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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.06.2018 III 2018 91

29. Juni 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,887 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 91 Entscheid vom 29. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. April 2018 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ (geb. am ________1989, Bürgerin von Rumänien) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe angeordnet und die Wiedererlangung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Dieser vorsorgliche Sicherungsentzug wurde mit folgenden Ausführungen begründet: Am 17.04.2018 stellte die Polizei anlässlich einer Ausrückung in Ihrem Zimmer ca. 6 Gramm Marihuana sicher. Sie gaben an, dass das Marihuana Ihnen und Ihrem Freund gehört. Bei der weiteren Befragung sagten Sie aus, dass Sie seit ca. 10 Jahren regelmässig, d.h. täglich Marihuana konsumieren. Es bestehen somit Zweifel an Ihrer Fahreignung (Art. 15df Abs. 1). Sie haben sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM zu unterziehen. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 11. Mai 2018 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, die vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung sei zu annullieren. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. 1.2 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Gemäss

3 Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kommt ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit zur Anwendung, wenn die Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. 1.3 Der Anlass für eine Eignungsuntersuchung bzw. für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug kann vielfältig sein. Grundlage dafür können auch Ereignisse bilden, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs abgespielt haben. Es müssen sich aber daraus hinreichende Bedenken dafür ergeben, dass die Fahreignung der betreffenden Person nicht mehr gegeben sein könnte (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St.Gallen 2015, N 13 zu Art. 16d SVG mit Hinweis). 1.4.1 Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). 1.4.2 Hinsichtlich Cannabis geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Annahme, wonach eine Person gelegentlich Cannabis konsumiere, die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht rechtfertige, wenn keine weiteren konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung bestehen. Denn der gelegentliche Cannabiskonsument, der den Konsum nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist nach Auffassung des Bundesgerichts in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 41 zu Art. 15d. SVG, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 4.2.1). Eine Person, die drei Mal wöchentlich oder häufiger Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich in jedem Fall auf ihre Fahreignung hin abklären zu lassen (vgl. Weissenberg, a.a.O., N 43 zu Art. 15d SVG). 1.4.3 Nach der weiterhin massgebenden Rechtsprechung zum alten Recht hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in

4 Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. statt vieler BGE 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG vorliegt, noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 15d SVG). 1.5 Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern- oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 745.51]). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Bundesgerichtsurteil 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Philippe Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG). 1.6 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012

5 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). 2.1 Die Vorinstanz begründet den vorsorglichen Sicherungsentzug (mit Wiedererteilung des Führerausweises erst nach Vorliegen des Ergebnisses eines verkehrsmedizinischen Untersuchs) im Wesentlichen damit, dass die Schwyzer Polizei in den frühen Morgenstunden des 17. April 2018 (Dienstag) ausrücken musste, weil es zu einem (heftigen) Streit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund gekommen war. Im Rahmen der polizeilichen Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit 2008 Betäubungsmittel einzunehmen, und zwar einmal im Monat Haschisch und täglich Marihuana. Ein solcher Drogenkonsum lasse erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen. Aufgrund des täglichen Marihuanakonsums sei die Gefahr sehr gross, dass die Beschwerdeführerin Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend trennen könne und unter Einfluss von Marihuana am Strassenverkehr teilnehme. 2.2 In der Tat hat die Beschwerdeführerin noch in der betreffenden Nacht gegenüber der Polizeipatrouille anhand einer Tabelle mit einer Auflistung von möglichen Konsummengen einen Marihuana-Konsum von täglich 1 Gramm (à Fr. 10.--) deklariert (sowie monatlich 1 Gramm Haschisch, vgl. Vi-act. 1, S. 2, Ziff. 7). Dass die Beschwerdeführerin diese vorformulierte Auflistung von möglichen Drogenkonsum-Mengen nicht richtig verstanden habe, ist wenig glaubwürdig, da bei Haschisch und Marihuana unterschiedliche Konsumgewohnheiten (monatlich bzw. täglich) angegeben bzw. angekreuzt wurden. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin noch in der gleichen Nacht die von ihr deklarierten Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. 2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Gericht, täglich Marihuana zu konsumieren und macht geltend, es sei gut möglich, dass damals ein Verständigungsproblem mit dem (befragenden) Polizisten aufgetreten sei. Mithin verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar in der betreffenden Nacht sowie nachträglich rund 3 ½ Wochen später einen unterschiedlich häufigen Drogenkonsum deklariert hat. Bei solchen Divergenzen in den Angaben eines Betroffenen wird nach der richterlichen Erfahrung Erstaussagen, die im Anschluss an ein Ereignis erfolgen, regelmässig grössere Glaubwürdigkeit zuerkannt als hievon abweichende spätere Aussagen, die im Hinblick auf ein davon erwartetes günstiges Prozessergebnis ("prozessorientiert") gemacht werden (vgl. VGE III 2017 107 vom 28.6.2017 Erw. 2.3; VGE III 2016 112 Erw. 2.3 mit Verweis auf VGE III 2015 193 vom 22.12.2015 Erw. 5.2.2). In diesem Sinne erweist sich die in der Beschwerde enthaltene Sachdarstellung, wonach die Beschwerdeführerin

6 sinngemäss nicht täglich, sondern nur gelegentlich Drogen konsumiere, als wenig glaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin vor Gericht zu ihrem Drogenkonsum keine substantiierten Angaben vorbrachte. 2.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus den gegenüber der Polizeipatrouille deklarierten Angaben zum regelmässigen Cannabiskonsum und gelegentlichem Haschischkonsum ernsthafte Zweifel an der Fahreignung abgeleitet und deswegen einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet hat. Daran vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Stelle als Zimmermädchen im Hotel B.________ verloren und nun eine Stelle in einer Reinigungsfirma angeboten erhielt, dafür aber auf den Führerausweis angewiesen sei. Die Überprüfung einer streitigen Fahreignung ist ungeachtet der Frage, ob die betroffene Person beruflich auf einen Führerausweis angewiesen wäre oder nicht, jedenfalls dann vorzunehmen, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung gegeben sind, was hier der Fall ist. Im Übrigen erweist sich die (durch einen verkehrsmedizinischen Untersuch geforderte) Fahreignungsüberprüfung im konkreten Fall nicht als unverhältnismässig, da nicht das Auffinden von 6 Gramm Marihuana für den Eigengebrauch ausschlaggebend ist, sondern die gegenüber der Polizeipatrouille deklarierte Aussage, wonach der Cannabiskonsum regelmässig bzw. täglich erfolge (kombiniert mit einem Konsum von Haschisch, durchschnittlich einmal pro Monat). 3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 29. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Juli 2018

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