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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 221

12. Februar 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,860 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 221 Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________1967) ist dem Gericht aus diversen Verfahren bekannt. Am 16. September 2009 hatte Dr.med. B.________ ihn zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Klinik Zugersee eingewiesen (u.a. wegen Agitation und massiver verbaler Aggressivität in einer manischen Phase bei bekannter Psychose). Eine damals erhobene Beschwerde hat das Gericht mit Entscheid IV 2009 22 vom 1. Oktober 2009 abgewiesen. Am 4. November 2010 folgte eine behördliche fürsorgerische Unterbringung, welche vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren IV 2010 31 (mit Entscheid vom 19.11.2010) bestätigt wurde. Analog wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid IV 2011 19 vom 17. August 2011 eine Beschwerde von A.________ gegen die von der zuständigen Vormundschaftsbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung ab. B. Mit Beschluss vom 23. August 2011 hat die damalige Vormundschaftsbehörde C.________ für A.________ eine Beistandschaft nach aArt. 394 ZGB errichtet und D.________ als Beistand eingesetzt. Im Bericht vom 19. September 2013 führte der Beistand u.a. aus, dass A.________ im Wohnheim L.________ der Stiftung M.________ wohne und Mühe habe, sich an die Ordnungsvorschriften zu halten. Seinen Landwirtschaftsbetrieb habe er im Jahr 2012 an seine Schwester E.________ verkauft (Vi-act. 1.3/ Anhang; siehe auch Vi-act. 1.6). Mit Beschluss vom 3. September 2014 genehmigte die KESB Ausserschwyz den Bericht sowie die Rechnung (für die Zeit vom 23.8.2011 bis 22.8.2013) und errichtete anstelle der altrechtlichen Beistandschaft (nach aArt. 394 ZGB) gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Vi-act. 1.19). Mit Beschluss vom 26. November 2014 nahm die KESB Ausserschwyz einen Mandatsträgerwechsel vor und setzte als neuen Beistand F.________ ein (Vi-act. 2.15). C. Am 3. April 2017 ging bei der KESB Ausserschwyz der Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2016 ein (Vi-act. 5.2). Darnach lebt A.________ zwischenzeitlich in einer eigenen Wohnung, welche regelmässig auch für Besuche seiner beiden (bei der Kindsmutter lebenden) Kinder dient. Mit Beschluss vom 5. April 2017 hat die KESB Ausserschwyz diesen Bericht und die Rechnung genehmigt sowie den Beistand angewiesen, das monatliche Budgetdefizit zusammen mit A.________ so weit wie möglich zu reduzieren (Vi-act. 5.6).

3 D. Am 12. März 2018 wählte A.________ ständig die Notrufnummer 117, wobei er gegenüber den Mitarbeitern der Kantonspolizei ausfällig wurde (Vi-act. 8.4/ Anhang). In einem Bericht vom 25. April 2018 schilderte die Kantonspolizei, dass hinsichtlich A.________ 13 Meldungen eingegangen seien, welche u.a. ein ungebührliches Verhalten in der Öffentlichkeit, Ladendiebstähle und Vorfälle in stark angetrunkenem Zustand betrafen (Vi-act. 8.4, 8.5). E. Am 28. Mai 2018 ordnete pract.med. G.________ (Oberarzt APP) nach einer Untersuchung für A.________ eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Zugersee an mit der folgenden Begründung (vgl. Vi-act. 8.6/ Anhang): Pat. kommt heute in alkoholisiertem Zustand per Polizei in den Dienst, da er sich in der Nachbarschaft bedrohlich verhalten habe, schreit laut, ist im Gespräch verkennend wahnhaft, vorbeiredend, logorrhoisch, nicht beruhigbar, verbal aggressiv und bedrohend, verhält sich auch körperlich bedrohlich gegenüber Referent und kann nur mit Polizeigewalt davon abgehalten werden, Ref. körperlich anzugreifen. Er muss daher von 2 Polizisten niedergerungen und in Handschellen gelegt werden. Aufgrund des akut fremdgefährdenden Verhaltens und bei zusätzlich potentieller Selbstgefährdung im Rahmen der Alkoholisierung und bei bekannter Bipolarität/ schizoaffektiver Störung mit aktuell wahnhafter Realitätsverkennung des Patienten ist eine umgehende psychiatrische Hospitalisation dringend indiziert. In der Folge hielt sich A.________ bis 14. August 2018 in der Klinik Zugersee auf. Der weitere Verlauf umfasst gemäss Polizeibericht vom 23. Oktober 2018 verschiedene Meldungen und Vorfälle, wonach sich A.________ mehrfach ungebührlich verhielt, Hausverbote missachtete, Drittpersonen anpöbelte etc. (vgl. Viact. 9.1). F. In der Zwischenzeit war am 10. Oktober 2018 erneut eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Zugersee angeordnet worden. Eine dagegen von A.________ am 16. Oktober 2018 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid IV 2018 40 vom 23. Oktober 2018 abgewiesen (= Vi-act. 9.2). Nach dem Austritt aus der Klinik hat A.________ am 4. November 2018 erneut einen Ladendiebstahl begangen (vgl. Vi-act. 9.8). Mit Beschluss Nr. IA/010/47/2018 vom 28. November 2018 hielt die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt fest (Vi-act. 9.13): 1. Dem Antrag auf Anpassung der Massnahme gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A.________ im Bereich Wohnen und Gesundheit wird gefolgt. 2. Die Aufgaben des Beistandes lauten neu wie folgt: a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten;

