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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.09.2018 III 2018 115

19. September 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,457 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Umweltschutzrecht (Sanierung einer Deponie: Kostenverteilung / Gebühren) | Umweltschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 115 Entscheid vom 19. September 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Amt für Umweltschutz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________, handelnd durch den Gemeinderat, C.________, 6415 Arth, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, 4. E.________,E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________F.________, 5. G.________, bestehend aus: - H.________, - I.________, - J.________, - K.________,

2 - L.________, - M.________, - N.________, - O.________, - P.________, - Q.________, - R.________, - S.________, - T.________, - U.________, - V.________, - W.________, - X.________, - Y.________, - Z.________, 6. AA.________, handelnd durch den Bezirksrat AA.________, 7. AB.________, 8. AC.________, Beschwerdegegner, 9. AD.________, Beigeladene, Gegenstand Umweltschutzrecht (Sanierung einer Deponie: Kostenverteilung / Gebühren)

3 Sachverhalt: A. Auf dem Standort der heutigen Parzelle KTN AE.________ in Arth im Halte von AG.________ befand sich bis in die 1950er Jahre die Kehrichtdeponie AH.________. Die A.________ AG als Eigentümerin von KTN AE.________ stiess im Zuge von Baumassnahmen für drei Mehrfamilienhäuser auf dieser Parzelle auf alte Ablagerungen. Die nachfolgenden Untersuchungen ergaben, dass auf der ehemaligen Kehrichtdeponie auch Gewerbe- und Bauabfälle abgelagert worden waren. Das Amt für Umweltschutz des Kantons Schwyz (AfU) trug die ehemalige Deponie im Kataster der belasteten Standorte (KbS) unter der KbS- Nr. AI.________ ein (abrufbar im Geoportal des Kt. SZ, https://map.geo.sz.ch/). B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 verpflichtete das AfU die A.________ AG zur Sanierung der ehemaligen Deponie AH.________. Die anrechenbaren Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung des Standorts betrugen total Fr. 451'270.-- (anrechenbare Untersuchungskosten von Fr. 187'133.-gemäss Verfügung des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom 7.5.2012 plus anrechenbare Sanierungs- und Überwachungskosten von Fr. 264'137.-- gemäss Verfügung des BAFU vom 30.5.2014). Sämtliche Kosten wurden von der A.________ AG vorfinanziert. Demzufolge wurden auch die VASA-Abgeltungen (Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten [VASA] vom 26.9.2008, vgl. Art. 9 ff. VASA; 40 % der Fr. 451'270.-- entsprechend Fr. 179'508.--) an die A.________ AG überwiesen. Die von der A.________ AG vorgeschossenen Kosten beliefen sich somit auf Fr. 270'762.--. C. Am 17. Februar 2015 stellte die A.________ AG beim AfU ein Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 15. Dezember 2015 stellte das AfU den Betroffenen einen ersten und am 30. März 2017 einen überarbeiteten Entwurf der Kostenverteilung zu. Dabei wurden die Entwürfe auch der C.________ und den Beschwerdegegnern Ziff. 4-8 zum rechtlichen Gehör bzw. zur Kenntnisnahme zugestellt. D. Am 11. August 2017 erliess das Amt für Umweltschutz (AfU) die folgende Kostenverteilungsverfügung: 1. Die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung des Standorts AI.________, Deponie AH.________, Inseli, in Arth werden wie folgt aufgeteilt: Kostenträger Anteil (Fr.) A.________ AG 21'661.00 AA.________ 2'708.00

