Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 18 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, z.Zt. JVA B.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Vollzugsauftrag für Strafen)
2 Sachverhalt: A. Die Vorgeschichte ist in den Verwaltungsgerichtsentscheiden III 2017 223 vom 23. Januar 2018 und III 2018 65 vom 17. April 2018 im Einzelnen aufgeführt. Es wird darauf verwiesen (siehe auch Archiv-Dossier 149/18). Zusammengefasst geht es darum, dass A.________ (geb. ________1985) sich seit dem 31. Dezember 2016 in Untersuchungshaft und seit dem 8. Februar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Das Strafgericht Schwyz verurteilte ihn am 24. August 2017 (wegen gewerbsmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Von anderen Kantonen (BS, AG, ZH, BE) gingen 5 Verfügungen ein, welche den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen betreffen. Das kantonale Amt für Justizvollzug erteilte am 22. November 2017 einen Vollzugsauftrag für insgesamt 36 Monate und 331 Tage (im C.________ [Strafvollzugsanstalt]), welcher am 28. November 2017 durch einen neuen, inhaltlich unveränderten Vollzugsauftrag an die Haftanstalt B.________ ersetzt wurde. Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE III 2017 223), worauf er mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangte. B. Mit Urteil 6B_164/2018 vom 9. April 2018 hat das Bundesgericht den Verwaltungsgerichtsentscheid III 2017 223 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In den Erwägungen rügte das Bundesgericht u.a. namentlich, es liege kein Nachweis vor, dass die fünf ausserkantonalen Strafbefehle und die in der Folge verfügten Anordnungen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen dem Betroffenen rechtsgültig zugestellt worden seien. C. Mit VGE III 2018 65 vom 17. April 2018 hat das Verwaltungsgericht im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten: 1. Die Beschwerde vom 29. November 2017 gegen den vorinstanzlichen Vollzugsauftrag vom 22. bzw. 28. November 2017 wird, soweit er über die vom Schwyzer Strafgericht mit Urteil vom 24. August 2017 verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten hinausgeht und Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen und nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss dem Urteil 6B_164/2018 prüfen und neu darüber entscheiden kann, ob und inwiefern die Voraussetzungen erfüllt sind, um (ausserkantonale) Ersatzfreiheitsstrafen (gegebenenfalls in welchem Umfange) zu vollziehen. In Erwägung 2.3 wies das Verwaltungsgericht die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Erwägung 2.6 des Bundesgerichtsurteils die Vorinstanz für das weitere Verfahren A.________ einen Rechtsvertreter zu bestellen habe.
3 D. Der Vorsteher des kantonalen Amtes für Justizvollzug forderte mit Schreiben vom 13. April 2018 die betreffenden ausserkantonalen Amtsstellen auf, die vom Bundesgericht verlangten Nachweise zu erbringen (vgl. Vi-act. 4-6 bis 4-9). Am 20. und 23. April 2018 gingen Antworten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt ein (Vi-act. 4-10, 4-11). Mit Schreiben vom 20. April 2018 nahm die Vorinstanz mit Rechtsanwalt D.________ Kontakt auf, welcher A.________ im Verfahren vor dem Strafgericht Schwyz vertreten hatte (Vi-act. 4-12). Mit schriftlicher Antwort vom 26. April 2018 erklärte der angefragte Rechtsanwalt die Annahme des Vertretungsmandats und zusätzlich, A.________ habe im Rahmen eines Telefongesprächs dieser rechtlichen Vertretung zugestimmt (Vi-act. 4-13). Weitere Stellungnahmen aus den Kantonen AG, BS und ZG, welche die vom Bundesgericht geforderten Nachweise betrafen, gingen am 30. April 2018 bzw. 2. Mai 2018 und 14. Mai 2018 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 4-14 bis 4-16). E. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 stellte der Vorsteher des Amtes für Justizvollzug dem zwischenzeitlich eingesetzten Rechtsvertreter von A.________ sämtliche Unterlagen aus den betreffenden Kantonen zu (Vi-act. 4-17). Eine telefonische Rückfrage der Vorinstanz vom 18. Juli 2018 ergab, dass der Rechtsvertreter sich am 10. August 2018 mit A.________ im Gefängnis treffen werde (Viact. 4-18). Eine weitere telefonische Rückfrage vom 4. September 2018 ergab, dass der angekündigte Termin des Rechtsanwaltes mit dem Klienten vom 10. August 2018 mangels Dolmetscher verschoben wurde (Vi-act. 4-20). F. Mit Schreiben vom 22. November 2018 an den Rechtsvertreter von A.________ fasste die neue Vorsteherin des Amtes für Justizvollzug den bisherigen Verlauf zusammen und setzte dem Rechtsvertreter Frist an bis zum 30. November 2018, um schriftlich darzulegen, welche Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen/ Geldstrafen der Kantone BS, BE, AG und ZH akzeptiert bzw. (aus welchen Gründen) nicht akzeptiert würden (vgl. Vi-act. 5-23). Zudem wurde die geplante Fassung des neuen Vollzugsauftrages zugestellt, welcher auch die Ersatzfreiheitsstrafen der erwähnten Kantone beinhaltet (Vi-act. 5-24). Nach einer telefonischen Besprechung vom 26. November 2018 übermittelte die Vorinstanz (in Absprache mit dem Rechtsvertreter) A.________ eine "Einverständniserklärung betreffend abgetretener Ersatzfreiheitsstrafen der Kantone BS, BE, AG und ZH", welche vom Betroffenen am 29. November 2018 unterzeichnet wurde (Vi-act. 5- 25 inkl. Anhang). G. Nach Eingang der von A.________ unterzeichneten "Einverständniserklärung" erliess das kantonale Amt für Justizvollzug den vorgängig angekündig-
4 ten Vollzugsauftrag mit den betreffenden Ersatzfreiheitsstrafen der Kantone BS, BE, AG und ZH (Vi-act. 5-27, versehentlich ohne Zustellung an den Rechtsvertreter). Der inhaltlich gleiche Vollzugsauftrag wurde am 5. Dezember 2018 nochmals erlassen mit einem erweiterten Adressatenkreis, welcher auch den Rechtsvertreter von A.________ und die betreffenden Amtsstellen der Kantone BS, BE, AG und ZH umfasst (Vi-act. 5-29). H. Am 24. Dezember 2018 ging beim Verwaltungsgericht Schwyz ein Schreiben von A.________ ein. Darin beklagte er sich sinngemäss, dass er am 26. Dezember 2018 nicht aus dem Gefängnis austreten könne. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Dezember 2018 wurde A.________ und der Vorinstanz (noch ohne formelle Eröffnung eines neuen Beschwerdeverfahrens) Frist angesetzt um die Situation zu erläutern und darzulegen, wie es sich mit den Ersatzfreiheitsstrafen der erwähnten Kantone verhalte. I. In einem per 21. Januar 2019 datierten und am 23. Januar 2019 der Post übergebenen Schreiben ans Verwaltungsgericht, welche am 25. Januar 2019 als Beschwerde III 2019 18 entgegengenommen wurde, machte A.________ u.a. geltend, dass er falsch beraten worden sei und Dokumente unterschrieben habe, welche er nicht richtig verstanden habe. Sinngemäss beantragt er, dass er umgehend zu entlassen sei. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei unter Kostenfolge abzuweisen. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19. Februar 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 6B_164/2018 vom 9. April 2018 wurde die Vorinstanz mit dem VGE III 2018 65 vom 17. April 2018 angewiesen abzuklären, - ob die den betreffenden Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Strafbescheide dem Beschwerdeführer zugestellt bzw. rechtskonform zur Kenntnis gebracht wurden; - ob die betreffenden Umwandlungsentscheide dem Beschwerdeführer zugestellt bzw. rechtskonform zur Kenntnis gebracht wurden; - und ob die betreffenden Vollzugsbehörden hinreichend versucht haben, die Geldstrafen bzw. Bussen einzutreiben.
