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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.07.2020 III 2019 162

16. Juli 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,567 Wörter·~48 min·2

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Rückbau) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 162 Entscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________: 1. Dr. B.________, 2. C.________ AG, bzw. ab 24. Dezember 2019: D.________ AG vertreten durch RA Dr. B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Baukommission der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, Postfach 34, 6431 Schwyz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Rückbau)

2 Sachverhalt: A. Dr. B.________ und die C.________ AG (ab 24.12.2019 die D.________ AG; vgl. nachfolgend Ingress lit. J) sind hälftige Miteigentümer des F.________ (Gebäude) bzw. des in der Kernzone B gelegenen Grundstücks KTN 001. Nach einer Begehung des Grundstücks durch das Hochbauamt der Gemeinde Schwyz mit der kantonalen Denkmalpflege teilte letztere den Miteigentümern mit E-Mail vom 23. März 2017 mit, dass anlässlich der Begehung festgestellt worden sei, dass die Eichentüre in den Garten durch eine Glastüre ersetzt worden sei. Dies sei nicht bewilligungsfähig. Die Miteigentümer von KTN 001 wurden gleichzeitig aufgefordert, den ursprünglichen Bestand mit der originalen Eichentüre wiederherzustellen und die Denkmalpflege über den Abschluss der Massnahme zu orientieren (ohne Fristansetzung). B. Nach Anfrage einer Drittperson (welche nicht aktenkundig ist), ob die Änderung des Eingangsportals bewilligt worden sei, erkundigte sich das Hochbauamt beim Denkmalpfleger mit E-Mail vom 29. Mai 2018, ob die Anpassung an der Glastüre (Sprossenfenster) vom Denkmalpfleger so vorgegeben worden sei, was letzterer mit Antwort vom 30. Mai 2018 verneinte. Diese Antwort wurde den Miteigentümern von KTN 001 weitergeleitet mit der Aufforderung, den Sachverhalt mit dem Denkmalpfleger zu klären und der Baukommission das weitere Vorgehen bekannt zu geben. C. Am 28. November 2018 (Posteingang) reichten A.________ (gemäss eingereichtem WebGIS Grundstücksbeschrieb vom 19.5.2018 bei letzter Handänderung am 23.12.2014: B.________ und C.________ AG) beim Hochbauamt ein Baugesuch für den Einbau einer Vortüre auf KTN 001 (F.________ (Gebäude)) im Meldeverfahren ein. Dagegen erhob das ARE am 13. Dezember 2018 Widerspruch gemäss § 75 Abs. 6 PBG und beantragte, das ordentliche oder vereinfachte Bauverfahren durchzuführen (vgl. auch Schreiben des ARE vom 20.12.2018). D. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 forderte das Hochbauamt die Bauherrschaft auf, sich für das ordentliche oder das vereinfachte Bauverfahren zu entscheiden und der Gemeinde weitere Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig erhielt die Bauherrschaft die Stellungnahme des Amtes für Kultur. Am 7. und 10. Januar 2019 erfolgte jeweils eine Stellungnahme von RA Dr. B.________ (unter Einreichung der Zustimmungserklärung der Eigentümer der an KTN 001 angrenzenden Liegenschaften). Am 8. Februar 2019 wurde der Bauherrschaft erneut eine Stellungnahme des Amtes für Kultur zugestellt. Hierzu nahmen

3 G.________, H.________ und I.________ (als Mitglieder der C.________ AG) am 25. Februar 2019 Stellung. E. Die Baukommission der Gemeinde Schwyz beschloss gemäss Protokollauszug vom 20. März 2019, Geschäft Nr. 130, dass die nachträgliche Bewilligung für die bereits erstellte Vortüre aus Glas mit Sprossenfenster beim Eingang auf der Südwestseite des F.________ (Gebäude) auf Grundstück KTN 001, gestützt auf den Gesamtentscheid Nr. B2018-1542 vom 7. März 2019 verweigert wird. Die beiden Miteigentümer des Grundstücks KTN 001 wurden verpflichtet, spätestens innert einem Monat nach Rechtskraft des Beschlusses die vorerwähnte Vortüre aus Glas mit Sprossenfenster zu entfernen sowie die ursprüngliche und originale Situation mit der Eichentüre wiederherzustellen. Gleichzeitig wurden verschiedene Vollstreckungsmassnahmen angedroht (Ordnungsbusse, Ersatzvornahme und Strafanzeige) sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 7. März 2019 eröffnet. F. Dagegen reichten B.________ und die C.________ AG am 1. April 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 552/2019 vom 20. August 2019 (Versand am 27.8.2019) ab (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss verrechnet (Ziff. 2). Der Gemeinde Schwyz wurde zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen (Ziff. 3). G. Gegen den RRB Nr. 552/2019 vom 20. August 2019 reichen B.________ und die C.________ AG am 6. September 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit folgenden Anträgen: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären. Es sei festzustellen, dass der Einbau der verglasten Vortüre (Fenstertüre) keine baubewilligungsbedürftige Veränderung der Baute darstellt und / oder nicht gegen Bau- oder Denkmalschutzvorschriften verstösst. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in allen Teilen auszuheben und die verglaste Vortüre (Fenstertür) amtlich zu bewilligen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder Erstinstanz zurück zu weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Schwyz oder des Kantons Schwyz. H. Am 16. September 2019 beantragen die Beschwerdeführer beim Regierungsrat die Wiedererwägung des Beschwerdeentscheides RRB Nr. 552/2019 vom 20. August 2019, woraufhin der Regierungsrat beim Verwaltungsgericht am 18. September 2019 die Sistierung des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfah-

4 rens beantragt. Mit Verfügung vom 19. September 2019 sistiert das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2019 162 einstweilen bis auf Widerruf. Mit RRB Nr. 664/2019 vom 24. September 2019 tritt der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsteller. Mit Verfügung vom 4. November 2019 hebt das Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens III 2019 162 auf. I. Gemäss Schreiben vom 18. November 2019 verzichtet der Regierungsrat auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2019 beantragt das ARE, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die Baukommission lässt mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit abzuweisen. Am 8. Januar 2020 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. J. Am 24. Dezember 2019 ist eine Handänderung des hälftigen Miteigentums an KTN 001 der C.________ AG an die D.________ AG erfolgt. Daraufhin wurde RA Dr. B.________ vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Mai 2020 aufgefordert, zur Frage des Parteiwechsels Stellung zu nehmen und die fehlenden Vollmachten einzureichen. Am 25. Mai 2020 (Posteingang) wurden die Erklärungen bzw. Zustimmung der C.________ AG sowie der D.________ AG zum Parteiwechsel sowie die Vollmachten eingereicht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Baugesuch vom 28. November 2018 ist im Parterre des F.________ (Gebäude) ein Beratungsbüro geplant. Um den beruflich bedingten Raumansprüchen zu genügen (Abschliessbarkeit, genügende Belichtung), seien im Inneren verschiedene Anpassungen notwendig (abschliessbare Glasfront zum mittleren Raum, separater Eingang mit Windfang, festverschliessbare Holzpanelen an den Seitentüren), darunter der Einbau einer Vortüre / Glastüre zur erforderlichen Tageslichtverbesserung zum Garten hin. Alle Massnahmen seien reversibel, so dass sie ohne Aufwand wieder zurückgebaut werden könnten. Sie seien jedoch für die momentan vorgesehene, zonenkonforme Nutzung des Gebäudes wichtig, notwendig, zweckmässig und ästhetisch gelöst. Das Denkmal werde durch diese geringfügigen Massnahmen in keiner Weise zerstört, auf lange Sicht beeinträchtigt oder der Öffentlichkeit entzogen. Beim Einbau der Vortüre handle es sich um eine von aussen sichtbare bauliche Massnahme. Diese Lösung sei dem 260-jährigen Haus adäquat, insbesondere bezüglich Belichtung, Energieeffizienz, Raumausleuchtung, Aussenraumbezug, Anpassung ins Fassa-

