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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2018 179

24. April 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,210 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz / Abschiebungs-Thematik) | Sozialhilfe

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 179 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ (Gemeinde), vertreten durch die Fürsorgebehörde A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. B.________ (Gemeinde), vertreten durch die Fürsorgebehörde B.________, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz / Abschiebungs-Thematik)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. ______1991) ist die Mutter von D.________ (______2012) und E.________ (______2017). Seit dem 1. April 2016 hatte C.________ Wohnsitz in der A.________ (F.________-strasse __ in G.________, Zuzug von H.________ SG). Der erste Kontakt von C.________ mit dem Sozialdienst der A.________ wurde in den Unterlagen der A.________ (Aktennotiz vom 13.6.2017) wie folgt zusammengefasst: C.________ meldete sich erstmals am 12. Juni 2017 beim Sozialdienst A.________. Persönlich sprach sie am 13. Juni 2017 (vor) und informierte sich betr. Beantragung von finanzieller Sozialhilfe. Sie erzählt, dass sich sie und ihr Ehemann, I.________, vor einer Woche (6. Juni 2017) getrennt hätten. Der Grund der Trennung sei, weil er 'fremdgegangen' sei. Die Trennung sei von beiden Seiten definitiv. Seither wohne ihr Ehemann bei seiner Schwester, sei aber immer noch unter der gemeinsamen Adresse angemeldet. Sie wohne seither alleine mit den gemeinsamen Töchtern (…) und wisse nicht mehr weiter. Bis Ende Juli 2017 werde sie noch Mutterschaftsentschädigung (ca. Fr. 2'500.00) monatlich erhalten. Anfangs Monat habe sie noch mit ihrem 'Lohn' noch Schulden ihres Ehemannes sowie die Miete für den Monat Juni 2017 (Fr. 2'200.00) bezahlt. Das gemeinsame Konto habe ihr Ehemann leergeräumt. Er arbeite als Spezialist Tanksicherheit und könnte sie weiterhin mit seinem Lohn unterstützen… doch verweigert er dies bis jetzt. Sie habe also nicht einmal mehr Geld fürs Essen. Ihre Familie unterstütze sie soweit sie könne. (…) C.________ wurden am 13. Juni 2017 die Unterlagen für die Beantragung von Sozialhilfeleistungen persönlich abgegeben. Sie wurde zudem aufgefordert, sich sofort beim Bezirksgericht in J.________ betr. Eheschutzmassnahmen (zu) melden, damit die Unterhaltsangelegenheit so rasch als möglich geklärt werden könne. Ebenfalls müsse sie sich sofort um eine günstigere Wohnung bemühen (Mietzinsrichtwert für 3 Personenhaushalt: Fr. 1'300.00). Den vereinbarten Termin für ein weiteres Gespräch vom 20. Juni 2017 hielt C.________ nicht ein; stattdessen erschien sie am 22. Juni 2017 unangemeldet beim kommunalen Sozialdienst A.________. B. Nachdem I.________ wieder in die Wohnung an der F.________-strasse __ in G.________ eingezogen und das Zusammenleben nicht möglich war, zog C.________ am 14. Juli 2017 zusammen mit den beiden Töchtern kurzfristig zu ihren Eltern nach B.________ und reichte am 14. August 2017 bei der A.________ ein schriftliches Unterstützungsgesuch ein. Am 22. August 2017 fand ein Abklärungsgespräch beim Sozialdienst A.________ statt. Dabei teilte C.________ u.a. mit, dass sie ab 1. September 2017 eine Wohnung in B.________ gefunden habe. Daraufhin leitete der Sozialdienst A.________ noch am 22. August 2017 das Unterstützungsgesuch an die B.________ weiter.

3 C. In einer Eingabe vom 15. Dezember 2017 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz stellte die B.________, vertreten durch die Fürsorgebehörde B.________, folgende Anträge: A. Feststellung des Unterstützungswohnsitzes (negativer Kompetenzkonflikt) B. Prüfung eines Verstosses gegen das Verbot der Abschiebung nach Art. 10 ZUG C. Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 2 ZUG D. Zu diesen Begehren der B.________ vom 15. Dezember 2017 konnte sich die A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2018 äussern. Am Schluss dieser Eingabe machte die A.________ geltend, dass keine Abschiebung nach Art. 10 ZUG vorliegt und die B.________ aufgrund des Wechsels des zivilrechtlichen Wohnsitzes per 1.9.2017 der Unterstützungswohnsitz ist. Das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales unterstützte in einer Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 die Argumentation der B.________, wonach sinngemäss die A.________ unterstützungspflichtig sei. E. Mit RRB Nr.707/2018 vom 25. September 2018 hat der Regierungsrat im Dispositiv was folgt entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass die Fürsorgebehörde A.________ gegen das Abschiebeverbot verstossen hat und deshalb der Unterstützungswohnsitz von C.________ in A.________ bestehen bleibt. Die A.________ wird verpflichtet, die wirtschaftliche Hilfe, die die B.________ für C.________ seit dem 1. September 2017 leistet und noch längstens bis 1. September 2022 leisten wird, der B.________ zurückzuerstatten. 2. Die Verfahrenskosten (…) im Betrag von Fr. 1'000.-- werden der A.________ auferlegt. (…) 3. (Rechtsmittelbelehrung) F. Gegen diesen am 3. Oktober 2018 eingegangenen RRB reichte die A.________ rechtzeitig am 22. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 25.09.2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Regierungsrat nicht berechtigt war über das Richtigstellungsbegehren der B.________ zu entscheiden. 2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 25.09.2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die A.________ keine verbotene Abschiebung veranlasst hat. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4 Mit Vernehmlassung vom 15. November 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die B.________ verzichtete auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 nahm die A.________ zur Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um einen Streit zwischen zwei schwyzerischen Gemeinden, welcher im Wesentlichen die Frage betrifft, welche der beiden Gemeinden für eine bedürftige Erwachsene (Mutter) mit zwei Kindern unterstützungspflichtig ist. 1.2 Die vor Verwaltungsgericht Beschwerde führende Gemeinde (nachfolgend Gemeinde A) hat unmissverständlich erklärt, dass nach ihrer Auffassung nicht sie (d.h. die Gemeinde A), sondern vielmehr die Beschwerdegegnerin (Gemeinde B) die betreffende Mutter mit ihren beiden Töchtern unterstützen müsse (vgl. zit. Beschwerde, S. 10 in fine). 1.3 Demgegenüber hat die Gemeinde B mit ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2017 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung die Gemeinde A unterstützungspflichtig sei. 1.4 Bei dieser Sachlage drohte im Zeitpunkt, als sich die Gemeinde B an die kantonalen Behörden wandte, offensichtlich ein negativer Kompetenzkonflikt, welcher einer Lösung harrte. 1.5 In der Folge ist zunächst auf die für den vorliegenden Streit massgebenden Bestimmungen einzugehen. 2.1 Das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) regelt die Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien (§ 1 Abs. 1 ShG). Nach § 1 Abs. 2 ShG wird Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (lit. a) und persönliche Hilfe (lit. b). § 2 ShG mit der Überschrift "Subsidiarität" hält im Absatz 1 fest, dass in der Sozialhilfe in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen ist. Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG). Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notla-