5 Zudem bestellte die Vorinstanz in Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Schwyz einen Rechtsvertreter, und zwar den gleichen Rechtsanwalt, welcher den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Strafgericht Schwyz verteidigt hatte. Dieser Anwalt erklärte Annahme des Mandats und dass der Beschwerdeführer mit dieser Rechtsvertretung einverstanden sei. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass bei dieser Sachlage keine gültige Rechtsvertretung zustande gekommen sei. Eine solche wird denn auch nicht geltend gemacht. 2.1 Nach § 16 Abs. 3 (2. Satzteil) des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) gilt der eingesetzte Rechtsvertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen. 2.2 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Mai 2018 alle Unterlagen zur Kenntnis zugestellt, welche hinsichtlich der offenen Ersatzfreiheitsstrafe aus Bussen/ Geldstrafen der erwähnten Kantone von den zuständigen Amtsstellen dieser Kantone eingegangen waren (vgl. Vi-act. 4-17). Diese beim Rechtsvertreter vorhandene Kenntnis der erwähnten Unterlagen muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. 2.3 Nachdem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - nach Sichtung der ihm von der Vorinstanz zugestellten Unterlagen - für eine Verzögerungsstrategie entschied (siehe auch sein Schreiben vom 8.8.2018 an den Mandanten in den vom Beschwerdeführer dem Gericht am 21.12.2018 eingereichten Unterlagen = Anhang zu act. Z 02) sowie telefonische Rückfragen der Vorinstanz erfolglos blieben (vgl. Ingress lit. E), setzte die neue Vorsteherin der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. November 2018 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist an um darzulegen, inwiefern Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen/ Geldstrafen der Kantone BS, BE, AG und ZH akzeptiert bzw. nicht akzeptiert werden (Vi-act. 5.23). Die anschliessenden Aktivitäten (mit telefonischen Absprachen und Zustellung des vorgesehenen Vollzugsauftrages inkl. der an die Vorinstanz abgetretenen Ersatzfreiheitsstrafen aus den Kantonen BS, BE, AG und ZH) führten dazu, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2018 folgende "Einverständniserklärung betreffend abgetretener Ersatzfreiheitsstrafen der Kantone Basel-Stadt, Bern, Aargau und Zürich" unterzeichnete: Ich, A.________, geb. .________ 1985, von Kosovo bin mit dem Vollzug der im Vollzugsauftrag vom 22. November 2018 genannten Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen und (Rest-)Geldstrafen der Kantone Basel-Stadt, Bern, Aargau und Zürich einverstanden. (vgl. Vi-act. 5-25 Anhang)
6 In einem weiteren Schreiben vom 30. November 2018 bescheinigte der Rechtsvertreter (des Beschwerdeführers) der Vorinstanz, dass die früheren Strafen bzw. Strafbefehle im Detail übersetzt und erläutert worden seien; sein Mandant sei einsichtig und bereit, sämtliche früheren Strafen anzuerkennen. Auch erkläre er sich mit der Vollzugsabtretung (an den Kanton SZ) einverstanden, erwarte dafür aber, dass ihm die vorzeitige bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Gesamtstrafe gewährt werde (vorausgesetzt, dass sein Verhalten im Strafvollzug dies rechtfertige, wovon nach bisherigem Verlauf auszugehen sei). Des Weiteren erwarte sein Mandant, dass er die Reststrafe in der JVA B.________ verbüssen könne (vgl. Vi-act. 5-26). Eine Kopie dieses Schreibens vom 30. November 2018 an die Vorinstanz übermittelte der Rechtsvertreter seinem Mandanten am 10. Dezember 2018 mit den folgenden Zusatzbemerkungen: Zusätzlich schicken wir Ihnen beiliegend das heutige Schreiben vom Amt für Justizvollzug, wonach die Justizvollzugsanstalt B.