Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 136 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, zurzeit im Gefängnis Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ B.________, gegen C.________, Vorinstanz, Gegenstand Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. A.________1995) stammt aus D.________ und reiste 2013 als Flüchtling in die Schweiz ein. Er wurde dem Kanton Schwyz (und dann der Gemeinde E.________) zugewiesen. Aktuell weist er den Ausländerstatus F auf (vorläufig aufgenommen wegen unzumutbarer Rückführung ins Heimatland). Seit dem 5. März 2019 ist er in einem Gefängnis in … in Untersuchungshaft (gemäss Angaben der Rechtsvertreterin vom 18.11.2019 findet im Strafverfahren am 5.12.2019 eine Verhandlung statt, worauf anschliessend voraussichtlich mit einer Entlassung aus dem Gefängnis zu rechnen sei). B. Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hatte die C.________ für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Als Beistand wurde … eingesetzt (vgl. Vi-act. 1.25). C. Am 16. Mai 2018 ging bei der KESB … der Bericht des Beistands für 2 Jahre (17.2.2016 - 31.1.2018) ein mit dem Begehren, dass die Massnahme aufzuheben sei (Vi-act. 3.3). Mit Beschluss vom 19. September 2018 hat die KESB … den Bericht und die Rechnung des Beistands nach Art. 415 ZGB genehmigt sowie den Beistand im Amt bestätigt (Vi-act. 3.6). D. Am 23. Mai 2019 führte eine Delegation der KESB … im Gefängnis in … mit A.________ ein Gespräch, in welchem es um die Aufhebung der Beistandschaft ging (Vi-act. 4.13). E. Mit Beschluss Nr. IA/012/26/2019 vom 3. Juli 2019 hat die KESB … die für A.________ bestehende Vertretungsbeistandschaft per 31. August 2019 aufgehoben. F. Gegen diesen Beschluss hat A.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2019 rechtzeitig bei der KESB … Beschwerde erhoben, welche diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Schwyz weiterleitete (Eingang am 18.7.2019). G. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2019 beantragte die KESB …, die Beschwerde sei abzuweisen. Nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt worden war, sich zur Vernehmlassung zu äussern, forderte Rechtsanwalt … am 12. September 2019 die Akten an. Mit Eingabe vom 16. September 2019 ersuchte die in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwältin B.________ für den Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
3 H. In einer Eingabe vom 21. Oktober 2019 stellte die Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer folgende ergänzende Anträge: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12./15. Juli 2019 sei gutzuheissen. 2. Es sei die Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit einem anderen Beistand gemäss. Ziff. 3 fortzuführen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer ein neuer Beistand zur Seite zu stellen. 4. Der neue Beistand sei mit den gleichen Aufgaben zu betrauen, wie der frühere Beistand. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Zu dieser Eingabe nahm die KESB … am 5. November 2019 Stellung, worauf sich die Rechtsvertreterin in 2 Schreiben vom 18. November 2019 äusserte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich aus Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100). Mithin hat die Vorinstanz das bei ihr eingereichte Rechtsmittel zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe auch Art. 444 Abs. 2 ZGB). 2.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 2.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
