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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 202

18. Dezember 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,582 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 202 Entscheid vom 18. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 hat das kantonale Verkehrsamt für A.________ (geb. 1969) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrspsychologischen Untersuchs bei einem Verkehrspsychologen (Diagnostiker VfV gemäss abgegebener Liste) abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 6. August 2019 (nachts) auf der C.________strasse in Ibach einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 70 km/h überschritten habe. B. Gegen diese am 11. Oktober 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 31. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem vorsorglichen Sicherungsentzug mit Anordnung eines verkehrspsychologischen Untersuchs abzusehen sei, zusätzlich der Führerausweis unverzüglich zu retournieren sei, bis der entsprechende Warnungsentzug angeordnet werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung). C. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 16. Dezember 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741] vom 19.12.1958), u.a. wenn die Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG, eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Art. 5c VZV

3 durchzuführen (vgl. Art. 28a Abs. 3 in fine VZV). In Art. 5c VZV werden die Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen umschrieben, welche berechtigt sind, verkehrspsychologische Untersuchungen durchzuführen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich entzogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 II 396 Erw. 3 S. 401; Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17.1.2012 Erw. 2.2; 1C_420/2007 vom 18.3.2008 Erw. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12.4.2006 Erw. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22.9.2011 Erw. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. Philippe Weissenberg, SVG-Kommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 15d SVG; VGE III 2019 35 vom 25.03.2019 Erw. 1.1 in fine). 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.7 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 II 359 Erw. 3a S. 364). 2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den vorsorglichen Sicherungsentzug damit begründet, dass der Beschwerdeführer innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge im betreffenden Innerortsbereich mit 120 km/h bzw. um 70 km/h zu schnell gefahren ist. 2.2 Dieser Geschwindigkeitsexzess wird in der vorliegenden Beschwerde als solcher nicht in Frage gestellt, sondern im Wesentlichen sinngemäss mit besonderen Umständen begründet (wie Mobbing am früheren Arbeitsplatz mit monatelangen Folgen/ damals professionelle psychiatrische Unterstützung/ Missverständnis beim Einkauf für seine Arbeitgeberin/ Panikreaktion mit Befürchtung, wieder Opfer von Mobbing zu werden/ Verzweiflung/ appellatives Verhalten mit

4 bewusster Beschleunigung am Standort der ihm bekannten Geschwindigkeitskontrolle, ohne eigentliche Gefährdungsabsicht etc.). 2.3 Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer zum einen früher professionelle psychiatrische Unterstützung benötigte, um damalige Mobbingprobleme zu überwinden, und dass er zum andern aufgrund eines wenig nachvollziehbaren Vorfalls (unbegründeter Verdacht, Einkäufe für den Arbeitgeber teilweise für private Zwecke zu verwenden) in der Nacht - nachdem er nicht schlafen konnte - für den erwähnten Geschwindigkeitsexzess sorgte, spricht offenkundig dafür, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht vertiefter abzuklären ist. Dies gilt erst recht, als es namentlich auch um die Klärung der Fragestellung geht, wie hoch die Wiederholungsgefahr (für eine wenig nachvollziehbare Panikreaktion in der vorliegenden Art) zu veranschlagen wäre, sollte es künftig erneut zu einem Missverständnis am Arbeitsplatz (oder anderswo) kommen bzw. zu einem Zustand, in welchem der Beschwerdeführer "keinen Schlaf findet und sich seine Gedanken im Kreis drehen" (vgl. Eingabe vom 16.12.2019, S. 2, Ziff. 2.2). 2.4 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers reichen diese dargelegten Aspekte aus, um einen vorsorglichen Sicherungsentzug zu verfügen und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis einer umfassenden verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig zu machen. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich sind namentlich auch die Einwände, dass die Tempoüberschreitung bei gutem Wetter (kein Nebel, kein Regen) sowie auf einem übersichtlichen Strassenabschnitt begangen worden sei. Analoges gilt auch für die Argumentation, dass er damals erst dann beschleunigt habe "nachdem er die fragliche Strecke mit dem Fernlicht ausgeleuchtet und sich versichert hatte, dass sich darauf keine Verkehrsteilnehmer befinden" (vgl. Eingabe vom 16.12.2019, S. 2 unten). Nicht zu hören ist auch die Kritik, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Einmal abgesehen davon, dass die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG in der Regel zur Anwendung kommt, wenn ein Lenker die Raser-Strafnorm erfüllt (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 71 zu Art. 15d SVG, mit weiteren Ausführungen, u.a. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 49 km/h und mehr), ist zu beachten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu sämtlichen vorgetragenen Einwendungen Stellung nehmen muss. Vielmehr genügt es unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wenn im Anfechtungsobjekt auf die wesentlichen Aspekte eingegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 12.11.2019 Erw. 4.2 per

5 analogiam). Dies trifft im konkreten Fall zu. Erschwerend resp. als besonderer Umstand fällt hier zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nur um 50 km/h, sondern nachgerade um 70 km/h überschritten hat, ohne dass der geltend gemachte Beweggrund ("keinen Schlaf finden können wegen eines Vorfalls am Arbeitsplatz") als plausible Erklärung für den Geschwindigkeitsexzess dienen kann. 3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Ob der betreffende Geschwindigkeitsexzess wirklich "einen Einzelfall darstellt, welcher sich aufgrund einer Verkettung von höchst unglücklichen Umständen zutrug" - wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2019 vorbringt - wird im Rahmen der von der Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung geforderten verkehrspsychologischen Untersuchung vertiefter abzuklären sein. 4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gerade noch (hinsichtlich der Nichtaussichtslosigkeit) als erfüllt betrachtet werden. Analog ist dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufand) unter Einbezug der eingereichten Honorarnote und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'440.-- (inkl. MwSt und Spesen) festgelegt.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom Inkasso wird einstweilen unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. 3. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt MLaw B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'440.-- (inkl. MWSt und Spesen) zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten und das Anwaltshonorar (zusammen Fr. 2'340.--) dem Gericht zurückzuzahlen, wenn er dazu innert 10 Jahren seit der Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 16.12.2019) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Januar 2020

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