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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2018 III 2018 13

17. Oktober 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·13,145 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern, Erschliessungsstrasse und Brücke) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 13 Entscheid vom 17. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Morschach, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, 3. Bezirksrat Schwyz, , 4. Regierungsrat des Kantons Schwyz Vorinstanzen 5. Einfache Gesellschaft B.________, bestehend aus: 5.1 C.________, 5.2 D.________, 5.3 E.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. DA.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern, Erschliessungsstrasse und Brücke)

2 Sachverhalt: A. Am 8. Juli 2014 reichten die einfache Gesellschaft B.________ und die Flurgenossenschaft B.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für den Abbruch der Scheune und den Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern (A1/A2, B1-B4, alles Erstwohnungen), inklusive Strasse, Bachverbauung und Brücken, auf den Grundstücken KTN 001.________ (10'733 m2) und KTN 002.________ (43 m2), B.________, Morschach ein. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ verläuft der F.________bach. Die beiden Grundstücke KTN 001.________ und KTN 002.________ befinden sich in der Wohnzone W3 im Geltungsbereich des Gestaltungsplans B.________ (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 793/2009 vom 7.7.2009) sowie im BLN- Gebiet Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (…) unter Hinweis auf die gleichzeitige Publikation für die Verlegung eines landwirtschaftlichen Fahrwegs mit Stütz- und Schutzmauer (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben Dritten auch A.________ gemeinsam mit weiteren Miteinsprechern Einsprache. Am 21. Dezember 2015 reichten die einfache Gesellschaft B.________ und die Flurgenossenschaft B.________ eine Projektänderung (Projektänderungen Brücken, Strasse, Bachverbauung und Werkleitungen) ein, welche im Amtsblatt (…) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben neben Dritten auch A.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern erneut Einsprache. Mit Beschluss (BRB) Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 stimmte der Bezirksrat Schwyz dem Neubau der Brücke über den F.________bach unter Auflagen zu. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilte mit Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24. März 2016 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese beiden Bewilligungen erteilte der Gemeinderat Morschach mit Beschluss (GRB) B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 die Baubewilligung wie folgt: 1.1 Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Einfachen Gesellschaft B.________ (…) die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Stall sowie den Neubau von sechs MFH (A1 und A2 sowie B1 bis B4), dies gemäss Projektänderung vom 30.11.2015, inkl. Erschliessungsstrasse und Brücke, aber ohne Bachverbauung/Holzkastensperren und ohne neuen Fussgängersteg (…) unter Bedingungen und Auflagen erteilt. 1.2 Für diejenigen Teile der Erschliessungsbrücke über den F.________bach, die nicht bereits im Gestaltungsplan vorgegeben sind, wird unter Hinweis auf den kantonalen Gesamtentscheid, E. II/ Ziff. 1, gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. c PBG eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes erteilt.

3 1.3 Für den Eingriff in das Schutzobjekt Nr. 003.________, Niederhecke, dies zufolge Brückenneubau, wird gestützt auf Art. 8 Abs. 2 f. Schutzverordnung die Bewilligung erteilt, dies mit der Auflage einer Ersatzbestockung gemäss Baubewilligungsverfahren 2014-10/B2014-09 und der Auflage Ziff. 6 Bst. q nachstehend. Für die Erfüllung der Auflage haftet der Gemeinde gegenüber die Bauherrschaft (EG B.________). 2. Einspracheentscheide: 2.1 Dem Ausstandsbegehren der Einsprecher Ziff. 1 [u.a. A.________] gegen Gemeindepräsident G.________ wird stattgegeben, dasjenige gegen RA lic. iur. H.________ dagegen wird abgelehnt. Auf das Ausstandsbegehren gegen I.________ wird nicht eingetreten, da dieser an der Instruktion der vorliegenden Baubewilligung nicht beteiligt war. 2.2 Die Einsprache Ziff. 1 von 1. A.________, 2. (…) 3. (…) wird, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher, abgewiesen. 2.3-2.5 (Weitere Einsprachen) 2.6 Kosten Einsprachebehandlung: a) Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen Ziff. 1 und Ziff 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und gehen je hälftig zu Lasten der beiden Einsprecherschaften. (…) 3.-12. (Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen). B. Gegen diesen GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 (versandt am 12. Mai 2016) erhoben neben Dritten (Verfahren VB 132/2016 [Verfahren II]) A.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern am 1. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 123/2016 [Verfahren I]): 1. Es sei der baurechtliche Bewilligungsentscheid des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 bezüglich kommunalem Baugesuch- Nr. 2014-08 aufzuheben. 2. Es sei der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) des Kantons Schwyz vom 24. März 2016 bezüglich kant. Baugesuch-Nr. B-2014- 0902 aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 3. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Schwyz vom 19. Februar 2016 (Nr. 21/2016 F III 15) aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft. C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 (versandt am 017.________.12.2017) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 123/2016 und VB 132/2016 und entschied wie folgt: 1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.

4 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…). 3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer II je die Hälfte (je Fr. 900.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit. 4.-6 (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). D. Gegen diesen RRB Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 erheben (neben Dritten (Verfahren III 2018 12 und III 2018 21) auch A.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Postaufgabe am selben Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid Nr. 976/2017 des Regierungsrates Schwyz vom 19.12.2017 sei aufzuheben. Gleichzeitig seien damit der Entscheid des Gemeinderates Morschach vom 27.04.2016 sowie der Gesamtentscheid des ARE vom 24.03.2016 und der Entscheid des Bezirksrats Schwyz vom 19.02.2016 aufzuheben. 2. Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat (oder an den Regierungsrat) zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen und der Beschwerdegegner. E. Der Bezirk Schwyz (Ressort Umwelt) teilt am 16. Januar 2018 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das ARE beantragt mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 für die Verfahren III 2018 12 und III 2018 13 die Vereinigung der Verfahren und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen. Der Gemeinderat beantragt am 7. Februar 2018 vernehmlassend die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen, wobei die Beschwerde mit der parallelen Beschwerde (Verfahren VGE III 2018 21) gegen dasselbe Bauvorhaben (RRB 976/2017) zu vereinigen sei. Die Beschwerdegegner lassen mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 26. April 2018 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführer, dies unter solidarischer Haftbarkeit. Mit Replik vom 28. Mai 2018 lassen die Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten und die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegner unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Mit Duplik innert erstreckter Frist vom 29. August 2018 lassen die Beschwerdegegner die Anträge gemäss ihrer Vernehmlassung bekräftigen.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 (Erw. 1.1) die beiden Beschwerden gegen den GRB B.2.2.2 2016-0313 (Verfahren VB 123/2016 und VB 132/2016) vereinigt (vgl. Ingress lit. B und C hiervor). Der Regierungsrat verneinte eine Verletzung des Gewässerraumes durch die neu geplante Erschliessungstrasse. Das behördenverbindliche Gewässerrauminventar der Gemeinde sei mit RRB Nr. 718 vom 1. Juli 2014 genehmigt worden. Dass beim Erlass des Gewässerrauminventars kein separates öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Die Rechtswahrung bei richtplanerischen Akten erfolge bei der Umsetzung in das Nutzungsplanverfahren bzw. im konkreten Baubewilligungsverfahren. In diesem Sinne hätten die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ihre Anliegen vorbringen können. Nach Ansicht des Regierungsrates müssten die verschärften Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 aufgrund des Gewässerrauminventars nicht mehr angewendet werden. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit sei im Baubewilligungsverfahren geprüft worden (Erw. 8.1.2 ff:). Die Festlegung der Breite des Gewässerraumes sei zu Recht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a GschV erfolgt, trotz der Situierung des Grundstückes im BLN-Gebiet Nr. 1606. Die Förderung naturnaher Bachabschnitte sei kein explizit erwähntes Schutzziel, welches eine Berechnungsweise nach Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV erfordern würde. Es sprächen keine Gründe für eine Erhöhung der Breite des Gewässerraumes (Erw. 8.4.2 f.). Ob ein Gewässerraum für den von Süden nach Norden fliessenden F.________bach, der bei der südwestlichen Grenze von KTN 001.________ und der F.________strasse offen fliesse, auch im Bereich der Eindolung (ab der Parzelle KTN 004.________ über KTN 005.________, 006.________ und teils 007.________, von wo er entlang der nordwestlichen Grenze von KTN 001.________ wieder offen fliesst) hätte ausgeschieden werden müssen, bilde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Erw. 8.5). Es hätten somit nicht die strengeren Übergangsbestimmungen der GSchV angewendet werden müssen. Der Verlauf der Erschliessungsstrasse sei schon im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt worden. Sie befinde sich ausserhalb des Gewässerraumes (Erw. 8.6). Unter Berücksichtigung der Höhe der Brücke sowie deren baulichen Ausmasse (Breite von 4.90 m, Spannweite von 4.71 m, Höhe von 0.65 m; Gefälle von 16 %) könne nicht gesagt werden, sie habe einen unzulässigen Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild. Aus welchen Gründen der Brückenübergang im BLN-Gebiet Nr. 1606 nicht zulässig sein sollte, werden von den Beschwerdeführern nicht im Ansatz dargelegt. Vielmehr greife der Brü-

6 ckenübergang nur minimal in das BLN-Gebiet ein. Er genüge den (erhöhten) Eingliederungsanforderungen (Erw. 9.2). In Bezug auf die Hochwassersicherheit bestehe unbestrittenermassen Handlungsbedarf. Mit Ausnahme der Brücke befänden sich die vorgesehenen Hochbauten jedoch weit ausserhalb des Gewässerraumes. Zudem werde die Abflusskapazität des F.________bachs durch die geplante Brücke nicht eingeschränkt. Mit der angeordneten Ersatzmassnahme der Uferbestockung sollte die Erosion zudem weitgehend reduziert werden können (Erw. 10.2). Das kommunale Schutzobjekt Nr. 003.________ (Niederhecke mit Bäumen) tangiere das Grundstück KTN 002.________ bzw. den geplanten Bachübergang nicht. Die gemeinderätlichen Bestrebungen, im Rahmen des laufenden Nutzungsplanverfahrens die Lage des Schutzobjektes anzupassen, spiele für das Beschwerdeverfahren keine Rolle (Erw. 11.1 f.). Der Fussweg Nr. 017.________ soll im Bereich der Parzelle KTN 002.________ auf einer Länge von 6.75 m bis teilweise 2.1 m nach Westen verlegt werden. Von der bestehenden Linienführung werde daher nur leicht und ausschliesslich innerhalb der bereits belasteten Parzelle KTN 002.________ abgewichen. Angesichts dieser unwesentlichen Wegverlegung sei zu Recht auf die Durchführung eines Wegverlegungsverfahrens gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958 verzichtet worden (Erw. 12.1.1 f.). 1.2 Die Beschwerdeführer rügen insbesondere den fehlenden/ungenügenden Ersatz für die unbewilligte Zerstörung des durch die Schutzverordnung zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes der Gemeinde Morschach (Schutzverordnung Morschach; SchV) kommunal geschützten Schutzobjektes Nr. 003.________. Während der Regierungsrat die Hecke auf KTN 002.________ grundsätzlich als "nicht-inventarisiert" bestritten habe, habe der Gemeinderat deren Schutz bejaht, ohne jedoch einen expliziten Schutz veranlasst zu haben (Beschwerde Ziff. 1 S. 4 ff.) Trotz Vorliegen einer Bundesaufgabe sei für die geplante Brücke keine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der BLN-Anforderungen für den geplanten Brückenbau auf KTN 001/002.________ ersichtlich. Dem Erfordernis der grösstmöglichen Schonung und der erhöhten Anforderung an den Brückenbau werde keine Beachtung geschenkt. Ersatzmassnahmen für den BLN-Eingriff würden fehlen (Beschwerde Ziff. 2 S. 4 und 10 ff.)