5 ge abwenden und Rückfälle vermeiden helfen (§ 3 Abs. 1 ShG). Nach § 11 Abs. 1 ShG sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird. Die Sozialhilfe der Gemeinde umfasst u.a. insbesondere Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden auf freiwilliger Basis (persönliche Hilfe nach § 11 Abs. 2 lit. b ShG), die Vermittlung von Spezialhilfen (§ 11 Abs. 2 lit. c ShG) und die Vermittlung von wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. d ShG). 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld, ausnahmsweise durch Erteilen von Gutsprachen oder auf andere Weise gewährt (§ 17 Abs. 1 ShG). In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistungen nach den Umständen sofort gewährt werden müsste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann (§ 17 Abs. 2 ShG). 2.3 Wer in einer besonderen Lebenslage der Hilfe bedarf, kann bei der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung nachsuchen (§ 27 Abs. 1 ShG). Diese gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen. Benötigt die hilfesuchende Person wirtschaftliche Hilfe, so ist der Fürsorgebehörde Antrag zu stellen (§ 27 Abs. 3 ShG). 2.4 Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zusammen (§ 18 Abs. 1 ShG). Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (Beginn und Beendigung, Heim- und Anstaltsaufenthalt, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz der Familienangehörigen usw.) gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar (§ 18 Abs. 2 ShG). 2.5 Nach § 9 Abs. 1 ShG übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über die Sozialhilfe aus. Gestützt auf § 9 Abs. 2 ShG hat der Regierungsrat die Vollziehungsverordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung, ShV, SRSZ 380.111) erlassen. Nach § 4 Abs. 1 ShV sind - soweit das kantonale Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung nichts anderes vorschreiben - die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar. Nach § 16 Abs. 1 ShV gehören zur persönlichen Hilfe u.a. die Beratung in persönlichen Notlagen (lit. a), die Beratung zur finanziellen Existenzsiche-

6 rung (lit. b), die Unterstützung bei der Wohnungssuche (lit. g) und die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (lit. j). 2.6.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) dürfen die Behörden einen Bedürftigen nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in seinem Interesse liegt. Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG). 2.6.2 In Art. 28 ff. ZUG hat der Bundesgesetzgeber geregelt, welche Vorgehensweise zur Anwendung kommt, wenn ein beteiligter Kanton den Standpunkt vertritt, dass ein anderer Kanton unterstützungspflichtig sei. Diese Bestimmungen umfassen u.a. ein Begehren um Richtigstellung nach Art. 28 ZUG, den Verkehr zwischen den Kantonen (Art. 29 Abs. 1 ZUG), eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG, das Abrechnungsprozedere nach Art. 32 ZUG, die Einsprachemöglichkeit nach Art. 33 ZUG sowie die Beschlussfassung und die Beschwerdeerhebung nach Art. 34 ZUG. 2.6.3 Dass die in Art. 28 ff. ZUG vom Bundesgesetzgeber geregelte Vorgehensweise kompliziert ist, wurde vom Verwaltungsgericht im Entscheid III 2014 40 vom 22. Mai 2014 (Prot. K III 2014, S. 898 ff.) im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Eine gegen diesen VGE III 2014 40 vom Kanton St. Gallen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_530/2014 vom 7. November 2014 abgewiesen. In Erwägung 2 dieses Urteils führte das Bundesgericht u.a. aus, dass die Richtigstellung nach Art. 28 ZUG "sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut" zu bezeichnen sei. Diese Richtigstellung beschränke sich indessen nicht auf die klassischen Revisionsgründe. Vielmehr könne ein Kanton die Richtigstellung verlangen, sobald er entdecke, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hätten, auf einem Sachverhalt beruhe, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Aus Art. 28 ZUG lasse sich jedoch nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist jederzeit rückgängig machen liessen. Vielmehr folge aus dem in dieser Bestimmung verwendeten Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung sprechen müssten und es nicht ausreiche, wenn sich eine

