Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.03.2018 III 2018 8

28. März 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,040 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

ZGB (Erteilung einer Weisung nach Art. 307 ZGB betr. FSME-Impfung) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 8 Entscheid vom 28. März 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bernhard Maag, Zeughausstrasse 39, Postfach, 8021 Zürich 1, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________, Vorinstanz, 2. B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christoph Trütsch, Bahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz Gegenstand ZGB (Erteilung einer Weisung nach Art. 307 ZGB betr. FSME-Impfung)

2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ sind die Eltern des am 25. September 2008 geborenen C.________. Mit Beschluss IIA/012/14/2015 vom 14. April 2015 hat die KESB D.________ B.________ und A.________ gestützt auf Art. 298b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 die gemeinsame elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C.________ übertragen. B. Mit Schreiben vom 14. August 2017 stellte A.________ bei der KESB D.________ Antrag auf Neuregelung der Betreuung (alternierende Obhut gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB). Mit Beschluss IIA/002/43/2017 vom 21. November 2017 errichtete die KESB D.________ für C.________ eine Beistandschaft zur Vertretung im Verfahren nach Art. 314abis ZGB zur Neuregelung der Betreuung und setzte E.________, als Verfahrensbeiständin ein. Dieses Verfahren um Neuregelung der Betreuung ist noch hängig. C. Am 24. November 2017 beantragte A.________ bei der KESB D.________, der Kindesmutter sei die Weisung zu erteilen, für C.________ umgehend eine FSME-Impfung zu veranlassen. D. Mit Beschluss IIA/001/46/2017 vom 12. Dezember 2017 beschloss die KESB D.________: 1. Der Antrag von A.________, Weisungen an B.________ bezüglich FSME- Impfung von C.________ zu erlassen, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. (3.-5. Rechtsmittelbelehrung; Eröffnung; Mitteilung) E. Nachdem A.________ B.________ vergeblich um Durchführung einer Mediation betreffend FSME-Impfung ersucht hat, lässt er am 9. Januar 2018 gegen den Beschluss der KESB D.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Der Beschluss vom 12. Dezember 2017 (IIA/001/46/2017) der KESB D.________ sei aufzuheben und der Kindesmutter B.________ sei die Weisung zu erteilen, für C.________ umgehend eine FSME-Impfung zu veranlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wird der KESB D.________ als Vorinstanz sowie B.________ als Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. Die Beiständin von C.________ erhält die Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zugestellt.

3 Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 beantragt die KESB D.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 23. März 2018 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin seine Kostennote ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesuch vom 24. November 2017 um Erteilung einer Weisung an die Kindsmutter zur FSME-Impfung des Sohnes begründete der Beschwerdeführer damit, - dass die elterliche Sorge im Kindesinteresse auszuüben sei; - dass betreffend diese Impffrage zwischen ihm und der Kindsmutter ein Dissens bestehe; - dass die FSME-Impfung im Kindesinteresse liege und die Kindsmutter kein Vetorecht zulasten der Gesundheit des Kindes habe. Aus diesem Grunde beantrage er die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindsmutter, den Sohn gegen FSME zu impfen. Seinen Antrag untermauert er mit Verweis auf das Merkblatt der Eidg. Kommission für Impffragen (betreffend Empfehlung für FSME-Impfungen) sowie auf die vom BAG publizierten Endemiegebiete und mit dem Hinweis auf das Freizeitverhalten des Sohnes (mit regelmässigen Aufenthalten in Endemiegebieten). 1.2 Im angefochtenen Beschluss hält die Vorinstanz fest, Impfungen nach schweizerischem Impfplan gehörten zu den Entscheidungen von erheblicher Bedeutung und würden damit bei gemeinsamer elterlicher Sorge in die gemeinsame Entscheidkompetenz der Eltern fallen. Seien sich die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit uneinig, so bestehe eine Einigungspflicht; ein behördliches oder gerichtliches Verfahren zur Auflösung des Dissens bestehe nicht. Die KESB sei dann zuständig, wenn sich aus der Blockade eine rechtlich relevante Kindeswohlgefährdung manifestiere. Eine solche könne aus dem vorliegenden Dissens, der im Ergebnis zum Impfverzicht führe, nicht abgeleitet werden. Der Antrag sei daher abzuweisen. 1.3 In der Beschwerde vom 9. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer vorab die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs sowie formelle Rechtsverweigerung geltend, indem die Vorinstanz den Sachverhalt

