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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.03.2020 III 2019 126

10. März 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,455 Wörter·~32 min·3

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Rückkühler) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 126 Entscheid vom 10. März 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38, Postfach 68, 8835 Feusisberg, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, 4. Amt für Umweltschutz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, Beigeladenes Amt, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Rückkühler)

2 Sachverhalt: A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 17. Juli 2013 erteilte der Gemeinderat Feusisberg mit GRB Nr. 3/3-30 die Baubewilligung für drei Mehrfamilienhäuser (Häuser A, B und C) mit Tiefgarage sowie einem Ladenlokal auf den in der Kernzone (Lärmempfindlichkeitsstufe III) gelegenen Grundstücken KTN __01 (4'839 m2) sowie KTN __02 (5'240 m2) Feusisberg (Gestaltungsplan E.________; Überbauung F.________). Die hiergegen erhobene Beschwerde mehrerer Beschwerdeführer wurde vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 486/2014 vom 13. Mai 2014 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen RRB mit VGE III 2014 110 vom 29. Oktober 2014. Mittlerweile wurde die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung konsumiert. Mit GRB Nr. 153-3/3 vom 25. Juni 2015 erteilte der Gemeinderat Feusisberg der G.________ (Genossenschaft) gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 8. Juni 2015 die Baubewilligung für den Innenausbau des Ladenlokals (GA.________) im vereinfachten Verfahren. Die Bauabnahme erfolgte am 16. Januar 2018. B. Im Jahr 2016 montierte die C.________ AG einen Rückkühler östlich des Hauses C im Freien. In der Folge wurde dieser Rückkühler wieder entfernt und im dafür vorgesehenen Technikraum der GA.________ im 2. Untergeschoss (2. UG) installiert. Auf Aufforderung des kommunalen Bauamtes reichte die C.________ AG am 6. Dezember 2017 beim Gemeinderat Feusisberg ein nachträgliches Baugesuch für den bereits installierten Rückkühler ein. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. ___ vom ______ 2017 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben anderen auch A.________, Eigentümer der westlich an KTN __02 angrenzenden und ebenfalls in der Kernzone gelegenen Liegenschaft KTN __03, am 11. Januar 2018 Einsprache. Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 erteilte der Gemeinderat Feusisberg die nachträgliche Baubewilligung wie folgt: 1. (Abweisung der Einsprachen, soweit darauf eingetreten wurde). 2. Die Baubewilligung wird im Sinne der Erwägungen und unter nachstehenden Auflagen und Vorbehalten erteilt. Die von der Bauherrschaft eingereichten Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. 3.-4. (Ermahnung; Bauausführung gemäss genehmigten Plänen). 5. Die Massnahmen zur Dämmung des Schalls im Technikraum (akustische Verkleidungen an Wände und Decken), bei der Tiefgaragenzufahrt (schallabsorbierende Verkleidungen) sowie die Einschränkung der Leistung und Betriebszeiten, wie im Lärmgutachten vom 23.08.2017 durch H.________ AG aufgezeigt, sind mit dem Bauvorhaben umzusetzen (falls nicht bereits erfolgt).

3 6.-9. (Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). C. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhoben A.________ am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Baubewilligung vom 30. Mai 2018 für den bereits ausgeführten Rückkühler sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Baubewilligung zu erteilen; unter Nachweis eines Lärmgutachtens im Betrieb des Rückkühlers, worin die Einhaltung der Grenzwerte während den Tages- und Nachtbetriebszeiten belegt sowie die ausgeführten emissionsbeschränkenden Massnahmen in einem Bericht festgehalten werden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. II. Verfahrensanträge 1. Zur Sachverhaltsabklärung sei ein Lärmgutachten mit konkreten Messungen vor Ort zu erstellen, wobei die Messungen während des Betriebs des Rückkühlers bei voller Leistungsfähigkeit (Tagesbetrieb, 100%) wie auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Nachtbetrieb, 40%) durchzuführen sind. 2. Den Parteien sei im Rahmen ihres rechtlichen Gehörsanspruchs nach der Durchführung aller Beweisabnahmen und vor Erlass des regierungsrätlichen Entscheides eine Frist für die Stellungnahme zum Ergebnis anzusetzen. D. Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren reichte die C.________ AG auf Verlangen des Rechts- und Beschwerdedienstes ein neues bzw. überarbeitetes Lärmgutachten vom 17. Januar 2019 ein. Mit RRB Nr. 409/2019 vom 12. Juni 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden zu je einem Drittel (je Fr. 500.--) den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung), der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Feusisberg auferlegt. (…). 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.-- zugesprochen, welche je hälftig von der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Feusisberg zu tragen ist. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). E. Gegen diesen RRB (Versand am 18.6.2019) lassen A.________ mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (sic; Postaufgabe am 8.7.2019) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

