Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.07.2018 III 2018 94

27. Juli 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,358 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Korrektur einer Schlussrechnung) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 94 Entscheid vom 27. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Korrektur einer Schlussrechnung)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist der Sohn von C.________ und von D.________. D.________ hatte in den Jahren 1990 und 1995 den E.________ Trust und den E.________ Family Trust in F.________ gegründet. Zu den Begünstigten (Beneficiaries) dieser Trusts gehörte u.a. C.________, derweil A.________ (sowie weitere Personen) von diesen Trusts ausdrücklich ausgeschlossen war(en) (excluded persons). Am 13. Juli 2004 hatte A.________ beim Bezirksgericht G.________ Klage u.a. gegen seine Mutter C.________ erhoben. In diesem zivilrechtlichen Klageverfahren ging es um den Nachlass (Erbteilung) von D.________. Im Rahmen der „Repatriierung der Trustwerte“ (Beendigung der Trusts) ergaben sich u.a. steuerrechtliche Probleme (Nachsteuern). Mit Beschluss vom 14. April 2010 hatte die Vormundschaftsbehörde G.________ SZ für die verwitwete C.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 aZGB errichtet und Amtsvormund H.________ als Beistand ernannt. Die gegen diesen Beschluss vom Sohn A.________ erhobenen Beschwerden wurden vom Regierungsrat (mit RRB Nr. 1005/2010 vom 12.10.2010) und anschliessend vom Verwaltungsgericht (mit VGE III 2010 196 vom 20.1.2011) abgewiesen. Mit Beschluss vom 23. September 2011 genehmigte die Vormundschaftsbehörde G.________ das eingereichte Inventar per 31. März 2011 sowie die vom Beistand unterzeichnete Beendigung des E.________-Family-Trusts mit Darlehensabtretung, Zuweisungen und Darlehensverzicht. In diesem Inventar wurde per 31. März 2011 ein Vermögensbestand von Fr. 3'886'324.41 ausgewiesen (gegliedert in Grundeigentum von Fr. 1'287'973.00 und Wertschriften im Betrag von Fr. 2'598'351.41; pro memoria wurde darauf hingewiesen, dass das Erbe von D.________ sel. ungeteilt sei und Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor Kantonsgericht bilde). Im Dezember 2011 unterzeichneten alle Beteiligten einen "Rahmenvertrag betreffend Beendigung erbrechtliche Streitigkeiten Familie E.________", welcher für C.________ vom Beistand H.________ mitunterzeichnet wurde (dabei ging es nach der Aktenlage darum, dass die von D.________ früher in zwei in F.________ domizilierten Trusts eingebrachten Vermögenswerte rückwirkend in die Schweiz repatriiert und an C.________ quasi als Drehscheibe ausbezahlt wurden, um diese Vermögenswerte − nach Begleichung der anfallenden Steuern − an weitere Familienangehörige, namentlich an die Enkel des Begründers der Trusts weiterzuleiten; vgl. Vi-Akten).

