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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.12.2018 III 2018 149

4. Dezember 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,384 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 144 und 149 Entscheid vom 4. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen)

2 Sachverhalt: A. A.________ und D.________ sind die aktuell getrennt lebenden Eltern von G.________ Am 22. Dezember 2014 unterzeichneten die Eltern beim Zivilstandsamt C.________ eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt (vgl. Vi-act. 04). A.________ hat aus einer früheren Beziehung noch einen weiteren Sohn (H.________), derweil D.________ noch Alimente für seinen weiteren Sohn I.________ zu bezahlen hat (vgl. VGE III 2017 80, Ingress). B. Als die Kindsmutter und der Kindsvater noch zusammen die Wohnung an der J.________ (Strasse) bewohnten, erfolgte am 25. Mai 2016 durch die Kantonspolizei Schwyz eine Intervention im häuslichen Bereich (vgl. Vi-act. 13 - 18), welche eine entsprechende Meldung an die KESB C.________ zur Folge hatte (Vi-act. 22). Die KESB C.________ eröffnete ein Verfahren zur Abklärung von Kindesschutzmassnahmen. Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Juli 2016 forderte die KESB C.________ die Eltern auf, ihre Vorstellungen für eine Trennungsvereinbarung (mit klaren Angaben zur Obhut, zu den Betreuungsanteilen, zum Besuchsrecht und zum Unterhalt) zuzustellen (Vi-act. 53, 57). Ein erster Besprechungstermin (28. Juli 2016) wurde von der Kindsmutter abgesagt (Vi-act. 60). An der am 16. August 2016 vorgesehenen Besprechung mit allen involvierten Stellen (kommunale Fürsorgebehörde; Sozialdienst ________; Opferhilfe, Paar- und Familienberatungsstelle ________) liess sich die Kindsmutter entschuldigen (Viact. 85). C. Eine weitere Intervention im häuslichen Bereich (durch eine Patrouille der Kantonspolizei) folgte am 24. September 2016 (Vi-act. 158). Am 3. Oktober 2016 beantragte der Kindsvater bei der KESB C.________ die Obhut über seinen Sohn G.________ (Vi-act. 251). Am 12. und 20. Oktober 2016 führte die zuständige Fachperson der KESB C.________ einen Besuch in der Wohnung an der J.________ (Strasse) durch (nachdem die Eltern wieder die gleiche Wohnung benutzen, wobei sich die Kindsmutter nach dem Arbeitsende des Kindsvaters offenbar jeweils mit H.________ in ein sep. Zimmer im Kellerbereich zurückzog, Viact. 207, 176f.). Ein weiterer Polizeibericht (betreffend eine Intervention im häuslichen Bereich) datiert vom 27. Oktober 2016 (Vi-act. 236). Mit Zwischenbescheid vom 8. November 2016 ordnete die KESB C.________ eine Abklärung durch die Fachstelle K.________ an und wies die Kindseltern an, mit der betreffenden Familienarbeiterin der Fachstelle zusammenzuarbeiten. Zudem wurden die Eltern verpflichtet, sich hinsichtlich Alkohol- und Drogenkonsum beim L.________ (Gutachterstelle) untersuchen zu lassen (forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Alkohol und Drogen, vgl. Vi-act. 248 - 252).

