Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2018 III 2018 17

23. Februar 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,116 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Strafvollzug (Begehren um begleiteten Ausgang) | Strafvollzug

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 17 Entscheid vom 23. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Sandra Sutter-Jeker, Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Begehren um begleiteten Ausgang)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am A.________1983 in B.________), wurde mit Urteil vom 6. Juli 2006 des kantonalen Strafgerichts Schwyz des Mordes, der falschen Anschuldigung, des Betruges, der Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (Vi-act. 1-1). Diesem Strafurteil liegt die Tötung der langjährigen Lebenspartnerin C.________ zugrunde. A.________ schoss ihr am 30. Juni 2004 um ca. 23.30 Uhr im Schlafzimmer ihrer Wohnung mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf. Nach dem Verlassen der Wohnung kehrte er zurück, drehte das auf dem Bett liegende Opfer auf den Bauch und drückte ihren Kopf mit mehreren Kissen gegen die Matratze. Zur Tatzeit waren in der Wohnung des Opfers auch dessen Kinder (D.________, geb. 25.11.2000 und E.________, geb. 18.3.2003) anwesend (wobei A.________ seine eigene, damals 14½ Monate alte Tochter E.________ alleine mit dem rund 3½-jährigen D.________ zurückliess). Nach der Tat begab sich A.________ via F.________. Am 8. Juli 2004 wurde er am Flughafen Zürich-Kloten bei der Einreise aus B.________ verhaftet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2011 vom 10.6.2011 Erw.1 = Vi-act. 2-7). A.________ war deshalb in die Schweiz zurückgekehrt, weil sein Vater G.________ (geb. 7.12.1950) am 2. Juli 2004 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Tötungsdelikt in Untersuchungshaft genommen worden war (vgl. VGE III 2006 1063 vom 16.4.2007, Ingress A, Prot. S. 538). Die gegen das Urteil des Strafgerichts eingereichte Berufung wurde mit Urteil vom 29. November 2006 des Kantonsgerichts Schwyz abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt (Vi-act. 1-3). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2007 ab (Vi-act. 1-6). Mit Beschluss vom 9. September 2008 wies das Kantonsgericht das Revisionsbegehren von A.________ vom 9. April 2008 ab (Vi-act. 2-2). Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 wurde vom Kantonsgericht Schwyz ein weiteres Revisionsgesuch von A.________ (vom 16.11.2010) abgewiesen, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juni 2011 bestätigt wurde (Vi-act. 2-6, 2-7). A.________ verbüsste die Freiheitsstrafe vor dem 29. März 2007 im Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, vom 29. März 2007 bis 7. Dezember 2010 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und seit dem 7. Dezember 2010 in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (Menzingen) (Vi-act. 3-1). B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ an, die Schweiz

3 am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (Vi-act. 7-3). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Gesuch vom 22. Mai 2013 ersuchte A.________ um Überstellung in B.________ zur Verbüssung seiner restlichen Strafe (Vi-act. 10-3). Nachdem das dafür notwendige Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war, wurde auf das Gesuch nicht eingetreten (Vi-act. 10-4). Am 14. Januar 2014 stellte A.________ ein erneutes Gesuch um Überstellung in sein Heimatland B.________, nachdem der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik B.________ über die Überstellung verurteilter Personen von der Bundesversammlung am 13. Dezember 2013 genehmigt wurde (Inkrafttreten am 11.5.2014; SR 0.344.475; Vi-act. 10-7). Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 des Amtes für Justizvollzug wurde dem Gesuch um Überstellung nicht entsprochen (Vi-act. 10-9). Am 25. April 2014 stellte A.________ beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Überstellung in die Republik B.________ (Vi-act. 10-10). Nachdem sich das Amt für Justizvollzug in Absprache mit dem zuständigen Regierungsrat mit Schreiben vom 22. Mai 2014 weiterhin ablehnend gegenüber dem Gesuch geäussert hatte, beendete das Bundesamt für Justiz am 26. Mai 2014 das hängige Überstellungsverfahren (Vi-act. 10-12). Am 2. September 2014 liess A.________ bei der Republik B.________ (Justiziministerium) ein Gesuch um Überstellung einreichen, welche dieses dem Bundesamt für Justiz weiterleitete (Vi-act. 10-13f.). Während des hängigen Verfahrens liess A.________ am 21. März 2015 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Gesuch um Verlegung des Strafvollzugs in die Republik B.________ einreichen (Vi-act. 10-17). Nach weiteren Eingaben und nachdem die kantonalen Behörden eine Überstellung weiterhin ablehnten, weshalb es am notwendigen Antrag durch die zuständige kantonale Behörde fehlte, teilte das Bundesamt für Justiz A.________ am 11. Mai 2016 die Ablehnung des Überstellungsgesuchs mit (Vi-act. 10-30). D. Am 30. Mai 2016 reichte A.________ beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 6-13): 1. Der Antrag zur Versetzung in den offenen Vollzug ist zu bewilligen 2. Die Versetzung in die Anstalt Wauwilermoos LU ist zu bewilligen 3. Die Prüfung nach Art. 75a lit. b u. Abs. 2 StGB durch die Kommission ist zu bewilligen 4. Eventualantrag auf Verzicht der Prüfung nach Art. 75a lit. b u. Abs. 2 StGB 5. Im Ablehnungsfalle wird hiermit die beschwerdefähige Verfügung beantragt 6. Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenführung / Herr Luzi Stamm ist mir als Amtlicher Verteidiger zu bewilligen, da ich auf Rechtshilfe angewiesen bin