7 andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten liesse (vgl. zit. Urteil 8C_530/2014 vom 7.11.2014, Erw. 2 mit Hinweisen). 2.6.4 Es ist fraglich, dass der kantonale Gesetzgeber für einen negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei schwyzerischen Gemeinden im Hinblick auf benötigte Sozialhilfeleistungen tel quel die vorstehend dargelegte Bundesrechtsregelung vorschreiben wollte. Der Wortlaut von § 18 Abs. 2 ShG, wonach abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (z.B. Heim- und Anstaltsaufenthalt) gemäss Bundesrecht auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar sind, bedeutet grundsätzlich nicht, dass für einen negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei schwyzerischen Gemeinden das "einer Revision nachgebildete Rechtsinstitut" nach Art. 28 ZUG mit anschliessender Einsprache nach Art. 33 ZUG, Beschlussfassung nach Art. 34 Abs. 1 ZUG sowie schliesslich Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss nach Art. 34 Abs. 2 ZUG (vgl. vorstehend Erw. 1.6.2 und 1.6.3) zwingend einzuhalten sei. Diese Thematik braucht indes aus den folgenden Gründen nicht weiter behandelt zu werden. 2.6.5 Wie der Regierungsrat am Schluss von Erwägung 1.4 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgehalten hat, hat er "in seiner Funktion als Oberaufsichtsbehörde über die Sozialhilfe (§ 9 ShG)" über die Frage entschieden, welche der beiden schwyzerischen Gemeinden für den betreffenden Sozialhilfefall unterstützungspflichtig ist. Diese Aufsichtskompetenz wurde ihm vom kantonalen Gesetzgeber verliehen (siehe auch § 61 der Kantonsverfassung) und stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um einen negativen Zuständigkeitskonflikt im Sozialhilfebereich zu beenden. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid, welcher notabene die Beschwerde führende Gemeinde A betraf, ausdrücklich festgehalten (vgl. VGE III 2016 226 vom 24.2.2017 Erw. 1.1, Prot. S. 248: "Nach § 9 Abs. 1 ShG übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über die Sozialhilfe aus, weshalb er auch zuständig ist, einen Konflikt zwischen zwei schwyzerischen Gemeinden hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes zu beurteilen"; anzufügen ist, dass das Bundesgericht eine von der Gemeinde A erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_285/2017 vom 21.11.2017 - teilweise publiziert in BGE 143 V 451 ff. - abgewiesen hat). Im Lichte dieser bereits früher bestätigten Rechtsprechung braucht es für den vorliegenden (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gemeinden des Kantons Schwyz keine komplizierte Regelung, wie sie der Bundesgesetzgeber für einen Streit zwischen zwei Kantonen in den Art. 28 ZUG bis Art. 34 ZUG vorgesehen hat. Dies gilt erst recht, als die von der Aufsichtsbehörde als unterstützungspflichtig erklärte Gemeinde sich grundsätzlich mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen ihre Zahlungspflicht wehren kann. In solchen Fällen

8 tritt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auf die Beschwerde einer Gemeinde gegen einen aufsichtsrechtlichen Entscheid des Regierungsrats ein (vgl. dazu VGE III 2017 227 und III 2018 4 vom 26.1.2018 Erw. 3.3.2: Wenn der Regierungsrat mit seinem Beschluss in die vermögensrechtlichen Interessen eines Gemeinwesens eingreift, vermag dieses jeweils ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse im Sinne von § 37 Abs. 1 VRP darzutun und das Verwaltungsgericht bejaht praxisgemäss die Beschwerdebefugnis der Gemeinde; vgl. auch VGE III 2013 138 vom 27.11.2013 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE III 2009 7 vom 8.4.2009, VGE III 2007 16 vom 19.4.2007, VGE 885/00 vom 24.11.2000, VGE 909/00 vom 22.12.2000). Anzufügen ist, dass auch dann, wenn das kantonale Sozialhilferecht (wie beispielsweise in § 18 Abs. 2 ShG) auf Bundesrecht verweist, es sich dennoch um kantonales Recht (und nicht Bundesrecht) handelt (siehe dazu auch VGE III 2017 227 und III 2018 4 vom 26.1.2018 Erw. 3.3.2 in fine mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2016 vom 2.9.2016 Erw. 5.1 per analogiam, wonach eine im kantonalen Recht subidiär anwendbar erklärte OR-Bestimmung weiterhin zum kantonalen Recht zählt). 2.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Regierungsrat befugt war, aufsichtsrechtlich den Konflikt zwischen zwei schwyzerischen Gemeinden hinsichtlich der Unterstützungspflicht in einem Sozialhilfefall zu klären, ohne dass eine Rückweisung zur Durchführung einer analogen Vorgehensweise, wie sie in den Art. 28 ZUG bis Art. 34 ZUG enthalten ist, hier nötig wäre. Dementsprechend sind die Begehren der Gemeinde A, soweit sie sinngemäss darauf ausgerichtet sind, dass in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zurückzuweisen sei zur nachträglichen Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen von Art. 28 bis Art. 34 ZUG (per analogiam), zusammenfassend abzuweisen. Soweit die Gemeinde A eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, verhält es sich so, dass sie ihre Haltung, wonach sie für den konkreten Sozialhilfefall unzuständig sei, sowohl vor dem Regierungsrat, als auch vor dem Verwaltungsgericht hinreichend darlegen konnte. Es ist nicht ersichtlich, was die Gemeinde A nach einer Rückweisung zusätzlich geltend machen könnte, was sie nicht schon bislang vorbringen konnte. Mit anderen Worten würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf verkommen, was keinen Rechtsschutz finden kann. Die Fragestellung, ob der Regierungsrat die Gemeinde A im konkreten Fall zu Recht (oder zu Unrecht) als unterstützungspflichtig erklärt hat, ist nachfolgend bei der materiellen Prüfung zu behandeln. Auf die Beschwerde der Gemeinde A, welche ihre Unterstützungspflicht in einem konkreten Sozialhilfefall bestreitet, ist nach dem Gesagten einzutreten.

