Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 172 Entscheid vom 18. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, B.________ 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. September 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1966) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die Wiederteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht. Zur Begründung dieser Massnahme führte das Verkehrsamt u.a. was folgt aus (vgl. Bf-act. 3): Wir haben einen Rapport der Kantonspolizei Schwyz erhalten. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie konnten anlässlich der am 10.09.2018 durchgeführten Hausdurchsuchung Ecstasy-Pillen und Marihuana sichergestellt werden. Das Betäubungsmittel konnte Ihnen zugeordnet werden. Gegenüber der Polizei gaben Sie an, Ihrer Ehefrau mehrmals Ecstasy übergeben zu haben. Zudem verkauften Sie einer weiteren Person Ecstasy. Gegenüber der Polizei äusserten Sie sich dahingehend, MDMA und Marihuana zu konsumieren. Weil Sie schon seit längerer Zeit Schlafmedikamente benötigen würden und von diesen wegkommen möchten, würden Sie am Wochenende Marihuana rauchen. Das erste Mal in Berührung mit MDMA seien Sie in den 80-er Jahren gekommen. Das MDMA helfe Ihnen abzuschalten. Zudem sagten Sie aus, dass Sie in Abständen von drei oder vier Wochen jeweils zwei bis drei Pillen konsumieren. Aufgrund der Gesamtumstände besteht der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Suchtproblematik und damit Zweifel an Ihrer Fahreignung (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). (…) B. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 16. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1.1 Die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 25. September 2018 sei aufzuheben. 1.2 Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. D. Mit Eingaben vom 14. November 2018 sowie vom 30. November 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zur Verwertbarkeit des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 10. September 2018 Stellung.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19. Dezember 1958). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.12.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 II 559 Erw. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 127 II 122 Erw. 3c S. 126). 1.2 Jedoch erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 128 II 335 Erw. 4b S. 337). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 1.3 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51] vom 27. Oktober 1976). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 127 II 122 Erw. 5 S. 128). Denn steht die Fahr-
4 eignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495). 1.4 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3 mit Verweis auf Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470). 2. Was die Fragestellung anbelangt, wann ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wenn kein konkreter Fall nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG („Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer best. Blutalkoholkonzentration“), lit. b („Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln“), lit. c („rücksichtslose Verkehrsregelverletzung“), lit. d („Meldung einer IV-Stelle“) oder lit. e („Meldung eines Arztes“) vorliegt, sind der Rechtsprechung folgende Differenzierungen zu entnehmen: - Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Konsum erlaubt für sich allein nicht den Schluss auf fehlende Fahreignung (vgl. René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 288, N 277 mit Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_618/2015 vom 7.3.2016 Erw. 2). - In diesem soeben erwähnten Urteil 1C_618/2015 geriet der Fahrzeuglenker in eine Polizeikontrolle, wobei der durchgeführte Drogenschnelltest in Bezug auf Kokain und Cannabis positiv ausfiel, allerdings die Fahrfähigkeit im Ereigniszeitpunkt nicht als vermindert beurteilt wurde. Es ging um einen gelegentlichen Marihuana-Konsum und zumindest einmal Kokain-Konsum, indes sei ein Mischkonsum nicht belegt. Von Bedeutung war auch, dass der Betroffene noch nie im Strassenverkehr in fahrunfähigem Zustand angetroffen wurde. Das
5 Bundesgericht gelangte in diesem Fall zum Ergebnis, es fehle an den Voraussetzungen, dem Lenker den Führerausweis provisorisch zu entziehen und eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen. - In einem weiteren Urteil 1C_556/2012 ging es um einen Lenker, welcher der Polizei durch eine langsame Fahrweise aufgefallen war; sein THC-Gehalt im Blut lag deutlich unter dem massgebenden Grenzwert und seine Fahrfähigkeit war nach Einschätzung der die Blutentnahme durchführenden Ärztin nicht merkbar beeinträchtigt, weshalb er nach dem Vorfall mit dem PW nach Hause fahren durfte. Zweifel an seiner Fahrfähigkeit erweckte der Lenker durch seine von der Polizei protokollierte Aussage, wonach er seit Jahrzehnten wöchentlich rund 4 Joints konsumiere (was der Lenker später bestritt). Für das Bundesgericht war u.a. von Bedeutung, dass der Lenker seit Jahrzehnten zum Führen von Fahrzeugen berechtigt war, indes sein automobilistischer Leumund ungetrübt war. Insgesamt ging das Bundesgericht von einem regelmässigen, aber kontrollierten und mässigen Haschischkonsum aus und erachtete die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung als nicht