4 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 2.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 2.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB). 2.5 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. 3.1 Aus dem Beschluss vom 17. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass u.a. die folgenden Aspekte der Vorinstanz Anlass gaben, damals eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten, und zwar: - dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 als Asylsuchender aus D.________ in die Schweiz einreiste;
5 - dass er der Gemeinde E.________ zugeteilt wurde und anschliessend in einer Asylunterkunft wohnte; - dass er seit August 2014 das Integrationsbrückenangebot des Berufsbildungszentrums in … besuchte; - dass er seit September 2014 beim SPD in ambulanter Behandlung war (die Anmeldung war durch das Sozialzentrum G.________ aufgrund gravierender Probleme in der Lebensführung erfolgt); - dass sich Schwierigkeiten häuften (u.a. Auseinandersetzungen mit Mitbewohnern, Konsum von Alkohol und Cannabis, verschiedene Strafverfahren und Bussen u.a. aus dem öffentlichen Verkehr); - dass die Angaben der Schule, des SPD und des betreuenden Sozialarbeiters eine eingeschränkte Lern- und Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigten; - dass an einer Helferkonferenz vom 29. Juli 2015 weitere Unterstützungsmöglichkeiten besprochen wurden (u.a. Fortsetzung des schulischen Brückenangebots); - dass eine klinische Abklärung mit stationärem Aufenthalt durch die Psychiatrische Klinik Zugersee nach einem Vorgespräch abgelehnt wurde; - dass ein Bericht des SPD auf eine leichtgradige Intelligenzminderung, eine Suchtproblematik sowie eine Störung der Impulskontrolle hinwies; - dass eine engmaschig betreute sozialpädagogische Wohnform empfohlen wurde; - dass die Fürsorgebehörde der Gemeinde E.________ die Finanzierung eines Aufenthaltes in einer sozialpädagogischen Abklärungsstation ablehnte; - und dass zum Schutz des Beschwerdeführers in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur, Administration, rechtliche Verfahren sowie Einkommensund Vermögensverwaltung die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft beschlossen wurde. 3.2 Gemäss dem bei der Vorinstanz am 16. Mai 2018 eingegangenen Bericht des eingesetzten Beistands war der Verlauf u.a. durch folgende Umstände geprägt (vgl. Vi-act. 3.3): - dass es zu Beginn eines enormen Einsatzes und der Zuhilfenahme der bisherigen Bezugspersonen (des Beschwerdeführers) sowie von Autoritätspersonen aus seiner Kultur bedurfte, um ihn dafür zu gewinnen, sich überhaupt auf eine stationäre Integrationsmassnahme und Drogentherapie einzulassen; - dass während der Massnahme teilweise wöchentliche Krisen- und Motivationsgespräche nötig waren; - dass einige konfrontierende Gespräche über seine gehäuften Gesetzesbrüche nötig waren, die jedoch wenig Änderungsverhalten bewirkten; - dass während der ganzen Berichtsperiode ein enger Austausch mit der Asylbetreuung des Sozialzentrums G.________ und der Fürsorgebehörde E.________ bestand; - dass der Beschwerdeführer von seinem Beistand und dem Helfernetz erwartet, dass man ihm einen Schweizer Lebensstandard mit Arbeit, Unterkunft und Einkommen besorgt, ohne dass er eigene Bemühungen unternahm bzw. aktive Integrationsbemühungen entwickelte;
6 - dass er diverse Chancen und Hilfsangebote nur kurzfristig nutzte und bei seinem oftmals gesetzeswidrigen Lebensstil blieb; - dass der Beschwerdeführer meistens zusammen mit anderen Asylanten und anerkannten Flüchtlingen in einer Wohnung in F.________ wohnte und vom Sozialzentrum G.________ betreut wurde; - dass ihm die Fürsorgebehörde E.