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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2018 III 2018 25

25. April 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,581 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 25 Entscheid vom 25. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________1962) lenkte am 6. August 2017 um ca. 6:20 Uhr auf dem Areal der Coop-Tankstelle an der Obermattstrasse 1 in Richterswil seinen Personenwagen gegen einen Sammelcontainer für Altkleider, was zu einer Streifkollision mit diesem Container führte. Für dieses Fahrmanöver wurde er vom Statthalteramt des Bezirks Horgen mit Strafbefehl vom 8. September 2017 mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (zuzüglich Verfahrensgebühren von Fr. 265.--). B. Nach Kenntnisnahme des entsprechenden Polizeiberichts gewährte das kantonale Verkehrsamt A.________ mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine vorgesehene Administrativmassnahme (Führerausweisentzug für einen Monat, vgl. Vi-act. 2). C. Dazu äusserte sich A.________ innert zweimal erstreckter Frist in einer Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Vi-act. 8). Am 5. Januar 2018 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________, dass ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen werde. Diese Entzugsverfügung wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet: Am 06.08.2017 lenkten Sie auf der Obermattstrasse in Richterswil einen Personenwagen. Sie fuhren auf das Tankstellenareal und wollten direkt vor dem Eingang parkieren. In der Kurve verwechselten Sie das Gas- mit dem Bremspedal. Das Fahrzeug beschleunigte deshalb kurz, Sie erschraken und vernachlässigten das Steuern. Folglich kollidierten Sie mit einem Kleidersammlungscontainer. D. Gegen diese am 8. Januar 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 29. Januar 2018 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 5.1.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei A.________ der Führerausweis nicht zu entziehen sowie es sei auf eine Massnahme zu verzichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 5.1.2018 vollumfänglich aufzuheben und A.________ höchstens mit einer Verwarnung zu belegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST bis 31.12.2017 und 7.7% MWST ab 01.01.2018.) zulasten der Vorinstanz. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

3 F. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 16. April 2018 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 Erw. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 1.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2011 vom 28.2.2012 Erw. 2.2). Gleiches gilt bei einer

4 geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/ Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1 in fine, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2016 vom 5.12.2016 Erw. 4.1). 1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. 1.4 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Sonntagmorgen um ca. 6.20 Uhr im betreffenden Tankstellenshop frische Backwaren kaufen und deswegen im Nahbereich des Tankstellenshops sein Fahrzeug parkieren wollte. 2.2 Das entsprechende Fahrmanöver des Beschwerdeführers, welches zur Streifkollision mit dem Kleidercontainer führte, wurde im rechtskräftigen Strafbefehl wie folgt umschrieben:

5 Nichtbeherrschen des Fahrzeuges indem er das Brems- und Gaspedal verwechselte. Dadurch fährt er gegen das Kleidersammelbehältnis, an welchem Sachschaden entsteht. 2.3 In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (S. 5, Ziff. 2.3) sowie in der Eingabe vom 16. April 2018 (S. 4) wird bestritten, dass der Beschwerdeführer das Gaspedal mit dem Bremspedal verwechselt habe. Stattdessen wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer "unbeabsichtigt kurz mit seinem rechten Fuss vom Brems- auf das Gaspedal" gerutscht und "statt in die Kurve vor dem Eingang des Tankstellenshops geradeaus entlang der Aussenwand des Tankstellenshops" gefahren sei, allerdings blitzschnell reagiert und mit seinem rechten Fuss sofort wieder vom Gas- zum Bremspedal gewechselt habe (vgl. Beschwerde, S. 5 unten). 2.4 Unter welchen genauen Umständen der Beschwerdeführer beim Lenken seines Fahrzeuges eine Streifkollision mit dem Kleidercontainer verursachte, lässt sich rückblickend nicht mehr in allen Einzelheiten feststellen. Dies gilt erst recht, als der betreffende Polizeibericht erst vier Tage nach dem Vorfall und lediglich durch eine telefonische Befragung aufgenommen wurde (siehe Vi-act. 1 = Bericht der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall mit Sachschaden). Dass die Vorinstanz auf eigene Sachverhaltsabklärungen verzichtet und sich stattdessen auf den im rechtskräftigen Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt abgestützt hat, gibt hier keinen Anlass zur Beanstandung, zumal nach der Rechtsprechung die über eine Massnahme entscheidende Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2017 vom 7.2.2018 Erw. 2.3). Aus welchen Gründen die Vorinstanz hier davon hätte abweichen sollen, ist nicht ersichtlich. Das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen, die vorliegend jedoch nicht gegeben sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2017 vom 2.6.2017 Erw. 2.4 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 II 103). Abgesehen davon ist im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung nicht damit zu rechnen, dass durch zusätzliche Abklärungen ein objektiver Nachweis erbracht werden könnte, dass die Feststellung im rechtskräftigen Strafbefehl (wonach dem Nichtbeherrschen des Fahrzeuges eine Verwechslung des Brems- und Gaspedals zugrunde liege) eindeutig falsch sei.

