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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2018 III 2018 88

22. Juni 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,095 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Schulrecht (Auswärtiger Schulbesuch) | Verschiedenes

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 88 Entscheid vom 22. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. Bezirksschulrat Küssnacht, Oberdorf 67, Postfach 440, 6403 Küssnacht am Rigi, Beschwerdeführer (und erste Vorinstanz), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________, gegen 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, (zweite) Vorinstanz, 3. B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________, Gegenstand Schulrecht (Auswärtiger Schulbesuch)

2 Sachverhalt: A. B.________ sind die Eltern von D.________ (geboren ________2014) und E.________ (geboren ________2017). Die Familie B.________ wohnt an der F.________ (Strasse) in G.________ (SZ), unmittelbar an der Grenze zur Gemeinde H.________ (LU) bzw. zum Kanton Luzern. Die beiden Kinder sind berechtigt, ab dem Schuljahr 2019/2020 bzw. 2021/2022 den freiwilligen Kindergarten zu besuchen. Mit Schreiben vom 17. März 2017 ersuchten B.________ den Bezirksschulrat Küssnacht für ihre beiden Kinder um Genehmigung des auswärtigen Schulbesuches in der Gemeinde H.________ (LU). Mit Beschluss Nr. 118 vom 24. Oktober 2017 wies der Bezirksschulrat das Gesuch ab und ordnete die Einschulung der beiden Kinder in G.________ (SZ) an. B. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss erhoben B.________ mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Das Gesuch vom 17. März 2017 betreffend auswärtiger Schulbesuch der beiden Kinder D.________ und E.________ sei zu bewilligen. 2. Die Kosten des auswärtigen Schulbesuches der beiden Kinder D.________ und E.________ seien vom Bezirk Küssnacht zu übernehmen. 3. Eventualiter sei festzustellen, ob die Gemeinde H.________ (LU) für die beiden Kinder D.________ und E.________ ein Schuldgeld (und in welcher Höhe) verlangt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 251/2018 vom 10. April 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, D.________ und E.________ den auswärtigen Schulbesuch zu bewilligen und die Schuldgeldkosten zu übernehmen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-werden dem Bezirk Küssnacht auferlegt. (…). 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-zugesprochen, welche vom Bezirk Küssnacht zu tragen ist. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). D. Gegen diesen RRB (Versand am 17.4.2018) erhebt der Bezirksschulrat Küssnacht mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristge-

3 recht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 10. April 2018 (Nr. 251/2018) aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner. E. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdegegner verzichten mit Schreiben vom 28. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung und beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemeinden und Bezirke sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind gestützt auf § 37 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung u.a. dann zur Beschwerde befugt, wenn eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird oder wenn eine Gemeinde (bzw. Bezirk) nach ihrer Darstellung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson in ihren Interessen betroffen wird (was insbesondere dann zutrifft, wenn das Finanz- oder Verwaltungsvermögen tangiert wird; vgl. VGE 815/05 vom 28.4.2005 Erw. 3.2; VGE 1025+1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 2a mit Hinweisen). 1.2 Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.1; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 1.1 f.; VGE III 2007 27 vom 19.4.2007 Erw. 1.3; VGE 1023/01 vom 14.3.2002 Erw. 1c mit Verweis auf BGE 124 I 227). Bejaht wurde die Autonomie einer Gemeinde hinsichtlich der Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus, weil dies eine organisatorische Frage betrifft (Bundesgerichtsurteil 2P.43/2003 vom 16.5.2003 Erw. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil 2P.27/1990 vom 7.2.1991). Dies ist im Kanton Schwyz nicht anders. Gemäss § 7 Abs. 2 des Volksschulgesetzes (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Oktober 2005 kann der Schulrat auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen,

