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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2018 III 2018 141

17. Oktober 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,552 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 141 Entscheid vom 17. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1954) lenkte am 22. Juli 2016 in betrunkenem Zustand (mind. 2.02 ‰) auf der C.________ in D.________ einen Personenwagen. Mit Verfügung vom 8. September 2016 hat ihm das Verkehrsamt vorsorglich den Führerausweis entzogen. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. November 2016 beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich hat das Verkehrsamt gestützt auf das IRM-Gutachten vom 9. Januar 2017 mit Verfügung vom 19. Januar 2017 den Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt (vgl. Vi-act. 1). Zudem wurde gleichentags für den Vorfall vom 22. Juli 2016 ein dreimonatiger Führerausweisentzug angeordnet mit dem Zusatz, dass die Massnahme bereits vollzogen sei (Vi-act. 2). B. Gestützt auf einen weiteren IRM-Bericht vom 20. Juli 2017 bejahte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 4. September 2017 weiterhin die Fahreignung unter Auflagen, wozu u.a. das Einhalten eines sog. „sozialen“ Alkohol-Trinkverhaltens (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) gehörte (vgl. Vi-act. 3). C. Im verkehrsmedizinischen IRM-Bericht vom 22. Januar 2018 verneinte Dr.med. B.________ (Oberarzt/Facharzt für Rechtsmedizin) die Fahreignung aufgrund des von ihm festgestellten Alkoholüberkonsums. Deswegen verfügte das Verkehrsamt am 25. Januar 2018 einen Sicherungsentzug des Führerausweises und umschrieb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzuges (Viact. 4). D. Am 2. Juli 2018 folgte die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung (mit IRM-Gutachten vom 9.8.2018, vgl. Vi-act. 7). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 14. August 2018 was folgt (Vi-act. 8): 1. Gemäss dem Bericht vom 09.08.2018 von der Universität Zürich (…) kann Ihre Fahreignung wieder befürwortet werden. Sie haben jedoch die folgenden Auflagen einzuhalten: • Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; • Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen (Suchtberatungsstelle, Psychologe oder Psychiater); • Erster verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin im Januar 2019; • Für die Haaranalyse müssen die Haare mindestens 5 cm lang und kosmetisch unbehandelt sein (…); • Ein Bericht über die Therapiegespräche muss zur Untersuchung mitgebracht werden. 2. Der Führerausweis wird Ihnen unter den obgenannten Auflagen am 14.08.2018 wieder erteilt. 3. (…)

3 E. Gegen diese Verfügung vom 14. August 2018 reichte A.________ fristgerecht am 24. August 2018 (= Datum der Postaufgabe) beim Verkehrsamt eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Hauptantrag, dass die Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss Merkblatt und Auflagendauer von Dr.med. B.________ aufzuheben sei. Des Weiteren ersuchte er um Korrekturen von Angaben im Gutachten zur verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 2. Juli 2018. F. Das Verkehrsamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 30.8.2018). Mit Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist u.a. erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). In diesem Fall kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 II 331 Erw. 9.1). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 Erw. 6). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die Wiedererteilung des Führerausweises liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 17 SVG mit Hinweisen).

