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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2018 III 2018 12

17. Oktober 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·13,235 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern, Erschliessungsstrasse und Brücke) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 12 Entscheid vom 17. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. Aa.________ und Ab.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Morschach, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, 3. Bezirksrat Schwyz, 4. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vorinstanzen, 5. Einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus: 5.1 D.________, 5.2 E.________, 5.3 F.________, 6. Flurgenossenschaft C.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. DA.________,

2 Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligungen: - Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern, Erschliessungsstrasse und Brücke (RRB Nr. 976/2017) - Neubau einer Brücke (RRB Nr. 977/2017) - Uferbestockung (RRB Nr. 978/2017)

3 Sachverhalt: A.1 Am 8. Juli 2014 reichten die einfache Gesellschaft C.________ und die Flurgenossenschaft C.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für den Abbruch der Scheune und den Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern (A1/A2, B1-B4, alles Erstwohnungen), inklusive Strasse, Bachverbauung und Brücken, auf den Grundstücken KTN 001.________ (10'733 m2) und KTN 002.________ (43 m2), C.________, Morschach ein. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ verläuft der G.________bach. Die beiden Grundstücke KTN 001.________ und KTN 002.________ befinden sich in der Wohnzone W3 im Geltungsbereich des Gestaltungsplans C.________ (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 793/2009 vom 7.7.2009) sowie im BLN- Gebiet Nr. 1'606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi). Die Erschliessung ist mit einer neu zu erstellenden Erschliessungsstrasse von der H.________gasse her (auf der Parzelle KTN 002.________) mit einer Brücke ("H.________") über den G.________bach vorgesehen. Nach dieser Brücke zweigt auf KTN 001.________ aus der neuen Erschliessungsstrasse eine Stichstrasse in Richtung Norden ab, als Zufahrt zu den im Nordwestbereich der Parzelle projektierten Häusern A1 und A2. Die neue Erschliessungsstrasse dreht an dieser Stelle hangaufwärts in Richtung Süden und nach rund 70 m (unterhalb der projektierten Häuser B2 und B3) in einer Haarnadelkurve wieder nach Norden und erschliesst derart die nordöstlich (bergwärts) gelegenen Häuser B1 und B2. Die südöstlich situierten Häuser B3 und B4 werden ab der Haarnadelkurve durch eine in südlicher Richtung weiter führende Stichstrasse erschlossen (vgl. Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung C.________ vom 30.11.2015 = Beilage im Aktenverzeichnis zu VB 123/2016 [nachfolgend: VB 123/2016-act.] III.-02 in Gesuchsunterlagen B5). Nur ein erst in einer zweiten Etappe geplantes (vom vorliegenden Baugesuch nicht erfasstes) Doppeleinfamilienhaus am südlichen oberen Ende der Parzelle soll mittels einer separaten Brücke ab der G.________strasse (gegenüber der Parzelle KTN 003.________) erschlossen werden (vgl. Plan Nr. 274-30 Situation vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (…) unter Hinweis auf die gleichzeitige Publikation für die Verlegung eines landwirtschaftlichen Fahrwegs mit Stütz- und Schutzmauer (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben Dritten auch die Erbengemeinschaft I.________ (bestehend aus B.________, Aa.________, O.________ und P.________) sowie Ab.________ gemeinsam mit weiteren Miteinsprechern Einsprache.

4 Am 21. Dezember 2015 reichten die einfache Gesellschaft C.________ und die Flurgenossenschaft C.________ eine Projektänderung (Projektänderungen Brücken, Strasse, Bachverbauung und Werkleitungen) ein, welche im Amtsblatt (…) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben neben Dritten auch die Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern erneut Einsprache. Mit Beschluss (BRB) Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 stimmte der Bezirksrat Schwyz dem Neubau der Brücke über den G.________bach unter Auflagen zu. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilte mit Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24. März 2016 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese beiden Bewilligungen erteilte der Gemeinderat Morschach mit Beschluss (GRB) B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 die Baubewilligung wie folgt: 1.1 Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Einfachen Gesellschaft C.________ (…) die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Stall sowie den Neubau von sechs MFH (A1 und A2 sowie B1 bis B4), dies gemäss Projektänderung vom 30.11.2015, inkl. Erschliessungsstrasse und Brücke, aber ohne Bachverbauung/Holzkastensperren und ohne neuen Fussgängersteg (…) unter Bedingungen und Auflagen erteilt. 1.2 Für diejenigen Teile der Erschliessungsbrücke über den G.________bach, die nicht bereits im Gestaltungsplan vorgegeben sind, wird unter Hinweis auf den kantonalen Gesamtentscheid, E. II/ Ziff. 1, gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. c PBG eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes erteilt. 1.3 Für den Eingriff in das Schutzobjekt Nr. 006.________, Niederhecke, dies zufolge Brückenneubau, wird gestützt auf Art. 8 Abs. 2 f. Schutzverordnung die Bewilligung erteilt, dies mit der Auflage einer Ersatzbestockung gemäss Baubewilligungsverfahren 2014-10/B2014-09 und der Auflage Ziff. 6 Bst. q nachstehend. Für die Erfüllung der Auflage haftet der Gemeinde gegenüber die Bauherrschaft (EG C.________). 2. Einspracheentscheide: 2.1 Dem Ausstandsbegehren der Einsprecher Ziff. 1 [u.a. Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________] gegen Gemeindepräsident A.________ wird stattgegeben, dasjenige gegen RA lic. iur. J.________ dagegen wird abgelehnt. Auf das Ausstandsbegehren gegen K.________ wird nicht eingetreten, da dieser an der Instruktion der vorliegenden Baubewilligung nicht beteiligt war. 2.2 Die Einsprache Ziff. 1 von 1. (…) 2. der Erbengemeinschaft I.________ (…) 3. Ab.________ (…) wird, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher, abgewiesen. 2.3-2.5 (Weitere Einsprachen)

5 2.6 Kosten Einsprachebehandlung: a) Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen Ziff. 1 und Ziff 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und gehen je hälftig zu Lasten der beiden Einsprecherschaften. (…) 3.-12. (Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen). A.2 Gegen diesen GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 erhoben neben anderen Einsprechern (Verfahren VB 132/2016 [Verfahren II]) die Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern am 1. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 123/2016 [Verfahren I]): 1. Es sei der baurechtliche Bewilligungsentscheid des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 bezüglich kommunalem Baugesuch- Nr. 2014-08 aufzuheben. 2. Es sei der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) des Kantons Schwyz vom 24. März 2016 bezüglich kant. Baugesuch-Nr. B-2014- 0902 aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 3. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Schwyz vom 19. Februar 2016 (Nr. 21/2016 F III 15) aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft. A.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 (versandt am 22.12.2018) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 123/2016 und VB 132/2016 und entschied wie folgt: 1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…). 3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer II je die Hälfte (je Fr. 900.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit. 4.-6 (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). B.1 Am 19. Februar 2015 reichte die einfache Gesellschaft C.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für den Bau einer Brücke über den G.________bach, C.________, Morschach (KTN 001.________), ein. Mit diesem soll dereinst ein im südöstlichen Bereich auf KTN 001.________ vorgesehenes Doppeleinfamilienhaus, für welches noch kein Baugesuch eingereicht wurde, erschlossen werden. Dieses Brückenbauvorhaben wurde im Amtsblatt (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben Dritten auch die Erben-

6 gemeinschaft I.________ sowie Ab.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern Einsprache. Am 21. Dezember 2015 reichte die einfache Gesellschaft C.________ eine Projektänderung ein, welche im Amtsblatt (…) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben neben Dritten auch die Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern erneut Einsprache. Mit BRB Nr. 7/2016 vom 22. Januar 2016 stimmte der Bezirksrat Schwyz dem Neubau der Brücke über den G.________bach unter Auflagen zu. Das ARE erteilte mit Gesamtentscheid B2015-0237 vom 24. März 2016 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese beiden Bewilligungen erteilte der Gemeinderat Morschach die Baubewilligung mit GRB B.2.2.2 2016-0315 vom 27. April 2016 wie folgt: 1. Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Einfachen Gesellschaft C.________ (…) die Baubewilligung für den Neubau einer Brücke über den G.________bach (…) erteilt. 2. Einspracheentscheide: 2.1 Dem Ausstandsbegehren der Einsprecher Ziff. 1 [u.a. Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________] gegen Gemeindepräsident A.________ wird stattgegeben, dasjenige gegen RA lic. iur. J.________ dagegen wird abgelehnt. Auf das Ausstandsbegehren gegen K.________ wird nicht eingetreten, da dieser an der Instruktion der vorliegenden Baubewilligung nicht beteiligt war. 2.2 Die Einsprache Ziff. 1 von 1. (…) 2. der Erbengemeinschaft I.________ (…) 3. Ab.________ (…) wird, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher, abgewiesen. 2.3-2.5 (Weitere Einsprachen) 2.6 Kosten Einsprachebehandlung: a) Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen Ziff. 1 und Ziff. 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) auf je Fr. 600.00 festgesetzt (…). 3.-11. (Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen). B.2 Gegen diesen GRB B.2.2.2 2016-0315 vom 27. April 2016 erhoben neben Dritten (Verfahren VB 129/2016 [Verfahren II]) die Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern am 2. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 128/2016 [Verfahren I]):

7 1. Es sei der baurechtliche Bewilligungsentscheid des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 bezüglich kommunalem Baugesuch- Nr. 2015-07 aufzuheben. 2. Es sei der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) des Kantons Schwyz vom 24. März 2016 bezüglich kant. Baugesuch-Nr. B-2015- 0237 aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 3. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Schwyz vom 22. Januar 2016 (Nr. 07/2016 F III 15) aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft. B.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 977/2017 vom 19. Dezember 2017 (versandt am 22.12.2018) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 128/2016 und VB 129/2016 und entschied wie folgt: 1. Die Beschwerde I wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde II wird abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…). 3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer je die Hälfte (je Fr. 700.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit. 4.-6 (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). C.1 Am 28. Juli 2014 reichte die Flurgenossenschaft C.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für die Bestockung des G.________bachufers auf dem Grundstück KTN 001.________, C.________, Morschach, ein. Dieses Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben Dritten auch die Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern Einsprache. Mit BRB Nr. 6/2016 vom 22. Januar 2016 stimmte der Bezirksrat Schwyz der Bestockung des G.________bachufers unter Auflagen zu. Das ARE erteilte mit Gesamtentscheid B2014-1009 vom 24. März 2016 die kantonale Bewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese beiden Bewilligungen erteilte der Gemeinderat Morschach mit GRB B.2.2.2 2016-0314 vom 27. April 2016 die Baubewilligung wie folgt: 1. Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Flurgenossenschaft C.________ (…) die Baubewilligung für die Ersatzbestockung (…) erteilt. 2. Einspracheentscheide:

8 2.1 Dem Ausstandsbegehren der Einsprecher Ziff. 1 [u.a. Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________] gegen Gemeindepräsident A.________ wird stattgegeben, dasjenige gegen RA lic. iur. J.________ dagegen wird abgelehnt. Auf das Ausstandsbegehren gegen K.________ wird nicht eingetreten, da dieser an der Instruktion der vorliegenden Baubewilligung nicht beteiligt war. 2.2 Die Einsprachen werden, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher, abgewiesen. 2.3 Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen Ziff. 1 und Ziff 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) auf Fr. 400.00, somit je hälftig auf Fr. 200.00, festgesetzt (…). 3.-10. (Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen). C.2 Gegen diesen GRB B.2.2.2 2016-0314 vom 27. April 2016 erhoben neben Dritten (Verfahren VB 131/2016 [Verfahren II]) die Erbengemeinschaft I.________ sowie Ab.________ gemeinsam mit ihren Miteinsprechern am 1. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 124/2016 [Verfahren I]): 1. Es sei der baurechtliche Bewilligungsentscheid des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 bezüglich kommunalem Baugesuch- Nr. 2014-10 aufzuheben. 2. Es sei der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) des Kantons Schwyz vom 24. März 2016 bezüglich kant. Baugesuch-Nr. B-2014- 1009 aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 3. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Schwyz vom 22. Januar 2016 (Nr. 06/2016 F III 15) aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft. C.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 978/2017 vom 19. Dezember 2017 (versandt am 22.12.2017) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 124/2016 und VB 131/2016 und entschied wie folgt: 1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…). 3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer je die Hälfte (je Fr. 700.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit. 4.-6 (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).