4 wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Mithin wird den Schulräten bzw. den Gemeinden und Bezirken jedenfalls eine gewisse Autonomie ("kann") betreffend die Anordnung bzw. Bewilligung eines auswärtigen Schulbesuchs eingeräumt. Der angefochtene Beschluss hat indessen für den Bezirk auch finanzielle Konsequenzen, die ihn ähnlich einem Privaten treffen, sofern er für den auswärtigen (ausserkantonalen) Schulbesuch das Schulgeld zu übernehmen hat. 1.3 Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist folglich gegeben und wird zu Recht auch nicht bestritten. 2.1 Die Beschwerdegegner begründeten ihr Gesuch vom 17. März 2017 wie folgt: - Seit Generationen besuchten die Anwohner ihres Wohngebietes (I.________) den Bildungsgang im Kanton Luzern. - Der nächstgelegene Kindergarten in H.________ (LU) befinde sich rund 1.0 km und 15 Minuten Fussweg von ihrem Wohnhaus entfernt, der in der Wohnsitzgemeinde gelegene Kindergarten hingegen 4.2 km und einen stündigen Fussweg, was für ein Kind unzumutbar sei und einen täglichen Transport erfordern würde. - Die nächstgelegene Primar- und Oberstufenschule liege in H.________ (LU) und sei sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit einem Fahrrad erreichbar. Die Oberstufenschule in der Wohnsitzgemeinde liege sogar 10 km entfernt und sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit unzumutbarem Aufwand zu besuchen. Zudem wäre ein gemeinsames Mittagessen nicht mehr möglich und die Kinder müssten den Mittagstisch besuchen. - Sie seien geographisch nach H.________ (LU) orientiert. Ihre Kinder würden die Spielgruppe in H.________ (LU) besuchen. Auch bei einer allfälligen Vereinstätigkeit würden sie Vereine mit Sitz in H.________ (LU) bevorzugen. 2.2 Der Bezirksschulrat führte in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017 aus, zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Schwyz bestehe kein Schulgeldabkommen. Die jährlichen Schulgeldkosten in H.________ (LU) würden sich für den Kindergarten auf Fr. 15'178.--, für die Primarstufe auf Fr. 18'132.-- und für die Sekundarstufe I auf Fr. 22'380.-- belaufen, was bei einem normalen Durchlauf der Schulzeit in elf Jahren pro Kind Schulgeldkosten von Fr. 206'288.-- ergäbe, welche der Bezirk der Gemeinde H.________ (LU) zu bezahlen hätte. Eine Übernahme der Schuldgeldkosten in dieser Grössenordnung würde im Widerspruch zu den Grundsätzen des Finanzhaushaltgesetzes für Bezirke und Gemeinden stehen. Die soziale Anbindung der Kinder an die Gemeinde H.________ (LU) in einem späteren Alter sei unbestritten, sei aber nicht zwin-

5 gend Grund um Ausgaben der öffentlichen Hand in dieser Höhe zu rechtfertigen. Die von den Eltern genannten Gründe reichten nicht aus, um einem Schulortswechsel mit einer Kostenfolge dieser Grössenordnung zuzustimmen. Auch andere Kinder im Bezirk hätten ähnliche oder sogar längere Schulwege. Bei einem Schulbesuch in G.________ (SZ) stehe den Eltern infolge eines fehlenden Schulbusses eine Entschädigung für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Wegentschädigung zu. Die Details könnten dem Schülertransportkonzept vom 2. Februar 2016 entnommen werden. 2.3 Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, der auswärtige Schulbesuch stelle einen Ausnahmefall dar. Die Gründe müssten gewichtig sein. Vorliegend falle die geographische und gesellschaftliche (Vereinsteilnahme) Ausrichtung der Familie nach H.________ (LU) ins Gewicht. Zu berücksichtigen sei auch das soziale Umfeld der Kinder: die Kinder in unmittelbarer Nachbarschaft würden die Schule in H.________ (LU) besuchen (Erw. 2.1). Zudem sei vorliegend der Schulweg als rechtsprechungsgemäss wichtigster Grund von Bedeutung. Kindern im Kindergarten- und Primarschulalter könne der Weg zum Kindergarten/Schulhaus in G.________ (SZ) nicht zugemutet werden. Ein Schulbus bestehe nicht; die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (womit der Kindergarten/Schulhaus in rund 40 Minuten erreichbar wäre) könne vier- bis sechsjährigen Kindern nicht zugemutet werden. Den (teilweise) berufstätigen Eltern sei ein Transport nicht möglich (Erw. 2.2.1-2.2.3). Zwar sei der Schulweg für die beiden Kinder nach G.________ (SZ) ab der 4. Klasse möglich. Doch sei zu beachten, dass sie für die Sekundarschule in die Schulanlage J.________ wechseln müssten. Die Zumutbarkeit dieses Schulweges sei angesichts der Länge und der damit verbundenen körperlichen Beanspruchung wie auch bei einer Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 40 Minuten höchst fraglich (Erw. 2.2.4). Im Gegensatz dazu sei der Schulweg nach H.________ (LU) für die beiden Kinder bereits ab dem Kindergartenalter zumutbar. Die Bushaltestelle K.________ befinde sich nur rund fünf Gehminuten von der Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt und der Kindergarten L.________ nur 1.1 km bzw. rund 15 Gehminuten (Erw. 2.3). Die räumliche Situation wie auch die persönlichen Umstände sprächen dafür, dass die beiden Kinder mindestens bis zur 4. Klasse, wohl aber auch darüber hinaus die Schule in H.________ (LU) besuchten. Ein Schulbesuch in Küssnacht könne höchstens dann in Betracht gezogen werden, wenn der Bezirksschulrat einen entsprechenden Schultransport organisiere, wobei diesfalls immer noch die soziale Ausrichtung der Beschwerdeführer bzw. ihrer Kinder übergangen werden müsste (Erw. 2.4). Vorbehalten bleibe die Zustimmung der Gemeinde H.________ (LU) (Erw. 4).