4 Der Entscheid des Regierungsrates, Beschluss Nr. 409/2019 vom 12. Juni 2019, mit Ausnahme von Beschlussziffer 3, sowie die Baubewilligung vom 30. Mai 2018 für den bereits ausgeführten Rückkühler, seien aufzuheben. Eventualantrag: Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, a) zur Prüfung der Lärmwerte durch einen unabhängigen Experten, b) zur vollständigen Prüfung des Vorsorgeprinzips mit Anordnung von geeigneten Massnahmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das Amt für Umweltschutz (AFU) erklärt mit Schreiben vom 12. Juli 2019, ihrer Stellungnahme vom 29. März 2019 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements nichts hinzuzufügen zu haben. Die Gemeinde Feusisberg, Bau/Umwelt/Sicherheit, beantragt am 2. August 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin lässt am 9. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der gemeinderätlichen Baubewilligung vom 30. Mai 2018 beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 unterbreitete das Verwaltungsgericht dem AFU verschiedene Fragen, welche von diesem am 6. November 2019 beantwortet wurden. Innert (erstreckter) Frist nehmen die Beschwerdeführer hierzu am 21. November 2019 und die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2019 Stellung. Am 24. Januar 2020 äussern sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2019. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Stellung. Die Beschwerdeführer reichen am 5. März 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, das vorliegend umstrittene Rückkühlsystem sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 25. Juni 2015 gewesen (Erw. 2.3). Für die Ermittlung der Aussenlärmimmissionen zuständige Vollzugsbehörde sei vorliegend der Gemeinderat (Erw. 3.3). Die mittels Schalldruckmessungen der H.________ AG vom 15. Januar 2019 und des Berechnungstools von Cercle Bruit berechneten Beurteilungspegel hätten ergeben, dass der verwendete Rückkühler (Modell GHCD089 A2x3; Leistung 92 kW) bei einer Ventilatorenleistung von 100 % und einer Leistung von 40 %, mit welcher der

5 Rückkühler von Montag bis Samstag jeweils zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr und den ganzen Sonntag hindurch betrieben werde, die in der Empfindlichkeitsstufe ES III, welcher die Liegenschaft der Beschwerdeführer zugeteilt sei, geltenden Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht mit 49.9 dB(A) beim exponiertesten Fenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer einhalte (Erw. 3.5). Das methodische Vorgehen zur Berechnung der Lärmimmissionen bei den Fenstern auf KTN __03 sei gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Messungen an den Fenstern auf KTN __03 seien nicht erforderlich. Die I.________ AG habe das Lärmgutachten der H.________ AG vom 15. Januar 2019 plausibilisiert, das AFU habe es überprüft und für richtig befunden (Erw. 3.6). Dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip werde mit dem Aufstellungsort, den Schallschutzmassnahmen und der Einschränkung der Leistung/ Betriebszeiten gemäss Disp.-Ziff. 5 der Baubewilligung genügend Rechnung getragen (Erw. 4.4). Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, nachdem dem Eventualantrag und den Verfahrensanträgen (teilweise) stattgegeben worden sei (Erw. 5). Die Beschwerdegegnerin habe das Beschwerdeverfahren mitverursacht, da sie den Rückkühler eigenmächtig ohne Baubewilligung erstellt habe. Der Gemeinderat hätte feststellen müssen, dass das Lärmgutachten ergänzungsbedürftig sei. Es rechtfertige sich daher eine Drittelung (Beschwerdeführer, Beschwerdegegnerin, Gemeinde) der Verfahrenskosten und die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde (Erw. 5.1 f.). 1.2 Die Beschwerdeführer rügen namentlich die Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips (Beschwerde S. 4 Ziff. 1; vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführer vom 5.3.2020 S. 2 f.). Es werde an der Notwendigkeit einer Lärmmessung bei den Fenstern auf KTN __03 festgehalten, zumal dies ohne weiteres möglich sei. Es sei eine unabhängige Lärmexpertise zu erstellen. Diesbezüglich sei die Bewilligungsbehörde in der Pflicht, nicht der Bauherr. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der H.________ AG sei mit den aktenkundigen Nachbesserungen und dem Bericht des AFU vom 21. November 2018 erstellt (Beschwerde S. 6 Ziff. 5 f.). Die Einhaltung des Vorsorgeprinzips werde ungenügend begründet. Die I.________ AG habe sich zu dieser Thematik nicht geäussert (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil BGer 1C_506/2008 Erw. 3.3) habe die Vollzugsbehörde in jedem Fall zu prüfen, ob es nicht noch weitere emissionsbegrenzende Massnahmen gebe, die verhältnismässig seien. Insofern könne auch die Projektvariante (Gerät, Standort, Massnahmen zum Lärmschutz) nicht der Beschwerdegegnerin überlassen werden; vielmehr sei dies Sache der Bewilligungsbehörde (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 8). Das Schlafzimmer der Beschwerdeführer bzw. ihrer Mieter befinde sich in unmittelbarer Nähe des

6 Luftansaugschachts. Bei Nacht ergäben sich berechnete Lärmwerte von 37, 41 und 42 dB(A) bei einem zulässigen Belastungsgrenzwert von jeweils 50 dB(A), womit der Gesundheit geschadet und die Vermietbarkeit der Wohnung erschwert werde. Für die geeigneten Massnahmen werde auf die aktualisierte Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit vom 20. September 2018 verwiesen (Beschwerde S. 8 Ziff. 10). Ihnen, den Beschwerdeführern, sei die Auflage gemacht worden, die Schlafzimmer ostseitig anzubringen, wo sich nun neu der Luftansaugschacht des Rückkühlers befinde. Zu erinnern sei auch daran, dass die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde als Bewilligungsbehörde den Rückkühler "vergessen" hätten und es nicht angehen könne, dass die Beschwerdeführer für diese Nachlässigkeit zu büssen hätten (Beschwerde S. 9 Ziff. 11). Der Regierungsrat habe sich ungenügend zum Vorsorgeprinzip geäussert und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 12 f.) 2.1.1 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 soll laut dem Zweckartikel (Art. 1 Abs. 1 erster Satzteil) "Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen". Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen) (Art. 11 Abs. 1 USG). Das Vorsorgeprinzip besagt, dass unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; sog. "zweistufiges Schutzkonzept"). Emissionen werden unter anderem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie durch Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 lit. a-c USG). Nach den vom Bundesrat durch Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerten bestimmt sich, ob von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auszugehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten (Art. 23 USG). Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen

7 allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). 2.1.2 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Als ortsfeste Anlagen gelten unter anderem haustechnische Anlagen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 LSV). Die Anhänge 3 bis 9 LSV bieten mit den Planungs-, Immissions-, und Alarmwerten (vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt (BGE 133 II 292 Erw. 3.2) und für die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen (ES) sowie für Tag und Nacht verschieden hoch angesetzt sind. Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der in diesen Anhängen 3 ff. festgelegten Belastungsgrenzwerten (Art. 40 Abs. 1 LSV). 2.1.3 Auf Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen kommen die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 zur LSV) zur Anwendung. Die Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe (ES) III, welcher die Kernzonen (A wie B) zugeteilt sind (vgl. Art. 40 des kommunalen Baureglements 2006 [BauR] vom 25.9.2005) betragen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) bei Nacht (Anhang 6 Ziff. 2 LSV). Anhang 6 Ziff. 3 LSV regelt die Ermittlung des Beurteilungspegels (Grundsatz [Ziff. 31]; Berücksichtigung der täglichen Dauer der Lärmphasen [Ziff. 32]; Pegelkorrekturen [Ziff. 33]). Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 LSV). Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2 (Art. 38 Abs. 3 LSV). Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Dabei ist zu beachten, dass die Belastungsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen gelten (Art. 41 Abs. 1 LSV). Lärmempfindliche Räume sind insbesondere Räume in Wohnungen, ausgenommen davon sind Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (vgl. Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV). 2.1.4 Im Kanton Schwyz ist bei Bauten, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, das Amt für Umweltschutz die zuständige Vollzugsbehörde (§ 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz [EGzUSG; SRSZ 711.110] vom

8 24.5.2000 i.V.m. § 28 Abs. 1 VVzUSG). Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung (§ 20 Abs. 3 EGzUSG; § 36 Abs. 1 VVzUSG). 2.2 Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) hat eine Vollzugshilfe (6.22; Version 2016 vom 22.12.2017) zur lärmtechnischen Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen (HLKK-Anlagen) erlassen. Demgemäss erfüllen neu eingebaute HLKK-Anlagen das Vorsorgeprinzip, wenn die Lärmemissionen im Bereich des Standes der Technik liegen, der Aufstellungsort zweckmässig gewählt ist und die Betriebszeiten soweit als betrieblich möglich eingeschränkt sind. Bei eingehaltenen Planungswerten gelten weitere vorsorgliche Massnahmen nach der Rechtsprechung nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche Emissionsreduktion (>5dB) erreicht werden kann (BGE 124 II 517 Erw. 5.a). Als emissionsreduzierende Massnahmen müssen im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips die Wahl einer Anlage mit tiefem Schalleistungspegel, der Ausstellungsort der lärmigen Anlagekomponenten, die Schalldämpfung jeglicher Art und mögliche betriebliche Regulierungen geprüft werden (Ziff. 2.1). Diese Vollzugshilfe von Cercle Bruit kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe herangezogen werden (BGE 137 II 30 Erw. 3.4; Urteil BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016 Erw. 3.2). 2.3 Das Erfordernis spezieller Fachkenntnisse kann für das Gericht einen Grund zu zurückhaltender Überprüfung abgeben, beispielsweise bei der Auslegung von sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen ("Tatbestandsermessen"), unter Umständen aber auch bei der Sachverhaltsermittlung, wenn massgebende Sachumstände durch Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VGE III 2013 104 vom 7.10.2013 Erw. 5.1.2; VGE 1059/06 vom 2.11.2006 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 80 N 3, 5, 9 und Art. 66 N 4 f., 9 und VGE 1060/98 vom 21.5.1999 Erw. 1). Das Gericht auferlegt sich gemäss ständiger Rechtsprechung (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2; VGE III 2018 66 vom 11.9.2018 Erw. 3.3.2 [betr. Amt für Umweltschutz]; VGE III 2014 137 vom 29.10.2014 Erw. 4.3.1 [betr. Tiefbauamt]; VGE III 2014 29 vom 18.7.2014 Erw. 3.1 [betr. Amt für Umweltschutz]; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.3.3 [betr. Denkmalpflege]; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012

9 Erw. 6.2 [betr. Tiefbauamt]; VGE 614/03 vom 14.11.2003 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; VGE 1058/98 vom 29.1.1999 Erw. 3.e [Baudepartement]). Liegen allenfalls unterschiedliche, sich widersprechende Fachberichte vor, hat das Gericht anderseits dafür zu sorgen, dass das inhaltlich zutreffende Fachwissen der Entscheidfällung zugrunde gelegt wird. Am naheliegendsten ist, dass bei einer solchen Ausgangslage das in der Verwaltung vorhandene Fachwissen herangezogen wird (VGE III 2013 171 vom 24.4.2014 Erw. 2.2; betreffend ein kantonales Amt für Umweltschutz als unabhängige Fachbehörde vgl. Urteil BGer 1C_254/2017 vom 25.1.2018 Erw. 6.2). 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Baugesuch eine Lärmschutzbeurteilung der H.________ AG vom 23. August 2017 eingereicht (in: Akten Baugesuch Nr. BG 2017-0101). Laut dieser Beurteilung wird am Nachbarsgebäude (nächstgelegenes Nachbarsfenster auf KTN __03, J.________-strasse __A1, in einer Distanz von 12.9 m) "in der Nacht voraussichtlich ein Beurteilungspegel von 44 dB(A)" und am nächstgelegenen eigenen Gebäude (J.________strasse __A2; d.h. nächstgelegenes eigenes Fenster in einer Distanz von 13.9 m) ein Beurteilungspegel von 43 dB(A) erreicht werden. Hierin seien bereits alle Massnahmen enthalten (d.h. Schallisolationen im Technikraum sowie im Garageneinfahrtsbereich; Einschränkung der Betriebszeiten der Anlage). Als Fazit wird festgehalten, dass mit diesen Massnahmen die geforderten Grenzwerte an den nächstgelegenen Fenstern der Nachbarn wie der eigenen Gebäude eingehalten werden könnten und auch dem Vorsorgeprinzip Genüge getan werde. 3.1.2 Das AFU bemängelte mit Stellungnahme vom 21. November 2018, - es sei unklar, ob der zweite Rückkühler (in der Schnittansicht blau eingefärbt [S. 2 Ziff. 3 der Lärmschutzbeurteilung vom 23.8.2017]) auch in die Beurteilung einfliessen müsse; - zu verwenden sei das Formular des Cercle Bruit für einfache Situationen und nicht das Formular Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen mit Heizleistung bis ca. 40 kW; - der im Lärmschutznachweis gewählte Aufstellungsort sei falsch und könne zutreffender angegeben werden; - aus dem Gutachten ergebe sich der vormalige Aufstellungsort im Freien nicht, womit nicht beurteilt werden könne, ob der neue Standort eine Verbesserung bedeute; - unbekannt sei dem AFU auch die Eignung des Gerätetyps für die Innenaufstellung, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob die Planung dem Vorsorgeprinzip entspreche;

