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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2018 III 2018 87

5. November 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,911 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter III 2018 87 Entscheid vom 5. November 2018 Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, gegen 1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. D.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw E.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. Am 30. September 2016 reichte die D.________ AG (Bauherrschaft) bei der Gemeinde Ingenbohl das Baugesuch für das Bauvorhaben "Abbruch Bestand und Neubau Mehrfamilienhaus F.________ (Ort)", auf den Grundstücken KTN 001 (123 m2) und 002 (1'794 m2), beide im Eigentum der Bauherrschaft, ein. Dieses Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben Dritten auch A.________ und B.________ (A.________ ist Eigentümer der südlich des Baugrundstückes KTN 002 und nur durch die G.________ (Strasse) von diesem getrennt liegenden Parzelle KTN 003 [947 m2]) mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 beim Gemeinderat Ingenbohl öffentlich-rechtliche Einsprache mit den folgenden Anträgen: 1. Das Baugesuch sei abzuweisen und die Baubewilligung sei zu verweigern. 2. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) für die Bauten in der Gewässerschutzzone Au (Luftschutzkeller Einstellhalle, Keller etc.) sei zu verweigern. 3. Die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes zur G.________(Strasse) sei zu verweigern. 4. Die in der künftigen Kernzone 2 auf den KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) eingezeichnete Bauflucht (gemäss Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 2. August 2016 über den Kernzonenplan 1:100, Plan 381-23 der H.________ AG vom 24. Juni 2016) sei zu beachten; deshalb seien wesentliche Teile der Gebäudefassade auf die obligatorische Bauflucht zu stellen oder maximal 1.5 m dahinter. Soweit das Bauprojekt davon abweicht, sei die Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 3 zu verweigern. 5. Eventuell: Der Gemeinderat Ingenbohl habe für das Areal der künftigen Kernzone 2 gemäss seinem Beschluss vom 2. August 2016 über den Kernzonenplan 1:100 (Plan 381-23 der H.________ AG vom 24. Juni 2016) und somit auch für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) Brunnen Planungszonen nach § 14 PBG festzulegen. 6. Gleichzeitig mit den Planungszonen seien für die Kernzonenplanung zum bestehenden Baureglement ergänzende Bau- und Nutzungsvorschriften zu erlassen (gemäss der vom Gemeinderat Ingenbohl am 2. August 2016 beschlossenen "Ergänzung Baureglement Kernzonenplanung" entsprechend den Formulierungsvorschlägen der H.________ AG vom 24. Juni 2016, Plan 381-23 = Baureglement, nachfolgend BauR-E), namentlich Art. 4, Art. 6, Art. 8, Art. 37, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 49 und Art. 60. 7. In Absprache mit den externen Beratern und den Planungsbüros (gemäss Arbeitsorganisation für die Kernzonenplanung) sei für das quartierrelevante Neubauprojekt auf den KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) ein qualifiziertes Planungsverfahren nach Art. 84 der provisorischen Bauvorschriften zur Kernzonenplanung (Ergänzung Baureglement gemäss