________ ab dem 18. Februar 2017 einen Aufenthalt im sozialtherapeutischen Rehazentrum Meilestei in Maur (ZH) ermöglichte; - dass er dort sich nur sehr schlecht in die Tagesstruktur eingliedern liess und nach mehreren Verwarnungen Mitte April 2017 die Einrichtung verlassen musste; - dass wiederholte aufklärende und konfrontierende Gespräche darüber, wie er mit weiteren Gesetzesverstössen sein Leben verbaue, erfolglos blieben; - dass es immer wieder Klagen aus dem Asylbereich über seinen häufigen Cannabis- und Alkoholkonsum gab; - dass er bei Kontrollen in Zürich wiederholt aggressive Zusammenstösse mit der Polizei hatte; - dass wegen seiner Unzuverlässigkeit und den immer neuen Schulden von Seiten der Sozialhilfe beschlossen wurde, dass er nur noch die zum Überleben notwendige Hilfe erhalte und dass er für die weiter gehenden Bedürfnisse sich ein Entgelt im Rahmen des kantonalen Beschäftigungsprogramms erarbeiten müsse; - dass der Beschwerdeführer trotz längeren Haftaufenthalten und ca. 50 dem Beistand bekannten Bussen und Strafbefehlen sowie einer Unzahl von Betreibungen keinen Anlass sah, sich an die hiesigen Bedingungen anzupassen; - dass eine Schuldensanierung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich war (indem ständig neue Schulden in Form von Bussgeldern für Fahrten ohne Billette, Diebstähle, Drogen- und Gewaltdelikte resultierten); - dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, sondern weiterhin auf Sozialhilfe aus dem Asyl-/ Flüchtlingsbereich angewiesen ist; - dass trotz vieler Gespräche und einem Aufenthalt in einem Rehazentrum der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eigene Integrationsbemühungen aufzubringen; - dass die Fürsorgebehörde nicht länger bereit sei, erneut hohe Kosten für eine Reha-Massnahmen aufzubringen; - und dass die involvierten Personen aus dem Betreuungsumfeld zum Ergebnis gelangten, dass die Betreuungs- und Integrationsversuche für den Beschwerdeführer subsidiär von der örtlichen Asylbetreuung erbracht werden sollten (keine doppelte Unterstützung durch kommunales Sozialzentrum einerseits und den Beistand andererseits). Der Bericht des Beistands endete mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach einem aggressiven Vorfall in seiner Wohngemeinschaft aktuell nicht auffindbar sei (vgl. Vi-act. 3.3, S. 7). 3.3 Am 28. Februar 2019 wurde die Vorinstanz vom Sozialzentrum G.________ (Sozialberatung) telefonisch informiert, dass der Beschwerdeführer an den Kanton verwiesen worden sei, weil er sich nicht an Vereinbarungen ge-
7 halten habe und deswegen per 21. Dezember 2018 im Durchgangszentrum … untergebracht worden sei (Vi-act. 4.1). 3.4 Am 14. März 2019 teilte die zuständige Mitarbeiterin des kantonalen Amtes für Migration der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens zwangsversetzt worden sei und nun an sich in der Nothilfeunterkunft übernachten müsse, allerdings sei er zwischenzeitlich untergetaucht und es sei aktuell nicht bekannt, wo er sich aufhalte (Vi-act. 4.3). 3.5 Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer in Zürich inhaftiert war, wobei die Gründe für die Untersuchungshaft den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen sind (gemäss Vi-act. 4.5 ist der Beschwerdeführer seit dem 22.3.2019 in Untersuchungshaft; bei der tel. Rückfrage vom 6.9.2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat hiess es, dass der Beschwerdeführer seit dem 5.3.2019 in Haft sei, wobei hinsichtlich der Gründe für die Haft auf das Amtsgeheimnis verwiesen wurde). 3.6 Am 4. April 2019 informierte der Beistand die Vorinstanz über den ihm bekannten Verfahrensstand und machte u.a. geltend, dass sinngemäss die Beistandschaft wenig Sinn mache, wenn der Beschwerdeführer nicht kooperiere; er mache viele Versprechungen, halte sich aber nicht daran (Vi-act. 4.6). 