5 denbild, Einpassung in die Gesamterscheinung, Massstäblichkeit, Verhältnismässigkeit, Energie-sparmassnahme, Sicherheit, Bautenschutz und Denkmalpflege. Der Bezug des Raumes in die schöne Gartenanlage mit Springbrunnen und Treppenanlage strahle eine neue Qualität aus. Aussenanlage und Haus würden sich zur Gesamtanlage vereinen. Das bestehende Doppelflügeltor sei wettergeschützt und im Inneren des Raumes wahrnehmbar, bleibe gut erhalten und geschützt. Der Raum wirke lichtdurchflutet und besitze eine neue Aufenthaltsqualität. 1.2 Das F.________ (Gebäude) war im kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) unter der Nummer xy als Schutzobjekt von nationaler Bedeutung eingetragen. Per 1. Januar 2020 hat der Regierungsrat das Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100) vom 6. Februar 2019 sowie die Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV; SRSZ 720.111) vom 10. Dezember 2019 in Kraft gesetzt (§ 24 Abs. 3 DSG; § 14 Abs. 1 DSV). Mit Inkrafttreten des DSG wurden die im KIGBO verzeichneten Objekte ins kantonale Schutzinventar (KSI) überführt (§ 21 Abs. 2 DSG). Somit ist das F.________ (Gebäude) neu im KSI unter der Nummer xy eingetragen. Der Flecken Schwyz ist sodann im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthalten. Darin ist das F.________ (Gebäude) (auch J.________ genannt) unter der Nummer yz mit ummauertem Garten und Nebenbauten als Einzelelement mit besonderer Bedeutung und Erhaltungsziel A (integrales Erhalten der Substanz: Schutzmassnahmen einleiten) aufgeführt. 2.1.1 Für den Natur- und Heimatschutz sind gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 die Kantone zuständig. Für den Kanton Schwyz sind die massgebenden Vorschriften einerseits im Planungs- und Baurecht und andererseits auch im kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz (KNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927 bzw. seit dem 1. Januar 2020 im DSG und in der DSV - welche das KNHG ersetzen - zu finden. 2.1.2 Gemäss dem bis 31. Dezember 2019 geltenden § 6 Abs. 1 KNHG ist es untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. Der Gemeinderat ist für den Denkmalschutz zuständig (§ 6 Abs. 2 KNHG i.V.m. § 3 Abs. 1 KNHG). Unterlässt der Ge-

6 meinderat die erforderlichen Massnahmen, so schreitet der Regierungsrat von sich aus ein (§ 3 Abs. 2 KNHG). Auch gemäss § 6 Abs. 1 des neuen Denkmalschutzgesetzes dürfen Schutzobjekte ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden. Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen (§ 6 Abs. 2 DSG). Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen (§ 6 Abs. 3 DSG). Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde (vgl. § 76 Abs. 1 PBG) - die Gemeinde Schwyz hat diese Kompetenz der Baukommission übertragen (Art. 49 Abs. 1 BauR i.V.m. § 76 Abs. 1 PBG) - ist auch im Rahmen des neuen DSG für den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte sowie den Erlass der erforderlichen Schutzmassnahmen zuständig und kann dem Regierungsrat die Aufnahme von Objekten ins Schutzinventar oder deren Entlassung beantragen (§ 16 lit. a-c DSG). Kanton, Bezirke und Gemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutzmassnahmen ergreifen und u.a. Bewilligungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen (§ 2 DSG). Die Zuständigkeit bleibt somit nach wie vor grundsätzlich bei der Baubewilligungsbehörde, i.d.R. die Gemeinde, während die kantonale Fachinstanz (neu) verbindliche Weisungen erteilen kann und der Regierungsrat über die Beseitigung von Schutzobjekten befindet. 2.1.3 Wurde bisher die Schutzbedürftigkeit eines Objektes bestritten oder ergaben sich Differenzen über den Umfang des Schutzes, so konnte der Regierungsrat Sachverständige beiziehen (§ 4 KNHG). Der Regierungsrat war ermächtigt, einen Fachmann zu bezeichnen, der im Vertragsverhältnis das Inventar der zu schützenden Gegenstände usw. führt, Gutachten verfasst und Ratschläge erteilt (§ 9 KNHG). Dieser Bestimmung entsprechend wurde das kantonale Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) geschaffen (vgl. VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.2 m.V.a. VGE III 2009 213 vom 15.4.2010 Erw. 7.2.2). Bisher galt hierzu, dass es sich beim KIGBO um ein Planungsinstrument mit Weisungscharakter gegenüber den Gemeinden und Bezirken handelte. Mit einem Eintrag im KIGBO war grundsätzlich nur eine verwaltungsinterne Wirkung verbunden. Indessen waren bei Veränderungsabsichten im Bereich eines im KIGBO enthaltenen Gebäudes aufgrund des Eintrages erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu stellen. Gewisse Veränderungen an historisch wertvollen (bzw. im KIGBO enthaltenen) Gebäuden waren also nicht zum Vornherein völlig ausgeschlossen; allerdings brauchte es für eine nur mit (grosser) Zurückhaltung in Betracht kommende Bewilligung für eine Veränderung an einem historisch wertvollen Gebäude eine nachvollziehbare, überzeugende Begründung, welche

7 eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den bestehenden, an sich geschützten Strukturen und den geplanten Änderungen voraussetzte. Bei äusseren bzw. nach Aussen sichtbaren Änderungen an einem Inventarobjekt war auch die Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege einzuholen. Die Bewilligungshoheit blieb dennoch bei der Baubewilligungsbehörde. Diese durfte in begründeten Fällen gegebenenfalls auch von der Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege abweichen, nachdem ihr in Ästhetikfragen praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukam (vgl. VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.3 m.V.a. VGE III 2009 46 vom 27.10.2009 Erw. 4.3.2 mit Hinweis auf EGV-SZ 1984). Regelmässig unabdingbar war der Beizug der Fachstelle für Denkmalpflege bei Eingriffen in Ortsbilder, welche gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) von nationaler Bedeutung (vgl. Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12] vom 9.9.1981) der höchsten Erhaltungsstufe zuzuordnen sind (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.3 m.V.a. VGE III 2014 116 + 129 vom 25.11.2014 Erw. 6.9). 2.1.4 Mit Inkrafttreten des neuen DSG werden - wie bereits ausgeführt - die im KIGBO verzeichneten Objekte ins kantonale Schutzinventar überführt (§ 21 Abs. 2 DSG). Gemäss den Übergangsbestimmungen wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die Inventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt, informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer (§ 21 Abs. 3 DSG). Die betroffenen Grundeigentümer können innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat angefochten werden (§ 21 Abs. 4 DSG). Auch für die Aufnahme eines Objektes in das Schutzinventar ist der Regierungsrat zuständig. Er hört die Eigentümer und die Standortgemeinde an und stellt dem Eigentümer einen begründeten, anfechtbaren Aufnahmeentscheid zu (§ 5 Abs. 1 und 2 DSG). Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen (§ 5 Abs. 3 DSG). Mit § 5 DSG wird einer der Hauptunterschiede des neuen DSG gegenüber dem alten KNHG dargelegt, nämlich die eigentümerverbindliche Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler (vgl. RRB Nr. 708/2017 vom 19.9.2017 S. 2 und S. 8 Ziff. 6. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen, § 5). Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten (§ 4 Abs. 2 DSG). Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken (§ 4 Abs. 3 DSG).