4 unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt habe, der Kindsmutter keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinem Antrag gegeben habe, den Sohn nicht persönlich angehört und auch die Verfahrensbeiständin nicht ins Verfahren einbezogen habe sowie schliesslich keine Vermittlerfunktion eingenommen und nicht auf eine einvernehmliche Lösung hingewirkt habe. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, für den Fall der Uneinigkeit der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge weise das ZGB eine echte Lücke auf, die durch das Gericht (nach Art. 1 Abs. 2 ZGB) zu schliessen sei. Denn ein Dissens führe im Ergebnis zum Vetorecht des opponierenden Elternteils, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche. Demgegenüber habe der Deutsche Gesetzgeber diesen Fall ausdrücklich geregelt (§ 1628 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und der Bundesgerichtshof habe in Bezug auf eine Impfung Leitsätze aufgestellt (Beschluss XII ZB 157/16 vom 3. Mai 2017). Diese Deutsche Regelung könne zur Lückenfüllung herangezogen werden. Werde die Lücke in diesem Sinne geschlossen, sei bei Dissens in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung die KESB zuständig, die Frage zu entscheiden. Die FSME-Impfung sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung; eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht vorausgesetzt. Entsprechend müsse die KESB entscheiden. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die KESB eine Kindeswohlgefährdung zu Unrecht verneint habe, ohne dies jedoch weiter zu begründen. 1.4 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, es liege keine gesetzgeberische Lücke vor. Weil es für die Durchführung eines Verfahrens an einer Rechtsgrundlage mangle, seien Mutter und Sohn auch nicht ins Verfahren einbezogen worden. Sollte das Gericht die beschwerdeführerische Auffassung einer echten Lücke teilen und/oder im fehlenden Impfschutz eine rechtlich relevante Kindeswohlgefährdung erkennen, so sei die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. 1.5 Die Beschwerdegegnerin hält fest, sie habe sich bereits vor Verfahrenseinleitung klar gegen die beantragte Impfung geäussert, was sie in diesem Verfahren wiederhole. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein; auch aus Art. 446 Abs. 3 ZGB ergebe sich keine Pflicht, die Kindsmutter anzuhören. Da ebenso wenig eine Befragung des Sohnes selbst nötig sei, stelle sich auch die Frage der Verhältnismässigkeit einer solchen Befragung nicht. Da schliesslich die Verfahrensbeiständin nicht für dieses Verfahren eingesetzt worden sei, sei deren Nichtbeizug nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin widerspricht sodann der Darstellung des Beschwerdeführers, es liege im Falle eines Dissenses eine gesetzliche Lücke vor. Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich abgelehnt, ein spezielles Verfahren für die Lösung von Konflikten

5 bei der Ausübung der elterlichen Sorge einzurichten, falls keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Eine solche liege in casu nicht vor, weshalb der Beschluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. 2. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers besteht in der gesetzlichen Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und dem Kindesschutz keine durch das Gericht zu füllende echte Lücke im ZGB. Vielmehr war sich der Gesetzgeber bewusst, dass die gemeinsame elterliche Sorge Einigkeit zwischen den Eltern voraussetzt und Uneinigkeit die Interessen des Kindes zu beeinträchtigen vermag. Obwohl oder gerade weil sich der Gesetzgeber dies bewusst war, hat er in zwei Fällen eine gesetzliche Regelung getroffen: Um Obstruktion zu verhindern kann nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn es um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten geht oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Zweitens ist behördlich einzuschreiten, wenn der Dissens eine Gefährdung des Kindeswohls bedeutet (Art. 307 ff. ZGB). In allen anderen Fällen von Dissens der Eltern hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst sowohl gegen eine Stichentscheid-Regelung als auch gegen behördliche oder gerichtliche Intervention entschieden (ausgenommen, die Eltern sind verheiratet; dann steht der Weg via gerichtliche Vermittlung offen, Art. 172 ZGB. Vgl. Botschaft zu einer Änderung des ZGB, Elterliche Sorge, vom 16.11.2011; BBl 2011 S. 9106). Mithin hat der Gesetzgeber eine abschliessende Regelung getroffen; eine Lücke besteht nicht. Diese Haltung des Gesetzgebers gibt auch die Lehre wieder. Gemäss Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind uneinige Eltern gehalten, alle Mittel wie Vermittlung, Mediation oder Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Konsens zu erzielen; keiner Partei kommt ein Stichentscheid zu; auch bleibt es ihnen verwehrt, gemeinsam oder einzeln eine Behörde oder ein Gericht für einen "Stichentscheid" anzurufen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass bei Uneinigkeit eine Behörde oder ein Gericht entscheidet. Ein hoheitlicher Eingriff ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit bzw. der Konflikt der Eltern das Kindeswohl gefährdet (Urs Gloor / Barbara Umbricht Lukas, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 13.9; N 13.27). Auch Cantieni/Wyss halten fest, die KESB sei erst zuständig, wenn sich die Eltern gegenseitig blockieren und damit eine Kindeswohlgefährdung manifest werde (Linus Cantieni / Brigitte Wyss, in: Rosch/Fountaoulakis/Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Rz 706; ebenso Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz 17.126). Damit aber steht fest, dass keine echte Lücke besteht, sondern der schweizerische Gesetzgeber - anders als verschiedene ausländische Legislativen -

