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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.07.2019 III 2018 233

25. Juli 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,950 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Fristverlängerung Abbau und Auffüllung einer Kiesgrube) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 233 Entscheid vom 25. Juli 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Wangen, Postfach 264, 8855 Wangen, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, 4. Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen, Beigeladener, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Fristverlängerung Abbau und Auffüllung einer Kiesgrube)

2 Sachverhalt: A. Die C.________ AG (C.________) betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1788 vom 13. November 1978 genehmigte der Regierungsrat den Sanierungsplan für die Kiesgrube C.________ Nuolen-Wangen/Tuggen. Mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte der Regierungsrat auch den Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 für die Kiesgewinnung Rütihof und setzte sie in Kraft. Der ursprüngliche Sanierungsplan sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die C.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten der Gemeinderat Wangen mit Beschluss (GRB) Nr. 482 vom 25. September 2008 und der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 801 ebenfalls vom 25. September 2008 in gemeinsamer Abstimmung die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung). B. Der (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 944 vom 20.6.2000 und RRB Nr. 1079 vom 23.8.2005 genehmigte) Teilzonenplan Nuolen See der Gemeinde Wangen sieht für den Ufer- und Seebereich (um die sogenannten Hunziker- und ________-Buchten) eine Gestaltungsplanpflicht vor. Mit dem (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 610 vom 15.6.2011 genehmigten) Gestaltungsplan Nuolen See wurde die Neugestaltung des heutigen Industriegeländes nach der Stilllegung der bestehenden Betriebsanlagen, d.h. die Folgenutzung (Wohn- und Nebenbauten) der Landfläche im Gestaltungsplanperimeter nach Abschluss des Kiesabbaus und der Kiesaufbereitung (Erstnutzung) geregelt. Hierfür sind Terrainanpassungen, neue Uferlinien und Flachwasserzonen geplant. Der Gestaltungsplan Nuolen See sieht als Entscheidungsgrundlage für die definitive Gestaltung der Uferböschungen das Anlegen von Testufern vor. Für dieses Bauvorhaben "Ufergestaltung Nuolen See (Testufer 1 und 2)" erteilte der Gemeinderat Wangen der C.________ gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 3. Januar 2012 mit Beschluss vom 31. Mai 2012 die Baubewilligung unter gleichzeitiger Abweisung der Einsprachen von A.________ vom 22. September 2011 sowie einer Drittpartei. Der Regierungsrat wies die von A.________ sowie der Drittpartei erhobenen Beschwerden mit RRB Nr. 249/2013 vom 20. März 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die von A.________ sowie der Drittpartei hiergegen erhobenen Beschwerden mit VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 hingegen gut. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 1C_821/2013 und 1C_825/2013 vom 30. März 2015 (= URP 2015 S. 301 ff.) un-

3 ter Abweisung der Beschwerden der C.________ und des Gemeinderates Wangen. C.1 Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete Vereinbarungen unter anderem betreffend den Erlass des Gestaltungsplanes Nuolen See (Ziff. I), neue Abbaugebiete in Tuggen und Erschliessung Bachtellen (Ziff. II), das Förderband Nuolen (Ziff. III), den Zeitplan (Ziff. IV) und den Modalsplit (Ziff. V) getroffen. In Ziff. 2 der Schlussbestimmungen (Ziff. XII) wurden die Parteien verpflichtet, den Vertrag im Geiste der Vereinbarung an die neue Interessenlage anzupassen, falls sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Rechtsgrundlagen des Vertrages nach Abschluss derart ändern sollten, dass die Vertragserfüllung einer oder beiden Parteien nicht mehr zugemutet werden kann, oder sich wesentliche Vertragsgrundlagen innert den vereinbarten Zeitabläufen nicht verwirklichen sollten. Komme eine Einigung innert drei Monaten seit Beginn der Verhandlungen nicht zustande, entscheide der Richter über den Fortbestand des Vertrages. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als einzige Instanz vereinbart (Ziff. XII.5). Unter "III. Förderband" wurden unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen: 3. Die C.________ verpflichtet sich, den über dem Boden liegenden Teil des Förderbands in Nuolen spätestens bis 31.12.2016 auf eigene Kosten abzubrechen, bzw. unter den Boden zu legen. Die Gemeinde Wangen unterstützt grundsätzlich eine allfällige Strassenunterquerung. 6. Für den Fall, dass die Nuoler Werke gemäss Vereinbarung (spätestens 31.12.2014) abgebrochen wurden, sich jedoch die Erstellung bzw. Verlegung des neuen Industriehafens ohne Verschulden der C.________ verzögert, soll der C.________ zur Wahrung der Kontinuität die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherige Ledi-Verladestelle bis spätestens 31.12.2018 aufrechtzuerhalten. Ziff. IV.1 des Zeitplanes beinhaltet folgende Vorgaben: Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten. - Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013 - Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in Nuolen gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014 - Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017

