Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2018 III 2018 22

23. März 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,446 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Ausländerrecht (Familiennachzug) | Ausländerrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 22 Entscheid vom 23. März 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Familiennachzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1992, kosovarische Staatsangehörige) hält sich seit ihrer Geburt in der Schweiz auf. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Am 3. Oktober 2016 heiratete sie im Kosovo den kosovarischen Staatsangehörigen C.________ (geb. 1994). B. Am 25./29. November 2016 (eingegangen am 30.11.2016 beim Amt für Migration [nachfolgend: AFM]) ersuchte A.________ um Familiennachzug für ihren Ehemann, C.________, der bis 30. Dezember 2018 mit einer Einreisesperre belegt ist. Am 9. März 2017 stellte das AFM eine Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug für C.________ in Aussicht, wozu sich A.________ mit Stellungnahme vom 30. März 2017 äusserte. C. Am 31. März 2017 kam D.________, der gemeinsame Sohn von A.________ und C.________, in E.________ zur Welt. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 entschied das AFM was folgt: 1. Das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten von A.________ für C.________, geb. ___ 1994, Staatsangehöriger vom Kosovo, wird abgelehnt. 2.-4. (Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung) E. Dagegen reichte A.________ am 13. Juli 2017 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Mit Beschluss Nr. 956/2017 vom 12. Dezember 2017 entschied der Regierungsrat des Kantons Schwyz wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.-6. (Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung) F. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Versand: 22.1.2018) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben. 2. Das am 30. November 2016 eingegangene Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und C.________ sei mit sofortiger Wirkung eine Aufenthaltsbewilligung für den langfristigen Aufenthalt zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts, zu gewähren - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3 Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 bzw. 5. Februar 2018 schliessen das Sicherheitsdepartement bzw. das AFM auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanzen begründen die Ablehnung des Familiennachzuges im Wesentlich mit dem vom Staatssekretariat für Migration (SEM) erlassenen Einreiseverbot und dem damit verbundenen erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung von C.________ von der Schweiz. Auch erweise sich die Fernhaltung von C.________ im Hinblick auf seine familiären Beziehungen zur Beschwerdeführerin und seinem Sohn als verhältnismässig. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, dass keine schwerwiegenden Straftaten des Ehemannes vorliegen, die im Vergleich zu den privaten Interessen der gesamten Familie eine weitere Fernhaltung rechtfertigen würden. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann in Zukunft wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung vorstossen würde. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mithin die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug von C.________ zu Recht abgelehnt wurde. 2.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005, AuG, SR 142.20; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 Erw. 2.3; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG). 2.2 Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Ehemann der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Mithin sind die Bestimmungen des AuG anwendbar.

4 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG jedoch unter anderem wenn, Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG liegt unter anderem dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wurde (lit. b) oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder gefährdet hat (lit. c). 3.2 Ein Widerrufsgrund kann mithin vorliegen, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.3.2002 [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 3809). Bei den gesetzlichen Widerrufsgründen geht es unter anderem darum, weitere strafbare Handlungen zu vermeiden und die Gesellschaft mit ihrer Ordnung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK, SR 0.101) zu schützen. 3.3 Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ist gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002 3809 f.; Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007, VZAE, SR 142.201). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_74/2017 vom 1.6.2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 II 297 Erw. 3.3 und Bundesgerichts-