4 Nach Eingang des Vollzugsberichts der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 8. Juli 2016 (Vi-act. 9-8) meldete das Amt für Justizvollzug den Fall betreffend A.________ am 25. Juli 2016 bei der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern an (Vi-act. 11-1). Am 18. November 2016 folgte ein weiterer Vollzugsbericht und am 25. November 2016 wurde dem Amt für Justizvollzug ein Therapieverlaufsbericht eingereicht (Vi-act. 9-12, 9-13). Die begründete Beurteilung der Fachkommission gemäss Sitzung vom 19. Dezember 2016 ging beim Amt für Justizvollzug am 16. März 2017 ein (Vi-act. 11-7). Am 12. Mai 2017 liess A.________ dazu eine Stellungnahme einreichen (Vi-act. 6-24). Am 23. Juni 2017 reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Stellungnahme zur beantragten Vollzugsöffnung ein (Viact. 6-26). Dazu äusserte sich A.________ am 4. Juli 2017 (Vi-act. 6-29). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch von A.________ um Versetzung in den offenen Strafvollzug ab. Für die Verfügung wurden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen (Vi-act. 6-30). Eine dagegen erhobene Beschwerde (Vi-act. 6-31) hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2017 139 vom 27. September 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. Archiv-Nr.361/17 und Vi-act. 6-34). E. Am 20. November 2017 (und mithin rund 3 Wochen nach Kenntnisnahme des am 30. Oktober 2017 zugestellten VGE III 2017 139) ersuchte A.________ das kantonale Amt für Justizvollzug um Bewilligung von begleiteten Ausgangsmöglichkeiten (Vi-act. 6-35). Am 8. Januar 2018 verfügte das Amt für Justizvollzug, der Antrag auf begleitete Ausgänge werde abgelehnt (Vi-act. 6-37). Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 17. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen:  Es sei die Verfügung des AJV aufzuheben und die begleiteten Ausgänge zu bewilligen.  Es sei mir lic.iur. Sandra Sutter-Jeker als amtliche Verteidigerin zu gewähren. Am 1. Februar 2018 hat die Vorinstanz dem Gericht das Aktendossier zugestellt und (mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen festgehalten werde) auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtet.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17.7.2015 Erw. 3.1). 1.2 Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 Erw. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Fluchtoder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. zit. Urteil 6B_1028/2014 vom 17.7.2015 Erw. 3.2). 1.3.1 Art. 84 Abs. 6 StGB enthält eine Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Danach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4 StGB). Die Einzelheiten der Urlaubs- bzw. Ausgangsgewährung richten sich nach kantonalem Recht (vgl. Urteil 6B_655/2013 vom 10.9.2013 Erw.2). 1.3.2 Vom Urlaub unterschieden wird der Ausgang, der höchstens fünf Stunden dauern kann, z.B. zum Besuch eines Restaurants mit Angehörigen (vgl. Trechsel/ Aebersold in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, herausgegeben von Trechsel/ Pieth, N 9a zu Art. 84 StGB; siehe auch Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 478, wonach der Ausgang eine