6 2.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nach der Darstellung des Sachverhaltes (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 6 bis 11) zu rechtlichen Aspekten (Legalitätsprinzip und Verwaltungspraxis, Territorialitätsprinzip, Rechtsgleichheit, Begründungspflicht, Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht, Zuteilung zu den Schulen und Klassen, zumutbarer Schulweg, Schülertransport; Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 12 bis 31) und nimmt anschliessend die "Subsumtion" vor (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 32 ff.). Von den Rechtsfolgen her sei die Situation des Besuches einer ausserkantonalen öffentlichen Schule mit dem Besuch einer Privatschule vergleichbar. Sowohl die Aufsicht wie auch die Einhaltung des Schwyzer Lehrplanes seien gelockert (Privatschule) bzw. vollständig obsolet (ausserkantonale öffentliche Schule). In beiden Fällen müssten Schulgelder bezahlt werden. Eine Schulung ausserhalb des Schulträgers sei nur im Rahmen der Sonderschulung vorgesehen (§ 31 VSG). Der Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Schule sei positivrechtlich nicht vorgesehen (Beschwerde S. 24 f. Ziff. 32). Die vorinstanzliche Anwendung von § 7 Abs. 2 VSG scheitere auch vor dem Hintergrund des Territorialitätsprinzips. Weder könne H.________ (LU) verpflichtet werden, den Schulbesuch von Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers durch Vereinbarung zu regeln, noch könne das zuständige Schwyzer Departement Anordnungen an die Adresse der Schule H.________ (LU) richten, falls sich die Schulträger nicht einigen könnten. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage (interkantonale Vereinbarung oder Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden) fehle (Beschwerde S. 25 Ziff. 33). Das VSG kenne keine Bestimmung, wonach sich die Zuteilungsentscheidungen der Schulträger explizit nach dem Wohl des Kindes bzw. dessen schulischem Fortkommen oder nach der verkehrsmässigen und postalischen Ausrichtung einer Familie richten sollen. Beim Hinweis auf den "Wegweiser", der eine Verwaltungsverordnung sei, mache es sich die Vorinstanz etwas zu einfach (Beschwerde S. 25 f. Ziff. 35). Art. 19 und 62 BV gewährten keinen optimalen, sondern bloss einen ausreichenden Unterricht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greife die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung ein (Beschwerde S. 26 Ziff. 36 mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2P.324/2001 vom 28.3.2002 [betr. Schulrat Schwyz] = ZBl 2007 S. 170 ff.). Es sei nie bestritten worden, dass die beiden Kinder ihren Schulweg bis zur vierten Klasse nicht selbständig zurücklegen könnten und Anspruch auf einen Transport hätten. Ab der vierten Klasse sei der Schulweg mit dem Fahrrad, wie der Regierungsrat anerkannt habe (angefochtener Entscheid Erw. 2.2.4), ohne weiteres zumutbar. Wie sich der Schulweg in die Oberstufe gestalte, müsse erst im Jahr 2025 festgelegt werden. Angesichts der Vorlaufzeit des Gesuchs

7 habe der Beschwerdeführer noch gar keinen Anlass gehabt, genaue Äusserungen zum Schulweg zu machen und sich deshalb zu Recht auf die Frage beschränkt, ob der Schulbesuch in H.________ (LU) gestattet und finanziert werde; eine konkrete Zuteilung zu einem Schulhaus sei nicht zu beurteilen gewesen (Beschwerde S. 27 f. Ziff. 38). Der Beschwerdeführer verfüge über ein Schülertransportkonzept, das laufend den Verhältnissen angepasst werde. So sei es im Januar 2018 aufgrund des Transportbedarfes einer Schülerin so angepasst worden, dass eine Verbindung von G.________ (SZ) nach Küssnacht sichergestellt sei. Es würden auch weitere Alternativen geprüft. Es treffe daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Schulbus organisieren wolle. Die konkrete Schulweg- und Schülertransportsituation im Sommer 2019 habe noch nicht beurteilt werden können (Beschwerde S. 28 Ziff. 39). Von einer Verwaltungspraxis könne angesichts von bewilligten Schulbesuchen in H.________ (LU) in den Jahren 1981, 1994 und 2009 nicht gesprochen werden. Zu jenen Zeiten habe noch kein Schülertransport bestanden. Der Beschwerdeführer habe zudem ein gewichtiges Interesse, alle Aussenwachten gleich zu behandeln und haushälterisch mit den Steuergeldern umzugehen (Beschwerde S. 29 Ziff. 40). 3.1 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Für das Schulwesen sind gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Art. 11 Abs. 1 BV räumt Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung ein. 3.2.1 Im Kanton Schwyz regelt das Volksschulgesetz unter anderem den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarstufe I (§ 1 VSG). Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öffentliche Schule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunterricht (§ 4 Abs. 1 VSG). Die Schulpflicht beginnt mit dem einjährigen Kindergarten und dauert grundsätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I (§ 4 Abs. 2 VSG). 3.2.2 Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen (§ 7 Abs. 1 VSG). Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen (§ 7 Abs. 2 VSG). Die beteiligten

