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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 119

28. November 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,750 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Strafvollzug (Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung) | Strafvollzug

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 119 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, , Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1965) wurde vom Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 23. Februar 2012 im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- (unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. In den Dispositiv-Ziffern 6 und 7 hielt das Strafgericht u.a. was folgt fest (Vi-act. 1): 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungs- und Anklagekosten CHF 5'171.70 Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) CHF 750.00 (vorbehältlich der Kosten einer Urteilsbegründung…) den Kosten der amtlichen Verteidigung (…) CHF 5'882.55 Total CHF 11'754.25 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten. 7. Amtliche Verteidigung a) Der amtliche Verteidiger (…) wird aus der Staatskasse mit CHF 5‘882.55 (CHF 180.00 Stundenansatz, zuzüglich Auslagen und MwSt.) entschädigt. b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. B. Mit Schreiben vom 13. April 2012 forderte das kant. Amt für Justizvollzug A.________ auf, die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 11‘754.25 zu begleichen (Vi-act. 2). In der Antwort vom 4. Mai 2012 machte A.________ geltend, dass er Unterhalt für die 4 Kinder bezahlen müsse und daher monatlich nur einen kleinen Betrag bezahlen könne (Vi-act. 3). Daraufhin schlug das Amt für Justizvollzug mit Schreiben vom 15. Mai 2012 eine Ratenzahlungsregelung mit Fr. 500.-- pro Monat vor (Vi-act. 4). In einem per 23. Mai 2012 datierten Schreiben (eingegangen am 29.5.2012) führte A.________ u.a. aus, dass er höchstens Fr. 50.-- im Monat zahlen könne (Vi-act. 5). In der Folge übermittelte die zuständige Mitarbeiterin des Bewährungsdienstes dem Amt für Justizvollzug diverse Unterlagen, welche die finanzielle Lage von A.________ dokumentieren (Veranlagungsverfügung 2010, Kontoauszug der Hausbank, Zinsabrechnungen vom 1.4.2012 bis 30.6.2012, Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung mit UBS AG, Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010, vgl. Vi-act. 6). Mit Schreiben vom 3. August 2012 stimmte das Amt für Justizvollzug bis auf weiteres einer Regelung mit monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 50.-- zu (vgl. Vi-act. 7).

