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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.01.2019 III 2018 200

21. Januar 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,358 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft / Mandatsträgerwechsel) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 200 Entscheid vom 21. Januar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft / Mandatsträgerwechsel)

2 Sachverhalt: A. A.________ ausgebildeter Polymechaniker, ist der Sohn von D.________ und E.________ Nachdem der Vater der (damaligen) Vormundschaftsbehörde F.________ gemeldet hatte, sein Sohn sei seit längerem keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hoch verschuldet, errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 für A.________ eine Beistandschaft. Im April 2008 wurde er wegen psychotischer Dekompensation bei einer bekannten paranoiden Schizophrenie in die Psychiatrische Klinik H.________ eingewiesen. In den Jahren 2009 und 2014 kam es zu weiteren fürsorgerischen Freiheitsentziehungen bzw. Unterbringungen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchte A.________ um Beendigung der Beistandschaft, u.a. mit der Begründung, er sei selber in der Lage, die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Anlässlich der Anhörung vom 30. September 2014 zog er seinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zurück und erklärte seine Zustimmung zur neuen Berufsbeiständin I.________. Die Modalitäten dieses Mandatsträgerwechsels (mit Umwandlung in eine Vertretungsbeistandschaft) wurden im KESB-Beschluss vom 29. Oktober 2014 geregelt (siehe Bundesgerichtsurteil 5A_310/2017 vom 24.4.2017, Ingress 1, i.V.m. dem VGE III 2017 25 vom 29.3.2017, Ingress lit. D). B. In einer Eingabe vom 23. August 2016 an die KESB B.________ mit der Überschrift „Auslösen aus dem Beistandschaft, auf Grund des weiterführen ins Heimat…“ machte A.________ wirre Angaben (analog auch in einer weiteren Eingabe vom 19. September 2016). Nach telefonischer Absprache wurde A.________ zu einer am 8. November 2016 vorgesehenen Anhörung eingeladen, an welcher er nicht teilnahm. Daraufhin wurde ein neuer Termin für den 17. November 2016 vereinbart, welcher an diesem Tag von A.________ kurzfristig telefonisch abgesagt wurde. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 erhielt A.________ die Möglichkeit, zum vorgesehenen Beschluss der KESB B.________ Stellung zu nehmen. Davon machte er in einer Eingabe vom 10. Januar 2017 Gebrauch. Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 genehmigte die KESB B.________ Bericht und Rechnung des Beistands, entlastete einen früheren Beistand, erliess Anweisungen an die Beiständin und sprach ihr eine Entschädigung zu. In einem Beschluss vom 8. Februar 2017 wies die KESB das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab (vgl. zit. Urteil 5A_310/2017, Ingress 1, i.V.m. VGE III 2017 25 vom 29.3.2017, Ingress E und F). Auf die dagegen erhobene und von der KESB B.________ ans Gericht weitergeleitete Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2017 25 vom 29. März 2017 nicht eingetreten, nachdem A.________ innert

