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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2018 III 2018 110

28. August 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,334 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Verkehrsanordnung (Nichteintreten) | Verschiedenes

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 110 Entscheid vom 28. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Tiefbauamt, Domizil: Olympstrasse 10, Brunnen, Zustellung an: Postfach 1251, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, Beigeladener, Gegenstand Verkehrsanordnung (Nichteintreten)

2 Sachverhalt: A. Am 31. Oktober 2017 verfügte das kantonale Tiefbauamt folgende Verkehrsanordnung auf der Hauptstrasse Nr. 2 (B.__strasse): "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (SSV-Signal Nr. 2.13) bei der Verzweigung B.__strasse/C.__strasse/B.__strasse, Dorfeinfahrt D.________ Hinweis: Die Umsetzung der vorgenannten Verkehrsanordnung erfolgt zeitgleich mit der Eröffnung der Südumfahrung Küssnacht. Die Verkehrsanordnung wurde im ABl vom 3. November 2017 S. 2420 publiziert und die Unterlagen dazu wurden beim Bezirk Küssnacht, Ressort Planung, Umwelt und Verkehr vom 3. November 2017 bis 23. November 2017 öffentlich aufgelegt. B. Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhob A.________ gegen die Verkehrsanordnung Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser trat mit Regierungsratsbeschluss Nr. 369/2018 vom 23. Mai 2018 auf die Beschwerde nicht ein. C. Am 18. Juni 2018 erhebt A.________ gegen den am 29. Mai 2018 versandten Regierungsratsbeschluss Nr. 369/2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag: Der Nichteintretensbeschluss sei aufzuheben. Auf meine Beschwerde vom 22.11.2017 sei antragsgemäss einzutreten. Die Verfahrenskosten seien aufzuheben, eventualiter auf Fr. 200.-- zu reduzieren. D. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Tiefbauamt beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der beigeladene Bezirksrat Küssnacht reichte keine Vernehmlassung ein. Am 16. Juli 2018 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Diese wurde den anderen Parteien zugestellt, die sich dazu nicht mehr äusserten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Beschwerdeführer erhob beim Regierungsrat Beschwerde gegen die durch das Tiefbauamt am 31. Oktober 2017 verfügte Verkehrsanordnung. Der Regierungsrat ist mit RRB Nr. 369/2018 vom 23. Mai 2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Insoweit ist der Beschwerdeführer bereits durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Regierungsratsbeschlusses

3 (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 zu Art. 65 lit. a). Mithin ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 1.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Ist die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Andernfalls heisst das Gericht die Beschwerde gut und hebt den Nichteintretensentscheid auf; es weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft. Eine Prüfung des (materiellen) Anspruches nimmt das Gericht hingegen nicht vor; soweit der Beschwerdeführer hierzu einen Sachentscheid beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. (vgl. statt vieler: VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 Erw. 2.3). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler: VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.3; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3). 1.3 In der Folge gilt es somit ausschliesslich zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung nicht eingetreten ist oder ob er die Beschwerde materiell hätte prüfen und einen Sachentscheid fällen müssen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verkehrsanordnung. Inhalt des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung. 2.1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; (lit. b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und (lit. c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Soweit die Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist, sind sodann die bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu beachten; der Kanton kann die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005; Urteil BGer 1C_566/2017 vom 22.3.2018 Erw. 2). 2.2 Die Adressaten einer Verfügung, gegenüber denen im konkreten Einzelfall Rechte und Pflichten direkt verbindlich festgelegt werden, sind in der Regel ohne

4 weiteres zur Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung legitimiert (BGE 133 V 188 Erw. 4.3.3; Wiederkehr; Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, ZBl 2015 S. 347; Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, März 2002, Art. 54 Rz 14). 2.3.1 Dritte, die nicht Verfügungsadressaten sind, bedürfen zur Beschwerdelegitimation einer besonderen Rechtfertigung. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Rechts genügt nicht. Die Legitimationsanforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Entsprechend ist bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten (BGE 139 II 279 Erw 2.2; BGE 133 V 188 Erw. 4.3.3; Urteil BGer 1C_497/2017 vom 23.2.2018 Erw. 2.1). 2.3.2 Gefordert ist für die Beschwerdelegitimation des Dritten zum einen ein 'besonderes Berührtsein'. In Bezug auf Beschwerden von Nachbarn und Immissionsbetroffenen gegenüber dem Bau und dem Betrieb von Bauten und Anlagen ergibt sich dies insbesondere aus der räumlichen Beziehungsnähe, der Erschliessungssituation, aus Immissionen oder daraus, dass die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt. Die Betroffenheit ist dabei in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen (Wiederkehr; a.a.O., S. 351). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz resp. Nähe zum umstrittenen Vorhaben. Sie wird bei Nachbarn, die in einer Distanz bis zu 100 Metern von einem (Bau-)Projekt wohnen, regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 Erw. 2.3). Es handelt sich bei dieser Entfernung allerdings nicht um einen verbindlichen Wert; vielmehr ist die Beschwerdelegitimation auch für weiter entfernt lebende Personen zu bejahen, sofern sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen der projektierten Anlage betroffen sein werden (BGE 136 II 281 Erw. 2.3; Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3 und 2.4, in: URP 2012 692; 1C_198/2012 vom 26.11.2012). Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert der Umstand, dass eine grosse Zahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. Unter Umständen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013