4 - Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020. C.2 Am 23. Juni 2017 reichte die C.________ beim Gemeinderat Wangen und beim Gemeinderat Tuggen jeweils folgendes Gesuch ein: Es seien die in den Ziffern III.3 und IV.1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der C.________ AG ohne jegliches Präjudiz in materieller Hinsicht sowie unter Vorbehalt der Einreichung allfällig weiterer Vertragsanpassungsgesuche bis 31.12.2018 zu erstrecken. C.3 Mit GRB Nr. 559 vom 5. Juli 2017 bzw. GRB Nr. 288 vom 6. Juli 2017 beschlossen der Gemeinderat Tuggen bzw. der Gemeinderat Wangen, auf das Gesuch der C.________ AG vom 23. Juni 2017 um Fristverlängerung einzutreten und den notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 gemäss dem Entwurf (dat. 5.7.2017) zuzustimmen. Nach Unterzeichnung der Vertragsanpassungen sei zur Anpassung der Verlängerungsbewilligungen gemäss GRB Nr. 482 (Wangen) und GRB Nr. 801 (Tuggen), beide vom 25. September 2008, das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. D.1 Im Amtsblatt Nr. __ vom ________ (S. _____) wurden unter den Gemeinden Tuggen und Wangen die Baugesuche "Abbau und Auffüllung Kiesgrube C.________ (Verlängerung der Fristen), Bolenberg, Bachtellen, Tuggen, KTN 302, 303, 333, 335, 336 und 915" bzw. "Abbau und Auffüllung Kiesgrube C.________ (Verlängerung der Fristen), Rütihof, Bachtellen, Liebergsellenwäldli, Nuolen-Wangen, GB 393, 395, 406, 447, 464, 474 und 757" publiziert und öffentlich aufgelegt. D.2 Gegen das Baugesuch betreffend den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben in der Gemeinde Wangen erhoben A.________ mit Eingabe vom 30. August 2017 Einsprache beim Gemeinderat Wangen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtigkeit der vom Gemeinderat Wangen am 6. Juli 2017 unterzeichneten Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrags und die Nichtigkeit des entsprechenden GRB Wangen Nr. 288 vom 6.7.2017 festzustellen. 2. Es sei die schon erfolgte Bewilligung des Gesuchs um Fristverlängerung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.8.2008 und die Vertragsänderung vom 5.7.2017 aufzuheben. 3. Der am 22./25.8.2008 unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vertrag sei durch die zuständige Instanz vollumfänglich auf rechtsverletzende Inhalte zu prüfen, und es sei durch diese Instanz vorzugeben, welche Inhalte infolge fehlender Rechtskonformität geändert werden müssen. Eventualiter sei der ganze

5 Vertrag nichtig zu erklären. Hierzu sei das Verwaltungsgericht (als im öffentlich-rechtlichen Vertrag Ziff. XII.2 und 5 zuständig bezeichnete Instanz) durch den Gemeinderat Wangen um Erwägung und Entscheid zu ersuchen. 4. Das Verwaltungsgericht sei vom Gemeinderat zu ersuchen, im Rahmen der Prüfungen gemäss Antrag 3 auch juristisch abzuklären, ob gegen die Verantwortlichen der "Anpassung" des öffentlich-rechtlichen Vertrags (vom 22./25.8.2008) vom 5. Juli 2017 (Gesuchstellerin/Betreiberin, Behördenmitglieder und Amtspersonen) von Amtes wegen eine Strafuntersuchung zu veranlassen sei. 5. Es sei durch den Gemeinderat zu gewährleisten, dass betreffend der bereits erfolgten und laufenden Verletzung der Rückbaupflichten gegen die Gesuchstellerin angemessene Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere sei ihr auch eine angemessene Entschädigung des geschädigten Gemeinwesens und der geschädigten Nachbarn für die erlittenen Nachteile sowie eine angemessene Busse aufzuerlegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. D.3 Mit GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 entschied der Gemeinderat Wangen wie folgt: 1. Das Gesuch der C.________ AG vom 23. Juni 2017 um Fristverlängerung wird bewilligt. 2. Die notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./ 25. August 2008 gemäss der von allen Vertragsparteien unterzeichneten Anpassung vom 5. Juli 2017 werden bestätigt. Die Bestätigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Gemeinderat Tuggen den nachgesuchten Fristerstreckungen und den vorgesehenen Anpassungen ebenfalls ausdrücklich zustimmt. 3. Für den Bedarfsfall bleiben später weitere Vertragsanpassungen vorbehalten, dies unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse. Vorbehalten bleiben insbesondere weitere Fristerstreckungen. (4. Bewilligungsgebühr). 5. Die Einsprache von A.________ (…) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Einspracheverfahrens betragen Fr. 800.-- und werden den Einsprechern überbunden (…). 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (8.-9. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Mit GRB Nr. 397 vom 25. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Tuggen die beantragte Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube Bolenberg, Bachtellen unter Abweisung einer Dritteinsprache. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6 F. Gegen den GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 (Wangen) erhoben A.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der GRB Wangen Nr. 158 vom 19.4.2018 aufzuheben. 2. 2.1 Der Gemeinderat sei aufzufordern, unsere Einsprache vom 30. August 2017 rechtskonform zu behandeln. 2.2 Eventualiter sei die Einsprache vom Regierungsrat in eigener Kognition umfassend oder in Teilen zu behandeln. 2.3 Eventualiter sei die Verfahrenskoordination betreffend Behandlung der Einsprache-Anträge 3, 4 und 5 vom Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde direkt mit dem Verwaltungsgericht abzuklären und in den Regierungsratsbeschluss zu integrieren. 3. Die Vorakten seien beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegner. G. Mit RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt (…). 3. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Wangen eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- und der Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 1700.-- zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). H. Gegen diesen RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 erheben A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 und der GRB Wangen Nr. 158 vom 19.4.2018 seien aufzuheben und das Gesuch um «Abbau und Auffüllung der Kiesgrube C.________; Fristverlängerung» vom 23.6.2017 sei abzuweisen. 2. Es sei durch das Verwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher, formeller und materieller Hinsicht vollumfänglich zu klären: a) wie sich das am 26. Oktober 2018 neu eingereichte - im Hauptpunkt (Endfristen) erneut unbestimmte - Fristverlängerungsgesuch zum vorliegenden Verfahren verhält und welche Rechtswirksamkeit bezüglich Endfristen die Verfügung des Gemeinderates Wangen vom 23.11.2018 entfalten kann, in welcher die Gesuchstellerin explizit darauf hingewiesen wird: «Ein allfälliges Gesuch (der Beschwerdegegnerin) um Erstreckung dieser Frist (zur Stellungnahme bis 5. Dezember 2018) wird die