4 b. für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten; c. ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; d. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; e. alle zwei Jahre den ordentlichen Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen der KESB Ausserschwyz einzureichen. Die Termine sind in den entsprechenden Beschlüssen festgehalten. 3. (Gebühren) 4. (Rechtsmittelbelehrung) G. Gegen diesen am 29. November 2018 versandten Beschluss erhob A.________ rechtzeitig am 10. Dezember 2018 bei der KESB Ausserschwyz Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, dass die im Beschluss vorgenommenen Anpassungen rückgängig zu machen seien. Die KESB Ausserschwyz leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 13. Dezember 2018). Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 21. Januar 2019. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch aus, was ihn jeweils beschäftigte (Telefonanrufe vom 18.1.2019, vom 25.1.2019, vom 29.1.2019 und vom 11.2.2019). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die im KESB-Beschluss vom 28. November 2018 angeordnete Anpassung einer bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Die Vorinstanz hat diese Beschwerde zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe dazu auch Art. 444 Abs. 2 ZGB und § 10 Abs. 3 VRP), da der Gesetzgeber in § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) normiert hat, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beurteilt. 2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen

5 Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (zit. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017; Urteil 5A_702/2013 vom 10.10.2013 Erw. 4.3.1, publ. in BGE 140 III 51). 3.1 Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Aufgabenkatalog in der bislang bestehenden Beistandschaft erweitert wurde. Zusammengefasst geht es darum, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung (mit geringer Krankheitseinsicht) leidet, welche immer wieder zu fürsorgerischen Unterbringungen in der Klinik Zugersee führte (vgl. Ingress). Sein verbal oft sehr aggressives Verhalten hat verschiedene Hausverbote (in Gaststätten, bei der BSZ Schübelbach und der Amtsbeistandschaft March) bewirkt. Mit seinem Verhalten riskiert der Beschwerdeführer eine Kündigung seiner (für seine finanziellen Verhältnisse zu teuren) Wohnung, womit eine Änderung der Wohnsituation in Frage steht. Damit der Beistand diesbezüglich handlungsfähig ist, braucht er eine entsprechende Erweiterung seines Aufgabenbereichs. Sodann verhält es sich so, dass der Beistand in Anbetracht des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers (mit zahlreichen Interventionen der Kantonspolizei) befugt sein muss, mit den involvierten Personen (u.a. mit den behandelnden Ärzten und dem Vermieter) in Kontakt zu treten und sich für die Interessen des Beschwerdeführers einsetzen zu können.

6 3.2 Was an der dargelegten Erweiterung des Aufgabenbereichs unrechtmässig sein soll, hat der Beschwerdeführer vor Gericht nicht thematisiert und ist auch nicht ersichtlich. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend darauf, dass er geltend macht, bei der Besprechung vor Erlass des angefochtenen Beschlusses, welche der Einhaltung des rechtlichen Gehörs diente, damals unter dem Einfluss einer geänderten Medikation gestanden zu haben. Was der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf "Adolf Hitler" erreichen möchte, bleibt unerfindlich. Aus dem aktenkundigen Verhalten, wonach er immer wieder mit Drohungen und Beschimpfungen auffällt, kann er in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 Am 7. Februar 2019 ging schliesslich ein Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 30. Januar 2019 ein, wonach der Beschwerdeführer wiederholt im Raum H.________, I.________, J.________ und K.________ negativ auffiel, indem er beispielsweise in Geschäften Gegenstände mitnahm, ohne sofort zu bezahlen, verbal laut wurde und Drohungen ausstiess, Hausverbote missachtete, oft den Notruf 117 wählte und die Arbeit der Einsatzleiter der Polizei erschwerte etc. (seit 12.3.2018 insgesamt 69 Journaleinträge inkl. Nachträge). Ob und inwieweit gestützt auf diesen Bericht der Kantonspolizei weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in Betracht fallen, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich wird es Sache der Vorinstanz und des eingesetzten Beistands sein, nötigenfalls - nach einer Aussprache mit dem Beschwerdeführer und Gewährung des rechtlichen Gehörs - weitere Massnahmen anzukündigen bzw. in Betracht zu ziehen. 4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die vorliegende Anpassung der bestehenden Massnahme vorgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 12. Februar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Februar 2019

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