7 Trotz Ortsüblichkeit der öffentlichen Ausschreibung von Wegverlegungen in der Gemeinde solle keine öffentliche Auflage einer Wegverlegung auf KTN 002.________ vorgenommen werden (Beschwerde Ziff. 3 S. 4 und 15 ff.). Es fehle eine Beurteilung der Hochwassersicherheit für den F.________bach. Bezüglich der Ursachenproblematik der Dole unterliege das AWB einer Fehleinschätzung. Tiefbauten an und im Gewässerraum würden ohne vorgängige Uferstabilisierungen sowohl den Erosionsvorgang wie auch den Destabilisierungsvorgang erhöhen. Eine Geschieberückhaltungsanlage werde zulasten Mensch und erheblichen Sachwerten nicht verfügt (Beschwerde Ziff. 4 S. 4 und 17 ff.). Erforderlich sei eine Maximierung der Gewässerraumbreite infolge Hochwassersicherheit. Revitalisierung und BLN-Gebiet 1606 seien für den Regierungsrat kein Thema. Die eingedolten Bereiche würden nicht in die Gewässerraumausscheidung aufgenommen. Tiefbauanlageteile wie Strasse/Stützmauern seien im Gewässerraum unzulässig. Es bestehe eine Verletzung der Koordinationspflicht, was die Gewässerbelange betreffe (Beschwerde Ziff. 5 S. 4 und 24 ff.). 2.1 Im GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 hat der Gemeinderat in der Disp.-Ziff. 1.3 statuiert, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 f. SchV werde für den Eingriff zufolge des Brückenneubaus in das Schutzobjekt Nr. 003.________, Niederhecke, die Bewilligung erteilt, dies mit der Auflage einer Ersatzbestockung gemäss Baubewilligungsverfahren Nr. 2014-10/B2014-09 und der Auflage Ziff. 6 Bst. q. Für die Erfüllung der Auflage haftet der Gemeinde gegenüber die Bauherrschaft (EG B.________) (vgl. Ingress lit. A hiervor). In Erw. 14.3 lit. f (S. 23 f.) hat der Gemeinderat u.a. ausgeführt, das Schutzobjekt Nr. 003.________ "Niederhecke mit Bäumen" befinde sich innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters L.________, somit ausserhalb des Gestaltungsplans B.________. Trotzdem werde es durch das Brückenprojekt berührt. Gemäss einer Begehung durch den damaligen Baupräsidenten im April 2013, verlaufe die Hecke hinter dem öffentlichen Weg dem Bachlauf folgend von KTN Nr. 008.________ über KTN Nr. 002.________ und ende auf KTN Nr. 009.________. Das sei so in den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 eingeflossen. Die Hecke sei in der Zwischenzeit auf KTN 002.________ gerodet worden, wofür eine Bewilligung gemeindeseits nicht erteilt worden sei. Die Behauptung der Bauherrschaft, die geschützte Hecke befinde sich ausserhalb des Brückenbereichs, treffe somit nicht zu. Dies sei jedoch insofern unbeachtlich als kompensatorisch für den mit dem Brückenbau erfolgenden Eingriff eine Ersatzbestockung erfolge, welche Gegenstand des Baugesuchs B2014-1009 (kant. Gesamtentscheid) sei, womit gleichzeitig auch einer Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 2 SchV entsprochen werde.

8 2.2 Die Schutzverordnung Morschach ist laut Art. 5 Abs. 1 lit. d BauR ein kommunales Planungsmittel. Das Verzeichnis der geschützten Bauten und Objekte gemäß KIGBO und das Verzeichnis der geschützten Natur- und Landschaftsschutzobjekte im Anhang dieser Verordnung bilden zusammen mit dem Landwirtschafts-, Schutz- und Wintersportzonenplan (Landschaftsplan) M.1:5'000 einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2 SchV). Die besonders schützenswerten Objekte werden nach Art. 2 Abs. 2 SchV im Landschaftsplan als Schutzzone oder geschützte Einzelobjekte ausgeschieden. Nach Art. 13 Abs. 1 SchV sind Hecken, Feldgehölze, Gehölzgruppen sowie Einzelbäume und Baumgruppen landschaftsgestalterisch und ökologisch von grosser Bedeutung. Die besonders schützenswerten Objekte werden im Landschaftsplan als geschützte Einzelobjekte ausgeschieden. Die übrigen schützenswerten Objekte sind nach Möglichkeit zu erhalten. Soweit erforderlich, trifft der Gemeinderat geeignete Massnahmen. Die im Landschaftsplan bezeichneten Hecken, Feldgehölze, Gehölzgruppen sowie Einzelbäume und Baumgruppen sind gemäss Art. 13 Abs. 2 SchV in ihrem Bestand zu erhalten. Sie sind bei Abgang zu ersetzen. Ihre Beseitigung ist bewilligungspflichtig. Eingriffe in Schutzzonen und geschützte Einzelobjekte bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff für den Erhalt der Objekte notwendig ist oder ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird und das Objekt dadurch nicht nachhaltig und unwiederbringlich geschmälert wird (Art. 8 Abs. 2 SchV). Bei einem bewilligten Eingriff hat der Verursacher Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Schutzobjektes zu treffen und für die Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 8 Abs. 3 SchV). 2.3 Im Anhang 2 SchV (Verzeichnis der geschützten Natur- und Landschaftsschutzobjekte) wird das Schutzobjekt Nr. 003.________ als "Niederhecke mit Bäumen, (…)" bezeichnet. Gemäss dem auf der Homepage der Gemeinde Morschach (Morschach.ch → Verwaltung → Abteilungen von A-Z → Bauamt) publizierten Landwirtschafts-, Schutz- und Wintersportplan (Landschaftsplan) M. 1:5000, vom Gemeinderat erlassen am 3./27. Februar 1998, an der Urnenabstimmung angenommen am 28. November 1999, vom Regierungsrat genehmigt am 3. Juni 1998 / 13. März 2001 (nachgeführte Fassung vom 31. Oktober 2006) verläuft das Schutzobjekt Nr. 003.________ entlang des (eingedolten) Abschnittes des F.________bachs im Bereich der östlichen Grenzen des Grundstücks KTN 010.________ zu den benachbarten Grundstücken KTN 004.________, 005.________ und 006.________ und weiter auf KTN 007.________ und KTN 008.________ (vormals KTN 002.________) entlang dem (nun offenen) F.________bach, wo sie im Bereich

9 der Mitte des M.________hauses auf KTN 011.________ endet. Das Schutzobjekt Nr. 003.________ auf KTN 007.________ hat zudem einen 'Abzweiger' gegen Westen. Die Parzelle KTN 002.________ wird vom Schutzobjekt Nr. 003.________ gemäss diesem Landschaftsplan klar nicht tangiert. 2.4 Im Amtsblatt (…) wurde in Anwendung von § 25 Abs. 2 PBG die Auflage des Entwurfs für eine Ortsplanungsrevision in der Gemeinde Morschach publiziert. Im öffentlich aufgelegten Entwurf 'Zonenplan Landschaft' liegt der nördliche Abschluss des Schutzobjektes Nr. 003.________ nicht mehr auf KTN 008.________ im Bereich der Mitte des M.________hauses auf KTN 011.________, sondern an der Grenze KTN 007.________/008.________ (vgl. Bf-act. 5.03 S. 2). Anlässlich einer Begehung infolge einer Einsprache Dritter vom 12. Dezember 2012 zeigte sich, dass der nördlichste Teil des Schutzobjekts Nr. 003.________ nunmehr im Bereich der Erschliessungsstrasse J.________gasse, im Grenzbereich der Parzellen KTN 002.________ und 009.________, zu liegen kommt (vgl. GRB B1.4.2 2013-0362 vom 14. Mai 2013 [Bf-act. 5.05]), womit die Einsprache gutzuheissen war (vgl. auch GRB B1.4.2 2013-0364 = Bf-act. 5.06). 2.5 Wie der Gemeinderat im GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 (Erw. 14.3 lit. c/aa S. 17) u.a. ausgeführt hat, wurde die im November 2012 öffentliche aufgelegte Ortsplanungsrevision im Januar 2014 abgebrochen. Eine Beschlussfassung der Gemeindeversammlung über den Entwurf für eine Ortsplanungsrevision (§ 27 PBG) erfolgte demnach ebensowenig; wie eine Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 28 PBG). Die Ansicht des Gemeinderates (GRB B.2.2.2 2016-0313, Erw. 14.3 lit. f S. 23) kann daher nicht geteilt werden, über den Verlauf des Schutzobjektes Nr. 003.________ sei 'rechtskräftig' entschieden worden. Die Bestrebungen des Gemeinderates, die Lage dieses Schutzobjektes im Rahmen einer im Januar 2014 abgebrochenen (und im Jahre 2016 wieder aufgenommenen) Nutzungsplanrevision zu definieren bzw. zu korrigieren, sind für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang. 2.6.1 Als zutreffend erweist sich dagegen die Beurteilung des Regierungsrates, dass das Schutzobjekt Nr. 003.________, wie es im geltenden Landschaftsplan ausgeschieden ist, den Bereich der Bachüberquerung durch die Brücke J.________ nicht tangiert (vgl. Erw. 2.3 hiervor; angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 11.2). Auch wenn entlang des F.________bachs, im Bereich zwischen dem M.________haus auf KTN 011.________ bis KTN 002.________ eine Hecke vorhanden war, welche im Jahre 2011 auf KTN 002.________ ohne

10 Bewilligung der Gemeinde gerodet wurde (vgl. Erw. 2.1 hiervor), ändert dies nichts daran, dass für die Bestimmung des konkreten Standorts des Schutzobjekts Nr. 003.________ der geltende Landschaftsplan (als integrierender Bestandteil der Schutzverordnung gemäss Art. 2 Abs. 2 SchV) massgebend ist und nicht die von den Beschwerdeführern aufgelegten Fotos aus den Jahren 2000 und 2011 (vgl. Bf-act. 1.2). 2.6.2 Unzutreffend ist der Vorhalt der Beschwerdeführer, der Landschaftsplan M. 1:5000 sei äussert unpräzise. Vielmehr lässt sich dem auf der Homepage der Gemeinde Morschach publizierten, geltenden Landschaftsplan (vgl. Erw. 2.3 hiervor) namentlich der nördliche Abschluss des Schutzobjektes Nr. 003.________ im Bereich der Mitte des M.________hauses auf KTN 011.________ mit hoher Genauigkeit entnehmen. Diese Situierung stimmt im Übrigen mit jener in dem von den Beschwerdegegnern im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Landschaftsplan (Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 11.11.1997 = VB 123/2016-act. V-07 Bel. 11) überein, worin das Schutzobjekt Nr. 003.________ in einem gleichartigen Abstand zur südlichen Grenze der Parzelle KTN 009.________ (welches der Zone "Übriges Gemeindegebiet" zugeordnet und daher von den umliegenden Grundstücken in der Bauzone farblich abgegrenzt ist) eingezeichnet ist, welche eine Tangierung von KTN 002.________ durch das Schutzobjekt Nr. 003.________ ausschliesst. 2.6.3 Das Inventar der 'Schutzwürdigen Natur- und Landschaftsobjekte' (Bf-act. 1.1) bildete zweifellos eine erhebliche Grundlage für die Schutzverordnung und den Landschaftsplan. Dieses Inventar vermag die Situierung des Schutzobjektes Nr. 003.________ gemäss dem hierfür verbindlichen Landschaftsplan indes nicht in zu Frage stellen, was umso mehr gelten muss, als die Lage der in drei Abschnitte geteilten Hecke am Fuss des zum B.________ ansteigenden Hanges im Inventarblatt des Schutzobjektes Nr. 003.________ (in Bf-act. 1.1) nicht abgegrenzt, sondern lediglich durch eine (fehlerhafte) Koordinate definiert wird, welche (berichtigt) der Lage des westlichen Abzweigers entspricht. Ebensowenig wird das Schutzobjekt Nr. 003.________ durch die Fotoaufnahme vom 8. August 1991 auf dem erwähnten Inventarblatt oder von den Beschwerdeführern aufgelegten Fotos aus den Jahren 2000 und 2011 (vgl. Bf-act. 1.2) festgelegt. Soweit im RRB Nr. 1045/2003 vom 12. August 2003 (Bf-act. 1.3) die Frage offengelassen wurde, ob und inwiefern das Schutzobjekt Nr. 003.________ durch die im Gestaltungsplan L.________ aufgezeigte Weiterführungsmöglichkeit der Erschliessungsstrasse ins Gebiet B.________ tangiert wird (vgl. VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29.1.2004 Erw. 5.5, i.S. Beschwerde gegen RRB Nr. 1045/2003),