9 3.1 Ausgangspunkt dieses Streites zwischen zwei schwyzerischen Gemeinden bildet der Umstand, dass am 12. Juni 2017 (offenbar telefonisch) und am 13. Juni 2017 (durch persönliches Erscheinen) eine damals noch nicht 26-jährige (verheiratete) Mutter (nachfolgend M genannt), welche damals für eine 5-jährige Tochter (______2012) und eine noch nicht 2-monatige Tochter (______2017) zu sorgen hatte, sich beim Sozialdienst der Beschwerde führenden Gemeinde A meldete. Dies ist unbestritten. 3.2 Was an diesem 12. und 13. Juni 2017 (sowie an den späteren Terminen) wörtlich besprochen wurde, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht genau, sondern nur annäherungsweise herleiten. Diesbezüglich liegen grundsätzlich nur Aktennotizen der Gemeinde A und im weiteren Verlauf von der Hilfe suchenden M verfasste Schreiben vor. Auch durch eine allfällige nachträgliche Befragung der involvierten Personen liesse sich der genaue Wortlaut der damaligen Gespräche nicht rekonstruieren, zumal diese Vorkommnisse schon wesentlich mehr als 1 Jahr zurückliegen, weshalb davon abzusehen ist. 3.3 Fakt ist, dass M damals bei den Erstkontakten mit dem kommunalen Sozialdienst A (12./13. Juni 2017) eine ausgesprochen schwierige Lage skizzierte (Fettdruck nicht im Original), - indem der Ehemann (vor ca. einer Woche) ausgezogen sei, - dass der Ehemann "das gemeinsame Konto leergeräumt" habe, - dass sie (M) derzeit alleine in der Wohnung mit den beiden Töchtern lebe und nicht weiter wüsste, - dass sie aktuell noch bis Ende Juli 2017 infolge Mutterschaft einen Entschädigungsanspruch von monatlich ca. Fr. 2'500.-- habe, - dass sie allerdings von diesem Geld anfangs Juni "Schulden ihres Ehemannes" sowie die Miete für den Monat Juni (Fr. 2'200.--) bezahlt habe, - dass sie aktuell "nicht einmal mehr Geld fürs Essen" habe, - und dass sie im Übrigen von ihren Eltern Unterstützung erfahre. 3.4 Gestützt auf diese klaren Angaben der um Hilfe nachsuchenden Mutter M anlässlich der Besprechung vom 13. Juni 2017 war für den kommunalen Sozialdienst A bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit offenkundig ersichtlich, dass sich diese seit kurzem alleine für zwei Kinder sorgende Mutter in einer klaren Notlage befand. Diese gilt erst recht, als das jüngste Kind erst etwas mehr als 7 Wochen alt war und dementsprechend eine ständige Betreuung erforderte (womit weniger Ressourcen für andere Tätigkeiten verblieben). In einer solchen Situation die um Hilfe suchende Person einzig an den Eheschutzrichter sowie an eine Eheberatungsstelle zu verweisen, war eindeutig ungenügend. Vielmehr wäre es geboten

10 gewesen, dass der kommunale Sozialdienst A in dieser dargelegten Situation umgehend eine Notfallunterstützung organisiert hätte (im Sinne einer präsidial bewilligten Geldsumme für den Kauf von Lebensmitteln, Windeln etc. zur Betreuung des Säuglings und des anderen Kindes), um die von Existenzsorgen geplagte Mutter vorderhand zu entlasten. Anzufügen ist, dass eine solche Notfallunterstützung als Bevorschussung von künftigen Unterhaltsleistungen des (zu diesem Zeitpunkt getrennt lebenden) Ehemanns bzw. Vaters der Kinder hätte ausgestaltet werden können (siehe analog auch die Alimentenbevorschussung nach SRSZ 380.200). 3.5 Dem Einwand der Gemeinde A, wonach ihr Sozialdienst am 13. Juni 2017 "die Unterlagen für die Beantragung von Sozialhilfeleistungen persönlich abgegeben" habe, ist entgegenzuhalten, dass die dargelegte Situation ("kein Geld für Lebensmittel und Säuglingsbedarf/ Konto leergeräumt" etc.) nach der ratio legis von § 17 Abs. 3 ShG eine sofortige Notfallunterstützung erfordert hätte. Es wäre nach den konkreten Umständen geboten gewesen, - dass der Sozialdienst als ersten Unterstützungsschritt der Mutter M geholfen hätte, gleich bei der ersten Vorsprache das Unterstützungsgesuch auszufüllen, um damit Zeit zu gewinnen (wobei allenfalls fehlende Unterlagen noch hätten nachgereicht werden können, soweit sie überhaupt für M greifbar waren und nicht vom Ehemann mitgenommen wurden), - und dass umgehend bzw. gleichentags bei der Fürsorgebehörde A eine präsidial zu bewilligende Notunterstützung zu beantragen gewesen wäre (§ 27 Abs. 3 ShG i.V.m. § 17 Abs. 3 ShG). Soweit die Darstellung im Schreiben vom 14. August 2017 von M an den Regierungsrat zutreffen sollte, wonach der Sozialdienst A damals sinngemäss gesagt habe, es sei Sache der Familie, der mittellosen Mutter "den Kühlschrank zu füllen" (siehe den Wortlaut des Briefes in Erwägung 3.12), müsste ein solches Verhalten eines kommunalen Sozialdienstes mit Nachdruck gerügt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass für eine nach den konkreten Umständen gebotene Notfallunterstützung ("Mutter mit 2 Kindern ohne Geld für Lebensmittel") kein schriftliches Gesuch mit sämtlichen bzw. lückenlosen Unterlagen vorausgesetzt wird! 3.6 Aus dem Umstand, wonach im Zeitpunkt des Gesprächs vom 13. Juni 2017 noch kein schriftliches Unterstützungsgesuch vorlag, kann die Gemeinde A nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einmal abgesehen davon, dass der Sozialdienst A schon bei der ersten Vorsprache die Hilfe nachsuchende Mutter M beim Ausfüllen des Formulars zu unterstützen gehabt hätte (siehe vorstehend, Erwägung 3.5), würde eine Argumentation, wonach sinngemäss ohne ausgefülltes