9 D. Am 12. Januar 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) erheben Aa.________ und Ab.________ sowie B.________ gegen die drei RRB Nr. 976/2017, 977/2017 und 978/2017 vom 19. Dezember 2017 (fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: Es seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu Lasten der Gegenpartei, eventuell des Staates. In der Begründung wird unter Hinweis auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung beantragt (Beschwerde S. 4 Ziff. 9). E. Der Bezirk Schwyz (Ressort Umwelt) teilt am 16. Januar 2018 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit darauf eingetreten werden könne. Das ARE beantragt mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 für die Verfahren III 2018 12 und III 2018 13 die Vereinigung der Verfahren und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen. Der Gemeinderat stellt vernehmlassend am 7. Februar 2018 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde bzw. Beschwerden seien abzuweisen, dabei bez. Baubewilligung Abbruch Scheune, Neubau sechs MFH, inkl. Bachverbauung und Brücke (RRB Nr. 976/2017) unter Vereinigung mit den Verwaltungsgerichtsbeschwerden L.________ (III 2018 13) und M.________ (III 2018 21). Die Verwaltungsbeschwerde/n, soweit sie die Brücke zum DEFH (RRB Nr. 977/2017) und die Bachuferbestockung (RRB Nr. 978/2017) betrifft bzw. betreffen, sei/en mit den/derjenigen der M.________ (2018 21) in den gleichen Sachen zu vereinigen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegner lassen mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 26. April 2018 beantragen, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; soweit auf sie eingetreten werde, seien sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen; unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführer. F. Am 30. Mai 2018 fand die öffentliche Verhandlung statt mit der Replik der Beschwerdeführer sowie den Dupliken der Vorinstanzen (wobei sich das ARE am 9.5.2018 und der Bezirksrat am 15.5.2018 von der Teilnahme entschuldigt hatten). Zu den jeweiligen Parteivorträgen konnten sich die Gegenparteien mit "Schlussbemerkungen" äussern.

10 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Angefochten sind vorliegend die Beschwerdeentscheide RRB Nr. 976/2017, RRB Nr. 977/2017 und RRB Nr. 978/2017 vom 19. Dezember 2017. Die gegen diese drei RRB erhobene Beschwerde wird in einem Entscheid beurteilt. Dabei werden die Rügen betreffend die einzelnen Baubewilligungen resp. die hierzu ergangenen Beschwerdeentscheide nachfolgend (soweit möglich) je separat behandelt. Von einer Verfahrensvereinigung mit den parallelen Beschwerden (Verfahren VGE III 2018 22 und VGE III 2018 13) mit je unterschiedlichen Anfechtungsobjekten wird dagegen aus Gründen der Praktikabilität und der Übersichtlichkeit abgesehen. 1.1.1 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 976/2017 (Erw. 1.1) die beiden Beschwerden gegen den GRB B.2.2.2 2016-0313 (Verfahren VB 123/2016 und VB 132/2016) vereinigt (vgl. Ingress lit. A.3 hiervor), indessen aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine Vereinigung dieser Verfahren mit den Beschwerdeverfahren VB 124/2016, VB 128/2016, VB 129/2016 und VB 131/2016 (sowie VB 130/2016) verzichtet. Die Verfahrenskoordination hat er mit zeitgleichem Entscheid der Beschwerden sichergestellt (Erw. 1.1 f.; Erw. 7.2). Die Beschwerdebefugnis der (vorliegenden) Beschwerdeführer Ziff. 1 hat er bejaht, jene der (vorliegenden) Beschwerdeführerin Ziff. 2 offen gelassen (Erw. 2.1.2 und Erw. 2.2). Im Weiteren verneinte der Regierungsrat eine Verletzung des Gewässerraumes durch die neu geplante Erschliessungstrasse (vgl. Ingress lit. A.1 hiervor). Das behördenverbindliche Gewässerrauminventar der Gemeinde sei mit RRB Nr. 718 vom 1. Juli 2014 genehmigt worden. Die verschärften Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 müssten aufgrund des Gewässerrauminventars nicht mehr angewendet werden. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit sei im Baubewilligungsverfahren geprüft worden (Erw. 8.1.2 ff:). Es sei nicht einzusehen, weshalb der (frühere) Gemeindepräsident am Beschluss für den Erlass des (behördenverbindlichen) Gewässerrauminventars nicht hätte mitwirken dürfen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs sei er hingegen in den Ausstand getreten (Erw. 8.3). Die Festlegung der Breite des Gewässerraumes sei zu Recht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a GSchV erfolgt (Erw. 8.4.2 f.). Ob ein Gewässerraum für den von Süden nach Norden fliessenden G.________bach, der bei der südwestlichen Grenze von KTN 001.________ und der G.________strasse offen fliesst, auch im Bereich der Eindolung (ab der Parzelle KTN 004.________ über KTN 005.________, 007.________ und teils 008.________, von wo er entlang der nordwestlichen Grenze von KTN 001.________ wieder offen fliesst) hätte ausge-schieden wer-

11 den müssen, bilde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Erw. 8.5). Es hätten somit nicht die strengeren Übergangsbestimmungen der GSchV angewendet werden müssen. Der Verlauf der Erschliessungsstrasse sei schon im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt worden. Sie befinde sich ausserhalb des Gewässerraumes (Erw. 8.6). Sie habe keinen unzulässigen Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild. Der Brückenübergang genüge den (erhöhten) Eingliederungsanforderungen (Erw. 9.2). In Bezug auf die Hochwassersicherheit bestehe unbestrittenermassen Handlungsbedarf. Mit Ausnahme der Brücke befänden sich die vorgesehenen Hochbauten jedoch weit ausserhalb des Gewässerraumes. Zudem werde die Abflusskapazität des G.________bachs durch die geplante Brücke nicht eingeschränkt. Mit der angeordneten Ersatzmassnahme der Uferbestockung sollte die Erosion zudem weitgehend reduziert werden können (Erw. 10.2). Das kommunale Schutzobjekt Nr. 006.________ (Niederhecke mit Bäumen) tangiere das Grundstück KTN 002.________ bzw. den geplanten Bachübergang nicht. Die gemeinderätlichen Bestrebungen, im Rahmen des laufenden Nutzungsplanverfahrens die Lage des Schutzobjektes anzupassen, spiele für das Beschwerdeverfahren keine Rolle (Erw. 11.1 f.). Der Fussweg Nr. 009.________ soll im Bereich der Parzelle KTN 002.________ auf einer Länge von 6.75 m bis teilweise 2.1 m nach Westen verlegt werden. Von der bestehenden Linienführung werde daher nur teilweise und ausschliesslich innerhalb der bereits belasteten Parzelle KTN 002.________ abgewichen. Angesichts dieser unwesentlichen Wegverlegung sei zu Recht auf die Durchführung eines Wegverlegungsverfahrens gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958 verzichtet worden (Erw. 12.1.1 f.). Die Abrufung des Winterweges Nr. 010.________ (mit gleichem Verlauf wie der Fussweg Nr. 22) sei vom Bundesgericht mit Urteil 1C_569/2016 und 1C_575/2016 vom 21. Juni 2017 bestätigt worden und stehe dem Brückenbau nicht entgegen (Erw. 12.2). 1.1.2 Mit RRB Nr. 977/2017 (wie auch mit RRB Nr. 978/2017) hat sich der Regierungsrat zur Verfahrensvereinigung, zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer und zur Koordination der verschiedenen Verfahren ähnlich wie mit RRB Nr. 976/2017 (alle vom 19.12.2017) geäussert (Erw. 1 und 2). Die Standortgebundenheit der Brücke sowie das öffentliche Interesse an derselben, das in der Erschliessung einer rechtskräftigen Bauzone bestehe, seien zu bejahen. Eine andere Erschliessung sei aus topographischen Gründen nicht möglich (Erw. 6.2.1 f.). Lage und Dimensionierung der Anlage seien weitgehend durch deren Funktionalität vorgegeben. Die für die Hochwassersicherheit erforderliche

12 Höhe müsse gewährleistet sein. Das Bauvorhaben habe auch unter Berücksichtigung der Lage im BLN-Gebiet Nr. 1'606 keinen unzulässigen Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild (Erw. 7.1.3). Eine Revitalisierung des G.________bachs in Zukunft erscheine unrealistisch (Erw. 7.2). Betreffend die Hochwasser-sicherheit lehnte sich der Regierungsrat im Wesentlichen an die Beurteilung mit RRB Nr. 976/2017 an (Erw. 8). 1.1.3 Die geplante Uferbestockung, welche Gegenstand von RRB Nr. 978/2017 ist, verläuft auf einer Länge von fast 50 m und einer Breite von 3 m über das Grundstück KTN 001.________ entlang der Grenze zu den Parzellen KTN 008.________ und KTN 011.________ bis zur geplanten Brücke H.________ auf KTN 002.________. Der Regierungsrat hielt u.a. fest, eine Uferbestockung befinde sich naturgemäss innerhalb des Gewässerraumes, weswegen es in diesem Fall unbeachtlich sei, ob die Festlegung des Gewässerraumes (formell und materiell) korrekt erfolgt sei (Erw. 7). Die geplante Uferbestockung gefährde die Hochwassersicherheit offensichtlich nicht. Vielmehr wirke sich eine Bepflanzung wegen der Reduktion der Erosion sogar positiv aus. Die Uferbestockung stehe auch allfälligen künftigen Hochwasserschutzmassnahmen nicht entgegen. Im Bereich der Bauvorhaben sei zudem keine Verbreiterung des G.________bachs vorgesehen (Erw. 8.2). Die geplante Uferbestockung sei als Ersatzmassnahme auf möglichen ökologischen Ausgleichsflächen zulässig (Erw. 9.1 f.). Das heute nur spärlich bewachsene Bachufer werde ökologisch aufgewertet und trage so zur Revitalisierung des G.________bachs bei. Der Gemeinderat habe die Absicht, die geplante Bestockung als geschützte Hecke in den kommunalen Landwirtschafts-, Schutz- und Wintersportzonenplan (Landschaftsplan) aufzunehmen (Erw. 9.3). Ähnlich wie mit RRB Nr. 976/2017 führte der Regierungsrat aus, das kommunale Schutzobjekt Nr. 006.________ (Niederhecke mit Bäumen) ende nicht erst auf der Parzelle KTN 019.________ (im Bereich des Schutzobjektes Nr. 33 [Trockensteinmauer]), sondern tangiere das Grundstück KTN 002.________ bzw. den geplanten Bachübergang nicht (Erw. 10.2). 1.2 Die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 ist u.a. alleinige Baugesuchstellerin für die Bestockung des G.________bachufers auf dem Grundstück KTN 001.________, Bewilligungsempfängerin des GRB Nr. B.2.2.2 2016-0314 vom 27. April 2016 und als solche Beschwerdegegnerin in den vorinstanzlichen Verfahren VB 124/2016 und VB 131/2016 (RRB Nr. 978/2017 vom 19.12.2017). In der Beschwerde vom 12. Januar 2018 wurde die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 nicht als Beschwerdegegnerin aufgeführt und auch in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 (versehentlich) nicht als solche erwähnt. Dies