11 wird auch dadurch die Verbindlichkeit des massgebenden Landschaftsplans nicht in Frage gestellt. 2.7 Dem Regierungsrat ist somit beizupflichten, dass das Schutzobjekt Nr. 003.________, wie es im geltenden Landschaftsplan ausgeschieden ist, den Bereich der Bachüberquerung durch die Brücke J.________ nicht tangiert bzw. greift diese nicht ins Schutzobjekt Nr. 003.________ ein. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Amt für Natur und Landschaftsschutz (ANJF) im Fachbericht zuhanden des Gesamt-entscheides B2014-0902 vom 24. März 2016 (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid/Fachberichte B2 und B3) offenbar - ohne Auseinandersetzung mit dem geltenden Landschaftsplan - der Ansicht war, das Brückenvorhaben auf KTN 002.________ betreffe das kommunale Naturschutzobjekt Nr. 003.________. Demzufolge konnte der Regierungsrat auf eine Erörterung verzichten, ob die angeordnete Bestockung des F.________bachufers (zwecks Reduktion der Erosion sowie als ökologische Ersatzmassnahme für den Eingriff in den F.________bach durch die geplante Erschliessungsbrücke J.________, vgl. VB 123/2016-act. III.- 02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5; VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3) zugleich einen angemessenen Ersatz (vgl. Art. 8 Abs. 3 SchV) für einen Eingriff in das Schutzobjekt Nr. 003.________ darstellt. Aus denselben Gründen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Fehleinschätzung des Gemeinderates hinsichtlich der Frage angemessener Ersatzmassnahmen für das Schutzobjekt Nr. 003.________. 3.1 Die Grundstücke KTN 001.________ (10'733 m2) und KTN 002.________ (43 m2) liegen in der Zone W3 der Gemeinde Morschach, im Geltungsbereich des Gestaltungsplans B.________ (vgl. GR-act. 3) sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ verläuft der F.________bach. Dieser fliesst (von Norden nach Süden) im südwestlichen Randbereich von KTN 001.________ offen entlang der F.________strasse, bevor er auf KTN 004.________ in eine Eindolung mündet, ab welcher er eingedolt über die Parzellen KTN 004.________, 005.________, 006.________ und teilweise über KTN 007.________ verläuft. Anschliessend fliesst der F.________bach wieder offen entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ und danach über KTN 009.________, wo er in westliche Richtung abbiegt und entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen von KTN 012.________, 013.________, 014.________ bis 015.________ verläuft, wo er erneut in eine Eindolung mündet.

12 Der Gestaltungsplan B.________ wurde am 19. Juni 2007 auf Antrag der Beschwerdegegner Ziff. 5 vom Gemeinderat erlassen (vgl. Aktenverzeichnis zu VB 132/2016 [nachfolgend: VB 132/2016-act.] V.-11 Bel. 26; GR-act. 3 u. 4). Gemäss dem Gestaltungsplan B.________ soll das Baugrundstück KTN 001.________ (mit Ausnahme des in einer zweiten Etappe im südöstlichen Parzellenbereich vorgesehenen Doppeleinfamilienhauses) mit einer Erschliessungsstrasse von der J.________gasse her, durch eine Brücke über den F.________bach (ab KTN 002.________) erschlossen werden (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 26 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.4). Der Regierungsrat hat den Gestaltungsplan B.________ mit RRB Nr. 993/2009 vom 7. Juli 2009 unter Auflagen genehmigt (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27). In Erw. 2.3 Abs. 3 hat der Regierungsrat festgehalten, der Spielraum für die Planung der Erschliessungsstrasse sei durch den Anschluss an das Gebiet L.________ und durch die einzuhaltende Mindesthöhe bei der Querung des F.________bachs eingeschränkt. 3.2 Das Baugesuch 'Abbruch Stall, Neubau 6 MFH Erschliessungsstrasse und Brücke, Projektänderung vom 30.11.2015' sieht vor, in Verlängerung der bestehenden Erschliessungsstrasse L.________ (J.________gasse) auf KTN 016.________, ab KTN 002.________ eine auf Mikropfählen fundierte Brücke über den F.________bach zum Baugrundstück KTN 001.________ zu erstellen (nachfolgend: Brücke J.________) (VB 123/2016-act. III.-02 Gesuchsunterlagen B7). Die Brücke weist eine Breite von 4.90 m und eine Spannweite von 4.71 m sowie zwei Schleppplatten mit einer Länge von 2.73 m (auf KTN 002.________) resp. 2.89 m (auf KTN 001.________) auf. Der Fussweg entlang dem F.________bach wird durch Rampen angehoben und über die Brücke (die Schlepplatte auf der Unterwasserseite) geführt. Dessen Ausbaubreite beträgt 0.9 m (vgl. Plan Nr. 2294_1-110B Brücke J.________ vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; Baubeschrieb Brücke J.________, Projektänderung vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 Gesuchsunterlagen B7, angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.2). 3.3 Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG lässt als Ausnahme u.a. die Überdeckung eines Fliessgewässers für Verkehrsübergänge zu, d.h. um die Überquerung des Gewässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen (vgl. Fritsche in: Hettich/Jansen/ Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG 2016, [nachstehend Komm. GSchG/ WBG] N 15 zu Art. 38 GSchG; BGE 130 II 313 Erw. 3.6 i.f.; Urteil des BGer 1C_533/2010 vom 20.7.2011 Erw. 4.1.1). Die Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV) ist

13 als ordentliche Bewilligung zu verstehen (vgl. Kehrli, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015, S. 863 Fn. 3, S. 685). Art. 41c Abs. 1 GSchV gilt unabhängig davon, ob die Kantone den Gewässerraum bereits festgelegt haben oder nicht. Die Übergangsbestimmungen legen lediglich die Minimaldimensionen des Gewässerraums für den Zeitraum fest, solange noch keine planerische Umsetzung stattgefunden hat. Sie haben aber keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der übrigen Regelungen, insb. auch nicht der Bestimmung von Art. 41c GSchV (vgl. Caviezel/Giovannini, Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum, Chur 2017, Rz. 51 S. 24 mit Hinweisen in Fn 87 auf BGE 140 II 437 Erw. 2.3 [Rüschlikon II] und 140 II 428 Erw. 2.3 [Dagmersellen]; Kehrli, URP 2015, S. 683 f.). Nach kantonalem Recht kann die zuständige Bewilligungsbehörde gemäss § 73 Abs. 1 lit. c PBG für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den im PBG oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen. Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen überdies der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes (§ 76 Abs. 3 PBG). 3.4 Brücken sind ihrem Zweck entsprechend immer standortgebunden. Auch standortgebundenen Anlagen sind im Gewässerraum indes nur zugelassen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass lediglich im privaten Interesse liegende Anlagen nicht erstellt werden dürfen, auch wenn sie standortgebunden sind (vgl. Fritsche Komm. GSchG/WBG, N 114 N 117 zu Art. 36a GSchG). Im Urteil 1C_569/2016, 1C_571/2016, 1C_575/2016 vom 21. Juni 2017 hat das Bundesgericht in Erw. 7.1 ausgeführt, die Erschliessung des Gebiets B.________ mittels der im Gestaltungsplan vorgesehenen Brücke J.________ stelle auch eine öffentliche Aufgabe dar. Die Gemeinde sei nach Art. 19 Abs. 2 RPG zur fristgemässen Erschliessung der Bauzonen verpflichtet; hierfür seien die Flurgenossenschaften L.________ und B.________ gegründet, d.h. öffentlich-rechtliche Körperschaften, gebildet worden. Insofern bestehe grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Realisierung der Brücke (so auch Kehrli, URP 2015 S. 689). Damit steht fest, dass es sich bei der geplante Brücke J.________ nicht nur um eine standortgebundene, sondern auch um eine im öffentlichen Interesse liegende Anlage handelt. 3.5 Der Bezirksrat hat als zuständige Behörde gemäss § 4 Abs. 1 VVzWRG mit BRB Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG erteilt (BR-act. 3). Die kantonalen Fachstellen haben das

14 Projekt geprüft, mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der gewässerschutzrechtlichen (Ausnahme)Bewilligungen für die Brücke J.________ gegeben sind. Das ARE hat im Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24. März 2016 der Abweichung von den Gewässerabstandsvorschriften (nach § 66 Abs. 2 PBG resp. Art. 58 BauR) zugestimmt, soweit diese nicht bereits vom Gestaltungsplan erfasst sind und die kantonale Baubewilligung erteilt. Es handle sich um Anlagen, die wegen ihrer Zweckbestimmung (Brücken, bauliche Anpassungen bestehender Anlagen) eine Abweichung von den (kantonalen und kommunalen) Gewässerabstandsvorschriften offenkundig nahelegen würden (VB 123/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 1). Das AFU und das AWB stimmten einer Ausnahmebewilligung für die Brücke gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG (i.V.m. § 41 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes [SRSZ 451.100; WRG] vom 11.9.1973) zu. Mit der geplanten Brücke werde das Abflussprofil nicht eingeengt und das notwendige Freibord eingehalten (VB 123/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid/Fachberichte B2 Kap. II. Ziff. 2b und Ziff. 5 sowie B3). 3.6 Hinsichtlich der Oberkante der Erschliessungsbrücke J.________ bei der Überquerung des F.________bachs an der Grenze KTN 001/002.________ auf der Kote von 648.05 m.ü.M. (vgl. Querprofil Nr. 102 in den Plänen Nr. 2294_1- 102A Situation Erschliessung B.________ sowie Nr. 2294_1-105B Erschliessung B.________ vom 30.11.2015; Plan Nr. 2294_1-110B Brücke J.________ Grundriss 1:50 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5) hat der Gemeinderat in GRB B2.2.2 2016-0313 (Erw. 14.3 lit. e/aa S. 017.________) darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29. Januar 2004 in Erw. 5.3 (i.S. Beschwerde gegen RRB 1045/2003 = Bf-act. 1.3) darauf erkannt hatte, dass eine Detailregelung - wonach bei einer Erschliessung des Gebietes B.________ über den F.________bach die Oberkante der Brücke eine Höhe von mindestens rund 648.50 m.ü.M. betragen müsste - im Verfahren über den Erlass eines Gestaltungsplans nicht verlangt werden dürfe. Die in der Folge vom Gemeinderat am 26. Oktober 2004 / 4. Oktober 2005 erteilte Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse L.________ habe bei der Grenze KTN 016.________/002.________ in der Mittelachse eine Höhe von 647.40 m.ü.M. aufgewiesen und bei der Grenze KTN 001/002.________ eine Höhe von 648.28 m.ü.M. (vgl. Pläne Nr. 8982.2-21 Erschliessung Gestaltungsplangebiet L.________, Situation Strassenplan sowie Nr. 8982.2-24 Längenprofil, je mit Genehmigungsvermerk vom 4.10.2005 = VB 123/2016-act. V.-07 Bel. 4 f.). Auf diese in einem Baubewilligungsverfahren festgesetzten Koten könne sich die Bauherrschaft berufen. Mit einer Höhe von effektiv 648.05 m.ü.M. sei die mögliche Höhenkote nicht voll ausgeschöpft worden. Sodann seien die dem Brückenprojekt zugrunde gelegten Höhen so gewählt, dass die hochwassertechnischen