8 Sodann kann die Fachinstanz nicht mehr nur Ratschläge erteilen bzw. Einschätzungen darlegen, vielmehr kann die kantonale Fachstelle Nebenbestimmungen erlassen und sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen, welche sie vorgängig beurteilt hat (§ 6 Abs. 2 und 3 DSG). Bei Ortsbildern, die im ISOS enthalten sind, ist der Beizug der kantonalen Fachstelle zwingend (§ 9 Abs. 3 DSG). Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege gemäss DSG (§ 3 DSV). 2.2.1 Der Ortsbildschutz ist im Weiteren in § 56 PBG gesetzlich verankert. Danach müssen sich Bauten und Anlagen so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (Abs. 1). Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz werden in § 56 Abs. 2 PBG ausdrücklich vorbehalten. 2.2.2 Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes enthält auch das Baureglement der Gemeinde Schwyz (BauR) vom 26. September 2010. Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel berücksichtigen die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes (Art. 1 Abs. 2 BauR). Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (Art. 8 Abs. 1 BauR). U.a. in folgenden Fällen sind die Bauten und Anlagen und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten: in den Kern- und Zentrumszonen (lit. a) und im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen (lit. c). Des Weiteren bestimmt Art. 28 BauR, dass die Kernzonen die alten Dorfkerne und Häusergruppen umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. Die Gemeinde hat zudem eine kommunale Schutzverordnung (Nr. 4.90) vom 1. April 1999 erlassen, welche die Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes, die Erhaltung und Förderung der Lebensräume schützenswerter Tier- und Pflanzenarten sowie die Erhaltung und den Schutz der wertvollen Natur-, Landschafts- und Kulturobjekte bezweckt (Art. 1 Schutzverordnung). Eingriffe in die Schutzgegenstände bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff für den Erhalt der Schutzgegenstände notwendig ist oder durch den Eingriff der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird (Art. 5 Schutzverordnung). Das vorliegend betroffene Grundstück befindet sich zwar nicht in der Ortsbildschutzzone, jedoch unmittelbar angrenzend. 2.3 Die Beschwerdeführer bestreiten die Anwendbarkeit des KNHG im vorliegenden Fall.

9 2.3.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (einschliesslich Baubewilligungen) mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 Erw. 6 m.w.H.). Dies entspricht auch der Lehre (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich / St. Gallen 2016, S. 67ff., Rz. 288ff.). Das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts spreche dafür, das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht heranzuziehen. Die Rechtmässigkeit eines zukünftigen Verhaltens bzw. eines in der Zukunft zu realisierenden Bauvorhabens müsse nach dem Recht beurteilt werden, das im Zeitpunkt der Prüfung, d.h. der Gesuchsbeurteilung gelte; damit werde auch eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis ab Inkrafttreten des neuen Rechts sichergestellt (BGE 139 II 263 Erw. 6 m.w.H.). 2.3.2 Eine abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht. Zum Zeitpunkt der Erteilung der vorliegenden Baubewilligung war zweifelsohne nach wie vor das KNHG in Kraft, während das neue DSG erst während des aktuellen Gerichtsverfahrens in Kraft trat. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht das KNHG angewendet. Der Umstand, dass das bisherige Recht aus dem Jahr 1927 stammte und inzwischen angepasst wurde, ändert nichts an seiner Anwendbarkeit zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. Baubewilligung (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6.9.2019 S. 15). Selbst eine Anwendung des neuen Rechts würde im konkreten Fall an der Beurteilung grundsätzlich nichts ändern, zumal nach wie vor der Gemeinderat (bzw. die Baukommission) für die Beurteilung der Baubewilligung bei einer Änderung an einem KSI- Schutzobjekt zuständig wäre und er die Kantonale Denkmalpflege als Fachinstanz beiziehen würde (vgl. § 6 Abs. 2 DSG i.V.m. § 8 Abs. 3 DSV). Schutzziele gemäss § 5 DSG wurden noch nicht formuliert. 2.4 Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Regierungsrates, steht dem Verwaltungsgericht keine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu (vgl. § 55 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Gericht zudem (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2 [betr. Denkmalpflege]; VGE III 2014 137 vom 29.10.2014 Erw. 4.3.1 [betr. Tiefbauamt]; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.3.3 [betr. Denkmalpflege]; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6.2 [betr. Tiefbauamt]; VGE 614/03 vom

10 14.11.2003 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; VGE 1058/98 vom 29.1.1999 Erw. 3.e [Baudepartement]). 3. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass für den Einbau der Glastüre anstelle bzw. als Vortüre vor der (geöffneten) Eichentüre eine Baubewilligung und somit ein formelles Baubewilligungsverfahren erforderlich sei. Sollte jedoch ein formelles Verfahren erforderlich sein, so sei das vereinfachte Verfahren in der vorliegenden Sache genügend. 3.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 Erw. 5.2 mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Zudem dürfen sie für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog. kleine Baubewilligung) sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (Urteil des BGer 1C_157/2011 vom 21.7.2011 Erw. 3.1 m.w.H.). Voraussetzung für die Bewilligungsfreiheit solcher Kleinvorhaben muss die aus einer Prima-facie-Beurteilung fliessende Erkenntnis bilden, dass das Vorhaben offensichtlich keine Drittinteressen berührt. Lässt sich darüber ernsthaft streiten, ist das Baubewilligungsverfahren gerade dazu bestimmt, die Auseinandersetzung einer Beurteilung zuzuführen (Stalder/ Tschirky, in: Griffel et. al., FHB Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.94). Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Urteil des BGer 1C_51/2015 vom 8.4.2015 Erw. 3 m.H.).

11 Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Die Bewilligung wird im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Ohne Baubewilligung dürfen nur provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden, sowie Werkleitungen, die Gegenstand eines Nutzungsplanoder Projektgenehmigungsverfahrens waren (§ 75 Abs. 5 PBG). Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren bzw. ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79 Abs. 1 PBG). § 75 Abs. 6 PBG regelt das Meldeverfahren. Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt (Satz 1). Im Meldeverfahren wird - im Gegensatz zum ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren - ein Baugesuch nicht publiziert bzw. eine Baubewilligung nicht den direkten Anstössern angezeigt (vgl. § 78 Abs. 1 PBG, § 79 Abs. 2 PBG). Mit Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2016 124 vom 31. Januar 2017 war die Baubewilligungspflicht von Fensterfolien zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hielt insbesondere fest, dass Fenster, welche (nachträglich) mit (reflektierenden) Folien (in einem Ausmass von rund 35 m2) verkleidet werden, ohne weiteres mit einer geänderten Fassadengestaltung und/oder mit der Farbgebung einer Baute vergleichbar sind und entsprechend Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Die Folien hätten einerseits (objektiv) Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Baute und anderseits auch auf die (subjektive) visuelle Wahrnehmung der (geänderten) Baute durch die Öffentlichkeit und namentlich die Nachbarn. Die Fensterfolien wurden mithin als bewilligungspflichtig beurteilt (vgl. zit. VGE Erw. 2.2). Mit VGE III 2019 103 vom 18. Dezember 2019 erachtete das Verwaltungsgericht die Erstellung eines 1 m hohen Zauns an einem See und einem Bach als baubewilligungspflichtig; u.a. weil selbst ein dauerhafter, fest verankerter Zaun in der Höhe von 1 m im Gewässerraum geeignet erscheint, die Umwelt zu beeinträchtigen und somit die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Mit VGE III 2014 202 vom 23. April 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht die Auffassung der kommunalen Bewilligungsbehörde, dass eine Solaranlage auf