6 bewusst auf eine abschliessende Regelung bei Dissens der Eltern verzichtet hat und das Prinzip der Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung festhielt. Dies ist als Grundproblematik der gemeinsamen Sorgerechtsausübung hinzunehmen und entspricht gelebter Lebensrealität (BK-Affolter/Vogel, Art. 301 N 42; vgl. auch Urteil BGer 5A_202/2015 vom 26.11.2015 Erw. 3.4). Im Ergebnis bedeutet dies zweifelsohne auch, dass der Gesetzgeber wohl keine Stichentscheidregelung definiert hat, aber derjenige Elternteil, der sich gegen eine Veränderung wehrt, eine stärkere Position innehat, da er die Veränderung verhindern kann (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 17.128). Soweit der Beschwerdeführer darin ein Vetorecht der Beschwerdegegnerin zu erkennen meint, entspricht dies entgegen seiner Darstellung tatsächlich der Intention des Gesetzgebers. 3.1 Damit steht aber fest, dass das Kind und die Eltern einen Dissens der Eltern hinzunehmen haben, eine von einer Seite erwünschte Veränderung nicht stattfinden kann und sich alle mit dem Status quo arrangieren müssen. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist dies solange zu akzeptieren, als weder die Nichtveränderung noch der Konflikt als solcher das Kindeswohl gefährdet. Sobald jedoch der Nichteintritt einer Veränderung oder der Konflikt selbst zu einer Kindeswohlgefährdung führt, ist eine staatliche Intervention angezeigt und sind Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn sich ein Entscheid als solcher als notwendig erweist (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 17.128). Besteht zwischen den Eltern Uneinigkeit, ist daher zu prüfen, ob das Festhalten am Status quo (weil ein Elternteil der Veränderung nicht zustimmt) für das Kind einen Schaden im Sinne einer Kindeswohlgefährdung darstellt (BK-Affolter/Vogel, Art. 301 N 43). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, 2. Aufl. 2016, N 40.01). 3.2 Für den Beschwerdeführer stellt die Nicht-FSME-Impfung des Sohnes, die Ergebnis der elterlichen Uneinigkeit über die Durchführung der FSME-Impfung ist und dem Status quo entspricht, klarerweise eine Kindeswohlgefährdung dar. Damit sieht er die Voraussetzung für eine Intervention der KESB und das Ergreifen von Kindesschutzmassnahmen als erfüllt an. Seines Erachtens kann der Gefährdung nur begegnet werden, indem die KESB den Dissens aufhebt und die Mutter anweist, den Sohn gegen FSME impfen zu lassen. Sinn einer Impfung sei es, eine potenzielle künftige Gefährdung des Kindes mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit auszuschliessen. Es gehe um präventive Gefahrenabwehr. Mit einer FSME-Impfung könne eine Hirnhautent-

