Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2018 III 2018 31

25. April 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,102 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 31 Entscheid vom 25. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am _______ 1994) ist seit dem ________ 2015 im Besitz des Führerausweises Kategorie B auf Probe. Im eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) ist sie nicht verzeichnet. B. Am Samstag, 30. Dezember 2017, um ca. 18.15 Uhr wurde A.________ in C.________ infolge ihres Fahrverhaltens von der Polizei angehalten und kontrolliert. Der mit der Lenkerin durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf Kokain aus. Zudem wurde im Handschuhfach ein Minigrip mit 47.4 Gramm Amphetamine sichergestellt. Auf die Fragen der Polizei bei der anschliessenden Einvernahme antwortete A.________ u.a. wie folgt (vgl. Vi-act. 1): 1. Was sagen Sie zum Vorwurf, ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand gelenkt zu haben? Das stimmt nicht. Der Drogentest ist positiv, weil ich vor einer Woche Kokain konsumierte. (…) 3. Betäubungsmittelkonsum im Allgemeinen (seit wann, was, wo, wie oft, Menge, Bezug woher)? Ich nehme jetzt eigentlich gar nichts mehr. Ab und zu habe ich früher konsumiert. Bis vor 1-2 Jahren habe ich ca. 1 Mal im Monat Amphetamine konsumiert. Am Anfang, als ich die Autoprüfung hatte, hatte ich noch kein Auto. Damals habe ich Amphetamine konsumiert. Ich habe aber bald aufgehört. Dann vor einer Woche wurde ich von einer Kollegin (Name will ich nicht nennen) gefragt, ob ich Kokain konsumieren wolle. Ich sagte Ja und nahm eine kleine Linie. Seitdem habe ich nichts mehr konsumiert. In der Folge wurde ihr der Führerausweis abgenommen und sie wurde zur Blutund Urinentnahme bzw. ärztlichen Untersuchung ins Spital Lachen gefahren. C. Das am 30. Dezember 2017 im Spital entnommene Untersuchungsmaterial wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des E.________ (Institut) vom 9. Januar 2018 ausgewertet. In diesem Gutachten kam der forensische Toxikologe Dr. D.________ zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Blutentnahme sich kein Ethylalkohol im Blut befand, mithin damals keine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Trinkalkohol vorlag. Zudem konnte der Toxikologe keine Hinweise für eine Verminderung der Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt durch Drogen (wie Kokain etc.) feststellen (vgl. Vi-act. 2). Am 11. Januar 2018 ging das pharmakologisch-toxikologische Gutachten beim kantonalen Verkehrsamt ein, worauf gleichentags der (am 30. Dezember 2017) polizeilich entzogene Führerausweis per Post ausgehändigt wurde (vgl. Vi-act. 3). D. Am nächsten Tag, 12. Januar 2018, ging beim Verkehrsamt der Polizeirapport zum Vorfall vom 30. Dezember 2017 (inkl. Einvernahmeprotokoll) ein, worauf

3 das Verkehrsamt (u.a. gestützt auf die Angaben im Einvernahmeprotokoll) umgehend einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und dessen Deponierung bis spätestens 19. Januar 2018 angeordnet hat. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem "Verkehrsmediziner SGRM" abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Vi-act. 5). Am 19. Januar 2018 hat A.________ ihren Führerausweis auf dem Polizeiposten in F.________ deponiert (vgl. Vi-act. 6). E. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug lässt A.________ rechtzeitig mit Eingabe vom 5. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 12. Januar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verkehrsamt Schwyz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin abzusehen und es sei ihr der per 19. Januar 2018 abgegebene Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen. 3. Eventualiter sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzusehen. 4. Subeventualiter sei der Führerausweis nicht auf unbestimmte Zeit zu entziehen, sondern der Beschwerdeführerin nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung unverzüglich wieder auszuhändigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 trägt das Verkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde an (soweit darauf einzutreten sei), unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Am 20. März 2018 reichte A.________ hierzu eine Stellungnahme ein, wozu sich das Verkehrsamt am 28. März 2018 äusserte. Am 16. April 2018 liess sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des vorsorglichen Sicherungsentzugs und der Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuchung ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs erlassen worden sei. Sie hätte nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden als sie von der Polizei kontrolliert wurde, weshalb keine Gefahr im