15 Durchflusshöhen gewährleistet seien. Eine Absenkung sei aufgrund der einschlägigen Freibord-Normen nicht möglich. Zudem hätte eine tiefere Übergangsquote zu noch höheren Steigungen als die nun max. vorgesehenen 17% (vgl. Art. 9 Abs. 2 SBV) geführt (GRB B2.2.2 2016-0313 Erw. 14.3 lit. e/aa S. 21). Der Standort der Brücke ergebe sich aus den Gestaltungsplänen L.________ und B.________ (vgl. GR-act. 1 bis 3) sowie der (vorerwähnten) Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse L.________ vom 4. Oktober 2005. Die Brückenhöhe sei nicht massiv, sondern folge dem heute am Ende der J.________gasse bestehenden gewachsenen Terrain von 647.40 m.ü.M. (Anfangshöhe), dabei ansteigend (mit einem Gefälle von 16%) auf 648.05 m.ü.M. bei der Grenze KTN 001/002.________ (= Bachmitte), woraus sich eine Höhe von bis zu 0.65 m ergebe. Damit könne nicht von einer massiven Höhe gesprochen werden (GRB B2.2.2 2016-0313 Erw. 14.3 lit. e/bb i.f. S. 23). 3.7 Diese Beurteilung des Gemeinderates erweist sich als zutreffend. Der Standort und die Anfangshöhe der Brücke J.________ werden durch die Erschliessungspläne des Gestaltungsplangebietes L.________ (vgl. VB 123/2016act. V.-07 Bel. 4 f.) verbindlich vorgegeben, was im Genehmigungsbeschluss betreffend den Gestaltungsplan B.________ RRB Nr. 793/2009 zu Recht nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27 Erw. 2.3; vgl. Erw. 3.1 hiervor). Die Anfangshöhe von 647.40 m.ü.M bei der Mittelachse an der Grenze KTN 016.________/002.________ liegt denn auch 1.1 m tiefer, als die im RRB 1045/2003 vom 12. August 2003 und im anschliessenden Verwaltungsgerichtsverfahren (VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29.1.2004 Erw. 5.3) diskutierte Kote von 648.50 m.ü.M. bei der Grenze zum Gestaltungsplangebiet L.________ (vgl. Erw. 3.6 erster Absatz hiervor). Die Höhe der Brücke J.________ wird neben der vorgegebenen Anfangshöhe am vorgegebenen Standort (von 647.40 m.ü.M. bei der Mittelachse an der Grenze KTN 016.________/002.________) sodann durch die notwendige Freibordhöhe definiert (vgl. Erw. 3.5 i.f. und 3.6 zweiter Absatz hiervor). Sie steigt bis zur Überquerung des F.________bachs an der Grenze KTN 001/002.________ auf eine Kote von 648.05 m.ü.M. (Oberkante Belag) an (vgl. Erw. 3.6 hiervor). Die Möglichkeiten einer tieferen Übergangskote bei Absenkung des bestehenden Bachbetts oder einer Teilverlegung des F.________bachs ostwärts auf einer Länge von ca. 30 m, wie sie im VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29. Januar 2004 in Erw. 5.3 (mit Hinweis u.a. auf den damals angefochtenen RRB 1045/2003 Erw. 4.6) noch als mögliche Varianten festgehalten wurden, stehen vorliegend sowohl aufgrund der beim Anschluss an das Gebiet L.________ gegebenen Anfangshöhe, als auch vor dem Hintergrund der geänderten gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ausser Frage.

16 Inwiefern der Umstand, dass sich die Grenze KTN 001/002.________ (Mitte F.________bach) wo in den Erschliessungsplänen des Gestaltungsplangebietes L.________ die Höhenkote von 648.28 m.ü.M. ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes L.________ befindet (vgl. VB 123/2016-act. V.-07 Bel. 4 f.) gegen die Bewilligung der projektierte Brücke J.________ (mit einer Kote von 648.05 m.ü.M. Oberkante Belag an der Grenze KTN 001/002.________; vgl. Erw. 3.6 hiervor) sprechen sollte, ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht erhellt. Die Brücke J.________ ist im Siedlungsgebiet der Gemeinde Morschach, am östlichen Rand der Überbauung L.________ situiert, am Standort, welcher durch die besagten Erschliessungspläne des Gestaltungsplangebietes L.________ vorgegeben ist. Ihre Dimensionierung (vgl. Erw. 3.2 hiervor) beschränkt sich auf das funktionell Notwendige. Wegen ihrer topografischen Lage am Fusse des zum B.________ ansteigenden Hanges sowie der westlich davor liegenden Überbauung L.________ (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 29) ist die Einsehbarkeit dieser Brücke stark eingeschränkt. Einen störenden, gar unzulässigen Einfluss dieser Brücke mit ihren moderaten Dimensionen auf das Orts- und Landschaftsbild ist nicht zu erkennen und wurde von den Vorinstanzen zu Recht verneint. Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat, greift dieser im öffentlichen Interesse liegende Brückenübergang (vgl. Erw. 3.4 hiervor) nur minimal in das BLN-Gebiet Nr. 1606 (angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.2) ein, und vermag auch dessen erhöhten Eingliederungsanforderungen zu genügen. 3.8.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern monierten, fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanzen bezüglich des Eingriffs in das BLN-Gebiet Nr. 1606 durch das Brückenvorhaben J.________ ist anzufügen, dass der Regierungsrat bereits im RRB Nr. 1945 vom 7. November 1995 - im Rahmen von Beschwerden (u.a. der heutigen Beschwerdeführer) gegen die Ortsplanung Morschach (Gebiet B.________/K.________) - ausgeführt hat, die Eignung des Plangebietes B.________/K.________ sei anlässlich der ersten, unter dem Regime des RPG durchgeführten Nutzungsplanung im Jahre 1985 und dem Bestehen des BLN-Objekts Nr. 1606 seit 1983, als Bauland bejaht worden. Das Plangebiet liege nicht in einer besonders schönen und wertvollen Landschaft innerhalb dieses BLN-Gebietes, sondern sei den Bauzonen zugeordnet worden. Der östliche Teil dieses Gebiets befinde sich wegen dessen Steilheit zwar an einer landschaftlich exponierten Lage. Es sei indessen zu berücksichtigen, dass dort eine Gestaltungsplanpflicht bestehe, womit den Anliegen des Landschaftsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden könne (vgl. Bg-act. 1 S. 21 f.). Das Verwaltungsgericht sah im VGE 725 + 728/95 vom 30. April 1996 dieses vor-

17 instanzliche Planungsergebnis durch die Einwände der damaligen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Bg-act. 2 S. 11). 3.8.2 Beim Erlass des Gestaltungsplans B.________ am 19. Juni 2007 hat der Gemeinderat aufgrund der Hanglage die Erfüllung von gestalterisch erhöhten Anforderungen (Art. 22 BauR) verlangt (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 26 Ziff. 3.1). Die Gestaltung gemäss Richtprojekt erachtete er als vertretbar, wobei er sich Auflagen im Baubewilligungsverfahren vorbehielt (Ziff. 3.3.6). In Ziff. 4 hielt der Gemeinderat weiter u.a. fest, dem Richtprojekt werde vergleichsweise erhöhte Bedeutung zukommen. Es sei in jedem Fall zu gewährleisten, dass der Gestaltungsplan effektiv als bauliche Einheit realisiert werde. Die Sicherstellung dieser Rahmenbedingung werde mit Art 13 SBV gewährleistet, der eine für die MFH einheitliche Baukörpertypologie verlange. Das Baugrundstück KTN 001.________ soll (mit Ausnahme des in einer zweiten Etappe im südöstlichen Parzellenbereich vorgesehenen Doppeleinfamilienhauses) mit einer Erschliessungsstrasse von der J.________gasse her, durch eine Brücke über den F.________bach (ab KTN 002.________) erschlossen werden (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.4). Zu letzterem Punkt hat der Regierungsrat im Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 793/2009 festgestellt, dass der Spielraum für die Planung der Erschliessungsstrasse durch den Anschluss an das Gebiet L.________ und durch die einzuhaltende Mindesthöhe bei der Querung des F.________bachs eingeschränkt sei (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27 Erw. 2.3; vgl. Erw. 3.1 hiervor). 3.8.3 Der Gemeinderat hat sich demnach bereits beim Erlass des Gestaltungsplans B.________ einlässlich mit den erhöhten Anforderung an die Einordnung gemäss Art. 22 BauR befasst und darin entsprechende Vorgaben statuiert. Zwar hat er sich diesbezüglich insbesondere auf die exponierte Hanglage bezogen und nicht explizit auf den Umstand, dass sich das Grundstück KTN 001.________ (wie weite Teile des Gemeindegebietes) im BLN-Gebiet Nr. 1606 befindet. Dies schadet indes insofern nicht, als gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b BauR an die Gestaltung von Bauten und Anlagen an exponierten Hanglagen und in den Landschaftsschutzgebieten gemäss BLN dieselben erhöhten Anforderungen gelten. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen dem Planungsergebnis im RRB Nr. 1945 vom 7. November 1995 S. 22 (vgl. Erw. 3.8.1 hiervor). 3.8.4 Bei der gegebenen Sachlage durfte sich der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren bezüglich Einordung/Gestaltung grundsätzlich mit der Prüfung begnügen, ob das konkrete Bauprojekt die im Gestaltungsplans B.________ formulierten Vorgaben erfülle, ohne dadurch sein ihm bei der

18 Einordungsfrage zukommendes Ermessen bereits zu unterschreiten. Der Gemeinderat hat sich indessen nicht darauf beschränkt, sondern er hat sich im GRB B.2.2.2 2016-0313 (Ziff. 14.3 lit. e/aa und e/bb S. 22 f.) einlässlich mit der geplanten Brücke, deren Standort, Dimensionen und Höhe (entsprechend dem vorhandenen Planungsspielraum) dem Eingriff in das BLN-Gebiet Nr. 1606 sowie den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt (vgl. auch Erw. 3.6 Absatz 2 hiervor). 3.8.5 Der Gemeinderat hat somit in durchaus angemessener Weise geprüft, ob das Brückenvorhaben J.________ den (erhöhten) Eingliederungsanforderungen resp. den entsprechenden Vorgaben im Gestaltungsplan B.________ genüge. Daran ändert auch nichts, dass sich das Baugebiet im BLN-Gebiet Nr. 1606 befindet. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat nicht in den Ermessensspielraum des Gemeinderates eingegriffen, sondern sich vielmehr dessen Beurteilung angeschlossen hat. Der abschliessenden Feststellung des Regierungsrats, dass das Brückenprojekt nur minimal in das BLN- Gebiet Nr. 1606 eingreife, und dessen erhöhten Eingliederungsanforderungen zu genügen vermag, ist zuzustimmen (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.1.2 f.; vgl. Erw. 3.7 letzter Absatz hiervor). Anzufügen ist, dass u.a. als ökologische Ersatzmassnahme für den Eingriff in den F.________bach durch die geplante Brücke J.________, eine Bestockung des F.________bachufers statuiert worden ist (vgl. Erw. 2.7 hiervor). 4.1 Im Baugesuch 'Abbruch Stall, Neubau 6 MFH Erschliessungsstrasse und Brücke, Projektänderung vom 30.11.2015' ist vorgesehen, dass der Fussweg entlang dem F.________bach (öffentlicher Fussweg mit privater Unterhaltspflicht Nr. 017.________) durch Rampen angehoben und über die Brücke (die Schleppplatte auf KTN 002.________) geführt wird (vgl. Erw. 3.2 hiervor). Dies bedingt eine Verschiebung des Fussweges auf einer Länge von 6.70 m um bis zu 2.10 m nach Westen. Die Ausbaubreite des Fussweges beträgt 0.9 m (vgl. Plan Nr. 2294_1-110B Brücke J.________ vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; Baubeschrieb Brücke J.________, Projektänderung vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 Gesuchsunterlagen B7, angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.2). 4.2 Gemäss § 13 des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG, SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958 entscheidet der Gemeinderat über Abrufung oder Verlegung oder Änderung solcher Wege (Abs. 1). Vor seinem Entscheid ist durch eine Publikation in ortsüblicher Weise eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung von Einsprachen anzusetzen (Abs. 2).