3 Mit Eingabe vom 9. November 2016 an die KESB C.________ beantragte die Kindsmutter die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen (u.a. dass G.________ unter die alleinige Sorge der Kindsmutter zu stellen und der Kindsmutter zu erlauben sei, mit G.________ eine 4-Zimmerwohnung in M.________ zu beziehen, vgl. Vi-act. 256 - 260). Nach einer gemeinsamen Besprechung vom 17. November 2016 (Vi-act. 314) ordnete die KESB C.________ mit Zwischenbescheid vom 18. November 2016 eine alternierende Obhutsregelung (unter Einbezug von Betreuungszeiten in der Kinderkrippe N.________) an und wies den Kindsvater an, während der Betreuungszeiten von G.________ den Hund "O.________" vom Kind fernzuhalten (Vi-act. 316 - 320). Mit Zwischenbescheid vom 31. Januar 2017 forderte die KESB C.________ die Kindsmutter auf, den neuen Termin für eine forensisch-toxikologische Abklärung des Suchtmittelkonsums beim L.________ (Gutachterstelle) unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung einzuhalten (Viact. 408). Der Vermittler der Gemeinde P.________ ist mit Verfügung vom 20. Februar 2017 auf die Rechtsbegehren der Kindsmutter (wonach u.a. G.________ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen sei) nicht eingetreten (vgl. Vi-act. 511 - 513). Am 1. März 2017 gingen bei der KESB C.________ einerseits der Abklärungsbericht der Fachstelle Q.________ (Vi-act. 519 - 528) und andererseits das L.________-Gutachten zur Frage des Substanzkonsums der Kindsmutter ein (Viact. 529 - 534). Am 2. März 2017 hat die Kindsmutter in eigenem Namen und im Namen des Sohnes G.________ beim Bezirksgericht R.________ eine "Klage über Kindsunterhalt und weitere Kinderbelange" eingereicht (Vi-act. 537 - 548). Die darin enthaltenen Rechtsbegehren umfassten u.a. die Zuweisung der alleinigen Obhut über G.________ an die Kindsmutter, eine Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater unter Fernhaltung des Kindes vom Hund "O.________" und die Zusprechung von angemessenen Beiträgen an die Kosten des Unterhalts von G.________ (Vi-act. 547). Mit Schreiben vom 15. März 2017 informierte die KESB C.________ das Bezirksgericht sowie die Rechtsvertreter der Kindseltern über das geplante Vorgehen, wonach das am 25. Mai 2016 eingeleitete Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ungeachtet der beim Bezirksgericht R.________ eingereichten Klage fortgesetzt werde (Vi-act. 591, 592). Mit Schreiben vom 31. März 2017 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter, welche unter Hinweis auf die vor Bezirksgericht R.________ eingereichte Klage eine fortgesetzte Zuständigkeit der KESB bestritt, die KESB

4 C.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Zuständigkeitsfrage (Vi-act. 620). Mit Verfügung vom 13. April 2017 bejahte die KESB C.________ ihre Zuständigkeit und setzte das am 25. Mai 2016 begonnene Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen fort (Vi-act. 673 - 676). Eine dagegen von der Kindsmutter erhobene Beschwerde konnte das Verwaltungsgericht mit Einzelrichterentscheid III 2017 80 vom 29. Juni 2017 als gegenstandslos geworden am Protokoll abschreiben, nachdem die Beschwerde im Hinblick auf eine einvernehmliche Gesamtlösung zurückgezogen wurde (Vi-act. 919 - 924; vgl. auch Vi-act. 838, wonach sich die Eltern wieder angenähert hatten; siehe auch die am 21. Juni 2017 von den Eltern unterzeichnete Vereinbarung, welche u.a. die Obhuts- und Unterhaltsregelung betrifft = Vi-act. 850 - 853). Bei der Besprechung vom 29. Juni 2017, welche als Anhörung zum vorgesehenen Beschluss ausgestaltet war, erklärten die Eltern u.a., dass sie (wieder) ein Paar seien (Viact. 865). D. Mit Beschluss Nr. IIA/008/25/2017 vom 4. Juli 2017 verfügte die KESB C.________ unter anderem (vgl. Vi-act. 931): - dass die Obhut über G.________ beiden Eltern obliege, wobei für den Fall einer Trennung bzw. im Konfliktfall eine minimale Regelung vorgegeben wurde; - dass der Unterhaltsvertrag der Eltern genehmigt werde; - dass für G.________ eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von wöchentlich drei Stunden für die Dauer von 6 Monaten angeordnet werde; - dass die Eltern angewiesen wurden, mit der eingesetzten Einrichtung (S.________ GmbH) bzw. deren zuständigen Familienarbeiterin zusammenzuarbeiten; - dass die Eltern angewiesen wurden, G.________ regelmässig 2 Tage pro Woche (Donnerstag und Freitag) von der Kinderkrippe N.________ betreuen zu lassen; - dass die Kindsmutter an einer kontrollierten Antabuseinnahme bei Dr.med. F.________ teilzunehmen und zudem eine therapeutische Behandlung bei einer Fachperson ihrer Wahl aufzunehmen habe; - dass hinsichtlich des Hundes „O.________“ die Auflagen des Veterinärdienstes der Urkantone vom 3. Mai 2017 vollumfänglich umzusetzen seien; - dass für G.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet werde (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog); - und dass als Beiständin T.________ eingesetzt wurde. Am 8. November 2017 unterzeichneten die Eltern einen geänderten Unterhaltsvertrag (Vi-act. 974). Diese Änderung wurde offenbar dadurch ausgelöst, dass dem Kindsvater wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anstelle des bisherigen Lohnes ein tieferes Krankentaggeld ausbezahlt wurde (vgl. Vi-act. 978 i.V.m. 986). Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 verlängerte die KESB C.________ die sozialpädagogische Familienbegleitung (Vi-act. 990).