4 AB.________, 1'354.00 AC.________, 1'354.00 C.________ 189'533.00 E.________ 54'152.00 Total 270'762.00 2. Die Kostenverteilungsverfügung gilt explizit auch für allfällige Rechtsnachfolger der aufgeführten Parteien. 3. Die C.________ hat der Vorschuss leistenden A.________ AG jene Kosten zurückzuerstatten, welche diese nicht selber zu tragen hat. Das heisst, dass sie der A.________ AG nach Rechtskraft dieser Verfügung einen Betrag von Fr. 249'101.-- (Fr. 270'762.-- minus Fr. 21'661.--) bezahlen muss. Im Gegenzug ist sie berechtigt, die Kostenanteile von den entsprechenden Kostenträgern gemäss Ziff. 1 zurückzuverlangen. 4. Die aufgeteilten Kosten sind ab der Rechtskraft dieser Verfügung mit 5% p.a. zu verzinsen. 5. Die Gebühren für die vorliegende Verfügung belaufen sich auf Fr. 10'000.--. Sie werden je zur Hälfte der AJ.________ und der Gemeinde auferlegt. Die Zahlung hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu erfolgen. 6. (Rechtmittelbelehrung). 7. (Zustellung). Die Kostenverteilungsverfügung wurde allen mit Kosten belastenden Personen und Gemeinwesen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zugestellt. E. Gegen diese Kostenverteilungsverfügung vom 11. August 2017 erhoben am 5. September 2017 der E.________ (Beschwerde I), ebenfalls am 5. September 2017 die C.________ (Beschwerde II) und am 11. September 2017 die A.________ AG (Beschwerde III) Verwaltungsbeschwerden beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Die A.________ AG stellte unter anderem den Antrag, dass Dispositiv-Ziffer 5 der Kostenverteilungsverfügung dahingehend zu ändern sei, dass die Gebühren von Fr. 10'000.-- nicht je zur Hälfte der A.________ AG und der C.________, sondern vollständig der C.________ auferlegt werden. Eventualiter seien der A.________ AG lediglich Gebühren im Betrag von 800.-- (= 8% von 10'000; dies gemäss dem Anteil an den zu tragenden Sanierungskosten von Fr. 21'661.-- an den Gesamtkosten von Fr. 270'762.--). F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 403/2018 vom 29. Mai 2018 vereinigte der Regierungsrat die drei Beschwerdeverfahren und entschied was folgt: 1. Die Beschwerden I, II und III werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden

5 Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, dem Beschwerdeführer I und der Beschwerdeführerin III ihre geleisteten Kostenvorschüsse (je Fr. 1'500.--) zurückzubezahlen. 3. Dem Beschwerdeführer I wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführerin II wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführerin III wird eine Parteientschädigung von Fr. 550.-- zugesprochen. Die Parteientschädigungen in den Beschwerdeverfahren I, II und II sind aus der Staatskasse zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). G. Gegen diesen am 11. Juni versendeten 2018 RRB Nr. 403/2018 lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 2. Juli 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der nachfolgend erwähnte Teil der Beschluss-Ziff. 1, nicht jedoch der weitere Inhalt der Beschluss-Ziff. 1 und auch nicht die Beschluss-Ziff. 2 und 3 des RRB Nr. 403 vom 29.5.2018, ist aufzuheben, soweit darin der Regierungsrat in Abweisung der Beschwerde III der A.________ AG und bei Gutheissung der Beschwerde II der C.________ und dabei mit Verweis auf seine Erwägungen 17, 17.1 bis 17.6, die vom Amt für Umweltschutz in der Kostenverteilungsverfügung vom 11.8.2017, dabei Beschluss-Ziff. 5, festgelegten Gebühren von Fr. 10'000.-- schützt, diese jedoch vollumfänglich der A.________ AG auferlegen will, wobei lediglich bei der neuen Kostenverteilungsverfügung des Amtes für Umweltschutz allenfalls noch geprüft werden könne, ob sich eine teilweise Belastung der C.________ mit Billigkeitserwägungen rechtfertigen lässt. Stattdessen ist, dies bei Aufhebung des betreffenden Inhalts der Beschluss- Ziff. 1 des angefochtenen RRB Nr. 403 vom 29.5.2018 und der angefochtenen Kostenverteilungsverfügung, Beschluss Ziff. 5, vom 11.8.2017, vom Verwaltungsgericht zu beschliessen und festzulegen resp. eventualiter ist die Angelegenheit mit der betreffenden Anweisung an die Vorinstanzen zurückzuweisen, dass die Gebühren der Kostenverteilungsverfügung vom 11.8.2017 des Amtes für Umweltschutz gemäss dem Unterliegen resp. Obsiegen der einzelnen Kostenträger mit ihren Anträgen bezüglich ihren eigenen Kostenanteilen vor dem Amt für Umweltschutz resp. ansonsten analog den Kostenanteilen der einzelnen Kostenträger aufzuerlegen sind, generell jedoch maximal 8% resp. höchstens Fr. 800.-- zulasten der A.________ AG. Subeventualiter sind stattdessen die Verfahrensgebühren des Amtes für Umweltschutz gemäss Kostenverteilungsverfügung vom 11.8.2017 derart zu reduzieren, dass der anteilsmässige Kostenanteil der A.________ AG maximal Fr. 800.-- beträgt, dies gegebenenfalls mit entsprechender Rückweisung un Anweisung an die Vorinstanzen. Subsubeventualiter ist die je hälftige Kostenaufteilung gemäss Beschluss-Ziff. 5 der Kostenverteilungsverfügung vom 11.8.2017 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beiden Vorinstanzen/Beschwerdegegner.