19 Unbestrittenerweise wurde die Verlegung des öffentlichen Fussweges Nr. 017.________ im Bereich der projektierten Brücke J.________ nicht im Sinne von § 13 Abs. 2 WegrodelG öffentlich ausgeschrieben. Der Regierungsrat schützte im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 (Erw. 12.1.2) den Verzicht auf ein Wegverlegungsverfahren gemäss § 13 Abs. 2 WegrodelG mit der Begründung, dass von der bestehenden Linienführung nur leicht und ausschliesslich innerhalb der belasteten Parzelle KTN 002.________ abgewichen werde. Insgesamt seien die Änderungen am Fussweg so gering, dass sie nicht als wesentliche Wegverlegung zu beurteilen seien. 4.3 In der Rechtsprechung wird ein Wegverlegungsverfahren gemäss § 13 Abs. 2 WegrodelG (nur) dann verlangt, wenn es sich um eine wesentliche Wegverlegung handelt. In EGV-SZ 2005 C10.1 (Erw. 8.3) erachtete der Regierungsrat eine Wegverschiebung um drei bis elf Meter als wesentlich. Im RRB Nr. 92/2013 vom 29. Januar 2013 erläuterte der Regierungsrat, sofern eine Wegverlegung keine zusätzlichen Parzellen belaste, stelle dies ein Argument gegen eine wesentliche Wergverlegung dar. Gegen eine wesentliche Verlegung spreche auch, wenn die bisherige Linienführung ohne grosse Abweichungen beibehalten werde und weitere erheblichen Änderungen unterbleiben würden. Als wesentlich sei eine Wegverlegung beurteilt worden, bei der eine mindestens 20 m lange Wegstrecke um rund vier bis acht Meter verschoben, neu erstellt, rollstuhlgängig gemacht und ein neuer Zugang und der Bau einer Treppe geplant waren (Erw. 2.4). Im konkreten Fall beurteilte der Regierungsrat die Verlegung eines Fussweges auf einer Länge von ca. 12 m bis teilweise 3.4 m, bei nur leichter Abweichung von der bestehenden Linienführung nicht als wesentliche Wegverlegung und stellte zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines Wegverlegungsverfahren gemäss § 13 Abs. 2 WegrodelG (damals noch WegrodelVO) verzichtet habe (Erw. 2.5 f.) (vgl. Beilage 10 zur Einsprachevernehmlassung des Beschwerdegegners vom 26.6.2015 [VB 123/2016-act. II-01 Baudossier 2014/08/10]). Das Verwaltungsgericht folgte in VGE III 2013 27 vom 25.9.2013 der Berufung der damaligen Beschwerdeführerin auf den formell-rechtlichen Anspruch auf Durchführung eines Wegverlegungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 WegrodelG (damals WegrodelVO) nicht und schützte die Beurteilung des Regierungsrats, mit dem Ergebnis, dass auf die Durchführung eines Wegverlegungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 WegrodelG (damals WegrodelVO) verzichtet werden konnte, da keine wesentliche Wegverlegung vorliege (Erw. 4.9). 4.4 In casu erfordert der Bau der Brücke J.________ notgedrungen eine leichte Anpassung der bestehenden Linienführung des öffentlichen Fusswegs Nr.

20 017.________ (vgl. Erw. 4.1 hiervor). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine geringfügige Anpassung innerhalb der belasteten Parzelle. Im Lichte der soeben angeführten Rechtsprechung ist demnach festzuhalten, dass keine wesentliche Wegverlegung vorliegt und somit zu Recht auf die Durchführung eines Wegverlegungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 WegrodelVO verzichtet werden konnte. Das öffentliche Interesse bleibt im vorliegenden Fall gewahrt, da die durchgängige und unbeschränkte Begehbarkeit durch die Querung über die projektierte Brücke J.________ unbeeinträchtigt bestehen bleibt. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, inwiefern die Wegverlegung erheblich sein soll. Dass sich der öffentliche Fussweg Nr. 017.________ entlang dem F.________bach und die neu zu erstellende Erschliessungsstrasse des Gestaltungsplangebietes B.________ von der J.________gasse her (mit der Brücke über den F.________bach) künftig kreuzen, ergibt sich topografisch zwangsläufig. Dies ist nicht Folge der Weganpassung bei der Brücke J.________ und macht aus der geringfügigen Anpassung keine erhebliche Wegverlegung. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine vom damaligen Gesuchsteller als 'unwesentliche Abweichung vom bestehenden Weg' bezeichnete Wegverlegung in der Gemeinde Morschach von 1994/1995 berufen, in welcher der Gemeinderat gestützt auf den Antrag der vorberatenden Wegrodel- und Vermessungskommission beschlossen hat, dass ein Wegverlegungsverfahren nach § 13 Abs. 2 WegrodelG (damals WegrodelVO) durchzuführen sei, lässt daraus nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Einerseits lassen sich aus dem aufgelegten Protokollauszug der Gemeinde Morschach vom 11. September 1995 (Bf-act. 3.1) nicht entnehmen, welche Gründe zum damaligen Antrag der vorberatenden Kommission führten, der wiederum den Gemeinderat zum Beschluss veranlasste, es sei ein Wegverlegungsverfahren nach § 13 Abs. 2 WegrodelG (damals WegrodelVO) durchzuführen. Andererseits wiederlegt bereits der Umstand an sich, dass der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss fasste, die Darlegung der Beschwerdeführer, in der Gemeinde Morschach bestehe eine Praxis resp. habe eine solche bestanden, dass für jegliche, auch geringfügige Anpassungen an öffentlichen Wegen mit privater Unterhaltspflicht ein Wegverlegungsverfahren nach § 13 Abs. 2 WegrodelG durchgeführt werde. Wenn dem so wäre, hätte es weder einen Antrag der vorberatenden Kommission gebraucht noch eines Beschlusses des Gemeinderates darüber bedurft, ob für die damals beantragte Wegverlegung ein Wegverlegungsverfahren nach § 13 Abs. 2 WegrodelG (damals WegrodelVO) durchzuführen sei.

21 Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Wegverlegungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 WegrodelG für die vorliegend fragliche, geringfügige Anpassung der Linienführung des öffentliche Fussweg Nr. 017.________ innerhalb der belasteten Parzelle ergibt sich aus jenem Verfahren nicht. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern weiter aufgelegten (drei) Publikationen von (teilweisen) Wegverlegungen in der Gemeinde Morschach aus den Jahren 1998 bis 2001 (Bfact. 3.1). 5.1.1 Nach Erlass des Gestaltungsplans B.________ am 19. Juni 2007 und der Genehmigung durch den Regierungsrat am 7. Juli 2009 (vgl. Erw 3.1 hiervor) traten per 1. Januar 2012 die Änderungen des GSchG vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) in Kraft. In Art. 36a Abs. 1 GSchG werden die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer und stehende Gewässer sowie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums werden gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in Art. 41a - 41c GSchV sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbgBest GSchV) näher ausgeführt. Nach Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen. Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest. Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 1 und 2a ÜbgBest GSchV). 5.1.2 Die Bestimmungen zum Uferstreifen sind ab Datum ihres Inkrafttretens (1.6.2011) direkt anwendbar und bedürfen keiner gesetzgeberischen Umsetzung durch die Kantone. Sie gehen weniger weit reichenden, generell-abstrakten kantonalen Gewässerabständen vor (vgl. Fritsche Komm. GSchG/WBG N 72 zu Art. 36a GSchG, mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3 u. 3.3). Art. 36a GSchG und die ausführenden Bestimmungen dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich insb. der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor

22 Hochwasser und der Gewässernutzung. Mit Abs. 2 ÜbgBest GSchV soll sichergestellt werden, dass in diesem Bereich nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung keine neuen Bauten und Anlagen mehr errichtet werden. Diese Zielsetzung verlangt, dass die neuen Bestimmungen auch in hängigen Rechtsmittelverfahren Anwendung finden (Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 73 zu Art. 36a GSchG; mit Hinweisen u.a. auf die Urteile des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3; 1C_821/2013 / 1C_825/2013 vom 30.3.2015 Erw. 5.1; BGE 139 II 470 Erw. 4.2). Abs. 2 ÜbgBest GSchV verdrängt nicht nur generell-abstrakte kantonale Gewässerabstände, sondern auch solche, die etwa in Form von Baulinien, Freihaltezonen, Baubereichen in Kernzonen- oder Sondernutzungsplänen auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt worden sind. Allerdings ist zu beachten, dass mit derartigen nutzungsplanerischen Festlegungen, soweit sie nach umfassender Interessenabwägung zustande gekommen sind und den materiellen Kriterien von Art 36a GSchG bzw. Art. 41 a und 41b GSchV entsprechen, der Gewässerraum bereits ausgeschieden ist, was die Geltung von Abs. 2 ÜbgBest GSchV zum Uferstreifen in solchen Fällen ausschliesst (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 74 zu Art. 36a GSchG). 5.1.3 Auch mit der Regelung in Art. 36a GSchG liegt es wie bis anhin an den Kantonen, den bundesrechtlichen Auftrag zu vollziehen und die Gewässerräume festzulegen. Die Kantone sind generell für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständig, weshalb auch die dafür notwendige Rechtsetzung in ihrer Kompetenz liegt. Die Kantone haben alle Bestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des bundesrechtlichen Auftrags notwendig sind. Sie müssen das Verfahren bestimmen und die Zuständigkeiten festlegen. Es steht ihnen frei, die Gewässerräume selber festzulegen oder diese Aufgabe an die Gemeinden zu delegieren (vgl. Kehrli, Gewässerraum festlegen, Worauf die Kantone in Recht und Praxis achten müssen, in: VLP-ASPAN Raum & Umwelt 4/2017, S. 10). 5.2.1 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 für die Gewässerrauminventare innerhalb der Bauzonen das weitere Vorgehen festgelegt, mit der Quintessenz, dass die Gemeinden mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen kantonalen Ämter (Amt für Wasserbau [AWB] und Amt für Umweltschutz [AFU]) und unter Einbezug und Mitwirkung der Bevölkerung (§ 8 PBV) ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar erlassen können, welches der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat unterliegt und im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision in der Nutzungsplanung umzusetzen ist. Nach Ansicht des Regierungsrates müssen die verschärften

23 Übergangsbestimmungen mit der Genehmigung des Inventars nicht mehr angewendet werden (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.2 S. 97). 5.2.2 Der Gemeinderat Morschach hat am 3. Juni 2014 das behördenverbindliche Gewässerrauminventar innerhalb der Bauzone verabschiedet, wobei für den F.________bach aufgrund seiner geringen Breite von einem Gewässerraum von 11 m Breite (im Sinne von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV) ausgegangen wurde. Im Bereich der Eindolung des F.________bachs auf den Parzellen 007.________ bis 004.________ wurde auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet (VB 132/2016-act. II.-01 Beilage 2; vgl. auch den vom AFU auf der Basis der Erhebungen vom 10.7.2012 erstellten Ökomorphologie-Report vom 22.3.2018 = Bgact. 1, wonach die Breite der Gewässersole des F.________bachs unterhalb der Eindolung auf KTN 007.________ bis zur Abbiegung in westliche Richtung auf KTN 009.________ [= Gewässerabschnitte 3 und 4] 0.8 m beträgt). Dieses Gewässerrauminventar wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 718/2014 vom 1. Juli 2014 erlassen (Bf-act. 8; publ. im Amtsblatt Nr. […]). 5.3 In Behandlung einer gegen den RRB Nr. 718/2014 erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht in VGE III 2014 152 vom 4. Dezember 2014 (auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2014 B 8.4) festgehalten, der Erlass und die Genehmigung eines solchen behördenverbindlichen (richtplanerisch) kommunalen Gewässerrauminventars entspreche grundsätzlich den Vorgaben von Art. 36a GSchG. Solange allerdings keine grundeigentümerverbindliche Umsetzung vorliege, was aufgrund von RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 nicht zweifelhaft sei, könne konsequenterweise bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin und von Amtes wegen uneingeschränkt überprüft werden. Zudem komme dem Regierungsrat und mithin dem Kanton weiterhin die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer zu (§ 3 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000). Ein Richtplan vermöge allgemein verbindliches Recht nicht abzuändern (Waldmann/ Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 9 N 16). Insofern könne durch das vom Regierungsrat festgelegte Vorgehen (noch) keine umfassende Rechtssicherheit geschaffen werden. Ob die verschärften Übergangsbestimmungen im konkreten Anwendungsfall nicht mehr angewendet werden müssten bzw. welcher Gewässerabstand einzuhalten sei und wie es sich mit der verbindlichen Festsetzung des Gewässerraums im Sinne von Art. 36a GSchG verhalte, sei - falls eine grundeigentümerverbindliche Festlegung fehle - im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, bei welchem auch der Kanton involviert und für die Einhaltung des Gewässerschutzrechts letztlich

24 verantwortlich sei (§§ 1 ff. EGzGSchG; § 83 PBG; §§ 38 ff. VVzPBG; vgl. EGV- SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.3 S. 98). 5.4 Diese Rechtsprechung schliesst im Ergebnis an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012 (WNO.2012.2, publ. in URP 2013 S. 145 ff.) an, worin u.a. einerseits festgestellt wurde, dass die Kantone die Mindestbreiten nicht abweichend zur Bundesregelung generellabstrakt festlegen dürfen (Erw. II.6.3) und andererseits, dass im Baugebiet, insbesondere im dicht besiedelten Gebiet, die Möglichkeit bestehe, die Gewässerräume nach den bundesrechtlichen Vorgaben und unter Abwägung der massgebenden Interessen (Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV) anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens festzulegen oder die ÜbgBest GSchV anzuwenden (Erw. II.7). Gemäss den Anmerkungen von Hans W. Stutz zu diesem Urteil (in URP 2013 S. 163) wirft die Festlegung des Gewässerraums in einem Baubewilligungsverfahren verschiedene Probleme auf: Zunächst könne eine ungeordnete, zufällige Festlegung für einzelne Grundstücke zu einem Flickwerk führen. Bei den Planungsarbeiten müsse ein genügend gross gewählter Perimeter betrachtet werden; nur so lassen sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen (namentlich der betroffenen Ober- und Unterlieger) sachgerecht berücksichtigen und könnten zweckmässige Gesamtergebnisse erzielt werden. Das Baubewilligungsverfahren sei für eine solche umfassende Interessenabwägung in der Regel nicht geeignet. Zudem könnten die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte nur im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (Baurekurs usw.) nachträglich ausüben. Art. 36a Abs. 1 GSchG verlange jedoch, dass die Betroffenen vor der Festlegung des Gewässerraums angehört würden. In diesem Sinne hält auch Jeannette Kehrli (Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 744) dafür, dass die Anforderungen von Art. 36a Abs. 1 GSchG die Festlegung der Gewässerräume im Baubewilligungsverfahren jedenfalls in Kantonen ausschliesse, die im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren kennen, da sich diesfalls die "Anhörung" auf das Rechtsmittelverfahren beschränken würde. 5.5 Im Kanton Schwyz kann während der Auflagefrist gegen ein Bauvorhaben nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Bewilligungsbehörde erhoben werden, welche diese beurteilt (vgl. § 80 Abs. 1, 2 und 4 PBG). Über das Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 PBG).