3 B. Nach dem Tode von C.________ verfasste der Beistand H.________ am 24. September 2013 einen Schlussbericht für die Periode vom 20. Januar 2011 bis 29. Januar 2013 sowie einen Klientenvermögensbericht für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 29. Januar 2013, welcher per 29. Januar 2013 ein Vermögen von Fr. 4'076'432.60 auswies. Mit Beschluss Nr. IA/005/32/2014 vom 2. September 2014 hat die KESB B.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Vom Ableben von C.________ wird Kenntnis genommen. 2. In der Beistandschaft nach aArt. 394 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB für C.________ wird der am 24. September 2014 durch H.________ eingereichte Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 20. Januar 2011 bis 29. Januar 2013 im Sinne von Art. 425 ZGB genehmigt und der Beistand unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit nach Art. 454f. ZGB entlastet. 3. Die Arbeit von H.________ wird bestens verdankt. Das Mandat ist von Gesetzes wegen beendet. 4. Verfahrenskosten (…) Die Verfahrenskosten von Fr. 3'213.00 werden zu Lasten des Nachlass von C.________ beim Erbschaftsverwalter, RA I.________, erhoben. 5. (Mandatsentschädigung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. Zu eröffnen an:  RA I.________ (…als amtlich eingesetzter Erbschaftsverwalter)  RA Dr. J.________ (…als Willensvollstrecker)  H.________ (Amtsbeistandschaft …). C. Auf Gesuch vom 4. November 2014 hin erhielt A.________ mit Begleitschreiben der KESB B.________ vom 11. November 2014 eine Kopie des Genehmigungsbeschlusses vom 2. September 2014 zugestellt, worauf er um Zustellung der Schlussrechnung nachsuchte. Mit Beschluss Nr. IA/001/07/2015 vom 17. Februar 2015 liess die KESB B.________ A.________ eine Kopie des Klientenvermögensberichts vom 1.4.2011 bis 29.1.2013 (Schlussrechnung) zukommen. Dagegen beschwerte sich A.________ rechtzeitig beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beschluss der KESB aufzuheben und die KESB sei anzuweisen, die Rechnung über das Vermögen der C.________ zu vervollständigen. 2. Die KESB sei anzuweisen, mir eine Kopie der Schlussrechnung zuzustellen. 3. Die KESB sei anzuweisen, mir uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4 Mit VGE III 2015 46 vom 28. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit darauf einzutreten bzw. soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, im Sinne der Erwägungen abgewiesen (Prot. S. 1024ff.). D. In einer Eingabe vom 6. März 2017 an die KESB B.________ beantragte A.________ als Sohn und gesetzlicher Erbe von C.________ was folgt: Der Beschluss Nr. IA/005/32/2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ vom 2. September 2014 sei zu widerrufen und die Schlussrechnung und der Schlussbericht seien so zu korrigieren, dass sie/er die Vermögensverhältnisse der Verstorbenen vollständig wiedergeben. Insbesondere sei die Forderung gegen die E.________ AG im Betrage von rund Fr. 965'567 in die Schlussrechnung bzw. den Schlussbericht aufzunehmen. E. Mit Eingabe vom 15. März 2018 beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht, dass sein Begehren vom 6. März 2017 von der KESB B.________ noch nicht behandelt worden sei. Dieses Beschwerdeverfahren konnte vom Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2018 51 vom 4. Mai 2018 als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden, nachdem die KESB B.________ mit Beschluss Nr. IA/012/14/2018 vom 10. April 2018 in Dispositiv-Ziffer 1 was folgt festgehalten hatte: Der Beschluss Nr. IA/005/32/2014 der KESB B.________ vom 02. September 2014 wird bezüglich Erwägung Ziffer 3.3 berichtigt, indem diese folgendermassen ergänzt wird: ‚Gemäss der Todesfallsteuererklärung des Jahres 2013 per Todestag von C.________ besteht zudem ein Darlehensguthaben gegenüber der E.________ AG in der Höhe von Fr. 955‘557.00, welches in der Buchführung des ehemaligen Beistandes nicht ausgewiesen ist. F. Gegen diesen am 17. April 2018 eingegangenen KESB-Beschluss reichte A.________ fristgerecht am 15. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem folgenden Rechtsbegehren: Es sei der Beschluss der KESB aufzuheben und die KESB sei anzuweisen, die Schlussrechnung über das Vermögen der C.________ zu berichtigen, so dass die vollständige Vermögenslage in der Schlussrechnung ersichtlich ist, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19. Juli 2018.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis (siehe nachfolgend Erwägung 2.1ff.), die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerdesache ergibt sich aus § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) und ist unbestritten. 1.3 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse, wie dem gleichen Beschwerdeführer bereits im VGE III 2015 46 vom 28. Mai 2015 in Erwägung 2.2.1 dargelegt wurde. Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die Beschwerde den davon Gebrauch machenden Personen eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte (vgl. VGE III 2012 20 vom 23.5.2012 Erw. 1.3; VGE III 2011 61 vom 21.9.2011 Erw. 1.2.2; VGE III 2010 159+160 vom 18.11.2010 Erw. 2.2.1; EGV- SZ 1983 Nr. 43 Erw. 3; Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37ff.; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 113ff.; EGV-SZ 1975 S. 3ff.). Auf die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde vor Verwaltungsgericht aufweist oder nicht, ist nachfolgend in den Erwägungen 2.1 - 2.4 zurückzukommen. 1.4 Zum anwendbaren Verfahrensrecht drängen sich folgende ergänzenden Bemerkungen auf. Nach der revidierten Fassung von Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB (in Kraft seit 1.1.2011) regeln die Kantone das Verfahren, soweit nicht die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar ist. Nach Art. 1 lit. b ZPO gilt die ZPO auch für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für Zivilsachen, die