13 bemängelte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 26. April 2018 zu Recht, wobei er zugleich erklärte, auch für die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 hat somit keinen Rechtsnachteil erlitten. 1.3 Die Beschwerdeführer rügen insbesondere die Verletzung des Willkürverbots und eine Missachtung von Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 sowie die Verletzung der Pflicht zur Koordination in einem Bauverfahren in materieller und formeller Hinsicht (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 f., S. 3 f. Ziff. 8 f., S. 4 Ziff. 2). Die angefochtenen Beschlüsse seien wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben. Festgehalten wird auch an der Rüge der Verletzung des Gewässerraumes durch die Brücke (Beschwerde S. 9 Ziff. I) wie auch an der Festlegung des Gewässerraumes als solchem (Beschwerde S. 10 Ziff. II). Die Baueingabepläne seien ungenau und teilweise fehlerhaft (Beschwerde S. 10 Ziff. III [betr. RRB Nr. 978/2017]). Betreffend den RRB Nr. 976/2017 bringen die Beschwerdeführer unter anderem überdies vor, die Erschliessungsfrage sei ungeklärt; eine "rechtmässige (ablösende) Erschliessung für KTN 013.________" liege nicht vor (vgl. auch betr. RRB Nr. 977/2017, Beschwerde S: 10 Ziff. II). Die Brückenkote von 648.50 m.ü.M. sei zu "konfrontieren". Die Schutzziele des BLN-Gebietes Nr. 1'606 würden willkürlich nicht behandelt. Die Vorgaben des Ingenieurbüros N.________ würden willkürlich nicht beachtet. Das Baugesuch entspreche nicht den Vorgaben des kommunalen Baureglements (BauR) vom 26. September 1997 und des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987. Die Schutzobjekte würden nicht beachtet (vgl. auch betr. RRB Nr. 978/2017, Beschwerde S. 11, betr. die Niederhecke [Schutzobjekt Nr. 006.________]). Betreffend den RRB Nr. 978/2017 wird zudem geltend gemacht, mit der Beeinträchtigung der Hecke werde auch der ökologische Schutz für die Bienenzucht missachtet und unverhältnismässig eingeschränkt bis verunmöglicht. Der Hochwassersicherheit werde überhaupt keine nachvollziehbare Beachtung geschenkt (Beschwerde S: 11 Ziff. III). Zusammenfassend rügen die Beschwerdeführer auch, dass ihr Recht auf Privateigentum mit willkürlichen und widersprüchlichen Aussagen und Beschlüssen nicht mehr gewahrt werde. 1.4.1 Die Beschwerdeführer reklamieren, dass die angefochtenen Beschwerdeentscheide RRB Nr. 976/2017, RRB Nr. 977/2017 und RRB Nr. 978/2017 vom

14 19. Dezember 2017 (am 22.12. 2017) nur an Ab.________ und an B.________ versandt worden sind, nicht jedoch an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft I.________ (vgl. Beschwerde vom 12.1.2018 S: 2 f. Ziff. 6). Das Sicherheitsdepartement anerkennt diesen Sachverhalt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 und ergänzt, dass am 17. Januar 2018 die Eröffnung dieser Beschlüsse an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft (Aa.________, O.________ und P.________) nachgeholt wurde (vgl. der Vernehmlassung beigelegtes Aufgabeverzeichnis für LSI Briefe). 1.4.2 Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig. Ausschlaggebend ist vielmehr der Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (BGE 117 Ib 270 Erw. 1c und d; Urteile des BGer 1C_150/2012 vom 6.3.2013 Erw. 2.3 = ZBl 115/12014 S. 324 = URP 2013 S. 138; 1C_128/2013 vom 17.6.2014 Erw. 9; 8C_814/2016 vom 3.4.2017 Erw. 4.3). Diesem Grundsatz ist nach Lehre und Rechtsprechung dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat (vgl. Urteil des BGer 1A.253/2005 vom 17.2.2016 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich 1999, N 3 zu § 48 VRG; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 364 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 BV), darf der Dritte aber den Beginn des Fristenlaufs indes nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten hat. Er hat sich vielmehr danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 Erw. 4.2; Urteil des BGer 1C_256/2017 vom 11.1.2018 Erw. 2.1). 1.4.3 Der Beschwerdeführer (Aa.________) hat durch die objektiv mangelhafte Eröffnung der Beschlüsse an ihn keine Nachteile erlitten. Unabhängig vom ihm gegenüber erst am 17. Januar 2018 eröffneten Beschluss hat er aufgrund seiner Kenntnis desselben aufgrund der Zustellung an Ab.________ und B.________ noch innert der Rechtsmittelfrist seit der Zustellung vom 22. Dezember 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft haben innert der für sie erst mit der Zustellung der am 17. Januar 2018 versandten Beschwerdeentscheide keine Beschwerde erhoben. 1.5.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es

15 kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 Erw. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 1.5.2 Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unter anderem - eine eklatante Gehörsverletzung seitens der Gemeinde reklamieren, welche der Abnahme von Beweisen über entscheidrelevante Tatsachen bezüglich des Bundesgerichtsurteils 1C_569/2016, 1C_571/2016 und 1C_575/2016 vom 21. Juni 2017 nicht nachgekommen sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 7), - soweit sich ihre Vorbringen gegen den Gemeindepräsidenten und den Präsidenten der Wegrodelkommission (Beschwerde S. 3 Ziff. 8) richten, - soweit sie ein Strafverfahren (Beschwerde S. 5 oben Ziff. 2; S. 8 Ziff. 8) und baurechtliche Angelegenheiten im Bereich der DA.________strasse (Beschwerde S. 5 oben) ansprechen, - soweit sie das erwähnte Bundesgerichtsverfahren thematisieren (Beschwerde S. 3 Ziff. 8; S. 5 ff. Ziff. 3 und Ziff. 5 f.) und - soweit sie auch geltend machen, ihre Vorbringen betreffend Wegrodel(pläne) und Grundlagenpläne (Beschwerde S. 6 Ziff. 3, S. 7 Ziff. 6, S. 8 f.) seien nicht geprüft worden, ist auf diese Rügen nicht einzutreten, da sie zu Recht nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse waren und anderweitige Verfahren und/oder Streitfragen betreffen. 1.5.3 Dasselbe gilt hinsichtlich den von den Beschwerdeführern bestrittenen genügenden Zugang zum Q.________haus auf KTN 013.________ (Beschwerde S. 4 Ziff. 1) und ihrer hierbei vorgebrachten Rüge, dem Urteil des BGer 1C_569/2016, 1C_571/2016 und 1C_575/2016 vom 21. Juni 2017 werde in Sachen Zugang zum Q.________haus nicht nachgelebt (Beschwerde S. 6 Ziff. 3 und S. 9). Die rechtsgenügliche Erschliessung zum Q.________haus war nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse und musste es auch nicht sein. Im erwähnten Urteil des BGer vom 21. Juni 2017 (Erw. 6.3) wurde zudem nur fest-

16 gehalten, der Parzelle KTN 013.________ stehe zu Lasten von KTN 011.________ kein Wegrecht zu, doch seien alle Vorinstanzen sachverhaltlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer ihr Q.________haus über den öffentlichen Fussweg Nr. 012.________ erreichen könnten, was vor dem Bundesgericht von keiner Seite bestritten worden sei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern in dieser Hinsicht dem Bundesgerichtsurteil nachzuleben wäre. Das Bundesgericht machte die Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs 010.________ im besagten Urteil vom 21. Juni 2017 (Erw. 7.2 f.) nicht von der Erfüllung von Auflagen und/oder Bedingungen abhängig. In diesem Sinne war auch der Vorschlag "Dienstbarkeitsvertrag und Vereinbarung" vom 5. September 2014 (vgl. Bf-act. 8; Beschwerde S. 5 Ziff. 3), der nicht in einer vertraglichen Abrede hinsichtlich Einräumung von Fuss- und Fahrwegrechte zugunsten der Parzelle KTN 013.________ und zulasten der Grundstücke KTN 002.________, KTN 014.________ und KTN 011.________ mündete (aus welchen Gründen auch immer), zu Recht nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheide. Dass die Beschwerdeführer den damaligen Vorschlag vom 5. September 2014 nach der vom Bundesgericht geschützten Abrufung des Winterwegs 010.________ nunmehr umgesetzt haben möchten, ist für vorliegendes Verfahren ohne Belang. 2.1 Die Beschwerdegegner stellen vernehmlassend am 26. April 2018 und der Gemeinderat duplizierend an der öffentlichen Verhandlung vom 30. Mai 2018 die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in Frage. 2.2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Ist eine der in § 27 Abs. 1 VRP aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die Einsprache bzw. Beschwerde den davon Gebrauch machenden Personen eintragen würde, oder anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den

17 das Bauvorhaben bzw. die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587, Erw. 2.1). 2.2.2 Nachbarbeschwerden gegen Baubewilligungen zählen zu den typischen Tatbeständen von Drittbeschwerden, auf welche grundsätzlich einzutreten ist (BGE 112 Ib 170 Erw. 5b; BGE 112 Ib 409, Erw. 2d; BVR 2006, S. 263 f.). Benachbart ist jedes Grundstück, das mit der Bauparzelle derart in einer räumlichen Beziehung steht, dass eine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben oder die damit verbundene Nutzung möglich ist. Diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, um die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis zu begründen. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht, ist dann im Sachentscheid zu beurteilen (VGE 562+574+575/87 vom 7.9.1987 Erw. 6c mit Hinweis auf Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 42 u. 48). Es bedarf keiner Legitimation zum Argument (I. Schwander, Zur Beschwerdebefugnis in den Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren, in ZBl 79, 477 f.; VGE III 2008 144 vom 20.11.2008 Erw. 2.3.2; J. Hensler, a.a.O., S. 40). Die Legitimation ergibt sich demgemäss nicht schon allein aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit (Urteil des BGer 1P.164/2004 vom 17.6.2004 Erw. 2.5 mit Hinweisen). Eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung bzw. beachtenswerte nahe Beziehung wird grundsätzlich bejaht, sofern das Grundstück des Beschwerdeführers unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befindet. In der Praxis wird jedoch darauf verzichtet, auf bestimmte Werte abzustellen (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 37 ff., mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Im Urteil 1A.118/2006 und 1P.330/2006 vom 10.11.2006 Erw. 2.4 hat das Bundesgericht erwogen, der vom Gesetzgeber gewollte Schutz würde faktisch aufgehoben, wenn Eigentümern von nicht (oder nur sehr beschränkt) nutzbaren Liegenschaften die Einsprachebefugnis abgesprochen würde. Die Bewilligungsbehörde könnte dann - wie im betreffenden Fall geschehen - das Bauen bis an die Grenze ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn bewilligen, ohne dass sich dieser dagegen zur Wehr setzen könnte (vgl. VGE III 2008 144 vom 20.11.2008 Erw. 2.3.2). Ein schutzwürdiges Interesse ist mithin anzunehmen, wenn der Ausgang des Verfahrens die Interessensphäre des Nachbarn zu beeinflussen vermag (BEZ 2004 N 69 Erw. 2). Es ist vorauszusetzen, dass die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen, wohingegen eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der Betroffenen keinen Rechtsschutz verdient (vgl. VGE III 2014 121 vom 28.8.2014 Erw. 3.3;

