Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 120 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Enteignungsrecht (materielle Enteignung betreffend einer Parzelle im Hochmoor von nationaler Bedeutung 001.________" und der Naturschutzzone A des kantonalen Naturschutzgebietes)
2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle KTN 002.________. Am 17. Januar 2002 unterzeichnete er den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 30. November 2001 betreffend die Abgeltung des Bewirtschaftungsverzichtes auf Hoch- und Zwischenmoorflächen (Bf-act. 5). Gemäss Vertrag wurde die aus dem Bewirtschaftungsverzicht entstehende Ertragseinbusse vom Kanton mit einer jährlichen Abgeltung von Fr. 12.-- pro Are entschädigt, total Fr. 576.-- pro Jahr (48 Aren x Fr. 12.--). Die Abgeltung konnte während 17 Jahren, d.h. bis zum Bewirtschaftungsjahr 2017 ausgerichtet werden. Der Vertrag ersetzte den Vertrag vom 11. Januar 1994 zwischen dem Justizdepartement und B.________, A.________. B. Nach Ablauf des verwaltungsrechtlichen Vertrages beantragte A.________ mit Schreiben vom 30. November 2018 die Aufnahme der Parzelle KTN 002.________ in die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Wiederaufnahme der Streunutzung. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies das Umweltdepartement des Kantons Schwyz das Gesuch um landwirtschaftliche Nutzung ab. Die Schutzziele und Bewirtschaftungsvorschriften gemäss Vertrag vom 30. November 2001 würden weiterhin gelten; eine Entschädigung werde nicht ausgerichtet, da diese gestützt auf § 11 des Gesetzes über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich (Biotopschutzgesetz; SRSZ 721.110) vom 24. September 1992 ausgeschöpft sei. Pflegeeingriffe durch den Bewirtschafter seien mit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei abzusprechen (Bf-act. 3). C. Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 liess A.________ am 15. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat erheben mit den Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass der verwaltungsrechtliche Vertrag vom 30. November 2001 betreffend die Abgeltung des Bewirtschaftungsverzichtes auf Hochund Zwischenmoorflächen zwischen dem Kanton Schwyz und Herrn A.________ per sofort aufgehoben ist. 2. Der Pflegeplan betreffend die Naturschutzgebiete Breitried, Schützenried, oberer Sihlsee und Allmig sei so anzupassen, dass die Anforderungen für die Anerkennung von Parzelle KTN 002.________ als Landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Art. 14 LBV erfüllt werden können. 3. Subsidiär: Eine materielle Enteignung sei festzustellen und an die Schätzungskommission weiterzuleiten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. D. Mit RRB Nr. 378/2019 vom 28. Mai 2019 (Versand 4.6.2019) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- wurden
3 dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Bf-act. 1). E. Am 25. Juni 2019 erhebt A.________ gegen den RRB Nr. 378/2019 vom 28. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen: 1.1 Es sei eine materielle Enteignung für KTN 002.________ festzustellen und an die Schätzungskommission weiterzuleiten. 1.2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verweist es auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Gesuch vom 30. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um die Aufnahme der Parzelle KTN 002.________ in die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Wiederaufnahme der Streunutzung. Nachdem dies das Umweltdepartement abgelehnt hat, ersuchte er in der Verwaltungsbeschwerde vor Regierungsrat um Anpassung des Pflegeplans betreffend die Naturschutzgebiete Breitried, Schützenried, oberer Sihlsee und Allmig, so dass die Anforderungen für die Anerkennung von Parzelle KTN 002.________ als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Art. 14 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) vom 7. Dezember 1998 erfüllt werden können. Im Eventualantrag ersuchte er den Regierungsrat um Feststellung einer materiellen Enteignung. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit RRB Nr. 378/2019 vom 28. Mai 2019 vollständig ab, mithin auch den Antrag um Feststellung einer materiellen Enteignung. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer einzig noch die Feststellung einer materiellen Enteignung. Mithin ist die ursprünglich beantragte Aufnahme der Parzelle KTN 002.________ in die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Wiederaufnahme der Streunutzung nicht mehr Streitgegenstand. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig die Frage, ob der Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Feststellung einer materiellen Enteignung zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte den Regierungsrat im Eventualantrag um Feststellung, dass eine materielle Enteignung vorliege, sowie um Weiterleitung