12 dem Dach eines Garagengebäudes nicht im Meldeverfahren bewilligt werden kann. Es erwog, die Tangierung der privaten Interessen sei für Anstösser (bzw. im konkreten Fall für allfällige Miteigentümer des Baugrundstückes) anzunehmen. Aber auch blosse nachbarliche Interessen könnten berührt sein, wobei die Einordnungsfrage zudem öffentliche Interessen tangiere. 3.2 Im konkreten Fall handelt es sich beim betroffenen Gebäude um ein kantonales Schutzobjekt von nationaler Bedeutung, welches zudem im ISOS explizit erwähnt wird. Es ergibt sich aus den oben in Erw. 2.1.1ff. zitierten gesetzlichen Grundlagen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, Kulturdenkmäler wie das vorliegende Bauobjekt vor Verunstaltungen und Beeinträchtigungen zu schützen und zu erhalten. Der Einbau einer Glas(vor-)türe anstelle einer im Zentrum der Baute stehende und für die Öffentlichkeit gut sichtbare Eichentüre an einem schützenswerten Gebäude erscheint ohne weiteres geeignet, das Schutzobjekt zu beeinträchtigen, wobei bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht offen bleiben kann, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann. Somit sind die Vorinstanzen zu Recht von der Bewilligungspflicht des vorliegenden Bauvorhabens ausgegangen. Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass das vereinfachte Verfahren genügend ist, zumal es sich vorliegend zweifelsohne um mindestens eine kleinere Änderung im Sinne von § 79 Abs. 1 PBG handelt und die Zuständigkeit betreffend Denkmal- und Ortsbildschutz wie bereits ausgeführt ohnehin bei der Bewilligungsbehörde liegt. Zudem wurde gegen das im Meldeverfahren eingereichte Gesuch ein Widerspruch eingereicht, worauf erst und zu Recht das vereinfachte Verfahren durchgeführt wurde (vgl. Baugesuchsdossier Vi-act. II-01, § 75 Abs. 6 PBG). 4.1 Die Beschwerdeführer ersuchen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2019 um Aktenedition sämtlicher Vorkommnisse innerhalb und ausserhalb der erst- und vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere betreffend Anfragen und Anzeigen von Drittpersonen; amtsinternen, offiziellen und nicht offiziellen Stellungnahmen, Memos und Notizen aller Vorinstanzen und involvierten Amtsstellen; E-Mail-Verkehr zwischen den Vorinstanzen und den involvierten Amtsstellen; E-Mail-Verkehr zwischen den Beschwerdeführern bzw. dem Architekten und dem ehemaligen Denkmalpfleger. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat ihren umfassenden Beweis- und Editionsantrag nicht gehört hat. 4.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen

13 eingreift. Dazu gehört unter anderem insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines solchen Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, der eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen (Urteil des BGer 1C_14/2010 vom 17.6.2010 Erw. 2.3 m.H. auf BGE 135 II 286 Erw. 5.1 und BGE 132 V 387 Erw. 3.2 und 6.2). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (Urteil BGer 1C_159/2014 vom 10.10.2014 Erw. 4.3 = ZBl 2015 S. 323 ff., mit Hinweis auf BGE 129 II 497 Erw. 2.2; BGE 125 II 473 Erw. 4a; BGE 122 I 153 Erw. 6a; vgl. auch VGE III 2019 19 vom 26.6.2019 Erw. 3.4.2; Griffel, in: Griffel, VRG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 8 N 14). 4.3.1 Der Regierungsrat hat mit Verfügung vom 1. April 2019 bei den Vorinstanzen die Einreichung der vollständigen (Original-)Akten verlangt. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 hat die Baukommission und vom 14. Mai 2019 das ARE die Akten eingereicht. Die Baukommission hält am 2. Dezember 2019 vernehmlassend fest, dass sie mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 an den Regierungsrat die vollständigen ihr zur Verfügung stehenden Verfahrensakten eingereicht hat. Das ARE hat vernehmlassend (sowohl im regierungsrätlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf den E-Mail-Verlauf zwischen den Beschwerdeführern und dem ehemaligen Denkmalpfleger verwiesen sowie festgehalten, dass sämtliche E-Mails in den Akten vorhanden seien und eingesehen werden könnten (S. 4). Hierzu liessen sich die Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Sie ersuchten im regierungsrätlichen Verfahren auch nicht um Akteneinsicht. Sodann machten sie nach Erhalt der Vernehmlassung des ARE beim Regierungsrat nicht geltend, es fehlten noch E-Mails und diese seien noch einzuholen und ihnen zuzustellen. Somit geht es den Beschwerdeführern vorliegend

14 insbesondere um eine vollständige Sachverhaltsabklärung sowie darum herauszufinden, welche Drittperson sich bei der Baubewilligungsbehörde zur Baubewilligung der Glastüre erkundigt hat. 4.3.2 In den Vernehmlassungen des ARE werden zwei E-Mails (vom 10. und 11.4.2017) erwähnt, welche sich nicht in den vorliegenden Akten befinden. Mit E- Mail vom 23. März 2017 an die Beschwerdeführer hat der ehemalige Denkmalpfleger betont, mehrfach kommuniziert zu haben, dass die Türe in den Garten wesentliches Element der barocken Fassadengestaltung sei und daher nicht durch eine Glastüre ersetzt werden dürfe. Mit Mail vom 7. November 2017 teilte der Architekt (sowie Gesellschafter der Beschwerdeführerin Ziff. 2) den Beschwerdeführern mit, dass die Meinung des ehemaligen Denkmalpflegers betreffend die Fenstertüre im EG immer noch dieselbe sei und er an der geschlossenen Türe festhalte. Gleichzeitig habe er dem Versuch, die Glastüre aussen schwarz zu streichen, zugestimmt. Mit E-Mail vom 30. Mai 2018 teilte der ehemalige Denkmalpfleger der Baukommission mit, dass er die Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen habe, dass der Ersatz der originalen Situation mit der Eichentüre in dieser Form aus der Sicht der Denkmalpflege nicht möglich sei. Nachdem nun also (sich in den Akten befindliche) vorherige und nachfolgende E- Mails bestätigten, dass der ehemalige Denkmalpfleger nicht von seiner Einschätzung abgewichen ist, was selbst die Beschwerdeführer in einer eigenen E-Mail sinngemäss bestätigten, ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat auf die Einholung des ganzen E-Mailverlaufs verzichtete. 4.3.3 Soweit sich der Regierungsrat zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im angefochtenen RRB nicht äusserte, kann auf die folgende Rechtsprechung verwiesen werden. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile BGer 2C_699/2017 vom 12.10.2018 i.Sa. K. vs. Gemeinderat Reichenburg Erw. 4.1; 1C_84/2011 vom 29.9.2011 i.Sa. O. vs. Gemeinderat Freienbach Erw. 2.2; BGE 142 II 218 Erw. 2.8.1; BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2).