5 E. In einem bei der KESB C.________ am 24. April 2018 eingegangenen Schreiben stellte der Kindsvater einen „Antrag für die alleinige Obhut sowie den Wohnsitz für G.________ inkl. Passeinzug wegen Ausreisegefahr im laufenden Verfahren“. In der Begründung führte der Kindsvater u.a. aus, die Kindsmutter hat „trotz Auflagen der KESB und Antabus nicht aufgehört Alkohol in grösseren Mengen zu trinken“ (vgl. KESB-Dossier 14.3, ohne Nummerierung). In einem Bericht vom 25. Mai 2018 nahm die Beiständin T.________ zum Begehren des Kindsvaters, die alleinige Obhut für G.________ zu erhalten, ausführlich Stellung (vgl. KESB-Dossier 14.3, ohne Nummerierung). Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 wurde die Kindsmutter von der KESB C.________ zu einer persönlichen Besprechung am 27. Juni 2018 eingeladen, worauf die Kindsmutter um einen anderen Termin ersuchte. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 beantragte die Kindsmutter (damals vertreten durch RA MLaw U.________, welcher das Mandat zwischenzeitlich wieder niedergelegt hat) bei der KESB C.________, dass G.________ unter die alleinige Sorge und unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen sei, während das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters vorläufig zu sistieren sei (Vi-act. 1036). Das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde von der KESB mit Beschluss vom 14. August 2018 abgewiesen (Vi-act. 1044 - 1047). Am 23. August 2018 erhielt die KESB C.________ von der Leiterin der Kindertagesstätte N.________ die Mitteilung, dass G.________ nicht erschienen sei und die Kindsmutter ihn abgemeldet habe. Die Abklärungen ergaben, dass die Kindsmutter die Schweiz mit H.________ und G.________ verlassen hatte. Mit Verfügung Nr. IIB/001/34/2018 vom 27. August 2018 hielt die KESB C.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. A.________ wird vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Obhut über das Kind G.________ entzogen. 2. Die Kantonspolizei Schwyz wird beauftragt, das minderjährige Kind G.________ (…) dem Vater, D.________, (…) zuzuführen. 3. Die Anordnung nach Ziff. 1 und 2 hiervor werden superprovisorisch verfügt. 4. A.________ und D.________ werden zur Anhörung am 30. August 2018, 10.00 Uhr, KESB C.________ (…) eingeladen. Damit wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorliegenden Verfügung gegeben. 5. Einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 6. Über allfällige Verfahrenskosten wird beim Abschluss des Verfahrens entschieden. 7. (Rechtsmittelbelehrung)

