Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 145 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat das Verkehrsamt A.________ (geboren am B.________) verwarnt mit der Begründung, dass er am 16. April 2014 auf der Sihltalstrasse in Horgen einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 21 km/h überschritten habe (vgl. Vi-act. 1). B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 2. Juni 2016 in Dierikon einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 22 km/h überschritten habe. Zudem berücksichtigte das Verkehrsamt, dass A.________ am 16. Oktober 2016 auf der Pfäffikonerstrasse in Feusisberg einen Personenwagen in leicht angetrunkenem Zustand (0.27 mg/l) gelenkt hatte (vgl. Vi-act. 2). C. Am 21. September 2017 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen Führerausweisentzug für sechs Monate mit der Begründung, dass er am 28. Mai 2017 in Schönenberg einen Personenwagen in leicht angetrunkenem Zustand (mind. 0.28 mg/l) und am 2. Juli 2017 in Zürich einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0.74 mg/l) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 3). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für 16 Monate entzogen, weil er am 31. August 2017 in Zürich (Molkenstrasse) einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises gelenkt hatte und dabei von der Polizei kontrolliert wurde, da er sein Fahrzeug in einem signalisierten Halteverbot parkiert hatte (vgl. Vi-act. 4). E. Mit Verfügung vom 23. März 2018 ordnete das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen weiteren Führerausweisentzug für 35 Monate an (gerechnet ab 28. Januar 2018), weil er am 28. Januar 2018 erneut auf der Molkenstrasse in Zürich trotz Entzug des Führerausweises einen Personenwagen lenkte und zwar in einem leicht angetrunkenen Zustand (mind. 0.31 mg/l). F. Am 10. und 16. April 2018 gingen beim Verkehrsamt zwei Polizeiberichte ein, wonach A.________ am 27. März 2018 sowie am 6. April 2018 erneut einen Personenwagen gelenkt habe, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war (vgl. Vi-act. 6 und 7). Mit Schreiben vom 16. April 2018 räumte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Administrativmassnahme ein
3 (vgl. Vi-act. 8). Daraufhin teilte A.________ mit Schreiben vom 26. April 2018 dem Verkehrsamt mit, dass in der Angelegenheit noch ein Strafverfahren pendent sei (Vi-act. 9). In der Folge informierte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 30. April 2018 A.________, dass vorerst der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde. Zudem verwies das Verkehrsamt darauf, dass allfällige Einwände im Strafverfahren geltend zu machen seien, da die anschliessende Verfügung des Verkehrsamtes auf die Ergebnisse in den Strafverfahren abstellen werde (vgl. Vi-act. 10). G. Am 28. Juni 2019 ging beim Verkehrsamt das rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2018 ein (vgl. Vi-act. 16). Gestützt auf dieses Ergebnis hielt das Verkehrsamt im Dispositiv der Verfügung vom 18. Juli 2019 was folgt fest (Vi-act. 18): 1. In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. e, Art. 16d Abs. 3 lit. a, Art. 17 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 3 SVG (SR 741.01) und Art. 28, Art. 28a Abs. 1 lit. b + Abs. 3, Art. 33 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1 VZV (SR 741.51) wird Ihnen der Führerausweis entzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ist Ihnen während der Dauer des Entzuges untersagt. Ebenso ist Ihnen das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, nicht gestattet. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. 2. Dauer des Entzuges: Entzug für immer. 3. Der Entzug begann am 06.04.2018. 4. Die Sperrfrist (Art. 23 Abs. 3 SVG) beträgt 5 Jahre, gerechnet ab 06.04.2018. 5. Der Führerausweis wurde Ihnen am 02.07.2017 durch die Kantonspolizei Zürich abgenommen. Es wurde Ihnen erlaubt, Motorfahrzeuge der Spezialkategorien G und M zu lenken. Mit dieser Verfügung wird die Bewilligung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M widerrufen. Die Originalverfügung vom 23.03.2018 ist umgehend an unsere Amtsstelle zu retournieren. Die Spezialkategorien G und M haben wir bereits gesperrt. 6. Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges ist die Erfüllung von folgenden Auflagen massgebend: - 5-jähriges klagloses Verhalten; - Verkehrspsychologischer Untersuch mit einem positiven Ergebnis; - Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. 7. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.00 und sind bis zum Termin gemäss beiliegender Rechnung zu bezahlen. Bei Nichtbezahlung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet, was weitere Kosten von Fr. 60.00 verursacht. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (rechtliche Grundlage aus dem Verwaltungsrecht). Diese neue Verfügung wurde vom Verkehrsamt damit begründet, dass A.________ am 27. März 2018 auf der Steinerbergstrasse in Goldau einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises gelenkt habe. Zudem habe er