7 Sistierung der Verfahrensfrist für die Abwicklung des Baugesuches zur Folge haben». b) wie sich die bestimmten und unbestimmten Inhalte des öffentlichrechtlichen Vertrags vom 22./25. September (recte: August) 2008 zu den Nichteinhaltungs-Tatbeständen und zur Unbestimmtheit der Duldungsdauer verhalten und ob ein 'Rechtsanspruch auf unbegrenzte Duldung von Vertragsverletzungen' damit begründet werden kann, es bestehe eine (bestrittene) gegenseitige Abhängigkeit der vom Fristerstreckungsgesuch betroffenen Inhalte des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. September (recte: August) 2008; c) wie sich die verfassungsmässig garantierte Wahrung der Schutzgüter (Wasser, Boden, Luft, Freiheit, Eigentum, Rechtssicherheit) und das schutzwürdige private und öffentliche Interesse an der Minimierung der Immissionen aus dem Betrieb der Beschwerdegegnerin in den Gemeinden Wangen und Tuggen zum 'öffentlichen Interesse an der Versorgung mit Kies und Sand sowie am Betrieb von Deponien' verhält. Insbesondere sei eine gerichtliche Güterabwägung vorzunehmen, um zu klären, welche Schutzansprüche überwiegen/Vorrang geniessen. Es sei hierbei auch zu klären, welche Rechtswirksamkeit aus einer rechtskonformen Priorisierung bezüglich der bisher praktizierten, unbegrenzten 'Duldung ohne Rechtstitel' hervorgeht; d) wie die Unbestimmtheit des Fristerstreckungsgesuchs vom 23.6.2017 rechtlich vorwirkt auf den für 2019 geplanten «neuen Vertrag», der bereits als «rechtlich möglich» erklärt wurde in der «Güterabwägung allen geltenden Rechts, Rechtsgutachten von RA Dr. F.________», (laut Verweis im Mitwirkungsbericht Nuolen See, Kapitel C, S.15 und 16, erstellt im Auftrag des Gemeinderates Wangen, gemäss Beschluss vom 6.9.2018). Zum genannten Rechtsgutachten sei uns Akteneinsicht zu gewähren; e) inwiefern sich das Fristerstreckungsgesuch vom 23.6.2017 und dessen Bewilligung angesichts der Ankündigung eines neuen Vertrags als missbräuchlich (Rechtsmittelmissbrauch) erweisen, weil aus dieser Ankündigung hervorgeht, dass die Fristerstreckung offensichtlich zur Umgehung der rechtlich zwingenden Sanktionen gegen Vertragsbrüche (für die Zeit zwischen dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Endtermine und dem Inkrafttreten einer neuen Vertragsregelung) ersucht und genehmigt wurde. Es sei festzustellen, wer für diesen mutmasslichen Rechtsmittel- Missbrauch zur Verantwortung zu ziehen ist und entsprechende gerichtliche Anordnungen vorzunehmen; f) wie der Rückbau des Kieswerks Nuolen, der Abbau des oberirdischen Förderbands und die Einstellung der Auffülltätigkeit in der Grube Bachtellen gegen die säumige, resp. vertragsverletzend handelnde Beschwerdegegnerin durchgesetzt werden muss. Es sei hierzu auch festzustellen, wie die in unserem privaten und im öffentlichen Interesse erforderliche Ersatzvornahme zu erfolgen hat und wie die Vertragsverletzungen durch die Beschwerdegegnerin mit Schadenersatz vergütet und eventuell als Offizialdelikt verfolgt werden müssen.

8 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegner. I. Der Beigeladene erklärt mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 4. Januar 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 folgende Anträge: 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien der Beschwerdegegnerin die von den Vorinstanzen bewilligten Fristverlängerungen zu gewähren. (…). Prozessanträge 2. Es sei auf die Anträge 2 lit. a-f der Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei den Beschwerdeführern unter Androhung des Nichteintretens bzw. Entscheids aufgrund der Akten Frist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerdegegnerin sei bei Einreichung einer nachgebesserten Beschwerde wiederum Frist zur Beschwerdeantwort anzusetzen. 3. Es sei das Gesuch um Akteneinsicht in das Rechtsgutachten von RA Dr. F.________ abzuweisen. 4. Es sei der Beizug von Akten aus anderen, hier nicht streitgegenständlichen Verfahren abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftung). Der Gemeinderat Wangen beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. J. Am 19. März 2019 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen ein und ersuchen um antragsgemässe Gutheissung der Beschwerde. Der Beigeladene erklärt mit Schreiben vom 22. März 2019 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Ebenso verzichtet das Sicherheitsdepartement mit Eingabe vom 27. März 2019 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassung vom 4. Januar 2019 auf eine Duplik. Die Beschwerdegegnerin hält duplizierend am 10. Mai 2019 vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung gemäss der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 fest. Der Gemeinderat Wangen hat keine Duplik eingereicht.