rechtens. - Im Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 hielt das Bundesgericht fest, dass bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung berechtigt sei (vgl. auch Schaffhauser, a.a.O., N 279). In jenem Fall hatte der Betroffene im Rahmen der Strafuntersuchung ausgesagt, er rauche jeden Abend zwischen 2 und 10 Joints, was er zwar später wieder relativierte. Das widersprüchliche Aussageverhalten trage nicht dazu bei, die bestehenden Anzeichen für eine möglicherweise fehlende Fahreignung zu widerlegen. Hinzu komme, dass der Betroffene vor einigen Jahren wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss verurteilt worden war. Insgesamt erachtete das Bundesgericht in jenem Fall, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung gegeben seien, auch wenn dem Betroffenen in den letzten Jahren kein Fehlverhalten im Strassenverkehr nachzuweisen sei. - Im Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 ging es darum, dass dem Betroffenen der Führerausweis wegen Fahrens unter Einfluss von Cannabis und Alkohol sowie der Aussage, haschischsüchtig zu sein, auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Nach der Rückgabe des Ausweises und Aufhebung der Auflagen waren bei einer Hausdurchsuchung beim Betroffenen 1.78 kg Haschisch und andere Betäubungsmittel gefunden worden. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung und bestätigte den vorsorglichen Sicherungsentzug (vgl. auch Schaffhauser, a.a.O, N 282). - Gemäss dem Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014 rechtfertigen eine hohe THC- Konzentration verbunden mit einer Auffälligkeit im Verkehr einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 284f., wonach der Drogenschnelltest positiv ausfiel mit Überschreiten des Grenzwertes um das 15- Fache und zudem der Lenker mit seinem Lieferwagen auf einer Autobahnausfahrt mit allen 4 Rädern eine Sperrfläche überfuhr).
6 - Sodann rechtfertigt ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol und/oder anderen Betäubungsmitteln generell eine Fahreignungsabklärung, da sich die Wirkungen der verschiedenen Substanzen ungünstig beeinflussen können (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 286f. mit Verweis auf die Urteile 1C_618/2015 und 1C_111/2015). - Des Weiteren erachtet die Rechtsprechung einen einmaligen nachgewiesenen Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges noch nicht als relevanten Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 288 mit Verweis auf weitere Urteile des Bundesgerichts). Demgegenüber erweckt ein regelmässiger gelegentlicher Konsum von Heroin oder Kokain ernsthafte Zweifel an der Fahreignung. Beispielsweise schützte das Bundesgericht die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung in einem Fall, in welchem der Betroffene seit rund 3 Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines Jahres 30g davon beschafft hatte (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 288 mit Verweis auf das Urteil 1C_282/2007). 3.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1966 nach der Aktenlage seit Juni 1996 und mithin seit über 22 Jahren über den Führerausweis (für verschiedene Kategorien) verfügt. Dass er jemals unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt hat, ist nicht aktenkundig, jedenfalls sind keine solche Vorfälle ersichtlich (nachdem er im Register für Administrativmassnahmen nicht verzeichnet ist). 3.2 Die betreffenden Zweifel an der Fahreignung hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) mit den folgenden Ausführungen begründet: Der Beschwerdeführer hat bereits in den 80er Jahren MDMA konsumiert, weil es geholfen habe, abzuschalten (Einvernahme vom 10. September 2018, S. 4, Frage 1). Er konsumiert im Abstand von drei oder vier Wochen MDMA (Einvernahme vom 10. September 2018, S. 6, Frage 33). Der Beschwerdeführer gab zudem an, „schon zwei bis drei Pillen pro Konsum“ einzunehmen (Einvernahme vom 10. September 2018, S. 15, Frage 101). Der Beschwerdeführer sagte ferner aus, dass er immer eine gewisse Stückzahl an Pillen für sich zuhause gehabt habe und wiedergeholt habe, wenn er wieder benötigte (Einvernahme vom 10. September 2018, S. 15, Frage 98). Neben dem MDMA konsumiert der Beschwerdeführer auch wöchentlich durchschnittlich einen Joint in der Woche (Einvernahme vom 10. September 2018, S. 5, Frage 25). Die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sind teilweise widersprüchlich, die tatsächlich konsumierte (und verkaufte bzw. verteilte) Drogenmenge dürfte jedenfalls nicht kleiner gewesen sein, als angegeben wurde. Zusammenfassend gab der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 10. September 2018 an, neben einem wöchentlichen Joint, mindestens zwei bis drei MDMA im Abstand von drei oder vier Wochen zu konsumieren. Wie bereits erwähnt, dürfte es sich dabei um eine Minimalangabe handeln. Aufgrund des an der Einvernahme vom 10. September 2018 angegebenen Drogenkonsums bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer liegt ein regelmässiger Konsum von Drogen vor, der in seiner Häufigkeit und Menge geeignet ist, die Fahreignung