4 Verzug gewesen sei. Ohnehin hätte die Vorinstanz bis zum Erlass der Verfügung genügend Zeit für eine Verlautbarung der Beschwerdeführerin gehabt. Da damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Unrecht verweigert worden sei, hätte die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Angelegenheit sei deshalb zur Neubeurteilung an das Verkehrsamt zurückzuweisen. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs liess sich die Vorinstanz nicht vernehmen. Sie machte nicht geltend, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört zu haben. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben insbesondere grundsätzlich Anspruch darauf, sich vor der Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 I 99 Erw. 3.4). Namentlich Dringlichkeit kann es jedoch ausnahmsweise gebieten, das rechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 280). 1.2 Das erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem kantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, SVG, SR 741.01 (Urteil BGer 1C_31/2008 vom 31.3.2008 Erw. 2.1). Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der Anhörung vor dem Entzug kann somit ausnahmsweise abgesehen werden. 1.3 Im kantonalen Recht normiert § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110), dass die Behörde den Parteien das Recht einräumt, sich zu den für die Verfügung massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen. Eine Anhörungspflicht besteht nach § 21 Abs. 3 lit. e VRP u.a. nicht für Verfügungen, die ihrer Natur nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen. 1.4.1 Die soeben erwähnte Beschränkung des Anspruchs auf Anhörung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. zit. Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 132 V 368 Erw. 4.3).

5 1.4.2 Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz bei der am 11. Januar 2018 veranlassten Wiederaushändigung des polizeilich abgenommenen Führerausweises lediglich Kenntnis vom Inhalt des pharmakologischtoxikologischen Gutachtens vom 9. Januar 2018, wonach keine Hinweise für eine Verminderung der Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt (30.12.2017) vom Toxikologen anhand der ausgewerteten Blut- und Urinprobe festgestellt werden konnten (vgl. Vi-act. 2). Hingegen erhielt die Vorinstanz erst am Folgetag, 12. Januar 2018, Kenntnis vom Inhalt des entsprechenden Polizeirapportes und der Angaben der Beschwerdeführerin im damaligen Einvernahmeprotokoll. Nachdem in diesen neu eingegangenen Unterlagen ein gewisser Betäubungsmittelkonsum thematisiert wurde, durfte die Vorinstanz ernstliche Zweifel an der Fahreignung hegen und hatte sie im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich sofort zu handeln. Mit anderen Worten durfte die Vorinstanz von einem Fall von "Gefahr im Verzug" ausgehen, womit sie deshalb von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen durfte (vgl. auch Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 Erw. 3.3). 1.5 Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, käme die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise heilbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die − wie das Verwaltungsgericht (§ 55 Abs. 1 und 2 lit. a VRP) − den Sachverhalt in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht frei prüfen kann (BGE 132 V 387 Erw. 5.1). Abgesehen davon wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil BGer 1C_84/2011 vom 29.9.2011 Erw. 2.2 und 8C_365/2011 vom 1.7.2011 Erw. 4; BGE 133 I 201 Erw. 2.2). 1.6 Zusammenfassend ist das Rechtsbegehren Ziffer 1, soweit es mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet wird, abzuweisen. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem sinngemäss geltend, die von der Vorinstanz vorgebrachten ernsthaften Zweifel an der Fahreignung seien unbegründet. Weder das Mitführen der Amphetamine noch das Eingeständnis, Kokain konsumiert zu haben bzw. "an Partys gelegentlich Drogen zu konsumieren"