8 Schulträger regeln den auswärtigen Schulbesuch durch Vereinbarung. Der Schulträger des Aufenthaltsortes kann vom entlasteten Schulträger ein Schulgeld verlangen (§ 7 Abs. 3 VSG). Können sich die Schulträger nicht einigen, entscheidet das zuständige Departement (§ 7 Abs. 4 VSG). 3.2.3 Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich (§ 8 Abs. 1 VSG). Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann, sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit (§ 8 Abs. 3 VSG). Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpflegung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulträger beteiligen sich an den Kosten (§ 8 Abs. 4 VSG). 3.2.4 Für die Begabungsförderung sieht § 18 Abs. 1 VSG neben unterrichtlichen Massnahmen in der Klasse (lit. a) und schulorganisatorischen Massnahmen (lit. b) auch die Schulung in Sonderklassen vor. Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders begabter oder hochbegabter Schüler eine öffentlich anerkannte Sonderklasse, leistet der Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der höchstens dem gewichteten Durchschnittswert der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik entspricht. Im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag der Schulträger fest (§ 18 Abs. 3 VSG). Die Zuständigkeit für die Sonderschulung liegt beim Kanton. Er zieht die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei (§ 30 Abs. 1 VSG). Die Sonderschulung erfolgt in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentlichen oder privaten Institutionen (§ 31 Abs. 1 erster Teilsatz VSG). 3.2.5 Schulträger von Kindergarten und Primarstufe sind die (Bezirks-)Gemeinden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VSG). Die Bezirke führen die Sekundarstufe I (§ 20 Abs. 2 Satz 1 VSG). Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schulen erbracht (§ 21 Abs. 1 VSG). Die Schulträger gestalten die Einzugsgebiete der einzelnen Schulhäuser, dass jede Schule unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden (§ 21 Abs. 2 VSG). 3.3.1 Der Regierungsrat hat die Voraussetzungen, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Erfüllung der Schulpflicht am Wohnsitz rechtfertigen können, unter Bezugnahme auf den vom Amt für Volksschulen und Sport verfassten Wegweiser (Stand März 2018, nunmehr Stand Mai 2018, S. 24 f. Ziff. 1.6.4), in den seine eigene Rechtsprechung eingeflossen ist, zutreffend dargelegt. Die Gründe für ein

9 Abweichen vom Grundsatz müssen gewichtig sein. Sachliche (z.B. verkehrsmässige und postalische Ausrichtung einer Familie bzw. deren Wohnsitzes, soziales Umfeld) und/oder persönliche (wie emotionale Ausrichtung der Familie, [kinder- /jugend-]psychologische und/oder pädagogische Aspekte) Gründe können hierfür sprechen. Eine besondere Bedeutung kommt regelmässig dem Schulweg zu; so definiert beispielsweise Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Bernischen Volksschulgesetzes (VSG-BE; SRBE 432.210) vom 19. März 1992 explizit "insbesondere" die wesentliche Erleichterung des Schulweges als Grund für den Schulbesuch eines Kindes in einem anderen Kreis oder in einer anderen Gemeinde. Im Mittelpunkt der Beurteilung steht indes das Wohl des Kindes bzw. dessen schulisches Fortkommen; rein finanzielle Interessen können demgegenüber nicht ausschlaggebend sein. 3.3.2 Was den Schulweg im Besonderen anbelangt, entscheidet über dessen Zumutbarkeit gemäss dem Wegweiser (S. 85 Rz. 3.1.1) der Schulträger im Rahmen der Schulverordnung und der Empfehlungen des Wegweisers. Schülern der Sekundarstufe I kann die Benützung von Fahrrädern grundsätzlich zugemutet werden, wobei die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen ist. Als Richtwert für die obere Grenze eines zumutbaren Schulweges (Hin- oder Rückweg) gilt eine Gehzeit von 45 Minuten und Fahrzeit (Fahrrad) von 15 Minuten. Für die Benützung von Fahrrädern sowie bei der Berechnung der Gehzeit sind die klimatischen und topographischen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Laut Lehre und Rechtsprechung verletzt ein unzumutbarer Schulweg das von Bund und Kanton garantierte Recht auf Ausbildung, darüber hinaus die Chancenund die Rechtsgleichheit (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226; Bundesgerichtsurteil 2C_495/2007 vom 27.3.2008 Erw. 2.2). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinder. Massgeblich ist der Weg vom Wohnhaus der Eltern bis zum Schulhaus, also die ganze Strecke, die effektiv zurückzulegen ist (Bundesgerichtsurteil 2P.101/2004 vom 14.10.2004 Erw. 4.1 = ZBl 2005, S. 430 ff.; Herbert Plotke, a.a.O., S. 226 f.; VGE III 2011 79 vom 20.7.2011 Erw. 3.2.3 und Erw. 4). Im erwähnten VGE III 2011 79 vom 20. Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht einen (flachen) Schulweg von rund 2.2 km für Knaben im Alter von fünf und sieben Jahren distanzmässig als an der oberen Grenze der Zumutbarkeit erachtet. Ausschlaggebend für die Unzumutbarkeit (für Kinder bis und mit der ersten Primarschulstufe, d.h. bis und mit dem siebten Lebensjahr) war der Umstand, dass der Weg teils entlang der Axenstrasse führte, welche ein hohes