7 erheblich zu beeinträchtigen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahme vom 10. September 2018 Chauffeur von Beruf ist (S. 1, Angaben zum Beschuldigten). Bei einem Chauffeur werden grundsätzlich höhere Anforderungen an die Fahreignung gestellt. Daher ist es umso wichtiger, dass die Fahreignung verkehrsmedizinisch abgeklärt ist. (…) 3.3 Aus den aktenkundigen Unterlagen der Kantonspolizei Schwyz vom 2. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die bei der von der Staatsanwaltschaft C.________ veranlassten Hausdurchsuchung vom 10. September 2018 in der damaligen Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Betäubungsmittel 5.5 Gramm MDMA, 4.1 Gramm Cannabis sowie 4 Gramm Tabak-Marihuana- Gemisch umfassten. Zu beachten ist zum einen, dass die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer im Kontext mit einem Strafverfahren gegen eine Drittperson veranlasst wurde, weil der Mobiltelefonverkehr dieser Drittperson auch einen gewissen WhatsApp-Verkehr mit dem Beschwerdeführer beinhaltete. Zum andern fällt ins Gewicht, dass die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Betäubungsmittel nicht ausschliesslich für den Eigengebrauch des Beschwerdeführers verwendet wurden, sondern teilweise auch verkauft sowie teilweise an die Ehefrau abgegeben wurden (vgl. zit. Polizeibericht, S. 7). Der evaluierte Konsum des Beschwerdeführers von Betäubungsmitteln wurde im Polizeibericht (S. 8) wie folgt zusammengefasst: K.A. (beschuldigt) konsumiert seit den 80er Jahren MDMA [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage-22] und nimmt alle drei oder vier Wochen MDMA [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage-33]. K.A. konsumierte am Wochenende vom 18./19.08.2018 bei sich zu Hause zum letzten Mal MDMA [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage-30]. K.A. nimmt pro Konsum rund zwei bis drei Pillen ein [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage- 101]. Da er seit längerer Zeit Schlafmedikamente benötigt, raucht er jeweils am Wochenende Marihuana, um von den Medikamenten wegzukommen [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage-21]. K.A. raucht durchschnittlich einen Joint in der Woche. Ab und zu raucht er am Freitag und am Samstag jeweils einen Joint und anschliessend eine längere Zeit nicht mehr [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage-25]. Für den Marihuanakonsum gibt er rund CHF 50.-/Monat aus [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage-29]. Am Sonntag, 09.09.2018, ca. 21.00 Uhr, rauchte K.A. zum letzten Mal einen Joint bei sich zu Hause [EV K.A. vom 10.09.2018, Frage-23.] 3.4 Vergleicht man diesen dargelegten, im Polizeibericht festgehaltenen Sachverhalt mit der Rechtsprechung, welche in Erwägung 2 im Einzelnen dargelegt wurde, ist im konkreten Fall zwar von einem regelmässigen, aber kontrollierten und mässigen Konsum auszugehen, welcher für sich allein nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung erlaubt. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 10. September 2018 (Fragen 23 und 24) glaubhaft ausführte, dass er das letzte Mal am Sonntagabend, 10. September 2018, den Rest eines Joints bzw. rund zwei oder drei Züge Marihuana geraucht habe, mit anderen Worten einen Joint in der Regel in
8 mehreren Etappen rauche. Bei dieser Sachlage liegt weder ein Fall vor, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (anders als im Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.12.2018 betreffend VGE III 2018 31), noch dass der Beschwerdeführer unter Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren und kontrolliert wurde, noch dass ein relevanter Mischkonsum vorliegt, welcher generell eine Fahreignungsabklärung erfordert (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 278 i.V.m. dem oben aufgeführten Konsum). Dafür spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer seit über 22 Jahren Fahrzeuge lenkt und sein automobilistischer Leumund ungetrübt ist. 4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der beim Beschwerdeführer im Rahmen einer Hausdurchsuchung festgestellte Betäubungsmittelbesitz in Verbindung mit dem abgeklärten Eigenkonsum ohne relevanten Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs noch nicht ausreicht, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu begründen. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen könnten. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung ersatzlos aufgehoben wird. Diesem Ergebnis entsprechend kann offen bleiben, wie es sich mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers verhält, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei bzw. wonach die Einvernahme vom 10. September 2018 die Anforderungen von Art. 158 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 (betreffend Hinweise bei der ersten Einvernahme) nicht erfülle. 5. Nachdem die Beschwerde gutgeheissen wird, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Zudem wird dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher in § 2 die Bemessungskriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand) vorsieht sowie in § 14 die Honorarbandbreite für die Vertretung vor Verwaltungsgericht mit Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- umschreibt (§ 14 GebTRA). Im Lichte dieser Grundsätze wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- festgelegt.
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 wird ersatzlos aufgehoben. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) die Vorinstanz (EB, und 1 Dispositiv z.H. des Amtes für Finanzen, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3) und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Dezember 2018