5 urteil 2C_833/2015 vom 24.3.2016 Erw. 3.3). Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person über einen längeren Zeitraum erforderlich (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_833/2015 vom 24.3.2016 Erw. 3.3). 3.4 Die Vorinstanzen vertreten die Auffassung, wonach der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt sei. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass C.________ wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe, indem er mehrfach gesetzliche Vorschriften sowie das am 31. Dezember 2014 verfügte Einreiseverbot missachtet habe. 3.4.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass C.________ anlässlich einer Inlandkontrolle durch die F.________ Polizei am 8. Oktober 2014 in der Schweiz aufgegriffen wurde. Mangels gültiger, anerkannter Reisedokumente wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 aus der Schweiz weg. Am 31. Dezember 2014 verfügte das SEM gegenüber C.________ ein Einreiseverbot vom 31. Dezember 2014 bis 30. Dezember 2017. Am 1. März 2015 reiste er erneut ohne gültige, anerkannte Reisedokumente und in Missachtung des verhängten Einreiseverbots in die Schweiz ein. Am 1. August 2015 griff ihn die F.________ Polizei auf, woraufhin er von der Staatsanwaltschaft F.________ am 3. August 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, Angabe falscher Personalien sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Gestützt auf die am 3. August 2015 verfügte Ausschaffungshaft (bestätigt mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5.8.2015) wurde C.________ am 15. August 2015 in den Kosovo ausgeschafft. Am 12. August 2015 verfügte das SEM die Verlängerung der Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot) bis 30. Dezember 2018. 3.4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass C.________ in der Schweiz während eines Zeitraumes von Oktober 2014 bis August 2015 straffällig geworden ist, namentlich wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, Angabe falscher Personalien sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung. In der Folge wurde er rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Bei den genannten Verstössen handelt es sich nicht um die Verletzung oder Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie Leib und Leben, Freiheit, Vermögen, Gesundheit und sexuelle Integrität (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_74/2017 vom 1.6.2017 Erw. 4.1). Auch das im Strafbefehlsverfahren gefällte Strafmass zeigt auf, dass es sich nicht um erhebliche Verstösse handelte, andernfalls eine längerfristige Freiheitsstrafe ver-

6 hängt worden wäre. Gleichwohl dürfen die von C.________ verübten Delikte entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht bagatellisiert werden. Nichtsdestotrotz ist zu seinen Gunsten auszuführen, dass es sich mehrheitlich um erstmalige Verstösse – Angabe falscher Personalien sowie Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung – handelt. Bezüglich seines zweitmaligen, illegalen Einreisens und widerrechtlichen Verbleibens in der Schweiz, rechtfertigten sich die nachfolgenden Hinweise. Der erstmalige Verstoss zog ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot nach sich. Beim zweiten Verstoss und in Missachtung des verfügten Einreiseverbots verlängerte das SEM das Einreiseverbot lediglich um ein Jahr. Aus der Dauer des verhängten Einreiseverbots ist bereits ersichtlich, dass das SEM nicht von einer besonders erheblichen Straftat ausging, andernfalls es spätestens beim zweiten Verstoss ein unbefristetes Einreiseverbot oder zumindest im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ein solches für die Dauer von fünf Jahren angesetzt hätte. Auch in ihrer Gesamtheit vermögen die Verstösse von C.________ nicht als überaus erheblich zu erscheinen. 3.4.3 Am 2. Januar 2017 ersuchte C.________ – im Hinblick auf die Geburt seines Kindes in der Schweiz im März 2017 – das SEM um Aufhebung bzw. Suspension des am 12. August 2015 gegen ihn verhängten Einreiseverbots. Mit Verfügung vom 8. März 2017 setzte das SEM das verhängte Einreiseverbot vom 9. März 2017 bis 9. Mai 2017 zwecks Besuchs der Familie aus. Das SEM hat die Suspension mit Verfügung vom 23. März 2017 bis 9. Juni 2017 verlängert. Es ist unbestritten, dass C.________ sich während seines 90-tägigen Aufenthalts in der Schweiz nichts hat zu Schulden kommen lassen und von sich aus innert Frist wieder aus der Schweiz ausgereist ist. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich – wohl nicht zuletzt zum Schutze ihres gemeinsamen Familienwohls – an die geltende Rechtsordnung zu halten gedenkt, weshalb nicht ohne weiteres von einer künftigen Gefahr der Nichteinhaltung der geltenden Rechtsordnung ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM mit Schreiben vom 10. Januar 2017 sich grundsätzlich dazu bereit erklärte, das gegen C.________ gültig und rechtskräftig verhängte Einreiseverbot aufzuheben, sofern die zuständige kantonale Behörde ihm eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht stellt. Da das Einreiseverbot keine Sanktion darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet, geht das SEM mit seiner Bereitschaft der Aufhebung des Einreiseverbots offenbar davon aus, dass C.________ sich inskünftig in die geltende, schweizerische Rechtsordnung einfügt und diese auch einhält.