18 Haller/Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., N 986 mit Hinweis auf RB 1980 Nr. 7, RB 1985 Nr. 8, RB 1995 Nr. 9; EGV-SZ 2009 B. 1.1). 2.3.1 Das Grundstück KTN 015.________ der Beschwerdeführer Ziffer 1 befindet sich rund 180 m von den geplanten Bauvorhaben auf KTN 002.________ und KTN 001.________ (Gegenstand von RRB Nr. 976/2017 und 978/2017) und ca. 240 m von der geplanten Brücke im südöstlichen Bereich auf KTN 001.________ (Gegenstand von RRB Nr. 977/2017) entfernt. Dazwischen liegen die R.________strasse sowie mehrere Häuserreihen. Das Grundstück KTN 016.________ im Eigentum der Erbengemeinschaft I.________ sowie der Beschwerdeführerin Ziffer 2 befindet sich noch etwas weiter von den geplanten Bauvorhaben auf KTN 002.________ und KTN 001.________ entfernt. Bei dieser erheblichen räumlichen Entfernung der Grundstücke KTN 015.________ und KTN 016.________ zu den geplanten Bauvorhaben auf KTN 002.________ und KTN 001.________, ohne direkte Sichtverbindung und ohne erkennbare Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben oder die damit verbundene Nutzung, ist eine besondere Berührtheit der Beschwerdeführer Ziff. 1 aufgrund des Eigentums an KTN 015.________ nicht auszumachen. 2.3.2 Auf dem lediglich ca. 27 m2 grossen Grundstück KTN 013.________ im Eigentum der Erbengemeinschaft I.________ sowie der Beschwerdeführerin Ziff. 2 befindet sich ein Q.________haus. Das Grundstück KTN 013.________ wird allseitig von der Parzelle 011.________ umschlossen. Das Q.________haus auf KTN 013.________ befindet sich in direktem Sichtkontakt, ca. 12 m von der geplanten Brücke "H.________" auf dem Grundstück KTN 002.________ entfernt, sowie in ähnlich geringer Distanz zu der geplanten Erschliessungsstrasse auf der anderen Seite des G.________bachs auf dem Grundstück KTN 001.________ (beide Gegenstand von RRB Nr. 976/2017). Zur geplanten Bachuferbestockung, welche auf einer Länge von fast 50 m und einer Breite von 3 m über das Grundstück KTN 001.________ entlang der Grenze zu den Parzellen KTN 008.________ und KTN 011.________ bis zur geplanten Brücke H.________ auf KTN 002.________ verläuft (Gegenstand von RRB Nr. 978/2017), beträgt die Distanz vom Q.________haus auf KTN 013.________ weniger als 10 m. Damit ist die unmittelbare räumliche Nähe zwischen der Parzelle KTN 013.________ zu den Bauvorhaben auf KTN 002.________ und KTN 001.________, welche Gegenstand von RRB Nr. 976/2017 und 978/2017 offensichtlich gegeben. Hinsichtlich der besonderen Betroffenheit verweisen die Beschwerdeführer insbesondere auf die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Bienenzucht (Einschränkung des Bienenflugs). Zusammenfassend ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer (zumindest der Beschwerdeführerin

19 Ziff. 2) zur Anfechtung der beiden RRB Nr. 976/2017 und 978/2017 zu bejahen, auch wenn es sich bei der Parzelle KTN 013.________ um eine nur beschränkt nutzbare Liegenschaft handelt (vgl. Erw. 2.2.2 hiervor). Mithin ist diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch angefocht. RRB Nr. 976/2017 Erw. 2.2). 2.3.3 Die im südöstlichen Bereich auf KTN 001.________ geplante Brücke ab der G.________strasse über den G.________bach, mit welcher dereinst ein Doppeleinfamilienhaus erschlossen werden soll (Gegenstand von RRB Nr. 977/2017) befindet sich, ohne direkte Sichtverbindung ca. 135 – 140 m von der Parzelle KTN 013.________ entfernt. Diese erhebliche räumliche Distanz, ohne direkte Sichtverbindung spricht klar gegen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die geplante Brücke oder die damit verbundene Nutzung und damit gegen eine besondere Berührtheit der Beschwerdeführer. Aus dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft I.________ auf der Parzelle KTN 017.________ (im Eigentum der S.________), welche südlich von KTN 001.________ situiert ist, ein Wasserreservoir besitzen (vgl. Bf-act. 15), wird nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer durch die Raumbeziehung zwischen der geplanten Brücke und dem fraglichen Wasserreservoir (ca. 60 m Distanz) in besonderer Art, d.h. mehr als die Allgemeinheit, durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch die geplante Brücke oder die damit verbundene Nutzung ist diesbezüglich nicht zu erkennen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht (substantiiert) dargetan. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerdelegitimation ohne weitere Begründung aus "den Wegrodelrechten" ableiten (Beschwerde vom 12.1.2018 S. 10 Ziff. II), wird daraus nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern sie aufgrund (der Benützung) im Allgemeingebrauch stehender Wege stärker als jedermann durch die geplante, rund 135 m von der Parzelle KTN 013.________ entfernte Brücke über den G.________bach betroffen sein sollten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie die G.________strasse befahren, um zum Wasserreservoir auf KTN 017.________ oder zu den Quellen auf der Parzelle KTN 252 (im Eigentum einer Drittperson) zu gelangen. Aus der Benützung öffentlicher Strassen und/oder öffentlicher Wege mit privater Unterhaltspflicht, welche in der Nähe des Brückenbauvorhabens verlaufen, resultiert per se weder eine besondere (stärker als jedermann) Beziehungsnähe noch ein schutzwürdiges Interesse. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bezüglich des RRB Nr. 977/2017 nicht bejaht werden, da keine besondere Betroffenheit gegeben ist. Indessen wäre die Beschwerde gegen den RRB

20 Nr. 977/2017 abzuweisen (vgl. Erw. 6.3.4 und 9.1 ff. hiernach), wenn die Beschwerdelegitimation gegeben wäre. 3.1 Die Beschwerdeführer reklamieren, die materielle und formelle Koordination (gemäss PBG) werde nicht eingehalten (vgl. Beschwerde vom 12.1.2018 S. 3 Ziff. 8; S. 4 Ziff. 2; Plädoyernotizen vom 30.5.2018 S. 2 oben). 3.2 Nach Art. 25a RPG ist für ausreichende Koordination zu sorgen, falls die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden verlangt. Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt nebst der inhaltlichen Abstimmung möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG). Gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf die Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Sodann ist zu gewährleisten, dass die verschiedenen koordinationspflichtigen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können. Nebst der inhaltlichen Abstimmung verfolgt das Koordinationsgebot den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehr-mals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden. Greift die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG, so gilt aufgrund des Koordinationsgebots insbesondere die Pflicht zur gemeinsamen bzw. zumindest gleichzeitigen Eröffnung mehrere Verfügungen (vgl. Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG) (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2013 vom 4.2.2014 Erw. 3.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Kantonal wird die Verfahrenskoordination insbesondere in den §§ 77 Abs. 3, 81 und 83 PBG sowie in den §§ 2 f., § 38 und §§ 40 ff. der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997 geregelt. 3.3 Der Gemeinderat hat die Baugesuche auf KTN 001.________ und 002.________, Abbruch Stall, Neubau 6 MFH inkl. Strasse und Brücke (GRB

21 B.2.2.2 2016-0313; vgl. Ingress lit. A hiervor), Neubau Brücke über den G.________bach (GRB B2.2.2 2016-0315; vgl. Ingress lit. B hiervor), Bestockung G.________bachufer (GRB B2.2.2 2016-0314; vgl. Ingress lit. C hiervor) sowie das (hier nicht interessierende) Baugesuch auf KTN 018.________, Verlegung landwirtschaftlicher Fahrweg mit Stütz- und Schutzmauer (GRB B2.2.2 2016- 0312) im Sinne von § 77 Abs. 3 PBG an das ARE als kantonale Fachstelle für Raumplanung (Art. 31 RPG) und Koordinationsstelle (Art. 25a RPG Abs. 2 lit. a; § 3 Abs. 1 Satz PBV) weitergeleitet. Das ARE resp. die ihm unterstellte, für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren zuständige Baugesuchszentrale (§§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 41 PBV) sorgte für die koordinierte Behandlung und Zustellung der einzelnen Baugesuche durch die kantonalen Fachinstanzen (vgl. dazu Gesamtentscheid B2014-0902 Sachverhalt Ziff. 4 S. 5 f.) sowie - soweit erforderlich - des Bezirks Schwyz (vgl. dazu Gesamtentscheid B2014-0902 Sachverhalt Ziff. 4 S. 5 f.; § 4 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz [VVzWRG; SRSZ 451.111] vom 13.9.1976; Ingress lit. A.1, B.1 und C.1 hiervor) - und erteilte die aufeinander abgestimmten, kantonalen Baubewilligungen (Gesamtentscheide) für die einzelnen Baugesuche, welche sie zeitnah der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zustellte (vgl. §§ 77 Abs. 3, 81 Abs. 1 und 83 PBG; §§ 2 und 43 PBV). Der Gemeinderat hat sämtliche Beschlüsse über die einzelnen Baugesuche und die dagegen eingereichten Einsprachen gleichzeitig und inhaltlich koordiniert am 27. April 2016 erlassen und den Parteien zusammen mit den kantonalen Gesamtentscheiden sowie den Bezirksratsentscheiden eröffnet (§ 81 Abs. 2 PBG). Gegen diese war die Beschwerde an den Regierungsrat möglich (§§ 44 ff. VRP), wovon die Beschwerdeführer denn auch Gebrauch machten. 3.4 Der Regierungsrat hat die Verwaltungsbeschwerden der Beschwerdeführer (zusammen mit ihren Mitbeschwerdeführern) vom 1./2. Juni 2016 gegen: - den Abbruch Stall, Neubau 6 MFH inkl. Strasse und Brücke (GRB B.2.2.2 2016-0313, inkl. BRB Nr. 21/2016 u. kantonalen Gesamtentscheid B2014-0902) (= Verfahren VB 123/2016) - den Neubau Brücke über den G.________bach (GRB B2.2.2 2016-0315, inkl. BRB Nr. 7/2016 u. kantonalen Gesamtentscheid B2015-0237) (= Verfahren VB 128/2016) - die Bestockung des G.________bachufers (GRB B2.2.2 2016-0314, inkl. BRB Nr. 6/2016 u. kantonalen Gesamtentscheid B2014-1009) (= Verfahren VB 124/2016) mit Verwaltungsbeschwerden von Dritten vereinigt, soweit sich diese jeweils gegen dieselben Baugesuche richteten. Konkret hat der Regierungsrat folgende Verfahrensvereinigungen vorgenommen:

22 - VB 123/2016 mit VB 132/2016 (= RRB Nr. 976/2017) - VB 128/2016 mit VB 129/2016 (= RRB Nr. 977/2017) - VB 124/2016 mit VB 131/2016 (= RRB Nr. 978/2017) Auf eine Vereinigung sämtlicher Beschwerdeverfahren hat der Regierungsrat zu Recht aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Er hat jedoch sämtliche Beschwerdeentscheide am selben Datum und aufeinander abgestimmt am 19. Dezember 2017 erlassen und sich zur Koordination der verschiedenen Verfahren geäussert (vgl. angefochtene RRB Nr. 976/2017 Erw. 1.2 und 7.2; RRB Nr. 977/2017 Erw. 1.2; RRB Nr. 978/2017 Erw. 1.2 und 4). 3.5 Unbestrittenerweise besteht zwischen den einzelnen Baugesuchen auf KTN 001.________ und 002.________ ein Sachzusammenhang, weswegen die einzelnen Verfahren richtigerweise koordiniert wurden. Das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG verlangt indes nicht einen einzigen (gemeinsamen) Beschluss (vgl. Erw. 3.2 hiervor). Angesichts der Anzahl verschiedener Verfahren und zu behandelnder Beschwerden (vgl. Erw. 3.3 f. hiervor) erweist sich das Vorgehen des Regierungsrates - und der Vorinstanzen -, nicht sämtliche (Beschwerde)Verfahren zu vereinigen, als sinnvoll, und es ist nicht zu beanstanden. Die Koordination wurde dadurch sichergestellt, dass einerseits die einzelnen Baugesuche und dagegen erhobene Einsprachen aufeinander abgestimmt behandelt sowie die ergangenen Beschlüsse gleichzeitig eröffnet wurden, und andererseits gegen sämtliche (Beschwerde-)Entscheide jeweils einheitliche Rechtsmittel bei denselben Rechtsmittelinstanzen erhoben werden konnten (vgl. Erw. 3.3 f. hiervor). Der von der Koordinationspflicht verlangten, hinreichenden formellen und materiellen Abstimmung (vgl. dazu Marti, in Kommentar RPG, Art. 25a Rz. 24) wurde in casu Genüge getan, und die Parteirechte der Beschwerdeführer wie auch der übrigen Verfahrensbeteiligten wurden nicht beschränkt. 3.6 Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern, soweit sie der Ansicht zu sein scheinen (vgl. Beschwerde vom 12.1.2018 S. 3 Ziff. 8; S. 4 Ziff. 2; Plädoyernotizen vom 30.5.2018 S. 2 oben), die Bauvorhaben auf KTN 002.________ und KTN 001.________ hätten überdies mit einer (2.) Auflage des Wegrodels durch die Gemeinde, mit einer hängigen Beschwerdesache vor dem Regierungsrat (VB 64/2018) gegen einen Nichteintretensentscheid des Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Zugang zum Q.________haus auf KTN 013.________ (vgl. dazu Erw. 1.5.3 hiervor), der von ihnen verlangten 'Umsetzung' des Urteil des BGer 1C_569/2016, 1C_571/2016 und 1C_575/2016 vom 21. Juni 2017 (vgl. dazu Erw. 1.5.2 f. hiervor) sowie 'Erkenntnissen' aus einem Urteil i.S. Grund-

