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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 140

12. Februar 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,323 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 140 Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt …, gegen 1. B.________, …B.________, , 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (Zumutbarkeit der Suche nach einer günstigeren Wohnung/ Wohnungswechsel)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. …1979) hat nach der Aktenlage eine 2-jährige Ausbildung als Hotelfachassistentin (1998-2000) absolviert und anschliessend mehrere Jahre im Verkauf gearbeitet. Es folgten Anstellungen im Hotel … (2007/2008), dann in einem privaten Haushalt in … (2008/2009) und zuletzt im Hotel … (2010 - 2012, siehe Gutachten Dr.med. C.________ …). Daraufhin bezog A.________ Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, bis sie per 23. April 2014 ausgesteuert wurde. Die Gemeinde B.________ leistete in der Folge wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Ingress lit. B des Beschlusses der B.________ vom 30.8.2016). Die IV-Stelle Schwyz erteilte Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim Verein Impuls (1.4.2015 bis 14.2.2016) und bei der Einrichtung BSZ (15.2.2016 bis 14.8.2016). Dieses Aufbautraining wurde vorzeitig abgebrochen, weil sich die gesundheitliche Situation von A.________ verschlechtert hatte (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 25.6.2018, 3. Abs.). B. Mit Beschluss vom 30. August 2016 genehmigte die B.________ u.a. die für die Vormonate präsidial zugestandene wirtschaftliche Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 4'993.85 und stellte u.a. fest, dass die aktuelle Wohnung monatlich Fr. 1'100.-- koste, was Fr. 300.-- über den Mietzinsrichtlinien liege (maximal Fr. 800.-- für Einpersonenhaushalt). Nachdem unklar war, wie die gesundheitliche Situation zu beurteilen sei, dispensierte die Fürsorgebehörde in Dispositiv- Ziffer 7 dieses Beschlusses A.________ "solange von der Wohnungssuche", "bis der Bericht eines Vertrauensarztes" vorliege. A.________ erhielt die Möglichkeit, zwei Fachärzte für Psychiatrie vorzuschlagen; falls kein Vorschlag von A.________ erfolge, werde die Verwaltung einen Arzt wählen. C. Am 19. Januar 2017 ersuchte der zuständige Sozialarbeiter der Gemeindeverwaltung die Ärztliche Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes Goldau (SPD, zwischenzeitlich Ambulante Psychiatrie & Psychotherapie APP Schwyz) um eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands von A.________. Der von lic.phil. D.________ (Fachpsychologin) und Dr.med. E.________ (Oberarzt) unterzeichnete Bericht vom 31. Januar 2017 ging am 2. Februar 2017 bei der Gemeindeverwaltung ein. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 beauftragte die B.________ Dr.med. F.________, zur Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen. Der entsprechende Bericht des Psychiaters datiert vom 21. Februar 2017. Nach Kenntnisnahme dieses Berichts liess A.________ nach einer Konsultation beim SPD am 30. Mai 2017 einen Bericht ihrer behandelnden Fachpsychologin lic.phil. D.________ einreichen, wel-

3 che u.a. darum ersuchte, dass zunächst der Rentenbescheid der IV abzuwarten sei, bevor A.________ zum Umzug gedrängt werde. D. Mit Beschluss vom 4. September 2017 hielt die B.________ im Dispositiv u.a. was folgt fest: 1. A.________ hat unverzüglich nach einer günstigen Wohnung innerhalb der geltenden Mietzinslimite von Fr. 800.-- zu suchen. Sie hat der Sozialberatung ab sofort monatlich 10 ernsthafte Suchbemühungen betreffend eine neue Wohnung einzureichen. Es ist dazu das Formular der Sozialberatung zu verwenden. 2. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass A.________ sich bereit erklärt, die Differenz von Fr. 300.00 zu Lasten ihres Grundbedarfs zu übernehmen. In diesem Fall hat sie diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung zu unterzeichnen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) E. Vom 1. September 2017 bis zum 8. Dezember 2017 hielt sich A.________ in der Psychiatrischen Klinik Zugersee auf. Der Oberarzt Dr.med. univ. … und die Stv. Oberärztin … stellten im Austrittsbericht vom 18. Dezember 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1) sowie einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung (F61). F. Eine von A.________ am 24. September 2017 gegen den Beschluss vom 4. September 2017 erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 483/2018 vom 26. Juni 2018 abgewiesen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. Zuvor verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2018, dass das IV-Leistungsbegehren abgewiesen werde und A.________ keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. G. Gegen diesen am 4. Juli 2018 eingegangenen RRB liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. b Justizgesetz [JG, SRSZ 231.110] i.V.m. § 4 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110]) rechtzeitig am 27. August 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 483/2018 vom 26. Juni 2018 sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der Anträge der Beschwerdeführerin seien Ziffer 1 und 2 des Beschlusses der B.________ vom 4. September 2017 aufzuheben. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechts-verbeiständung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