11 schriftliches Formular keine Unterstützung geleistet werde, auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen, welcher keinen Rechtsschutz verdient. 3.7 Zusammenfassend präsentiert sich die Sachlage so, dass die Gemeinde A nach den Schilderungen der um Hilfe nachsuchenden Mutter M bereits bei der ersten Vorsprache vom 13. Juni 2017 konkrete Unterstützung (in persönlicher Hinsicht sowie finanziell zumindest als Überbrückungsleistung bzw. vorschussweise) hätte leisten müssen, was (zu Unrecht) unterblieben ist. In diesem Sinne kann der Argumentation in der Beschwerde (S. 6), dass es M selber zu vertreten habe, wenn sie ihr Unterstützungsgesuch erst am 14. August 2017 eingereicht habe, nicht beigepflichtet werden. Die Gemeinde A verkennt die klare Notlage, in welcher sich die bei der Anmeldung vom 13. Juni 2017 von ihrem Ehemann verlassene Mutter befand, da sie damals glaubhaft ohne Geld war (weil der Ehemann die Bankguthaben leergeräumt hatte) und sie zudem einen Säugling sowie eine 5-jährige Tochter zu betreuen hatte (siehe dazu auch noch die Ausführungen von M im Schreiben vom 14.8.2017 an den Regierungsrat = Erw. 3.12). 3.8 Fakt ist sodann, dass gemäss den Unterlagen der Gemeinde A bei der Vorsprache von M beim Sozialdienst A vom 13. Juni 2017 was folgt thematisiert wurde: "Ebenfalls müsse sie sich sofort um eine günstigere Wohnung bemühen (Mietzinsrichtwert für 3 Personenhaushalt Fr. 1'300.00)". Mit welchen genauen Worten die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung umschrieben wurde, lässt sich - wie erwähnt - nicht rekonstruieren. Glaubhaft ist indes, dass M diese Informationen so verstanden hat (und nach Treu und Glauben verstehen durfte), dass sie die aktuelle, zu teure Wohnung (monatlich Fr. 2'200.--) aufgeben müsse, da sie in der Folge die Wohnung (offenbar unter Mitwirkung des Ehemannes) kündigte (allerdings sind die Details der Kündigung nicht aktenkundig; siehe dazu auch noch Erw. 3.12). 3.9 Wie der weitere Verlauf sich entwickelt hätte, wenn die Mutter M den für den 20. Juni 2017 vereinbarten Termin mit dem Sozialdienst A eingehalten hätte, bleibt spekulativ und kann hier offen bleiben. Entgegen der sinngemässen Argumentation der Gemeinde A wiegt der von M verpasste Termin vom 20. Juni 2017 nicht schwer, zumal die mit der Betreuung von 2 Kindern (davon ein Säugling) ausgelastete Mutter nach der Aktenlage gleichentags einen Termin bei der Eheberatungsstelle in K.________ hatte (allerdings nicht aktenkundig ist, wie lange dieser Termin dauerte und was sich daraus ergab). Abgesehen davon erschien M zwei Tage später erneut beim Sozialdienst A (siehe nachfolgend und Erw. 3.12).