15 Eine Rückweisung der Sache an den Regierungsrat infolge der Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs wird nicht beantragt. Von einer solchen wäre zudem abzusehen, nachdem dem Verwaltungsgericht hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Fragen umfassende Kognition zukommt (vgl. § 55 Abs. 1 VRP; Urteil BGer 2C_699/2017 vom 12.10.2018 i.Sa. K. vs. Gemeinderat Reichenburg Erw. 4.6) und der Regierungsrat nach dem Gesagten keinen Anlass hat, von seiner Begründung im angefochtenen RRB abzuweichen. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der E-Mailverlauf zwischen den Beschwerdeführern und dem ehemaligen Denkmalpfleger den Beschwerdeführern bekannt sein muss. Dennoch haben sie es unterlassen, diesen beim Regierungsrat bzw. dem Verwaltungsgericht einzureichen oder geltend zu machen, inwiefern die fehlenden zwei E-Mails geeignet sind, am vom Regierungsrat abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern. 4.4.1 Aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2019 (S. 4 Ziff. 5) ergibt sich insbesondere, dass sie sich an der Tatsache stören, dass eine Drittperson sich nach der Baubewilligung für die Glastüre erkundigte bzw. dass die Baukommission auf diese Anzeige hin ein Baubewilligungsverfahren eröffnete bzw. weitere Abklärungen tätigte. Sie machen hierzu anonymes Denunziantentum geltend (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6.9.2019 S. 4 Ziff. 5). 4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Glastüre im konkreten Fall ohne Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege sowie ohne Baubewilligung erstellt wurde, obwohl eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, wie sich den vorstehenden Ausführungen (Erw. 3.2) entnehmen lässt. Die "Anzeige" bzw. Erkundigung einer Drittperson war somit nicht unberechtigt. Die unbewilligte Änderung wurde von der Bewilligungsbehörde sowie der Denkmalpflege zudem bereits im März 2017 festgestellt und die Beschwerdeführer wurden schon damals zum Rückbau aufgefordert. Somit kann der Drittperson nicht ein blosses "Denunziantentum" angelastet werden (vgl. auch VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Erw. 3.3.1), vielmehr wurde die Baubewilligungsbehörde bereits ohne Anzeige bzw. Nachfrage einer Drittperson vertreten durch den Denkmalpfleger tätig. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Bewilligungsbehörde die Federführung im konkreten Fall anfangs dem ehemaligen Denkmalpfleger überliess, welcher denn auch die Beschwerdeführer zum Rückbau aufforderte bzw. anschliessend insbesondere auch in Bezug auf weitere Änderungen noch mit den Beschwerdeführern Gespräche führte. Dass die Bewilligungsbehörde ohne Rückmeldung des Denkmalpflegers bis im Mai 2018 nicht weiter tätig wur-

16 de, ist somit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu die Rechtsprechung, wonach mit einem auf einem positiven Menschenbild aufbauenden freiheitlichen Staate, in welchem vom sich verantwortungsvoll, korrekt und auch regelkonform verhaltenden Menschen ausgegangen werden darf, auf einem generellen Misstrauen basierende periodische staatliche Kontrollen grundsätzlich nicht zu vereinbaren sind. Es kann daher Baubewilligungsbehörden nicht angelastet werden, wenn sie allenfalls erst auf Anzeige hin Kenntnis von widerrechtlichen Bauten erhalten und erst dann aktiv werden; vgl. VGE III 2019 8 vom 27.5.2019 Erw. 3.4.1; VGE III 2019 54 vom 25.7.2019 Erw. 5.5.3). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bewilligungsbehörde ohne Drittperson gar nicht mehr tätig geworden wäre. Der Denkmalpfleger sowie die Beschwerdeführer einigten sich nämlich im November 2017 noch über einen Versuch, die Fenstersprossen der Glastüre aussen mit schwarzer Farbe zu streichen. Die Baueingabe vom November 2018 erfolgte mit weissen Sprossen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gespräche und Verhandlungen der Beschwerdeführer mit dem Denkmalpfleger selbst aus der Sicht der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen waren. Wollten die Beschwerdeführer die Sache hinauszögern, bis der Denkmalpfleger gemäss ihren eigenen Aussagen ohne Baubewilligung "die Sache auf sich beruhen lässt", ist allenfalls von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführer auszugehen. Ein solches wäre nicht schützenswert. Die Behörde kann sodann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Der Name sowie die Motive der im vorliegenden Verfahren erwähnten Drittperson ist nach dem Gesagten nicht von Bedeutung, weshalb eine Bekanntgabe nicht erforderlich ist. Des Weiteren ist von privaten Interessen auszugehen, wenn private Anzeigeerstatter vor möglichen Repressalien oder sonstigem einschüchterndem Verhalten der Beschwerdeführer zu schützen sind. Hierzu bestehen vorliegend zwar keine Anhaltspunkte. Jedoch bejaht das Bundesgericht auch öffentliche Interessen an der Anonymisierung von privaten Anzeigeerstattern. Es sollte vermieden werden, dass sich Anzeigeerstatter davon abhalten lassen, Anzeigen einzureichen, weil sie eventuell mit nachteiligen Folgen rechnen müssten oder sie würden ihre Anzeigen nur noch anonym erstatten, was gerade anonymes Denunziantentum fördern würde (vgl. Urteil BGer 1C_167/2019 vom 20.2.2020 Erw. 6.5 m.H.a. BGE 122 I 153 Erw. 6c, beide insbesondere in Bezug auf Patientenakten). 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, das Verhalten der diversen Amtsstellen, Amtsträger, Behördenmitglieder und Beamten, die sich bisher mit der umstrittenen verglasten Vortüre befasst hätten, erwecke nicht den Eindruck der Neutralität

17 und Unvoreingenommenheit, sondern sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. 5.2 Das Recht auf Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen Rechtswirkung entfalten kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im (berechtigten) Vertrauen auf die Auskunft eine nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat, dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2). In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 Erw. 5.3.1 m.w.H.). 5.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich der vorliegenden Sachlage nicht entnehmen, dass sich die Vorinstanzen widersprüchlich verhalten bzw. zeitweise die verglaste Türe sinngemäss gutgeheissen hätten. Nicht gefolgt werden kann insbesondere der beschwerdeführerischen Darstellung, wonach sie der Willkür der personellen Besetzung der Denkmalpflege ausgeliefert wären und das Bewilligungsverfahren und die Nichtbewilligung insbesondere auch mit dem Weggang des ehemaligen Denkmalpflegers bzw. der Neubesetzung der Stelle in Zusammenhang stehe. Vielmehr erhellt aus den Akten die seitens der Denkmalpflege stets geäusserte Kritik an einer Veränderung der für das F.________ (Gebäude) wesentlichen hölzernen Haupttüre an der Südwestfassade. Die Beschwerdeführer vermögen denn auch keinen einzigen Beleg vorzuweisen, gemäss dem irgendeine Bewilligungsbehörde oder die Denkmalpflege einer Veränderung in der ausgeführten Form zugestimmt hätte. Vielmehr sprechen sie im Baugesuch selbst davon, es liege ein 1:1-Muster vor, das nach zweijähriger Auseinandersetzung und eingehender Lösungssuche entstanden sei und das sie (die Beschwerdeführer/Bauherrschaft) nun vollständig überzeuge, weshalb man das Muster zur Baubewilligung anmelde. Dass das Muster mit der Denkmalpflege

18 bereits besprochen worden wäre und diese das Muster bzw. diese Lösung bereits gutgeheissen hätte, wird im Baugesuch zu Recht nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist somit nicht ersichtlich. 6.1 Beim - durch die Beschwerdeführer beantragten - Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (vgl. VGE III 2018 227 vom 24.4.2019 Erw. 2.1; VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 Erw. 3.1 f.; 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 m.H.). 6.2 Der Sachverhalt ist vorliegend mit Bilddokumentationen genügend erstellt, was auch der Regierungsrat im angefochtenen RRB nachvollziehbar begründet hat (Erw. 1). Die Beschwerdeführer machen sodann selbst geltend, dass der Streitgegenstand bzw. die Fenstertüre sehr schnell und einfach durch Gegenüberstellung der früheren und der aktuellen Situation veranschaulicht werden könne (mit Verweis auf die Fotos der alten und der neuen Situation; vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6.9.2019 S. 6). Neben diesem durch Fotografien sehr gut dokumentierten Zustand mit hölzerner Haupttüre resp. dem Neuzustand mit gläserner Vortür kommt sodann der Fachbeurteilung durch die Denkmalpflege wesentliche Bedeutung zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein für die Sachverhaltsermittlung zusätzliche und entscheidrelevante Informationen liefern könnte. Entsprechend wird in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheines verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.3; Urteile BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 Erw. 3.1; 1C_85/2019 vom 23.7.2019 Erw. 2.4). 7.1 Gemäss Gesamtentscheid des ARE vom 7. März 2019 empfahl das Amt für Kultur bzw. die kantonale Denkmalpflege, das Baugesuch für die Glastüre abzulehnen und die originale Situation mit der Eichentüre wiederherzustellen. Die Begründung lautete insbesondere wie folgt: (…) Der F.________ (Gebäude) ist das einzige Herrenhaus in Schwyz, welches als Dreiflügelanlage errichtet wurde. Die Anlage ist nach französischem Vorbild gestaltet und bildet ein Ganzes, das auf Symmetrien angelegt ist. Zum talseitigen Haupteingang in der Mittelachse führt eine zweiarmige vierläufige Treppe. Ein