25 5.6 Die Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren (nach Massgabe des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars und insbesondere auch unter Abwägung der massgebenden Interessen [Art. 41a Abs. 3 ff. GSchV]) erweist sich als rechtmässig. Konkret verhält es sich so, dass es sich beim Verlauf des F.________bachs entlang der westlichen Grenze des Gestaltungsplangebietes (Grundstücksgrenze von KTN 001.________) um einen genügend grossen, zusammenhängenden Gewässerabschnitt handelt, um die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht zu berücksichtigen und zweckmässige Gesamtergebnisse erzielen zu können (vgl. Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung B.________ vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; vgl. auch die Abschnittsklassifizierung in dem vom AFU auf der Basis der Erhebungen vom 10.7.2012 erstellten Ökomorphologie-Report vom 22.3.2018 [= Bf-act. 5.09 f.; Bg-act. 8]; Erw. 5.2.2 hiervor). 5.7 Nach der Brücke J.________ (vgl. dazu Erw. 3.2 hiervor) zweigt auf KTN 001.________ aus der neuen Erschliessungsstrasse B.________ eine Stichstrasse in Richtung Norden ab, als Zufahrt zu den im Nordwestbereich der Parzelle projektierten Häusern A1 und A2. Die neue Erschliessungsstrasse dreht an dieser Stelle hangaufwärts in Richtung Süden und nach rund 70 m (unterhalb der projektierten Häuser B2 und B3) in einer Haarnadelkurve wieder nach Norden und erschliesst derart die östlich (bergwärts) gelegenen Häuser B1 und B2. Die südöstlich situierten Häuser B3 und B4 werden ab der Haarnadelkurve durch eine in südlicher Richtung weiter führende Stichstrasse erschlossen (vgl. Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung B.________ vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5). Die Linienführung der Erschliessungsstrasse wurde im Sinne der Disp.-Ziff. 3 des RRB Nr. 793/2009 vom 7. Juli 2009 (vgl. Erw. 3.1 hiervor) gegenüber jener im Gestaltungsplan 1 - 500 (Plan Nr. 210-40 vom 20.1.2006; GR-act. 3) optimiert und schmaler (ohne Trottoir) geplant. Dadurch hält die gegen Süden auf KTN 001.________ hangaufwärts drehende Erschliessungsstrasse an der engsten Stelle zum F.________bach (gegenüber dem südlichen Bereich von KTN 008.________, nahe der Grenze zu KTN 007.________) sowohl den kantonalen und kommunalen Gewässerabstand von mindestens 5 m gegenüber der Böschungskante des F.________bachs ein (vgl. § 66 PBG; Art. 58 kommunales Baureglement [BauR]), als auch die im behördenverbindlichen Gewässerrauminventar vom 3. Juni 2014 festgelegte, minimale Breite des Gewässerraums von 5.5 m ab der Mittelachse des F.________bachs gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b

26 GSchV (vgl. Bestätigung und Detailansicht der N.________ vom 17.2.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B6). Auch wenn sich diese Breite aus dem Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung B.________ vom 30. November 2015 (VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5) nicht exakt herausmessen lässt, setzen jedenfalls sowohl die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 1. September 2016 (VB 123/2016-act. V.-07 Ziff. 3.2), als auch der Gemeinderat (in GRB B2.2.2-2016- 0313 Erw. 14.3 lit. c/dd) und der Regierungsrat (in RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.6) als gegeben voraus, dass die Erschliessungsstrasse einen Abstand von 5.5 m gegenüber der Mittelachse des F.________bachs einhält, so dass diesbezüglich von einem verbindlichen Planinhalt auszugehen ist. Die projektierten sechs Mehrfamilienhäuser (A1/A2, B1-B4) halten durchgehend einen grösseren Abstand gegenüber dem F.________bach ein (vgl. Plan Nr. 247-30 Situation = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5). 6.1.1 Gemäss den Ausführungen des AWB (Mitbericht vom 28.6.2016 zur Stellungnahme des ARE vom 4.7.2016) handelt es sich beim F.________bach um ein Fliessgewässer in einem naturfremden resp. stark beeinträchtigten Zustand, bei welchem eine Bestockung der Ufer weitgehend fehlt. Die vom AFU erhobenen ökomorphologischen Aufnahmen gingen von einer aktuellen Sohlenbreite von 0.8 m aus. Da keine Breitenvariabilität vorhanden sei, werde die vorhandene Sohlenbreite mit einem Korrekturfaktor von 2 multipliziert, was eine natürliche Sohlenbreite von 1.6 m ergebe (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3). 6.1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 u.a. ausgeführt, es sei nicht weiter zu beanstanden, dass beim Erlass des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars kein (separates) öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei, da nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtswahrung bei richtplanerischen Akten (wie dies auch das Gewässerrauminventar darstelle) im Zuge der Umsetzung in das Nutzungsplanungsverfahren, bei dem die entsprechenden individualrechtlichen Verfahrensgarantien einzuhalten seien, bzw. im konkreten Baubewilligungsverfahren erfolge. In diesem Sinne hätten die Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ihre Anliegen vorbringen können (Erw. 8.2.4; vgl. auch Erw. 5.3 und 5.6 hiervor). Nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV müsse der Gewässerraum daher mindestens 11 m betragen. Der F.________bach befinde sich zwar im BLN-Gebiet Nr. 1606. Die Förderung naturnaher Bachabschnitte sei indessen kein explizites Schutzziel des BLN-Gebietes Nr. 1606 (Teilraum 1: Urnersee), welches eine Berechnungs-

27 weise des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV erfordern würde (Erw. 8.4.2). Gründe, welche für eine Erhöhung der Breite des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs.3 GSchV sprechen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Zwar bestehe ein gewisser Handlungsbedarf in Bezug auf den Hochwasserschutz. Unter anderem wegen der Eindolung des F.________bachs auf KTN 007.________ bis 004.________ resp. der geringe Abflusskapazität bestehe offenbar ein gewisses Überschwemmungsrisiko. Eine Verbreiterung des Gewässerraums auf dem Baugrundstück könnte dieser Problematik jedoch keine Abhilfe schaffen, zumal die von den Beschwerdegegnern geplanten Baukörper einen erheblichen Abstand zum Gewässerraum aufweisen würden. Nach Art. 41d Abs. 3 GSchV hätten die Kantone bis Ende 2014 eine Renaturierungsplanung für Fliessgewässer erstellen müssen. Die für die Planung von Revitalisierungen zuständigen Ämter (AWB, AFU, ANJF) hätten für den F.________bach bis anhin keine Revitalisierung vorgesehen (Karten strategische Revitalisierungsplanung vom 17.12.2014, vgl. Erw. 6.4.1 ff. hiernach). Eine Offenlegung des F.________bachs dürfte aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Verlauf der Strasse) kaum möglich sein. Es treffe somit nicht zu, dass eine Verbreiterung des Gewässerraums unter Berücksichtigung von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV geboten gewesen wäre (Erw. 8.4.3). Ob für den eingedolten Bereich des F.________bachs auf den vom Bauvorhaben nicht betroffenen Parzellen KTN 007.________ bis KTN 004.________ ein Gewässerraum hätte ausgeschieden werden müssen, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Erw. 8.5). 6.2 Die Bestimmung der Breite des Gewässerraums entlang von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV orientiert sich an der etablierten Schlüsselkurve gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz, für eine nachhaltige Gewässerpolitik (hrsg. vom BUWAL/BWG/BLW/ARE, 2003). Der Gewässerraum umfasst die Gerinnesohle und den Raum auf beiden Uferseiten des Gewässers. Der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV dient der Sicherstellung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes. In für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten muss ein breiterer Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ausgeschieden werden. In Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten ist dieser breitere Gewässerraum nur dann verlangt, wenn die Schutzziele dieser Gebiete explizit gewässerbezogen sind. In bestimmten Fällen (z.B. Schutz vor Hochwasser, Revitalisierung, bestimmte Schutzziele) muss der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erweitert werden (vgl. BAFU/BLW/ARE, Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, 2014, Ziff. 2.1 S. 2 f.).

28 Laut dem Merkblatt "Festlegung der Gewässerräume" des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 29. März 2018 ist in Naturschutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung die verschärfte Schlüsselkurve nach Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden. Bei kommunalen Naturschutzgebieten und in BLN- Gebieten erfolgt die Bemessung des Gewässerraums ohne spezifische Schutzziele für Fliessgewässer nach Art. 41a Abs. 2 GSchV (vgl. Ziff. 2.13 S. 2; Ziff. 4.1 S. 5 i.f.). 6.2.1 In der Beschreibung des BLN-Objekts 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi“ (einsehbar auf https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/ home/themen/landschaft/fachinformationen) werden für das eine Fläche von 37‘124 ha umfassende BLN-Gebiet folgende gewässerbezogene Schutzziele (3.) aufgeführt: 3.2 Die vielfältige Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität erhalten. 3.3 Das in weiten Teilen ungestörte Zusammenspiel zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und schroffen Felswänden erhalten. 3.7 Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten. 3.8 Die natürlichen Seeufer, die Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 6.2.2 Das BLN-Gebiet 1606 wird in sechs Teilräume (Urnersee, Klewenalp, Rigi, Bürgenstock, Westliche Seebuchten, Kernwald und Alpnachersee), mit je eigenen spezifischen Schutzzielen gegliedert. Für den Teilraum Urnersee (mit östlich und westlich angrenzenden Bergketten), in welchem das Baugebiet B.________ in Morschach liegt, lauten die gewässerbezogenen spezifischen Schutzziele (5.) wie folgt: 5.1 Die Berg- und Seenlandschaft des Urnersees mit dem Mosaik aus kulturlandschaftlichen und natürlichen Räumen erhalten. 5.4 Die ungestörten Übergänge zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und unberührten Felswänden erhalten. Die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 werden auch für diesen Teilraum für gültig erklärt. 6.2.3 Für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 werden somit die Erhaltung der vielfältigen Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität sowie der natürlichen Seeufer, der Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten (Ziff. 3.2 und 3.8) und in Ziff. 3.7 in allgemeinerer Art die Erhaltung der Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand als Schutzziele genannt. Bei den spezifischen Schutzzielen für den Teilraum Urnersee werden der Erhalt der Berg- und Seenlandschaft mit dem Mosaik aus kultur-landschaftlichen und natürlichen

29 Räumen sowie der ungestörten Übergänge zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und unberührten Felswänden (Ziffer 5.1 und 5.4) aufgeführt. Bei der Beschreibung der Lebensräume werden zudem die Auengehölze und Riedlandschaften der Flussmündungen genannt (Ziff. 4.3). 6.2.4 Die Ausführungen des AWB im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3), dass für den Teilraum "Urnersee" des BLN- Gebiet 1606 keine expliziten Schutzziele für Fliessgewässer bestehen, welche die Berechnungsweise des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV erfordern, erweisen sich somit als zutreffend. Daran ändert auch nichts, dass im Anschluss an die spezifischen Schutzziele (wie bei sämtlichen anderen Teilräumen) die Anmerkung angebracht ist, dass die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 auch für diesen Teilraum gültig sind. Denn die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 führen selber keine spezifischen Schutzziele für Fliessgewässer. Daraus folgt sowohl aufgrund des Merkblatts "Gewässerraum und Landwirtschaft" (hrsg. v. BAFU/BLW/ARE, S. 3), als auch des Merkblatts "Festlegung der Gewässerräume" (hrsg. v. kantonalen Umweltdepartements, S. 5), dass der Umstand, wonach das Baugebiet B.________ in Morschach im Teilraum "Urnersee" des BLN-Gebiets 1606 liegt, nicht zur Folge hat, dass die Bemessung des Gewässerraums des F.________bach nach Art. 41a Abs. 1 GSchV zu bemessen wäre. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kanton Nidwalden das Wiederherstellen von Strukturen wie z.B. naturnahe Bachabschnitte, als Entwicklungsziel in sein BLN-Konzept aufgenommen hat. Dem Regierungsrat ist somit beizupflichten, dass die Ausscheidung des Gewässerraums des F.________bachs korrekt nach Art. 41a Abs. 2 GSchV erfolgt ist (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.4.2). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.00; WBG) vom 21. Juni 1991 gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Bei den raumplanerischen Massnahmen geht es in erster Linie um die vom Gesetz als prioritär eingestufte bau- und planungsrechtliche Umsetzung von Erkenntnissen über die räumliche Verteilung von Hochwassergefahren (sog. Gefahrenkarten) (vgl. Hepperle, Komm. GSchG/WBG, N 8 zu Art. 3 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG).