10 Verkehrsaufkommen (mit viel auch internationalem [Schwer-]Verkehr) aufweist und die in erhöhtem Masse unfallgefährdet ist. Mit VGE 1061/04 vom 17. Februar 2005 (auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2005 B 10.1) erachtete das Verwaltungsgericht für ein rund dreizehnjähriges Mädchen (Sekundarstufe I) einen Schulweg bestehend aus 1.2 km Weg mit 90 m Gefälle bzw. Steigung (Gehzeit von rund 20 Minuten), 1.6 km mit geringer Höhendifferenz (Fahrzeit mit Fahrrad von 10 Minuten) und einer abschliessenden Bahnfahrt von 8 Minuten (Schulhaus unmittelbar beim Bahnhof; gesamte Wegdauer unter Einschluss der Wartezeiten am Bahnhof von rund 45 bis 50 Minuten) als zumutbar, wenn er auch an der oberen Grenze liege und von der Schülerin in (physischer) Hinsicht einiges abverlange und der Schulträger verpflichtet sei, in Ausnahmefällen (wie bei starkem Schneefall) ein witterungsbedingtes verspätetes Erscheinen der Schülerin zu tolerieren. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil 2P.101/2005 vom 25. Juli 2005 bestätigt. Zwar erscheine der Entscheid hinsichtlich der Gefährlichkeit insbesondere zur Winterzeit eher als streng. Er halte sich jedoch noch − insbesondere auch angesichts der vorliegenden speziellen Verhältnisse in einem ländlichen Gebiet mit zahlreichen Hof- und Streusiedlungen sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden Schonung der öffentlichen Finanzen (BGE 129 I 12 Erw. 6.3) − im Rahmen des den Kantonen zustehenden Spielraumes. Zur reichhaltigen Praxis zur Zumutbarkeit von Schulwegen in der Rechtsprechung der Kantone sowie des Bundesgerichts kann im Übrigen auf die Beschwerde verwiesen werden (S. 15 Ziff. 24 bis S. 21 Ziff. 28). 3.3.3 Ist die Durchführung eines Schülertransportes wegen besonderer Verhältnisse unmöglich und werden dadurch Vorkehren nötig, welche die Eltern finanziell zusätzlich belasten, so hat sich der Schulträger angemessen an den Kosten zu beteiligen. Wo eine Fahrgelegenheit organisiert wird, soll ein allfälliger für die Schüler noch verbleibender Gehweg nicht mehr länger als 30 Gehminuten sein. Nach Möglichkeit benützen Schüler öffentliche Verkehrsmittel (Wegweiser S. 85 Ziff. 3.1.1). Erweist sich an ganzen Schultagen ein Schülertransport über die Mittagszeit als zu kostspielig oder ist er aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar, so hat der Schulträger für die einfache Mittagsverpflegung jener Schüler zu sorgen, deren Mittagszeit zu Hause nicht mindestens 40 Minuten beträgt. Die Schüler aller Altersstufen sind im Verpflegungs- bzw. Aufenthaltsraum während der Mittagszeit durch eine hierfür eigens bestimmte Aufsichtsperson zu betreuen (Wegweiser S. 86 Ziff. 3.1.2). 4.1.1 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) bedeutet, dass jedes staatliche Handeln einer gültigen gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 5

11 Abs. 1 BV). Das Legalitätsprinzip gilt in der Eingriffs- als auch in der Leistungsverwaltung. Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind üblicherweise die Anforderungen an die Normstufe und -dichte weniger hoch als in der Eingriffsverwaltung. Es ist im Bereich der Leistungsverwaltung üblich, dass der Gesetzgeber der Exekutive einen grösseren Ermessensspielraum als in der Eingriffsverwaltung zugesteht (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 Rz. 1, 24 ff.; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Rz. 1274 ff., Rz. 1284). 4.1.2 Ein Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung verstanden werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die das Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben und Regelungsabsichten des Gesetzgebers aufgrund der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln hat. Das Bundesgericht befolgt bei der Gesetzesauslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 142 III 102 Erw. 5 mit Hinweisen). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 141 V 642 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.1 Das VSG kennt keine Bestimmung zum interkantonalen Schulbesuch, wie dieser beispielsweise in Art. 58 VSG-BE geregelt ist. Gemäss dessen Abs. 2 kann die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebotes bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten. Auch der umgekehrte Fall wird geregelt. Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion kann Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons den Besuch eines Volksschulangebots im Rahmen der verfügbaren Plätze bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass der Wohnsitzkanton die Schulgeldbeiträge übernimmt (Art. 58 Abs. 3 VSG-BE). 4.2.2 Laut dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 und 2 VSG kann die Schulpflicht bei Vorliegen besonderer Gründe auch ausserhalb des Wohnsitzes des Kindes erfüllt werden. Mithin liesse sich im Wortlaut dieser Bestimmungen durchaus auch eine gesetzliche Grundlage für die Erfüllung der Schulpflicht an einer ausserkantonalen (öffentlichen) Schule sehen. Wenn indes § 7 Abs. 3 VSG die beteiligten Schulträger zur Regelung des auswärtigen Schulbesuches durch Vereinbarung verpflichtet und den Schulträger des Aufenthaltsortes berechtigt, vom entlasteten Schulträger ein Schulgeld zu verlangen, kann sich dies zwangsläufig nur auf innerkantonale Schulträger be-