3 Beschluss des Gemeinderates vom 2. August 2016) durchzuführen, das heisst ein Projektwettbewerb nach der SIA Norm 142/2009 oder 143/2009 mit mindestens drei bestqualifizierten Architekturfirmen. 8. Aufgrund des Ergebnisses des qualifizierten Planungsverfahrens habe der Gemeinderat Ingenbohl für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) einen Gestaltungsplan nach § 24 PBG, §§ 22 ff. Vollzugsverordnung zum Baugesetz (400.111) und den Art. 77 ff. des Baureglements der Gemeinde Ingenbohl vom 22. August 2002 (BauR) zu verlangen. 9. Danach habe der Gemeinderat über den Gestaltungsplan das Mitwirkungsverfahren gemäss § 25 Abs. 1 PBG durchzuführen. 10. Der Gemeinderat Ingenbohl habe aufgrund der Ergebnisse des qualifizierten Planverfahrens im Gestaltungsplan über die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) das maximal zulässige Nutzungsmass im Sinne von Art. 60 "Kernzonenplanung Ergänzung Baureglement" festzulegen (gemäss dem Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 2. August 2016 entsprechend den Formulierungsvorschlägen der H.________ AG vom 24. Juni 2016, Plan 381-23). 11. Der Gestaltungsplan für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) und das neue Baugesuch seien anschliessend im Amtsblatt während 30 Tagen bekannt zu machen und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 12. Das Bauvorhaben auf den KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) sei gemäss § 36 PBG mit einer Bausperre zu belegen. 13. Eventuell: Der Gestaltungsplan für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) sei durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) begutachten zu lassen, namentlich die Auswirkungen der neu zu planenden Ersatzbauten auf die bestehende "Baugruppe (B) 02 Wohn- und Fischerquartier am I.________, 19./20. Jh." gemäss ISOS sowie die Vereinbarkeit des Gestaltungsplans mit den von der Kommission speziell zu formulierenden Schutzzielen für die Umgebung und im Besonderen die Verträglichkeit des Gestaltungsplans und der neu zu planenden Ersatzbauten mit der bestehenden "lockeren Einzelbebauung" im Quartier und unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Grünräume. 14. Eventuell: Das Baugesuch für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse), sei durch den Verein J.________ oder durch andere neutrale Sachverständige im Sinn des § 24 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) begutachten zu lassen; namentlich die Auswirkungen des geplanten Ersatzbaus auf die bestehende "Baugruppe B 02 Wohn- und Fischerquartier am I.________, 19./20. Jh." gemäss ISOS sowie die Vereinbarkeit des Baugesuchs für die KTN 001 und 002 mit Art. 6 BauR, unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden "lockeren Einzelbebauung" und der vorhandenen Grünräume. 15. Den Einsprechern sei Gelegenheit zu geben, zu den erwähnten Fachgutachten Stellung zu nehmen. 16. Das Areal für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) sei in Augenschein zu nehmen - die Zustimmung durch die Grundeigentümerin vor-ausgesetzt namentlich auch von der Dachterrasse des benachbarten Hauses K.________.

4 17. Subeventuell: Vor Baubeginn und nach Abschluss der Bautätigkeit seien zur Beweissicherung (vgl. Art. 111 Norm SIA 118) von den Gebäuden auf dem Grundstück Nr. 003 der Einsprecher GV-Nr. 004 und 005 im Auftrag und auf Kosten der Bauherrschaft Zustands- und Rissaufnahmen durch ein neutralisiertes [sic], spezialisiertes Büro durchzuführen und zu dokumentieren. 18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. B. Mit Gesamtentscheid vom 14. März 2017 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die Einsprache von A.________ und B.________ wurde abgewiesen. Mit Beschluss (GRB) Nr. 524 vom 11. April 2017 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides vom 14. März 2017 die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten und den Neubau für ein Mehrfamilienhaus inkl. Einstellhalle unter Auflagen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache von A.________ und B.________ wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 1.2). Für die Unterschreitung des Strassenabstandes zur G.________(Strasse) wurde gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 PBG sowie § 42 Abs. 1 StraG eine Ausnahmebewilligung erteilt, verbunden mit der Auflage, dass der Gemeinde entlang der Südfassade ein öffentliches Fusswegrecht eingeräumt wird (Disp.-Ziff. 1.3). C. Gegen diese Baubewilligung GRB Nr. 524 vom 11. April 2017 erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 14. März 2017 und der Entscheid des Gemeinderates Ingenbohl vom 11. April 2017 seien aufzuheben. (3.-6. analog den Einsprachenanträgen 1.-4.) 7. Eventuell: Der Regierungsrat habe den Gemeinderat Ingenbohl "anzuweisen", dass dieser für das Areal der künftigen Kernzone 2 gemäss seinem Beschluss vom 2. August 2016 über den Kernzonenplan 1:100 (Plan 381-23 der H.________ AG vom 24. Juni 2016) und somit auch für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) Planungszonen nach § 14 PBG festzulegen habe. 8. Subeventuell: Das Volkswirtschaftsdepartement habe für das Areal der künftigen Kernzone 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 2. August 2016 über den Kernzonenplan 1:100 (Plan 381-23 der H.________ AG vom 24. Juni 2016) und somit auch für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) im Sinn von § 10 PBG einen Nutzungsplan mit zugehörigen Vorschriften zu erlassen und gleichzeitig bis zum Erlass des kantonalen Nutzungsplans Planungszonen im Sinn von § 12 PBG zu bestimmen. (9.-16. Analog den Einspracheanträgen 6.-13.).