6 (vgl. Eingabe vom 20.3.2018, S. 5), vermöchten ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung zu wecken. Dies gelte auch deshalb, da dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle vom 30. Dezember 2017 vermindert gewesen sei, bzw. sie unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Sie sei lediglich Gelegenheitskonsumentin und nicht drogensüchtig, weshalb sie auch kein Fahrzeug lenke, wenn sie an Partys Drogen konsumiere. Dass sie den Konsum von Amphetaminen und Kokain anlässlich der polizeilichen Befragung eingestanden hätte, beinhalte keinesfalls ihre Bereitschaft, unter Drogeneinfluss am Strassenverkehr teilzunehmen und sei auch kein Beweis für eine Drogenabhängigkeit. Allein aus dem gelegentlichen Drogenkonsum könne somit auch nicht auf eine Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Sohnes sei, was ein hohes Mass an Stabilität und Verantwortung voraussetze. Schliesslich habe sie bis zum Vorfall vom 30. Dezember 2017 einen ungetrübten Leumund aufzuweisen. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug sowie die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Untersuchs seien mithin nicht erfüllt. 2.2 Demgegenüber begründet die Vorinstanz den vorsorglichen Sicherungsentzug und die Anordnung der medizinischen Untersuchung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Polizeikontrolle vom 30. Dezember 2017 zugab, die im Handschuhfach mitgeführten Amphetamine (47.4 Gramm) seien für den Eigenbedarf bestimmt. Zudem habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie bis vor ein bis zwei Jahren ca. einmal im Monat Amphetamine und eine Woche vor der Polizeikontrolle Kokain konsumierte und auch inskünftig zu tun gedenke. Auffallend für die Vorinstanz war namentlich auch, dass die Beschwerdeführerin die zum Eigenkonsum vorgesehenen Drogen im Handschuhfach des Autos aufbewahrte, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass sie sich nach dem Konsum hinter das Steuer des Fahrzeugs setze (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 7 in fine). Zusammenfassend bestünden infolge Verdachts auf eine verkehrsrelevante Suchtproblematik sowie Verharmlosung des Drogenkonsums ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, welche einen vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen würden. 2.3 Nach dem Gesagten ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen hat mit der Konsequenz, dass die Wiedererlangung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig zu machen ist.

7 3.1.1 Gemäss Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2 lit. b, c, d). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug (Art. 54 Abs. 5 SVG). 3.1.2 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Sucht, wie dies beispielsweise für die Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln der Fall ist bzw. sein kann, wird bejaht, wenn die (physische oder psychische) Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 25 zu Art. 16d SVG). Allgemein darf nach der Praxis des Bundesgerichts auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seiner Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (BGE 128 II 335 Erw. 4a; Urteil BGer 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 3.1.3 Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn

8 ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenslage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen. Das ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil BGer 1C_177/2013 vom 9.9.2013 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 125 II 492 Erw. 2b und BGE 122 II 359 Erw. 3a). 3.1.4 Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (vgl. Urteil BGer 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1). Dabei gilt es hervorzuheben, dass der provisorische Entzug des Führerausweises keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug keine Anwendung (Urteile BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Hinweis; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). 3.2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Polizeikontrolle vom 30. Dezember 2017 im Handschuhfach des von ihr gelenkten Fahrzeuges 47.4 Gramm Amphetamine für den Eigenkonsum mit sich führte. Bereits ein derartiger, für den Eigengebrauch vorgesehener Vorrat an Amphetaminen weckt erhebliche Zweifel am Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich eine Gelegenheitskonsumentin sei bzw. Drogen nur (gelegentlich) im Ausgang an Partys konsumiere, ohne sich dann ans Steuer zu setzen. Denn der festgestellte Aufbewahrungsort dieses