12 ziehen. Angesichts der kantonalen Schulhoheit kann ein ausserkantonaler Schulträger hierzu weder angehalten noch berechtigt werden. Dies gilt erst recht für die dem zuständigen Departement (d.h. dem Bildungsdepartement, vgl. § 4 der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei [VVAG; SRSZ 143.111] vom 11.9.2007) zugewiesene Entscheidungsbefugnis bei einer Nichteinigung der beteiligten Schulträger. Mithin lässt sich aufgrund des Wortlautes und der (inneren) Systematik von § 7 VSG dieser Bestimmung weder eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch eines Schülers auf den Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Volksschule noch für eine Pflicht einer Gemeinde bzw. eines Bezirkes, einem Schüler den Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Volksschule zu gewähren, entnehmen. 4.3.1 In systematischer Hinsicht fällt die abweichende Regelung betreffend die Begabungsförderung sowie die Sonderschulung auf. In § 18 Abs. 1 lit. b VSG wird einerseits der vom Schulträger zu leistende Schulgeldbeitrag für den Besuch einer öffentlich anerkannten (innerkantonalen) Sonderklasse durch einen hochbegabten Schüler gesetzlich geregelt und anderseits die Kompetenz zur Festlegung des Schulgeldbeitrages des Schulträgers (für einen ausserkantonalen Schulbesuch) im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen dem Regierungsrat übertragen. Der Kanton Schwyz ist denn auch der interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV) vom 20. Februar 2003 beigetreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HBV regelt die Vereinbarung u.a. den interkantonalen Zugang für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schule leisten. Im Anhang wird festgehalten, welche Ausbildungsgänge unter diese Vereinbarung fallen und welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind (Art. 2 lit. a und b HBV). Ähnlich stellt das VSG die Zuständigkeit für die Sonderschulung in die Kompetenz des Kantons, und kann diese Sonderschulung gemäss expliziter gesetzlicher Regelung in kantonalen oder ausserkantonalen (öffentlichen oder privaten) Institutionen erfolgen. Auch in diesem Fall ist es der Kanton, welcher die Wohnsitzgemeinde (und die Bezirke) zu angemessenen Leistungen beizieht. Mithin ist auch aufgrund der Systematik und der gesetzlich unterschiedlich ausgestalteten Regelung der (ordentlichen) Schulpflicht einerseits und der Begabungsförderung und Sonderschulung anderseits samt der dazugehörigen Kompetenzregelung der Schluss zu ziehen, dass von § 7 VSG ein ausserkantonaler

13 auswärtiger Schulbesuch gesetzgeberisch nicht mitumfasst wird und gesetzgeberisch auch nicht gewollt ist. 4.3.2 Unter systematischen Gesichtspunkten wie auch im Lichte der Kompetenzenordnung im Schulbereich ist auch § 54 Abs. 2 VSG anzuführen, wonach der Regierungsrat ermächtigt ist, mit anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Institutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Auf den Beitritt zur HBV wurde bereits hingewiesen. Des Weiteren ist der Kanton Schwyz am 27. September 2011 dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ; SRSZ 620.211.1) vom 19. Mai 2011 beigetreten. Die Möglichkeit eines ausserkantonalen Schulbesuches auf Primarschul- und Sekundarstufe I ist mit dem RSZ indes nicht vorgesehen. Für die Kindergärten, die Volksschulen, die allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge regelt das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK, welcher der Kanton Luzern, nicht aber der Kanton Schwyz angehört, den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1). Ein entsprechendes Abkommen zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Schwyz besteht nicht. Auch dieser Umstand lässt sich nicht anders deuten, als dass der ausserkantonale Besuch einer öffentlichen Schule auf Kindergarten-, Primarschul- und Sekundarstufe I vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. 4.4 Bei Unzumutbarkeit eines Schulweges hat der Schulträger von Gesetzes wegen für eine angemessene Fahrgelegenheit und gegebenenfalls auch für die Mittagsverpflegung und Betreuung der Schüler zu sorgen. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlos. Nichts spricht für eine bloss subsidiäre Anwendbarkeit in dem Sinne, dass eine ausserkantonale Schulgelegenheit bei einem unzumutbaren Schulweg dem Schultransport und/oder der Mittagsverpflegung und Betreuung vorgeht. Vielmehr soll mit der Verpflichtung des Schulträgers für eine angemessene Fahrgelegenheit und eine Mittagsverpflegung zu sorgen, gerade garantiert werden, dass die Schüler grundsätzlich an ihrem Wohnsitz die Schulen absolvieren können. Sinn und Zweck dieser Regelungen betreffend Schülertransport und Mittagsverpflegung/Betreuung sprechen in Übereinstimmung mit Wortlaut und Systematik ebenfalls dafür, dass ein ausserkantonaler Schulbesuch einer öffentlichen Schule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarstufe I) nicht vorgesehen ist.