19 repräsentatives Portal aus Sandstein mit Bekrönung führt in den grössten Raum des Erdgeschosses, in den Gartensaal. Die Gestaltung und Materialisierung der Südwestfassade mit der repräsentativen Eichentüre und den Segmentbogenfenstern ist typisch. Sämtliche Herrenhäuser in Schwyz weisen mächtige geschlossene Holztüren - meist aus Eichenholz - aus. Dies ist nicht nur ein Gestaltungsmerkmal des Kantons Schwyz, sondern generell der Bürgerhäuser in der Schweiz. So wurden die Fenster und Türen der Herrenhäuser des 16. und 17. Jahrhunderts mit aufwendigen Umfassungen in Sandstein betont und die Eingangsportale in Eiche, zum Teil mit Gitterwerk oder Flachschnitzereien verziert, ausgeführt. Im Barock wurden die rechteckigen Füllungen der Holztüren stärker profiliert und häufig über dem Türsturz einen Wappenschmuck angebracht. Die naturfarbenen Holztüren bleiben jedoch bis in die Gegenwart heimisch. Auch das Gartenportal des F.________ (Gebäude) weist die entsprechenden aufwendig profilierten Füllungen des 18. Jahrhunderts bzw. des Barocks auf. Die sorgfältig gestaltete historische Eichentüre ist Bestandteil dieser originalen Substanz, aber auch der äusseren Wirkung und muss entsprechend in situ erhalten werden. Den Ersatz der eichernen Gartentüre durch eine gläserne Gartentüre mit Landhaussprossen nach englischem Vorbild bedeutet eine wesentliche Beeinträchtigung des national geschützten Baudenkmals. Es ist ein einschneidender Eingriff in das Fassadenbild und eine Verfälschung der historischen Situation und Aussage. Im Weiteren wirkt die Innenansicht an die unschöne verglaste Gartentür mit den beiden historischen Holzflügeln als Verkleidung der seitlichen Innengewände störend und verfremdet die homogene Gestaltung des herrschaftlichen Gartensaals. Mit der Gewährung eines zusätzlichen modernen Zugangs über den Ehrenhof bekommt die historische Erschliessungssituation an der K.________ (Strasse) umso mehr an Bedeutung und muss erhalten bleiben. Zudem kann die kantonale Denkmalpflege die Argumentation einer "Vortüren-Anlage" nicht nachvollziehen. Es geht grundsätzlich um das Erscheinungsbild der Gartenfassade, welche auch mit einer "Vortüren-Anlage" wesentlich beeinträchtigt ist. Die kritische Haltung der kantonalen Denkmalpflege wurde der Bauherrschaft bzw. den Architekten mehrfach mitgeteilt. Der ursprüngliche Bestand mit der originalen Gartentüre aus Eichenholz ist wiederherzustellen. 7.2 Die Baukommission erachtete die Begründung des Amtes für Kultur mit Protokollauszug vom 20. März 2019, Geschäft Nr. 130, als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Es seien für die Baukommission keine triftigen Gründe auszumachen, sich über die Ausführungen des kantonalen Fachamtes hinwegzusetzen, zumal in der Begründung des Amtes für Kultur weder Irrtümer noch Lücken oder Widersprüche zu erkennen seien. 7.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB festgehalten, dass sich die umstrittene Glastüre an der Südwestfassade und damit an der Hauptseite des F.________ (Gebäude) befinde. Fenster hätten einen entscheidenden Anteil sowohl an der äusseren Erscheinung eines Hauses als auch an der Wirkung seiner Innenräume. Dasselbe gelte gemäss den Ausführungen der Denkmalpflege auch

20 für Aussentüren. An der Hauptseite (Südwestfassade) liege auch der im ICO- MOS verzeichnete Garten. Vom Garten zur fraglichen Tür führe eine vierläufige Treppe. Dies sei aus historischer Sicht der Haupteingang zum F.________ (Gebäude). Daran vermöge auch der neu gestaltete Eingang an der Nordostfassade nichts zu ändern, welcher offenbar hauptsächlich genutzt werde, um in das F.________ (Gebäude) zu gelangen. Historisch gesehen bzw. vom Erscheinungsbild her bleibe der Eingang an der Südwestfassade mit der Eichentür der Haupteingang. Die Eichentür gehöre zur originalen Bausubstanz des F.________ (Gebäude). Sie sei typisch für die Zeit des Barock im 18. Jahrhundert, in welcher das F.________ (Gebäude) errichtet worden sei; folglich handle es sich um ein prägendes Merkmal des F.________ (Gebäude). Eine repräsentative Eichentür sei ein Gestaltungsmerkmal nicht nur der meisten Herrenhäuser in Schwyz, sondern auch der Bürgerhäuser in der gesamten Schweiz. Insbesondere die Hauptseite des F.________ (Gebäude) und damit auch der Haupteingang mit der Eichentür würden grundsätzlich keine Eingriffe vertragen. Für die Eichentür gelte ein Veränderungsverbot. Sie müsse so erhalten bleiben. Dies bedeute, dass der Eichentür keine andere Tür vorgelagert sein dürfe. Die Eichentür müsse von aussen her sichtbar sein und geschlossen werden können (Erw. 5.2). Der Gartensaal werde mit den bestehenden vier grossen Fenstern genügend belichtet, sodass darin gewohnt bzw. gearbeitet werden könne. Die Anforderungen an die Wohnhygiene seien auch ohne Glastür erfüllt, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten würden. Anerkanntermassen führe die Glastür zu mehr Licht und zu einer besseren Aussicht im Gartensaal. Die Glastür sei zwar komfortsteigernd, jedoch für die Bewohnbarkeit bzw. Nutzbarkeit als Arbeitsraum nicht notwendig. Ob die Glastür energetisch besser als die Eichentür isoliert sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend und könne offengelassen werden. An der Eichentür könnten vermutlich wärmedämmende Massnahmen ergriffen werden, welche das äussere Erscheinungsbild des F.________ (Gebäude) deutlich weniger beeinträchtigen würden als die Glastür. Die Glastür sei also für eine Verbesserung der Wärmedämmung nicht erforderlich (Erw. 5.3). Zu den zahlreichen Fotos der Beschwerdeführer von historischen Gebäuden mit Glastüren führte der Regierungsrat was folgt aus. Wenn ein schützenswertes Gebäude von Anfang an mit einer Glastür gebaut worden sei, so müsse diese Glastür auch so erhalten bleiben. Nur weil das F.________ (Gebäude) als Dreiflügel-anlage (nach französischem Vorbild) ausgestaltet sei, heisse das noch nicht, dass es die gleichen Türen aufweisen dürfe wie andere französische Bauten. Vielmehr solle sich das F.________ (Gebäude) an den (anderen) Herrenhäusern in Schwyz orientieren, welche gemäss den Ausführungen der Denkmalpflege ebenfalls eine repräsentative Eichentür aufweisen würden. Aus der angeb-