6 von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden, ist jedoch die ZPO grundsätzlich nicht anwendbar, weshalb in diesen Fällen weiter kantonales Verwaltungsverfahrensrecht zur Anwendung kommt, es sei denn, es gehe um Bereiche, in denen eine Verwirklichung des materiellen Rechts dringend eine einheitliche bundesrechtliche Regelung erfordert. Diesbezüglich hat der Bundesgesetzgeber eine punktuelle und rudimentäre Regelung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im ZGB vorgenommen (vgl. Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, Rz. 32.04 f. mit Hinweisen, u.a. auf die Botschaft des Bundesrats zum Erwachsenenschutz, Bundesblatt Nr. 36 vom 12.9.2006, S. 7088; vgl. Art. 443-449c ZGB, Art. 450-450e ZGB, Art. 450f ZGB und Art. 450g ZGB). Im Kanton Schwyz hat der kantonale Gesetzgeber in § 36a EGzZGB normiert, dass auf das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und vor Verwaltungsgericht - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts - das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) anwendbar ist. 1.5 Dem ZGB sind hinsichtlich Widerruf eines KESB-Beschlusses, revisionsrechtlichen Fragestellungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie Berichtigung keine vom Bundesrecht zwingend einzuhaltenden Verfahrensregelungen zu entnehmen (siehe die vorstehend aufgeführten Bestimmungen des ZGB). 1.5.1 Demnach kommt hinsichtlich Widerruf grundsätzlich § 34 VRP zur Anwendung. Nach § 34 Abs. 1 VRP können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (§ 34 Abs. 2 VRP). 1.5.2 In der VRP werden die Revisionsgründe in § 61 VRP geregelt. Darnach zieht eine Behörde ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: - die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde (§ 61 lit. a VRP); - die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte (§ 61 lit. b VRP), - die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte (§ 61 lit. c VRP)

7 - die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat (§ 61 lit. d VRP). Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat (§ 62 VRP). 1.5.3 Für die Frage einer (allfälligen) Berichtigung verweist § 4 Abs. 1 VRP auf die Bestimmungen des Justizgesetzes (JG, SRSZ 231.110). Nach § 166 JG werden offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Be-zeichnung der Parteien, vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt. 2.1 Mit seinem Begehren vom 6. März 2017 forderte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz sinngemäss, dass der KESB-Beschluss Nr. IA/005/32/2014 vom 2. September 2014 zu widerrufen und namentlich eine Forderung gegen die E.________ AG im Betrage von nicht ganz einer Million in die Schlussrechnung aufzunehmen sei. Dies wurde damit begründet, dass die Erblasserin im Rahmen der Repatriierung von Trust-Vermögenswerten (aus F.________) ein Guthaben von rund einer Million gegen die E.________ AG erworben habe, wobei dieses Guthaben in den Wertschriftenverzeichnissen zu den Steuererklärungen 2012 und 2013 deklariert worden sei. 2.2 Im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses vom 10. April 2018 hat die Vorinstanz festgehalten, dass gemäss der Todesfallsteuererklärung des Jahres 2013 per Todestag der Mutter des Beschwerdeführers ein (in der Buchhaltung des damaligen Beistandes nicht ausgewiesenes) Darlehensguthaben gegenüber der E.________ AG in der Höhe von Fr. 955'557.-- bestand und dass diesbezüglich die Angaben im zugrundeliegenden Genehmigungsbeschluss vom 2. September 2014 berichtigt werden. 2.3 Mithin hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geforderte Berücksichtigung einer Darlehensforderung im angefochtenen Beschluss anerkannt und im Dispositiv umgesetzt. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde erneut eine nachträgliche Berücksichtigung dieser Darlehensforderung in der Schlussrechnung bzw. eine andere Darstellungsform beantragt wird, fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse, nachdem die Vorinstanz das Anliegen des Beschwerdeführers, diese Darlehensforderung in die Schlussrechnung aufzunehmen, mit dem erwähnten Dispositiv ausreichend berücksichtigt hat. Anzufügen ist, dass die ursprüngliche Nichtberücksichtigung