12 3.10.1 Unbestritten ist sodann, dass M am 22. Juni 2017 erneut (aber unangemeldet) beim Sozialdienst A erschien. Allein schon der Umstand, wonach M beim Sozialdienst A erneut vorsprach, dokumentiert die Schlussfolgerung, wonach M in ihrer Situation Unterstützung suchte bzw. benötigte (siehe auch Erw. 3.12). 3.10.2 Gemäss Darstellung in einer Aktennotiz vom 22. Juni 2017 macht der Sozialdienst A geltend, dass M bei dieser erneuten Vorsprache einzig die Ausarbeitung einer Konvention verlangt habe, um nicht länger für Schulden des Ehemannes haften zu müssen. Zudem habe M erklärt, sie erhalte von ihrem Ehemann Fr. 500.--, welcher die Miete bezahle, was zusammen mit der Mutterschaftsentschädigung (Fr. 2'500.--) einen Betrag von Fr. 3'000.-- ergebe. Folgt man der Darstellung in dieser Aktennotiz, war für den Sozialdienst bereits am 22. Juni 2017 erkennbar, dass die finanzielle Situation von M lediglich bis zur Dauer des Entschädigungsanspruchs aus Mutterschaft, d.h. noch für etwas mehr als einen Monat einigermassen gesichert war, da der Sozialdienst am 13. Juni 2017 notiert hatte, dieser Anspruch laufe Ende Juli 2017 aus. Mit anderen Worten hätte eine hinreichende Beratung und Unterstützung grundsätzlich beinhaltet, dass der Sozialdienst A umgehend zusammen mit M ein (subsidiäres) Unterstützungsgesuch vorbereitet hätte, welches dann greifen sollte, falls es im kommenden Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht nicht möglich sein sollte, rechtzeitig den Unterhaltsbedarf sicherzustellen. Mit dem Hinweis nach einer telefonischen Rücksprache beim Bezirksgericht, dass sich M einen Anwalt nehmen solle, und darauf zu vertrauen, dass damit der Unterhalt für M und ihre Kinder rechtzeitig sichergestellt werden könne, hat es sich der Sozialdienst A einfach gemacht, zumal er nach der Aktenlage erkennen konnte, dass M in ihrer schwierigen Situation stark belastet war. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Sozialdienst A im Überweisungsschreiben an die Gemeinde B vom 22. August 2017 vermerkt hat, dass noch am 22. August 2017 keine Eheschutzmassnahmen vorhanden waren (obwohl das entsprechende Begehren am 30. Juni 2017 anhängig gemacht worden war, vgl. die Angaben von M in ihrem Schreiben vom 14.08.2017 an den Regierungsrat = Erw. 3.12). 3.11.1 Dass sich M vom Sozialdienst A bzw. der Fürsorgebehörde A ungenügend unterstützt fühlte, zeigt ein Schreiben vom 11. August 2017 an das Sozialamt der Gemeinde A, welches folgenden Wortlaut aufweist: Bitte um Unterstützung und schnelle Prüfung des Unterstützungsgesuchs Sehr geehrte Damen und Herren Seit dem 10. Juni 2017 bin ich schon mehrmals bei Ihnen persönlich vorbeigekommen, da ich um Ihre Unterstützung in meiner persönlichen Angelegenheit, Trennung, Eheschutzmassnahmen etc. ersucht habe. Seit 14. Juli 2017 musste ich

13 aus Angst vor einer weiteren Eskalation und zum Schutz meiner Kinder die Wohnung an der …strasse … verlassen und konnte glücklicherweise bei meinen Eltern kurzfristig drei möblierte Zimmer mieten. Leider konnte das Sozialamt A an mich keine Sozialwohnung oder dergleichen anbieten. Ich bin bis heute auf der Suche nach einer Wohnung für mich und meine zwei kleinen Kinder. Die ältere Tochter wird am Mittwoch, 16.08.2017, im Schulhaus … (A) eingeschult und kommt in den grossen Kindergarten. Somit bin ich gezwungen, meine Tochter täglich mit dem Auto/ÖV nach … (Gemeinde A) zu bringen, welches mit Kosten verbunden ist, die ich gar nicht tragen kann. Sämtliche Wohnungsanträge in … (Gemeinde A) und Umgebung wurden bisher vom Vermieter abgewiesen, da ich über kein Einkommen verfüge. Es wäre hilfreich, wenn ich diesbezüglich von Ihnen eine Bestätigung für die Kostenübernahme bekäme. 3.11.2 Aus diesem bei der Gemeinde A am 14. August 2017 eingegangenen Unterstützungsgesuch ist zu entnehmen, dass das Thema "Wohnungssuche/ Sozialwohnung" bereits früher beim Sozialdienst A angesprochen worden sein muss, andernfalls M nicht ausgeführt hätte, dass das Sozialamt keine solche Wohnung habe anbieten können. Sodann ist daraus abzuleiten, dass der Sozialdienst A schon vor dem 14. August 2017 wusste, dass M eine andere bzw. günstigere Wohnung suchte, was im Übrigen auch mit der am 13. Juni 2017 abgegebenen Information korrespondiert, wonach M eine günstigere Wohnung zu suchen habe. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Sozialdienst A in seinen Aktennotizen zu den früheren Kontakten (vom 12., 13. und 22. Juni 2017) nichts vermerkte im Hinblick darauf, dass M beim Sozialdienst A um eine Sozialwohnung bzw. Unterstützung dazu nachgesucht habe. Obwohl der Sozialdienst A bereits vor dem 14. August 2017 die Suchbemühungen von M kannte und dies bei Kontakten von M mit dem Sozialdienst thematisiert worden sein muss, sah der Sozialdienst A keinen Anlass, M diesbezüglich zu unterstützen (dass von einem Sozialdienst ein anderes Verhalten erwartet werden kann, zeigt eine Aktennotiz des Sozialdienstes B aus dem Monat Juli 2017, wonach dieser Sozialdienst B der Hilfe suchenden M, welche vorübergehend mit ihren Kindern notfallmässig bei ihren Eltern in B lebte, Unterstützung bei der Wohnungssuche leistete, obwohl dieser Sozialdienst B darauf hinwies, dass an sich der Sozialdienst A zuständig wäre). 3.11.3 Ins Gewicht fällt sodann insbesondere, dass der Sozialdienst A auch dann noch in seiner passiven Rolle verharrte, als M im erwähnten, per 11. August 2017 datierten und am 14. August 2017 eingegangenen Unterstützungsgesuch unmissverständlich ausführte, sie wünsche ihre ältere Tochter im beginnenden Schuljahr in der Gemeinde A einzuschulen und brauche dazu eine finanzierbare Wohnung, weshalb sie um "eine Bestätigung für die Kostenübernahme"