6 H. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (SID) die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 verzichtet das Amt für Umweltschutz (AfU) auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 lässt die C.________ die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 lässt der E.________ beantragen, es seien nur die berechtigten Kosten für den Erlass der Kostenverteilungsverfügung vom 11. August 2017 gemäss Gesetz zu überbinden, jedoch nicht an den Gewerbeverein, so denn diese Kosten aufgrund der mangelhaften Kostenverteilungsverfügung überhaupt oder in welchem Umfang einer Partei aufgebürdet werden könnten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der unterliegenden Partei. I. Mit Replik vom 14. August 2018 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen und Beschwerdegegner. Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilt das AfU seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin hat mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den RRB Nr. 403/2018 vom 29. Mai 2018 einzig in dem Sinne angefochten, als der Regierungsrat in den Erwägungen (insb. Erw. 17.6) zum Ergebnis gelangt ist, dass die Gebühren von Fr. 10'000.-- für die Kostenaufteilungsverfügung des AfU vom 11. August 2017 respektive die Kosten für den Erlass der Kostenverteilungsverfügung des AfU grundsätzlich vollumfänglich von der Beschwerdeführerin zu tragen seien (gemäss Disp.-Ziff. 5 der Kostenaufteilungsverfügung vom11.8.2017 wurden diese Gebühren je hälftig [Fr. 5'000.--] der C.________ und der Beschwerdeführerin auferlegt). Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Gebühren der Kostenverteilungsverfügung durch das Verwaltungsgericht festzulegen und zu verteilen seien. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurückzuweisen, mit der entsprechenden Anweisung, dass der Beschwerdeführerin die Gebühren im Ausmass ihres anteilsmässig zu tragenden Kostenanteils aufzuerlegen seien, was nach der Berechnung der Beschwerdeführerin Fr. 800.--, d.h. 8% von Fr. 10'000.-- ausmacht (100 : 270'762.00 x 21'661.00) (Subeventualantrag). Subsubeventualiter sei die hälftige Kostenaufteilung (Fr. 5'000.-- zulasten der Beschwerdeführerin) zu bestätigen.

7 Das SID führt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung aus, dass es sich beim angefochtenen RRB um einen Rückweisungsentscheid handle, der nur anfechtbar sei, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. Der Regierungsrat habe dem AfU im Rahmen der Rückweisung keine Vorgaben dazu gemacht, wie es die Kosten beim Erlass der neuen Kostenverteilungsverfügung zu verlegen habe. Der Regierungsrat habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Kostenauflage nach Massgabe von § 72 Abs. 1 VRP erfolgen müsse. Dem AfU verbleibe damit ein wesentlicher Entscheidungsspielraum. Es sei deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen sei und ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne. Es stellt sich damit die Frage, ob auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist oder nicht. 1.1.1 Gemäss § 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide des Regierungsrates angefochten werden, soweit nicht durch die VRP oder einen anderen Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. Zwischenbescheide sind gestützt auf § 36 Abs. 1 lit. b VRP anfechtbar, wenn sie sich auf die Zuständigkeit, Ausschliessungs- oder Ablehnungsbegehren, Ablehnung von Beiladungsbegehren, vorsorgliche Massnahmen oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehen. Im Übrigen sind Zwischenbescheide nur anfechtbar, wenn sie für eine Partei einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken (§ 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 VRP). Rückweisungsentscheide, mit denen die Rechtsmittelbehörde die Angelegenheit zur weiteren Behandlung bestimmter Fragen im Sinne ihrer Erwägungen an die Vorinstanz zurückweist, sind insoweit wie Endentscheide mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar, als mit ihnen für die Vorinstanz verbindlich über den Streitgegenstand oder zumindest einen Teilaspekt entschieden wird und der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 40 Rz 15; M. Donatsch, in: Kommentar VRG, 3.A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 64 N 6; BGE 134 II 124 Erw. 1.3; vgl. auch VGE III 2017 8 vom 28.4.2017 Erw. 1.2.2). 1.1.2 Nach konstanter Praxis erwächst nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dis-