8 dieser Darlehensforderung, welche aus einer komplexen Repatriierung von in ausländischen Trusts platzierten Vermögenswerten basiert, grundsätzlich darauf zurückzuführen ist, dass der Vorinstanz im Zeitpunkt der Genehmigung der Schlussrechnung die betreffende Steuererklärung, welche von einem als Erbschaftsverwalter eingesetzten Rechtsanwalt erstellt wurde, nicht vorlag, wie in der Vernehmlassung (Ziff. 2.2) nachvollziehbar ausgeführt wurde. 2.4 Aus diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Erfassung der erwähnten Darlehensforderung gegenüber der E.________ AG betrifft, zusammenfassend nicht einzutreten. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer die nachträgliche Erfassung von weiteren Positionen in der von der Vorinstanz am 2. September 2014 genehmigten Schlussrechnung beantragt, handelt es sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2 oben) um den Saldo eines bestimmten Kontos bei der K.________ (Bank) und Guthaben der Mutter des Beschwerdeführers in den Erneuerungsfonds, welche das Stockwerkeigentum betreffen. Konkret geht es um einen Saldo von Fr. 533.-- beim K.________-Konto ________ sowie um Anteile an Erneuerungsfonds im Betrage von Fr. 25'999.-- (StWEG G.________) und von Fr. 7'678.-- (StWEG L.________). 3.2 Was die in der Schlussrechnung nicht erfassten, in den beiden erwähnten Erneuerungsfonds angesparten Guthaben der Mutter des Beschwerdeführers anbelangt, verhält es sich so, dass diese Erneuerungsfonds nicht vom damaligen Beistand verwaltet wurden, sondern vom Verwalter, welcher von den jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaften eingesetzt wurde. Bei dieser Sachlage könnte - soweit überhaupt ein Revisionsgrund gegeben wäre (siehe nachfolgend Erw. 3.3) - auch ohne weiteres argumentiert werden, es sei nicht zu beanstanden, dass der damalige Beistand die betreffenden Anteile an den beiden Erneuerungsfonds, welche offenkundig ausschliesslich der Erneuerung bzw. Werterhaltung des Stockwerkeigentums dienten (und deswegen nicht frei bzw. nicht für andere Zwecke verfügbar waren), in seiner Schlussrechnung nicht als "pro memoria"-Positionen aufgeführt hat. Diese Thematik braucht indessen nicht abschliessend behandelt zu werden, weil diesbezüglich ein Revisionsgrund ausscheidet, wie nachfolgend dargelegt wird. 3.3 Die damalige Genehmigung der Schlussrechnung des Beistandes (ohne Auflistung der Anteile am Erneuerungsfonds) wurde dem vom Erbschaftsamt eingesetzten Vertreter aller Erben zur Kenntnis gebracht, ohne dass dieser Erbenvertreter eine diesbezügliche Korrektur der genehmigten Schlussrechnung beantragt hat. Somit müssen es sich die Erben der Verstorbenen grundsätzlich