23 buchbereinigung die Parzelle KTN 015.________ betreffend koordiniert werden müssen. Derartige Verwaltungsakte, Verfahren und/oder Streitfragen etc. waren zu Recht weder Gegenstand der Bewilligungsverfahren betreffend die Bauvorhaben auf KTN 002.________ und KTN 001.________ noch der vorliegend angefochtenen Beschlüsse (vgl. Erw. 1.5.1 ff. hiervor). Anzufügen ist, dass die im Verlauf der Baubewilligungsverfahren erfolgten Projektänderungen jeweils publiziert und aufgelegt wurden (vgl. Ingress lit. A1 und B1 hiervor). In den Baumappen des Gemeinderates, ebenso wie in den Gesuchsunterlagen des ARE sind die aktuellen, genehmigten Pläne zu den einzelnen Bauvorhaben samt Eingangsstempeln vorhanden (vgl. Aktenverzeichnis zu VB 123/2016 [nachfolgend: VB 123/2016-act.] II.-01 in Baumappe 2014- 08/10 und III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; Aktenverzeichnis zu VB 128/2016 [nachfolgend: VB 128/2016-act.] VIII-01 in Baumappe 2015-07 und IX.-02 in Gesuchsunterlagen B6; Aktenverzeichnis zu VB 124/2016 [nachfolgend: VB 124/2016-act.] XIV in Baumappe 2014-08/10 und XV-02 in Gesuchsunterlagen B6). Es ist mithin klar erkennbar, welches die relevanten Pläne für die aktuellen Bauvorhaben auf KTN 002.________ und KTN 001.________ sind. Die Beschwerdeführer beklagen zu Unrecht ein "Wirrwarr von Eingaben und Änderungen in einem Bau- und Planungsverfahren" (Plädoyernotizen vom 30.5.2018 S. 2 oben). I. Beschwerde gegen den RRB Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 (und die in diesem Beschluss bestätigten Baubewilligungen: GRB B2.2.2 2016- 0313 vom 27.4.2016 / kant. Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24.3.2016 / BRB Nr. 21/2016 vom 19.2.2016). 4.1 Die Grundstücke KTN 001.________ (10'733 m2) und KTN 002.________ (43 m2) liegen in der Zone W3 der Gemeinde Morschach, im Geltungsbereich des Gestaltungsplans C.________ (vgl. GR-act. 3) sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ verläuft der G.________bach. Dieser fliesst (von Norden nach Süden) im südwestlichen Randbereich von KTN 001.________ offen entlang der G.________strasse, bevor er auf KTN 004.________ in eine Eindolung mündet, ab welcher er eingedolt über die Parzellen KTN 004.________, 005.________, 007.________ und teilweise über KTN 008.________ verläuft. Anschliessend fliesst der G.________bach wieder offen entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ und danach über KTN 019.________, wo er in westliche Richtung abbiegt und entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen von

24 KTN 020.________, 021.________, 022.________ bis 023.________ verläuft, wo er erneut in eine Eindolung mündet. Der Gestaltungsplan C.________ wurde am 19. Juni 2007 auf Antrag der Beschwerdegegner Ziff. 5 vom Gemeinderat erlassen (vgl. Aktenverzeichnis zu VB 132/2016 [nachfolgend: VB 132/2016-act.] V.-11 Bel. 26; GR-act. 3 u. 4). Gemäss dem Gestaltungsplan C.________ soll das Baugrundstück KTN 001.________ (mit Ausnahme des in einer zweiten Etappe im südöstlichen Parzellenbereich vorgesehenen Doppeleinfamilienhauses) mit einer Erschliessungsstrasse von der H.________gasse her, durch eine Brücke über den G.________bach (ab KTN 002.________) erschlossen werden (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 26 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.4). Der Regierungsrat hat den Gestaltungsplan C.________ mit RRB Nr. 793/2009 vom 7. Juli 2009 unter Auflagen genehmigt (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27). In Erw. 2.3 Abs. 3 hat der Regierungsrat festgehalten, der Spielraum für die Planung der Erschliessungsstrasse sei durch den Anschluss an das Gebiet T.________ und durch die einzuhaltende Mindesthöhe bei der Querung des G.________bachs eingeschränkt. 4.2 Das Baugesuch 'Abbruch Stall, Neubau 6 MFH Erschliessungsstrasse und Brücke, Projektänderung vom 30.11.2015' sieht vor, in Verlängerung der bestehenden Erschliessungsstrasse T.________ (H.________gasse) auf KTN 014.________, ab KTN 002.________ eine auf Mikropfählen fundierte Brücke über den G.________bach zum Baugrundstück KTN 001.________ zu erstellen (nachfolgend: Brücke H.________) (VB 123/2016-act. III.-02 Gesuchsunterlagen B7). Die Brücke weist eine Breite von 4.90 m und eine Spannweite von 4.71 m sowie zwei Schleppplatten mit einer Länge von 2.73 m (auf KTN 002.________) resp. 2.89 m (auf KTN 001.________) auf. Der Fussweg entlang dem G.________bach wird durch Rampen angehoben und über die Brücke (die Schleppplatte auf der Unterwasserseite) geführt. Dessen Ausbaubreite beträgt 0.9 m (vgl. Plan Nr. 2294_1-110B Brücke H.________ vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; Baubeschrieb Brücke H.________, Projektänderung vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 Gesuchsunterlagen B7, angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.2). 4.3 Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG lässt als Ausnahme u.a. die Überdeckung eines Fliessgewässers für Verkehrsübergänge zu, d.h. um die Überquerung des Gewässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen (vgl. Fritsche in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG 2016, [nachstehend Komm. GSchG/WBG] N 15 zu Art. 38 GSchG; BGE 130 II 313 Erw. 3.6 i.f.; Urteil des

25 BGer 1C_533/2010 vom 20.7.2011 Erw. 4.1.1). Die Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen wie Fussund Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV) ist als ordentliche Bewilligung zu verstehen (vgl. Kehrli, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015, S. 863 Fn. 3, S. 685). Art. 41c Abs. 1 GSchV gilt unabhängig davon, ob die Kantone den Gewässerraum bereits festgelegt haben oder nicht. Die Übergangsbestimmungen legen lediglich die Minimaldimensionen des Gewässerraums für den Zeitraum fest, solange noch keine planerische Umsetzung stattgefunden hat. Sie haben aber keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der übrigen Regelungen, insb. auch nicht der Bestimmung von Art. 41c GSchV (vgl. Caviezel/Giovannini, Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum, Chur 2017, Rz. 51 S. 24 mit Hinweisen in Fn 87 auf BGE 140 II 437 Erw. 2.3 [Rüschlikon II] und 140 II 428 Erw. 2.3 [Dagmersellen]; Kehrli, URP 2015, S. 683 f.). Nach kantonalem Recht kann die zuständige Bewilligungsbehörde gemäss § 73 Abs. 1 lit. c PBG für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den im PBG oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen. Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen überdies der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes (§ 76 Abs. 3 PBG). 4.4 Brücken sind ihrem Zweck entsprechend immer standortgebunden. Auch standortgebundene Anlagen sind im Gewässerraum indes nur zugelassen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass lediglich im privaten Interesse liegende Anlagen nicht erstellt werden dürfen, auch wenn sie standortgebunden sind (vgl. Fritsche Komm. GSchG/WBG, N 114 und N 117 zu Art. 36a GSchG). Im Urteil 1C_569/2016, 1C_571/2016, 1C_575/2016 vom 21. Juni 2017 hat das Bundesgericht in Erw. 7.1 ausgeführt, die Erschliessung des Gebiets C.________ mittels der im Gestaltungsplan vorgesehenen Brücke H.________ stelle auch eine öffentliche Aufgabe dar. Die Gemeinde sei nach Art. 19 Abs. 2 RPG zur fristgemässen Erschliessung der Bauzonen verpflichtet; hierfür seien die Flurgenossenschaften T.________ und C.________ gegründet, d.h. öffentlich-rechtliche Körperschaften, gebildet worden. Insofern bestehe grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Realisierung der Brücke (so auch Kehrli, URP 2015 S. 689). Damit steht fest, dass es sich bei der geplanten Brücke H.________ nicht nur um eine standortgebundene, sondern auch um eine im öffentlichen Interesse liegende Anlage handelt.

26 4.5 Der Bezirksrat hat als zuständige Behörde gemäss § 4 Abs. 1 VVzWRG mit BRB Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG erteilt (BR-act. 3). Die kantonalen Fachstellen haben das Projekt geprüft, mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der gewässerschutzrechtlichen (Ausnahme-)Bewilligung für die Brücke H.________ gegeben sind. Das ARE hat im Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24. März 2016 der Abweichung von den Gewässerabstandsvorschriften (nach § 66 Abs. 2 PBG resp. Art. 58 BauR) zugestimmt, soweit diese nicht bereits vom Gestaltungsplan erfasst sind und die kantonale Baubewilligung erteilt. Es handle sich um Anlagen, die wegen ihrer Zweckbestimmung (Brücken, bauliche Anpassungen bestehender Anlagen) eine Abweichung von den (kantonalen und kommunalen) Gewässerabstandsvorschriften offenkundig nahelegen würden (VB 123/2016 -act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 1). Das Amt für Umweltschutz (AFU) und das Amt für Wasserbau (AWB) stimmten einer Ausnahmebewilligung für die Brücke gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG (i.V.m. § 41 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes [SRSZ 451.100; WRG] vom 11.9.1973) zu. Mit der geplanten Brücke werde das Abflussprofil nicht eingeengt und das notwendige Freibord eingehalten (VB 123/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid/Fachberichte B2 Kap. II. Ziff. 2b und Ziff. 5 sowie B3). 4.6 Hinsichtlich der Oberkante der Erschliessungsbrücke H.________ bei der Überquerung des G.________bachs an der Grenze KTN 002.________/001.________ auf der Kote von 648.05 m.ü.M. (vgl. Querprofil Nr. 102 in den Plänen Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung C.________ sowie Nr. 2294_1-105B Erschliessung C.________ vom 30.11.2015; Plan Nr. 2294_1- 110B Brücke H.________ Grundriss 1:50 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5) hat der Gemeinderat in GRB B2.2.2 2016-0313 (Erw. 14.3 lit. e/aa S. 22) darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29. Januar 2004 in Erw. 5.3 (i.S. Beschwerde gegen den RRB 1045/2003 = Bf-act. 1.3 im parallelen Verfahren VGE III 2018 13) erkannt hatte, dass eine Detailregelung - wonach bei einer Erschliessung des Gebietes C.________ über den G.________bach die Oberkante der Brücke eine Höhe von mindestens rund 648.50 m.ü.M. betragen müsste - im Verfahren über den Erlass eines Gestaltungsplans nicht verlangt werden dürfe. Die in der Folge vom Gemeinderat am 26. Oktober 2004 / 4. Oktober 2005 erteilte Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse T.________ habe bei der Grenze KTN 014.________/002.________ in der Mittelachse eine Höhe von 647.40 m.ü.M. aufgewiesen und bei der Grenze KTN 002.________/001.________ eine Höhe von 648.28 m.ü.M. (vgl. Pläne Nr. 8982.2-21 Erschliessung Gestaltungs-