8 positivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. statt vieler: VGE III 2017 127 vom 24.10.2017 Erw. 1.5; VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2 und u.a. Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., § 28 N 5 bzw. Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG-ZG, 3. Aufl. Zürich 2014, § 28 N 7; siehe auch Urteil 2C_711/2013 vom 7.1.2014 Erw. 3 in fine, wonach der Grundsatz gilt, dass nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist, mit Verweis auf BGE 120 V 233 Erw. 1a S. 237). 1.2.1 Das AfU hat in der Kostenverteilungsverfügung vom 11. August 2017 in Erw. 2.9 zu den Verfahrenskosten u.a. was folgt festgehalten: Die Verwaltungsgebühren sind gemäss der Gebührenverordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111; § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 und § 5) durch den Verursacher einer Amtshandlung zu tragen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweils aktuellen Gebührentarif, welcher durch den Regierungsrat erlassen und im Amtsblatt publiziert wird (vgl. Amtsblatt Nr. AF.________ vom 8. November 2013, S. 2550 ff.). Danach werden für Tätigkeiten des Amtes für Umweltschutz im Bereich von Feststellungs- und Sanierungsverfügungen bis Fr. 10'000.-- erhoben. Da sich die Erarbeitung des vorliegenden Kostenverteilers sehr aufwändig und zeitintensiv gestaltete, ist es gerechtfertigt, die Gebühren für die vorliegende Verfügung entsprechend hoch festzusetzen. Das Gesuch für die vorliegende Kostenverteilungsverfügung hat die [Beschwerdeführerin] gestellt. Der Gemeinderat Arth hat jedoch anlässlich der Besprechung vom 8. Januar 2008 bereits eine Kostenverteilungsverfügung verlangt. Deshalb werden die Verfahrenskosten je zur Hälfte der [Beschwerdeführerin] und der C.________ auferlegt. Des Weiteren führt das AfU aus, dass an der Besprechung vom 8. Januar 2008, an der auch der Vertreter der Gemeinde teilgenommen hätten, zum weiteren Vorgehen festgehalten worden sei, dass das AfU nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Verfügung betreffend die Kostenverteilung erlassen werde. In diesem Sinne hätten die anwesenden Gemeindevertreter den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung mitgetragen. An der Sitzung vom 30. September 2008 habe das AfU die Kostenverteilung vorgestellt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht haltbar, wenn die Gemeinde behaupte, keine Kostenverteilungsverfügung verlangt zu haben. Die hälftige Kostenauflage an die Gemeinde und die Beschwerdeführerin rechtfertige sich insbesondere auch deshalb, weil die Gemeinde mehr als die Hälfte der Kosten sowie allfällige weitere Ausfallkosten zu übernehmen habe und weil die Beschwerdeführerin an der Kostenverteilung ein wesentliches wirtschaftliches Interesse habe (Kostenverteilungsverfügung vom 11.8.2017 Erw. 2.9). Die Beschwerdeführerin hat diesen Punkt der Kostenvertei-

9 lungsverfügung vor Regierungsrat angefochten (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 11.9.2017 Antrag Ziff. 3). 1.2.2 Der Regierungsrat prüfte im angefochtenen Beschluss, welche Partei um Erlass der Kostenverteilungsverfügung vom 17. August 2017 ersucht habe. An der Besprechung vom 30. September 2008 habe das AfU seinen Vorschlag für einen Kostenverteilplan vorgestellt. Auch habe das AfU in seiner Stellungnahme zum Sanierungsprojekt vom 22. Juli 2011 an die Beschwerdeführerin festgehalten, es sei zu erwarten, dass einer oder mehrere der beteiligten Verursacher eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangen würde. Am 17. Februar 2015 habe dann die Beschwerdeführerin das AfU schliesslich um den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung ersucht (angefocht. RRB Erw. 17.4). Daraus leitet der Regierungsrat ab, dass die Gemeinde keinen Erlass einer Kostenverteilungsverfügung verlangt habe (angefocht. RRB Erw. 17.5). Die Verlegung der hälftigen Verfahrenskosten auf die Gemeinde lasse sich nicht damit begründen, dass die Gemeinde eine Kostenverteilungsverfügung verlangt habe. Das (einzige) Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung habe die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2015 gestellt. Gestützt auf § 72 Abs. 1 VRP seien die Verfahrenskosten daher grundsätzlich ihr aufzuerlegen. Da die Beschwerden aber ohnehin gutzuheissen seien und die angefochtene Kostenverteilungsverfügung vom 17. August 2017 aufzuheben sei, könne offen bleiben, ob sich eine teilweise Belastung der Gemeinde mit Billigkeitserwägungen rechtfertigen liesse. Soweit sich das AfU zur Begründung der Kostenauflage zulasten der Gemeinde darauf stütze, dass diese mehr als die Hälfte der Kosten sowie allfällige weitere Kosten übernehmen müsse, bilde dieses Argument jedenfalls keine genügende Grundlage, um von der Kostenverteilungsregel von § 72 Abs. 1 VRP abzuweichen. Die Kostenauflage für Verfahrenskosten richte sich nicht nach Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983, sondern nach § 72 Abs. 1 VRP (angefocht. RRB Erw. 17.6). In Erwägung 19.1 hielt der Regierungsrat für die Beschwerdeführerin (= Beschwerdeführerin III im Verfahren vor Regierungsrat) zusammenfassend u.a. folgendes fest: Die Beschwerde III ist insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin III die Verzinsung der Kostenanteile der Gegenparteien mit einem Vergütungszins von 5% p.a. seit dem 17. Februar 2015 beantragt. Im Übrigen ist die Beschwerde III abzuweisen. 1.3.1 Bei der Kostenverteilungsverfügung des AfU vom 11. August 2017 handelt es sich (unbestrittenermassen) um eine Verfügung im Sinne von Art. 32d Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR

10 814.01) vom 7. Oktober 1983 und damit um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 (vgl. angefocht. RRB Erw. 16.1). Gemäss Art. 36 USG obliegt der Vollzug des USG den Kantonen. Das Amt für Umweltschutz (AfU) ist zuständig für den Erlass der Verfügung über die Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG (§ 64 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz [EGzUSG; SRSZ 711.110] vom 24.5.2000). 1.3.2 § 72 VRP regelt die Kostenauflage. Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche den Erlass verlangt hat (Abs. 1). Die Kosten für den Erlass eines Entscheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden (Unterliegerprinzip). Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilmässig verteilt (Abs. 2). Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (Abs. 3; Verursacherprinzip). Das Unterliegerprinzip hat auch bei einem Prozessentscheid allgemein Geltung. Unterlieger- und Verursacherprinzip gelten für die Kostenauflage nicht umfassend, sondern erfahren vor allem aus Billigkeitsgründen Einschränkungen, so wenn zum Beispiel eine unterliegende Partei in guten Treuen ein Rechtsmittel ergriffen hat, oder bei einer unvorhersehbaren Praxisänderung, oder bei der Klärung einer schwierigen, gesetzlich nicht geregelten Rechtsfrage bei nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten etc. (VGE 719/03 vom 6.2.2004 Erw. 1.3). Die Entscheidbehörde hat deshalb Spielraum, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d.h. nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit kann die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei verschoben werden. Wenn die Kosten keinem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können, besteht ferner die Möglichkeit, sie der Vorinstanz aufzuerlegen oder auf die Kasse der Entscheidinstanz zu nehmen (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3.A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N 63 m.w.H.). Eine Abweichung vom Unterliegerprinzip ist u.a. möglich, wenn eine Partei die Prozesskosten durch verspätetes Vorbringen wichtiger Tatsachen und Beweismittel unnötig vermehrt hat; in einem solchen Fall braucht noch nicht zwingend eine Pflichtwidrigkeit im Sinne eines Verstosses gegen eine (Prozess-) Rechtsnorm vorzuliegen (VGE 719/03 vgl. A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 461f). Wird vom Unterliegerprinzip abgewi-

11 chen, so hat dies die Rechtsmittelinstanz im Kostenentscheid zu begründen (vgl. A. Gadola, a.a.O., S. 462). 1.4 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich inhaltlich gegen die Erwägungen (insb. Erw. 17.6) des RRB Nr. 403/2018 vom 29. Mai 2018, soweit darin festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin alleinige Gesuchstellerin der Kostenverteilungsverfügung gewesen sei und ihr daher grundsätzlich gestützt auf § 72 Abs. 1 VRP sämtliche Gebühren für diese Verfügung aufzuerlegen seien. Der Regierungsrat nimmt in Dispositiv-Ziffer 1 seines Beschlusses wie folgt Bezug auf die Erwägungen. 1. Die Beschwerden I, II und III werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aufgrund dieses zweimaligen Verweises auf die Erwägungen sind die vom Regierungsrat gemachten Ausführungen zur vollumfänglichen Verlegung der Gebühren der Kostenverteilungsverfügung auf die Beschwerdeführerin (Erw. 1.7.1 bis 17.6) als Teil des Dispositivs zu betrachten und haben damit Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Die Beschwerdeführerin vertritt entgegen der Vorinstanz die Ansicht, die Kosten für den Erlass der Kostenverteilungsverfügung seien nicht nach Massgabe von § 72 Abs. 1 VRP, sondern nach § 72 Abs. 2 VRP zu verlegen. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die Gebühren für die Kostenverteilungsverfügung nach Massgabe von § 72 Abs. 1 VRP zu verteilen sind (und nach regierungsrätlicher Beurteilung damit grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind), als abschliessende Anweisung an das AfU zu verstehen sind, ohne dass dem AfU in der Frage, ob die Erlasskosten nach § 72 Abs. 1 VRP oder nach § 72 Abs. 2 VRP zu verteilen sind, ein Ermessensspielraum zukommt. Eine anteilsmässige Kostenverlegung für den Verfügungserlass nach Massgabe von § 72 Abs. 2 VRP (wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht) ist dem AfU mit der regierungsrätlichen Anweisung nicht mehr möglich. Aufgrund der regierungsrätlichen Vorgaben hat die Beschwerdeführerin auf jeden Fall mindestens die Hälfte der Verfahrenskosten bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit (weit) mehr zu tragen, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass der Regierungsrat eine Rechtfertigung, der Gemeinde Kosten aufzuerlegen, nur in "Billigkeitserwägungen" erkennt. Insoweit besteht für das Amt für Umweltschutz kein Spielraum mehr, der Beschwerdeführerin im Sinne ihrer (Eventual-)Anträge weniger als die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Insofern ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt

12 einem Endentscheid gleichzusetzen. Da die Beschwerdeführerin hiervon auch in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist, sie mithin beschwerdebefugt ist, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 2. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Kosten für den Erlass der Kostenverteilungsverfügung vom 11. August 2017 nach Massgabe von § 72 Abs. 1 VRP (bzw. § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975, wonach die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat) oder nach § 72 Abs. 2 VRP zu verteilen sind. Unbestritten ist hingegen die Höhe dieser Kosten von Fr. 10'000.--. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei der Kostenverteilungsverfügung vom 11. August 2017 um einen Entscheid resp. zumindest um eine Verfügung sui generis mit analoger Anwendung der Kostenregeln für einen Entscheid handle, bei welchen für die Kostenauflage § 72 Abs. 2 VRP (und nicht § 72 Abs. 1 VRP) gelte, womit die Kosten der unterliegenden Partei zu überbinden seien und bei nur teilweisem Unterliegen die Kosten anteilsmässig auf die Parteien verteilt würden. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Verfahren, welches zum Erlass der Kostenverteilungsverfügung geführt habe, ein streitiges Verfahren unter Beizug und mit mehreren Stellungnahmen der diversen Kostenträger gewesen sei und auch zu mehreren Anpassungen der Kostenverteilungsverfügung geführt habe. Die Kostenverteilungsverfügung sei streitentscheidend und stelle so einen Entscheid und nicht nur eine hoheitliche, individuelle und einseitige Verfügung dar. Das AfU habe mit dieser Verfügung über die divergierenden Anträge mehrerer potentieller Kostenträger entschieden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Anträgen durchgedrungen, so dass sie als reine Zustandsstörerin nur 8% der anfallenden Kosten zu tragen habe und dass ihr die Gemeinde die restlichen (vorgeleisteten) 92% zurückzuerstatten habe (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2 und 2.3). Es widerspreche nicht nur § 72 Abs. 2 VRP betreffend Kostenauflage bei solchen Entscheiden, sondern es stünde auch im Widerspruch zu allen Billigkeitserwägungen und wäre willkürlich und unverhältnismässig, wenn die Beschwerdeführerin trotz diesem kontradiktorischen Verfahren, trotz dem vollumfänglichen Obsiegen mit ihren Anträgen bezüglich ihrem eigenen Kostenanteil und dem sonstigen Rückerstattungsanspruch gegen die Gemeinde und trotz dem vollumfänglichen Unterliegen der anderen Kostenträger mit ihren Anträgen, die vollumfänglichen Gebühren des Amtes für Umweltschutz zu übernehmen hätte (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.3).