14 ersuchte, um (unter Hinweis auf die bisherigen Misserfolge infolge nicht gesicherter Einkünfte) ihre Chancen bei Vermietern zu erhöhen. Eine solche Bestätigung hat die Gemeinde A nach der Aktenlage weder abgegeben, noch irgendwie zum Ausdruck gebracht, dass M mit einer solchen Bestätigung rechnen könne. 3.12 Dass M auch Mitte August 2017 händeringend nach Unterstützung suchte, dokumentiert ihr Schreiben vom 14. August 2017 an den Regierungsrat, welches folgenden Wortlaut aufweist: Sehr geehrte Damen und Herren Hilfe, ich benötige Unterstützung von der Sozialhilfe Seit dem 9. Juni 2017 habe ich schon mehrmals versucht, beim Sozialamt … A um Unterstützung und Hilfe für meine akute Situation, Trennung von meinem Ehemann, zu bekommen. Folgendes: am 17.02.2017 wurde ich und mein noch "Ehemann" in … standesamtlich betraut. Am ______2017 kam unsere zweite gemeinsame Tochter zur Welt, am 07. Juni teilt mir mein noch "Ehemann" mit, dass er eine Neue habe und ihm alles zuviel sei; Musik, Arbeit, Familien, und machte Schluss und zog aus. Am nächsten Tag räumte er das Konto. Daraufhin ging ich am 13.06.2017 erstmals zum Sozialamt und fragte nach, wie ich nun den Monat ohne Geld überbrücken könne und was zu tun sei. Das Sozialamt teilte mir mit, dass ich dafür sorgen solle, dass meine Familie mir den Kühlschrank fülle. Eine Woche später ging ich wieder zum Sozialamt und fragte nach Sozialhilfe und was nun zu tun sei. Sie teilten mir mit, dass ich auf das Bezirksgericht gehen müsse und dort Eheschutzmassnahmen beantragen solle. Das Gericht teilte mir wiederum mit, dass ich zuerst auf das Sozialamt gehen müsse und Sozialhilfe beantragen müsse. Wiederum beim Sozialamt hiess es dann, dass die jetzige Wohnung sofort zu künden sei und ich mir einen Anwalt nehmen muss. Weiter nichts. Keine Unterstützung. Daraufhin wurde die Wohnung gekündigt, ultimo Ende September 2017 und ich habe einen Anwalt in Sachen Eheschutzmassnahmen gefunden. Die Klageschrift wurde am 30. Juni an das Gericht in J.________ zugestellt. Wieder auf dem Sozialamt habe ich nachgefragt, ob sie mir bei der Wohnungssuche helfen und ob es Sozialwohnungen in der Gemeinde gibt oder wonach bzw. wie teuer die Wohnung ab 1. Oktober sein dürfe. Das Sozialamt teilte mir mit, dass sie über keine Sozialwohnungen verfügen und ich meinen Horizont bei der Suche erweitern müsse und dass ich ein Unterstützungsgesuch erst im September einreichen kann. Weiter nichts. Keine Unterstützung. Am 9. Juli zog mein "noch" Ehemann wieder in die gemeinsame Wohnung zurück. Bereits nach zwei Tagen musste ich ihm das Ultimatum stellen, wieder auszuziehen oder ich selber müsste dies dann tun. Unser Zusammenleben, seit 2012, war/ ist mit Gewalttätigkeiten und Tobsuchtsanfällen seitens meines "noch" Ehemannes überschattet. Um mich und die Kinder vor einer weiteren Eskalation zu schützen musste ich am 14. Juli mit den Kindern eine kurzfristige Lösung und konnte bei meinen Eltern, übergangsmässig, 3 möblierte Zimmer mieten. In der Zwischenzeit hat mein "noch" Ehemann mir Ende Juni und Ende Juli jeweils Fr. 980.00 Unterhaltszahlungen gemacht.

15 Seit Beginn an bin ich nun, ohne Unterstützung seitens des Sozialamtes, auf der Suche nach einer Wohnung für mich und die beiden Kinder. Ich bekomme von allen Vermietern, mittlerweile über 20, in der ganzen Umgebung (…) nur Absagen, da ich ab August über kein Einkommen verfüge. Mein befristeter Arbeitsvertrag ist per 31.07.2017 beendet und es kommt auch zu keiner weiteren Anstellung, da ich einen Säugling und ein Kindergartenkind zu betreuen habe. (…) D.________ kommt am 16. August in den grossen Kindergarten im Schulhaus … (Gemeinde A) und wird schulpflichtig. Auch für sie wäre es wichtig, zu wissen, wo sie neu wohnen wird. (…) Obwohl das Sozialamt mir mitgeteilt hat, dass der Unterstützungsantrag erst im September eingereicht werden darf, habe ich diesen heute trotzdem eingereicht. (…) 3.13 Faktisch hat die Gemeinde A und ihr Sozialdienst A mit der dargelegten unzureichenden Unterstützung der um Hilfe nachsuchenden Mutter M erreicht, dass M ihre Absicht, die ältere Tochter in der Gemeinde A von einer finanzierbaren Wohnung aus einzuschulen, schliesslich aufgeben und in eine andere Gemeinde ausweichen musste. 3.14 Der Gemeinde A und ihrem Sozialdienst ist grundsätzlich auch noch anzulasten, dass sie (bzw. ihr Sozialdienst) M bei den Erstkontakten insofern unzureichend informiert hat, als (nach Massgabe ihrer eigenen Aktennotiz) nur erklärt wurde, "sie müsse sich sofort um eine günstigere Wohnung bemühen", indes die diesbezügliche Praxis und Rechtsprechung, wonach sinngemäss "überhöhte Wohnungskosten" regelmässig so lange von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, verschwiegen wurde, wie der Regierungsrat in Erwägung 4.3 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen hat. 4.1 Im Lichte all dieser konkreten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zum Ergebnis gelangte, das Vorgehen der Organe der Gemeinde A im Sozialhilfefall von M sei grundsätzlich darauf ausgerichtet gewesen, M durch unzureichende Beratungshilfe und durch Verweigerung von rechtzeitigen Unterstützungsleistungen zu veranlassen, in eine andere Gemeinde wegzuziehen. Für dieses Ergebnis spricht nicht ein einzelnes Element, sondern die Summe der konkreten, vorstehend dargelegten Umstände. Dazu gehört namentlich auch, dass die Gemeinde A (bzw. ihr Sozialdienst) bei der Wohnungssuche passiv blieb und das Begehren von M um (umgehende) Ausstellung einer Kostenübernahmegarantie für eine adäquate Wohnung (gegebenenfalls mit betragsmässiger Limite nach oben) konkludent abgelehnt hat, womit M keine Chance hatte, in der Region der Gemeinde A eine andere Wohnung zu finden (bezeichnenderweise hat M die schliesslich in der Gemeinde B gefundene Wohnung deshalb erhalten, weil der Sozialdienst der Ge-

