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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.04.2018 III 2018 43

13. April 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,431 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 43 Entscheid vom 13. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 8. Februar 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geboren 1972) verfügt, dass ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen werde. Diese Massnahme wurde mit folgenden Angaben begründet: Am 21.11.2017 lenkten Sie auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A51 in Bülach einen Personenwagen. Sie erkannten den Spurabbau auf dem Überholstreifen zu spät, folglich fuhren Sie vier Absperrbaken um, bevor Sie auf den Normalstreifen wechselten. Es handelt sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. B. Gegen diese Entzugsverfügung liess A.________ durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 28. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht (Eingang am 1.3.2018) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung betreffend Entzug des Führerausweises des Verkehrsamtes Schwyz vom 08.02.2018 in den Ziff. 1 - 4 aufzuheben. 2. Es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten. Eventuell sei mein Klient wegen leichter Widerhandlung zu verwarnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. C. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes, SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen

3 werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw. 2.4, S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 Erw. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 1.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2011 vom 28.2.2012 Erw. 2.2). 1.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).

4 2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2017 um ca. 10.40 Uhr auf der Autobahn A51 in Bülach ein Fahrzeug auf dem Überholstreifen gelenkt und dabei zu spät bemerkt hat, dass aufgrund einer Baustelle damals eine Verengung (Fahrstreifenabbau, Überführung des Überholstreifens in die rechte Fahrspur) signalisiert war. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Januar 2018 hat die zuständige Person des Statthalteramtes Bezirk Bülach den massgebenden Sachverhalt wie folgt zusammengefasst: Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und mangelnde Aufmerksamkeit auf dem Überholstreifen, im Baustellenbereich. Nicht beachten des Fahrstreifenabbaus. Kollision mit vier Absperrbaken auf dem Überholstreifen. 2.2.1 Die Vorinstanz hat diesen Vorfall als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt. 2.2.2 Demgegenüber wird in der vorliegenden Beschwerde eingewendet, dass die Kollision mit diesen kleinen Verkehrsbaken als geringer Schaden zu werten sei, da sie nur leicht beschädigt worden seien. Dadurch sei keine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen worden, weshalb das Verschulden leicht sei. Dass Teile der Verkehrsbaken weggespickt seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Somit habe diesbezüglich auch keine Gefahr bestanden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht geltend gemacht, dass sich im fraglichen Zeitpunkt Personen des Strassenunterhaltsdienstes und/oder Baustellenarbeiter auf der Baustelle befunden hätten. 3.1 Entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ausschlaggebend, ob sich im betreffenden Bereich, wo die beiden Fahrstreifen aufgrund einer Baustelle auf einen Fahrstreifen zusammengeführt wurden, tatsächlich Bauarbeiter oder Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes aufhielten oder nicht. Vielmehr ist von Bedeutung, dass eine solche Fahrstreifenzusammenführung deshalb vorgenommen und signalisiert wurde, um den mit Strassenarbeiten beauftragten Personen eine gefahrlose Bewältigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Wenn dabei ein Fahrzeuglenker auf dem Überholstreifen die Änderung der Verkehrsführung (Fahrstreifenabbau) zu spät bemerkt und nicht rechtzeitig sein Fahrzeug auf den Normalstreifen zurücklenken kann, sondern vielmehr mit vier Absperrbaken kollidiert (vgl. Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls), ist darin eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit zu erblicken, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer durch sein Manöver eine Person im Baustellenbereich oder

5 andere Verkehrsteilnehmer (z.B. Fahrzeuglenker auf dem Normalstreifen) konkret gefährdet hat oder nicht. 3.2 Hinzu kommt zum einen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Januar 2018 an die Vorinstanz ausführte, an jenem Tag seien die Sichtverhältnisse „wettermässig“ eingeschränkt gewesen (vgl. Vi-act. 3). Zum andern ist dem Bericht der Kantonspolizei zu entnehmen, dass damals ein reges Verkehrsaufkommen herrschte (vgl. Vi-act. 1/ Anhang: „Ich hielt etwas weiter vorne im Baustellenbereich an, realisierte aber, dass es dort zu viel Verkehr hatte. Dann fuhr ich weiter zur C.________ Tankstelle in Eglisau und rief die Polizei an.“). Bei dieser Sachlage (mit eingeschränkter Sicht und regem Verkehrsaufkommen) darf auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht bagatellisiert werden. 3.3 Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrmanöver des Beschwerdeführers als mittelschwere Verkehrsregelverletzung eingestuft hat. 3.4 Damit erweist sich auch der Führerausweisentzug von einem Monat, was dem gesetzlichen Minimum entspricht, ohne weiteres als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. 4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. April 2018

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