10 - die gewählte Formulierung eines "voraussichtlichen" Beurteilungspegels deute bereits auf Unsicherheiten der rechnerischen Prognose hin. Das AFU empfehle daher, den Beurteilungspegel als im Voraus berechnet zu bezeichnen; - die berücksichtigte Wirkung der schallabsorbierenden Verkleidungen von 8 dB(A) [d.h. betr. den ausgedämmten Technikraum, vgl. Lärmschutznachweis vom 22.8.2017] könne rechnerisch nicht nachvollzogen werden; - auszuweisen sei auch die Wirkung der Wandelemente; - das Unterkapitel "Einschränkung der Betriebszeiten" betreffe nicht die Betriebszeiten, sondern eine Einschränkung der Ventilatorenleistung; - berücksichtigt werde im Lärmschutznachweis eine komplette Einhausung als Lärmschutzmassnahme mit einer Wirkung von 10 dB(A). Die Massnahme werde nicht erläutert und sei zu begründen. 3.1.3 In der Lärmberechnung vom 17. Januar 2019 gibt die H.________ AG die Ausgangslage wieder (Ziff. 1), hält unter "Zusammenfassung" vorab fest (Ziff. 2), dass alle Grenzwerte nach der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 eingehalten würden, nennt die Grundlagen des Gutachtens (Ziff. 3), macht Angaben zur Messdurchführung (Ziff. 4), nimmt eine Interpretation der Abklärungsergebnisse vor (Ziff. 5) und zieht das Fazit (Ziff. 6). Die Messdurchführung basierte auf den Einstellungen aufgrund der Betriebszeiten und Leistungsstufen der Ventilatoren gemäss der Planung der K.________ AG (Heizung Montag bis Samstag 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie sonntags: max. 40 % Ventilatorenbetrieb; Montag bis Samstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr: 100 % Ventilatorenleistung; Warmwasserladung: Montag bis Samstag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr: 100 % Ventilatorenbetrieb; Sonntag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr: 40 % Ventilatorenbetrieb). Diese Bedienungsvorgaben, welche auf der Betriebsvorgabe gemäss dem Schreiben der K.________ AG vom 12. April 2017 basieren, können laut dem Schreiben der K.________ AG vom 17. Dezember 2018 nur durch L.________ Servicetechniker verändert oder angepasst werden. Im Schreiben der K.________ AG vom 12. April 2017 wird zudem festgehalten, dass mit den vorgegebenen Betriebszeiten die Minergiewerte eingehalten werden könnten. Die Schallmessungen wurden an zwei Punkten im Technikraum durchgeführt, einmal vor dem Rückkühler ventilatorenseitig, einmal hinter dem Rückkühler in Richtung Schacht; der Abstand habe 1 m betragen. Diese Messpositionen nahe am Emissionsort werden damit begründet, dass durch diese Vorgehensweise im Gegensatz zu Messungen an den Empfangspunkten keine Nebengeräusche aufgenommen werden, was - namentlich bei geringem Unterschied zwischen