30 6.3.1 Betreffend die von den Beschwerdeführern verlangte Erhöhung der Breite des Gewässerraums des F.________bachs zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) ist vorab festzuhalten, dass der an den behördenverbindlich ausgeschiedenen Gewässerraum des F.________bachs angrenzende Bereich auf KTN 001.________ in der kantonalen Naturgefahrenkarte (öffentlich einsehbar im Internet-Geoportal WebGIS des Kantons Schwyz; bei aktivem Naturgefahren-Thema kann auf eine Fläche geklickt werden, woraufhin in einem Popup-Fenster die an dieser Stelle geltenden Gefahrenprozesse und deren -stufen aufgezeigt werden) in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang nahezu durchgehend der gelben (geringen) Gefährdung und gelb-weiss gestreiften (Rest)Gefährdung zugeordnet ist. Einzig der unmittelbare Bereich bei der Eindolung auf KTN 004.________ sowie ein schmaler Spickel im untersten (nordwestlichen) Bereich auf KTN 001.________, beginnend gegenüber KTN 002.________, sind in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang der blauen (mittleren) Gefährdung zugeteilt. 6.3.2 Eine Erhöhung der nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV berechnete Breite des Gewässerraums des F.________bach zum Schutz vor Hochwasser ist aufgrund der kantonalen Naturgefahrenkarte (als raumplanerische Massnahme, vgl. Erw. 6.3 hiervor) nicht erforderlich. Das AFU stellte im Mitbericht vom 27. Juni 2016 denn auch klar, dass das Gewässerrauminventar in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde, dem AWB, dem ARE und dem AFU entstanden sei und die Interessen und Vorgaben von Gewässer- und Hochwasserschutz bei der Ausscheidung berücksichtigt und in die Inventare eingeflossen seien (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 1). 6.3.3 Das AWB hat im Fachbericht zuhanden des Gesamtentscheides B2014- 0902 vom 24. März 2016 darauf hingewiesen, dass die Hochwasserschutzproblematik vor allem durch die Eindolung auf den Parzellen KTN 007.________ bis 004.________ und deren geringen Abflusskapazität verursacht werde und festgehalten, dass mit der verlangten Bestockung des F.________bachs die Erosion weitestgehend reduziert werden könne (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5/Fachbericht AWB B3). Der ausgeschiedene Gewässerraum von 11 m des F.________bachs sei für die Gewährleistung der Hochwassersicherheit ausreichend (vgl. Mitbericht des AWB vom 28.6.2016 = VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3). Der im ursprünglichen Baugesuch vom 8. Juli 2014 geplanten Bachverbauung oberhalb der Eindolung auf den Parzellen KTN 007.________ bis 004.________ mittels Holzkastensperren versagte das AWB die Zustimmung wegen der sich daraus ergebenden Einengung des Abflussprofils und mangels Vereinbarkeit mit Art. 37 GSchG (vgl. Schreiben 'Rechtliches

31 Gehör' des ARE vom 017.________.10.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 Schriftenwechsel B12). Ebenso stellte sich das AWB wegen erhöhter Verklausungsgefahr gegen einen Geschiebesammler (mit Rechen) vor der Eindolung (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3 S. 4 mit Verweis auf die Ergänzung der P.________ AG vom 15.1.2015 zu ihrem Gutachten vom 30.9.2013 = VB 123/2016-act. II.-01 in Baumappe 2014-08/10). Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) hat im Mitbericht vom 23./24. Juni 2016 bezüglich Hochwassergefährdung festgehalten, im Bachabschnitt unterhalb der Eindolung nach KTN 007.________ beschränke sich die Problematik auf die Erosion. Dieser könne durch ingenieurbiologische Massnahmen (z.B. Faschinen) und geeignete Uferbestockung begegnet werden. Voraussetzung seien fachgerechte Ausführung, Kontrolle und Unterhalt (u.a. periodisches Zurückschneiden, um ein Einwachsen des Abschlussquerschnitts zu verhindern) (vgl. VB 123/2016act. III.-02 Beilage 2). Dementsprechend hat auch der Gemeinderat im GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 in Erw. 14.3 lit. d/aa und d/bb (unter Verweis auf den Fachbericht des AWB vom 24.3.2016) festgestellt, dass vor allem oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ ein gewisser Handlungsbedarf bestehe. Es seien Massnahmen notwendig, mit denen die weitere Erosion eingedämmt, die bestehenden Auskolkungen behoben und Neubildungen vermieden würden, namentlich durch Stabilisierung der angerissenen Böschungsborde vor dem Einlauf in die Eindolung auf KTN 004.________ mittels geeigneter Bepflanzung. Vor dem Einlauf in die Eindolung sei zudem ein einfacher Geschiebesammler (Metallstäbe) vorzusehen. Ein Pflichtenheft für den von der Flurgenossenschaft B.________ zu gewährleistenden, laufenden Unterhalt liege vor (vgl. Vi-act V.-07 Bel. 14 S. 4 f.). Die O.________ AG, Ingenieurbüro, welche für die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 das Pflichtenheft 'Unterhalt F.________bach' erstellte und für die 'Unterhaltsmassnahmen F.________bach' besorgt war/ist (vgl. VB 132/2016-act. V.-07 Bel. 15 f. und 19 f.) bestätigte in ihrer Beurteilung vom 30. August 2016, dass mit einer rechtsseitigen Bachuferbestockung auf KTN 001.________ oberhalb der Brücke J.________ sowie oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________, vor und nach der neuen Doppeleinfamilienhaus-Brücke die Uferauskolkung und das Erodieren der Uferpartien nachhaltig eingedämmt und damit ein Freiwerden von Geschiebe weitgehend eliminiert werde, so dass allenfalls höchstens ein einfacher Geschiebesammler (Grobrechen) vor der Eindolung in Betracht gezogen werden könnte. Dieser allfällige Grobrechen habe jedoch nichts mit dem aktuellen Bauvorhaben zu tun und sei nicht durch dieses verursacht, sondern wäre allenfalls separat in Betracht zu ziehen (vgl. VB 123/2016-act. V.-07 Bel. 14; vgl. dazu auch GRB B.2.2.2 2016-0315 Erw. 4.3.4 S. 8 f. mit Verweis auf Gutachten

32 P.________ AG vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B7 sowie VB 123/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5). 6.3.4 Mit Ausnahme der projektierten Erschliessungsbrücke J.________ und die hier nicht interessierende, separate Erschliessungsbrücke für das Doppeleinfamilienhaus oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ (vgl. dazu den vorliegend nicht angefochtenen RRB Nr. 977/2017) - als im Gewässerraum standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen gemäss Art. 4a Abs. 1 Satz 1 GSchV (vgl. dazu Erw. 3.3 f. hiervor) - liegen die auf KTN 001.________ geplanten Bauten und Anlagen weit ausserhalb der Bereiche mit mittlerer Hochwassergefährdung. Die Brücke J.________ hält das notwendige Freibord ein und engt das Abflussprofil des F.________bachs nicht ein, so dass sich durch den Brückenneubau keine Hochwassergefährdung ergibt, wie das AWB im Fachbericht zuhanden des Gesamtentscheides B2014-0902 vom 24. März 2016 (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5) sowie im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3 mit Verweis auf das Gutachten P.________ AG vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B7) bestätigt hat. Eine Erhöhung der Hochwassergefährdung wurde auch hinsichtlich der geringen zusätzlichen Meteorwassermenge ausgeschlossen, welche aufgrund des Bauvorhabens in den F.________bach eingeleitet werden soll (vgl. GRB B.2.2.2 2016-0313 Erw. 14.3 lit. d/bb S. 20 mit Hinweis auf die Berechnung der Q.________ AG vom 25.6.2014 = VB 1232/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5). In GRB B.2.2.2 2016-0315 (Erw. 4.3.4 S. 8 f. und Disp.-Ziff. 6 b+c S. 12) hat der Gemeinderat auch festgestellt, dass im Bereich des Felswandfusses bis zum Beginn der Eindolung in Sachen Hochwasserschutz ein gewisser Handlungsbedarf vorhanden ist und er darauf besteht, dass die Flurgenossenschaft B.________ (mit Unterstützung der Flurgenossenschaft F.________strasse), entsprechend ihrer statutarischen Verpflichtung die Sanierung mit den auch in GRB B.2.2.2 2016-0313 (Erw. 14.3 lit. d/aa) genannten Massnahmen angeht (vgl. dazu Erw. 6.3.3 dritter Absatz hiervor; vgl. auch VB 123/2016-act. V.-07 Bel. 14 S. 4 f.). 6.3.5 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass die zuständigen kantonalen Fachinstanzen einen Handlungsbedarf in Bezug auf den Hochwasserschutz namentlich aufgrund der Problematik der Erosion erkannt haben, wobei dieser Gefährdung insbesondere mit geeigneter Uferbestockung sowie Kontrolle und Unterhalt wirksam begegnet werden kann. Hierauf bezieht sich offensichtlich auch die Feststellung des AWN im Schreiben 'Gemeinde Morschach, Nachführung integrale Naturgefahrenkarte, Ergebnis der öffentlichen Mitwirkung' vom 19. Dezember 2017 (Bf-act. 4.1 lit. I S. 4), dass sich der F.________bach wasserbaulich in