7 zündung verhindert werden, die zu bleibenden Behinderungen führen oder auch tödlich sein könne. Der BAG-Impfplan 2017 empfehle gewisse Impfungen für alle Kinder, Jugendliche oder Erwachsene. Zusätzlich empfehle das BAG gewisse Impfungen für Risikopersonen bzw. Risikosituationen. Die FSME-Impfung werde allen Erwachsenen und Kindern ab 6 Jahren empfohlen, die in einem schon bekannten Gebiet mit FSME-Impfempfehlungen wohnen oder sich zeitweise dort aufhalten würden. Sie erübrige sich nur für Personen, die kein Expositionsrisiko hätten. Der gemeinsame Sohn halte sich regelmässig in Endemiegebieten auf. Der Wohnort F.________ sei zwar noch nicht als Endemiegebiet aufgeführt, was vor allem statistische Gründe haben dürfe, da der Schwellenwert nicht erreicht sei. Es liege jedoch auf der Hand, dass das Expositionsrisiko in F.________ kaum gross anders sei als bspw. in G.________ (Nachbarort) oder H.________ (Nachbarort). Gemäss Abklärungen der KESB empfehle auch der Kantonsarzt des Kantons Schwyz eine Impfung. Da sich der Sohn regelmässig in Endemiegebieten aufhalte, eine Impfung gemäss BAG-Empfehlung daher angezeigt sei, stelle die Blockierung der empfohlenen Impfung somit eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Argumentation der KESB sei abwegig, wonach es einem Impfobligatorium gleichkomme, wenn sie im vorliegenden Fall die beantragte Weisung erlasse. Es sei unbestritten, dass in der Schweiz kein Obligatorium bestehe, weshalb Kindseltern auch nicht zur Impfung verpflichtet werden könnten. Vorliegend stelle sich jedoch eine andere Frage, nämlich, was passiere, wenn sich die Kindseltern hinsichtlich der Impffrage uneinig seien. In diesem Falle müsse die KESB oder ein Gericht entscheiden und sich beim Entscheid am offiziellen Impfplan orientieren. Jedenfalls könne es nicht sein, dass dem ablehnenden Elternteil ein Vetorecht zukomme, da dies dem gemeinsamen Sorgerecht vollkommen widerspreche. Und schliesslich stelle bereits der Elternkonflikt, der den Impfentscheid blockiere, eine Kindeswohlgefährdung dar. 3.3.1 Es besteht Einigkeit, dass die Frage der Impfung als medizinischer Eingriff keine alltägliche ist, sondern eine grundlegende Entscheidung darstellt (vgl. dazu allerdings die kritische Anmerkung Urs Gloor / Barbara Umbricht Lukas [a.a.O., N 13.29], wonach kaum jeder Impfung lebensprägende Wirkung zukomme, mithin zu differenzieren ist). Über die Frage der FSME-Impfung für den Sohn haben damit die über die gemeinsame elterliche Sorge verfügenden Eltern gemeinsam zu befinden. Befürworten nicht beide Elternteile die Impfung, bleibt es beim Status quo, der Nicht-Impfung des Sohnes. Wie aufgezeigt, genügt dieser Dissens in dieser grundlegenden Entscheidung für ein Einschreiten der KESB nicht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die KESB nicht einzuschreiten, weil Uneinigkeit in einer grundlegenden Frage besteht. Vielmehr müsste die Nichtveränderung, d.h. der Status quo, d.h. das Ungeimpft-Sein das