3 gerichtlich angesetzter Frist seine wirre Eingabe nicht verbessert hatte (siehe VGE III 2017 25 vom 29.3.2017). Analog ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_310/2017 vom 24. April 2017 auf die von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten. C. Auf ein neues Begehren vom 7. August 2017 um Aufhebung der Beistandschaft ist die KESB B.________ mit Mitteilung vom 24. August 2017 nicht eingetreten (Vi-act. 9.2). Analog reagierte die KESB B.________ auf ein wirres Schreiben von A.________ vom 3. April 2018 (vgl. Vi-act. 10.1, 10.2). D. Am 16. März 2018 hatte Dr.med. C.________ für A.________ eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik H.________ bei bekannter chronischer Psychose des Patienten und einem Blutalkoholwert von 1.6 ‰ angeordnet. Mit Beschluss vom 25. April 2018 verfügte die KESB B.________ eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik. Die von A.________ am 26. April 2018 hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE IV 2018 14 vom 2. Mai 2018 abgewiesen. Am 22. Mai 2018 konnte A.________ die Klinik verlassen. Zwei Tage später wurde erneut eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt. Auf Antrag der Klinik ordnete die KESB B.________ mit Beschluss vom 4. Juli 2018 für A.________ eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik H.________ an. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem Entscheid VGE IV 2018 31 vom 24. Juli 2018 abgewiesen (vgl. Vi-act. 17.6). E. Am 10. August 2018 erstattete die Beiständin J.________ einen Rechenschaftsbericht und beantragte eine behördliche fürsorgerische Unterbringung von A.________ ins K.________ (Einrichtung) Bei einer Besprechung vom 30. August 2018 wurde A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Vorgehensweise eingeräumt (vgl. Vi-act. 14.8). Die Fürsorgebehörde F.________ erklärte mit Schreiben vom 3. September 2018, für die geplante Unterbringung werde eine subsidiäre Kostengutsprache erteilt (vgl. Vi-act. 14.10.1). Mit Beschluss vom 3. September 2018 hat die KESB B.________ eine Verlegung von A.________ von der Klinik H.________ ins K.________ (Einrichtung) angeordnet (siehe Vi-act. 14.12). Der Übertritt erfolgte am 4. September 2018 (Vi-act. 14.15). F. Bereits am 14. Mai 2018 war bei der KESB B.________ ein Begehren von A.________ eingegangen, wonach eine neue Beistandsperson einzusetzen oder die Massnahme ganz aufzuheben sei (Vi-act. 17.1). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 18. Juli 2018 erklärte A.________ sinngemäss, er sei mit der Beiständin nicht zufrieden, insbesondere weil er zu wenig Taschengeld erhalte (Vi-act. 17.7). Am 31. Juli 2018 nahm die Beiständin zum Antrag auf Auflösung

4 der Beistandschaft bzw. zum Wechsel der Beistandsperson Stellung (Vi-act. 17.9). Diesbezüglich wurde A.________ mit Schreiben vom 27. August 2018 das rechtliche Gehör eingeräumt (Vi-act. 17.10). Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig. G. Mit Beschluss Nr. IA/011/39/2018 vom 3. Oktober 2018 hat die KESB B.________ im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten: 1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A.________ wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wechsel der Beistandsperson für A.________ wird abgelehnt. 3. (…) Die Gebühren von Fr. 145.00 werden A.________ auferlegt und bei der Beiständin erhoben. 4. (Rechtsmittelbelehrung) H. Gegen diesen am 4. Oktober 2018 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 5. November 2018 (Montag) bei der KESB B.________ Beschwerde ein mit dem Begehren, wonach er „aus dem KESB ausscheiden möchte“. Die KESB B.________ leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 15.11.2018). Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 17. Januar 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich aus Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kant. Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100). Mithin hat die Vorinstanz das bei ihr eingereichte Rechtsmittel zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe auch Art. 444 Abs. 2 ZGB). 2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sinngemäss zu entnehmen, dass er vor allem eine Aufhebung der Beistandschaft fordert. Die Bestimmungen und Regelungen, welche für eine Beistandschaft von Bedeutung sind, wurden dem Beschwerdeführer bereits im Entscheid III 2017 25 vom 29. März 2017 im Einzelnen dargelegt. Zur Verdeutlichung werden sie hier nochmals wiederholt. 2.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.

5 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 2.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 2.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 2.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken,