14 4.5 Der angefochtene Entscheid mit der verbindlichen Anweisung an den Beschwerdeführer, den auswärtigen Schulbesuch zu bewilligen und die Schulgeldkosten zu übernehmen, ist inhaltlich als Verfügung zu qualifizieren. Begriffswesentlich für eine Verfügung ist (unter anderem) die Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit des dadurch geregelten Rechtsverhältnisses (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 2142; 2361 ff.). Wie der Regierungsrat selbst einräumt, steht der bewilligte auswärtige Schulbesuch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde H.________ (LU). Im Unterschied zu einem allfälligen innerkantonal auswärtigen Schulbesuch besteht keine rechtliche Handhabe, den angeordneten Schulbesuch gegenüber der Gemeinde H.________ (LU) durchzusetzen. Diese fehlende Erzwingbarkeit steht im Gegensatz zum innerkantonal auswärtigen Schulbesuch, der von den Schulträgern durch Vereinbarung zu regeln ist, wobei bei Nichteinigung das zuständige Departement entscheidet (und ihren Entscheid entsprechend auch durchsetzen kann). Die fehlende Durchsetzbarkeit der Anordnung (die letztlich vom Belieben eines Dritten abhängig ist) ist im Kern Folge der fehlenden bzw. ungenügenden gesetzlichen Grundlage bzw. des Fehlens einer entsprechenden (interkantonalen) Vereinbarung. Entsprechend beinhaltet eine solche Anordnung die Gefahr der willkürlichen und ungleichen Behandlung der Rechtssubjekte in sich (konkret von Schülern in ähnlichen/vergleichbaren Situationen). Art. 8 Abs. 1 RSA beispielsweise hält konsequenterweise fest, dass Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist. Eine Aufnahme kommt folglich nur in Frage, wenn noch ein offener Platz/offene Plätze bestehen, wobei infolge der Kann-Formulierung selbst für diesen Fall keine Gewähr geboten wird. 4.6 Auch aus der Verfassung lässt sich kein Anspruch auf einen ausserkantonalen Schulbesuch ableiten. Hiergegen spricht vorab bereits die den Kantonen zugewiesene Zuständigkeit für das Schulwesen, womit auch das vom Beschwerdeführer angeführte Argument des Territorialitätsprinzips seine Berechtigung findet. Die Anforderungen, die Art. 19 BV − in Berücksichtigung des weiteren verfassungsrechtlichen Kontextes (Art. 62 Abs. 2, Art. 41 Abs. 1 lit. f und g sowie Art. 67 Abs. 1 BV) − an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt, belässt den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Aus Art. 19 BV ergibt sich ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung

15 an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Als soziales Grundrecht gewährleistet Art. 19 BV nur einen Anspruch auf ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Aus Art. 19 BV ergibt sich insbesondere auch kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl, weshalb das Gemeinwesen − unter Vorbehalt besonderer örtlicher und anderer Verhältnisse − nicht verpflichtet ist, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Auch aus Art. 11 BV lässt sich kein direkter Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus ableiten (vgl. Bundesgerichtsurteile 2P.150/2003 vom 16.9.2003 Erw. 4.2 = ZBl 2004 S. 276 ff.; 2C_495/2007 vom 28.3.2002 Erw. 2.4). Solange die zur Verfügung stehende öffentliche Schule den Bedürfnissen eines Jugendlichen ausreichend gerecht wird, kann aus dem Recht auf Förderung der Entwicklung im Sinne von Art. 11 BV kein Anspruch auf eine schulische Sonderbehandlung abgeleitet werden (Reusser/Lüscher, St. Galler Kommentar zu Art. 11 BV, Rz. 34). 4.7 Zusammenfassend lässt sich im Sinne der vorstehenden Gesetzesauslegung dem Gesetz (VSG) weder ein Recht des Kantons entnehmen, eine Gemeinde dazu verpflichten zu können, einem Schüler den Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Volksschule (in einer Regelklasse) − aus welchen Gründen auch immer − zu gewähren, noch lässt sich dem Gesetz ein entsprechender Anspruch eines Schülers entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich aus der Verfassung ein solches Recht oder ein solcher Anspruch. Der angefochtene Beschluss entbehrt somit einer gesetzlichen Grundlage und ist daher aufzuheben. Anzufügen ist, dass sich auch dem Wegweiser keine Hinweise für ein solches Recht bzw. einen solchen Anspruch entnehmen lassen. Abgesehen davon enthält der Wegweiser keine Rechtsnormen bzw. stellt er kein Regelwerk dar wie z.B. ein Gesetz oder eine Verordnung, da er nicht von einem kantonalen Rechtssetzungsorgan erlassen worden ist. Er vermag daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger zu begründen (Bundesgerichtsurteil 2P.101/2005 vom 25.7.2005; VGE III 2011 32 vom 14.4.2011 Erw. 1.7). 4.8 Es wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die auswärtigen Schulbesuche in H.________ (LU) zu früheren Zeiten erst auf Anordnung des Kantons bewilligte. Wie es sich allenfalls mit einer (einzelfallbezogenen vertragli-