4 sich gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, seit der Führerausweisabnahme im Juli 2017 täglich mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein. Des Weiteren habe er am 6. April 2018 auf der Autobahn A3 bei Zürich erneut einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises gelenkt. Als ihm dabei ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei folgte, habe er beschleunigt sowie knapp und unvermittelt in die Ausfahrt Wollishofen gewechselt. Dabei habe er mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 90 bis 100 km/h die doppelte Sicherheitslinie überfahren. H. Mit Eingabe vom 8. August 2019 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz rechtzeitig Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen: 1. Die Anwendung von Art.33 und Art.36 VZV sind rechtsgenügend und durch qualifiziertes Fachpersonal zu beurteilen. 2. Die Anwendung von Art.23 SVG ist wegen vorauseilendem Handeln der Abteilung für Massnahmen neu zu erstellen. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2019 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Ergänzend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er für den Erwerb ein Fahrzeug benötige, als Schutzbehauptung zu betrachten sei, da er seit zwei Jahren keinen Führerausweis mehr habe. Zudem bestünden aufgrund der mehrfachen schweren Verkehrsregelverletzungen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers. Zur Vernehmlassung nahm der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 16. September 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug fährt. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e entzogen war (siehe nachfolgend): Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG lautet wie folgt: Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
5 unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG lautet wie folgt: Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. 1.2 Im vorliegenden Fall ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2019 eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen hat, indem er vorsätzlich ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl ihm in diesem Zeitpunkt der Führerausweis entzogen war. Für diesen Vorfall wurde er denn auch gemäss rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2018 des Bezirksgerichts Zürich unter anderem des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (Entzug) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG für schuldig erkannt und zusammen mit weiteren Delikten mit sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Vi-act. 16). Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. 1.3 Die Voraussetzungen des Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sind erfüllt. Gemäss der Aktenlage war dem Beschwerdeführer am 23. März 2018 der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre) entzogen worden, weil ihm der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen worden war. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das Massnahmenregister für den Beschwerdeführer folgende Einträge aufweist (vgl. Vi-act. 18): Verfügungsdatum Verfügende Behörde Massnahme Ablauf Schweregrad der Widerhandlung 11.12.2014 SZ Verwarnung leicht 05.01.2017 SZ 1 Mt. Entzug des Ausweises 28.02.2017 leicht 21.09.2017 SZ 6 Mt. Entzug des Ausweises 31.08.2017 (Fahren trotz Entzug) schwer 12.12.2017 SZ 16 Mt. Entzug des Ausweises 28.01.2018 (Fahren trotz Entzug) schwer 23.03.2018 SZ 35 Mt. Entzug des Ausweises 06.04.2018 (Fahren trotz Entzug) schwer