9 K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 äussern sich die Beschwerdeführer namentlich zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019. Der Beigeladene teilt am 3. Juni 2019 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Die anderen Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Gemeinderat Wangen erwog im GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 im Wesentlichen, Streitgegenstand sei lediglich die nachgesuchte Fristverlängerung, nicht eine richterliche Vertragsanpassung (S. 5 lit. c). Die Begründung für die Fristverlängerung sei angesichts der vertraglich vorgesehenen Vertragsanpassung nachvollziehbar (S. 5 f. lit. d). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wäre zwar nicht erforderlich gewesen, zur Sicherstellung der Koordination zwischen zwei Gemeinden und zur geordneten Überführung der Erstnutzung des Kiesabbaugebietes in die Folgenutzung jedoch geeignet. Es sei nicht darum gegangen, Rechte Dritter einzuschränken. Diese Vorgehensweise sei auch von den Rechtsmittelinstanzen nie in Frage gestellt worden (S. 6 lit. e). Eine Vertragsanpassung sei möglich. Die moderate Fristerstreckung sei gerechtfertigt (S. 6 f. lit. f). Auch die Regelung betreffend das Förderband sei im Kontext der Rechtsmittelentscheide anpassungsbedürftig geworden; auch die diesbezügliche Fristerstreckung sei nicht zu beanstanden (S. 7 lit. g). Ein Fall von Ziff. XII.2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22./25. August 2008 (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1) sei nicht gegeben (S. 7 lit. h). Zu Unrecht werde eine fehlende Rechtsgrundlage für die Fristerstreckung behauptet. Vielmehr werde die gewünschte Rechtssicherheit geschaffen. Wo Fristen verstrichen seien, würden diese bis 31. Dezember 2018 verlängert. Aufgrund des Fortschritts der Planung inklusive kommunalem Teilrichtplan werde sich zeigen, welche weiteren Vertragsanpassungen erforderlich würden (S. 7 lit. i). Die Publikation im Amtsblatt sowie die von den Gesuchstellern aufgelegten Gesuchsunterlagen seien korrekt und für die Beurteilung des Gesuchs genügend. Es gehe entgegen der Auffassung der Einsprecher nicht um ein neues Konzessionsgesuch (S. 7 f. lit. j; vgl. S. 9 lit. o). Der Zeitbedarf für die Ausarbeitung der angepassten planerischen Unterlagen sei ungewiss. Der Vorbehalt betreffend weitere Fristerstreckungen sei zweckmässig und rechtens (S. 8 lit. l). Die Abbauwürdigkeit des Kiesvorkommens sowie irgendwelche Bestandesgarantien seien nicht Verfahrensgegenstand (S. 8 lit. m). Auch gehe es vorliegend nicht um die Sanktion allfälliger Regelwidrigkeiten der Gesuchstellerin (S. 8 lit. n). 1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat auf Rügen ausserhalb des Streitgegen-

10 standes nicht eingetreten sei. Auch sei er befugt gewesen, sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken (Erw. 3.2). Die Anpassung eines (öffentlich-rechtlichen) Vertrags aufgrund übereinstimmenden Willens der Parteien sei immer möglich. Zu prüfen sei nur die Rechtmässigkeit der Fristerstreckungen für den Abbruch des über dem Boden liegenden Teils des Förderbands in Nuolen, für die Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in Nuolen sowie für die Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof (Erw. 4). Ein schwerer Verfahrensmangel, welcher Nichtigkeit nach sich ziehen würde, sei nicht zu erkennen (Erw. 5.2). Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22./25. August 2008 sei im Gesamtkontext der Folgenutzung zu sehen. Die verschiedenen Planungsschritte und vertraglichen Abmachungen seien unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Gestaltungsplanes Nuolen See sowie der Bewilligung von Baugesuchen für konkrete Bauvorhaben gestanden. Die Parteien hätten jederzeit damit rechnen müssen, dass die geplante Folgenutzung nicht realisiert werden könne. Könne die geplante Wohnüberbauung (noch) nicht realisiert werden, entfalle auch das Interesse an einer schnellen Beendigung des Kiesabbaus und der -aufbereitung bzw. der industriellen Nutzung des Geländes (Erw. 6.2). Der Kiesabbau in der Gemeinde Wangen (Bachtellen, Rütihof) sei zwar beendet; hingegen beabsichtige die Beschwerdegegnerin, auf dem Gemeindegebiet von Tuggen weiterhin Kies abzubauen. Die Beschwerdegegnerin sei zum einen mit dem GRB Nr. 482 vom 25. September 2008 verpflichtet worden, 60 % des in der Kiesgrube abgebauten Materials über das Förderband Nuolen auf dem Seeweg abzutransportieren. Zudem müsse auch das Material von allfälligen neuen Abbaugebieten in der Gemeinde Tuggen ebenfalls über das Förderband Nuolen und den Seeweg weggeführt werden. Nachdem auch die Realisierbarkeit der geplanten Folgenutzung noch offen sei und ein Abbruch und Neubau des Förderbands erst Sinn mache, wenn über die zukünftige Nutzung des Geländes Klarheit bestehe, wäre es nicht verhältnismässig, auf der ursprünglichen Frist (31.12.2016) für den Abbruch des über dem Boden liegenden Teils des Förderbands zu beharren. Die Fristerstreckung sei gerechtfertigt (Erw. 6.3.1). Bei den heutigen Baumethoden brauche es grosse Mengen Kies. Die kostengünstige Deckung dieses Bedarfs sowie die Vermeidung langer immissionsreicher Transporte liege im öffentlichen Interesse. Ein Abbruch der für den Transport von Kies aus der Gemeinde Tuggen vorhandenen Infrastruktur würde auch daher keinen Sinn machen. Klarzustellen bleibe, dass die Beschwerdegegnerin die Kiesaufbereitungsanlage und das Betonwerk in Nuolen grundsätzlich nur solange betreiben dürfe, als diese für die Verarbeitung von Materialien aus den Gruben Rütihof und Bachtellen benötigt würden (Erw. 6.3.2). Dass der zeitliche Aufwand für die Auffüllung und fachgerechte Kul-