13 2.2.1 Parteien im Verfahren auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung sind alle Personen, die als kostenpflichtige Verursacher in Betracht kommen oder denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, ferner das mit dem Ausfallsrisiko belastete (oder auch als Mitverursacher in Betracht fallende) Gemeinwesen am sanierten Standort, soweit es nicht mit dem verfügenden Gemeinwesen identisch ist. Parteistellung haben insbesondere auch jene Verursacher, denen voraussichtlich (z.B. weil das Sanierungsprojekt sie nicht als verantwortliche Verursacher bezeichnet) keine Kosten überbunden werden. Erstens kann sich eine solche Annahme im Verlauf des Verfahrens als strittig oder unrichtig erweisen und zweitens muss sich die formelle Rechtskraft der Kostenverteilungsverfügung aus Gründen der Rechtsklarheit auf alle Verursacher erstrecken, auch und gerade auf jene, die in der Verfügung von der Kostentragung befreit werden (Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzrecht, Art. 32d USG N 46 m.w.H.). 2.2.2 Das AfU hat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung hin allen Betroffenen am 15. Dezember 2015 einen ersten Entwurf und am 30. März 2017 einen überarbeiteten Kostenverteilungsentwurf zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Am 25. April 2017 erfolgte zudem seitens des AfU eine Information der Betroffenen über den Stand des Verfahrens (Stellungnahme des AfU vom 24.11.2017 im regierungsrätlichen Verfahren S. 1). Auch wenn die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erlass der Kostenverteilungsverfügung gestellt hat, nähert sich das diesbezügliche Verfahren einem streitigen Verfahren mit mehreren Betroffenen an, in welchem es für jeden Betroffenen gilt, seine Interessen bestmöglich zu wahren. Dies gilt gerade und vor allem auch für das zuständige Gemeinwesen, welches den Kostenanteil der Verursacher zu tragen hat, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32 d Abs. 3 USG), und das daher ein besonderes Interesse an der Eruierung aller Verursacher hat. Bereits aufgrund dieser Überlegung ist es fraglich, ob § 72 Abs. 1 VRP die adäquate Vorgabe bildet für die Verlegung der Verfahrenskosten (ausschliesslich) auf den Gesuchsteller. Die Annäherung an ein streitiges Verfahren spricht eher für eine Anwendung von § 72 Abs. 2 VRP. Bei Streitverfahren (mit mehreren Beteiligten) sind die Verfahrenskosten grundsätzlich nach Massgabe von § 72 Abs. 2 VRP zu verteilen. 2.3.1 Gemäss Art. 32d Abs. 4 USG erlässt die Behörde eine Kostenverteilungsverfügung, wenn einerseits ein Verursacher dies verlangt oder anderseits die Behörde die Massnahme selber durchführt. Ein Gesuch wird ein Verursacher in der Regel dann stellen, wenn die von ihm vorfinanzierten Kosten seine mutmassliche Verursachungsquote übersteigen (vgl. Realleistungs- und Kostentragungs-

14 pflicht - Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht, Bundesamt für Umwelt, Bern 2009, Umwelt-Vollzug Nr. 0905: 43 S. 32 Rz 5.6.2, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch, zuletzt besucht am 31.8.2018). 2.3.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin als Massnahmepflichtige die gesamten Kosten (unter Abzug der VASA-Beiträge) vorgeschossen. Sie hat eine Summe bezahlt, die ihren Verursachungsanteil überstieg, womit sie einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen hat. Die Gemeinde wiederum hat die übrigen Verursacher in die Pflicht zu nehmen und bei diesen die von ihnen zu tragenden Kostenanteile einzufordern (vgl. Stellungnahme des AfU vom 24.11.2017 im regierungsrätlichen Verfahren S. 6 Ziff. 5). Die Annahme, ein allfälliger Mitverursacher, der bis anhin keine Kosten zu übernehmen hatte (oder einen geringeren Betrag als gemäss seiner eigenen Einschätzung), würde eine Kostenverteilungsverfügung verlangen, ist illusorisch. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass ein Gemeinwesen von sich aus dem Verursacher, der die Kosten vorgeschossen hat, diese freiwillig und ohne Abklärung des Anteils - auch Dritter - an der Verursachung (vgl. Art. 32d Abs. 2 USG) vergüten wird. Ein Dritter, der anstelle des Verursachers, der die Kosten vorgeschossen hat, um den Erlass einer Kostenverfügung ersuchen könnte, ist schlichtweg nicht denkbar. Bei dieser Sachlage und allgemeiner Erfahrung ist es geradezu stossend, unter Bezugnahme auf § 72 Abs. 1 VRP dem die Kosten bevorschussenden Verursacher die Gebühren für den Erlass der Kostenverteilungsverfügung vollumfänglich oder jedenfalls zu erheblichen Teilen aufzuerlegen, nur aufgrund der Tatsache, dass er zu seinem Recht (sprich zur gesetzmässigen Rückerstattung der von ihm auch für allfällige Drittverursacher bevorschussten Kosten) kommen will. § 72 Abs. 1 VRP kann in jedem Fall nicht zur Anwendung kommen, wenn die Behörde die Massnahme selber durchführt und entsprechend über die Kostenverteilung verfügt (Art. 32 Abs. 4 USG). In diesem Fall bleibt mangels eines Antragsstellers nur der Verzicht auf eine Kostenverlegung oder aber eine Kostenverlegung in analoger Anwendung von § 72 Abs. 2 VRP. 2.3.3 Das AfU begründete die je hälftige Kostenverlegung auf die Gemeinde und die Beschwerdeführerin mit dem Verursacherprinzip (§ 5 GebO). Durch die Gesuchseinreichung sei eine Amtshandlung veranlasst worden, die beispielsweise durch eine Lösung unter den Parteien selbst hätte vermieden werden können (Stellungnahme des AfU vom 24.11.2017 im regierungsrätlichen Verfahren S. 7 Ziff. 6).