4 H. Mit Vernehmlassungen vom 27. September 2018 beantragten das Sicherheitsdepartement für den Regierungsrat sowie die B.________ in separaten Eingaben, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB zutreffend ausgeführt, welche Bestimmungen und Regelungen für die Gewährung von Sozialhilfe massgebend sind. Es kann darauf verwiesen werden. Zusammengefasst handelt sich um das Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) und die Sozialhilfeverordnung (ShV, SRSZ 380.111). Sodann sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (vgl. § 4 Abs. 2 ShV). 1.2 Richtig sind auch die Ausführungen des Regierungsrats (unter Verweis auf die SKOS-Richtlinien B.3), wonach die Wohnkosten (inkl. die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten) nach den örtlichen Verhältnissen anzurechnen sind. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. zum Ganzen VGE III 2014 104 vom 28.8.2014 Erw. 4.2; VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 3.2, anzufügen ist, dass das Bundesgericht auf eine gegen den

5 VGE III 2013 185 erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_162/2014 vom 10.3.2014 nicht eingetreten ist; siehe auch VGE III 2007 16 vom 19.4.2007, publ. in EGV- SZ 2007 Nr. 13.1 und VGE 810/06 vom 30.3.2006 Erw. 3.1.5). 1.3 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach festgehalten, dass die Sozialhilfebehörde von der unterstützten Person den Umzug in eine günstigere zumutbare Wohnung verlangen darf, wobei eine angemessene Umzugsfrist zu gewähren ist. Befindet eine Sozialhilfebehörde den konkreten Mietzins als zu hoch, dürfen Unterstützungsleistungen nur (aber immerhin) dann gekürzt werden, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. Weigert sich die unterstützte Person, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen, oder lehnt sie konkrete Angebote für zumutbaren Wohnraum ab, darf der Unterstützungsbeitrag um die Differenz zwischen der bewohnten teureren Wohnung und der abgelehnten kostengünstigeren Wohnung gekürzt werden (vgl. VGE III 2014 104 vom 28.8.2014 Erw. 4.3 mit Verweis auf VGE III 2007 16 vom 19.4.2007, publ. in EGV-SZ 2007 Nr. 13.1; VGE 844/98 vom 22.7.1998 Erw. 3a, publ. in EGV-SZ 1998 Nr. 21, S.71; VGE 909/00 vom 22.12.2000 Erw. 2, Prot. S.1366). 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe durch die kommunale Sozialhilfebehörde im Rahmen eines Einpersonenhaushalts hat. Streitig ist hauptsächlich, - ob die kommunale Fürsorgebehörde bei der Ermittlung des massgebenden Sozialhilfebudgets die aktuellen Mietzinskosten von monatlich Fr. 1'100.-aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin akzeptieren muss (ohne dass von ihr die Suche nach einer günstigeren Wohnung verlangt werden dürfe, was sinngemäss dem Standpunkt der Beschwerdeführerin entspricht), - oder ob die Fürsorgebehörde befugt ist, - entweder von der Beschwerdeführerin zu verlangen, unverzüglich eine günstigere Wohnung zu suchen (welche die kommunale Mietzinslimite für Einpersonenhaushalte von Fr. 800.-- einhält), - oder von der Beschwerdeführerin als Alternative zu verlangen, dass die Sozialhilfeempfängerin bei einem Verbleib in der Wohnung die Mehrkosten (von Fr. 300.--) aus ihrem Grundbedarf deckt. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine integrale Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, ist klarzustellen, dass in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde. Dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse daran hat, die vom Regierungsrat gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wieder aufzuheben, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin vor