11 tivierung der Kiesgruben nach Beendigung des Kiesabbaus nur schwierig abschätzbar sei, sei nachvollziehbar. Die gewährte Fristerstreckung erweise sich daher als moderat (Erw. 6.3.3). 1.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (Vernehmlassung S. 21 f. Rz. 74 ff.). Es besteht kein Anlass, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren abweichend von den Verfahren VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 (Erw. 2.1.1 f.) und dem Bundesgerichtsurteil 1C_821+825/2013 vom 30. März 2015 (Erw. 3.1) zu beurteilen. Zwar hat das Bundesgericht das besondere Berührtsein der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erheblichen vorbestehenden Immissionsbelastung durch Kiesaufbereitung und -transport relativiert. Diese Relativierung wurde durch die von den Beschwerdeführern als unrechtmässig gerügte Fristverlängerung indessen ihrerseits wieder relativiert. Der Gemeinderat hat die Legitimation der Beschwerdeführer als direkte Nachbarn und Eigentümer von KTN .___001 zu Recht bejaht. 1.4 Die Beschwerdeführer machen "Befangenheit und Handlungsschwäche der Vorinstanzen …" geltend (Beschwerde S. 18 Ziff. 4). Ein konkretes Ausstandsgesuch wird von den Beschwerdeführern nicht formuliert. Dies wäre auch unbehelflich. Einerseits sind die Zusammensetzung des Gemeinderates als Einspracheinstanz wie auch des Regierungsrates als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz allgemein bekannt und erwiese sich ein Ausstandsgesuch vor Verwaltungsgericht daher als verspätet. Zum andern sind kollektive Ausstandsbegehren unzulässig. Im Übrigen sind auch keine Ausstandsgründe erkennbar. 2.1.1 Die Rechtsmitteleingabe darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein (§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). Die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen (§ 38 Abs. 3 VRP). Genügt eine Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP).

12 2.1.2 Die Beschwerde enthält Anträge, begründet diese, nennt (unter Beilage) den angefochtenen RRB und ist unterzeichnet. Sie erfüllt somit die gesetzlichen Anforderungen. Indes ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Anträge wenig sachbezogen, die Begründung - analog zum regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren (vgl. angefochtener Beschluss Erw. 2 mit Hinweis auf VGE III 2016 189 vom 25.4.2017 Erw. 2.2) - weitschweifig und die Bezugnahme auf den Streitgegenstand, d.h. die gewährte Fristerstreckung, eher gering ist. Dabei ist jedoch ebenfalls analog zum regierungsrätlichen Verfahren - einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um die Beschwerde von - wenn auch im Umgang mit Rechtsmittelinstanzen nicht unbedarften - Laien handelt, und anderseits eine Rückweisung zur Verbesserung nur zu einer (unnötigen) zusätzlichen Verfahrensverlängerung geführt hätte. Von einer Rückweisung zur Verbesserung konnte auch angesichts der Tatsache abgesehen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin veranlasst sah (vgl. Vernehmlassung S. 14 Rz. 44 f.), auf die 30-seitige Beschwerde mit einer 37-seitigen und überdies enger beschriebenen Rechtsschrift zu antworten. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin auch insoweit zuzustimmen als sie vorbringt, dass es der Beschwerde zum überwiegenden Teil an der wünschenswerten Verständlichkeit, Strukturierung und Stringenz fehlt. 2.2.1 Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1; VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44- 49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 2.2.2 Mit Antrag Ziff. 1 wird die Aufhebung des angefochtenen RRB (und des diesem zugrundeliegenden GRB) und die Abweisung des Gesuchs um eine Fristverlängerung beantragt. Dieser Antrag ist einerseits unmissverständlich, anderseits betrifft er den (Streit-)Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren.

13 2.2.3 Nicht Verfahrensgegenstand sind allfällige Gesuche betreffend weitere (über 31.12.2018 hinausgehende) Fristerstreckungen sowie deren Beziehung(en) zum vorliegend zu beurteilenden Fristerstreckungsgesuch wie auch eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit wiederholter Fristerstreckungsgesuche (Antrag Ziff. 2 lit. a; Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 3.2 und S. 17 Ziff. 3.4.9.5; Stellungnahme vom 19.3.2019 S. 3 f. Ziff. A 2.2 f.; S. 7 ff. Ziff. B 4.1 ff.). Die Beschwerdeführer haben das/die weitere(n) Fristerstreckungsgesuch(e) gemäss ihren Angaben ebenfalls angefochten (Bf-act. 4). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit der "Sistierung der Verfahrensfrist für die Abwicklung des Baugesuchs" (Verfügung des Gemeinderates Wangen vom 23.11.2018 = Bf-act. 6; vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 3.4.7) steht offensichtlich im Zusammenhang mit einem weiteren Fristerstreckungsgesuch und ist entsprechend gegebenenfalls auch in jenem Verfahren zu prüfen. Anzufügen ist, dass der Gemeinderat Wangen das weitere Fristerstreckungsgesuch mit der Vernehmlassung vom 11. März 2019 (S. 7 Ziff. 8) im Gesamtkontext eines mittlerweile von ihm mit GRB Nr. 440 vom 15. November 2018 erlassenen und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 60/2019 vom 22. Januar 2019 genehmigten Teilrichtplan ("Realisierung Zukunft Nuolen See") kurz erläutert, was dem besseren Verständnis der Sachlage dienlich ist, für die vorliegende Beurteilung indes ohne Bedeutung bleibt. 2.2.4 Ebensowenig ist das Verhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 und dem Fristerstreckungsgesuch, worauf wohl Antrag Ziff. 2 lit. b abzielt (vgl. Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 3.4.4 ff.), Verfahrensgegenstand. Dem Gemeinderat Wangen ist beizupflichten (mitangefochtener GRB S. 6 lit. e), dass der Fokus dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags auf der Verfahrenskoordination zwischen den betroffenen Gemeinden und der Beschwerdegegnerin lag (vgl. Präambel des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22./25.8.2008 mit Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht mit VGE 1008/02 - 1010/02 vom 20.1.2005 angeordnete Verpflichtung, aufeinander abgestimmte Beschlüsse für die Verlängerung des Kiesabbaus mit Wiederauffüllungspflicht vorzulegen; Ziff. X.2 f. betreffend Verlängerungsbewilligung), während die Fristsetzungen für die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung) mit anfechtbaren Gemeinderatsbeschlüssen (GRB Nr. 482 vom 25.9.2008 [Wangen] und GRB Nr. 801 vom 25.9.2008 [Tuggen]) erteilt wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur "Umgehung des ordentlichen Verfahrens zur Betriebsverlängerung" mittels des öffentlich-rechtlichen Vertrags (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.3.2019 S. 2 A 1.3; vgl. S. 10 Ziff. B 13.1) erweisen sich daher als tatsachenwidrig. Die Rüge eines bewilligungslosen Zustandes im Zusammenhang mit den Auffüllungen der Gruben