11 Emissionen und Hintergrundlärm - zu Fehlinterpretationen führen könne (Lärmberechnung vom 17.1.2019 S. 8 Ziff. 4.1 f.). Der Beurteilungspegel wurde an drei Empfangspunkten gerechnet (J.________strasse __A1: 19 m Abstand, J.________-strasse __A3: 12.7 m Abstand, und am eigenen Gebäude, J.________-strasse __A4: 11.6 m Abstand; S. 9). Für die Berechnung wurde auf die direkt über dem Schacht gemessenen Werte abgestellt (bei 100 % Leistung: 65.8 dB[A], bei 40 % Leistung: 50.9 dB[A]; S. 10), welche den "schlechteren Fall" abbildeten. Der Richtwirkungsfaktor wurde mit +3 dB gewählt, weil die Öffnungsfläche des Schachtes nicht durch Wandflächen begrenzt werde; der Korrekturfaktor K1 wurde gemäss der LSV gewählt (10 dB Betrieb bei Nacht, 5 dB Betrieb bei Tag), der Korrekturfaktor K2 mit dem Standardwert von 2 dB und der Korrekturfaktor K3 mit 0 dB, da keine impulshaltigen Geräusche festgestellt wurden (S. 10). Für den Tagesfall ergaben sich für die drei Messpunkte bei 100 %-Leistung Beurteilungspegel von 50.7 dB(A) (eigenes Gebäude), 46.4 dB(A) (J.________-strasse __A1) und 49.9 dB(A) (J.________-strasse __A2); bei 40 %-Leistung bei Tag von 32.3 dB(A) (J.________-strasse __A1) bis 36.6 dB(A) (eigenes Gebäude) und bei Nacht von 37.3 dB(A) (J.________strasse __A1) bis 41.6 dB(A) (eigenes Gebäude) (S. 11). In der Interpretation (S. 11 f. Ziff. 5) wird unter anderem ausgeführt, der Hintergrundlärm sei hoch im Vergleich mit den Messwerten bei einer Leistung von 40 %. Eigentlich sollte eine Differenz von 6 dB bis 10 dB eingehalten werden, damit die Resultate eindeutig seien. Die Messungen zeigten aber nur eine Differenz von rund 4 dB auf. Aufgrund der Messungen im Technikraum und der dort gemessenen Reduktion um mindestens 20 dB(A) bei der Herabsetzung der Leistung von 100 % auf 40 % seien die Unterschiede der Beurteilungspegel zwischen beiden Leistungsstufen an den Fenstern mit 13 dB bis 15 dB plausibel. Aus Sicht der Gutachter sei das Vorsorgeprinzip mit den getroffenen Massnahmen (Innenaufstellung, komplette absorbierende Auskleidung, Schachtauskleidung und betriebliche Massnahmen) erfüllt. Schliesslich wird auch Bezug auf die vom AFU mit Stellungnahme vom 21. November 2018 aufgeworfenen Fragen genommen. 3.1.4 Die I.________ AG beurteilte mit Stellungnahme vom 18. Januar 2019 die Messorte als richtig gewählt. Die verwendeten Messgeräte entsprächen dem aktuellen Stand der Technik. Die ausgewiesenen Messpegel erwiesen sich als plausibel. Die durchgeführten Berechnungen mit dem Tool der Cercle Bruit seien nachvollziehbar und entsprächen dem üblichen Vorgehen. Die Pegelkorrektur K1 werde korrekt angewandt. Die Pegelkorrekturen K2 und K3 seien vom Gutachter nach den Höreindrücken am Beurteilungsort festzulegen. Erfahrungsgemäss

12 führten Wärmepumpenanlagen zu keiner bis schwach wahrnehmbarer Tonhaltigkeit und bei korrektem Betrieb praktisch nie zu wahrnehmbarer Impulshaltigkeit. Die vorgenommene Korrektur für die Betriebszeit am Tag mit 100 % Leistung von -0.8 dB könne erfolgen, werde aber in der Regel - insbesondere im Prognosefall im Sinne der Vorsorge nicht berücksichtigt. Dies habe jedoch nur einen minimalen Einfluss auf die ausgewiesenen Beurteilungspegel und ändere nichts an der eigentlichen Beurteilung in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte. Der Verzicht auf zusätzliche Zuschläge/Abzüge (Richtwirkungskorrektur, Wirkung Lärmschutzmassnahmen, Hinderniswirkungen) erscheine in der konkreten Situation korrekt. Eine Plausibilitäts- und Sensitivitätsüberlegung zeige zudem, dass die Grenzwerte auch bei einer um 3 dB höheren Emission oder mit einer Pegelkorrektur K2 = 4 dB (anstatt 2 dB) immer noch eingehalten werden könnte. 3.1.5 Das AFU schloss sich mit Stellungnahme vom 29. März 2019 der Beurteilung der Lärmmessung durch die I.________ AG vollumfänglich und ohne Abweichung an. Das Vorsorgeprinzip sei mit den erwähnten Massnahmen in ausreichendem Masse umgesetzt. 3.2 Die Lärmberechnung der H.________ AG vom 17. Januar 2019 erfolgte grundsätzlich im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der erwähnten Vollzugshilfe 6.22 von Cercle Bruit. Die vom AFU gerügten Mängel des ersten Gutachtens vom 23. August 2017 wurden mit dem neuen Gutachten eliminiert. Insofern können die Beschwerdeführer aus dem ersten Gutachten vom 23. August 2017 nichts (mehr) zu ihren Gunsten herleiten. Für die Ermittlung der Lärmimmissionen wurde der Berechnungsmethode gegenüber einer direkten Messung der Lärmimmissionen an den nächstgelegenen Fenstern der Vorzug gegeben. Die Begründung, bei einer direkten Messung könnten Drittimmissionen (Nebengeräusche) zu einer Verfälschung der Messergebnisse führen, ist plausibel und nachvollziehbar. Zudem stellt das Gesetz keine Prioritätenordnung der beiden Methoden zur Ermittlung der Lärmimmissionen auf. Die im Gutachten vorgenommenen Pegelkorrektur K1 entspricht der gesetzlichen Vorgabe von Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 1 lit. d LSV. Die Pegelkorrekturen K2 und K3 werden jeweils durch eine Fachperson aufgrund ihrer Erfahrung festgesetzt (vgl. Vollzugshilfe 6.22 Ziff. 2.41). Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass dies nicht auch vorliegend der Fall war. Die Pegelkorrektur K2 von 2 dB wird eingesetzt bei schwach hörbarem Tongehalt (vgl. Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 2 lit. b LSV); sie entspricht auch laut der I.________ AG der Erfahrung. Bei der Pegelkorrektur K3 ist gemäss der Vollzugshilfe 6.22 (Ziff. 2.41) in der Lärmprognose der Wert null einzusetzen, weil das Ein- und Ausschalten von HLKK-Anlagen im