21 lichen Tatsache, dass bei anderen schützenswerten Gebäuden nachträglich Glastüren eingebaut wurden, könne nicht geschlossen werden, dass dies vorliegend auch erlaubt sei (Erw. 5.4). Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführer oder weiterer Personen ändere nichts an der Schutzwürdigkeit bzw. am Veränderungsverbot. Vielmehr sei entscheidend, dass die Eichentür zur originalen Bausubstanz des F.________ (Gebäude) gehöre. Zudem erstrecke sich heute der Blick des Denkmalschutzes nicht nur auf Bauten von überragender Schönheit und Altertümer, sondern auch auf Objekte aus neuerer Zeit und auf Gebäude, welche für ihre Entstehungszeit charakteristisch seien. Folglich müsse die Südostfassade mit der Eichentür grundsätzlich erhalten werden. Die Ausführungen der Denkmalpflege, wonach die Schutzwürdigkeit der Eichentür als hoch einzustufen sei, erscheine begründet und nachvollziehbar (Erw. 5.5). 8. Die Ausführungen des Amtes für Kultur bzw. der kantonalen Denkmalpflege sowie des Regierungsrates im angefochtenen RRB sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, zumal die Rügen der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil mit denjenigen an den Regierungsrat übereinstimmen. Soweit die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machen, dass "Kunst (…) im Auge des Betrachters" liege und es kein staatliches Fachwissen gebe (S. 7), ist auf die vorstehenden Ausführungen in den Erw. 2.1.3f. hinzuweisen, wonach es sich bei der kantonalen Denkmalpflege um die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege handelt, welche über Fachwissen zu Fragen des Denkmalschutzes verfügt. Dementsprechend übt das Verwaltungsgericht Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (vgl. vorstehende Erw. 2.4). Von fehlendem Fachwissen und rein subjektiven Gründen kann demnach keine Rede sein, zumal der ehemalige und die aktuelle Denkmalpflegerin gemäss Aktenlage die vorliegende Sache gleich beurteilen bzw. beurteilten. Die kantonale Denkmalpflege hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gestaltung und Materialisierung der Südwestfassade mit der repräsentativen Eichentüre und den Segmentbogenfenstern typisch ist für ein Herrenhaus nicht nur in Schwyz, sondern generell für Bürgerhäuser in der Schweiz. So seien die Fenster und Türen der Herrenhäuser des 16. und 17. Jahrhunderts, wie das F.________ (Gebäude), mit aufwendigen Umfassungen in Sandstein betont und die Eingangsportale in Eiche, zum Teil mit Gitterwerk oder Flachschnitzereien verziert, ausgeführt worden. Im Barock seien die rechteckigen Füllungen der Holztüren

22 stärker profiliert und häufig über dem Türsturz einen Wappenschmuck angebracht worden. Die naturfarbenen Holztüren seien bis in die Gegenwart heimisch geblieben. Der F.________ (Gebäude) sei nach französischem Vorbild gestaltet worden, verkörpere aber auch den Typ des spätbarocken Landsitzes wie er etwa im städtischen Umkreis Luzerns oder Zürichs zu finden sei. Diese Landsitze wiesen mächtige geschlossene Holztüren auf, ein generelles Gestaltungsmerkmal der Schweizer Bürgerhäuser. Daraus lasse sich schliessen, dass die eichene Gartentüre ein prägender regionaler Bauteil sei. Damit hat die kantonale Denkmalpflege nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht nur von einer Baute nach französischem Vorbild, sondern auch von einem Bürger- bzw. Herrenhaus ausgeht, für welches in der Schweiz eine Eichentüre typisch ist bzw. war, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer zu anderen barocken Bauten in Europa unbehelflich sind und für den konkreten Einzelfall nicht zutreffen. Die Beschwerdeführer bestreiten sodann zu Recht nicht, dass Eichentüren in Schwyz bzw. in der Schweiz für Herrenhäuser ein typisches Merkmal darstellen. Dazu ist anzufügen, dass das F.________ (Gebäude) nicht nur in der ICOMOS-Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz explizit als Bürger- bzw. Herrenhaus bezeichnet wird, sondern auch in der Objektbeschreibung des im Kulturgüterschutzinventar des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS; gestützt auf den Kunstführer durch die Schweiz der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte GSK) befindlichen L.________ (ehemals J.________) wird das F.________ (Gebäude) als prächtiges Herrenhaus, als Dreiflügelanlage bezeichnet. Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, dass die massive Eichentüre dem Originalzustand entspricht, kann zum einen auf ein Bild von 1891 aus dem Staatsarchiv Schwyz verwiesen werden, auf welchem die Eichentüre klar erkennbar ist. Sie kann somit nicht erst im Jahre 1944-1946 erstellt worden sein. Zum anderen wurde in der Literatur (Die Kunstdenkmäler des Kantons Schwyz, GSK, 1978, S. 406) ausgeführt, dass die Türen aus der Bauzeit stammen. Zum einen ist es natürlich von Bedeutung, welche Türe von Anfang an bzw. original bestanden hat. Anderseits ist es nicht nur aus professioneller, sondern auch aus Laiensicht offensichtlich, dass das F.________ je nach Ausgestaltung der Tür einen anderen Charakter erhält. Die Fachbehörde spricht dabei von einer Glastüre mit Landhaussprossen nach englischem Vorbild. Sogar die Beschwerdeführer gehen vielmehr von einem französischen Palast und Herrschaftshaus denn von einem Schwyzer Herrenhaus aus, was es jedoch aus historischer Sicht sowie in seiner Umgebung betrachtet wie gesagt ist. Der Name "M.________" vermag daran nichts zu ändern. Auch das in unmittelbarer Nähe gelegene "N.________" (K.________ (Strasse)) wird M.________ genannt, obwohl es sich

23 nicht um eine Dreiflügelanlage handelt und optisch allenfalls eher anderen Herrenhäusern im Raum Schwyz ähnelt als dem F.________ (Gebäude). Hinzu kommt, dass es sich bei der umstrittenen Türe offensichtlich um das Haupt(eingangs)portal des Gebäudes handelt, wodurch man über eine zweiarmige vierläufige Treppe in den Garten gelangt. Sie ist das Eingangstor zum Garten, welcher sich auf der Liste der historischen Gärten und Anlagen der Schweiz (gemäss ICOMOS) als potenzielles Schutzobjekt befindet (vgl. ICOMOS-Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz [1995-2014] des Bundesamtes für Kultur [BAK]). Das zeigt ebenfalls die Wichtigkeit des äusseren optischen Eindrucks der Südwestseite des Gebäudes mit seinem "Haupt"eingang. Mit einer Glastür verliert diese Südwestfassade das gemittete Hauptportal als wesentlichen Blickfang und Gestaltungsmerkmal. Hierzu hat der Regierungsrat gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2016 210 vom 25. April 2017 (Erw. 4.2.2) zutreffend ausgeführt, dass die "Prunkseite" des Gebäudes, was im vorliegenden Fall die Südwestseite darstellt, keine Eingriffe verträgt. Es handelt sich dabei um die prägnante Vorderseite des Gebäudes, welche - obwohl grundsätzlich nicht öffentlich - so doch optisch immerhin der Öffentlichkeit zugänglich und einsehbar ist. Daher ist der konkrete Fall auch nicht mit der Sache im (auch von den Beschwerdeführern) zitierten VGE zu vergleichen, zumal es sich dabei um die rückwärtige Seite gehandelt hatte. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Ökonomiegebäude befinden sich "hinter" dem Haus bzw. auf der Nordostseite, weshalb geringfügige Veränderungen mit dem Denkmalschutz eher vereinbar sind, als die Veränderung der Hauptseite. Dasselbe gilt auch für die erwähnte dritte Eingangstüre Richtung Nordosten. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist die südwestliche "Prunkseite" von der Strasse her, auch von der anderen Strassenseite, gut einsehbar. Auch wenn die Mauer ab dem direkt angrenzenden Gehweg 2.60 m hoch ist; das Gebäude ist durch die Hangneigung ebenfalls erhöht und in der Mauer befindet sich ein schmiedeeisernes Tor mit einer Treppe dahinter über welche man in den Garten gelangt (vgl. ICOMOS-Eintrag, Bilddokumentationen u.a. Bf-act. 16a und 23 [Dossier 6, Beilage 21] und WebGIS), weshalb die Türe gut sichtbar ist bzw. die Prunkseite öffentlich wahrgenommen wird. Die Bilddokumentation der Beschwerdeführer zeigt lediglich diejenigen Sichtbereiche, von welchen aus die Türe nicht einsehbar ist. Unerheblich ist, dass die Türe bis vor einigen Jahren bzw. vor dem Sturm 2013 von Bäumen verdeckt und weniger gut sichtbar war. Ebenfalls aus älteren Bildern des Staatsarchivs Schwyz, wie zum Beispiel aus einem von 1890, lässt sich entnehmen, dass dem nicht immer so war und noch heute nicht ist. So zeigen auf Wikipedia (resp. Wikimedia) veröffentlichte, vom öffentlichen Grund aus aufgenommene Bilder des 'L.________'