7 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass C.________ aufgrund der begangenen Straftaten zwar gegen die öffentliche Sicherheit verstossen hat, indes können diese Verstösse gegen die geltende Rechtsordnung – auch in ihrer Gesamtheit – nicht als erheblich und wiederholt im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG qualifiziert werden. Er ist zudem offenbar fähig und auch willens, sich an die hier vorgegebenen Regeln zu halten. Insgesamt ergibt sich, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG entgegen den vorinstanzlichen Meinungen nicht erfüllt ist. Selbst wenn dieser Widerrufsgrund indes zu bejahen wäre, so rechtfertigt sich die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches nicht, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 139 I 145 Erw. 2.2). Die Massnahme muss somit geeignet und erforderlich sein; sie darf zudem nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck verstossen. Mithin ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 Erw. 2.1). 4.2 Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land einerseits und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung bzw. Fernhaltung andererseits (BGE 135 I 143 Erw. 2.1 und Erw. 2.2.1; BGE 122 II 1 Erw. 2 mit Hinweisen). 4.3 Eine Delinquenz einer ausländischen Person vermag den grundrechtlichen Schutz ihrer sozialen Bindungen nicht ohne weiteres dahinfallen lassen. Dem de-

8 liktischen Verhalten und den übrigen Umständen ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 Erw. 4.3 ff.) angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung gilt es insbesondere die Schwere des begangenen Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 II 377 Erw. 4.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu vermeiden (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_507/2017 vom 21.12.2017 Erw. 3.1 mit Hinweisen). 4.4 Die Vorinstanzen haben die Ablehnung des Gesuches als verhältnismässig erachtet. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass keine schwerwiegenden Straftaten des Ehemannes vorliegen, die im Vergleich zu den privaten Interessen der gesamten Familie eine weitere Fernhaltung rechtfertigen würden. Nachfolgend gilt es der Tragweite von Art. 8 Ziff. 1 EMRK angemessen Rechnung zu tragen und die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie des gemeinsamen Kindes dem Schutzbedürfnis vor einer hiesigen Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter als öffentliche Interessen gegenüberzustellen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten bilden dabei den Ausgangspunkt. 4.4.1 Beim öffentlichen Interesse sind die vom Ehemann der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten zu berücksichtigten. C.________ hat unbestrittenermassen weder in der Schweiz noch im Kosovo jugendstrafrechtliche Verfehlungen begangen. 2014 bzw. 2015 hat er sich der rechtswidrigen Einreise sowie des illegalen Aufenthalts in der Schweiz, des Verstosses gegen die dreijährige Einreisesperre, der Angabe falscher Personalien sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um erstmalig bzw. zweitmalig begangene Verstösse gegen die geltende Rechtsordnung, die jedoch – wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. Erw. 3.4.2) – selbst in ihrer Gesamtheit nicht als erheblich qualifiziert werden können. Von über Jahre andauernden Verletzungen von hochwertigen Rechtsgütern seitens C.________ kann nicht gesprochen werden. Zum Verschulden äussert sich der Strafbefehl vom 3. August 2015 nicht. Hingegen kann aufgrund der polizeilichen Aktenlage nicht angenommen werden, dass er ein beträchtliches Mass an krimineller Energie und Pro-

9 fessionalität an den Tag gelegt hatte. Dies lässt sich auch aus dem im Strafbefehlsverfahren erlassenen Strafmass von lediglich einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen ableiten. Zur Tatbegehung vor rund drei Jahren war der Ehemann der Beschwerdeführerin erst etwas über 20 Jahre alt. Bei seinen Taten in einem relativ kurzen Zeitraum von Oktober 2014 bis August 2015 handelt es sich um erstmalig bzw. zweitmalig begangene nicht schwerwiegende Taten die er als junger Erwachsener verübt hatte. Seither hat er sich bewährt, wobei dies unter Druck des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens geschah und insofern zu relativieren ist. Gleichwohl gilt es zu seinen Gunsten auszuführen, dass er sich unbestrittenermassen während seines 90-tägigen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen des Suspensionsverfahrens der Einreisesperre bewährt hatte. Auch im Ausland hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit seiner Taten 2014/2015 nichts zu Schulden kommen lassen. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens, welches unter Ausklammerung der nicht als erheblich einzustufenden Straftaten, unbestrittenermassen zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass gab, ist die konkrete Gefahr eines Rückfalls somit als sehr gering einzustufen. Dies auch deshalb, weil er aufgrund veränderter Verhältnisse – Geburt seines Sohnes im März 2017 – offenbar seinen familiären Verpflichtungen nachgehen und sich persönlich somit auch im positiven Sinne weiter entwickeln möchte. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich der Hinweis, dass dem Ehemann eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt wurde und er somit einer geregelten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen kann. Mithin ist aus fremdenpolizeilicher Sicht grundsätzlich davon auszugehen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht bzw. er sich in die geltende, schweizerische Rechtsordnung einfügt und diese auch einhält. Dieser Befund wird auch dadurch erhärtet, dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2017 das verhängte Einreiseverbot vom 9. März 2017 bis 9. Mai 2017 zwecks Besuch der Familie aussetzte und zudem gewillt ist, das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. hierzu Erw. 3.4.3). Ein möglicher Rückfall kann zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dies ist indes unter dem Blickwinkel des Ausländerrechts als hinnehmbar zu qualifizieren (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_74/2017 vom 1.6.2017 Erw. 4.2.2). Im oberwähnten Sinne gilt es somit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von C.________ von der Schweiz zu relativieren. 4.4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung von C.________ sind die privaten Interessen an dessen Anwesenheit in der Schweiz gegenüberzustellen. Es gilt die familiären Bindungen in der Schweiz zu berücksichtigen, namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit und eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zu Kindern und