5 17. Eventuell: Das Baugesuch für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) sei zwingend durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) begutachten zu lassen, namentlich die Auswirkungen der neu zu planenden Ersatzbauten auf die bestehende "Baugruppe (B) 02 Wohn- und Fischerquartier am I.________, 19./20. Jh." gemäss ISOS sowie die Vereinbarkeit des Gestaltungsplans mit den von der Kommission speziell zu formulierenden Schutzzielen für die Umgebung und im Besonderen die Verträglichkeit des Gestaltungsplans und der neu zu planenden Ersatzbauten mit der bestehenden "lockeren Einzelbebauung" im Quartier und unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Grünräume. 18. Subeventuell: (Analog dem Einspracheantrag 14). (19.-20./21. Analog Einspracheanträge 15.-16./18.). Am 15. Februar 2018 führte das instruierende Sicherheitsdepartement den beantragten Augenschein durch. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 243/2018 vom 10. April 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) in der Höhe von Fr. 2000.-werden zur Hälfte (Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern und zu einem Viertel (Fr. 500.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt, ein Viertel (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen. (…). 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1500.-- zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Gegen diesen RRB Nr. 243/2018 (Versand am 17.4.2018) erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Beschluss des Regierungsrates vom 10. April 2018 (Beschluss Nr. 243/2018) sei aufzuheben. 3. Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 14. März 2017 und der Entscheid des Gemeinderates Ingenbohl vom 11. April 2017 seien aufzuheben. 4. Das Baugesuch sei abzuweisen und die Baubewilligung sei zu verweigern. 5. Das Baugesuch für die KTN 001 und 002, G.________ (Strasse) sei durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) begutachten zu lassen, namentlich die Auswirkungen der neu zu planenden Ersatzbauten auf die bestehende "Baugruppe (B) 02 Wohn- und Fischerquartier am I.________, 19./20. Jh." gemäss ISOS sowie die Vereinbarkeit mit den von der Kommission speziell zu formulierenden Schutzzielen für die Umgebung und

6 im Besonderen die Verträglichkeit der Ersatzbauten mit der bestehenden "lockeren Einzelbebauung" im Quartier und unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Grünräume. 6. Eventuell: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen des Entscheids des Verwaltungsgerichts an das kantonale Amt für Umweltschutz zurückzuweisen, damit die Problematik des Grundwassers geklärt und anschliessend zusammen mit der Baubewilligung neu auch über die Gewässerschutzbewilligung entschieden werden kann. 7. Eventuell: Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) für die Bauten in der Gewässerschutzzone Au (Luftschutzkeller, Einstellhalle, Keller etc.) sei zu verweigern. 8. Eventuell: Die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes zur G.________(Strasse) sei zu verweigern. 9. Eventuell: Die in der künftigen Kernzone 2 auf den KTN 001 und 002, G.________ (Strasse), eingezeichnete Bauflucht (gemäss Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 2. August 2016 über den Kernzonenplan 1:100, Plan 381-23 der H.________ AG vom 24. Juni 2016) sei zu beachten; deshalb seien wesentliche Teile der Gebäudefassade auf die obligatorische Bauflucht zu stellen oder maximal 1.5 m dahinter. Soweit das Bauprojekt davon abweicht, sei die Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 8 zu verweigern. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragt das ARE die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat beantragt am 22. Mai 2018, die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen das Sicherheitsdepartement sowie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend am 24. Mai 2018 bzw. 29. Juni 2018. G. Mit Replik vom 6. August 2018 halten die Beschwerdeführer an ihren mit der Beschwerde vom 8. Mai 2018 gestellten Anträgen fest. H. Die Beschwerdegegnerin, das Sicherheitsdepartement sowie der Gemeinderat teilen mit Schreiben vom 16. August 2018 bzw. 17. August 2018 bzw. 24. August 2018 ihren jeweiligen Verzicht auf eine Duplik mit. I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 teilen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, die Parteien hätten sich "aussergerichtlich geeinigt"; sie zögen ihre Beschwerde zurück. Es werde um die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens ersucht. Aufgrund der besonderen