6 1.4 Der Beschwerdeführer bemängelt vor Gericht sinngemäss, dass die Vorinstanz vorauseilend und unverhältnismässig gehandelt habe. Weiter führt er aus, dass sich die Anwendung der Gesetzesartikel in den Verfügungen 2 bis 4 potenzieren würden. Schliesslich könne die Vorinstanz offensichtlich, trotz Akteneinsicht in das Strafverfahren, nicht erkennen, dass er nach den konkreten Umständen für den Erwerb auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Auch in der Eingabe vom 16. September 2019 macht der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss geltend, dass er zur Befriedigung diverser Gläubiger (darunter die Obergerichtskasse des Kantons Zürich) gearbeitet und dafür ein Motorfahrzeug benötigt habe. 1.5 Aus all diesen Einwendungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn einem Fahrzeuglenker der Führerausweis rechtskräftig entzogen ist, vermag seine berufliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug die laufende Administrativmassnahme nicht aus der Welt zu schaffen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen dem Willen des Bundesgesetzgebers für derartige Fälle entsprechen. Der rechtsanwendenden Behörde verbleibt - entgegen der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers - kein Spielraum, um die im Gesetz bzw. in Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. e SVG enthaltene Sanktion zu lockern bzw. abzuschwächen, soweit die vom Gesetzgeber formulierten Tatbestandselemente uneingeschränkt erfüllt sind, wie dies hier der Fall ist. Die sinngemässe Kritik des Beschwerdeführers am gesetzlichen Kaskadensystem richtet sich grundsätzlich an den Gesetzgeber. Dem Richter ist es grundsätzlich verwehrt, von der vom (Bundes)Gesetzgeber geschaffenen Regelung abzuweichen. In systematischer Hinsicht hängt das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16a-16c SVG einzig von der Voraussetzung ab, dass der Ausweis "entzogen war". Dies gilt insbesondere für Art. 16c Abs. 2 SVG und zwar unabhängig davon, ob es sich um warnende (lit. b-c) oder sichernde (lit. d-e) Massnahmen handelt (vgl. auch Art. 16b Abs. 2 SVG, der dieselbe Normstruktur aufweist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2014 vom 17.4.2015 Erw. 3.3.4). 1.6 Wenn nun der Beschwerdeführer am 27. März 2018 und am 6. April 2018 trotz eines (auf Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG abgestützten und am 23. März 2018 angeordneten) Ausweisentzuges (von mindestens 2 Jahren) vorsätzlich ohne Fahrberechtigung ein Fahrzeug gelenkt hat, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Gesetzgeber in Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG enthaltene Verschärfung als anwendbar erklärt hat. Ungeachtet des mindestens zwei Jahre dauernden Führerausweisentzuges hat der Beschwerdeführer sich am 27. März 2018 und am 6. April 2018 ans Steuer eines Fahrzeuges gesetzt, obwohl ihm die
7 straf- und administrativmassnahmerechtlichen Folgen des Fahrens trotz Führerausweisentzug in der Entzugsverfügung vom 23. März 2018 hervorgehoben wurden (vgl. Vi-act. 5). Der Beschwerdeführer ist noch während des mindestens zwei Jahre dauernden Ausweisentzuges rückfällig geworden, weshalb nach dem vom Gesetzgeber gewollten "Kaskadensystem" der Mindestentzugsdauern die für den Rückfall vorgesehene nächsthöhere Stufe unumgänglich ist. Daran vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 1.7 Am vorliegenden Ergebnis (des bestätigten Ausweisentzuges) vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er für seine berufliche Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen sei, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde in der früheren Entzugsverfügung deutlich auf die Konsequenzen des Fahrens trotz Führerausweisentzug hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Konsequenzen missachtet und dementsprechend mit seinem eigenen Verhalten dafür einzustehen, dass ihm der Führerausweis für längere Zeit entzogen bleibt. So entgegnete der Beschwerdeführer im Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2018 auf die Frage, ob er bei der damaligen Führerausweisabnahme verstanden habe, dass er keine Motorfahrzeuge mehr lenken dürfe, zustimmend mit einem Ja sowie dass es ihm gesagt worden sei und er dies verstanden habe (Vi-act. 6, Frage 5). Weiter wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie oft er seit der Abgabe des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt habe, worauf er antwortete, dass er "seit meiner Führerausweisabgabe im Juli 2017 mit dem PW zur Arbeit nach Haltikon SZ" gefahren sei (vgl. Vi-act. 6, Frage 7). Hinsichtlich der Fahrt trotz Führerausweisentzug vom 28. Januar 2018 führte das Bezirksgericht Zürich in seinem rechtskräftigen Urteil in Erwägung 1.1.5 u.a. aus (Vi-act. 16, S. 8f.): Die Vorbringen des Beschuldigten, er sei auf das Auto angewiesen gewesen, erweisen sich als widersprüchlich. So gab er ja selbst an, er sei am 28. Januar 2018 in Zürich gewesen, um soziale Kontakte zu pflegen