Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 169 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ zurzeit unbekannten Aufenthaltes Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises)
2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. August 2019 hat das kantonale Verkehrsamt den ausländischen Führerausweis von A.________ für die Dauer von 24 Monaten aberkannt (gerechnet ab 20.11.2019). B. Gegen diese am 26. August 2019 zugestellte Verfügung hat A.________ rechtzeitig am 12. September 2019 (Postaufgabe in B.________) eine Beschwerde erhoben, welche am 16. September 2019 (= letzter Tag der Rechtsmittelfrist) beim Verkehrsamt eingegangen ist und zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang beim Gericht am 17.9.2019). Sinngemäss beantragt A.________, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Des Weiteren führt A.________ aus, dass er im Oktober 2019 in die C.________ umziehen werde (ohne dass eine Adresse angegeben wurde). C. Eine gerichtliche Postsendung vom 17. September 2019 an die vom Beschwerdeführer angeführte Adresse wurde von der Post des Empfängerlandes ungeöffnet am 14. Oktober 2019 retourniert (Eingang beim Verwaltungsgericht am 17.10.2019). D. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 verzichtete das Verkehrsamt auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die angefochtene Verfügung basiert auf der nachfolgend dargelegten Vorgeschichte. Am 9. Oktober 2017 ging beim Verkehrsamt ein Bericht der Kantonspolizei Schwyz ein, wonach der damals in D.________ wohnhafte Beschwerdeführer am 16. September 2017 in D.________ einen Personenwagen gelenkt hatte, obwohl ihm im Rahmen eines Sicherungsentzuges der Führerausweis entzogen war (und erst rund 2 Monate später am 9.11.2017 wieder ausgehändigt wurde, vgl. Vi-act. 1). Daraufhin räumte das Verkehrsamt das rechtliche Gehör zu einem geplanten Führerausweisentzug an (vgl. Vi-act. 2), worauf der damalige Rechtsvertreter das Verkehrsamt ersuchte, das laufende Administrativverfahren zu sistieren, bis der rechtskräftige Strafentscheid vorliege (vgl. Viact. 5). Diesem Sistierungsbegehren hat das Verkehrsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 stattgegeben (vgl. Vi-act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 17. Mai 2019 hat das Bezirksgericht E.________ im Strafverfahren hinsichtlich des Vorfalles vom 16. September 2017 entschieden, dass A.________ des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des vor-
3 sätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen wird. Das rechtskräftige Strafurteil gegen den zwischenzeitlich in die B.________ zurückgekehrten A.________ ging am 17. Juli 2019 beim Verkehrsamt ein. Gestützt darauf versuchte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 17. Juli 2019, vom 23. Juli 2019 und vom 29. Juli 2019 mehrfach, A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Administrativmassnahme zu gewähren. Nachdem sich A.________ nicht geäussert hat, ordnete das Verkehrsamt mit Verfügung vom 20. August 2019 eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises für die Dauer von 24 Monaten an (Vi-act. 14 bis 19). 1.3 In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes gegen die angefochtene Verfügung vor. Weder bringt er Gründe vor, weshalb der rechtskräftige Strafentscheid, auf welchen sich die Vorinstanz abgestützt hat, hier unbeachtet zu bleiben hätte, noch legte er dar, dass die Eintragungen im vorinstanzlichen Massnahmenregister aus der Zeit, als der Beschwerdeführer sich noch in der Schweiz aufhielt, unzutreffend oder fehlerhaft sein sollten. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, was an der vorinstanzlichen Verfügung zu beanstanden wäre. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Anzufügen ist, dass die vorliegend angefochtene Aberkennung eines ausländischen Führerausweises lediglich die Schweiz betrifft, mithin dem Beschwerdeführer ab 20. November 2019 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien in der Schweiz für 24 Monate untersagt ist. Auf die Gültigkeit seines ausländischen Führerausweises in anderen Ländern hat die vorliegend bestätigte Verfügung der Vorinstanz grundsätzlich keinen Einfluss. 1.4 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wären an sich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers derzeit unbekannt ist, macht es wenig Sinn, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche ohnehin nicht einbringlich wären. Um diesbezüglich weiteren Aufwand zu ersparen, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Zudem wird der vorliegende Entscheid gestützt auf § 33 Abs. 2 VRP durch Veröffentlichung des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt eröffnet.
4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer kann ein Exemplar des begründeten Gerichtsentscheids bei der Gerichtskanzlei (Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz) beziehen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (gestützt auf § 33 Abs. 2 VRP durch Publikation des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt) - die Vorinstanz (EB, zusammen mit den Akten) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. November 2019
5 Die Redaktion des Amtsblatts wird um folgende Entscheidpublikation ersucht: Im Verfahren III 2019 169 in Sachen A.________, von B.________ zurzeit unbekannten Aufenthaltes, gegen das Verkehrsamt des Kantons Schwyz betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises für die gesetzliche Mindestdauer von 24 Monaten, hat das Verwaltungsgericht am 21. November 2019 erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer kann ein Exemplar des begründeten Gerichtsentscheids bei der Gerichtskanzlei (Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz) beziehen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (gestützt auf § 33 Abs. 2 VRP durch Publikation des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt) - die Vorinstanz (EB, zusammen mit den Akten) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. November 2019 Verwaltungsgericht Schwyz