Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 1 Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, von Algerien, z.Zt. in Ausschaffungshaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 74, 8836 Bennau, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Zwangsmassnahmengericht, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2267, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Überprüfung der Ausschaffungshaft)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ___1979, algerischer Staatsangehöriger) reiste am 24. Juni 2011 (als B.________, geb. ___1990) in die Schweiz ein, wo er am 25. Juni 2011 ein Gesuch um Asyl stellte (AFM-act. 43 ff.). Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde das Asylgesuch abgelehnt und A.________ aus der Schweiz weggewiesen. Er wurde angewiesen, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 4. Januar 2012 zu verlassen (AFM-act. 95). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Aufgrund regelmässiger Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung (vgl. Leumundsbericht Kapo Schwyz vom 3.8.2018, AFM-act. 2406) gilt für den Kanton Uri seit dem 15. Mai 2012 eine Ausgrenzung, für den Kanton Zug seit 10. Januar 2013, den Kanton Zürich seit 6. April 2013 und per 3. November 2014 wurde eine Eingrenzung Gemeinde Schwyz angeordnet. C. Am 14. Mai 2014 teilte das Bundesamt für Migration dem Amt für Migration des Kantons Schwyz mit, das algerische Konsulat in Genf habe B.________ als A.________ identifiziert und bereit erklärt, für ihn ein Laissez-Passer auszustellen (AFM-act. 970). Am 22. Mai 2014 wurde gegen A.________ Ausschaffungshaft angeordnet (AFM-act. 1013) und diese am 23. Mai 2014 bestätigt (AFM-act. 1034). Am 5. Juni 2014 verfügte das Bundesamt für Migration gegen A.________ ein ab 16. Juni 2014 bis 15. Juni 2017 gültiges Einreiseverbot (AFM-act. 1045). Für den 16. Juni 2014 war ein Flug zur Rückführung nach Algerien geplant (AFM-act. 1049, 1080). Die Rückführung scheiterte infolge Weigerung durch A.________ (AFM-act. 1076, 1084, 1088). Auch eine Rückführung mittels Linienflug Level 2 vom 14. August 2014 scheiterte aufgrund seiner Weigerung (AFMact. 1086, 1114, 2384). Am 28. Oktober 2014 wurde A.________ aus der Haft entlassen (AFM-act. 1157). Trotz rechtskräftiger Wegweisung und am 11. April 2018 rechtskräftig gewordenem Landesverweis von fünf Jahren (AFM-act. 2276; 2273; 2342; 2354) konnte A.________ nicht ausgeschafft werden. Am 23. November 2017 ist er untergetaucht und hat sich (wohl) ins Ausland abgesetzt. Für den 12. April 2018 war im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Rückführung aus Berlin vorgesehen (AFM-act. 2367), für den 25. Juni 2018 aus Amsterdam (AFMact. 2372); am 19. Juli 2018 erfolgte eine Rückführung aus Wien in die Schweiz (AFM-act. 2376). D. Am 13. November 2018 ersuchte das Staatssekretariat für Migration das Algerische Konsulat um Ausstellung eines Laissez-Passer für einen auf den 14. März 2019 geplanten Rückführungsflug nach Algerien (AFM-act. 2463). Am 19. Dezember 2018 ordnete das Amt für Migration für A.________ ab dem 20.
3 Dezember 2018 (ab Entlassung aus dem Strafvollzug) die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; seit dem 1.1.2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG) vom 16. Dezember 2005 an und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht um Bestätigung für drei Monate (AFM-act. 2477). Am 20. Dezember 2018 erging der entsprechende Haftbefehl und wurde A.________ in Ausschaffungshaft genommen (AFM-act. 2510). E. Am 21. Dezember 2018 führte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts die mündliche Haftverhandlung durch (ZMG-act. 4). Mit Verfügung vom gleichen Tag hat er die mit Haftbefehl vom 20. Dezember 2018 gegen A.________ angeordnete Ausschaffungshaft vorläufig bis 19. März 2019 bestätigt (ZMG-act. 5, 6). G. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2018 erhebt A.________ Widerspruch gegen die Bestätigung der Ausschaffungshaft: Bitte ich nicht akzeptieren gehen Algerien, ich habe viel Problem Algerien. Bitte gebt mir Chance. Ich gehe zu meiner Schwester Frankreich. Ich keine Lügen gehe zu Schwester Frankreich. Nicht komme zurück Schweiz. Bitte akzeptieren diese. Vielen Dank. Am 3. Januar 2019 übermittelte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten. Es beantragt unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Seitens Amt für Migration des Kantons Schwyz ging keine Vernehmlassung ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) vom 13. Juni 1927 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn (u.a.) die Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen (Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG liegt ein Grund vor, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. 2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft sowie die Kriterien zu deren Überprü-