10 Ehepartner. Dabei kommt der Qualität der Bindung zwischen den Kindern zu ihren Eltern regelmässig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_503/2014 vom 25.11.2014 Erw. 4.1 und Erw. 4.2). Zu berücksichtigen ist zudem, ob die betroffene Person auf Grund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen konnte, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können (vgl. BGE 139 I 145 Erw. 3.6); ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit ein einzelner Staat gestützt auf Art. 8 EMRK verpflichtet werden kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu erlauben, etwa schutzwürdiger Kindesinteressen (vgl. BGE 139 I 330 Erw. 2.3). Hervorzuheben ist, dass im Lichte der EMRK, der UNO- Kinderrechtskonvention und von Art. 11 BV einer möglichst regelmässigen Kontaktpflege zwischen Elternteil und Kinder in der Rechtsprechung des EGMR eine hervorragende Bedeutung zu kommt (vgl. Spescha, a.a.O., N 9 zu Art. 63 AuG). Die privaten Interessen werden in casu daher insbesondere durch die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind bestimmt. Nachfolgend gilt es dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Bundesgerichtsurteil 2C_27/2016 vom 17.11.2016 Erw. 5.5.1 und Erw. 5.5.4 mit Hinweisen auf EGMR-Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Kindheit in der Schweiz und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Sie geht einer Erwerbstätigkeit nach und kann sozial wie auch beruflich als integriert bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin und C.________ haben am 3. Oktober 2016 im Kosovo geheiratet. Im März 2017 kam der gemeinsame Sohn in E.________ zur Welt. Die Kernfamilie von C.________ (Ehefrau und Kind) lebt somit unbestrittenermassen in der Schweiz. Eine Übersiedlung nach Kosovo zwecks Familienzusammenführung steht ausser Frage. Wie die Vorinstanzen jedoch zu Recht ausführen, mussten die Eheleute bereits zum Zeitpunkt der Heirat am 3. Oktober 2016 davon ausgehen, dass ihre Ehe unter Umständen zumindest bis 30. Dezember 2018 nicht in der Schweiz gelebt werden kann (vgl. Verfügung des SEM vom 12.8.2015 betreffend Einreisverbot). Auch ist der Auffassung der Vorinstanzen zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren Kontakt ohne grössere Schwierigkeiten mittels Telefonaten und anderen heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten können. Auch trifft es zu, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, den Ehemann im Kosovo ferienhalber zu besuchen. Indes erweist sich dies infolge ihrer finanziellen Lage sowie des knapp einjährigen Kindes als schwierig. Gleichwohl gilt es zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot bis 30. Dezember 2018 befristet ist und nur mehr einige Monate gilt.

