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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 141

25. September 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,503 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung bzw. Aufhebung von Massnahmen) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 141 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, Beschwerdeführerin 1, 2. B.________, Beschwerdeführerin 2, gesetzlich vertreten durch A.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ, Vorinstanz, 2. C.________, Beigeladener, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung bzw. Aufhebung von Massnahmen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1983) und C.________ (geb. ________1983) sind die (gemäss Vi-act. 1.6 seit 2010) getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. ________2004). Mit Email vom 15. Oktober 2013 an die KESB Ausserschwyz ersuchte die Kindsmutter um eine Regelung des persönlichen Kontakts zwischen der Tochter B.________ und ihrem Vater C.________ (Vi-act. 1.3). B. Nach Abklärungen (Anhörungen) kündigte die KESB Ausserschwyz im Mai 2014 an, eine Erziehungsbeistandschaft sowie ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen (Vi-act. 1.8, 1.9). Dazu liess der Kindsvater mit Eingaben vom 10. Juni 2014 und vom 17. Juni 2014 Stellung nehmen (Vi-act. 1.10, 1.11). Mit Beschluss Nr. IIA/006/38/2014 vom 30. Juli 2014 errichtete die KESB Ausserschwyz für B.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte D.________ als Beiständin (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog) und ordnete vorderhand ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen des Angebotes "Begleitete Besuchstage E.________" (BBT E.________) an (Vi-act. 1.12). Am 9. bzw. 10. Februar 2015 unterzeichneten die Eltern eine von der Beiständin ausgearbeitete Regelung für (unbegleitete) Besuche der Tochter beim Kindsvater (Vi-act. 2.2.1, 2.2.2). Am 2. Juli 2015 kündigte die KESB Ausserschwyz den Eltern eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs an (vgl. Vi-act. 2.8.1, 2.8.2), welche mit Beschluss Nr. IIA/001/40/2015 vom 30. September 2015 umgesetzt wurde. Darnach wurden dem Kindsvater ein vierzehntägliches Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend sowie mindestens zwei Schulferienwochen pro Jahr zugesprochen. Zudem wurde der geänderte Aufgabenkatalog für den neuen Beistand F.________ festgelegt (Vi-act. 2.9 i.V.m. Vi-act. 3.2). C. Am 27. April 2017 ging der Bericht des Beistands F.________ für die Periode vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2017 ein mit dem Antrag auf Beibehaltung der Massnahme sowie der Aufträge (Vi-act. 4.1). Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 genehmigte die KESB Ausserschwyz den Bericht des Beistands (Vi-act. 4.2). D. Am ________ 2018 hat A.________ eine weitere Tochter geboren (G.________). Am 29. August 2018 teilte A.________ der KESB Ausserschwyz mit, dass sie den Unterhaltsvertrag für die Tochter B.________ anpassen lassen möchte (Vi-act. 5.1). In der Folge wurden von den Eltern diverse Unterlagen eingefordert.

3 Am 26. Oktober 2018 teilte A.________ der KESB Ausserschwyz telefonisch mit, dass ihre Tochter B.________ aktuell den Kindsvater nicht besuchen möchte, derweil der Kindsvater an der Ausübung des Besuchsrechts festhalte (Viact. 5.7). Am 7. Dezember 2018 führte eine Delegation der KESB Ausserschwyz eine Besprechung mit A.________ durch, welche die Anpassung des Unterhaltsvertrags betraf (Vi-act. 5.13). Am 11. Dezember 2018 folgte die analoge Besprechung mit dem Kindsvater (Vi-act. 5.14). Mit geändertem Unterhaltsvertrag vom 17. bzw. 21. Dezember 2018 einigten sich die Eltern darauf, dass der Kindsvater sich ab Januar 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung mit monatlich Fr. 1'100.-- an den Unterhalt von B.________ beteilige (Vi-act. 5.21). Dieser Unterhaltsvertrag wurde von der KESB Ausserschwyz am 16. Januar 2019 genehmigt. E. Mit Eingabe vom 17. März 2019 beklagte sich C.________ bei der KESB Ausserschwyz, dass die Tochter B.________ und deren Mutter die Ausübung seines Besuchsrechts verweigern würden (offenbar seit Herbst 2018, vgl. Viact. 6.1). Im Bericht für die Periode vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2019, welcher bei der KESB Ausserschwyz am 15. April 2019 einging, schilderte der Beistand F.________ den Verlauf und die aufgetretenen Schwierigkeiten/ Bemühungen bei der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Vi-act. 6.3). Am 10. Mai 2019 traf sich eine Delegation der KESB Ausserschwyz mit B.________ und A.________ zu separaten Besprechungen (Vi-act. 6.6). Am 23. Mai 2019 folgte die Besprechung der gleichen KESB-Delegation mit C.________ (Vi-act. 6.8). Am 21. und am 26. Juni 2019 wurden die Eltern separat telefonisch von der KESB Ausserschwyz über das geplante Vorgehen informiert (Vi-act. 6.10, 6.12). F. Mit Beschluss Nr. IIA/010/27/2019 vom 10. Juli 2019 hat die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 6.13): 1. Der von Beistand F.________ eingereichte Bericht vom 12. April 2019 sowie seine Ergänzungen via E-Mail vom 03. Juni 2019 für die Periode 01. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 für B.________ wird im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 415 ZGB genehmigt. 2. Die Arbeit des Beistandes wird verdankt und er wird im Amt bestätigt. 3. Das mit Beschluss der KESB Ausserschwyz vom 30. September 2015 angeordnete Besuchsrecht wird aufgehoben.