8 Kindeswohl gefährden, damit die KESB eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ZGB treffen kann. Dies hat die Vorinstanz indes zu Recht verneint. 3.3.2 Es steht fest, dass die FSME-Impfung unter bestimmten Umständen durch die Eidg. Kommission für Impffragen und das BAG empfohlen ist ("Die FSME- Impfung wird allen Erwachsenen und Kindern [im Allgemeinen ab 6 Jahren], die in Endemiegebieten wohnen oder sich zeitweise dort aufhalten, empfohlen. Eine Impfung erübrigt sich für Personen, welche kein Expositionsrisiko haben." Empfehlung BAG, Eidg. Kommission für Impffragen; Bulletin 13 S. 225 ff. vom 27.3.2006, vgl. auch Bulletin 41 S. 622 vom 10.10.2016; eingesehen unter www.bag.admin.ch am 23.1.2018). Den Akten ist des Weitern zu entnehmen, dass auch der Kantonsarzt die Impfung empfiehlt, wenn diese besonderen Umstände gegeben sind. Letztlich ist es aber jeder Person selbst überlassen, bzw. in Bezug auf die Kinder den Eltern, ob eine Impfung erfolgt oder nicht. 3.3.3 Eine behördliche Anweisung zur Impfung käme, wie erwähnt, nur in Frage, wenn wegen des Nichtgeimpftseins nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes geradezu vorauszusehen ist. Dies ist gemäss Beschwerdeführer entsprechend der BAG-Empfehlung und aufgrund der Exposition des Sohnes der Fall. Wäre dem tatsächlich so, so käme dies - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - einem Impfzwang gleich. Denn ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist rein objektiv zu betrachten, insbesondere auch losgelöst von einem Verschulden der Eltern. Das heisst, die KESB hat Kindesschutzmassnahmen zu treffen, wenn eine Gefährdung gegeben ist und die Eltern unfähig oder nicht Willens sind, diese abzuwenden. Würde die Nicht-Impfung von exponierten Kindern nun eine Kindeswohlgefährdung darstellen, müsste die KESB für alle Kinder Schutzmassnahmen treffen (d.h. die Impfung veranlassen), ganz unabhängig davon, ob die Eltern die Impfung gemeinsam bewusst ablehnen, sich gar keine Meinung darüber bilden oder sich uneins sind. Die Gefährdung allein ist ausreichende, aber zwingende Voraussetzung, damit die KESB Massnahmen trifft. Würde die Nichtimpfung des Sohnes des Beschwerdeführers eine Kindswohlgefährdung darstellen, weil er zum Personenkreis gemäss Impfempfehlung zählt, so wäre auch das Wohl aller anderen Kinder mit vergleichbarer Exposition gefährdet und die KESB müsste bei allen Kindern intervenieren, falls die Eltern die Impfung nicht veranlassen. Ob eine Gefährdung vorliegt, ist insbesondere unabhängig vom Willen der Eltern; mithin liegt eine Gefährdung nicht nur deshalb vor, weil sich die Eltern uneins sind. Ein Impfobligatorium besteht aber, wie auch der Beschwerdeführer anerkennt, nicht.

9 3.3.4 Die Nicht-FSME-Impfung stellt auch sonst keine Kindeswohlgefährdung dar. Aufgrund der gemeldeten Zeckenenzephalitis FSME-Fälle betrug die Inzidenz pro 100'000 Bevölkerung in den vergangenen 10 Jahren schweizweit zwischen 1.16 und 3.23, im Durchschnitt 1.84. Im Kanton Schwyz zwischen 0 und 3.21, im Durchschnitt 0.98. Bei den 10 bis 14 Jährigen zwischen 0.47 und 2.96, im Durchschnitt 1.22 (vgl. www.bag.admin.ch; Zahlen zu Infektionskrankheiten, Zeckenenzephalitis FSME; eingesehen am 23.1.2018). Eine Infektion verläuft bei einem Grossteil der Personen ohne Anzeichen einer Krankheit oder mit lediglich milden grippeartigen Symptomen. Etwa ein Drittel erkrankt. Nach einem beschwerdefreien Intervall entwickeln 5 bis 10% dieser Patienten erneut Fieber und zusätzlich neurologische Symptome verschiedener Arten, wobei bleibende neurologische Schädigungen möglich sind. Ein bis zwei Prozent der Betroffenen mit neurologischen Ausfällen sterben (BAG-Bulletin 41 S. 622 vom 10.10.2016). Ohne das Risiko einschneidender Folgen zu verharmlosen oder die Richtigkeit der Impfempfehlung anzuzweifeln, kann vor diesem Hintergrund dennoch nicht gesagt werden, bei ausbleibender Impfung bestehe - selbst bei exponierten Personen - eine konkrete und hohe Wahrscheinlichkeit einer relevanten gesundheitlichen Schädigung durch Zeckenenzephalitis FSME. Eine Kindeswohlgefährdung setzt aber voraus, dass die ernsthafte Möglichkeit einer gravierenden Erkrankung (und damit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls) geradezu vorauszusehen ist (Urs Gloor / Barbara Umbricht Lukas, a.a.O., N 15.10). 3.3.5 Neben der Nichtimpfung selbst kann grundsätzlich auch der Dissens zwischen den Eltern zu einer Kindeswohlgefährdung führen (vgl. Erw. 3.1). Entsprechendes wird denn vom Beschwerdeführer auch vorgebracht. Dies indes ohne, dass die Gefährdung auch nur irgendwie weiter substantiiert würde. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei einzig angefügt, dass selbst bei Bejahung einer Kindeswohlgefährdung durch vorliegenden Dissens die Erteilung einer Impfweisung durch die KESB nicht die zwingende Folge wäre. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Nicht-FSME-Impfung (was dem Status quo entspricht) noch die elterliche Uneinigkeit betreffend diese Impfung eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Eine solche ist indes Voraussetzung, dass die KESB gestützt auf Art. 307 ZGB Schutzmassnahmen treffen kann. Allein das Vorliegen eines elterlichen Dissenses, selbst in einer nicht alltäglichen, grundsätzlichen Entscheidung, reicht für eine behördliche oder gerichtliche Intervention nicht aus. Auch wenn der Beschwerdeführer die FSME- Impfung seines Sohnes wünscht und er damit die Umsetzung der Empfehlung der Eidg. Kommission für Impffragen, des BAG und des Kantonsarztes anbe-