16 chen) autonomen Regelung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde H.________ (LU) über die (gegenseitige) Aufnahme von Schülern verhält − was derzeit für den Beschwerdeführer keine Option mehr ist −, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass bei wenigen bewilligten auswärtigen Schulbesuchen über einen Zeitraum von 1977 (Begehung des Schulweges, vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 15.11.2017 S. 6 Ziff. 17), 1981 bis 2009 nicht von einer (Verwaltungs-)Praxis, welche Küssnacht binden könnte, die Rede sein kann. Zu verneinen ist angesichts dieser wenigen bewilligten auswärtigen Schulbesuche auch eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, zumal sich die Verhältnisse (Schulen, Strassen und Wege, öffentlicher Verkehr, Einführung von Schultransporten, Mittagstischen etc.) seither und auch weiterhin erheblich veränder(te)n. 4.9 Am vorliegenden Ergebnis kann auch die unbestrittene Unzumutbarkeit des Schulweges nach G.________ (SZ) (jedenfalls bis zur vierten Klasse) nichts ändern. Das gleiche gilt auch für die geltend gemachte soziale Ausrichtung nach H.________ (LU). Solche Aspekte können eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Mithin ist es für die Beurteilung nicht entscheidend, dass die Vereinstätigkeit (vgl. Gesuch der Beschwerdegegner vom 17.3.2017 "bei einer allfälligen Vereinstätigkeit") wie auch persönliche Verhältnisse sowohl der Eltern wie der Kinder, welche aus psychologischer und/oder pädagogischer Sicht einen auswärtigen Schulbesuch rechtfertigen könnten, nicht weiter substantiiert wurden (vgl. Beschwerde S. 26 Ziff. 36). 5.1 Was die Beurteilung des Schulweges anbelangt, ist unbestritten, dass den beiden Kindern der Schulweg in den Kindergarten und die Primarschule nach G.________ (SZ) jedenfalls bis zur vierten Klasse nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat auch anerkannt, dass den Beschwerdegegnern infolge eines fehlenden Schulbusses ins Wohngebiet der Beschwerdegegner eine Wegentschädigung zusteht. Vor Verwaltungsgericht präzisiert der Beschwerdeführer, dass er angesichts des Alters der beiden Kinder noch keinen Anlass zu weitergehenden Überlegungen (konkrete Zuteilung zu einem Schulhaus) gemacht habe und das Schülertransportkonzept laufend den Verhältnissen angepasst werde. Welche Option (Wegentschädigung; organisierter Schülertransport; weitere Alternative [?]) letztlich zum Tragen kommt, wurde bis anhin noch nicht beurteilt (und war auch nicht zu beurteilen). Im vorliegenden Verfahren ist hierüber folglich nicht zu befinden. Der Beschwerdeführer wird entsprechend (rechtzeitig) diese

17 Frage − auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (namentlich Bundesgerichtsurteil 2C_433/2011 vom 1.6.2012 [betr. Schulrat Altendorf], Erw. 4.1 ff.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_414/2015 vom 12.2.2016 Erw. 3.3) − unter Einbezug der Beschwerdegegner zu beurteilen und seinen entsprechenden Beschluss ihnen zu eröffnen haben. 5.2 Die Zumutbarkeit des Schulweges ab der vierten Klasse (nach G.________ (SZ) und später nach Küssnacht) lässt sich derzeit noch nicht verlässlich beurteilen und ist ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand. Dannzumal zu berücksichtigende Gesichtspunkte wie namentlich (physische und psychische) Konstitution der Kinder sind derzeit noch nicht bekannt. Ebenso kann sich die Verkehrssicherheit negativ oder positiv (z.B. [verbesserte] Radwege) verändern. Hinzu kommt die Tatsache, dass gerade auch E-Bikes bei Schülern Einzug gehalten haben und im Trend sind, welche möglicherweise bisher als unzumutbar geltende Schulwege zumutbar machen. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene RRB Nr. 251/2018 vom 10. April 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der BRB Nr. 118 vom 24. Oktober 2017 zu bestätigen. 7.1.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- (inklusive Kanzleikosten) neu den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 7.1.2 Der Bezirksschulrat war im regierungsrätlichen Verfahren nicht beanwaltet, womit ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. 7.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'200.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte (Fr. 600.--) den Beschwerdegegnern − unter solidarischer Haftbarkeit − und dem Kanton auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 7.2.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegner − unter solidarischer Haftbarkeit − einerseits sowie des Kantons anderseits eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je

18 Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 2'600.--, festgesetzt.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Der angefochtene RRB Nr. 251/2018 vom 10. April 2018 wird in Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- (inklusive Kanzleikosten) werden neu den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'200.-- werden je zur Hälfte (Fr. 600.--) den Beschwerdegegnern − unter solidarischer Haftbarkeit − und dem Kanton auferlegt. Die Beschwerdegegner haben ihr Betreffnis von Fr. 600.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Der Kanton und die Beschwerdegegner (diese unter solidarischer Haftbarkeit) haben dem beanwalteten Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement - und das Bildungsdepartement (z.K.).

20 Schwyz, 22. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Juni 2018

III 2018 88 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2018 III 2018 88 — Swissrulings