11 Die Beschwerdeführerin hat den gemeinsamen Sohn am 31. März 2017 in E.________ zur Welt gebracht. Seither hat sie für das gemeinsame Kind gesorgt. Der mittlerweile knapp einjährige Sohn hat ein anerkennenswertes Interesse daran, künftig in möglichst engem Kontakt mit seinem Vater aufwachsen zu können. Insofern ist es nicht gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Betreuung durch mindestens einen Elternteil, namentlich die Beschwerdeführerin, in der Schweiz gewährleistet sei. Soweit die Vorinstanzen argumentieren, es sei dem Kind der Kontakt mittels moderner (audiovisueller) Informationstechnologie bis zu einem gewissen Grad möglich, verkennen sie zudem das Alter des Kindes. Denn neben fehlenden beziehungsweise noch nicht entwickelten organischen Fähigkeiten, ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Sohn noch nicht in der Lage ist ein Grundverständnis für die (audiovisuelle) Informationstechnologie und seine Funktion aufzubringen. Er vermag seine Umwelt und die ihn umgebenen Dinge einzig durch eigenständige Betrachtungen und selbständiges Anfassen begreifen. Ein kognitives Verständnis audiovisuelle Bildschirmmedien ist noch nicht entwickelt, weshalb der knapp einjährige gemeinsame Sohn entgegen der vorinstanzlichen Ansicht mittels Formen audiovisueller Informationstechnologie keine Beziehung zu seinem Vater aufrechterhalten, geschweige denn aufbauen kann. Wie denn auch bereits zuvor ausgeführt, gestaltet sich ein Besuch im Kosovo angesichts des Alters des Sohnes, der finanziellen Lage sowie der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als überaus schwierig. Obschon das Einreiseverbot gegenüber C.________ lediglich bis 30. Dezember 2018 befristet ist und mithin in rund neun Monaten abläuft, steht dies einem bereits heute anerkennenswerten Interesse des Sohnes – insbesondere im Kleinkindalter in möglichst engem Kontakt mit seinem Vater aufzuwachsen – entgegen. 4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das erhebliche Interesse des gemeinsamen, knapp einjährigen Sohnes und von C.________ in der Schweiz zu leben, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung den nicht schwerwiegenden Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen ist. Es besteht zwar zweifellos ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung delinquierender Personen von der Schweiz (vgl. Erw. 4.4.1). In casu lassen indes die Art der begangenen Delikte das sicherheitspolizeiliche Interesse des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten, welches vorliegend als geringfügig einzustufen ist, nicht als sehr gross erscheinen. Das gewichtige Interesse des Ehemannes am gemeinsamen Leben seines Sohnes in der Schweiz teilzuhaben überwiegt (vgl. Erw. 4.4.2). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von C.________ vermag das grosse private Interesse des gemeinsamen Sohnes sowie von C.________ bzw. seiner Familie – hier ein gemeinsames Familienleben zu führen – nicht aufzuwiegen, zumal infolge der zugesicherten Erwerbstätigkeit des

12 Beschwerdeführers in der Schweiz auch von keiner Sozialhilfebedürftigkeit auszugehen ist. 4.5 Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich in Berücksichtigung der oberwähnten Ausführungen als unverhältnismässig und verletzt dadurch den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Beschwerde erweist sich auch aus diesem Grunde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene RRB Nr. 956 vom 12. Dezember 2017 sowie die Verfügung des Amtes für Migration (AFM) vom 21. Juni 2017 sind aufzuheben. Das AFM wird angewiesen, das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin für ihren Ehemann C.________ gutzuheissen und dem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend (Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 956 vom 12.12.2017 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung des AFM vom 21.6.2017) sind die Kosten und Parteientschädigungen des regierungsrätlichen wie des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (neu) zu regeln. 5.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, SRSZ 234.110). 5.2.1 Aufgrund des Obsiegens der beschwerdeführenden beanwalteten Partei ist zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird diesfalls gegenstandslos (vgl. dazu VGE III 2007 196 vom 3.1.2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Die Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. 5.2.3 Für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren hat die beanwaltete Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons von insgesamt Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MwSt).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene RRB Nr. 956/2017 vom 12. Dezember 2017 und die ihm zugrunde liegende Verfügung des Amtes für Migration (AFM) vom 21. Juni 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Das AFM wird angewiesen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) zu erteilen und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Aufhebung des Einreiseverbotes zu beantragen. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu dem Kanton auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, der ihr aus der Staatskasse zurückzubezahlen ist. 2.2 Der Kanton hat der beanwalteten Beschwerdeführerin für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (inklusive Barauslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 1'800.-- zu entrichten. 3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt. Betreffend diese auf den Kanton entfallenden Verfahrenskosten wird auf die kantonsinterne Verrechnung verzichtet. 3.2 Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung (inklusive Barauslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

14 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Regierungsrat (EB) - das kantonale Amt für Migration (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB, inkl. ein Dispositiv zu Handen Amt für Finanzen unter Hinweis auf Disp. Ziff. 2 und 3) - und das Staatssekretariat für Migration (SEM), 3003 Bern (A). Schwyz, 23. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. April 2018

III 2018 22 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2018 III 2018 22 — Swissrulings