13 Regelfall keine Pegelspitzen verursacht. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass es sich vorliegend anders verhält. In der Stellungnahme vom 29. März 2019 hat das AFU zum Lärmschutznachweis ergänzt, die als Beilage "angefügten Lärmschutznachweise für HLKK-Anlagen sind für die Beurteilung der vorliegenden Situation nicht erforderlich, weil eine Lärmmessung im Normalfall immer eine genauere Beurteilung der Ist-Situation zulässt. Die Lärmschutznachweise zeigen jedoch eine sehr gute Übereinstimmung mit den effektiven Beurteilungspegeln auf der Seite 11 des Messberichtes". 3.3 Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer holte das Verwaltungsgericht beim AFU ergänzende Auskünfte ein (vgl. vorstehend Ingress lit. G). Zur Frage, ob das gewählte Gerät dem aktuellen Stand der Technik entspräche und zweckmässig sei, führte das AFU aus, es könne hierzu und zu alternativ in Frage kommenden (leistungsschwächeren) Geräten keine Aussage machen. Diese Frage sei von einem Lüftungsexperten zu beantworten. Aufgabe des AFU sei es, die Einhaltung der Grenzwerte der LSV zu prüfen und ob das Vorsorgeprinzip des USG ausreichend angewendet werde. Lärmschutztechnisch mache ein überdimensioniertes Gerät durchaus Sinn, weil dadurch auf Grund der tieferen Drehzahl die Lärmemissionen reduziert würden. Gemäss einem Telefonat mit Herrn M.________ (H.________ AG) vom 5. November 2019 sei der eingebaute Rückkühler durch die L.________ AG auf 60 % plombiert. Was die vorgesehenen Schalldämmungsmassnahmen betreffend den Technikraum und die Garageneinfahrt betrifft, legte das AFU dar, dass es sich nicht in erster Linie auf die Schalldämmungsmassnahmen, sondern auf den daraus resultierenden Beurteilungspegel konzentriere. Die beiden Beurteilungen der Lärmgutachten vom 23. August 2017 und vom 17. Januar 2019 seien aus Sicht des AFU daher qualitativ vergleichbar. Die Lärmschutznachweise vom 22. August 2017 hätten Beurteilungspegel von 43.1 bzw. 43.8 dB(A) ergeben, die Lärmmessung hätten Beurteilungspegel von 40.2 bis 44.5 dB(A) bei voller Leistung an den Empfangspunkten ergeben. Die Lärmschutzmassnahmen gemäss der Lärmschutzbeurteilung der H.________ AG vom 23. August 2017 seien bindend umzusetzen. Das AFU hatte auch zur von den Beschwerdeführern - im Zeichen des Vorsorgeprinzips - vorgeschlagenen Alternative einer "Kombination einer leiseren Wärmepumpe mit einem Schalldämpfer am Ausblaskanal" (Beschwerde S. 7 Ziff. 8 unten) Stellung zu nehmen. Das AFU konnte hierzu keine konkrete Aussage machen, "ohne dass die Quantifizierung der Lärmimmission mittels Lärmschutznachweis durch ein Akustik-Büro erfolgt". Zudem sei ohne Kostenabschätzung des Vorschlags auch die wirtschaftliche Tragbarkeit sowie das Verhältnis von

14 Aufwand und erzielter zusätzlicher Emissionsreduktion nicht abschätzbar. Grundsätzlich könnten immer zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge gefordert werden. Das AFU betrachte die aktuell geplanten Massnahmen als ausreichend. Der Beurteilungswert unterschreite bei voller Leistung den Grenzwert bereits um 8 dB(A), was für das menschliche Ohr fast einer Halbierung des wahrgenommenen Schalls entspreche. Es könnten daher, weil 8 dB rechnerisch dem Faktor 6.31 entspreche, sogar sechs Rückkühler installiert werden, und die Grenzwerte wären dennoch eingehalten. Zur Messmethodik erläuterte das AFU, mit der Lärmmessung vom 17. Januar 2019 seien die effektiven Lärmimmissionen ermittelt worden; diese Resultate seien genauer und realitätsnaher als die rein rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel des Lärmschutznachweises. 3.4 Für das Verwaltungsgericht bestehen unter Berücksichtigung der ergänzend eingeholten Auskünfte des sachkompetenten Amtes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Lärmgutachten nicht rechtsgenüglich und die hieraus gezogenen Schlüsse, dass die lärmschutzrechtlichen Vorgaben und insbesondere auch das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip vollumfänglich gewahrt werden, unzutreffend sind. Die Beschwerdeführer ihrerseits zeigen jedenfalls auch keine überzeugend und hinreichend konkretisierten Anhaltspunkte auf, welche gegen die Schlüssigkeit des neuen Gutachtens sprechen könnten. Allein eine allfällige Skepsis allgemeiner Art gegenüber einem Gutachten kann die Erstellung einer zusätzlichen Expertise nicht rechtfertigen. 3.5.1 Wie erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 2.2) gelten weitere vorsorgliche Massnahmen nach der Rechtsprechung nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn mit geringem Aufwand eine erhebliche Emissionsreduktion erreicht werden kann (vgl. auch Urteile BGer 1C_283/2016 vom 11.1.2017 Erw. 6.3; 1C_162/2015 vom 15.7.2016 Erw. 6.2). Beispielsweise ist das Vorsorgeprinzip verletzt, wenn die Installation einer ohne Baubewilligung errichteten Wärmepumpe an einem anderen, die Lärmbelastung reduzierenden Standort technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Urteil BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016 Erw. 3.7; BGE 141 II 476 Regeste und Erw. 3.4 [frz.]). 3.5.2 Dem Vorsorgeprinzip wird (unter anderem) Rechnung getragen, wenn die Lärmemissionen im Bereich des Standes der Technik liegen (vorstehend Erw. 2.2). Das heisst im Umkehrschluss, dass dann, wenn das Vorsorgeprinzip von den Fachleuten als gewahrt beurteilt wird, auch die Emissionsquelle im Bereich des Standes der Technik liegt. Dem AFU ist daher beizupflichten, dass