27 plangebiet T.________, Situation Strassenplan sowie Nr. 8982.2-24 Längenprofil, je mit Genehmigungsvermerk vom 4.10.2005 = VB 123/2016-act. V.-07 Bel. 4 f.). Auf diese in einem Baubewilligungsverfahren festgesetzten Koten könne sich die Bauherrschaft berufen. Mit einer Höhe von effektiv 648.05 m.ü.M. sei diese mögliche Höhenkote nicht voll ausgeschöpft worden. Sodann seien die dem Brückenprojekt zugrunde gelegten Höhen so gewählt, dass die hochwassertechnischen Durchflusshöhen gewährleistet seien. Eine Absenkung sei aufgrund der einschlägigen Freibord-Normen nicht möglich. Zudem hätte eine tiefere Übergangsquote zu noch höheren Steigungen als die nun max. vorgesehenen 17% (vgl. Art. 9 Abs. 2 SBV) geführt (GRB B2.2.2 2016-0313 Erw. 14.3 lit. e/aa S. 21). Der Standort der Brücke ergebe sich aus den Gestaltungsplänen T.________ und C.________ (vgl. GR-act. 1 bis 3) sowie der (vorerwähnten) Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse T.________ vom 4. Oktober 2005. Die Brückenhöhe sei nicht massiv, sondern folge dem heute am Ende der H.________gasse bestehenden gewachsenen Terrain von 647.40 m.ü.M. (Anfangshöhe), dabei ansteigend (mit einem Gefälle von 16%) auf 648.05 m.ü.M. bei der Grenze KTN 002.________/001.________ (= Bachmitte), woraus sich eine Höhe von bis zu 0.65 m ergebe. Damit könne nicht von einer massiven Höhe gesprochen werden (GRB B2.2.2 2016-0313 Erw. 14.3 lit. e/bb i.f. S. 23). 4.7 Diese Beurteilung des Gemeinderates erweist sich als zutreffend. Der Standort und die Anfangshöhe der Brücke H.________ werden durch die Erschliessungspläne des Gestaltungsplangebietes T.________ (vgl. VB 123/2016act. V.-07 Bel. 4 f.) verbindlich vorgegeben, was im Genehmigungsbeschluss betreffend den Gestaltungsplan C.________ RRB Nr. 793/2009 zu Recht nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27 Erw. 2.3; vgl. Erw. 4.1 hiervor). Die Anfangshöhe von 647.40 m.ü.M bei der Mittelachse an der Grenze KTN 014.________/002.________ liegt denn auch 1.1 m tiefer, als die im RRB 1045/2003 vom 12. August 2003 und im anschliessenden Verwaltungsgerichtsverfahren (VGE 1047/03 + 1048/03 Erw. 5.3 vom 29.1.2004) diskutierte Kote von 648.50 m.ü.M. bei der Grenze zum Gestaltungsplangebiet T.________ (vgl. Erw. 4.6 erster Absatz hiervor). Die Höhe der Brücke H.________ wird neben der vorgegebenen Anfangshöhe am vorgegebenen Standort (von 647.40 m.ü.M. bei der Mittelachse an der Grenze KTN 014.________/002.________) sodann durch die notwendige Freibordhöhe definiert (vgl. Erw. 4.5 i.f. und 4.6 zweiter Absatz hiervor). Sie steigt bis zur Überquerung des G.________bachs an der Grenze KTN 002.________/ 001.________ auf eine Kote von 648.05 m.ü.M. (Oberkante Belag) an (vgl. Erw. 4.6 hiervor). Die Möglichkeiten einer tieferen Übergangskote bei Absenkung des

28 bestehenden Bachbetts oder einer Teilverlegung des G.________bachs ostwärts auf einer Länge von ca. 30 m, wie sie im VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29. Januar 2004 in Erw. 5.3 (mit Hinweis u.a. auf den damals angefochtenen RRB 1045/2003 Erw. 4.6) noch als mögliche Varianten festgehalten wurden, stehen vorliegend sowohl aufgrund der beim Anschluss an das Gebiet T.________ gegebenen Anfangshöhe, als auch vor dem Hintergrund der geänderten gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ausser Frage. Die Brücke H.________ ist im Siedlungsgebiet der Gemeinde Morschach, am östlichen Rand der Überbauung T.________ situiert, am Standort, welcher durch die besagten Erschliessungspläne des Gestaltungsplangebietes T.________ vorgegeben ist. Ihre Dimensionierung (vgl. Erw. 4.2 hiervor) beschränkt sich auf das funktionell Notwendige. Wegen ihrer topografische Lage am Fusse des zum C.________ ansteigenden Hanges sowie der westlich davor liegenden Überbauung T.________ (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 29) ist die Einsehbarkeit dieser Brücke stark eingeschränkt. Ein störender oder gar unzulässiger Einfluss dieser Brücke mit ihren moderaten Dimensionen auf das Orts- und Landschaftsbild ist nicht zu erkennen und wurde von den Vorinstanzen zu Recht verneint. Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat, greift dieser im öffentlichen Interesse liegende Brückenübergang (vgl. dazu Erw. 4.4 hiervor) nur minimal in das BLN-Gebiet Nr. 1606 (angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.2) ein, und vermag auch dessen erhöhten Eingliederungsanforderungen zu genügen. 4.8.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern monierten, fehlenden Beachtung der Vorinstanzen bezüglich des Eingriffs in das BLN-Gebiet Nr. 1606 ist anzufügen, dass der Regierungsrat bereits im RRB Nr. 1945 vom 7. November 1995 - im Rahmen von Beschwerden gegen die Ortsplanung Morschach (Gebiet C.________/U.________/V.________) - ausgeführt hat, die Eignung des Plangebietes C.________/U.________/ V.________ sei anlässlich der ersten, unter dem Regime des RPG durchgeführten Nutzungsplanung im Jahre 1985 und dem Bestehen des BLN-Objekts Nr. 1606 seit 1983, als Bauland bejaht worden. Das Plangebiet liege nicht in einer besonders schönen und wertvollen Landschaft innerhalb dieses BLN-Gebietes, sondern sei den Bauzonen zugeordnet worden. Der östliche Teil dieses Gebiet befinde sich wegen dessen Steilheit zwar an einer landschaftlich exponierten Lage. Es sei indessen zu berücksichtigen, dass dort eine Gestaltungsplanpflicht bestehe, womit den Anliegen des Landschaftsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden könne (vgl. Bg-act. 1 S. 21 f.). Das Verwaltungsgericht sah im VGE 725 + 728/95 vom 30. April 1996

29 dieses vorinstanzliche Planungsergebnis durch die Einwände der damaligen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 25 S. 11). 4.8.2 Beim Erlass des Gestaltungsplans C.________ am 19. Juni 2007 hat der Gemeinderat aufgrund der Hanglage die Erfüllung von gestalterisch erhöhten Anforderungen (Art. 22 BauR) verlangt (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 26 Ziff. 3.1). Die Gestaltung gemäss Richtprojekt erachtete er als vertretbar, wobei er sich Auflagen im Baubewilligungsverfahren vorbehielt (Ziff. 3.3.6). In Ziff. 4 hielt der Gemeinderat u.a. weiter fest, das vorliegende Konzept beinhalte eine verdichtete Überbauung an exponierter Lage. Als wesentlicher Vorteil ergebe sich ein einheitliches Konzept, wodurch der unvermeidliche Landschaftseingriff gemildert werde bzw. im Vergleich mit Einzelbauten in je eigener Formsprache ein besseres Gesamtbild erzielt werden könne. Umso mehr falle die Forderung ins Gewicht, dass zumindest die Mehrfamilienhäuser baulich als Einheit in Erscheinung treten müssten. Dem Richtprojekt werde deshalb vergleichsweise erhöhte Bedeutung zukommen. Es sei in jedem Fall zu gewährleisten, dass der Gestaltungsplan effektiv als bauliche Einheit realisiert werde. Die Sicherstellung dieser Rahmenbedingung werde mit Art. 13 SBV gewährleistet, der eine für die MFH einheitliche Baukörpertypologie verlange. Das Baugrundstück KTN 001.________ soll (mit Ausnahme des in einer zweiten Etappe im südöstlichen Parzellenbereich vorgesehenen Doppeleinfamilienhauses) mit einer Erschliessungsstrasse von der H.________gasse her, durch eine Brücke über den G.________bach (ab KTN 002.________) erschlossen werden (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.4). Zu letzterem Punkt hat der Regierungsrat im Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 793/2009 festgestellt, dass der Spielraum für die Planung der Erschliessungsstrasse durch den Anschluss an das Gebiet T.________ und durch die einzuhaltende Mindesthöhe bei der Querung des G.________bachs eingeschränkt sei (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27 Erw. 2.3; vgl. Erw. 4.1 hiervor). 4.8.3 Der Gemeinderat hat sich demnach bereits beim Erlass des Gestaltungsplans C.________ einlässlich mit den erhöhten Anforderung an die Einordnung gemäss Art. 22 BauR befasst und darin entsprechende Vorgaben statuiert. Zwar hat er sich diesbezüglich insbesondere auf die exponierte Hanglage bezogen und nicht explizit auf den Umstand, dass sich das Grundstück KTN 001.________ (wie weite Teile des Gemeindegebietes) im BLN-Gebiet Nr. 1606 befindet. Dies schadet indes insofern nicht, als gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b BauR an die Gestaltung von Bauten und Anlagen an exponierten Hanglagen und in den Landschaftsschutzgebieten gemäss BLN dieselben erhöhten Anforderungen gel-

30 ten. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen dem Planungsergebnis im RRB Nr. 1945 vom 7. November 1995 S. 22 (vgl. Erw. 4.8.1 hiervor). 4.8.4 Bei der gegebenen Sachlage durfte sich der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren bezüglich Einordung/Gestaltung grundsätzlich mit der Prüfung begnügen, ob das konkrete Bauprojekt die im Gestaltungsplans C.________ formulierten Vorgaben erfülle, ohne dadurch sein ihm bei der Einordungsfrage zukommendes Ermessen bereits zu unterschreiten. In diesem Sinne hat der Gemeinderat im GRB B.2.2.2 2016-0313 festgestellt, dass die zur Bewilligung beantragten Mehrfamilienhäuser (A1/A2, B1-B4) in der Situierung und Gestaltung dem Richtprojekt entsprechen, das er beim Gestaltungsplanerlass als mit den erhöhten Einordnungsanforderungen vereinbar erachtete. Die verbindlichen Baubegrenzungslinien des Gestaltungsplans seien eingehalten und die zulässigen internen Gebäudeabstände würden durch das Projekt nicht voll ausgeschöpft (Erw. 2.1 S. 8). Der Gemeinderat hat sich indessen nicht darauf beschränkt, sondern er hat sich im GRB B.2.2.2 2016-0313 (vgl. Ziff. 14.3 lit. e/aa und e/bb S. 22 f.; Disp.-Ziff. 6 lit. j) einlässlich mit dem Bauvorhaben auf KTN 001.________, dem Eingriff in das BLN-Gebiet Nr. 1606 sowie den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt (vgl. auch Erw. 4.6 Absatz 2 hiervor). 4.8.5 Der Gemeinderat hat damit in angemessener Weise geprüft, ob das geplante Bauvorhaben den (erhöhten) Eingliederungsanforderungen resp. den entsprechenden Vorgaben im Gestaltungsplan C.________ genüge. Der Beurteilung des Regierungsrates, wonach der Gemeinderat den ihm bei dieser Frage zukommenden Ermessensspielraum nicht verlassen hat, ist daher beizupflichten. Daran ändert auch nichts, dass sich das Baugebiet im BLN- Gebiet Nr. 1606 befindet. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich der Regierungsrat gegenüber der Beurteilung der Eingliederungsfrage durch den Gemeinderat eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hat und nicht in dessen Ermessungsspielraum eingegriffen hat (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.1.2). Anzufügen ist, dass u.a. als ökologische Ersatzmassnahme für den Eingriff in den G.________bach durch die geplante Brücke H.________, eine Bestockung des G.________bachufers statuiert worden ist (vgl. dazu Erw. 9.3.1 hiernach). 5.1.1 Nach Erlass des Gestaltungsplans C.________ am 19. Juni 2007 und der Genehmigung durch den Regierungsrat am 7. Juli 2009 (vgl. Erw 4.1 hiervor) traten per 1. Januar 2012 die Änderungen des GSchG vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) in Kraft.