16 meinde B nach der Aktenlage mündlich zusicherte, nötigenfalls für den Mietzins einzustehen, auch wenn der effektive Mietzins über den Richtlinien liege, vgl. die entsprechende Aktennotiz in den Akten der Gemeinde B). Sodann spricht für das dargelegte Ergebnis des Regierungsrates insbesondere, dass die Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde A dem Sozialdienst der Gemeinde B noch im Juli 2017 telefonisch mitteilte, dass M die gemeinsame Familienwohnung (in der Gemeinde A) am 14. Juli 2017 verlassen musste "und vorübergehend bei ihren Eltern in B Unterschlupf gefunden habe. Sie begründe ab diesem Zeitpunkt den Wohnsitz in B und der Sozialdienst B sei ab sofort zuständig" (vgl. die entsprechende Aktennotiz in den Unterlagen der Gemeinde B). 4.2 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen der Beschwerde führenden Gemeinde A vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist unter anderem die Argumentation in der Beschwerde (S. 6), der Beginn des Sozialhilfeanspruchs falle mit der Einreichung des schriftlichen Sozialhilfegesuchs und den verlangten Unterlagen zusammen, weil erst dann die Bedürftigkeit und der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe geprüft werden könne. Wie oben erwähnt kann auch eine beim ersten Kontakt mündlich vorgebrachte Notlage, wie sie in Erwägung 3.3 geschildert wurde, einen Unterstützungsanspruch auch ohne schriftliches Gesuch auslösen. Soweit sich die Gemeinde A auf die Rechtslage in anderen Kantonen beruft, wäre selbst dann, wenn dort eine anders lautende Regelung zuträfe, dies für das schwyzerische Sozialhilferecht nicht bindend. Abgesehen davon sind die in der Beschwerde (S. 6) angeführten Bundesgerichtsurteile für die vorliegende Fragestellung nicht einschlägig. Im Urteil 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 ging es darum, dass die betreffende Gemeinde einen Bedürftigen seit Mitte September 2010 wirtschaftlich unterstützte und streitig war, ob nachträglich noch eine am 10. Juli 2010 in Rechnung gestellte und vom Bedürftigen bereits bezahlte Haftpflichtversicherungsprämie zu übernehmen gewesen wäre. Im Urteil 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 betonte das Bundesgericht in Erwägung 3.2.1, dass für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich keine Leistungen nachgefordert werden können. Hier geht es aber nicht um die Nachforderung von Leistungen für bereits überwundene Notlagen, sondern darum, dass der Regierungsrat aufsichtsrechtlich zum Ergebnis gelangte, - dass die Fürsorgebehörde A bzw. ihr Sozialdienst mit ihrem Verhalten gegen das Abschiebeverbot verstossen hat, - dass deswegen der Unterstützungswohnsitz der Gemeinde A bestehen bleibt, - und dass die Gemeinde A verpflichtet ist, die wirtschaftliche Hilfe, welche die Gemeinde B für M seit dem 1. September 2017 leistet und noch

17 längstens bis 1. September 2022 leisten wird, der Gemeinde B zurückzuerstatten. 4.3 Wollte man anders entscheiden, würde diejenige Gemeinde (A) bevorteilt, welche im Sozialhilfebereich ihre gesetzlichen Beratungs- und Unterstützungsaufgaben vernachlässigt bzw. missachtet, obwohl die Notlage dieser vom Ehemann verlassenen Mutter mit 2 Kindern unübersehbar war bzw. ist, derweil diejenige Gemeinde (B) finanziell bestraft würde, welche sich dieser geschilderten Notlage nicht verschliesst. 4.4 Wie zu entscheiden wäre, wenn keine vergleichbare Notlage aufgetreten wäre bzw. ob in einer anderen Konstellation kein Verstoss gegen das Abschiebeverbot zu erblicken wäre, kann hier offen bleiben. Jedenfalls rechtfertigen es die dargelegten Umstände, dass die Beschwerde führende Gemeinde A im konkreten Fall weiterhin im Sinne des regierungsrätlichen Entscheides unterstützungspflichtig bleibt. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. Diesem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Gemeinde A auferlegt.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt und der A.________ auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die A.________ (2/R) - die B.________ (R) - den Regierungsrat (2, für sich und das Sicherheitsdepartement) - und das Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.). Schwyz, 24. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Mai 2019

III 2018 179 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2018 179 — Swissrulings