15 es nicht seine Aufgabe als Fachbehörde ist (und auch nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde und der Rechtsmittelinstanzen), zu prüfen, ob es allenfalls (qualitativ) bessere Alternativen gibt, wenn die Prüfungsergebnisse zeigen, dass die zu beachtenden Grenzwerte gewahrt und gleichzeitig auch dem Vorsorgeprinzip mit der gewählten Lösung hinreichend Rechnung getragen wird. Im konkreten Fall ist die Argumentation des AFU auch plausibel und nachvollziehbar, dass ein überdimensioniertes Gerät lärmschutztechnisch Sinn macht, weil dadurch gleichzeitig durch eine tiefere Drehzahl die Lärmemissionen reduziert werden, was bei einem Gerät, das die erforderliche Kühlwirkung nur mit seiner maximalen Leistung entfalten kann, nicht der Fall sein dürfte. Verlangt wird jedenfalls nicht, dass nur das technisch beste Gerät auf dem Markt eingesetzt werden darf, wie es den Beschwerdeführern wohl vorschwebt. Dies hätte eine inakzeptable umweltschutzrechtlich geförderte Monopolisierung auf dem entsprechenden Markt zur Folge. Dass das gewählte Modell dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich konkret aus der Produktebeschreibung (Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19.12.2019). Demgemäss übertrifft der Gerätemotor die Effizienzklasse IE4 gemäss den massgeblichen EU-Bestimmungen (Verordnung [EG] Nr. 640/2009 der Kommission vom 22.7.2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren), während derzeit (seit 1.1.2015) noch die Effizienzklasse IE3 erfüllt werden muss. Es ist nicht anzunehmen, dass diese - objektivier- und überprüfbare - Angabe der Herstellerin nicht der Wahrheit entspricht; das Gegenteil wäre lauterkeitsrechtlich unhaltbar. Das gewählte Gerät entspricht mithin dem Stand der Technik. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Produkteherstellerin werde kaum etwas anderes behaupten, als dass ihr Produkt das beste sei (Eingabe vom 24.1.2020 S. 2), kann daher nicht verfangen; ob es sich um das beste Produkt handelt oder nicht, spielt keine Rolle, weil, wie erwähnt, nicht verlangt wird, dass (nur) das beste Gerät verwendet werden darf. Auf die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführer (Eingabe vom 24.1.2020) ist daher ohne Verletzung von deren rechtlichem Gehör in seinem Teilgehalt auf Anspruch auf Abnahme angebotener Beweise (vgl. BGE 144 II 427 Erw. 3.1 f.; BGE 143 III 297 Erw. 9.3.2; BGE 141 I 60 Erw. 3.3; BGE 140 I 99 Erw. 3.4) nicht weiter einzugehen. Die Rüge, die Vorinstanzen seien ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen (Eingabe der Beschwerdeführer vom 21.11.2019), erweist sich als unbegründet. Kommt eine Bewilligungsbehörde (und eine Rechtsmittelinstanz) zum Ergebnis, den lärmschutzrechtlichen Vorgaben unter Einschluss des Vorsorgeprinzips sei rechtsgenüglich Rechnung getragen worden, erübrigen sich weitere Untersuchungshandlungen. Angesichts zweier Lärmgutachten und entsprechender Be-

16 urteilungen durch das AFU wie auch die Bewilligungsbehörde kann auch nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe in ihrer Zulässigkeit fragliche Erarbeitungen von Basisentscheidgrundlagen vorgenommen oder vornehmen müssen (so Eingabe der Beschwerdeführer vom 24.1.2020 S. 4). 3.6.1 Der Regierungsrat hat zum Vorsorgeprinzip dargelegt (angefochtener Beschluss Erw. 4.3), dass der Rückkühler im Technikraum im 2. UG des Hauses A installiert worden sei, es sich also um eine Innenaufstellung handle. Der Technikraum liege seitlich unterhalb eines mit Lamellen geschlossenen Schachtes. Dieser Schacht sei dreiseitig mit schalldämpfenden Wandelementen ausgekleidet. Der Verdampfer des Rückkühlers sei stirnseitig ebenfalls mit Schalldämpfungselementen versehen. Der Technikraum sei komplett mit Unitex-Platten ausgekleidet. Eine Verlegung der Anlage dürfte kaum zielführend sein, da sich ringsum noch weitere Wohnhäuser befänden. Hinzu komme die Einschränkung der Betriebszeiten bzw. der Leistung der Ventilatoren. 3.6.2 Diese sachverhaltlichen Angaben des Regierungsrates lassen sich anhand der Akten verifizieren. Der fragliche Technikraum wurde als Raum für einen Rückkühler bewilligt (Plan Nr. 03.02 "2. Untergeschoss", Massstab 1:100, vom 22.4.2015). Die Schallschutzmassnahmen wurden schon im ersten Gutachten der H.________ AG vom 23. August 2017 textlich und bildlich dargelegt (S. 2 ff.; vgl. Gutachten vom 17.1.2019 S. 6). Hieraus ergibt sich, dass auch im Garageneinfahrtsbereich an Wänden und an der Decke eine schallabsorbierende Verkleidung vorgesehen ist. Der Gemeinderat hat mit der Baubewilligung vom 30. Mai 2018 die Umsetzung der Massnahmen zur Schalldämmung verbindlich festgelegt (Disp.-Ziff. 5; vgl. vorstehend Ingress lit. 5). Hierauf verweist auch das AFU in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019. Die Beschwerdegegnerin macht glaubhaft geltend, die Massnahmen bei der Garageneinfahrt schon vor dem Lärmgutachten vom 17. Januar 2019 umgesetzt zu haben (Eingabe vom 19.12.2019 S. 5). Im Rahmen der Bauabnahme/Baukontrolle wird die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung dieser Verpflichtung selbstverständlich so oder anders prüfen (vgl. § 88 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Indes fällt auf, dass die Massnahmen ihre Wirkung offensichtlich erzielt haben, nachdem die Lärmmessungen im Januar 2019 einen Beurteilungspegel von 40.2 bis 44.5 dB(A) ergeben haben und mit Lärmschutznachweis vom 22. August 2017 unter Einschluss der vorgeschlagenen Massnahmen ein Beurteilungspegel von 43.1 bis 43.8 dB(A) ermittelt worden war (vgl. Beurteilung Lärmschutz der H.________ AG vom 23.8.2017 S. 1 Ziff. 2; Schreiben des AFU vom 6.11.2019 zu Frage 2).