31 In Art. 36a Abs. 1 GSchG werden die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer und stehende Gewässer sowie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums werden gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in Art. 41a - 41c GSchV sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbgBest GSchV) näher ausgeführt. Nach Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen. Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest. Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 1 und 2a ÜbgBest GSchV). 5.1.2 Die Bestimmungen zum Uferstreifen sind ab Datum ihres Inkrafttretens (1.6.2011) direkt anwendbar und bedürfen keiner gesetzgeberischen Umsetzung durch die Kantone. Sie gehen weniger weit reichenden, generell-abstrakten kantonalen Gewässerabständen vor (vgl. Fritsche Komm. GSchG/WBG N 72 zu Art. 36a GSchG, mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3 u. 3.3). Art. 36a GSchG und die ausführenden Bestimmungen dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich insb. der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Mit Abs. 2 ÜbgBest GSchV soll sichergestellt werden, dass in diesem Bereich nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung keine neuen Bauten und Anlagen mehr errichtet werden. Diese Zielsetzung verlangt, dass die neuen Bestimmungen auch in hängigen Rechtsmittelverfahren Anwendung finden (Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 73 zu Art. 36a GSchG; mit Hinweisen u.a. auf die Urteile des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3; 1C_821/2013 / 1C_825/2013 vom 30.3.2015 Erw. 5.1; BGE 139 II 470 Erw. 4.2). Abs. 2 ÜbgBest GSchV verdrängt nicht nur generell-abstrakte kantonale Gewässerabstände, sondern auch solche, die etwa in Form von Baulinien, Freihaltezonen, Baubereichen in Kernzonen- oder Sondernutzungsplänen auf Stufe Nut-

32 zungsplanung festgelegt worden sind. Allerdings ist zu beachten, dass mit derartigen nutzungsplanerischen Festlegungen, soweit sie nach umfassender Interessenabwägung zustande gekommen sind und den materiellen Kriterien von Art. 36a GSchG bzw. Art. 41 a und 41b GSchV entsprechen, der Gewässerraum bereits ausgeschieden ist, was die Geltung von Abs. 2 ÜbgBest GSchV zum Uferstreifen in solchen Fällen ausschliesst (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 74 zu Art. 36a GSchG). 5.1.3 Auch mit der Regelung in Art. 36a GSchG liegt es wie bis anhin an den Kantonen, den bundesrechtlichen Auftrag zu vollziehen und die Gewässerräume festzulegen. Die Kantone sind generell für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständig, weshalb auch die dafür notwendige Rechtsetzung in ihrer Kompetenz liegt. Die Kantone haben alle Bestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des bundesrechtlichen Auftrags notwendig sind. Sie müssen das Verfahren bestimmen und die Zuständigkeiten festlegen. Es steht ihnen frei, die Gewässerräume selber festzulegen oder diese Aufgabe an die Gemeinden zu delegieren (vgl. Kehrli, Gewässerraum festlegen, Worauf die Kantone in Recht und Praxis achten müssen, in: VLP-ASPAN Raum & Umwelt 4/2017, S. 10). 5.2.1 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 für die Gewässerrauminventare innerhalb der Bauzonen das weitere Vorgehen festgelegt, mit der Quintessenz, dass die Gemeinden mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen kantonalen Ämter (AWB und AFU) und unter Einbezug und Mitwirkung der Bevölkerung (§ 8 PBV) ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar erlassen können, welches der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat unterliegt und im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision in der Nutzungsplanung umzusetzen ist. Nach Ansicht des Regierungsrates müssen die verschärften Übergangsbestimmungen mit der Genehmigung des Inventars nicht mehr angewendet werden (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.2 S. 97). 5.2.2 Der Gemeinderat Morschach hat am 3. Juni 2014 das behördenverbindliche Gewässerrauminventar innerhalb der Bauzone verabschiedet, wobei für den G.________bach aufgrund seiner geringen Breite von einem Gewässerraum von 11 m Breite (im Sinne von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV) ausgegangen wurde. Im Bereich der Eindolung des G.________bachs auf den Parzellen 008.________ bis 004.________ wurde auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet (VB 132/2016-act. II.-01 Beilage 2; vgl. auch den vom AFU auf der Basis der Erhebungen vom 10.7.2012 erstellten Ökomorphologie-Report vom 22.3.2018 = Bgact. 1, wonach die Breite der Gewässersole des G.________bachs unterhalb der

33 Eindolung auf KTN 008.________ bis zur Abbiegung in westliche Richtung auf KTN 019.________ [= Gewässerabschnitte 3 und 4] 0.8 m beträgt). Dieses Gewässerrauminventar wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 718/2014 vom 1. Juli 2014 erlassen (Bf-act. 8; publ. im Amtsblatt […]). 5.3 In Behandlung einer gegen den RRB Nr. 718/2014 erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht in VGE III 2014 152 vom 4. Dezember 2014 (auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2014 B 8.4) festgehalten, der Erlass und die Genehmigung eines solchen behördenverbindlichen (richtplanerisch) kommunalen Gewässerrauminventars entspreche grundsätzlich den Vorgaben von Art. 36a GSchG. Solange allerdings keine grundeigentümerverbindliche Umsetzung vorliege, was aufgrund von RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 nicht zweifelhaft sei, könne konsequenterweise bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin und von Amtes wegen uneingeschränkt überprüft werden. Zudem komme dem Regierungsrat und mithin dem Kanton weiterhin die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer zu (§ 3 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000). Ein Richtplan vermöge allgemein verbindliches Recht nicht abzuändern (Waldmann/ Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 9 N 16). Insofern könne durch das vom Regierungsrat festgelegte Vorgehen (noch) keine umfassende Rechtssicherheit geschaffen werden. Ob die verschärften Übergangsbestimmungen im konkreten Anwendungsfall nicht mehr angewendet werden müssten bzw. welcher Gewässerabstand einzuhalten sei und wie es sich mit der verbindlichen Festsetzung des Gewässerraums im Sinne von Art. 36a GSchG verhalte, sei - falls eine grundeigentümerverbindliche Festlegung fehle - im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, bei welchem auch der Kanton involviert und für die Einhaltung des Gewässerschutzrechts letztlich verantwortlich sei (§§ 1 ff. EGzGSchG; § 83 PBG; §§ 38 ff. VVzPBG; vgl. EGV- SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.3 S. 98). 5.4 Diese Rechtsprechung schliesst im Ergebnis an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012 (WNO.2012.2, publ. in URP 2013 S. 145 ff.) an, worin u.a. einerseits festgestellt wurde, dass die Kantone die Mindestbreiten nicht abweichend zur Bundesregelung generellabstrakt festlegen dürfen (Erw. II.6.3) und andererseits, dass im Baugebiet, insbesondere im dicht besiedelten Gebiet, die Möglichkeit bestehe, die Gewässerräume nach den bundesrechtlichen Vorgaben und unter Abwägung der massgebenden Interessen (Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV)

34 anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens festzulegen oder die ÜbgBest GSchV anzuwenden (Erw. II.7). Gemäss den Anmerkungen von Hans W. Stutz zu diesem Urteil (in URP 2013 S. 163) wirft die Festlegung des Gewässerraums in einem Baubewilligungsverfahren verschiedene Probleme auf: Zunächst könne eine ungeordnete, zufällige Festlegung für einzelne Grundstücke zu einem Flickwerk führen. Bei den Planungsarbeiten müsse ein genügend gross gewählter Perimeter betrachtet werden; nur so lassen sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen (namentlich der betroffenen Ober- und Unterlieger) sachgerecht berücksichtigen und könnten zweckmässige Gesamtergebnisse erzielt werden. Das Baubewilligungsverfahren sei für eine solche umfassende Interessenabwägung in der Regel nicht geeignet. Zudem könnten die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte nur im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (Baurekurs usw.) nachträglich ausüben. Art. 36a Abs. 1 GSchG verlange jedoch, dass die Betroffenen vor der Festlegung des Gewässerraums angehört würden. In diesem Sinne hält auch Jeannette Kehrli (Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 744) dafür, dass die Anforderungen von Art. 36a Abs. 1 GSchG die Festlegung der Gewässerräume im Baubewilligungsverfahren jedenfalls in Kantonen ausschliesse, die im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren kennen, da sich diesfalls die "Anhörung" auf das Rechtsmittelverfahren beschränken würde. 5.5 Im Kanton Schwyz kann während der Auflagefrist gegen ein Bauvorhaben nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Bewilligungsbehörde erhoben werden, welche diese beurteilt (vgl. § 80 Abs. 1, 2 und 4 PBG). Über das Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 PBG). 5.6 Die Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren (nach Massgabe des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars und insbesondere auch unter Abwägung der massgebenden Interessen [Art. 41a Abs. 3 ff. GSchV]) erweist sich als rechtmässig. Konkret verhält es sich auch so, dass es sich beim Verlauf des G.________bachs entlang der westlichen Grenze des Gestaltungsplangebietes (Grundstücksgrenze von KTN 001.________) um einen genügend grossen, zusammenhängenden Gewässerabschnitt handelt, um die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht zu berücksichtigen und