3 C. Mit einer an A.________ adressierten Mahnung vom 16. November 2012 machte das Amt für Justizvollzug geltend, dass bislang keine Rate bezahlt worden sei. Für den Fall, dass die Teilzahlungen gar nicht oder nicht regelmässig eintreffen sollten, wurde die Einleitung eines Betreibungsverfahrens angedroht (Vi-act. 8). Daraufhin antwortete A.________, zuerst müsse er die Rechnung des Sozialpädagogen bezahlen (Eingang der Antwort am 27.11.2012, Vi-act. 9). Ein Betreibungsbegehren des Amtes für Justizvollzug (vom 30.11.2012 hinsichtlich einer Forderung von Fr. 5‘871.70) führte zu einem am 14. Dezember 2012 zugestellten Zahlungsbefehl, gegen welchen A.________ gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 11). Ein beim Bezirksgericht D.________ im Januar 2013 eingereichtes Rechtsöffnungsbegehren wurde (nachdem das Gericht auf die bestehende Ratenzahlungsregelung hingewiesen hatte, vgl. Vi-act. 15), vom Amt für Justizvollzug mit Schreiben vom 5. März 2013 zurückgezogen (vgl. Vi-act. 12 - 16). D. In einem neuen Betreibungsbegehren vom 5. April 2013 forderte das kantonale Amt für Justizvollzug die Bezahlung der damals ausstehenden Ratenzahlungen im Betrage von Fr. 250.-- (zuzüglich Zins, vgl. Vi-act. 20). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob A.________ keinen Rechtsvorschlag (Viact. 21). In einer A.________ am 27. Oktober 2014 zugestellten Mahnung rügte das Amt für Justizvollzug, dass seit Juli 2014 keine Ratenzahlung mehr eingegangen sei (Vi-act. 22). Analog rügte das Amt für Justizvollzug am 15. Juni 2015, dass A.________ seit März 2015 keine Teilzahlungen von monatlich Fr. 50.-entrichtet habe (Vi-act. 23). Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 schlug das Amt für Justizvollzug im Rahmen einer Überprüfung der Ratenzahlungen vor, die monatliche Rate auf Fr. 100.-- zu erhöhen (vgl. Vi-act. 24). In der Antwort vom 23. Februar 2016 lehnte A.________ eine höhere Ratenzahlung ab und machte geltend, nur noch monatlich Fr. 25.-- bezahlen zu können (Vi-act. 25). Mit Schreiben vom 3. März 2016 übermittelte das Amt für Justizvollzug eine Zusammenstellung der entrichteten Teilzahlungen (Gesamtbetrag bis 12.2.2016: Fr. 1‘600.--) sowie 24 Einzahlungsscheine für die nächsten Teilzahlungen (Viact. 26). E. Mit Betreibungsbegehren vom 15. Juli 2016 forderte das Amt für Justizvollzug die Bezahlung eines Restbetrages von Fr. 4‘334.70 (hergeleitet aus Fr. 5‘871.70 minus Betreibungskosten von Fr. 63.-- und abzüglich geleisteter Teilzahlungen von Fr. 1‘600.--; zuzüglich 5% Zins seit 13.5.2012, vgl. Vi-act. 28). Gegen den anschliessenden Zahlungsbefehl erhob A.________ am 2. August 2016 Rechtsvorschlag (Vi-act. 29). Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren erteilte der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ mit Verfü-

4 gung vom 13. September 2016 in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘271.70 nebst 5% Zins seit 2. August 2016. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vi-act. 33). Am 19. Oktober 2016 reichte das Amt für Justizvollzug dem Betreibungsamt der Gemeinde C.________ ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung ein (Vi-act. 37). Am 2. Januar 2017 hat das Betreibungsamt C.________ die Pfändung von Guthaben aus den landwirtschaftlichen Beiträgen (Direktzahlungen) im Umfange von Fr. 7‘500.-- vollzogen (vgl. Vi-act. 39). Mit Abrechnung vom 12. Juli 2017 hat das kommunale Betreibungsamt dem Gläubiger (vertreten durch das Amt für Justizvollzug) insgesamt Fr. 5‘154.05 abgeliefert (Forderung von Fr. 4‘271.70, zuzüglich Zins von Fr. 201.70, abzüglich Kosten, vgl. Vi-act. 40). F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 forderte das Amt für Justizvollzug von A.________ mit u.a. folgenden Ausführungen ausstehende Anwaltskosten ein (vgl. Vi-act. 41): Mit Strafbefehl vom 23.02.2012 des Strafgerichts des Kantons Schwyz wurden Ihnen die Anwaltskosten im Betrag von Fr. 5‘882.55 auferlegt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) ist die beschuldigte Person verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Ihnen auferlegten Verfahrenskosten haben Sie bezahlt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse auch eine Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung erlauben. Wir bitten Sie, innert 30 Tagen den Betrag von Fr. 5‘882.55 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu begleichen oder uns einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. (…) Erfolgt auf dieses Schreiben keine Reaktion von Ihnen, wird aufgrund der vorliegenden Akten eine anfechtbare Verfügung erlassen. G. Am 27. Juni 2018 verfügte das Amt für Justizvollzug gegenüber A.________ was folgt (vgl. Vi-act. 42): Gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) ist die beschuldigte Person verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Herr A.________ hat die auferlegten Verfahrenskosten bezahlt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung erlauben. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 442 StPO, §§ 114 und 115 JG sowie § 24 Abs. 1 lit. a HSMV verfügt: 1. A.________ wird verpflichtet, die im oben erwähnten Strafverfahren auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5’82.55 innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein dem Kanton Schwyz zurückzuzahlen. Die Nichtbezahlung hat Betreibung zur Folge.