3.7 Nachdem eine Bewilligung für eine Anhörung des Beschwerdeführers im Gefängnis organisiert werden konnte, führte eine Delegation der Vorinstanz am 23. Mai 2019 eine solche Anhörung (zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft) durch. Diese Anhörung endete mit der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sinngemäss die Beistandschaft nicht notwendig sei, da er selber für sich sorgen könne (Vi-act. 4.13). Allerdings machte der Beschwerdeführer nachträglich geltend, dass er damals die eingesetzte Dolmetscherin nicht verstanden und dass er sinngemäss die Tragweite des Gesprächs nicht habe erkennen können (vgl. Eingabe vom 18.11.2019). 3.8 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass er einen neuen Beistand möchte. Er verstehe nicht, weshalb der bisherige Beistand aufhören wolle. Er möchte einen Beistand, der ihm helfe und nicht einen, der Termine absage, weil er in die Ferien gehe. Zudem brauche er die Hilfe eines Beistandes, weil es ihm "im Kopf nicht gut geht". 4.1 Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz unter anderem, dass der Beschwerdeführer zwar die Unterstützung des Beistands nicht ablehne, allerdings aber bis anhin nicht oder nur beschränkt mit ihm kooperiert habe. Trotz Gesprächen und Unterstützung sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer
8 dazu zu bringen, sein gesetzwidriges Verhalten zu ändern und sich aktiv um seine Integration zu bemühen. Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe, erhalte er die notwendige Unterstützung im Bereich Finanzen und Administration bereits vom kommunalen Sozialamt bzw. der Asylbetreuung. Eine zusätzliche doppelte Buchführung durch den Beistand mache wenig Sinn. Zudem erhalte er auch im Bereich Arbeit und Wohnung die Unterstützung vom Sozialamt und/oder der Asylbetreuung. Die vorliegend zu beurteilende Massnahme sei somit nicht zielführend. Aufgrund der vorliegenden Situation und in Anbetracht des Subsidiaritätsgrundsatzes bestünden keine Gründe mehr für die Fortdauer der Beistandschaft. 4.2 In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der Beistandschaft einverstanden erklärt und ausgeführt habe, dass er für sich selber sorgen könne. Seit Errichtung der Beistandschaft habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert und eine Besserung sei nicht erreicht worden. Die wiederholten Aufforderungen und Gespräche hätten nichts geholfen und die Zusammenarbeit sei aufgrund wechselnder Kooperationsbereitschaft schwierig. Mit anderen Worten sei es dem Beistand kaum möglich, das Mandat zu führen und seine Aufgaben zu erfüllen. Sodann habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf subsidiärer Ebene durch die entsprechenden Fachstellen (der Sozialhilfe bzw. Asylbetreuung) die notwendige Unterstützung erhalte bzw. erhalten könne, soweit er seine Angelegenheiten nicht selber besorgen könne. Zusammenfassend sei die Fortführung der Beistandschaft ungeachtet der Angaben des Beschwerdeführers weder zweckmässig noch verhältnismässig. 4.3 Demgegenüber bringt die zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer auftretende Rechtsvertreterin in ihren Eingaben vom 21. Oktober 2019 sowie vom 18. November 2019 zusammenfassend u.a. vor, dass (einmal abgesehen von den Verständigungsproblemen) sinngemäss der Beschwerdeführer eine erhebliche Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe, dass ihm die Zeit im Gefängnis Gelegenheit gegeben habe, sich Gedanken über seine Zukunft zu machen und dass er nun wisse, was er wolle. Sein Ziel sei eine geregelte Arbeit (und sogar eine Lehre), wofür er mangels schulischer Bildung Unterstützung brauche. Zudem werde bestritten, dass auf subsidiärer Ebene (Sozialamt/ Asylbetreuung) genügend Kapazitäten bestünden. Auch wenn er den angebotenen Deutschkurs nicht beendet habe, wolle er während der Arbeit Deutsch lernen, zudem habe er sprachliche Fortschritte gemacht.