6 Unterart des Urlaubs bildet, der gemäss den beiden Deutschweizer Konkordaten bis maximal fünf Stunden dauert). 1.3.3 Im kantonalen Recht normiert § 12 der Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung (HSMV, SRSZ 250.311, dass kein Anspruch auf Urlaub besteht. Er kann indessen - ausser während der Untersuchungshaft - bei guter Führung und im Rahmen der Konkordatsrichtlinien sowie von Art. 75 Abs. 1 StGB von der für die Inhaftierung zuständigen Behörde gewährt werden. 1.3.4 In den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (nachfolgend Konkordats-Richtlinien genannt) werden die Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 18 geregelt. Darnach können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn unter anderem (lit. a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann. 1.3.5 Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 Konkordats-Richtlinien erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wurde, die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung. 1.4 Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie Gewährung von Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). 1.5. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist grundsätzlich aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. zit. Urteil 6B_1028/2014 Erw. 3.4 mit Verweis auf das Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29.3.2012, Ziff. 5.1 und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die

7 Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil 6B_577/2011 vom 12.1.2012 Erw. 2.1. für die Gewährung von Urlaub; siehe auch Urteil 6B_349/2008 vom 24.6.2008 Erw. 3.2 mit Hinweis). 1.6 Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden (vgl. Urteil 6B_664/2013 vom 16.12.2013 Erw. 2.4 mit Hinweisen). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile 6B_664/2013 vom 16.12.2013 Erw. 2.3 und 1P.622/2004 vom 9.2.2005 Erw. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (zit. Urteil 6B_1028/2014 Erw. 3.6). 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob es rechtens ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2018 begleitete Ausgänge generell verweigert hat. 2.2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch um Gewährung von begleiteten Ausgängen im Wesentlichen mit einer bestehenden, weiterhin hohen Fluchtgefahr begründet. 2.2.2 Eine relevante Rückfallgefahr wurde in der Begründung dieser Verfügung nicht geltend gemacht. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern, welche in ihrer Einschätzung vom 19. Dezember 2016 nach Auswertung der Akten und einer Anhörung in Menzingen das Risiko für die Begehung von Delikten wie die der Anlasstat (Tötungsdelikte) als gering erachtete und deswegen unter dem Aspekt des Rückfallrisikos für schwere Straftaten aus legalprognostischer Sicht die Versetzung in den offenen Strafvollzug als möglich einstufte (Vi-act. 11-7). Dass sich diesbezüglich in der Zwischenzeit etwas massgeblich verändert haben sollte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit steht der Aspekt einer Rückfallgefahr (nach mehr als 13 1/2 Jahren in Haft ohne begleiteten Ausgang) einer Regelung mit begleiteten Ausgängen grundsätzlich nicht entgegen. 2.3.1 In der Folge ist der Aspekt der Fluchtgefahr näher zu prüfen. Diese Fragestellung wurde im Entscheid vom 27. September 2017 dahingehend beantwortet, dass namentlich mit Blick auf die Verlobte, welche in B.________ lebt, der abgelehnten Gesuche um Überstellung in die Republik B.________ zum Vollzug der Reststrafe, der offenen Vollzugsdauer, der undurchschaubaren Art