6 Verwaltungsgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nachsucht. Bei dieser Sachlage ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit damit eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des RRB Nr. 483/2018 beantragt wird, nach dem Gesagten nicht einzutreten. 3. In der Folge ist zu prüfen, ob die konkreten Umstände und namentlich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass die Suche und der Umzug in eine günstigere Wohnung als unzumutbar zu qualifizieren wären. 3.1 In einem Kurzbericht vom 4. Mai 2016 beantragten lic.phil. D.________ (als behandelnde Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, SPD Goldau) sowie der leitende Arzt … (SPD Goldau), dass die Fürsorgebehörde die Mehrkosten für die aktuelle Wohnung zu übernehmen habe. Die Klientin sei in Behandlung hinsichtlich einer ängstlichen, selbstunsicheren und depressiven Symptomatik. Sie berichte, dass sie sich in dieser Wohnung zum ersten Mal in ihrem Leben an einem Ort zu Hause und sicher fühle. Psychotherapeutisch sei festzuhalten, dass einen "sicheren Ort zu haben", an den man sich zurückziehen könne, zentral sei, um an schwierigen Themen überhaupt arbeiten zu können. 3.2 Dem von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr.med. G.________ … (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 15. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der frühen Kindheit körperliche und psychische Gewalt von Seiten ihres Vaters erlebte, welcher unter gravierenden Alkoholproblemen litt. Seither kenne sie Anspannungszustände, Flashbacks, Dissoziationen, starke Stimmungsschwankungen und immer wieder auftretende depressive Phasen. Im Jahre 2009 erfolgte eine viermonatige stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik Littenheid. Seit 2007 war sie in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, zunächst im SPD Goldau, dann in der Seeklinik Brunnen (früher Aeskulapklinik) und dann wieder beim SPD Goldau. Der Gutachter stellte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit der Kindheit und Jugend - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit der Kindheit und Jugend, aktuelle Episode seit 2014 In seiner Beurteilung führte der Gutachter u.a. was folgt aus: Die psychiatrisch objektivierbaren Befunde und auch das Alltagsverhalten der versicherten Person (VP) relativieren etwas die von der VP erwähnte Schilderung der Beschwerden und die von ihr daraus abgeleiteten Einschränkungen der Fähigkeit, zum Beispiel im Alltag. So trifft sich die VP regelmässig mit Freundinnen

7 und sie fährt regelmässig mit dem Auto. Der Umstand, dass die VP in der Lage ist, Auto zu fahren, weist in Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen, welche die Tätigkeit des Autofahrens an eine Person stellt, auf erhebliche Ressourcen der VP hin. Insgesamt veranschlagte der Gutachter aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit aktuell durch die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und durch die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70%. 3.3 In einem weiteren Bericht vom 31. Januar 2017 führten die behandelnde Fachpsychologin (lic.phil. H.________) sowie der SPD-Oberarzt Dr.med. E.________ u.a. aus, dass die Klientin unterdessen eine versöhnlichere Beziehung zur Mutter und zu den Geschwistern habe und zum inzwischen verstorbenen (gewalttätigen) Vater mehr innere Distanz aufweise. Sie habe eine eigene Wohnung zusammen mit ihrer Katze, wo sie sich zum ersten Mal in ihrem Leben wohl und sicher fühle. Die Klientin zeige eine gute Grundintelligenz mit schneller Auffassung und ausgeprägten sprachlichen Fertigkeiten; damit laufe sie Gefahr, dass ihre psychische Vulnerabilität unterschätzt werde. Sie komme in psychosozialen Belastungssituationen rasch unter Druck und habe wenig Ressourcen bzw. Coping-Strategien, um die eigenen Affekte zu regulieren bzw. sich in Konfliktsituationen für sich einzusetzen. Zudem würden sich dann auch die Schlafstörungen verstärken, die auch medikamentös kaum in den Griff zu kriegen seien. Als aktuelle Diagnosen wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F60) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD- 10:F10.33) aufgeführt. 3.4 In einem Bericht vom 21. Februar 2017 nahm Dr.med. F.________ eine Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Akten vor, ohne die Beschwerdeführerin selber zu untersuchen. Darin fasste der Facharzt seine Einschätzung dahingehend zusammen, dass keine psychiatrischen Anhaltspunkte ersichtlich seien für die Annahme, wonach der Beschwerdeführerin aus Krankheitsgründen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar sei. 3.5 Nachdem die Beschwerdeführerin vom Bericht von Dr.med. F.________ Kenntnis erhalten und "am 18.4.2017 völlig aufgelöst in" die Sprechstunde beim SPD gekommen war, nahm die behandelnde Psychologin (lic.phil. H.________) und der leitende Arzt … am 30. Mai 2017 zur Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels wie folgt Stellung:

8 Frau … konnte die für sie stark belastende Situation wegen einer Krankheitsabwesenheit auf unserer Seite erst am 18.4.2017 mit uns besprechen. Frau … ist in einer schwer dysfunktionalen Familie aufgewachsen, in der sich die Familienmitglieder gegenseitig ausspielten. Für Frau … bedeutete dies, sich nie wirklich sicher fühlen zu können, immer auf der Hut sein zu müssen, was denn gerade "gespielt" wurde. Dieses emotional wechselhafte Milieu hat in der Persönlichkeitsentwicklung von Frau … unüberwindbare Spuren hinterlassen. Gefühlsreaktionen wirken oft über die Realpräsenz hinaus lange nach und halten das Erregungsniveau noch lange hoch, wobei Frau … dies nicht zeigt, sondern in sich "hineinfrisst". Sie bemüht sich, sich anzupassen, bis es nicht mehr geht, dann erfolgt ein Zusammenbruch oder auch ein emotionaler Ausbruch. Das spiegelt sich auch in ihrem Erwerbsleben. Ihre Wohnung ist für sie der sichere Hort, wo sie sich von den Ansprüchen der Umgebung zurückziehen kann und sie etwas zur Ruhe kommen kann. Sie hat zurzeit ein aussergewöhnlich gutes Verhältnis zu den Wohnungsnachbarn, was für Frau …, die eher schwer zu Vertrauen findet, eine wichtige Ressource ist. Bei Abwesenheit kümmert man sich gegenseitig um die Blumen oder die Haustiere, Frau … hat eine Katze. Daher möchten wir doch gerne die dringende Bitte äussern, den Rentenbescheid der IV abzuwarten, bevor Frau … zum Umzug gedrängt wird (…). 3.6 Vom 1. September 2017 bis zum 8. Dezember 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Zugersee auf. Dem Austrittsbericht vom 18. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass es sich um die erste Hospitalisation in Oberwil der 38-jährigen Patientin handle mit einer bekannten rezidivierenden Störung bei einer Persönlichkeit mit emotional instabilen und ängstlich-meidenden Anteilen. In den psychotherapeutischen Gesprächen habe sie sich "initial eingeengt auf ihre Wohnsituation (Wohnung zu teuer, Sozialamt macht Druck)" gezeigt. Dennoch seien leichte Verbesserungen bezüglich der Schlafproblematik möglich gewesen. Eine weitere Herausforderung würden Gruppensituationen für die Beschwerdeführerin darstellen. In Gruppen fühle sie sich nicht wohl. Weitere Schwerpunkte der Einzelgespräche seien der Umgang mit schwierigen sozialen Situationen, das Erlernen neuer Skills und Psychoedukation bezüglich der Depression gewesen. Insgesamt werde von einer vorsichtig optimistischen Prognose ausgegangen. Als prognostisch ungünstig werde indes das als schwierig erlebte Verhältnis zum Sozialamt aufgrund der Wohnsituation (zu teure Wohnung) erachtet. Dies nehme bei der Beschwerdeführerin viel Raum ein. Wenig hilfreich in der Gestaltung dieses zwischenmenschlichen Kontaktes könne ihre Persönlichkeit mit emotionalinstabilen und ängstlich-meidenden Teilen darstellen. Einerseits fühle sie sich sehr hilflos, andererseits könne sie auch impulsiv (v.a. verbal) reagieren. 4.1 Eine Würdigung all dieser Angaben zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist für die im vorliegenden