6 F. Gegen diese am 27. August 2018 versandte Verfügung reichte die Kindsmutter rechtzeitig am 6. September 2018 per FAX beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde (III 2018 144) ein, mit welcher u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2018 beantragt wurde. Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift folgte am 17. September 2018 (= Eingangsdatum). Am 7. September 2018 konnte der Kindsvater in V.________ (Land) G.________ abholen und zu sich nach Hause nehmen (Vi-act. 1081). G. In der Zwischenzeit hatte die KESB C.________ am 31. August 2018 verfügt, dass der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind G.________ vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens entzogen werde (Vi-act. 1058). Gegen diese Verfügung liess die Kindsmutter rechtzeitig am 17. September 2018 beim Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde (III 2018 149) mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen: 1. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region C.________ vom 31. August 2018 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur formgerechten Durchführung des Verfahrens, namentlich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neuentscheidung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Mutter A.________ sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn G.________, wieder zu erteilen und G.________ sei umgehend in die Obhut der Mutter zu geben. 4. Es sei mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und G.________ in die Obhut der Mutter zu geben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) beantragt. H. Am 18. September 2018 beschloss die KESB C.________, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung bei der S.________ GmbH für G.________ und seinen Vater im Umfange von wöchentlich maximal 3 Stunden (zuzüglich 2 Stunden für Fachgespräche pro Monat) für weitere 12 Monate verlängert werde. Zudem wurde der Kindsvater angewiesen, G.________ regelmässig von Montag bis Freitag in der Kinderkrippe N.________ betreuen zu lassen (Vi-act. 1094). Mit Vernehmlassung vom 19. September 2018 beantragte der Beschwerdegegner (Kindsvater), die Beschwerde der Kindsmutter vom 6. September 2018 (III 2018 144) sei abzuweisen. Am 15. Oktober 2018 folgte eine Ergänzung der Beschwerde III 2018 149, in welcher die Kindsmutter ihre ursprünglichen Anträge wiederholte und zusätzlich beantragte, dem Kindsvater sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

7 Die KESB C.________ stellte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 den Antrag, dass die beiden Beschwerden abzuweisen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2018 beantragte die KESB C.________ auch die Abweisung der Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2018, wobei zur Begründung v.a. auf die umfangreichen Akten verwiesen wurde. In einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdegegner (Kindsvater), die Beschwerde (III 2018 149) vom 17. September 2018 sowie die mit geänderten Rechtsbegehren versehene Eingabe vom 15. Oktober 2018 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Abzuweisen sei auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin). Dazu nahm die beanwaltete Kindsmutter in einer weiteren Eingabe vom 16. November 2018 Stellung. Der Kindsvater äusserte sich noch in einer Eingabe vom 26. November 2018. Am 30. November 2018 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mitteilen, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde; zudem wurde um einen schnellen Entscheid ersucht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren betreffen das gleiche Kind und die gleichen Eltern, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln. 2.1 Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB (i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB) trifft die Kindesschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindes- bzw. Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). 2.2.1 Zweck der vorsorglichen Massnahmen ist es, die Wirksamkeit einer im Hauptverfahren zu treffenden Massnahme zu gewährleisten. Vorsorgliche Massnahmen dienen daher der Rechtsverwirklichung (Christoph Auer/ Michèle Marti in: Basler Kommentar zum ZGB, N 4 zu Art. 445 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen haben nur provisorischen Charakter. Sie müssen während der Dauer des Verfahrens geändert oder aufgehoben werden, wenn sich dies aufgrund verän-

8 derter Umstände oder Verfahrensaussichten aufdrängt (Auer/ Marti, a.a.O., N 5 zu Art. 445 ZGB). 2.2.2 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes bedingt eine günstige Hauptsachenprognose. Es muss wahrscheinlich sein, dass die im Hauptverfahren in Betracht fallende Massnahme tatsächlich angeordnet wird. Dies zu entscheiden liegt im pflichtgemässen Ermessen der KESB, die sich allerdings mit einer vorläufigen Prüfung begnügen muss und darf. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Eingehende Auseinandersetzungen mit der Hauptsache, die den Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben grundsätzlich zu unterbleiben (Auer/Marti, a.a.O., N 8 zu Art. 445 ZGB). 2.2.3 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Dringlichkeit liegt dann vor, wenn die sofortige Anordnung der fraglichen Massnahme geboten ist, weil sonst der Zweck des Hauptverfahrens und sein Erfolg in Frage stehen würden (Auer/Marti, a.a.O., N 9 zu Art. 445 ZGB; Rosch/ Büchler/ Jakob, Erwachsenenschutz, 2. Aufl., N 8 zu Art. 445 ZGB). 3.1 Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass seit dem 24. April 2018 vor der Vorinstanz ein Hauptverfahren hängig ist, in welchem es darum geht, ob und inwiefern die bislang gemeinsame Obhut und elterliche Sorge gegebenenfalls anders zu regeln bzw. in eine alleinige Obhut und elterliche Sorge umzuwandeln sei (oder nicht). Dass vor der KESB C.________ ein solches Hauptverfahren pendent war bzw. ist und zwar bereits vor Erlass der streitigen vorsorglichen Massnahmen vom 27. und 30. August 2018, war der Beschwerdeführerin bekannt, zumal sie selber auch noch am 23. Juli 2018 der Vorinstanz ein Begehren um Zuteilung des gemeinsamen Sohnes unter ihre alleinige elterlichen Sorge und Obhut stellte (vgl. Ingress, lit. E). Mithin wusste die Kindsmutter, als sie mit dem gemeinsamen Sohn nach V.________ (Land) weggezogen ist, dass die Vorinstanz über die beantragte Zuteilung der alleinigen Sorge und alleinigen Obhut noch im hängigen Hauptverfahren zu befinden hat. Sodann musste die Kindsmutter bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, dass nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland nur mit Zustimmung des andern Elternteils oder durch Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde zulässig ist. Aus dem allfälligen Einwand der Kindsmutter, wonach sie diese gesetzliche Bestimmung nicht gekannt habe, kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten.