9 Suchtmittels im Handschuhfach ihres Fahrzeugs dokumentiert grundsätzlich einen Zusammenhang zwischen Fahrzeugnutzung und Konsum dieses Suchtmittels. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie die Amphetamine kurz vor der Polizeikontrolle erworben und deswegen noch nicht in ihren Privaträumen deponiert habe. Würde man der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wonach sie dann, wenn sie im Ausgang an einer Party beabsichtige, Amphetamin zu konsumieren, ihr Auto strikte nicht benütze bzw. zu Hause lasse, würde der Aufenthaltsort des Vorrats an Amphetaminen im Handschuhfach keinen Sinn machen. Soweit es sich aber so verhalten sollte, dass die Beschwerdeführerin den Amphetamine-Vorrat deswegen im Handschuhfach aufbewahrt, um je nach Verlauf eines Abends im Ausgang sich davon bedienen zu können, sind die von der Vorinstanz vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit bzw. hinsichtlich der Gefahr, sich unter Einfluss von Drogen ans Steuer zu setzen, offenkundig begründet. 3.2.2 Die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin im Einvernahmeprotokoll, wonach sie bis vor 1 bis 2 Jahren ca. einmal im Monat Amphetamine konsumiert und "jetzt eigentlich gar nichts mehr" einnehme (vgl. Vi-act. 1 bzw. Ingress lit. B), erweist sich in Anbetracht des im Handschuhfach des Fahrzeuges für den Eigenkonsum gedachten erheblichen Vorrats (47.4 Gramm Amphetamine) als offensichtlich unglaubwürdig und unzutreffend. In der Eingabe vom 20. März 2018 ans Verwaltungsgericht (S. 5) hat die Beschwerdeführerin denn auch anerkannt, sie habe die Absicht, "hin und wieder im Ausgang diese Drogen zu konsumieren". Aus der Argumentation, sie habe lediglich deshalb eine grössere Menge gekauft, um einen günstigeren Preis zu erhalten, kann die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon spricht der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer schwierigen finanziellen Lage (mit glaubhaft vorgebrachten Schulden) dennoch eine grössere Menge Amphetamine kaufte, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Ausgabe einzusparen, was den Schluss nahelegt, dass eine gewisse Abhängigkeit nicht auszuschliessen ist, jedenfalls aber diesbezüglich weitere Abklärungen unerlässlich sind. 3.2.3 Für die Frage der Fahreignung ist denn ohnehin nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin drogenabhängig im streng medizinischen Sinne ist. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit jenem der Medizin. Ein regelmässiger Drogenkonsum, welcher nicht sauber vom Strassenverkehr trennt und als solcher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, reicht aus, um aus verkehrsrechtlicher Sicht als süchtig zu gelten (vgl. BGE 129 II 82 Erw. 4.1; Urteil BGer 6A.65/2002 vom 27.11.2002 Erw. 5.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche das Suchtpotenzial von Amphetaminen anzweifelt und

10 argumentiert, Amphetamin sei keine "harte" Droge, sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Bedenken an der Fahreignung auszuräumen (vgl. auch nachfolgend). 3.2.4 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nie unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt, ist nicht zu hören. Auch wenn es sich so verhielte, dass die Beschwerdeführerin mit einer Fahrpraxis von weniger als drei Jahren noch nie unter Drogeneinfluss ein Auto gelenkt hat (was rückwirkend ohnehin nicht überprüft werden kann), ist damit das Risiko, dass die 23-jährige Beschwerdeführerin nach dem von ihr für bestimmte Ausgangssituationen anerkannten Suchtmittelkonsum sich dennoch ans Steuer setzt, nicht gebannt. Dies gilt erst recht, als die in C.________ wohnende Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie verbringe den Ausgang ausschliesslich (bei Freunden/ Lokalen) am Wohnort bzw. in Fussgängerdistanz. Soweit aber der Ausgangsrayon grösser ist bzw. namentlich für die (nächtliche) Heimkehr ein Fahrzeug benötigt wird, steigt offenkundig die Wahrscheinlichkeit, dass der vorhandene Personenwagen benützt wird. Eine mögliche Wirkung des Amphetaminkonsums besteht darin, dass der Konsument sich und seine (Fahr-)Fähigkeit falsch einschätzt, kann doch der Konsum dieser Substanz mit einer Steigerung des Selbstwertgefühls und einer Selbstüberschätzung sowie Euphorie einhergehen, welche zu erhöhter Risikobereitschaft und wegen veränderter Wahrnehmung zu gefährlichem Verhalten im Strassenverkehr führen kann (vgl. Isa Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung bei Drogenkonsum, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 112 f.). 3.2.5 Sodann ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus dem dargelegten Amphetamin-Vorrat und Amphetaminkonsum, aus der von der Beschwerdeführerin geäusserten Absicht, auch inskünftig Amphetamine zu konsumieren, aus dem erstellten Kokainkonsum sowie aus der Verharmlosung des Drogenkonsums durch die Beschwerdeführerin hinreichende Anhaltspunkte abgeleitet hat für das Ergebnis, wonach die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu klären sind. 3.2.6 Daran vermag der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin über einen ungetrübten Leumund verfügt und gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten vom 9. Januar 2018 damals für den Zeitpunkt des Ereignisses keine Hinweise auf eine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Drogen vorlagen, hier nichts zu ändern. Ohnehin stellt das Gutachten vom 9. Januar 2018 nur eine Momentaufnahme dar, welche dokumentiert, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle keine suchtmittelinduzierte Fahrunfähigkeit bestand. Das generelle