4 an die kantonale Schätzungskommission. Der Regierungsrat führte hierzu im angefochtenen Entscheid lediglich aus (RRB Nr. 378/2019 vom 28.5.2019 Erw. 5): Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parzelle KTN 002.________ auch künftig nicht als Streufläche oder auf andere Weise landwirtschaftlich genutzt werden darf. Der Kanton Schwyz hat mit der letztmaligen Zahlung der Abgeltung per Ende Jahr 2017 seine Pflicht zur Abgeltung der Ertragseinbusse im Sinne von §§ 10 f. des Biotopschutzgesetzes vollständig erfüllt, womit der Bewirtschaftungsverzicht (auch für die Zukunft) abgegolten ist. Eine weitergehende Entschädigung ist nicht möglich. Demgemäss liegt auch keine materielle Enteignung vor, weshalb sich die vom Beschwerdeführer beantragte Weiterleitung an die Schätzungskommission erübrigt. 2.2.1 Gemäss Enteignungsgesetz (EntG; SRSZ 470.100) findet das Gesetz auf alle Enteignungen Anwendung, die auf dem Gebiet des Kantons Schwyz vorgenommen werden. Das Gesetz ist ebenso anwendbar auf die Feststellung und Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung; § 1 Abs. 1 und 2 EntG). 2.2.2 Bezüglich der Zuständigkeiten unterscheidet das kantonale Recht zwischen der formellen und der materiellen Enteignung. Über die Zulässigkeit der (formellen) Enteignung entscheidet gemäss § 30 Abs. 1 lit. c EntG für den Kanton der Regierungsrat. Demgegenüber ist die Schätzungskommission zuständig für die Beurteilung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt (§ 14 Abs. 2 und § 36 lit. c EntG). Weiter ist die Schätzungskommission sowohl bei der formellen als auch bei der materiellen Enteignung zuständig für Festlegung der Entschädigung (§ 36 EntG). 2.2.3 Das Verfahren betreffend materielle Enteignung wird durch ein entsprechendes Begehren des Enteigneten oder des Enteigners bei der Schätzungskommission eingeleitet. Das Begehren ist zu begründen und die Entschädigungsforderung womöglich zu substantiieren (§ 11 Abs. 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz [EntV; SRSZ 470.111] vom 30.11.2010). Die Schätzungskommmission entscheidet, ob die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben sind sowie über die Höhe der Entschädigung bei materieller Enteignung (§ 11 Abs. 1 EntV). 2.3 Ob der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid das Hauptbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat oder nicht, bildet wie einleitend vermerkt nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig bildet Gegenstand, ob der Kanton seine Pflicht zur Abgeltung der Ertragseinbusse im Sinne von §§ 10 f. des Biotopschutzgesetzes vollständig erfüllt hat oder nicht.
5 Hingegen oblag es aufgrund der eben dargelegten gesetzlichen Regelung des Enteignungsrechtes nicht dem Regierungsrat zu entscheiden, ob mit der Leistung der Abgeltung gemäss § 10 des Biotopschutzgesetzes der Beschwerdeführer nicht materiell enteignet ist, d.h. keine Eigentumsbeschränkung vorliegt, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt, und damit keine Entschädigung aus materieller Enteignung zu leisten ist (vgl. auch § 11 Abs. 2 Biotopschutzgesetz, wonach die Grundsätze über die Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, vorbehalten bleiben). Für die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist ausschliesslich die Schätzungskommission zuständig. Mithin hätte der Regierungsrat das Begehren um Feststellung einer materiellen Enteignung ohne weiteres in Folge Unzuständigkeit an die Schätzungskommission weiterleiten müssen (vgl. § 10 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) und er hätte nicht darüber entscheiden dürfen. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Feststellung einer materiellen Enteignung beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Vielmehr ist die Eingabe als Begehren an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen, damit diese über das Vorliegen einer materiellen Enteignung und ggfs. über eine Entschädigung erstinstanzlich befindet (vgl. § 36 lit. c EntG, §§ 11 ff. EntV). 3. Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als der Regierungsrat über das Vorliegen einer materiellen Enteignung als unzuständige Behörde entschieden hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe als Begehren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides im Sinne von § 11 EntV an die Schätzungskommission zu überweisen. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der RRB Nr. 378/2019 vom 28. Mai 2019 im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als das Vorliegen einer materiellen Enteignung verneint wurde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides als Begehren im Sinne von § 11 EntV an die Schätzungskommission überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - und die kantonale Schätzungskommission (A, mit Nachreichung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
7 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Oktober 2019