9 5.1 In der Tat ist es nicht auszuschliessen, dass der bald 25-jährige Beschwerdeführer, welcher sich seit dem 13. Juni 2013 und mithin seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhält, im Rahmen des längeren (und offenbar noch bis ca. 5.12.2019 dauernden) Gefängnisaufenthaltes zur Einsicht gekommen ist, dass er sein bisheriges Verhalten (siehe oben Erw. 3.1 und 3.2) grundlegend ändern muss und auch tatsächlich gewillt ist zu ändern. Nachvollziehbar ist sodann auch, dass die angesprochenen Dienste (kommunaler Sozialdienst/ Asylantenbetreuung) über beschränkte Ressourcen zur Unterstützung der jeweiligen Klienten verfügen, was mutatis mutandis grundsätzlich auch für die Mitarbeitenden der Amtsbeistandschaft gilt. 5.2 Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen Fortsetzung der bisherigen Vertretungsbeistandschaft noch eine weitere (letzte) Chance zu gewähren. In diesem Sinne wird der angefochtene Beschluss vom 3. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über eine Fortführung der Massnahme im Lichte der jüngsten Entwicklung (mit vorgebrachter und an sich glaubhafter Persönlichkeitsentwicklung während des Gefängnisaufenthalts und baldigem Gefängnisaustritt) befinden kann. Im Rahmen dieser Rückweisung wird die Vorinstanz nach einer Rücksprache mit dem bisherigen Beistand zu prüfen haben, ob am bisherigen Beistand festzuhalten wäre (wofür beispielsweise die Kenntnisse/ Erfahrungen im bisherigen Verlauf sprechen könnten), oder ob dem Beschwerdeführer eine andere Beistandsperson zuzuweisen wäre (wie dies der Beschwerdeführer ohne konkret substantiierte Gründe geltend macht). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich vom bisherigen Beistand zu wenig unterstützt gefühlt, muss er sich anrechnen lassen, dass die Zusammenarbeit mit ihm nach der Aktenlage schwierig war, zumal er zwischenzeitlich auch untergetaucht war. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer nicht in einer Anspruchsmentalität verharren, sondern er hat sich darum zu bemühen, uneingeschränkt mit den involvierten Personen und Amtsstellen zu kooperieren. 5.3 Im Rahmen der Rückweisung wird sich die Vorinstanz auch mit der Fragestellung zu befassen haben, ob zunächst - zur Überprüfung der vorgebrachten Persönlichkeitsentwicklung, der behaupteten Fortschritte in deutscher Sprache sowie der geltend gemachten (besseren) Kooperationsbereitschaft - vorderhand die eingesetzte Beistandsperson mit einem reduzierten Aufgabenkatalog (beispielsweise Organisation einer Notwohnung/ -unterkunft sowie Einsatz in einem Arbeitsprogramm/ Schaffung Tagesstruktur etc.) betraut und erst dann, wenn der Beschwerdeführer sich diesbezüglich während einer bestimmten Zeit bewährt
10 (und den entsprechenden Tatbeweis erbracht) hat, eine Ausweitung des Aufgabenkataloges vorgenommen wird. 5.4 Im Übrigen darf vom bald 25-jährigen Beschwerdeführer nach mehr als 6 Jahren in der Deutschschweiz erwartet werden, dass er sich ausreichend darum bemüht, sich für einfache Angelegenheiten in deutscher Sprache zu verständigen. Wenn schon der Beschwerdeführer eine Fortsetzung der Vertretungsbeistandschaft wünscht, muss er dafür besorgt sein, dass die eingesetzte Beistandsperson sich mit ihm in den Grundzügen auch ohne Dolmetscher verständigen kann. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird stattgegeben. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht eine Kostennote eingereicht. Der darin aufgeführte Zeitaufwand von 12.1 h erweist sich als vertretbar. Der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz beträgt Fr. 220.-- (inkl. MwSt), womit ein Honorar von Fr. 2662.-resultiert. Hinzu kommen noch Spesen und Dolmetscherkosten von Fr. 218.--, was zu einer Gesamtentschädigung von Fr. 2'880.-- führt.
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss vom 3. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und über die Art der Fortführung der Massnahme neu befinden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Rechtsanwältin B.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr sind aus der Gerichtskasse gesamthaft Fr. 2'880.-- (inkl. MwSt und Spesen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand) - das Departement des Innern (z.K.) - und im Dispositiv an: - das Amt für Migration, Postfach 454, 6430 Schwyz - das Sozialzentrum G.________, - und das Betreibungsamt G.________, F.________ (A). Schwyz, 21. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. November 2019