5 2. Ratenzahlung: Sofern der ganze Betrag nicht auf einmal bezahlt werden kann, kann innerhalb von 20 Tagen ein Gesuch um Gewährung von Teilzahlungen gestellt werden. Dazu wird ein Budget der Lebenshaltungskosten, inklusive Belege benötigt. Ohne diese Unterlagen kann keine Berechnung der Raten vorgenommen werden. 3. (Rechtsmittelbelehrung) H. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 9. Juli 2018 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, respektive sie sei abzuweisen. Einen gerichtlichen Fragenkatalog vom 12. September 2018 hat der Beschwerdeführer mit einem kurzen Schreiben vom 1. Oktober 2018 beantwortet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides hat das Verwaltungsgericht gemäss § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit des Gerichts sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. a und lit. f VRP). 1.2 Nach § 120 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) können Verfügungen der Vollzugsbehörden innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1.3 Gegen die vorliegende Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 27. Juni 2018 hat sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht beschwert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1.1 Gemäss Art. 426 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1.2 Art. 135 StPO mit der Überschrift „Entschädigung der amtlichen Verteidigung“ normiert im Abs. 1, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO lautet wie folgt: Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre

6 wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen. Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 2.1.3 Nach Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden (Art. 363 Abs. 3 StPO). 2.1.4 Nach Art. 442 Abs. 1 StPO werden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Abs. 1). Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent (Abs. 2). Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben (Abs. 3). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Abs. 4). 2.2.1 Im kantonalen Recht wird in § 114 Abs. 1 (1. Teilsatz) JG bestimmt, dass das zuständige Amt die Strafen und Massnahmen vollzieht, die durch kantonale Justizbehörden ausgefällt worden sind. 2.2.2 Gemäss § 115 Abs. 1 JG bezieht die zuständige Vollzugsbehörde Geldstrafen, Bussen und Kosten. Ihr obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände. Der Erlös fällt dem Kanton zu (§ 115 Abs. 2 1. Teilsatz JG). 2.2.3 Nach § 24 Abs. 1 lit. a der Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung (HSMV; SRSZ 250.311) vom 19. Dezember 2006 werden rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten durch das Amt für Justizvollzug eingezogen, wenn sie von kantonalen Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörden ausgefällt wurden. Erweist sich die Vollstreckung der Verfahrenskosten wegen Zahlungsunfähigkeit von vorneherein als aussichtslos, kann auf deren Einzug verzichtet werden (§ 24 Abs. 4 HSMV). 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 442 StPO i.V.m. § 114 JG, § 115 JG sowie § 24 Abs. 1 lit. a HSMV in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2018 den