6 2.5 Bei dieser Sachlage ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das zu beurteilende Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Streifkollision grundsätzlich auf ein Verwechseln des Brems- und Gaspedals zurückzuführen ist. 3.1 Die Vorinstanz hat diesen Vorfall vom 6. August 2017 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt. 3.2 Dagegen wird in der Beschwerde (S. 11 ff.) u.a. sinngemäss eingewendet, dass ein besonders leichter Fall vorliege, da der Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver lediglich eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen habe und ihn diesbezüglich nur ein besonders leichtes Verschulden treffe. 3.3.1 Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Das dargelegte Verwechseln des Brems- und Gaspedals beim Ansteuern eines Abstellplatzes für das eigene Fahrzeug im Nahbereich eines geöffneten Tankstellenshops beinhaltet grundsätzlich eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit, und zwar ungeachtet dessen, ob sich zur betreffenden Tageszeit tatsächlich Fussgänger in der Nähe dieses geöffneten Tankstellenshops aufhielten oder nicht. Anzufügen ist, dass sich am Ort des Vorfalls ein Altkleider-Container befindet, mithin dort Personen zu Fuss Altkleider-Säcke im Container entsorgen (andernfalls der Container bei fehlendem Gebrauch wieder entfernt worden wäre). Bei dieser Sachlage ereignete sich der Vorfall im Nahbereich eines geöffneten Tankstellenshops mit regelmässig auftretendem Fussgängerverkehr. In einem solchen Bereich, wo grundsätzlich während den Öffnungszeiten des Tankstellenshops jederzeit mit Fussgängern gerechnet werden muss, kann im Kontext mit einem Verwechseln des Brems- und Gaspedals nicht von einer geringen Gefahr gesprochen werden. Vielmehr ist hier von einer erhöht abstrakten Gefahr auszugehen, da die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung eines Fussgängers beim geöffneten Tankstellenshop bzw. beim Altkleider-Container naheliegt (siehe dazu insbesondere auch die Abbildung 1 auf Seite 12 oben der Beschwerdeschrift sowie die auf dieser Abbildung vom Beschwerdeführer eingezeichnete Fahrtrichtung, welche im linken Bildrand sehr nahe an der Vorderfront des Tankstellenshops vorbeiführt). 3.3.2 Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Erstinstanz bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit und von Gefährdungsaspekten (analog auch bei der Würdigung der Verschuldensaspekte, siehe nachfolgend) ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, welcher hier grundsätzlich nicht

