unselbständige Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin (wie der Beschwerdegegner) werden zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zu Rückbaumassnahmen sowie Wiederbegrünung verpflichtet unter Verweis auf die Entscheide, welchen sich die Details ohne weiteres entnehmen lassen; diese Entscheide haben mithin zweifelsfrei Anteil am Dispositiv; Dispositiv-Ziff. 1 versieht mithin die Funktion der Sachverfügung. Gleichzeitig wird eine Frist angesetzt, innert welcher die Restitution zu erfolgen hat. In Dispositiv-Ziff. 2 werden die Konsequenzen der Nichterfüllung angedroht. Mithin wird die Anordnung (Fristansetzung) der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes infolge fehlender nachträglicher Bewilligungsfähigkeit der Bauten/Anlage als Bestandteil der Sachverfügung (vgl. Jaag, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 N 12 f., § 30 N 80 ff.) mit der Androhung der gesetzlichen Vollstreckungsmassnahmen, insbesondere der Ersatzvornahme, verbunden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss unter Hinweis auf die Literatur und Rechtsprechung Unkenntnis der Sachverfügung geltend macht (Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 6 f. Rz. 15), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Eigenheit als unselbständige Vollstreckungsverfügung trägt der angefochtene BRB Nr. 182 insofern Rechnung, als er eine 20-tägige Rechtsmittelfrist vorsieht, wie sie für eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gilt. Seiner Bezeichnung als (selbständige) Vollstreckungsandrohung entspricht hingegen die Nennung des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3). Aus dieser Widersprüchlichkeit der Rechtsmittelbelehrung ist der Be-

17 schwerdeführerin unbesehen der rechtlichen Qualifikation des angefochtenen BRB Nr. 182 kein Rechtsnachteil erwachsen. Von einer Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat ist abzusehen. Es darf und kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat gestützt auf die vorangegangenen Verfahren in dieser Sache (vgl. vorstehend Ingress) befugt gewesen wäre, die Verwaltungsbeschwerde gemäss § 52 Abs. 1 VRP unmittelbar ans Verwaltungsgericht zu überweisen und dies auch getan hätte. Umgekehrt käme eine Überweisung der Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat einem formalistischen Leerlauf gleich. Der Regierungsrat ist an die Beurteilung der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen und Beschlüsse und somit auch an die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen gebunden. Anhaltspunkte rechtlicher oder sachlicher Art, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar und werden von der Beschwerdeführerin wie auch vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht. Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin, wie gesagt, so oder anders im Wesentlichen nur die Verhältnismässigkeit der Anordnung (Wiederherstellung) geltend machen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.6). Der als Duldungsverfügung zu qualifizierende BRB Nr. 182 entspricht im Ergebnis - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 20.4.2020 S. 6 f. Ziff. 15) - der Rechtsprechung (vgl. BG 107 Ia 19 Erw. 4), wonach sich die Verfügungsadressaten (Mit-Eigentümer) nur noch gegen die Abbruchs- bzw. Duldungsverpflichtung selbst, dagegen nicht mehr gegen die Verweigerung der Baubewilligung zur Wehr setzen können. Gleichzeitig illustriert der Fall die Berechtigung des Rechtsinstituts der Duldungsverfügung, lässt sich damit doch der verfahrensökonomische Leerlauf eines unnötigen nochmaligen Durchlaufs eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens verhindern (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1 ff.). 4.3.4 Die Beschwerdeführerin anerkennt, (spätestens) mit dem angefochtenen BRB Nr. 182 vom 4. November 2019 Kenntnis von all den in diesem Beschluss aufgezählten Beschlüssen und Entscheiden erhalten zu haben (Beschwerde S. 4 oben); im vorliegenden Verfahren konnte sie hierzu Stellung nehmen, womit ihr rechtliches Gehör, wie gesagt (Erw. 4.3.3), jedenfalls gewahrt wurde. Sie geht in ihrer Beschwerde, soweit ersichtlich, nicht auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ein. Für die Beurteilung und Bejahung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rückbaumassnahmen unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben kann unbesehen allfälliger Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Erwägungen in den vorangegangenen (rechtskräftigen) Entscheiden verwiesen werden (insbesondere VGE III 2015 234 vom 21.4.2016 Erw. 5.1 ff.; VGE III 2018 74 vom 27.7.2018

18 Erw. 3.5). Was für den Beschwerdegegner gilt, hat auch Geltung für die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau. Mit dem Urteil 1C_480/2018 vom 28. August 2019 hat das Bundesgericht im Übrigen bestätigt (Erw. 3.3.3), dass sich aus den Erwägungen von VGE III 2015 234 ohne weiteres und mit aller Klarheit ergibt, dass das Verwaltungsgericht das Gartenhaus samt Gartensitzplatz infolge Überschreitung der zulässigen Flächenerweiterung als nicht bewilligungsfähig erachtete. 4.3.5 Die Rüge der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. vorstehend Erw. 3) ist unbegründet, wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres hervorgeht. Namentlich kann auch das (Haupt-)Argument der Beschwerdeführerin, der angefochtene Beschluss leide an unheilbaren Mängeln, weil eine rechtskräftige Verfügung mit der Verpflichtung zum Rückbau ihres Eigentums und Wiederherstellung des (angeblichen) Vorzustandes fehle, nicht verfangen. Gerade die angefochtene Verfügung als an die Beschwerdeführerin gerichtete Wiederherstellungs-/Duldungsverfügung bezweckt diese (rechtskräftige) Verpflichtung zur Wiederherstellung und/oder Duldung der Wiederherstellung auch seitens der Beschwerdeführerin. 5. Die Beschwerde erweist sich somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- je zu gleichen Teilen (je Fr. 1'250.--) der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, der mit dem Antrag auf Beschwerdegutheissung das gleiche Interesse wie die Beschwerdeführerin verfolgt, aufzuerlegen, wobei Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner je für den gesamten Betrag von Fr. 2'500.-- solidarisch haften. Parteientschädigungen (§ 74 VRP) sind keine zuzusprechen.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. Die Beschwerdeführerin hat am 6. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt. Die Beschwerdeführerin und der solidarisch haftende Beschwerdegegner haben somit innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids noch insgesamt Fr. 500.-- auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - Baubehörde Einsiedeln (R) - den Regierungsrat (z.K.) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (z.K.) - und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

20 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Mai 2020

III 2019 218 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2019 218 — Swissrulings