________ bereit ist (unter der Voraussetzung des weiteren guten Vollzugsverhaltens) die ausstehenden Ersatzfreiheitsstrafen bis zum 2/3 Termin zu vollziehen. Die bedingte Entlassung wird von Amtes wegen geprüft und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Bussen als auch die Geldstrafen zu bezahlen und damit Ihre Haftzeit zu verkürzen. 3. Im Lichte dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführer, welcher seit Ende April 2018 durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten wurde, sich nicht darauf berufen, dass ihm die Ersatzfreiheitsstrafen der erwähnten Kantone unbekannt bzw. ohne Wirkung seien. Vielmehr ist er darauf zu behaften, dass er - und zwar in einer Phase, als er weiterhin beanwaltet war - sich mit seiner Unterschrift am 29. November 2018 ausdrücklich einverstanden erklärt hat mit dem Vollzug der im Vollzugsauftrag enthaltenen Ersatzfreiheitsstrafen (siehe vorstehend). Anzufügen ist, dass in der "Einverständniserklärung" der Vollzugsauftrag in der (provisorischen) Fassung vom 22. November 2018 erwähnt wird, welche am 5. Dezember 2018 in die definitive Fassung (mit dem gleichen Inhalt) überführt wurde. Bei dieser Sachlage kommt es einem Verhalten wider Treu und Glauben gleich, sich im Nachhinein von dieser selber unterzeichneten Einverständniserklärung zu distanzieren. Ein solches Verhalten verdient nach der Aktenlage keinen Rechtsschutz. Soweit es sich so verhalten sollte, dass der Beschwerdeführer die Tragweite der von ihm unterzeichneten Erklärung nicht oder nicht vollständig verstehen konnte - was fraglich ist bzw. hier offen bleiben kann - wäre es seine Sache gewesen, sich noch vor der Unterzeichnung der Erklärung an seinen Rechtsver-
7 treter zu wenden bzw. entsprechende Auskünfte dazu von ihm zu verlangen. Dass er dies damals erfolglos versucht habe, wird vor Gericht nicht vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. Januar 2019 an seinen Rechtsvertreter darauf Bezug nimmt, dass sein Rechtsanwalt ihm im Schreiben vom 10. Dezember 2018 bestätigt habe, dass er "im Dezember 2018 entlassen werde und nach Hause zu meiner Familie kann", übersieht er, dass jenem Schreiben vom 10. Dezember 2018 keine solchen Informationen zu entnehmen sind (siehe auch vorstehend, Erwägung 2.3 in fine). Soweit es sich so verhalten sollte, dass der Beschwerdeführer den Hinweis des Anwaltes vom 10. Dezember 2018 auf die bedingte Entlassung nach 2/3 der ausstehenden Ersatzfreiheitsstrafen als "Entlassung im Dezember 2018" verstanden habe, kann der Beschwerdeführer aus einem solchen Missverständnis hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass im Übrigen der Beschwerdeführer mit den Bemühungen des für ihn eingesetzten Rechtsvertreters im Ergebnis nicht zufrieden erscheint, ist grundsätzlich nach der Aktenlage nicht auf Versäumnisse des zuletzt Genannten, sondern letztlich auf den Umstand zurückzuführen, wonach der Beschwerdeführer in den betreffenden Kantonen straffällig und dafür gebüsst wurde, was sein Rechtsvertreter nicht aus der Welt schaffen konnte. 4. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Abschliessend ist der Beschwerdeführer nochmals auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er seine Haftzeit verkürzen kann, wenn und soweit er die ausstehenden Bussen und (Rest-)Geldstrafen bezahlt.
8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R, via JVA B.________) - und die Vorinstanz (R, zusammen mit den eingereichten Akten). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. April 2019