4 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2017 der Führerausweis unter anderem mit der Auflage wieder erteilt, dass er (abgesehen von der Einhaltung einer Alkohol-Fahr-Abstinenz) ein sogenanntes soziales Alkohol-Trinkverhalten (d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten habe, was im Rahmen einer Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse im Juni 2017 geprüft werde. Für den Fall, dass die Auflagen missachtet würden, wurde der sofortige Entzug des Führerausweises angedroht (vgl. Vi-act. 1). 2.2 Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, welche dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass Erkrankungen oder Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24.8.2011 Erw. 2; 1C_243/2010 vom 10.12.2010 Erw. 2.2; BGE 125 II 289 Erw. 2b; siehe auch Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 17 SVG; siehe auch BGE 140 II 334 Erw. 2). 2.3 Nachdem eine erste Untersuchung vom 6. Juli 2017 keine Auffälligkeiten ergab und im IRM-Bericht vom 20. Juni 2017 eine unveränderte Übernahme der bisherigen Auflagen als geboten erklärt wurde (inkl. Fahrabstinenz und Einhalten eines „sozialen“ Alkohol-Trinkverhaltens, hingegen keine weiteren Gespräche mehr nötig, vgl. Vi-act. 3/Anhang), verfügte die Vorinstanz am 4. September 2017 eine gleichlautende Anordnung mit der Ergänzung, dass eine erneute Kontrolle im Januar 2018 zu erfolgen habe (Vi-act. 3). 2.4.1 Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 8. Januar 2018 nahm der IRM-Gutachter Dr.med. B.________ folgende Angaben des Beschwerdeführers zum Alkoholkonsum zur Kenntnis (Vi-act. 4/Anhang): Herr … gab bei der aktuellen Kontrolle an, die Alkoholfahrabstinenz problemlos eingehalten zu haben. Er habe den Alkoholkonsum vom Fahren trennen können. Eine Polizeikontrolle sei nicht erfolgt. Bezüglich des Alkoholkonsums gibt er an, ca. 1 Liter Bier pro Woche konsumiert zu haben. Selten 1 Glas Wein zum Essen. Es sei in den letzten Monaten nie zu einem Rauschzustand gekommen, nur einmalig angeheitert an Weihnachtsessen. 2.4.2 Die Auswertung der am 8. Januar 2018 asservierten Haare ergab einen Ethylglucuronid-Wert im Haar von 39 pg/mg. Daraus leitete der IRM-Gutachter ab, dass der Explorand im Zeitraum von August 2017 bis Ende 2017 einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben habe. Dieses Resultat sei nicht mit den geltend gemachten und geforderten Alkoholkonsumgewohnheiten vereinbar. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben sowie den objektiven und beweiskräftigen Analyseergebnissen könne man eine mangelnde

5 Offenheit postulieren, was prognostisch als ungünstig zu interpretieren sei. Aufgrund dieser Situation sei die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehrs als erhöht anzusehen. Deswegen müsse aktuell die Fahreignung aufgrund des festgestellten Alkoholüberkonsums verneint werden, wobei als Bedingung für eine positive Beurteilung der Fahreignung (abgesehen von regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtfragen) mindestens eine 6-monatige Alkoholabstinenz einzuhalten sei (vgl. Vi-act. 4/Anhang). 2.4.3 Diese Einschätzung des IRM-Gutachters wurde von der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Januar 2018 unverändert übernommen, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Ethylglucuronid-Wert im Haar von über 30 pg/mg einem übermässigen Alkoholkonsum entspricht (siehe BGE 140 II 334 Erw. 7; vgl. auch Urteil1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.2 in fine). Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 25. Januar 2018 keine Beschwerde erhoben und mithin die damaligen Auflagen konkludent akzeptiert. 2.5.1 Im neuen Bericht vom 9. August 2018 zur verkehrsmedizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 führte der IRM-Oberarzt Dr.med. B.________ hinsichtlich der Suchtmittelanamnese unter anderem was folgt aus (Vi-act. 7, S. 2): Eine Alkoholabstinenz bestehe seit dem 23.01.2018. Alkoholfreies Bier oder ähnliche Getränke konsumiere er nicht. Von dem Anstieg des Ethylglucuronid-Wertes sei er sehr überrascht gewesen. Er habe drei- oder viermal mehr als sonst getrunken. So sei er einmal in Como mit Kollegen auf dem Markt gewesen, umhergezogen und habe mehr getrunken als sonst, einmal sei Fussball im Verein gewesen, zum Saisonabschluss seien sie in der Gruppe gewesen und hätten getrunken und einmal sei ein Weihnachtsessen gewesen. Er habe Bier und unter anderem z. B. Grappa getrunken. Normalerweise habe er montags und mittwochs keinen Alkohol konsumiert, dienstags 2-3 Stangen sowie donnerstags oder freitags und samstags etwas Bier. Er sei auch nie nach Alkoholkonsum mit dem Auto gefahren. Die ersten Haaranalyseergebnisse seien im grünen Bereich gewesen, von daher habe er sich sicher gefühlt. Nach Erläuterung der Bedeutung des ermittelten Ethylglucuronid-Wertes von 39 pg/mg bleibt Herr … bei seinen Angaben. Er habe gemeint es sei im Rahmen. (…) Die ermittelten Werte der Haaranalyse (1. Segment, von Mitte März 2018 bis Mitte Juni 2018 „nicht nachweisbar“/ 2. Segment, von Mitte Januar 2018 bis Mitte März 2018 „<7 pg/mg“) bestätigten die vom Beschwerdeführer seit Ende Januar 2018 geltend gemachte Alkoholabstinenz. 2.5.2 In der Beurteilung führte der IRM-Gutachter u.a. weiter aus (Vi-act. 7, S. 5):