15 Dieser Auffassung kann einerseits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung die Behörde nicht gehindert hätte, die Parteien aufzufordern, vorerst eine Konsenslösung zu finden. Anderseits ist aber das AfU von Gesetzes wegen zuständig für die Verfügung über die Kostenverteilung (§ 64 Abs. 2 lit. h der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001). Ein Bemühen um eine vorgängige einvernehmliche Lösung wird nicht vorausgesetzt. Zudem und insbesondere setzt eine gesetzeskonforme Kostenverteilung hohe fachliche Kenntnisse voraus, wie sie Laien in der Regel nicht zu erbringen vermögen. 2.3.4 Als adäquate und sachgereichte Lösung drängt es sich auf, die Kosten den von der Kostenverteilung betroffenen Parteien anteilsmässig (d.h. nach Massgabe der von ihnen zu tragenden Kosten gemäss Art. 32d Abs. 1 USG) aufzuerlegen. Einerseits wird damit sinngemäss dem Prinzip von Obsiegen und Unterliegen Rechnung getragen; zum andern findet mit der Kostenteilungsverfügung eine Sanierung, die im Wesentlichen aus Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen mit den entsprechenden Kosten besteht, gewissermassen ihren Abschluss. Auch dies rechtfertigt eine solche Verlegung der Verfahrenskosten. Dies bedeutet, dass infolge der regierungsrätlichen Rückweisung der Sache ans AfU zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung der Verlegung der Sanierungskosten (vgl. angefochtener Beschluss Erw. 19.1) auch die Kosten für die neue Kostenverteilungsverfügung analog den Sanierungskosten zu verlegen sind. 3. Entsprechend diesem Verfahrensausgang (Gutheissung der Beschwerde) sind die Kosten und Parteientschädigungen des verwaltungsgerichtlichen und des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren (diese neu) zu verlegen. 3.1.1 Die Beschwerdegegner Ziff. 5, 6, 7 und 8 wie auch die beigeladene AK.________ haben keine Vernehmlassung eingereicht und auch keine Anträge gestellt. Auch das AfU hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Sie haben deshalb keine Kosten zu übernehmen. Das Sicherheitsdepartement und die Gemeinde haben die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragt. Für sie kommt der vorliegende Verfahrensausgang einem Unterliegen gleich. Das gilt auch für die Beschwerdegegnerin Ziff. 4, welche beantragt, dass ihr keine Kosten für den Erlass der Kostenverteilungsverfügung aufzuerlegen seien. Die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'400.-- sind somit je zu einem

16 Drittel (je Fr. 800.--) der Gemeinde, der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 und dem Kanton aufzuerlegen. 3.1.2 Die Verfahrenskosten für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren wurden auf die Staatskasse genommen. Es besteht kein Anlass zu einer Neuverteilung. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzulegen ist. Hiervon entfallen (im Sinne der vorstehenden Erw. 3.1.1) je Fr. 800.-- auf den Kanton, die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin Ziff. 4. 3.2.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführerin für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse neu eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- (statt Fr. 550.--) zugesprochen.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 403/2018 vom 29. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 2.3.4) aufgehoben, soweit das Amt für Umweltschutz angewiesen wurde, die Verfahrenskosten gestützt auf § 72 Abs. 1 VRP grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 1.2 Der Beschwerdeführerin wird für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'400.-- werden zu je einem Drittel (je Fr. 800.--) der Gemeinde, der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 und dem Kanton auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 6. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 haben ihre Betreffnisse von je Fr. 800.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22386 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Der Kanton, die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 haben der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

18 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R, unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin Ziff. 3 (2/R, unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (2/R, unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - die Beschwerdegegnerin Ziff. 5 (R, Zustellung an P.________; unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - den Beschwerdegegner Ziff. 6 (R, unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - den Beschwerdegegner Ziff. 7 (R, unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - den Beschwerdegegner Ziff. 8 (R, unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - die Beigeladene (R, unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage des Schreibens des AfU vom 6.9.2018) - das kantonale Amt für Umweltschutz - und das Bundesamt für Umwelt, BAFU (A) Bern. Schwyz, 19. September 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. September 2018

III 2018 115 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.09.2018 III 2018 115 — Swissrulings