10 gehrt, dies aber an der Zustimmung der Kindsmutter scheitert, so ist dieser Dissens der Eltern in dieser grundlegenden Frage zu akzeptieren, da er keine relevante Kindeswohlgefährdung darstellt. Dass sich die Betroffenen damit arrangieren müssen und keine Partei eine Behörde oder ein Gericht anrufen kann, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und stellt ein bewusstes Abweichen etwa von der - vom Beschwerdeführer angerufenen - Regelung in Deutschland dar. 5. Damit steht fest, dass die Vorinstanz mangels Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung den Antrag auf Erlass einer Weisung zur Impfung als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ZGB zu Recht abgelehnt hat. Da es an der Grundvoraussetzung fehlt, ist nicht zu beanstanden, dass sie weder die Beschwerdegegnerin noch den Sohn ins Verfahren einbezogen hat. Auch liegt keine Rechtsverweigerung darin, dass die KESB keinen Vermittlungsversuch zwischen den Parteien vorgenommen hat. Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern ist in erster Linie ein elterliches Pflichtrecht. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist (BGE 142 III 1 Erw. 3.4; Urteil BGer 5A_400/2015 vom 25.2.2016 Erw. 3.5). Ein Dissens allein - auch in einer grundsätzlichen Frage - genügt nicht für eine behördliche Intervention. Hingegen ist es korrekt, dass die KESB die Parteien zur Einigung anhielt und auf eine Mediation als möglichen Weg hinwies (angefochtener Beschluss Erw. 5). Angesichts dessen erscheint es zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Einigungspflicht nachkam und alles zum Wohle des Sohnes tat, indem sie die Mediationsanfrage des Beschwerdeführers mit den Worten "Die Sache ist für mich geklärt und entschieden" beantwortete (Bf-act. 4). 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 36a EGzZGB i.V.m. § 72 Abs. 1 VRP). 6.3 Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung zu leisten (§ 36a EGzZGB i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). Das Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) festzulegen. Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen

11 des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgt das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-inkl. MwSt. beträgt (VGE III 2013 34 vom 22.7.2014 Erw. 3.2; VGE III 2014 59 vom 22.5.2014 Erw. 2.4; VGE IV 2016 27 vom 16.9.2016 Erw. 6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. März 2018 eine Kostennote von Fr. 2'000.14 eingereicht. Darin wird ein Aufwand von 7 ¼ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 240.-- je Stunde geltend gemacht (nebst Spesen und MwSt.). Bei Berücksichtigung der genannten Rechtspraxis, insbesondere des akzeptierten Stundenansatzes von Fr. 220.--, und der eingereichten Kostennote ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'711.90 (Fr. 1'595.-- [Fr. 220.-- x 7 ¼] inkl. MwSt., zuzüglich Spesen von Fr. 116.90) zu sprechen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 36a EGzZGB i.V.m. § 74 Abs. 2 VRP).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 12. Januar 2018 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'711.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - die Beiständin I.________ (A, z.K.) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 28. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. April 2018

III 2018 8 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.03.2018 III 2018 8 — Swissrulings