6 Dem eingereichten Bericht der suchtfachtherapeutischen Betreuung ist ein teilweise positiver Beratungsprozess zu entnehmen. Im Rahmen der Untersuchung zeigte sich Herr … motiviert, den eingeschlagenen Weg zu verfolgen. Allerdings zeigte sich weiterhin ein Bagatellisieren der Alkoholproblematik und des Ausmasses des Alkoholkonsums, wie es z.B. durch das Ergebnis des Haaranalysewertes der Kontrolle im Januar 2018 abzuleiten ist. Die gesundheitliche Verfassung ist gemäss den vorliegenden Fremdauskünften stabil günstig. Gesamthaft kann somit die Fahreignung befürwortet werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sind aber problementsprechende Auflagen zu empfehlen, wobei die Alkoholabstinenz weiterhin eingehalten werden sollte und zudem auch die Suchtfachtherapie fortgesetzt werden sollte. 2.5.3 In der Verfügung vom 14. August 2018 stellte die Vorinstanz auf die Einschätzung des IRM-Gutachters ab, indem die Fahreignung wieder bejaht, indes die Wiedererteilung des Führerausweises mit den vom Gutachter empfohlenen Auflagen erfolgte. 3.1 Bei einem wegen Trunksucht oder verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch verfügten Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit kam nach der Rechtsprechung zum alten Recht die Wiedererteilung des Führerausweises i.d.R. frühestens nach Ablauf einer damals in Art. 17 Abs. 1bis aSVG ausdrücklich vorgesehenen einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz in Frage, wobei die Wiedererteilung zudem regelmässig mit Auflagen verbunden wurde, da die dauerhafte erfolgreiche Überwindung der Sucht einer 4 bis 5-jährigen Behandlung und Kontrolle bedurfte (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 17 SVG mit Hinweisen). Bei günstigstem Verlauf konnte eine Entlassung aus den Auflagen bzw. aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle frühestens drei Jahre nach Wiedererteilung des Führerausweises erfolgen (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 15 in fine zu Art. 17 SVG mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6A.61/2005 vom 12.1.2006 Erw. 2.1). 3.2 Diese vorstehend angesprochene Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch unter der Herrschaft des neuen Rechts bestätigt und festgehalten, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauch je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden könne. Das Bundesgericht geht wie bereits unter dem alten Recht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4 bis 5 Jahren bedarf (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 17 SVG mit Hinweisen). In einem weiteren Urteil führte das Bundesgericht aus, habe der Betroffene während über zwei Jahren eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz eingehalten und würden die Verlaufsberichte durchwegs positiv lauten, könne es unverhältnismässig sein, vom Betroffenen