8 sowie der weiterhin bestehenden betrügerisch-manipulativen Seite des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte für eine hohe Fluchtgefahr bejaht wurden. 2.3.2 Allerdings ging es im erwähnten Entscheid vom 27. September 2017 um eine Versetzung in den offenen Strafvollzug, derweil hier ein Gesuch um begleitete Ausgänge zu beurteilen ist, mithin die Zeitfenster für eine allfällige Flucht ins Heimatland (B.________) zur Verlobten wesentlich beschränkt sind. Mit der Organisation einer geeigneten Begleitung kann das Fluchtrisiko während den beschränkten Ausgangszeiten offenkundig herabgesetzt werden. 2.3.3 Sodann leuchtet an sich die Argumentation ein, wonach die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 unten, S. 4 oben mit Verweis auf das Urteil 1B_281/2015 vom 15.9.2015 Erw. 2.2 und 1B_73/2015 vom 19.3.2015 Erw. 4.1). 2.3.4 Zusätzlich kann eine ins Gewicht fallende Verminderung der Fluchtgefahr dadurch erreicht werden, dass im Sinne einer Kaution ein Geldbetrag als Sicherheit verlangt wird (vgl. B. Brägger, a.a.O. S. 479; siehe auch Art. 14 Abs. 2 in fine Konkordats-Richtlinien). Auch wenn der Beschwerdeführer nach der Aktenlage verschuldet ist und offenbar über keine namhaften Geldbeträge verfügt, drängt es sich nach den konkreten Umständen auf, die verbliebene Fluchtgefahr durch einen Geldbetrag als Sicherheit massgeblich herabzusetzen. In der Beschwerdeschrift (S. 2) wird glaubhaft vorgebracht, dass zum einen die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt und hier arbeitet (bis auf den pensionierten Vater und die minderjährigen Kinder seiner Geschwister) sowie dass regelmässige Kontakte zu dieser Familie bestehen. Mit der Festlegung eines erheblichen Geldbetrages als Sicherheit, welchen der Beschwerdeführer von denjenigen Familienangehörigen erhältlich machen kann, welche er im (begleiteten) Ausgang treffen will, kann erreicht werden, dass die Fluchtgefahr massgeblich sinkt, da der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Flucht im Rahmen des (begleiteten) Ausgangs den Verfall des zur Sicherheit hinterlegten Geldbetrages verursachen würde, womit die Sicherheit leistenden Angehörigen finanziell zu Verlust kämen. Umgekehrt können die Angehörigen ohne weiteres mit einer Rückerstattung der hinterlegten Sicherheitsleistung rechnen, wenn der Beschwerdeführer vollumfänglich mit der Begleitung im Ausgang kooperiert und

9 allfällige Fluchtpläne unterlässt. Dieser Konnex und die dargelegten Familienbande gewährleisten hinreichend zusammen den mit oben enthaltenen Ausführungen (Erw. 2.3.2, 2.3.3), dass die verbleibende Fluchtgefahr auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wird. 2.3.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Höhe des hier in Frage kommenden Geldbetrages als Kaution bzw. Sicherheit für die Einhaltung einer näher zu umschreibenden begleiteten Ausgangsregelung festlegen kann. Mit anderen Worten wird die Höhe dieser Kautionsleistung zum einen mit der Ausprägung der Fluchtgefahr zu korrelieren haben (je höhe die Fluchtgefahr eingeschätzt wird, desto höher ist die Kautionsleistung anzusetzen). Zum andern wird bei der Festlegung dieser Kautionsleistung auch zu berücksichtigen sein, in welcher Höhe von den Familienangehörigen eine befristete Bereitstellung einer Sicherheitsleistung zumutbar ist. Dem allfälligen Einwand, wonach den Familienangehörigen grundsätzlich keine Unterstützungsleistung zumutbar sei, ist entgegenzuhalten, dass diesen Familienangehörigen bei einem korrekten Verhalten des Beschwerdeführers kein Nachteil droht. In diesem Sinne sind die Familienangehörigen, soweit sie an Treffen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines begleiteten Ausgangs interessiert sind, darin eingebunden, auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine korrektes Verhalten (ohne allfällige Fluchtpläne) einzuwirken. 2.4 Aus all diesen Gründen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann über das Gesuch um begleitete Ausgänge neu befinden kann. 3. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, wonach die angeführte Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin zu gewähren sei, wird als Begehren im Sinne von § 57 Abs. 2 VRP entgegengenommen und bewilligt. Das Honorar wird nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) festgelegt, welcher nach § 14 GebTRA im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach § 2 Abs. 1 GebTRA nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien ist das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA ermessensweise auf insgesamt Fr. 1'600.-- festzulegen (inkl. Auslagen und MwSt).

10

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann über das Begehren um begleitete Ausgänge neu befinden kann. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird die Rechtsanwältin lic.iur. Sandra Sutter-Jeker bestellt. Ihr wird zulasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) entrichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R, inkl. vorinstanzliches Schreiben vom 1.2.2018) - und die Vorinstanz (R, zusammen mit den vorinstanzlichen Akten). Schwyz, 23. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. März 2018

III 2018 17 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2018 III 2018 17 — Swissrulings