33 einem ungenügenden Zustand befinde (vgl. auch Mitbericht des AWN vom 24.6.2016 = VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 2 i.f.). Eine Verbreiterung des Gewässerraums des F.________bachs zum Schutz vor Hochwasser wurde von den kantonalen Fachinstanzen dagegen übereinstimmend als nicht erforderlich beurteilt. Auch der von der geringen Abflusskapazität der Eindolung des F.________bachs (ausserhalb des Baugrundstückes) auf KTN 004.________ ausgehende Hochwassergefährdung lässt sich nicht mittels einer Verbreiterung des Gewässerraums begegnen (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.4.3). Dies entspricht der kantonalen Naturgefahrenkarte sowie dem erwähnten Schreiben des AWN vom 19. Dezember 2017 (Bf-act. 14 lit. l S. 5), wonach bei einem allfälligen Hochwasserereignis das ausufernde Wasser nicht in nördlicher Richtung (wie der F.________bach) abfliesst, sondern über die westlich an KTN 004.________ angrenzende F.________strasse. Eine Erhöhung der Hochwassergefährdung aufgrund der geplanten Bauten und Anlagen auf KTN 001.________ wurde von kantonalen Fachinstanzen mit nachvollziehbarer Begründung verneint (vgl. Erw. 6.3.3. f. hiervor), weswegen der Feststellung des Regierungsrates RRB Nr. 976/2017 (Erw. 10.2) gefolgt werden kann, dass ein Umweltbericht nicht erforderlich ist. Eine Erweiterung der nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV berechneten Breite des Gewässerraums des F.________bachs zum Schutz vor Hochwasser erweist sich aufgrund der kantonalen Naturgefahrenkarte sowie der Abklärungen der Fachinstanzen als nicht erforderlich. Auf deren umfassende Beurteilung der Hochwassersicherheit (auch im Sinne des Genehmigungsbeschlusses RRB Nr. 793/2009 vom 7.7.2009 = VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27 Erw. 2.4) kann abgestellt werden. Anzufügen ist, dass auch jene Stelle, an der sich die Erschliessungstrasse (gegenüber dem südlichen Bereich von KTN 008.________, nahe der Grenze zu KTN 007.________) bis auf knapp 5 m der Böschungskante des F.________bachs annähert (vgl. Erw. 4.3 hiervor), rund 2 m über dem Niveau dieser Böschungskante situiert ist, und in der kantonalen Naturgefahrenkarte in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang der gelben (geringen) Gefährdung zugeordnet ist (vgl. Höhenangaben auf dem Plan Nr. 247-30 Situation vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5). 6.4 Das AWB hat in seinem Mitbericht vom 28. Juni 2016 (vgl. vorstehend Erw. 6.1.1) u.a. auch festgehalten, eine Offenlegung des eingedolten Abschnitts (ab KTN 004.________ bis 007.________; vgl. Erw. 3.1 hiervor; Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung B.________ vom 30.11.2015) sei aufgrund der örtlichen Situation (Verlauf mehrheitlich in der Strasse) nicht möglich. Die nach der Methodik des BAFU (Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer

34 'Revitalisierung Fliessgewässer - Strategische Planung', vgl. auch Art. 41d GschV) auf der Grundlage der ökomorphologischen Erhebungen erstellte Revitalisierungsplanung ('Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand' [= Karten strategische Revitalisierungsplanung vom 17.12.2014, abrufbar auf sz.ch/behoerden/umweltnaturlandschaft/wasserbau/revitalisierungsplanung]) beinhalte für den fraglichen Abschnitt am F.________bach keine Massnahmen zur Revitalisierung. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 (Erw. 8.4.3) diese fachliche Beurteilung bestätigt und festgehalten, dass eine Verbreiterung des Gewässerraums unter Berücksichtigung von Art. 41a Abs. 3 lit. b GschV nicht geboten war. Der Gemeinderat hat in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 (S. 5) bekräftigt, dass eine Revitalisierung des F.________bachs nicht vorgesehen sei und begründet dargelegt, dass und weswegen eine Revitalisierung die Biodiversität nicht fördern könne. Abgesehen davon würde eine Revitalisierung durch die Brücke J.________ nicht verunmöglicht. 6.4.1 Die auf der Einschätzung der kantonalen Fachinstanzen und der beigezogenen Experten beruhende Beurteilung der Vorinstanzen erweist sich angesichts der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung von technischen Spezialfragen, wenn bei der Ermittlung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2018 42 vom 27.7.2018 Erw. 4.4.2; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6.2; VGE 710/00 vom 31.8.2001 Erw. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil BGer 8C_818/2010 vom 2.8.2011 Erw. 3.4 mit Hinweisen), als nachvollziehbar, plausibel und rechtmässig. Einerseits ist das Revitalisierungspotenzial des F.________bachs als gering zu veranschlagen, weshalb für dieses Gewässer zu Recht keine Revitalisierung vorgesehen wurde. Zum andern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen entsprechend die Erforderlichkeit einer Erhöhung der Breite des Gewässerraums des F.________bachs - zur Gewährleistung des für eine allfällige Revitalisierung erforderlichen Raumes - aufgrund der nach der Methodikvorgabe des BAFU vorgenommenen fachlichen Abklärungen verneint haben, was nicht zu beanstanden ist. 6.4.2 Aufgrund von Art. 38a Abs. 1 Satz 2 GSchG, wonach der Nutzen einer Revitalisierung und deren wirtschaftliche Folgen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen, beschränkt sich das Revitalisierungsgebot auf die wichtigsten der verbauten und eingeengten Gewässer. Absicht ist, durch diese planerische Priorisierung ein sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erreichen (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 16 zu Art. 38a GSchG). Das Revitalisierungsgebot wird folglich nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die kantonale Revita-

35 lisierungsplanung auf die wichtigsten der verbauten und eingeengten Gewässer beschränkt. Eine allfällige künftige Revitalisierung wird zudem weder durch die geplanten Brücken, welche nur einen minimalen Teil des F.________bachs beschlagen, noch die weiteren auf KTN 001.________ projektierten Bauten und Anlagen, welche deutlich über dem Niveau der Böschungskante des F.________bachs zu liegen kommen (vgl. Erw. 5.2.4 i.f. hiervor), negativ präjudiziert. Anzufügen ist, dass standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (wie Brücken) gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen, unabhängig davon, ob dessen Breite nach Art. 41a Abs. 1 oder Abs. 2 GSchV berechnet oder nach Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht worden ist. 6.5 Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass im Rahmen des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars im eingedolten Bereich des F.________bachs (ab KTN 004.________ bis 007.________; vgl. Erw. 3.1 hiervor; Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung B.________ vom 30.11.2015) kein Gewässerraum ausgeschieden worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässer verzichtet werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In vergleichbarer Weise wie das AWB im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3) und der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 (Erw. 8.4.3) haben auch das BAFU im erläuternden Bericht vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung (S. 12) sowie Fritsche (in Komm. GSchG/WBG, N 64 zu Art. 36a GSchG) den Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums bei eingedolten Fliessgewässern damit legitimiert, dass ohne ein konkretes Projekt in vielen Fällen unklar sei, wo der Gewässerlauf bei einer allfälligen zukünftigen Ausdolung angelegt werde. Überwiegende öffentliche Interessen, namentlich Gründen des Hochwasserschutzes (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 64 zu Art. 36a GSchG) stehen in casu einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraumes im eingedolten Bereich nicht entgegen (vgl. Erw. 6.3.1 und 6.3.3 ff. hiervor). Sodann würde sich für das vorliegende Verfahren selbst dann nichts ändern, wenn in diesem eingedolten Abschnitt anstelle des nicht festgelegten Gewässerraums der Uferstreifen von 10 m (8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle) ab Uferlinie gemäss Abs. 2 lit. a ÜbgBest GSchV gelten würden, denn keine der geplanten Bauten und Anlagen auf KTN 001.________ kommt im Bereich des Uferstreifens gemäss ÜbgBest GSchV entlang des eingedolten Bereichs zu liegen. Durch das

36 Bauprojekt auf KTN 001.________ wird der für eine allfällige spätere Ausdolung benötigte Raum nicht tangiert. 6.6.1 Gemäss den ökomorphologischen Aufnahmen des AFU vom 10. Juli 2012 beträgt die Breite der Gewässersohle des Gewässerabschnittes oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ (Abschnittnummer 6) 2 m, wobei die Breitenvariabilität eingeschränkt ist (vgl. Bf-act. 5.10). Laut dem erläuternden Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung (1 S. 11) sowie dem vom BAFU/BLW/ARE herausgegebenen Merkblatt "Gewässerraum und Landwirtschaft" (2014; Ziff. 2.1 S. 2 f.) ist bei nicht vorhandener Breitenvariabilität ein Korrekturfaktor von 2 anzuwenden und bei eingeschränkter Breitenvariabilität ein solcher von 1.5. Nach dieser Berechnungsweise entspricht eine Gewässersohle von 2 m mit eingeschränkter Breitenvariabilität einer natürlichen Sohlenbreite von 3 m. Bei einer Gerinnesohle von 3 m natürlicher Breite beträgt der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV mindestens 14.5 m (2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m). 6.6.2 Das AWB hat im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3) im Sinne der soeben aufgezeigten Berechnungsweise dargelegt, dass die vorhandene Sohlenbreite von 0.8 m des F.________bachs (unterhalb der Eindolung von KTN 007.________ [Abschnittnummern 3 und 4]; vgl. dazu Bgact. 8) mit einem Korrekturfaktor von 2 (nicht vorhandene Breitenvariabilität) multipliziert, eine natürliche Sohlenbreite von 1.6 m ergibt, mit der Folge, dass der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV total 11 m beträgt (vgl. Erw. 6.1 hiervor). 6.6.3 In den Akten findet sich - soweit ersichtlich - weder ein Korrekturfaktor zur Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite des in seiner Breitenvariabilität eingeschränkten Bachabschnittes oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ (Abschnittnummer 6), noch erläuternde Hinweise darauf, aus welchen Gründen bei diesem Gewässerabschnitt - anders als im Bereich unterhalb der Eindolung von KTN 007.________ - auf einen solchen Korrekturfaktor verzichtet wurde resp. werden konnte. Mithin wäre in Anwendung der einschlägigen Berechnungsmodalitäten für den Abschnitt des F.________bachs oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ wohl von einer natürlichen Breite der Gerinnesohle von 3 m (2 m x 1.5) auszugehen, woraus ein Gewässerraum von (mindestens) 14.5 m resultiert.

37 Für das vorliegende Verfahren ist dies ohne Einfluss. Die südwestliche Gebäudeecke des Einfamilienhauses B4 - welches sich als einzige Baute in der Nähe dieses Gewässerabschnittes befindet - wahrt nicht nur die Breite des Gewässerraums von 7.25 m ab der Mittelachse des F.________bachs in diesem Abschnitt ein, sondern auch die Breite des Uferstreifens von 10 m (8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle) ab Uferlinie (aus dem Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung B.________ vom 30.112015 gemessen; zur Messweise vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 71 zu Art. 36a GSchG), d.h. auch die verschärften Übergangsbestimmungen. Eine abschliessende Beurteilung des hier minimal einzuhaltenden Gewässerabstandes erübrigt sich daher. 6.7.1 Im Ergebnis gebietet weder der Umstand, dass das Baugebiet B.________ im Teilraum "Urnersee" des BLN-Gebietes 1606 liegt, eine Bemessung des Gewässerraums des F.________bachs nach Art. 41a Abs. 1 GSchV noch ist eine Erhöhung der berechneten Breite des Gewässerraums aufgrund von Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV erforderlich (vgl. Erw. 6.2 ff.). Die Ausscheidung des Gewässerraums des F.________bachs nach Art. 41a Abs. 2 GSchV im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahren erweist sich als sachgerecht und ist mithin nicht zu beanstanden. Der nicht erfolgten Ausscheidung eines Gewässerraums im eingedolten Abschnitt des F.________bachs auf KTN 007.________ bis 004.________ stehen keine überwiegenden Interessen entgegen. Im Übrigen hätte selbst die Geltung der Uferstreifen gemäss Abs. 2 lit. a ÜbgBest GSchV (anstelle des nicht festgelegten Gewässerraums) keine Folge für vorliegendes Verfahren, da im Bereich dieses Uferstreifens keine Bauten oder Anlagen auf KTN 001.________ geplant sind. 6.7.2 Vom Bauvorhaben 'Abbruch Stall, Neubau 6 MFH Erschliessungsstrasse und Brücke, Projektänderung vom 30.11.2015' beschlägt einzig die im Gewässerraum standortgebundene Brücke J.________ den sachgerecht nach Art. 41a Abs. 2 GSchV ausgeschiedenen Gewässerraum. Dieser Brückenneubau gewährleistet die hochwassertechnischen Durchflusshöhen und engt das Abflussprofil des F.________bachs nicht ein, so dass sich durch den Brückenneubau keine Hochwassergefährdung ergibt (vgl. Erw. 6.3.4 hiervor). Die weiteren projektierten Bauten und Anlagen auf KTN 001.________ sind ausserhalb des Gewässerraums situiert und führen zu keiner Erhöhung der Hochwassergefährdung (vgl. Erw. 5.7 hiervor). Das Bauvorhaben erfordert keine über die angeordnete Uferbestockung, als ingenieurbiologischen Massnahmen zur Stabilisierung der Böschungsborde (und als Ersatzmassnahme für den Eingriff in den

38 F.________bach), sowie der Kontrolle und fachgerechten Unterhalt gemäss Pflichtenheft hinausgehende Massnahmen (vgl. Erw. 6.3.3 hiervor). Der vor allem wegen der Eindolung auf KTN 007._____

III 2018 13 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2018 III 2018 13 — Swissrulings