9 3.2.1 Nicht zu hören ist die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz beim Erlass der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen das rechtliche Gehör verletzt habe. Wenn ein Elternteil in Kenntnis der geltenden gemeinsamen elterlichen Sorge und gemeinsamen (alternierenden) Obhut über das gemeinsame Kind sowie in Kenntnis des dargelegten pendenten Hauptverfahrens den Aufenthaltsort dieses Kindes eigenmächtig ins Ausland verlegt, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass er vor Erlass der durch das eigene Verhalten verursachten vorsorglichen Massnahmen nicht angehört wurde. Dies gilt erst recht, wenn dieser Elternteil der Vorinstanz ihre Adressänderung nicht mitgeteilt hat, obwohl er aufgrund des hängigen Hauptverfahrens mit Zustellungen rechnen musste. Nach § 150 Abs. 1 (lit. a und b) des kantonalen Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) gilt die Zustellung bereits nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (lit. a) oder wenn er mit einer Zustellung rechnen musste (lit. b). 3.2.2 Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, käme eine Heilung dieses Mangels aus folgenden Gründen in Betracht. Zum einen erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vor Gericht uneingeschränkt zu äussern, namentlich wurde dem von der Beschwerdeführerin für das zweite Verfahren beigezogenen Rechtsvertreter ermöglicht, nach Einblick in die vorinstanzlichen Akten die Begründung der Beschwerde zu ergänzen (vgl. Eingaben vom 15. Oktober 2018 und vom 16. November 2018). Zum andern ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (welche wie erwähnt nicht vorliegt) von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2013 vom 10.02.2014 Erw. 3.2 mit Hinweisen). In der vorliegenden Angelegenheit ist allein schon deshalb von einer formellen Rückweisung abzusehen, weil die Hauptsache ohnehin bei der Vorinstanz hängig ist. Mit anderen Worten macht es mehr Sinn, in der (vor Vorinstanz hängigen) Hauptsache umgehend einen materiellen Entscheid anzustreben, statt länger über die Ausgestaltung von vorsorglichen Massnahmen zu streiten. 3.3.1 Eine gerichtliche Würdigung der umfangreichen Akten sowie der Ausführungen in den Rechtsschriften führt zu folgenden Ergebnissen. Die bislang geltende alternierende gemeinsame Obhut kommt, nachdem die Kindsmutter aus der Schweiz weggezogen ist und zwischen ihrem neuen Wohnsitz und demjeni-