7 Umstände werde um den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Kostenauflage oder zumindest um eine angemessene Herabsetzung der Kosten ersucht. Das Verwaltungsgericht stellte dieses Schreiben der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 den Parteien zu unter Ansetzung einer Frist zu allfälligen Stellungnahme (bis 31.10.2018). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist vernehmen. Die Vorinstanzen äusserten sich nicht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos am Protokoll abzuschreiben (§ 28 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 2.1 Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche den Erlass verlangt hat (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet § 74 Abs. 1 VRP Anwendung (§ 74 Abs. 2 VRP). 3.1 Die Gerichtsgebühren sind grundsätzlich gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können (§ 4 Abs. 1 GebO). Für die Behandlung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sieht § 25 Ziff. 29 GebO einen Kostenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- vor, für einen Einzelrichterentscheid einen solchen von Fr. 60.-- bis Fr. 2'000.-- (Ziff. 28). Wird ein

8 Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden (§ 25 Ziff. 32 GebO). 3.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen (vgl. § 41 VRP). Vorliegend machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch; die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanzen verzichteten auf eine Duplik. Nach Eingang der letzten Verzichtserklärung auf eine Duplik (Schreiben des Gemeinderates vom 24.8.2018) wurde die Sachbearbeitung in Angriff genommen, die sich im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 ihrem Abschluss näherte. Bei dieser Sachlage lässt sich ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nicht mehr vertreten. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Verursacherfinanzierung sind auch vom Verwaltungsgericht zu beachten (§ 46a Abs. 1 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 i.V.m. § 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt [FHG; SRSZ 144.110] vom 20.11.2013). 3.3 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. 3.4.1 Dem Rückzugsschreiben sind keine Angaben betreffend die Regelung der Kosten und Entschädigungen zu entnehmen. Gemäss der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2018 erfolgt der Rückzug der Beschwerde durch die Beschwerdeführer in gegenseitiger Absprache. Des Weiteren werde um Kenntnisnahme ersucht, dass die Parteien die aufgelaufenen Kosten des vorliegenden Verfahrens vergleichsweise bereits anderweitig geregelt hätten. In Absprache mit den Beschwerdeführern werde daher um einen Verzicht der Verteilung der Parteikosten im Abschreibungsentscheid ersucht, eventualiter seien die Parteikosten wettzuschlagen. 3.4.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- sind somit (analog zum Eventualantrag auf Wettschlagung der Parteikosten, und wie es auch dem Wesen eines Vergleichs grundsätzlich entspricht) je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) einerseits und der Beschwerdegegnerin anderseits aufzuerlegen. Über die Parteikosten verständigen sich die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich.

9 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) einerseits und der Beschwerdegegnerin anderseits auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 16. Mai 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ihnen Fr. 1'750.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Betreffnis von Fr. 750.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin regeln allfällige Parteientschädigungen aussergerichtlich. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22.10.2018) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Gemeinderat Ingenbohl (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22.10.2018) - den Regierungsrat (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22.10.2018) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22.10.2018)

10 - und das kantonale Amt für Raumentwicklung (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22.10.2018) - das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A) - und das Bundesamt für Kultur (BAK), Hallwylstrasse 15, 3003 Bern (A). Schwyz, 5. November 2018 Der Einzelrichter: lic.iur. Achilles Humbel *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. November 2018