6 zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB). 2.5 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. 2.6 Bei einem schubweisen Krankheitsverlauf ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die für eine akute Phase nötige Beistandschaft in symptomfreien Intervallen (welche nicht von langer Dauer sind) wieder aufzuheben; vielmehr ist die Massnahme so auszugestalten, dass sie entsprechend dem Krankheitsverlauf flexibel den jeweiligen Bedürfnissen gerecht wird (vgl. Henkel, a.a.O., N 12 zu Art. 390 ZGB; VGE III 2015 143 vom 28.10.2015 Erw. 1.6). 3.1 Der weitere Verlauf nach dem zit. VGE III 2017 25 wurde vom Hausarzt, welcher den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit rund 20 Jahren betreut, in einem Bericht vom 5. Juni 2018 u.a. wie folgt zusammengefasst (vgl. Viact. 14.1, Anhang 13): (…) Der auch sportlich vor seiner Erkrankung erfolgreiche junge Mann, ________, machte nach Ausbruch der Erkrankung einen beruflichen, sozialen und sportlichen Abstieg, der bis in die Arbeitslosigkeit, Sozialabhängigkeit und zum Ausschluss aus dem M.________ (Verein) führte. Sämtliche Versuche, A.________ wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, scheiterten und auch mit Hilfe einer Beistandschaft gelang es nicht, eine auch der Behinderung angepasste Arbeit zu finden, das selbständige Wohnen trotz Hilfe einer professionellen Reinigungsfirma zu etablieren. Trotz regelmässiger medikamentöser neuroleptischer Behandlung wurde es nicht möglich, A.________ aus seiner Psychose sicher herauszuführen und ihn gesellschaftsfähig zu bringen. Immer wieder kam es zu psychotischen Exazerbationen mit inadäquatem Verhalten, aggressiven Ausbrüchen mit Selbst- oder Fremdgefährdung, so dass er mehrmals auch mit fürsorgerischem Freiheitsentzug mit der Polizei hospitalisiert werden musste. Dabei spielte immer auch ein wechselhafter Alkohol- und Cannabismissbrauch eine Rolle. Meine langjährige bisherige Erfahrung mit A.________ hat gezeigt, dass er einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und regelmässigen medikamentösen Behandlung bedarf und ein selbständiges Wohnen ohne strukturierten Tagesablauf nicht möglich ist. (…) 3.2 Dass der Beschwerdeführer vor den erwähnten fürsorgerischen Unterbringungen in einer ausgesprochen verwahrlosten Wohnung mit völlig unzumutbaren hygienischen Verhältnissen lebte, wird durch verschiedene Fotoaufnahmen vom 12. April 2018 eindrücklich illustriert. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. Viact. 14.1/ Anhang 1).

7 3.3 Im Bericht der Klinik H.________ vom 29. August 2018 ________ werden die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (F10.2) gestellt (Viact. 14.7). Des Weiteren ist diesem Bericht u.a. zu entnehmen, dass im ambulanten Setting insbesondere die ausgeprägten Verwahrlosungstendenzen sowie das erratische Verhalten des Beschwerdeführers problematisch sind. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, sich und andere nicht zu gefährden, sei eine eng betreute Wohnform für ihn nötig. Durch eine engmaschige Betreuung und Begleitung in einem stationären Rahmen könnte eine längere Stabilisierung seiner Erkrankung erzielt werden und allenfalls der schädliche Konsum von Alkohol reduziert werden (vgl. Vi-act. 14.7). 3.4 Im Lichte all dieser Angaben sowie der gesamten Vorgeschichte besteht derzeit kein Anlass, die bislang bestehende Beistandschaft aufzuheben. Dies gilt erst recht, als dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht weitgehend fehlt, was in der Vergangenheit immer wieder zu fürsorgerischen Unterbringungen in der Klinik H.________ führte, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat. Im Übrigen sprechen für die Annahme, wonach der Beschwerdeführer mit der Besorgung seiner administrativen Angelegenheiten weiterhin überfordert ist, seine wirren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 17. Januar 2019. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern, auch nicht die Ausführungen in der Eingabe vom 17. Januar 2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz. 3.5 Sodann ist nicht ersichtlich, dass durch einen Mandatsträgerwechsel eine Verbesserung der Situation erreicht werden könnte. Wie die aktuelle Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2018 an die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, hätte auch eine andere Beistandsperson sich grundsätzlich mit den gleichen Forderungen des Verbeiständeten zu befassen, namentlich damit, dass der Beschwerdeführer regelmässig mehr Geld verlangt, als ihm nach den konkreten Umständen zugestanden werden kann (vgl. Vi-act. 17.9). 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

8 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.1.2019) - Amtsbeistandschaft G.________ (A, z.K.) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 21. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Januar 2019

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