14 Bachtellen und Rütihof (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.3.2019 S. 6 B 2.6) erweist sich als unbegründet. Das gleiche gilt hinsichtlich der Anträge Ziff. 2.d und e. Damit gehen die Beschwerdeführer einerseits von einer rechtlichen Vorwirkung des Fristerstreckungsgesuchs vom 23. Juni 2017 auf einen für 2019 geplanten neuen Vertrag aus. Anderseits ersuchen sie um die Feststellung, ob das Fristerstreckungsgesuch vom 23. Juni 2017 und dessen Bewilligung angesichts der Ankündigung eines neuen Vertrags nicht rechtsmissbräuchlich ist. Von der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführten "Unbestimmtheit des Fristerstreckungsgesuchs vom 23.6.2017" kann angesichts der Begrenzung auf den 31. Dezember 2018 keine Rede sein. Der angesprochene geplante neue Vertrag ist jedoch ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand und ein Bezug eines solchen Vertrages zum vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar. Den Beschwerdeführern steht daher auch keine Einsicht in ein Rechtsgutachten zu, das im Hinblick auf einen allfälligen neuen, den Streitgegenstand nicht betreffenden Vertrag erstellt wurde, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde indes ohne Relevanz ist, weshalb sich auch der gerichtliche Beizug dieses Rechtsgutachten erübrigt. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wie der Untersuchungsgrundsatz werden dadurch nicht verletzt. Zu ergänzen ist, dass der Gemeinderat Wangen vernehmlassend klarstellt, dass das fragliche Rechtsgutachten mit Blick auf den - für die vorliegende Beurteilung nicht interessierenden - Teilrichtplan erstellt wurde (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3). 2.2.5 Antrag Ziff. 2.c (soweit verständlich) betrifft umweltschutz- und anderweitige rechtliche Aspekte der Fristverlängerung und fordert die Vornahme einer Güterabwägung. Dieser Antrag beschlägt allenfalls die Begründung bzw. die Rechtmässigkeit der Fristverlängerung. Die Begründung ist indessen nicht anfechtbar, soweit sie nicht durch Verweis ("im Sinne der Erwägungen") oder sinngemäss Anteil am Entscheiddispositiv hat (vgl. VGE III 2016 191 vom 29.3.2017 Erw. 5.1.1 f.; VGE III 2017 8 vom 28.4.2017 Erw. 3.3.1 f. mit Verweis auf VGE 603/02 vom 22.3.2002 Erw. 1.d; VGE III 2014 228 vom 25.3.2015 Erw. 2.1.2; VGE I 2013 119 vom 5.6.2014 Erw. 2.2). 2.2.6 Fragen der Vollstreckung, wie sie in Antrag Ziff. 2.f anklingen, sind offensichtlich ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müssen es auch nicht sein. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer mit den Anträgen Ziff. 2.a bis f um Klärung der jeweils aufgeworfenen Fragen ersuchen, so sind diese Anträge als Feststel-

15 lungsbegehren zu qualifizieren. Teils ersuchen sie auch explizit um eine Feststellung (Anträge Ziff. 2.e und 2.f). Diesbezüglich gilt Folgendes: Feststellungsbegehren sind grundsätzlich subsidiär zu Leistungsbegehren. Ist ein Leistungsbegehren möglich, ist auf ein Feststellungsbegehren daher in der Regel nicht einzutreten (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_809/2011 vom 29.7.2012 Erw. 1.3; 2C_586/2010 vom 24.3.2011 Erw. 1; 2C_305/2009 vom 25.1.2010 und 2C_306/2009 vom 25.1.2010 je Erw. 3.3; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.1; VGE II 2012 119 vom 23.1.2013 Erw. 3.4). Vorliegend ist ein Leistungsbegehren ohne weiteres möglich. Die Beschwerdeführer haben das entsprechende Begehren mit Antrag Ziff. 1 auch formuliert. Auf die Anträge unter Ziff. 2 ist daher auch aus diesem Grunde nicht einzutreten. 2.4.1 Wenn die Vorinstanz(en) auf Anträge, welche sich ausserhalb des Streitgegenstandes bewegen, und die Begründung dieser Anträge sowie entsprechende Beweisanträge nicht eingegangen sind, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer unter Einschluss ihres Akteneinsichtsrechts dar (vgl. § 21 f. VRP), sofern ihnen in Akten, welche den Streitgegenstand nicht betreffen, keine Einsicht gewährt wurde. Auch haben die Vorinstanzen den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (§ 18 VRP), wenn sie mit Bezug auf diese Anträge keine Abklärungen vorgenommen oder veranlasst haben. So steht vorliegend beispielsweise die von den Beschwerdeführern behauptete Neulandgewinnung mittels Einbringung von festen Stoffen in den See (Beschwerde S. 22 f. Ziff. 2.2.1.2) nicht zur Diskussion. Bezüglich des Streitgegenstandes ist nicht ersichtlich, dass sich die beantragte und vorliegend zu beurteilende Fristverlängerung auf "zusätzliche (noch unbekannte) Inhalte bezieht" (Beschwerde S. 17 Ziff. 3.4.10.1). 2.4.2 Im Übrigen bedeutet die Begründungspflicht der (Gerichts-)Behörden für ihre Verfügungen und Entscheide gemäss der Rechtsprechung nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteile 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 i.Sa. B. vs. kantonales Amt für Gesundheit Erw. 3 1; 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2). Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerde-