9 anrechnen lassen, dass damals gegen die unterlassene Auflistung der Erneuerungsfondsanteile in der Schlussrechnung nicht remonstriert wurde, obwohl das jeweilige Stockwerkeigentum (Eigentumswohnungen) in der Schlussrechnung namentlich (mit dem jeweiligen Steuerwert) aufgeführt wurden. Auf diesen Aspekt der konkludenten Zustimmung des Vertreters der Erben und des Willensvollstreckers zur Genehmigung der damaligen Schlussrechnung wurde notabene bereits im VGE III 2015 46 vom 28. Mai 2015 (Erwägung 4 in fine) hingewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von § 61 lit. b VRP liegt deshalb nicht vor, weil die Erben bei zumutbarer Sorgfalt das Fehlen der Erneuerungsfondsanteile in der Schlussrechnung hätten bemerken können. Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass ein Revisionsgrund im Sinne von § 61 lit. c oder lit. d VRP vorliegen sollte und dass die in § 62 VRP enthaltene Revisionsfrist von 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes eingehalten wurde. Dies ist nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Der rechtskundige Beschwerdeführer musste nach Kenntnisnahme der Schlussrechnung (welche spätestens auf den Erhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 23.4.2015 im Verfahren III 2015 46 zu datieren ist, vgl. VGE III 2015 46 vom 28.5.2015 Erw. 2.2.5) bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bemerken, dass hinsichtlich der Eigentumswohnungen keine Anteile an den jeweiligen Erneuerungsfonds aufgeführt wurden. Das vor Gericht vorliegende Revisionsbegehren, wonach diese Erneuerungsfondsanteile nachträglich in die Schlussrechnung aufzunehmen seien, erfolgt offenkundig zu spät. Abgesehen davon wurde bereits darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbar ist, weshalb der Beistand die Erneuerungsfondsanteile nicht aufführte (vgl. oben Erw. 3.2). Deswegen kann auch nicht von einer Berichtigung eines offenkundigen Versehens im Sinne von § 166 JG (i.V.m. § 4 VRP) gesprochen werden. 4. Analoges gilt auch für den in der Schlussrechnung nicht erwähnten Saldo von Fr. 533.-- für ein K.________-Konto. Der Vertreter der Erben hätte die unterlassene Auflistung dieses Betrages in der Schlussrechnung durch einen Vergleich mit der betreffenden Steuererklärung bemerken und entsprechend reagieren können. Weshalb dies unterblieb (beispielsweise weil es sich um einen Bagatellbetrag handelte in Anbetracht eines Vermögens von über 4 Mio. Franken) kann hier offen bleiben. Fakt ist, dass in diesem Zusammenhang ein Revisionsgrund im Sinne von § 61 VRP weder ersichtlich ist, noch substantiiert vorgebracht wurde, geschweige denn die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist im Sinne von § 62 VRP nachvollziehbar dargelegt wurde. Sodann scheitert eine Anwendung von § 34 Abs. 1 VRP daran, dass die entsprechenden

10 Voraussetzungen fehlen. Weder verlangen erhebliche öffentliche Interessen die vom Beschwerdeführer gewünschte Korrektur, noch ist ersichtlich, dass mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Korrektur der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt würde. Zu betonen ist, dass Rechtssicherheitsgründe gegen die Annahme sprechen, dass eine einmal genehmigte Schlussrechnung wegen eines Bagatellbetrages noch Jahre später in Frage gestellt werden könnte. Wollte man anders entscheiden, würde der Rechtssicherheit zu wenig Rechnung getragen. 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Nach dem Gesagten hat es mit der von der Vorinstanz im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Korrektur der ursprünglichen Schlussrechnung, welche eine vom damaligen Beistand in seiner Buchführung nicht enthaltene, aus der Repatriierung von Trust-Vermögenswerten stammende Darlehensforderung gegen die E.________ AG betrifft, sein Bewenden. 6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 7.1 Der Entscheid der letztinstanzlichen kantonalen Gerichtsinstanz kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG beim Bundesgericht mittels Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, steht nur der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). 7.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, denn selbst wenn nach der Argumentation des Beschwerdeführers die Anteile der Erblasserin an den Erneuerungsfonds der betreffenden Stockwerkeigentümergemeinschaften nachträglich in die Schlussrechnung aufzunehmen wären, bliebe es dabei, dass diese Guthaben (ungeachtet der Ausgestaltung der Schlussrechnung) für die Erneuerung dieser Eigentumswohnungen zweckgebunden und von den Erben für andere Zwecke nicht verwendbar sind. Sodann kann im vorliegenden Kontext nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden, zumal die in Frage stehenden Positionen (Anteile an Erneuerungsfonds/ Saldo von Fr. 533.--) in Relation zum Nachlassvermögen von über 4 Millionen (bzw.

11 von rund 5 Millionen unter Einbezug der vorinstanzlichen Korrektur hinsichtlich der Darlehensforderung) offenkundig von untergeordneter Bedeutung sind. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Daraus kann der Beschwerdeführer im Falle eines Weiterzuges indes grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten herleiten.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; siehe aber auch Erwägung 7.1f.). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 27. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. August 2018

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III

III 2018 94 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.07.2018 III 2018 94 — Swissrulings