10 gen des Kindsvaters eine Distanz von rund 700 km (oder mehr?) besteht, offenkundig nicht länger in Frage. Dies bedeutet, dass eine Zuteilung der alleinigen Obhut unumgänglich erscheint (es sei denn, es käme - vergleichbar wie im Jahre 2017 - nochmals zu einer Annäherung der Eltern). Wie diese Zuteilung der alleinigen Obhut auf Dauer erfolgen soll, wird Gegenstand des noch hängigen Hauptverfahrens bilden. Hier geht es grundsätzlich um die vorläufige Anordnung der alleinigen Obhut, bis der Entscheid im Hauptverfahren erfolgt. Eine Abwägung der verschiedenen Aspekte ergibt, dass bei beiden Eltern Gründe vorhanden sind, welche für bzw. gegen eine Zuteilung der alleinigen Obhut sprechen (derweil sich die Situation bei der elterlichen Sorge anders präsentiert, indem eine gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich auch bei einer grösseren Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern möglich ist). Nachdem es im Beschwerdeverfahren gegen vorsorgliche Massnahmen nicht um eine eingehende Auseinandersetzung mit der Hauptsache gehen kann (vgl. oben, Erw. 2.2.2), kommt es hier nicht in Frage, die Argumente für oder gegen eine Zuteilung der alleinigen Obhut an einen bestimmten Elternteil im Einzelnen zu prüfen und abzuwägen. 3.3.2 Entscheidend sind hier - im Kontext mit den strittigen vorsorglichen Massnahmen - vielmehr die folgenden Gesichtspunkte: - Vorab ist festzuhalten, dass grundsätzlich beide Elternteile in der Lage sind, die Obhut des gemeinsamen Sohnes - zusammen mit dem vorhandenen Unterstützungsnetzwerk (wie z.B. Kindertagesstätte etc.) - in einem hinreichen Masse zu übernehmen, wie auch den Akten zu entnehmen ist. - Eine relevante Kindesgefährdung ist derzeit nach der vorliegenden Aktenlage nicht erstellt. Ein Unsicherheitsfaktor stellt das mögliche Gefahrenpotential des Hundes „O.________“ des Kindsvaters dar, wobei im Rahmen eines unangekündigten Hausbesuchs beim Kindsvater vom 19. September 2018 keine konkrete Gefährdung festgestellt wurde. - Der Vorinstanz ist bei der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen und namentlich auch bei der Ausgestaltung von vorsorglichen Massnahmen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen, zumal sie regelmässig die konkreten Verhältnisse besser kennt (als das angerufene Gericht) und sie bei Anhörungen, Telefongesprächen etc. einen unmittelbaren Eindruck von den involvierten Personen gewinnen konnte bzw. kann. - Sodann fällt besonders ins Gewicht, dass jeder Obhutswechsel grundsätzlich für das betroffene Kind belastend wirken kann, indem es sich erneut umgewöhnen muss. Mit anderen Worten spricht eine Kontinuität der aktuellen Betreuung dagegen, vor dem Entscheid in der Hauptsache erneut einen Obhutswechsel vorzunehmen. Ein solcher Obhutswechsel noch vor dem Entscheid in der Hauptsache wäre lediglich dann angebracht, wenn es sich verhalten würde, dass eine alleinige Obhut durch

11 den Kindsvater unter keinen Umständen mehr in Frage käme, was indessen nach der vorliegenden Aktenlage nicht der Fall ist. Dass es möglicherweise Gründe gibt, welche in der Hauptsache für eine Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter sprechen könnten - was hier ausdrücklich offen bleiben kann - reicht nicht aus, um im Rahmen der vorliegend strittigen vorsorglichen Massnahmen noch vor dem Entscheid in der Hauptsache eine Umteilung der alleinigen Obhut vorzunehmen. Im Lichte all dieser Aspekte und Ausführungen sind die beiden angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz, welche eine vorsorgliche Regelung vor dem Entscheid im hängigen Hauptverfahren darstellen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden und derzeit auch nicht zu korrigieren. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist u.a. auch der Einwand, dass sinngemäss die Beziehung zum (Halb)Bruder H.________ mit der vorliegenden Regelung leide. Dieser Einwand wird im Hauptverfahren mitzuberücksichtigen sein. Im Übrigen werden die Eltern und ihre Rechtsvertreter aufgefordert, im anstehenden Hauptverfahren vor der Vorinstanz anstelle von Polemik möglichst auf eine konstruktive Lösung hinzuarbeiten, da für G.________ die Beziehungen/Kontakte zu beiden Elternteilen offenkundig wichtig sind. 4.1 Nach dem Gesagten werden die Beschwerden III 2018 144 und 149 im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach Massgabe der konkreten Umstände verzichtet. 4.2 Diesem Ergebnis entsprechend wird dem beanwalteten Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien wird die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 2‘200.-- festgelegt. 4.3.1 Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist stattzugeben, nachdem die erforderlichen Kriterien (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, Gebotenheit einer Verbeiständung) grundsätzlich erfüllt sind. Bei der Festlegung des Honorars kommen ebenfalls die in Erwägung 4.2 aufgeführten Aspekte zur Anwen-