16 führer konnten den GRB wie den RRB sachgerecht anfechten, was nicht zuletzt die Umfänge der Rechtsschriften belegen. 3.1 Die Beschwerdeführer machen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einem ersten Teil unter "Formelles" Nichtigkeit des Gesuchs (bzw. sinngemäss der Verlängerungsbewilligung) um Verlängerung der Frist(en) bis Ende 2018 geltend (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4.1.1). Aus dem Fristerstreckungsgesuch vom 23. Juni 2017 könnten keinerlei Verbindlichkeiten zugunsten der Öffentlichkeit und zugunsten der belasteten Nachbarn, so auch zugunsten der Beschwerdeführer, abgeleitet werden. Die völlige Ungewissheit über den Endtermin der Vertragserfüllung verletze generell den rechtsstaatlichen Anspruch auf Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.4.1.6). Die Vereinbarungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. September (recte: August) 2008 würden missachtet (Beschwerde S. 10 Ziff. 3.4.3). Die Verlängerung einer unrechtmässigen Vereinbarung (betreffend Kiesabbau) könne nicht per se rechtskonform sein (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 3.4.6). In einem zweiten Teil unter "Materielles" bestreiten die Beschwerdeführer vorab die formale Rechtmässigkeit des Verfahrens. Eine Fristverlängerung für illegale Bauten sei nicht möglich (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 1). Sie rügen "entscheidrelevante, grundlegende Mängel der Vertragsänderung, welche die Nichtigkeit des angefochtenen GRB Nr. 158 zur Folge haben müssten (Beschwerde S. 21; S. 24 Ziff. 2.2.3). Die generelle Missachtung ihrer Vorbringen in der Einsprache und der Beschwerde stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 2; S. 24 f. Ziff. 2.2.3.2 f.; vgl. Stellungnahme vom 19.3.2019 S. 10 Ziff. B 11). Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Schutzgüter und insbesondere an der Rechtssicherheit sei höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdegegnerin am Kiesabbau und einer Deponie mit lauter unbekannten Parametern inkl. der Gefahr einer langfristig massiven Gewässerschutzgesetz- Verletzung durch Abbau und Deponie. Das öffentliche Interesse an der Fristerstreckung für die Wiederauffüllung und die Rekultivierung werde bestritten (Beschwerde S. 28 f. Ziff. 2.2.6.2 f.). Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Abbaubewilligung von 1978 keine "Überbauung Nuolen-See" als Bedingung für den Kiesgrubenbetrieb enthalten habe (Beschwerde S. 29 Ziff. 2.2.6.6). 3.2.1 Eine nichtige Verfügung ist von Anfang an (ex tunc) unwirksam; sie entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann jederzeit geltend gemacht werden; sie bildet die Ausnahme. In der Regel ist eine Verfügung nur anfechtbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1087 und 1096).

17 Bei der Beurteilung der Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie, wonach eine Verfügung nichtig ist, wenn sie – kumulativ – einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und durch die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1098). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Zuständigkeits-, Verfahrens- und Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1103 ff.). Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. Häfelin/Müller/Uhlmann (a.a.O., Rz. 1128 ff.) nennen als Beispiel unter anderem die Überbindung einer Steuer auf eine Erbengemeinschaft, welche gemäss dem massgeblichen Steuergesetz gar nicht Steuersubjekt sein kann (vgl. VGE 610/04 vom 21.5.2004 Erw. 2.1). Nichtigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Verwaltungsvertrag) ist in Anlehnung an die Evidenztheorie bei krasser Rechtswidrigkeit des Vertrages anzunehmen. Im Allgemeinen ist ein Verstoss gegen zwingendes Recht nicht derart erheblich, dass dies zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde (Richli/Bundi, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 3020). In diesem Fall ist Rechtsfolge des Rechtsmangels die Anfechtbarkeit (Richli/Bundi, a.a.O., § 6 Rz. 3019). 3.2.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte weder für die Nichtigkeit des von den Beschwerdeführern angefochtenen GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 noch des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008. Nichtigkeitsgründe lassen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 25 Ziff. 2.2.3.3) ihren Vorbringen nicht entnehmen. 3.3.1 Unbegründet ist die Rüge, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22./ 25. August 2008 stehe einer Fristerstreckung entgegen (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 3.4.9). Auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann, wie bereits der Regierungsrat richtigerweise festgehalten hat und entgegen der Meinung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 23 Ziff. 2.2.2.1; vgl. Stellungnahme vom 19.3.2019 S. 11 Ziff. B 13.2), grundsätzlich von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert werden (vgl. Richli/Bundi, a.a.O., § 6 Rz. 2940; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1361). 3.3.2 Die behaupteten Verletzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 (Beschwerde S. 16 Ziff. 3.4.9.3; S. 20 f.; S. 23 f. Ziff. 2.2.1.3) unter Einschluss des Modalsplits für den Abtransport des abgebauten Kieses