35 zweckmässige Gesamtergebnisse erzielen zu können (vgl. Plan Nr. 2294_1- 102A Situation Erschliessung C.________ vom 30.11.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; vgl. auch die Abschnittsklassifizierung in dem vom AFU auf der Basis der Erhebungen vom 10.7.2012 erstellten Ökomorphologie-Report vom 22.3.2018 [= Bf-act. 5.09 f. und Bg-act. 8 im parallelen Verfahren VGE III 2018 13;] Erw. 5.2.2 hiervor). 5.7 Nach der Brücke H.________ (vgl. dazu Erw. 4.2 hiervor) zweigt auf KTN 001.________ aus der neuen Erschliessungsstrasse C.________ eine Stichstrasse in Richtung Norden ab, als Zufahrt zu den im Nordwestbereich der Parzelle projektierten Häusern A1 und A2. Die neue Erschliessungsstrasse dreht an dieser Stelle hangaufwärts in Richtung Süden und nach rund 70 m (unterhalb der projektierten Häuser B2 und B3) in einer Haarnadelkurve wieder nach Norden und erschliesst derart die östlich (bergwärts) gelegenen Häuser B1 und B2. Die südöstlich situierten Häuser B3 und B4 werden ab der Haarnadelkurve durch eine in südlicher Richtung weiter führende Stichstrasse erschlossen (vgl. Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung C.________ vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; vgl. Ingress lit. A1 hiervor). Die Linienführung der Erschliessungsstrasse wurde im Sinne der Disp.-Ziff. 3 des RRB Nr. 793/2009 vom 7. Juli 2009 (vgl. Erw. 4.1 hiervor) gegenüber jener im Gestaltungsplan 1 - 500 (Plan Nr. 210-40 vom 20.1.2006, GR-act. 3) optimiert und schmaler (ohne Trottoir) geplant. Dadurch hält die gegen Süden auf KTN 001.________ hangaufwärts drehende Erschliessungsstrasse an der engsten Stelle zum G.________bach (gegenüber dem südlichen Bereich von KTN 011.________, nahe der Grenze zu KTN 008.________) sowohl den kantonalen und kommunalen Gewässerabstand von mindestens 5 m gegenüber der Böschungskante des G.________bachs ein (vgl. § 66 PBG; Art. 58 kommunales Baureglement [BauR]), als auch die im behördenverbindlichen Gewässerrauminventar vom 3. Juni 2014 festgelegte, minimale Breite des Gewässerraums von 5.5 m ab der Mittelachse des G.________bachs gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV (vgl. Bestätigung und Detailansicht der W.________ für Raumplanung vom 17.2.2015 = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B6). Auch wenn sich diese Breite aus dem Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung C.________ vom 30. November 2015 (VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5) nicht exakt herausmessen lässt, setzen jedenfalls sowohl die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 1. September 2016 (VB 123/2016-act. V.-07 Ziff. 3.2), als auch der Gemeinderat (in GRB B2.2.2-2016-0313 Erw. 14.3 lit. c/dd) und der Regierungsrat (in RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.6) als gegeben voraus, dass die Erschliessungsstrasse ei-

36 nen Abstand von 5.5 m gegenüber der Mittelachse des G.________bachs einhält, so dass diesbezüglich von einem verbindlichen Planinhalt auszugehen ist. Die projektierten sechs Mehrfamilienhäuser (A1/A2, B1-B4) halten durchgehend einen grösseren Abstand gegenüber dem G.________bach ein (vgl. Plan Nr. 247-30 Situation = VB 123/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5). 6.1.1 Gemäss den Ausführungen des AWB (Mitbericht vom 28.6.2016 zur Stellungnahme des ARE vom 4.7.2016) handelt es sich beim G.________bach um ein Fliessgewässer in einem naturfremden resp. stark beeinträchtigten Zustand, bei welchem eine Bestockung der Ufer weitgehend fehlt. Die vom AFU erhobenen ökomorphologischen Aufnahmen gingen von einer aktuellen Sohlenbreite von 0.8 m aus. Da keine Breitenvariabilität vorhanden sei, werde die vorhandene Sohlenbreite mit einem Korrekturfaktor von 2 multipliziert, was eine natürliche Sohlenbreite von 1.6 m ergebe (vgl. VB 123/2016-act. III.-02 Beilage 3). 6.1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 u.a. ausgeführt, es sei nicht weiter zu beanstanden, dass beim Erlass des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars kein (separates) öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei, da nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtswahrung bei richtplanerischen Akten (wie dies auch das Gewässerrauminventar darstelle) im Zuge der Umsetzung in das Nutzungsplanungsverfahren, bei dem die entsprechenden individualrechtlichen Verfahrensgarantien einzuhalten seien, bzw. im konkreten Baubewilligungsverfahren erfolge. In diesem Sinne hätten die Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ihre Anliegen vorbringen können (Erw. 8.2.4; vgl. auch Erw. 5.3 und 5.6 hiervor). Nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV müsse der Gewässerraum bei einer Sohlenbreite von 1.6 m mindestens 11 m betragen. Der G.________bach befinde sich zwar im BLN-Gebiet Nr. 1606. Die Förderung naturnaher Bachabschnitte sei indessen kein explizites Schutzziel des BLN-Gebietes Nr. 1606 (Teilraum 1: Urnersee), welches eine Berechnungsweise des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV erfordern würde (Erw. 8.4.2). Gründe, welche für eine Erhöhung der Breite des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs.3 GSchV sprächen, seien vorliegend nicht ersichtlich. Zwar bestehe ein gewisser Handlungsbedarf in Bezug auf den Hochwasserschutz. Unter anderem wegen der Eindolung des G.________bachs auf KTN 008.________ bis 004.________ resp. der geringe Abflusskapazität bestehe offenbar ein gewisses Überschwemmungsrisiko. Eine Verbreiterung des Gewässerraums auf dem Baugrundstück könnte dieser Problematik jedoch keine Abhilfe schaffen, zumal die

37 von den Beschwerdegegnern geplanten Baukörper einen erheblichen Abstand zum Gewässerraum aufweisen würden. Nach Art. 41d Abs. 3 GSchV hätten die Kantone bis Ende 2014 eine Renaturierungsplanung für Fliessgewässer erstellen müssen. Die für die Planung von Revitalisierungen zuständigen Ämter (AWB, AFU, ANJF) hätten für den G.________bach bis anhin keine Revitalisierung vorgesehen (Karten strategische Revitalisierungsplanung vom 17.12.2014, vgl. Erw. 6.4.1 ff. hiernach). Eine Offenlegung des G.________bachs dürfte aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Verlauf der Strasse) kaum möglich sein. Es treffe somit nicht zu, dass eine Verbreiterung des Gewässerraums unter Berücksichtigung von Art. 41a Abs. 3 lit. b GschV geboten gewesen wäre (Erw. 8.4.3). Ob für den eingedolten Bereich des G.________bachs auf den vom Bauvorhaben nicht betroffenen Parzellen KTN 008.________ bis KTN 004.________ ein Gewässerraum hätte ausgeschieden werden müssen, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Erw. 8.5). 6.2 Die Bestimmung der Breite des Gewässerraums entlang von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV orientiert sich an der etablierten Schlüsselkurve gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz, für eine nachhaltige Gewässerpolitik (hrsg. vom BUWAL/BWG/BLW/ARE, 2003). Der Gewässerraum umfasst die Gerinnesohle und den Raum auf beiden Uferseiten des Gewässers. Der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV dient der Sicherstellung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes. In für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten muss ein breiterer Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ausgeschieden werden. In Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten ist dieser breitere Gewässerraum nur dann verlangt, wenn die Schutzziele dieser Gebiete explizit gewässerbezogen sind. In bestimmten Fällen (z.B. Schutz vor Hochwasser, Revitalisierung, bestimmte Schutzziele) muss der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erweitert werden (vgl. BAFU/BLW/ARE, Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, 2014, Ziff. 2.1 S. 2 f.). Laut dem Merkblatt "Festlegung der Gewässerräume" des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 29. März 2018 ist in Naturschutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung die verschärfte Schlüsselkurve nach Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden. Bei kommunalen Naturschutzgebieten und in BLN-Gebieten erfolgt die Bemessung des Gewässerraums ohne spezifische Schutzziele für Fliessgewässer nach Art. 41a Abs. 2 GSchV (vgl. Ziff. 2.13 S. 2; Ziff. 4.1 S. 5 i.f.). 6.2.1 In der Beschreibung des BLN-Objekts 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" (einsehbar auf https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/

38 home/themen/landschaft/fachinformationen) werden für das eine Fläche von 37‘124 ha umfassende BLN-Gebiet folgende gewässerbezogene Schutzziele (3.) aufgeführt: 3.2 Die vielfältige Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität erhalten. 3.3 Das in weiten Teilen ungestörte Zusammenspiel zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und schroffen Felswänden erhalten. 3.7 Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten. 3.8 Die natürlichen Seeufer, die Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 6.2.2 Das BLN-Gebiet 1606 wird in sechs Teilräume (Urnersee, Klewenalp, Rigi, Bürgenstock, Westliche Seebuchten, Kernwald und Alpnachersee), mit je eigenen spezifischen Schutzzielen gegliedert. Für den Teilraum Urnersee (mit östlich und westlich angrenzenden Bergketten), in welchem das Baugebiet C.________ in Morschach liegt, lauten die gewässerbezogenen spezifischen Schutzziele (5.) wie folgt: 5.1 Die Berg- und Seenlandschaft des Urnersees mit dem Mosaik aus kulturlandschaftlichen und natürlichen Räumen erhalten. 5.4 Die ungestörten Übergänge zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und unberührten Felswänden erhalten. Die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 werden auch für diesen Teilraum für gültig erklärt. 6.2.3 Für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 werden somit die Erhaltung der vielfältigen Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität sowie der natürlichen Seeufer, der Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten (Ziff. 3.2 und 3.8) und in Ziff. 3.7 in allgemeinerer Art die Erhaltung der Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand als Schutzziele genannt. Bei den spezifischen Schutzzielen für den Teilraum Urnersee werden der Erhalt der Berg- und Seenlandschaft mit dem Mosaik aus kultur-landschaftlichen und natürlichen Räumen sowie der ungestörten Übergänge zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und unberührten Felswänden (Ziffer 5.1 und 5.4) aufgeführt. Bei der Beschreibung der Lebensräume werden zudem die Auengehölze und Riedlandschaften der Flussmündungen genannt (Ziff. 4.3). 6.2.4 Die Ausführungen des AWB im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3), dass für den Teilraum "Urnersee" des BLN-Gebiets 1606 keine expliziten Schutzziele für Fliessgewässer bestehen, welche die Berechnungsweise des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV erfordern, erweisen sich somit als zutreffend. Daran ändert auch nichts, dass im

39 Anschluss an die spezifischen Schutzziele (wie bei sämtlichen anderen Teilräumen) die Anmerkung angebracht ist, dass die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 auch für diesen Teilraum gültig sind. Denn die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 bezeichnen selber keine spezifischen Schutzziele für Fliessgewässer. Daraus folgt sowohl aufgrund des Merkblatts "Gewässerraum und Landwirtschaft" (hrsg. v. BAFU/BLW/ARE. S. 3) als auch des Merkblatts "Festlegung der Gewässerräume" des kantonalen Umweltdepartements (S. 5), dass der Umstand, wonach das Baugebiet C.________ in Morschach im Teilraum "Urnersee" des BLN-Gebiets 1606 liegt, nicht zur Folge hat, dass die Bemessung des Gewässerraums des G.________bachs nach Art. 41a Abs. 1 GSchV zu bemessen ist. Dem Regierungsrat ist somit beizupflichten, dass die Ausscheidung des Gewässerraums des G.________bachs korrekt nach Art. 41a Abs. 2 GSchV erfolgt ist (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.4.2). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.00; WBG) vom 21. Juni 1991 gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Bei den raumplanerischen Massnahmen geht es in erster Linie um die vom Gesetz als prioritär eingestufte bau- und planungsrechtliche Umsetzung von Erkenntnissen über die räumliche Verteilung von Hochwassergefahren (sog. Gefahrenkarten) (vgl. Hepperle, Komm. GSchG/WBG, N 8 zu Art. 3 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). 6.3.1 Der an den behördenverbindlich ausgeschiedenen Gewässerraum des G.________bachs angrenzende Bereich auf KTN 001.________ in der kantonalen Naturgefahrenkarte (öffentlich einsehbar im Internet-Geoportal WebGIS des Kantons Schwyz; bei aktivem Naturgefahren-Thema kann auf eine Fläche geklickt werden, woraufhin in einem Popup-Fenster die an dieser Stelle geltenden Gefahrenprozesse und deren -stufen aufgezeigt werden) ist in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang nahezu durchgehend der gelben (geringen) Gefährdung und gelb-weiss gestreiften (Rest)Gefährdung zugeordnet. Einzig der unmittelbare Bereich bei der Eindolung auf KTN 004.________ sowie ein schmaler Spickel im untersten (nordwestlichen) Bereich auf KTN 001.________, beginnend gegenüber KTN 002.________, sind in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang der blauen (mittleren) Gefährdung zugeteilt.

40 6.3.2 Eine Erhöhung der nach A

III 2018 12 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2018 III 2018 12 — Swissrulings