12 dung. Hinzu kommt, dass bei einer Kostennote der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- (inkl. MwSt) beträgt (vgl. VGE III 2018 176 vom 30.5.2018 Erw. 3.1 mit Hinweis; VGE I 2018 84 vom 17.10.2018 Erw. 1.2.3). 4.3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, welche einen Zeitaufwand von 25.75 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7.7% MwSt und Spesen von Fr. 257.50 (zuzüglich MwSt) aufweist, womit insgesamt Fr. 7‘210.50 für eine Beschwerde hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht werden, was offenkundig übersetzt erscheint. Dies gilt erst recht, - als die Beschwerdeführerin die erste Beschwerde III 2018 144 ohne den erwähnten Rechtsvertreter eingereicht hat, - als die Beschwerdeführerin in einer Email-Mitteilung vom 11. September 2018 an die Vorinstanz die für sie im Vordergrund stehenden Gründe aufgelistet hat, welche aus ihrer Sicht gegen die vorsorglichen Massnahmen (bzw. für die sofortige Zuteilung der alleinigen Obhut über G.________ an die Kindsmutter) sprechen, womit es am 15. Oktober 2018 grundsätzlich nur noch einer kurzen Beschwerdeergänzung (und nicht 16 Seiten) bedurft hätte, - zumal eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Aspekten, welche für bzw. gegen eine alleinige Obhutszuteilung an einen bestimmten Elternteil sprechen, ohnehin erst in dem vor Vorinstanz hängigen Hauptverfahren zu erfolgen hat (vgl. oben Erw. 2.2.2). Zusammenfassend ist das Honorar unter Einbezug der vorstehend dargelegten Aspekte (inkl. maximaler Honoraransatz von Fr. 220.--/h inkl. MwSt) ermessensweise auf Fr. 3‘550.-- festzulegen (rund 15 h à Fr. 220.-- zuzüglich Spesen). Dafür spricht insbesondere auch, dass damit im Hinblick auf den vom Gesetzgeber in § 14 GebTRA festgelegten Honorarrahmen (bis Fr. 8'400.--) noch Spielraum für komplexere und aufwändigere Verfahren verbleibt. 5. Was die Frage einer Anfechtung des vorliegenden Entscheides vor Bundesgericht anbelangt, drängen sich die folgenden Bemerkungen auf. Nachdem die Hauptsache - wie erwähnt - weiterhin bei der KESB C.________ pendent ist, entspricht der vorliegende Entscheid (hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen) grundsätzlich einem Zwischenentscheid. Ob bei dieser Sachlage eine Weiterzugsmöglichkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ans Bundesgericht in Frage kommt, ist eher fraglich, kann hier aber offen bleiben. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Aus einem allfälligen Weiterzug dieses Entscheides können die Parteien indes gestützt auf diese Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten herleiten.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2018 144 und 149 werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die KESB C.________ sowie die Eltern werden aufgefordert, im vor der Vorinstanz pendenten Hauptverfahren sich um eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu bemühen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem beanwalteten Beschwerdegegner wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und RA MLaw B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse im Sinne der Erwägungen ein Honorar von Fr. 3‘550.-- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung dieses Betrages ans Gericht verpflichtet, sobald sie diese Entschädigung zu decken vermag. Die Rückzahlungspflicht erlischt 10 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Vertreter des Beschwerdegegners (2/R) - die Vorinstanz (2/EB, für sich und die Beiständin) - und das Departement des Innern (z.K.).

14 Schwyz, 4. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Dezember 2018

III 2018 149 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.12.2018 III 2018 149 — Swissrulings