4 fung resp. Bestätigung korrekt wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (ZMG-act. 6 Erw. 9). 3.1 Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Feststellungen: - dass ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid besteht. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 2011 angewiesen, die Schweiz bis spätestens 4. Januar 2012 zu verlassen (Ingress Bst. A). Zusätzlich wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66abis StGB auch ein fünfjähriger Landesverweis ausgesprochen (AFM-act. 2354). - dass eine Rückschaffung nach Algerien möglich ist, wenn auch nicht mittels Sonderflug (vgl. VGE III 2018 219 vom 28.12.2018 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer ist als Algerischer Staatsbürger anerkannt, ein Laissez-Passer wurde durch das Konsulat ausgestellt. - dass der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen gegeben ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Diebstahl, Art. 139 Abs. 1 StGB). Diebstahl stellt ein Verbrechen dar. Letztmals wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls am 24. Oktober 2018 verurteilt (ein Berufungsverfahren dagegen hat das Kantonsgericht am 17.12.2018 abgeschrieben, womit die Verurteilung im Zeitpunkt des Haftbefehls noch nicht rechtskräftig war). Der Strafregisterauszug vom 27. Juni 2017 mit insgesamt 21 Vorstrafen liegt nicht im Recht (vgl. AFM-act. 2347); der Auszug vom 13. Dezember 2016 enthält 17 Vorstrafen, davon u.a. neun wegen Diebstahl (AFM-act. 1907). Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen Verbrechen verurteilt wurde. - dass keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, die gegen eine Ausschaffungshaft sprechen würden (vgl. Protokoll Haftverhandlung; ZMG-act. 4 Frage 4). - dass offenkundig eine Untertauchensgefahr besteht, nachdem der Beschwerdeführer bereits verschiedentlich untergetaucht ist, seine Meldepflichten nicht wahrnahm, aber das Land auch nicht weisungsgemäss verlassen hat. - dass die dreimonatige Ausschaffungshaft namentlich in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Der Strafregisterauszug vom 27. Juni 2017 weist 21 Einträge auf. Auch die Aufzeichnung der Verzeichnungen im Register der Kapo Schwyz ist eindrücklich (vgl. Leumundsbericht vom 3.8.2018, AFM-act. 2406). Die Polizei führt dazu aus, zwischendurch
5 habe sie sich nicht mit dem Beschwerdeführer beschäftigen müssen, weil er entweder eine Gefängnisstrafe verbüsst oder sich ins Ausland absetzt habe (AFM-act. 2403). Tatsache ist ebenso, dass drei Kantone gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Missverhaltens eine Ausgrenzung angeordnet haben. Mithin fällt der Beschwerdeführer mit grosser Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auf, was keinen Schutz verdient. 3.2 Der neuerlichen Beteuerung des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen und seine Schwester in Frankreich aufzusuchen, kann keine Beachtung geschenkt werden. Der Beschwerdeführer müsste die Schweiz bereits seit dem 4. Januar 2012 verlassen haben. Er ist dieser Aufforderung nie nachgekommen. Dem Leumundsbericht der Kapo Schwyz vom 3. August 2018 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei jedem Aufgreifen beteuerte, die Schweiz zu verlassen und dass er es dennoch nie tat. Seinen entsprechenden Aussagen kann kein Glaube geschenkt werden. Zudem weist der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für Frankreich vor, negiert einen solchen explizit. Dass er da gemäss eigener Aussage dennoch toleriert würde, kommt keinem rechtmässigen Aufenthalt gleich (vgl. Protokoll Haftverhandlung ZMG-act. 4 Frage 7). Mithin ist damit zu rechnen, dass er im Dublin-Verfahren auch aus Frankreich in die Schweiz rückgeführt würde. 3.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft und deren Überprüfung und Bestätigung innerhalb der gesetzlichen Fristen ergingen (vgl. Art. 80 AuG). Die Ausschaffungshaft wurde sodann bis 19. März 2019 bestätigt, mithin für drei Monate. Gemäss Art. 79 AuG beträgt die maximale Haftdauer sechs Monate. Selbst wenn somit die Ausschaffungshaft vom 21. Mai 2014 bis 19. August 2014 anzurechnen wäre - was vorliegend offenbleiben kann (vgl. dazu BGE 143 II 113 Erw. 3.2) - bleibt die Anordnung im Rahmen der maximalen Haftdauer. Da die Rückschaffung per 14. März 2019 vorgesehen ist, stellt sich bisweilen die Frage einer Verlängerung nicht (vgl. Art. 79 Abs. 2 AuG). 4. Was der Beschwerdeführer gegen die Haftbestätigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sowohl im Rahmen seines Asylgesuches als auch betreffend Landesverweis wurde die Möglichkeit der Rückkehr nach Algerien geprüft und bejaht. Beides erwuchs in Rechtskraft. Algerien hat ihn zudem als Staatsbürger anerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Algerien keiner Gefahr ausgesetzt, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Zu seiner Schwester nach Frankreich kann er nicht gehen (vgl. Erw. 3.2) und ist er bislang auch nicht gegangen. Dass er nicht lüge, ist in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens und seiner vielen Beteuerungen, die er nie eingehalten hat, nicht glaubhaft. Da er in
6 keinem Nachbarland über einen Aufenthaltstitel verfügt und entsprechend - wie in der Vergangenheit - im Dublin-Verfahren stets wieder in die Schweiz zurückgeschafft werden wird, ist auch seine Aussage, nicht in die Schweiz zurückzukehren, belanglos. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Einzelrichter auch nicht gegen die Haft als solche, sondern gegen die Ausschaffung ausgesprochen (vgl. Protokoll Haftverhandlung, ZMG-act. 4 Frage 11). 5. Mithin ist die vom Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts verfügte Bestätigung der Ausschaffungshaft bis vorläufig am 19. März 2019 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten werden keine erhoben.
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (via AFM) - das Amt für Migration (2 EB, für sich und den Beschwerdeführer) - das Zwangsmassnahmengericht (EB) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 12. Februar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Februar 2019