7 weiterhin die Erfüllung von Auflagen zu verlangen, die jährlich über Fr. 2'000.-kosten würden (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 17 SVG mit Verweis auf das Urteil 6A.77/2004 vom 1.3.2005). 3.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es derzeit nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung noch keine Entlassung aus den erwähnten Auflagen erfolgte. Der Beschwerdeführer übersieht die Bestimmung von Art. 17 Abs. 5 SVG, wonach bei Missachtung einer Auflage (welche damals das soziale Alkohol-Trinkverhalten betraf), der Ausweis nach dem Willen des Gesetzgebers entzogen werden musste, was mit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 2018 erfolgte. Sodann hat das Bundesgericht auch schon erkannt, dass die mit der Wiedererteilung des Führerausweises verbundene Auflage, zwei Jahre ganz auf den Genuss von Alkohol zu verzichten, rechtmässig bzw. nicht unverhältnismässig sei (vgl. Urteil 1C_342/2009 vom 23.3.2010 Erw. 2.4). Bei dieser Rechtslage durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung der Empfehlung des IRM-Gutachters folgen, wonach sinngemäss zur Bejahung der Fahreignung für weitere 6 Monate bis zur nächsten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung im Januar 2019 eine Alkoholtotalabstinenz gefordert wird. Nachdem indessen der vorliegende Fall eine andere Konstellation aufweist, als das Bundesgericht beispielsweise im vorgenannten Urteil 1C_342/2009 vom 23. März 2010 beurteilt hat, wird im Rahmen der nächsten verkehrsmedizinischen Untersuchung (im Januar 2019) näher zu prüfen sein, ob angesichts der konkreten Vorgeschichte bereits nach einer (mittels Haaranalyse kontrollierten) Totalabstinenz von rund einem Jahr (ab Januar 2018) ein Wechsel auf eine mildere Auflage (gelegentlicher, nicht übermässiger Alkoholkonsum) vertretbar ist. Im Übrigen hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3, Ziffer 8) zutreffend ausgeführt, dass gestützt auf die Ergebnisse des nächsten verkehrsmedizinischen Untersuchs (Januar 2019) die derzeit geltenden Auflagen erneut überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. 3.4 Am dargelegten Ergebnis, wonach die angefochtene Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung standhält, vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er sei kein Alkoholiker, wird in der Vernehmlassung (Ziffer 9) überzeugend entgegnet, dass die Vorinstanz kein Interesse daran hat, ihn als Alkoholiker abzustempeln. Vielmehr hat die Vorinstanz dafür zu sorgen, dass in Fällen mit verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch (Trunkenheitsfahrt vom 22.7.2016 und in der Folge Missachtung einer Auflage zur Einhaltung eines gelegentlichen Alkoholkonsums) die Verkehrssicherheit konsequent eingehalten

8 wird, was es mit sich bringt, dass gewisse Zweifel und Bedenken an der Fahreignung durch entsprechende Auflagen zerstreut bzw. entkräftet werden. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, wonach im IRM-Gutachten vom 9. August 2018 seine Angaben zum früheren Alkoholkonsum teilweise falsch erwähnt würden (statt „drei- oder viermal mehr als sonst getrunken“ richtigerweise „bei 3-4 Anlässen, die im Bericht unten aufgeführt sind, teilweise etwas mehr getrunken“), hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diese Divergenzen für das vorliegende Ergebnis nicht ausschlaggebend sind. 4. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Allerdings erreicht der Beschwerdeführer immerhin, dass der IRM- Gutachter eingeladen wird, bei der nächsten verkehrsmedizinischen Untersuchung eine Lockerung der Auflagen (namentlich einen Wechsel zur Einhaltung eines sog. Sozialen Alkohol-Trinkverhaltens) in Anbetracht der gesamten Vorgeschichte näher zu prüfen, weshalb es sich rechtfertigt, lediglich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die zuständige Fachperson des IRM wird eingeladen, beim nächsten Kontrolluntersuch im Sinne von Erwägung 3.3 (in fine) eine Lockerung der bisher empfohlenen und vom Verkehrsamt übernommenen Auflagen näher zu prüfen. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 450.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass ihm aus der Gerichtskasse Fr. 450.-- zurückzuerstatten sind. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an:  den Beschwerdeführer (R)  die Vorinstanz  das IRM Zürich, Verkehrsmedizin, Kurvenstrasse 31, 8006 Zürich (A, z.H. von Oberarzt Dr.med. B.________, mit Hinweis auf Erwägung 3.3)  und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. November 2018

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