7 überschritten worden ist. In diesem Sinne wäre es wohl auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Vorinstanz (namentlich in Anbetracht der Tageszeit sowie der mutmasslich geringen Geschwindigkeit, diesbezüglich sind keine objektiven Angaben dokumentiert) von einem Grenzfall ausgegangen wäre, welchen sie (bezüglich Gefährdung und Verschulden, siehe aber nachfolgend) knapp einer leichten Widerhandlung hätte zuordnen können. Indes hat die Vorinstanz wie erwähnt die konkreten Umstände strenger beurteilt, was hier insgesamt als vertretbar erscheint. 3.4 Sodann ist in verschuldensmässiger Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich beim Ansteuern eines Abstellplatzes um einen alltäglichen Vorgang handelt. Die sorgfältige Unterscheidung zwischen Gas- und Bremspedal wird jedem Fahrschüler von der ersten Lektion an eingeschärft und schleift sich im Laufe der Fahrpraxis als Automatismus ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.286/2003 vom 18.2.2004 Erw. 4.3). Der (55-jährige) Beschwerdeführer weist nach der Aktenlage eine Fahrpraxis seit 1980 auf, mithin lenkte er im Zeitpunkt des Vorfalles seit rund 37 Jahren ein Fahrzeug. Der Beschwerdeführer hat hier mit seinem Fahrmanöver nicht etwa bloss eine Situation falsch eingeschätzt, sondern eine elementare Fahrregel (sorgfältige Unterscheidung zwischen Gasund Bremspedal) verletzt. Darin ist ein Verschulden zu erblicken, welches nicht mehr als leicht qualifiziert werden kann. 3.5 Am dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis in der Beschwerde (S. 14 und S. 15) auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom 29. November 2010. In jenem (ebenfalls den Kanton Schwyz betreffenden) Fall hatte die Fahrzeuglenkerin am Steuer ihres Geländewagens mit einem Sportgeräteanhänger beim Parkmanöver die Situation falsch eingeschätzt und deswegen in einem an sich kontrollierten Manöver eine Streifkollision verursacht. Hier geht es nicht um eine solche falsche Einschätzung der Distanzen beim Manöver mit einem Anhänger, sondern um eine Verwechslung des Brems- und Gaspedals, welche zur Folge hatte, dass der Lenker sein Fahrzeug für kurze Zeit nicht unter Kontrolle hatte und deswegen das Fahrzeug eine ungewollte Richtung einschlug. Mit anderen Worten sind die beiden Ereignisse ("falsche Einschätzung der Distanzen" einerseits und "Verwechseln des Brems- und Gaspedals" andererseits) nicht vergleichbar, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Bundesgerichtsurteil hier nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nicht zu hören ist aber auch der Einwand in der Stellungnahme vom 16. April 2018 (S. 5 unten), wonach der Bagatellunfall "nicht vor dem Tankstellenshop, sondern auf der Seite des Tankstellenshops, einige

8 Meter vom Eingang des Tankstellenshops entfernt in einem Halteverbot, vor einer Sackgasse …" geschah. Diesbezüglich fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sein Fahrzeug (für den Brotkauf im geöffneten Tankstellenshop, und nicht für einen Tankvorgang) "vor dem Eingang des Tankstellenshops anhalten" wollte (vgl. Beschwerde S. 4), mithin in einem Bereich vor dem Tankstellenshop, welcher nicht als Parkplatz für Kunden, welche nur einkaufen wollen, vorgesehen ist. Bei einem solchen aus Bequemlichkeitsgründen vorgenommenen Zufahrtsmanöver direkt in den Bereich beim Eingang eines geöffneten Tankstellenshops, wo offensichtlich mit zu Fuss gehenden Kunden zu rechnen ist, kann eine Fehlmanipulation hinsichtlich Brems- und Gaspedal mit vorübergehend unkontrollierter Fahrweise im Nahbereich des Tankstellenshops in verschuldensmässiger Hinsicht grundsätzlich nicht einem leichten Verschulden zugeordnet werden. 4. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, es sich so verhielte, dass der Beschwerdeführer damals nicht das Brems- und Gaspedal verwechselte, sondern "unbeabsichtigt kurz mit seinem rechten Fuss vom Brems- auf das Gaspedal" rutschte (vgl. Beschwerde, S. 5 unten), wäre darin kein Fahrmanöver zu erblicken, welches im Nahbereich eines geöffneten Tankstellenshops eine lediglich geringe Gefährdung aufwiese. Analog dürfte bei einem Fahrzeuglenker mit sehr langer Fahrpraxis das geltend gemachte "Abrutschen vom Brems- auf das Gaspedal" offenkundig nicht bagatellisiert werden. 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 16.4.2018) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern). Schwyz, 25. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Mai 2018

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