7 Beschwerdeführer verpflichtet, die im Strafverfahren auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfange von Fr. 5‘882.55 zurückzuerstatten. 3.2 Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Strafurteil vom 23. Februar 2012, als die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden, derart verändert bzw. verbessert haben, dass eine Rückforderung einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. 3.3 Wird die beschuldigte Person im Endentscheid zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt (siehe Art. 426 Abs. 1 StPO), so hat sie - sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - Bund oder Kantonen die Entschädigungen, die diese für die amtliche Verteidigung leisteten, zurückzuerstatten. Entsprechend günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind grundsätzlich anzunehmen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Person eine Rückzahlung erlauben, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen zu gefährden (vgl. Niklaus Schmid/ Daniel Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 136 StPO N 13). 3.4.1 Entgegen der sinngemässen Auffassung der Vorinstanz lassen die vorliegenden Akten die Annahme, wonach beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich (seit der Verurteilung gemäss Strafurteil vom 23.2.2012) günstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden, keinesfalls zu. Soweit sich die Vorinstanz konkludent darauf beruft, dass der Beschwerdeführer Grundeigentümer sei, ist den aktenkundigen Angaben des Grundbuchamtes zu entnehmen, dass die betreffenden Grundstücke (mit Wiesland, Weiden, Wald und Gebäuden) seit dem 17. Januar 1994 im Alleineigentum des Beschwerdeführers sind, mithin bereits bei der erwähnten strafrechtlichen Verurteilung im Eigentum des Verurteilten standen, dennoch aber das Strafgericht die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse genommen hat. Abgesehen davon ergibt sich aus den vom Bewährungsdienst eingereichten Unterlagen, dass das Heimwesen des Beschwerdeführers mit einer Eigenheim-Hypothek erheblich belastet ist (vgl. Vi-act. 6/ Anhang). 3.4.2 Gegen die Annahme günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse spricht sodann der aktenkundige Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Juli 2018 (= Viact. 44). Darnach liegen für den Zeitraum vom 4. Oktober 2017 bis 23. April 2018 insgesamt 19 Pfändungen vor, wovon 8 davon Forderungen von über Fr. 1‘000.-betreffen. Darunter fällt beispielsweise die Forderung der Gemeinde C.________ im Betrage von Fr. 3‘974.-- für bevorschusste Alimentenzahlungen (vgl. Vi-act. 44, S. 5 unten betr. Pfändung vom 10.4.2018). Im Lichte dieser Angaben ist die

8 in Erwägung 3.3 erläuterte Voraussetzung „ohne den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen zu gefährden“ im konkreten Fall derzeit nicht gegeben, weshalb die am 27. Juni 2018 verfügte Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5‘882.55 nach Massgabe der aktuellen Aktenlage ersatzlos aufzuheben ist. 3.5 Anzufügen ist, dass die in Dispositiv-Ziffer 7 lit. c des erwähnten Strafurteils mit Verweis auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO festgelegte und von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängige Rückzahlungspflicht („sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben“) grundsätzlich weiterhin besteht, wobei der Anspruch des Kantons gemäss Art. 135 Abs. 5 StPO nach 10 Jahren seit dem rechtskräftigen Strafurteil vom 23. Februar 2012 (mithin im Jahre 2022) verjährt. Bis zur vom Gesetzgeber vorgesehenen Verjährung dieses Anspruchs wird es Sache der Vorinstanz sein, periodisch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu überprüfen, wobei der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nötigenfalls kann sich die Vorinstanz weitere Auskünfte beschaffen und Amtshilfe in Anspruch nehmen (z.B. Auskünfte vom Landwirtschaftsamt, aktueller Betreibungsregisterauszug etc.). Entsprechend den künftigen Abklärungsergebnissen wird es gegebenenfalls zu weiteren Inkassobemühungen kommen, es sei denn die Vorinstanz gehe davon aus, es liege ein Fall von § 24 Abs. 4 HSMV vor, wonach dann auf den Einzug ausstehender Verfahrenskosten (wozu auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu zählen sind) verzichtet werden kann, wenn sich die Vollstreckung solcher Kosten wegen Zahlungsunfähigkeit von vorneherein als aussichtslos erweist. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, - dass das kantonale Strafgericht im erwähnten Strafurteil vom 23. Februar 2012 aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers einstweilen die Kosten für die amtliche Verteidigung (Fr. 5‘882.55) auf die Staatskasse genommen hat, - und dass seither nach Massgabe der vorliegenden Akten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich nicht derart verändert bzw. verbessert haben, dass die vom Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 (lit. a) StPO festgelegte Voraussetzung („sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben“) als erfüllt zu betrachten wäre, - weshalb derzeit von einer Rückforderung abzusehen und die angefochtene Rückforderungsverfügung aufzuheben ist.

9 Dieses Ergebnis schliesst es indes nicht aus, bei Vorliegen neuer Abklärungsergebnisse entsprechende Rückforderungs- bzw. (Teil)Inkassobemühungen aufzunehmen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2018 nach der vorliegenden Aktenlage im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - und das Amt für Justizvollzug (R). Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Dezember 2018

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