9 Verfahren interessierenden Belange hinreichend abgeklärt worden. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses (vom 26. Juni 2018) hatte die IV- Stelle (am 25.6.2018) bereits entschieden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermögen. Zudem betonte die IV-Stelle in dieser Verfügung, dass der Versicherten die Teilnahme an Integrationsmassnahmen aufgrund ihres Gesundheitszustandes zugemutet werden könne, dies mit dem Ziel, weitere Fortschritte für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erzielen. Bei Interesse könne sie sich für Integrationsmassnahmen bei der IV-Stelle melden. In der Begründung dieser Verfügung verwies die IV-Stelle u.a. darauf, dass die Versicherte "des Öfteren im Ausgang gesehen würde und nach wie vor aktiv an der Fasnacht gesehen worden sei". Des Weiteren wurde auf Aktivitäten in der Freizeit verwiesen (wie "Besuch …, eine Bergwanderung im Gebiet … im Juli 2017" etc.). Solche Diskrepanzen zwischen festgestellten Aktivitäten und geltend gemachten Beeinträchtigungen wurden in der einen Rentenanspruch ablehnenden Verfügung vom 25. Juni 2018 als Aggravationshinweise beurteilt. Anzufügen ist, dass diese Verfügung der IV-Stelle unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin konkludent akzeptiert, dass ihre gesundheitliche Situation (jedenfalls im Verfügungszeitpunkt) keinen Rentenanspruch rechtfertigt. 4.2 Im Lichte dieser vorstehenden Angaben ist nicht einzusehen, dass der Beschwerdeführerin die Suche nach einer günstigeren Wohnung unzumutbar sein soll, nachdem ihr aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht Integrationsmassnahmen zugemutet werden können. Sodann ist die Suche nach einer solchen Wohnung nicht als besonders aufwändig zu betrachten, die regelmässige Konsultation von entsprechenden Internet-Plattformen (Angeboten) sowie von Zeitungsinseraten und daraus folgende Kontakte zu Vermietern erweisen sich weder als schwierig, noch als besonders zeitraubend. Abgesehen davon wird vor Gericht nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen aktuell ausschliesslich für Beschäftigungsprogramme/ Aufbautrainings etc. benötige. Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss darauf beruft, dass sie sich mit den aktuellen Nachbarn sehr gut verstehe und diese nicht verlieren möchte, ist zum einen entgegenzuhalten, dass auch bei diesen Nachbarn Wechsel eintreten können, mithin keine Garantie besteht, dass diese Nachbarschaft unverändert fortbesteht. Zum andern hat die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin im Beschluss vom 4. September 2017 aufgezeigt, wie letztere erreichen könnte, in der bisherigen Wohnung zu bleiben, indem sie den zu hohen Mietzinsanteil von monatlich Fr. 300.-- beim Grundbedarf einspart (beispielsweise entsprechend weniger für Zigaretten, für

10 Kleider etc. aufwendet). Anzufügen ist, dass die Fürsorgebehörde auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit Rechnung zu tragen hat, mithin darauf zu achten hat, keine Sozialhilfebezüger zu bevorzugen (was bei der Beschwerdeführerin letztlich der Fall wäre, wenn bei ihr ohne hinreichende Gründe eine Wohnungsmiete finanziert würde, welche die kommunalen Richtlinien deutlich übersteigt). 4.3 Was die Höhe der Mietzinsen für Einpersonenhaushalte in der betreffenden Gemeinde anbelangt, hat die kommunale Fürsorgebehörde den Nachweis erbracht, dass es solche günstigen Wohnungen gibt, wenn auch nicht zahlreiche (siehe auch die am 6. September 2018 erfolgte Zuweisung einer Wohnung mit einem Mietpreis von monatlich Fr. 770.--; siehe auch eine Internet-Recherche vom 5.2.2019 auf www.(...), welche einen Treffer für eine Einzimmerwohnung für monatlich Fr. 750.-- ergab). Hinsichtlich der Anzahl Suchbemühungen wurde in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements (Ziff. 4) überzeugend darauf hingewiesen, dass der Nachweis von monatlich zehn Suchbemühungen Schwierigkeiten bereiten kann, mithin die Fürsorgebehörde entsprechend darauf Rücksicht zu nehmen hat und grundsätzlich nicht monatlich 10 (erfolglose) Anfragen bei Vermietern (sondern gegebenenfalls - je nach dem jeweiligen Angebot - weniger) zu dokumentieren sind. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht (oder stattdessen einer Übernahme der Differenz von monatlich Fr. 300.-- zu Lasten des Grundbedarfs zustimmt). Im Unterlassungsfall kommt die in Erwägung 1.3 dargelegte Kürzungsregelung zur Anwendung, welche der Beschwerdeführerin bei allenfalls mangelhafter Kooperation noch formell anzudrohen sein wird (Einräumung des rechtlichen Gehörs). 4.4 Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu Lasten von Sozialhilfeempfängern wird praxisgemäss verzichtet. 6. Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist stattzugeben, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt … ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, (…). http://www.(...)

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. (…) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die B.________ (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 12. Februar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts (…) (…

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