17 3.6.3 Es liegt nahe, dass eine Verlegung des Rückkühlers ins Freie, wo er anfänglich platziert war (Gutachten vom 23.8.2017 S. 1 Ziff. 1), oder eine Verlegung in ein höher gelegenes Geschoss (1. UG, EG), sofern dort überhaupt ein Raum verfügbar wäre (vgl. auch die Vorschläge der Beschwerdeführer gemäss deren Eingabe vom 5.3.2020 S. 2 f.), eine schlechtere Lösung als die Platzierung im 2. UG wäre. Abgesehen davon, dass damit grundsätzlich eine Verschlechterung der Lärmsituation einherginge, dürften hiervon - alternativ oder zusätzlich - weitere Anstösser mitbetroffen sein. Zur Eindämmung der Lärmimmissionen des Rückkühlers am aktuellen Standort wurden die erwähnten umfassenden Schallschutzmassnahmen vorgekehrt. Weitergehende Massnahmen müssten als nicht mehr verhältnismässig beurteilt werden. Dabei darf mit in Betracht gezogen werden, dass die Planungswerte der ES III von 60 dB(A) bei Tag mit 46 dB(A) bis 51 dB(A) selbst bei 100 % Leistung, wie sie nur tagsüber erbracht wird, um 9 dB(A) und mehr, bei 40 % Leistung bei Tag mit 32 dB(A) bis 37 dB(A) um 13 dB(A) und mehr und bei Nacht (Planungswert 50 dB(A) mit 37 dB(A) bis 42 dB(A) um 8 dB(A) und mehr unterschritten werden (vgl. Lärmgutachten vom 17.1.2019 S. 10 f. Ziff. 4.3) bzw. es würden sogar die in der ES II geltenden Planungswerte von 55 dB(A) bei Tag und 45 dB(A) bei Nacht noch klarerweise eingehalten. Die Richtigkeit der ermittelten nächtlichen Werte von 37 dB(A) bis 42 dB(A) wird soweit ersichtlich auch von den Beschwerdeführern nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Abrede gestellt bzw. anerkannt (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 10). Es kann den Beschwerdeführern zwar beigepflichtet werden, dass zu den Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit auch Personen zählen, die nachts arbeiten und auf den Schlaf während des Tages angewiesen sind (Eingabe vom 24.1.2020 S. 3 mit Hinweis auf Entscheid BVURA.12.781 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 3.5.2013). Indessen kann ihnen nicht gefolgt werden, wenn sie unter Bezugnahme auf den erwähnten Entscheid geltend machen, der Dezibelwert sei nicht entscheidend, sondern das Störpotential. Im erwähnten Entscheid waren die Lärmimmissionen einer Vogelvoliere zu beurteilen. Für Tierlärm fehlen indessen Lärmbelastungsgrenzwerte. In solchen konkreten Einzelfällen sind die Immissionen so zu begrenzen, dass die Wohnbevölkerung in der Umgebung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2

18 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 Erw. 3.3; Urteil BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 Erw. 2.1 f.). Vorliegend sind hingegen im Sinne einer objektivierten Betrachtungsweise gesetzlich festgelegte Grenzwerte zu beachten. Mit deren Wahrung wird auch tagsüber schlafenden Personen von Gesetzes wegen hinreichend Rechnung getragen. Durch den Hinweis des AFU, dass eine Unterschreitung des zulässigen Wertes um 8 dB(A) fast eine Halbierung des wahrgenommenen - und lärmschutzrechtlich entsprechend auch zulässigen - Schalles bedeutet, werden die vorliegend (auch) im Zeichen des Vorsorgeprinzips getroffenen Massnahmen veranschaulicht. Dem Vorsorgeprinzip wird vorliegend mithin rechtsgenüglich Nachachtung verschafft. Weitergehende Massnahmen zu verlangen wäre unverhältnismässig. 3.7 Im Sinne der vorstehenden Darlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 4.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 17. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt haben, verbleibt eine Restanz von Fr. 500.--, welche die Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen haben. 3. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)  den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5.3.2020)  den Gemeinderat Feusisberg (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5.3.2020)  den Regierungsrat  das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5.3.2020)  das kantonale Amt für Raumentwicklung (z.K.)  das kantonale Amt für Umweltschutz (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5.3.2020)  und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A). Schwyz, 10. März 2020

20 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. März 2020

III 2019 126 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.03.2020 III 2019 126 — Swissrulings