und sei nicht aus beruflichen Gründen in der Stadt gewesen. Dementsprechend diente diese Fahrt nicht der Erzielung eines Einkommens, weshalb er sich auch nicht darauf berufen kann, auf das Fahren angewiesen gewesen zu sein. Eine Notlage, wie der Beschuldigte beschrieb, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben (…). Als "Rückfalltäter" (mehrfache schwere Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts) kann der Beschwerdeführer zusammenfassend nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Anwendung von Art. 33 und Art. 36 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) sei rechtsgenügend und durch qualifiziertes Fachpersonal zu beurteilen. Damit spricht der Beschwerdeführer die in der Verfügung vom 18. Juli 2019 angesprochenen Art. 33 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 1 VZV an. Art. 33 Abs. 4 VZV behandelt den möglichen
8 Umfang des Führerausweisentzuges. So hat die Entzugsbehörde die Möglichkeit, mit dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M zu entziehen (lit. a) sowie mit dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien zu entziehen (lit. b). Art. 36 Abs. 1 VZV nennt die Gründe, weshalb das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, untersagt werden kann. Dies ist bei Personen der Fall, die wegen körperlichen oder geistigen Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten, sowie wegen anderen Gründen dazu nicht geeignet sind. Angesprochen wird damit die notwendige Fahreignung, welche im Sinne einer Grundvoraussetzung dauernd vorliegen muss (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Bei der Beurteilung, ob die Fahreignung im konkreten Fall gegeben ist, verfügen die Behörden über einen Beurteilungsspielraum, welcher dann erweitert ist, wenn charakterliche Defizite als mögliche Gründe für eine fehlende Fahreignung zu prüfen sind (Rütsche/D’Amico, Basler Kommentar SVG [BSK-SVG], Basel 2014, N 6 zu Art. 16d). Umfasst der Sicherungsentzug auch den Führerausweisentzug für Spezialkategorien oder das Verbot, Motorfahrzeuge zu führen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, so ist eine Begründung erforderlich (Philippe Weissenberger, SVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 18 zu Art. 16d mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 6A.4/2014 vom 22.2.2004 Erw. 2.3.2). 2.2 Die Vorinstanz gewährte am 16. April 2018 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (vgl. Vi-act. 8). Dabei hielt es fest, dass seitens der Vorinstanz Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Deshalb sei es ihm ab Erhalt des vorliegenden Schreibens nicht mehr gestattet, die Spezialkategorien G und M gemäss der Entzugsverfügung vom 23. März 2018 zu lenken. Die Vorinstanz begründete deshalb den Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M mit einer fehlenden charakterlichen Fahreignung, was nach den konkreten Umständen nicht zu beanstanden ist, zumal sie über einen entsprechenden Beurteilungsspielraum verfügt. Dies gilt im konkreten Fall erst recht, als der Beschwerdeführer angesichts der Aktenlage sich massiv renitent und unverfroren verhalten hat. Dies dokumentiert das folgende Beispiel: Obwohl der Beschwerdeführer erstens am 27. März 2018 von der Polizei kontrolliert, ihm zweitens dabei vorgehalten wurde, dass er trotz entzogenem Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt hatte, und drittens er nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihm das Führen von Motorfahrzeugen jeder Art ausdrücklich untersagt sei, sowie viertens er diese Information mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Vi-act. 6/ Anhang), lenkte der Beschwerdeführer nur 10 Tage später erneut wieder in Zürich trotz entzogenem
9 Führerausweis einen Personenwagen (vgl. Vi-act. 7). In Anbetracht der gesamten Aktenlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot angeordnet hat für Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich wäre. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer zunächst im Sinne von Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung klaglos zu verhalten und im Rahmen eines verkehrspsychologischen Untersuchs den Nachweis zu erbringen, dass gegebenenfalls seine charakterliche Fahreignung wieder bejaht werden könnte. 3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bezahlt, so dass die Restzahlung noch Fr. 500.-- beträgt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe des Bf. vom 16.9.2019) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Oktober 2019