11 Konsumverhalten der Beschwerdeführerin, das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend ist, lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin noch nicht sehr lange im Besitz eines Führerausweises (auf Probe) ist. 3.2.7 Unbehelflich sind auch die Hinweise auf die Mutterschaft und die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei beruflich auf den Führerausweis angewiesen, da diese Aspekte nichts mit der Fahreignung zu tun haben. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin Mutter eines Kindes ist, hält sie nach dem Gesagten nicht davon ab, mindestens gelegentlich Amphetamin (und einmal auch Kokain) zu konsumieren. 3.3 Aus all diesen Gründen gibt die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2018 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Beanstandung. Der vorinstanzliche vorsorgliche Sicherungsentzug erweist sich − angesichts des grossen Gefährdungspotenzials im Strassenverkehr − im Lichte aller konkreten Umstände sowie der dargelegten Praxis als verhältnismässig und rechtens (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. BGE 125 II 492 Erw. 2b; BGE 122 II 359 Erw. 3a). Die Vorinstanz hat den ihr in solchen Fällen zustehenden Beurteilungsspielraum zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht überschritten. Mit der Anordnung, die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig zu machen, hat die Vorinstanz den Rahmen ihres weiten pflichtgemässen Ermessens nicht verletzt (vgl. Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30.1.2012 Erw. 3.1). 3.4 Anzufügen ist, dass die materiell-rechtliche Frage, ob der vorsorgliche Sicherungsentzug gegebenenfalls durch einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 SVG abzulösen ist, im anschliessenden Verfahren vor der Vorinstanz zu prüfen sein wird. 4. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen und somit auch im vorliegenden Fall der Ausweis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens vorsorglich entzogen bleibt (vgl. Urteil BGer 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.7). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

12 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung). 6.2 Gemäss § 75 Abs. 1 VRP kann eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung befreit werden, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 124 I 2; BGE 118 Ia 371). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit der rechtsuchenden Person, der Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. statt vieler Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine; VGE III 2017 216 vom 26.1.2018 Erw. 3.2.2). 6.3 Diese dargelegten Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. Die Bedürftigkeit ist nach der Aktenlage gegeben. Sodann kann das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden und auch die Voraussetzung der Gebotenheit einer Vertretung ist erfüllt. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) wird in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf insgesamt Fr. 2‘000.-- festgelegt.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf das Inkasso wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig verzichtet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Rechtsanwältin lic.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (vgl. Disp.-Ziff. 4) ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2‘000.-- zu entrichten. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- sowie das anwaltliche Honorar von Fr. 2‘000.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] vom 17. Juni 2015). 6. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Mai 2018

III 2018 31 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2018 III 2018 31 — Swissrulings