24 von 2011, dass die Hauptfassade mit dem eichernen Hauptportal sehr wohl gut einsehbar ist (vgl. https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:L.________; eingesehen am 22.6.2020). Vergleicht man diese Bilder mit den von den Beschwerdeführern eingereichten im neuen Zustand mit Glastüre, so ist die qualitative Veränderung der Hauptfassade auch für Laien offenkundig. Sollten die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis darauf, dass das Ortsbild von Schwyz und um das F.________ (Gebäude) anders aussieht als vor 10 Jahren (mit Bezug auf das Mehrfamilienhaus F.________), geltend machen wollen, dass die Umgebung weniger schützenswert ist, so kann auf die folgenden Ausführungen im damaligen VGE III 2009 213 vom 15.4.2010 Erw. 7.4.1 verwiesen werden. Der damalige Denkmalpfleger führte insbesondere aus, dass die Ideal- Situation an der äusseren K.________(Strasse) erst im Verlauf der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zerstört worden sei, indem die Umgebung des F.________ (Gebäude) sukzessive verbaut worden sei. Übrig geblieben sei rund um das F.________ eine Restfläche, die parkähnlich mit integriertem Tennisplatz gestaltet worden sei, ohne jedoch je ein Park gewesen zu sein. Der heutige Wert der Liegenschaft bestehe im Wesentlichen noch im freien Blick auf die relativ intakte unmittelbare Umgebung auf beiden Seiten sowie südlich des F.________. Zur direkten Umgebung gehöre auch der Hof auf der Hausrückseite, begrenzt von den beiden Ökonomiebauten sowie der rückwärtigen Mauer, die diesen Hof abschliesse. Heute gehe es noch darum, einen Neubau möglichst diskret in diese ohnehin beeinträchtigte Situation einzufügen. Somit wurde damals ebenfalls festgehalten, dass u.a. die Südseite des F.________ nach wie vor wertvoll und schützenswert ist. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung des Amtes für Kultur bzw. der kantonalen Denkmalpflege, welche durch die Vorinstanzen zu Recht bestätigt wurde, als nachvollziehbar und schlüssig. 9. Zur Frage der Verletzung der Eigentumsgarantie bzw. der Verhältnismässigkeit zur Erhaltung der Eichentüre kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen RRB (Erw. 6.1ff.) verwiesen werden. Die gesetzliche Grundlage ist mit dem KNHG gegeben (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1) und auch das öffentliche Interesse liegt mit dem Denkmalschutz vor. Was die privaten Interessen der Beschwerdeführer anbelangt, so gilt nach wie vor, dass der Gartensaal über vier grosszügige Rundbogenfenster verfügt, welche auch ohne Glastüre für ausreichende Lichtverhältnisse im Raum sorgen (vgl. Zwischenbericht des ARE vom 20.12.2018 S. 2). Soweit die Beschwerdeführer die hohen Sanierungskosten auflisten, so werden diese anerkennend zur Kenntnis genommen, können jedoch im konkreten Fall, wie der Regierungsrat zutreffend ausge-

25 führt hat, nicht bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, weil sie mit der Glastüre nicht in direktem Zusammenhang stehen und bei verlangtem Erhalt der Eichentüre auch nicht verlustig gehen. Aus diesen Investitionen ergeht kein Recht, das denkmalgeschützte Haus entgegen der fachgerechten Meinung des Denkmalpflegers nach eigenem Gutdünken abzuändern. Ein allfälliges öffentliches Interesse an höheren Steuereinnahmen bei einer unbelegten geringfügigen Werterhöhung durch die Glastüre vermag das öffentliche Interesse am Denkmalschutz ebenfalls nicht zu überwiegen. Somit hat der Regierungsrat zu Recht das öffentliche Interesse höher gewichtet als die privaten Interessen der Beschwerdeführer und die Verhältnismässigkeit zum Erhalt der Eichentüre bejaht. 10. Zusammenfassend sind die Beurteilungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend machen bzw. rügen, dass sie zu Unrecht gleichbehandelt worden seien, weil das F.________ (Gebäude) einmalig sei und nicht mit anderen Objekten im Kanton Schwyz verglichen werden kann (weil kein vergleichbares Objekt vorliege), kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Erw. 8), verfügt das F.________ (Gebäude) zwar über einige einmalige Merkmale, allerdings verfügt es gemäss begründeten Ausführungen der Denkmalpflegerin gerade auch bei der Gestaltung und Materialisierung der Südwestfassade mit der repräsentativen Eichentüre und den Segmentbogenfenstern über typische Merkmale, welche Herrenhäuser sowie auch Bürgerhäuser der ganzen Schweiz aufweisen. Dementsprechend wird das F.________ (Gebäude) neben dem Amt für Kultur bzw. der kantonalen Denkmalpflege auch auf der ICOMOS-Liste und von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte GSK im Kunstführer durch die Schweiz als Herrenhaus bezeichnet. Dass das F.________ (Gebäude) mit den Herrenhäusern von Schwyz verglichen und gleichbehandelt wird, ist somit nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht ersichtlich, nachdem sowohl die Ökonomiegebäude des F.________ (Gebäude) als auch der O.________ einer zeitgemässen Nutzung zugänglich gemacht werden konnten. Die Türe des O.________ ist jedoch nach wie vor aus Holz (Bf-act. 27). Nicht anders ist zu urteilen, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie anders behandelt werden müssten als Eigentümer denkmalgeschützter Objekte, die ihre Objekte vernachlässigen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Einwand die Beurteilung der Einordnung der Glastüre zu beeinflussen vermag. Wie bereits ausgeführt, lässt sich daraus auch kein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse ableiten. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit

26 der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 Erw. 4.1; Urteil des BGer 1C_117+127/2016 vom 4.7.2016 Erw. 3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere haben die Vorinstanzen zu Recht die Einholung einer Baubewilligung verlangt. 11. Die Beschwerdeführer rügen, dass ihr Subventionsgesuch bis heute nicht behandelt worden sei, was Rechtsverweigerung sei. Dieses Subventionsgesuch ist zu Recht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht einzugehen ist. Das Verwaltungsgericht ist sodann nicht Aufsichtsbehörde für das Amt für Kultur und die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, bereits mit einer Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde an den Regierungsrat gelangt zu sein. Vielmehr machen die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 sinngemäss Anzeige beim Regierungsrat betreffend das Amt für Kultur bzw. die Denkmalpflege. Soweit die Beschwerdeführer somit geltend machen, dass alle Akten, welche das Subventionsgesuch der Beschwerdeführer betreffen, zu edieren sind, ist dem nicht stattzugeben. 12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 12.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 12.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Baukommission eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt der Baukommission lediglich eine kurze Vernehmlassung eingereicht hat.

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 12. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben der beanwalteten Baukommission eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)  den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)  das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE  den Regierungsrat  und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 16. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

28 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. August 2020

III 2019 162 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.07.2020 III 2019 162 — Swissrulings