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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.11.2019 III 2019 177

25. November 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,046 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 177 Entscheid vom 25. November 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 10. September 2019 hat das kantonale Verkehrsamt für A.________ (geb. 24.4.1974) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht (Vi-act. 2). Diese Verfügung erfolgte deshalb, weil das Verkehrsamt am Vortag von einem Hausarzt folgende Meldung mit Zweifel an der Fahreignung erhalten hatte (vgl. Vi-act. 1): V.a. Alkoholabusus. Patient verneint/ verleugnet Konsum, wurde als Busfahrer bei C.________ fristlos entlassen. Eine routinemässige Alkoholkontrolle vor Dienstantritt ergab einen hohen Alkoholwert. Patient ist uneinsichtig, verleugnet Konsum. Arbeitet nun als Schulbusfahrer. B. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 30. September 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung umgehend wieder zu erteilen und dem Bf sei der Führerausweis wieder auszuhändigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), u.a. wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

3 1C_224/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 II 396 Erw. 3 S. 401; Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17.1.2012 Erw. 2.2; 1C_420/2007 vom 18.3.2008 Erw. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12.4.2006 Erw. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22.9.2011 Erw. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495; Urteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.7 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 II 359 Erw. 3a S. 364). 2.1 Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jahrelang als Berufschauffeur bzw. Busfahrer eines öffentlichen Verkehrsbetriebes erwerbstätig war. Unbestritten ist auch, dass er am 5. Juli 2019 fristlos entlassen wurde, weil er bei der zu Arbeitsbeginn vom Arbeitgeber durchgeführten Alkohol-Kontrolle die im Arbeitsvertrag enthaltene Grenze von 0.0 ‰ nicht eingehalten hat. Abgesehen davon liegt eine ärztliche Meldung des Hausarztes vom 5. September 2019 (bei der Vorinstanz eingegangen am 9.9.2019) vor, wonach dieser Arzt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung hegt und zudem von einer Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers spricht (zum Wortlaut der Meldung siehe unter Ingress, lit. A in fine). 2.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift reichen diese dargelegten Aspekte aus, um einen vorsorglichen Sicherungsentzug zu verfügen und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis einer umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner SGRM abhängig zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine lange Zeit als Berufschauffeur aufweist und offenbar bislang im Massnahmenregister nicht verzeichnet war, rechtfertigt sich die Wiederaushändigung des Führerausweises erst, wenn die vom Hausarzt vorgebrachten ernsthaften Zweifel an der Fahreignung

4 durch eine lege artis von einer Fachperson durchgeführte Untersuchung entkräftet worden sind. Es ist nicht zu übersehen, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche tangiert, indessen gehen die Interessen der Verkehrssicherheit den privaten Interessen vor. 3. Was das Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbelangt, verhält es sich so, dass dem Rechtsvertreter mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Oktober 2019 die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um eine Stellungnahme einzureichen. Innert der angesetzten Frist hat sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen, was androhungsgemäss als Verzicht auf weitere Bemerkungen ausgelegt wird. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an. - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. November 2019

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