18 (vgl. Beschwerde S. 26 Ziff. 2.2.5; von der Beschwerdegegnerin bestritten, vgl. Vernehmlassung S. 34 Rz. 150) betreffen allenfalls das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien, nicht aber die Beschwerdeführer. Dabei ist davon auszugehen, dass die beiden Gemeinden die Einhaltung dieser vertraglichen Bestimmungen kontrollier(t)en. Die vertraglichen Abmachungen geben zwar keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Kiesabbau- und Rekultivierungsfristen (vgl. Beschwerde S. 25 f. Ziff. 2.2.4), stehen aber solchen auch nicht entgegen. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 als solchem lässt sich eine Verweigerung der Fristverlängerung für die Verlegung des Förderbands in den Boden mithin nicht rechtfertigen (vgl. Beschwerde S. 27 Ziff. 2.2.5.3 ff.), soweit sich die Vertragsparteien diesbezüglich einigen können, was vorliegend der Fall ist (vgl. vorstehend Ingress lit. C.3). 3.3.3 Offenkundig ist, dass die Planung der Folgenutzung insbesondere unter Berücksichtigung der damit verbundenen Rechtsmittelverfahren (vgl. vorstehend Ingress lit. A) mehrere Jahre in Anspruch nahm und mitverantwortlich dafür war/ist, dass der Zeitplan gemäss dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 nicht eingehalten werden konnte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 16 f. Rz. 53 f.). Insofern ist eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Ziff. XII des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22./25. August 2008 (vgl. vorstehend Erw. 1.2), welcher eine Vertragsanpassung gerechtfertigt hätte, durchaus zu bejahen. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht mit dem Urteil 1C_821+825/2013 vom 30. März 2015 in Kenntnis des Terminplanes gemäss dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 festgehalten (Erw. 7.6), dass im Falle der Nichtrealisierung der geplanten Wohnüberbauung das Interesse der Beschwerdegegnerin an der schnellen Beendigung des Kiesabbaus in Nuolen entfallen könnte, weshalb sich die industrielle Nutzung der ________-Bucht verlängern könnte. Dies gelte insbesondere, wenn ihr neue Abbaugebiete in Tuggen bewilligt werden sollten und das anfallende Kies auf dem Seeweg über den bestehenden Verladehafen transportiert werden müsste. Dies könne die ökologische Aufwertung der Buchten und ihre Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit verzögern und die Belastung der Anwohner mit Immissionen der Kiesindustrie verlängern. Angesichts der Gesamtdauer der Kiesausbeutung im Gebiet Nuolen während fast eines Jahrhunderts falle diese Verzögerung jedoch nicht entscheidend ins Gewicht. Es überwiege der mögliche Nutzen einer geänderten Planung für Natur und Landschaft. 3.4 Die beantragte Fristverlängerung wurde von der Beschwerdegegnerin definiert und begrenzt (vgl. auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 35 f. Rz. 158). Inwiefern der Anspruch auf Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vor-

19 aussehbarkeit staatlichen Handelns durch die Fristverlängerung gefährdet oder verletzt werden könnte (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.4.1.6), ist nicht erkennbar. 4. Den Beschwerdeführern gelingt es nicht, mit ihren Vorbringen die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Fristverlängerungen substantiiert in Frage zu stellen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fristverlängerung rechtswidrig erteilt wurde. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Entscheide verwiesen werden (vorstehend Erw. 1.1 f.), die zu bestätigen sind. Dies betrifft namentlich auch die regierungsrätlichen Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der kostengünstigen Deckung des Kiesbedarfes und an einem immissionsarmen Transport des abgebauten Kieses. Die beantragte Fristverlängerung zu verweigern wäre mithin unverhältnismässig und nicht sachgerecht. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus dem Bundesgerichtsurteil (vgl. vorstehend Erw. 3.3.3), welches einen (befristeten) Weiterbetrieb der Kiestransportinfrastruktur zu Recht ins Verhältnis zur bisherigen langjährigen Abbau-/Betriebsdauer setzt und als Argument auch den Transport von Abbaumaterial aus allfälligen neuen Abbaugebieten in der Gemeinde Tuggen anführt. Die Beschwerdegegnerin weist mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 2019 zudem darauf hin, dass auch bei der Wiederauffüllung und Rekultivierung aus dem eingebrachten Deponiematerial verwertbares Kies anfällt, welches mit dem Förderband zum Verladehafen transportiert wird. Mit einer Verweigerung der Fristverlängerung wäre zudem die Wiederauffüllung der Kiesgruben insgesamt in Frage gestellt, womit erheblich grössere Nachteile auch für das Landschaftsbild (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.3.2019 S. 16 Ziff. B 19) verbunden sein dürften als durch die für die Rekultivierung der Kiesabbaugebiete und den Rückbau der Anlagen erforderliche Fristverlängerung, auch wenn die hierfür erforderliche Zeit, wie der Regierungsrat zutreffend festhält, schwer abschätzbar sein sollte. Schliesslich darf auch angenommen werden, dass beim befristeten Weiterbetrieb die massgebenden immissions- und gewässerschutzrechtlichen Vorgaben (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.3.2019 S. 11 B 15.1) eingehalten und kontrolliert werden. Die Beschwerde erweist sich mithin im Sinne der vorstehenden Erwägungen insoweit als unbegründet und ist unter Bestätigung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Fristverlängerung wurde im Baubewilligungsverfahren beurteilt und bewilligt (vgl. vorstehend Ingress lit. C.3 und D.1 ff.). Den unterliegenden Beschwerdeführern (Einsprechern) wurden die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 800.-- überbunden.

20 Gemäss BGE 143 II 467 (Regeste) dürfen die Kosten des Einspracheverfahrens der einsprechenden Person grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur gemacht werden bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen Handlung entspricht (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1C_388/2018 vom 8.1.2019 Erw. 5.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenauferlegung im Einspracheverfahren erweist sich mithin als unrechtmässig und ist aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Kosten für das Einspracheverfahren ist zu geringfügig, als dass sich eine andere Verlegung der Verfahrenskosten (wie auch eine Reduktion der Parteientschädigungen, vgl. nachstehend Erw. 6.2) vertreten liesse. 6.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde Wangen sowie der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens im Falle der Beschwerdegegnerin auf insgesamt Fr. 3'000.-- und im Falle der Gemeinde auf Fr. 1'500.-- (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Der ebenfalls beanwaltete Gemeinderat Tuggen hat auf die Einreichung von Stellungnahmen verzichtet. Es ist ihm folglich kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden.

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als Disp.-Ziff. 6 des GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 (betreffend Überbindung der Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 800.-- auf die Einsprecher bzw. Beschwerdeführer) aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 4. Januar 2019 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die solidarisch haftenden Beschwerdeführer werden verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde Wangen eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Wangen (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Tuggen (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das kantonale Amt für Raumentwicklung - das kantonale Amt für Umweltschutz - das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bern (A) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern (A).

22 Schwyz, 25. Juli 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Juli 2019

III 2018 233 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.07.2019 III 2018 233 — Swissrulings