4 4. Dem Antrag auf Anpassung der Massnahmen wird entsprochen. Im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB hat Beistand F.________ neu folgende Aufträge: a. die Kindesmutter in der Sorge um B.________ zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen; b. mit B.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen; c. B.________ bei entsprechendem Wunsch bezüglich Wiederaufnahme des Kontaktes zu ihrem Vater zu unterstützen und soweit nötig zu vermitteln; d. die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung von B.________ zu begleiten und Ansprechperson für allfällig involvierte Fachpersonen zu sein; e. in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter - soweit nötig - allfällige Begleitmassnahmen für B.________ aufzugleisen und zu begleiten; f. Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindeswohls eine Änderung der Besuchsrechtsregelung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen; g. der KESB Ausserschwyz spätestens bis am 31. März 2021 den Bericht für die Periode vom 01. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 einzureichen. 5. Auf die Erhebung einer Mandatsträgerentschädigung wird verzichtet. 6. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben. G. Gegen diesen KESB-Beschluss reichten B.________ und A.________ fristgerecht am 25. Juli 2019 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, dass folgende Dispositiv-Ziffern aufzuheben seien: 4.a die Kindsmutter in der Sorge um B.________ zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen; 4.b mit B.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen, 4.d die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung von B.________ zu begleiten und Ansprechperson für allfällig involvierte Fachpersonen zu sein; 4.e in Zusammenarbeit mit der Kindsmutter - soweit nötig - allfällige Begleitmassnahmen für B.________ aufzugleisen und zu begleiten; 4.f Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindswohls eine Änderung der Besuchsregelung und weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängt. H. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2019 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Aufträge Ziff. 4.d und 4.e des angefochtenen Beschlussdispositivs aufzuheben seien; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unwidersprochen festgehalten hat, wurde vor Gericht die Weiterführung der Beistandschaft als solche nicht angefochten, sondern nur die Aufhebung bestimmter Aufgaben gefordert. In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz beantragt, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen sei, als die Aufträge Ziffer 4.d und 4.e aufzuheben seien. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. August 2019 erhielten die Beschwerdeführerinnen einerseits und der beigeladene Vater (der gemeinsamen Tochter) Gelegenheit, sich bis zum 16. September 2019 zum vorinstanzlichen Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde zu äussern. Diese per Einschreibebrief zugestellte Einräumung des rechtlichen Gehörs enthielt den ausdrücklichen Hinweis, wonach bei Stillschweigen innert angesetzter Frist angenommen werde, dass dem Antrag der Vorinstanz auf teilweise Gutheissung der Beschwerde zugestimmt werde. Innert der angesetzten Frist haben sich weder die Beschwerdeführerinnen noch der Beigeladene geäussert, weshalb der gerichtlichen Ankündigung entsprechend darauf abzustellen ist, dass alle Beteiligten mit der geänderten Fassung des angefochtenen Beschlusses einverstanden sind. Mithin umfasst der Aufgabenkatalog der weitergeführten Beistandschaft nur noch die Dispositiv- Ziffern 4.a, 4.b, 4.c, 4.f und 4.g, derweil die Dispositiv-Ziffern 4.d und 4.e als aufgehoben gelten. Im Übrigen sind - soweit noch auf die Beschwerde einzutreten wäre - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche eine Aufhebung der weiter bestehenden Dispositiv-Ziffern (4.a, 4.b, 4.c, 4.f und 4.g) gebieten würden. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wird auf die Erhebung von gerichtlichen Verfahrenskosten verzichtet.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 4.d und 4.e des KESB-Beschlusses Nr. IIA/010/27/2019 vom 10. Juli 2019 ersatzlos aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin Ziff. 1 (2/R) - den Beigeladenen (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand F.________) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Oktober 2019

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