5 Erw. 4, in: URP 2013 S. 749 und ZBl 2014 S. 391). In diesen Fällen, d.h. bei einer grösseren Entfernung als der "Daumenregel" eines Abstandes von 100 m, bedarf die besondere Betroffenheit einer näheren Erörterung (Wiederkehr, a.a.O., S. 352 mit FN 29 [Hinweise auf die Rechtsprechung]). Eine Beeinträchtigung muss diesfalls aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (Urteil BGer 1C_263/2017 vom 20.4.2018 Erw. 2.2), wobei nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden darf, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich ist (BGE 140 II 214 Erw. 2.3; BGE 136 II 274 Erw. 2.3.2). Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (vgl. dazu BGE 136 II 281 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen und Erw. 2.5.4). Bei der Lärmbelastung von Zubringerverkehr wird etwa von der Erfahrungsregel ausgegangen, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade noch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht, bei geringen Verkehrsmengen bereits einer etwas kleineren Zunahme. Die besondere Betroffenheit kann allerdings auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Vorhabens die Verkehrszusammensetzung − etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagen-Anteils − erheblich verändert (Urteil BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013 Erw. 4 mit Hinweisen). 2.3.3 Bei den direkten Anwohnern einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse ist das besondere Berührtsein ohne weiteres gegeben (Urteil BGer 1C_44/2017 vom 19.7.2017 Erw. 1.2). Bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung befugt, wer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt, wie das neben den Anwohnern auch bei Pendlern der Fall ist. Die geforderte Regelmässigkeit ist dann gegeben, wenn die betreffende Person die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchführt (BGer 1A.73/2004 vom 6.7.2004 Erw. 2.1 f.). Dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss (BGE 136 II 539 Erw. 1.1; Urteil BGer 1C_310/2009 vom 17.3.2010 Erw. 1.4.2). Das Beschwerderecht steht auch

6 Anwohnern anderer als der von der Beschränkung betroffenen Strasse zu, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten (Urteil BGer 1C_250/2015 vom 2.11.2015 Erw. 1.11; 1C_54/2007 vom 6.11.2007 Erw. 3.1 mit Hinweis; BSK SVG Belser, Art. 3 N 90). 2.3.4 Damit der Dritte zur Beschwerde zugelassen wird, ist neben dem besonderen Berührtsein ein schutzwürdiges Interesse verlangt. Dieses besteht im Umstand, mit der Beschwerde einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (Wiederkehr, a.a.O., S. 360). Liegt eine besondere Beziehungsnähe des Dritten vor (vorne Erw. 2.3.2), braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (Urteil BGer 1C_236/2010 vom 16.7.2010 Erw. 1.4 mit Hinweisen). Er kann daher die Überprüfung eines Vorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 Erw. 2.1; BGE 137 II 30 Erw. 2.2.3; BGE 139 II 499 Erw. 2.2). 3.1 Mit der am 31. Oktober 2017 verfügten Verkehrsanordnung erliess das Tiefbauamt bei der Verzweigung B.__strasse / C.__strasse / B.__strasse, D.________, ein "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (SSV-Signal Nr. 2.13). Mithin wurde kein Totalverbot im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 verfügt, sondern ein auf die Kategorien Motorräder und vierrädrige Motorfahrzeuge beschränktes Teilfahrverbot. Damit steht fest, dass es sich bei der verfügten Verkehrsanordnung um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG handelt (VPB 60.82 vom 24.1.1996 Erw. 1; BGE 130 I 134 Erw. 3.2; vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Art. 3 N 7ff.; BSK SVG, Belser, Art. 3 N 50 ff.). Damit einher geht die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, gemäss Art. 3 SVG könnten von den zuständigen Behörden auf öffentlichen Strassen Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Verfügung vom 31.10.2017; Vi-act. II-02 Beilage 3).

7 3.2 Der Regierungsrat verneinte ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers mit Verweis auf seinen Wohnort am E.__weg, der Luftlinie rund 350m von der B.__strasse entfernt liege. Die Verkehrsanordnung werde zu einer neuen Fahrroute ins Dorfzentrum führen, wobei dies auf dem E.__weg nicht zu Mehrverkehr führen werde; der E.__weg sei von der neuen Route nicht betroffen. Mit Bezug auf Lärm- und Abgasemissionen sei nicht von einem objektivierbaren Nachteil für den Beschwerdeführer auszugehen. Die C.__strasse sei heute schon stark frequentiert, der durch das Teilfahrverbot verursachte Mehrverkehr werde nicht spürbar ins Gewicht fallen, es sei nicht von einem objektivierbaren Nachteil auszugehen. Insgesamt entstehe für den Beschwerdeführer damit kein objektivierbarer Nachteil, der ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der verfügten Verkehrsanordnung im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP zu verschaffen vermöchte. Diese Darstellung wird sowohl vom Sicherheitsdepartement als auch dem Tiefbauamt vor Verwaltungsgericht ohne weitergehende Ausführungen bestätigt. Damit hat der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneint. 3.3 Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus, er habe nie geltend gemacht, die Verkehrsanordnung führe zu Mehrverkehr auf dem E.__weg. Die durch die Verkehrsanordnung erzwungene Umwegstrecke von ca. 600m Länge werde hingegen sehr wohl spürbare Immissionen verursachen; es werde nicht bloss die Umfahrungsstrasse mehr belastet, sondern auch die Strasse vom U-Kreisel bis und mit der G.__strasse; es werde mehr Lärm, Abgas und Feinstaub produziert. Durch die Verkehrsumlegung mit entsprechendem Umweg entstehe nachweislich eine höhere Feinstoff- und Stickoxydbelastung und auch die Lärmgrenzwerte [recte wohl Lärmbelastung] würden zusätzlich erhöht. Mithin entstünden objektive Nachteile. Davon sei die Liegenschaft E.__weg, die sich im direkten Lärmkegel der Umfahrungsstrasse, des Kreisels und der Dorfzufahrtsstrasse befinde, und damit er direkt von negativen Mehrbelastungen betroffen. Die Frage, ob diese objektivierbaren Nachteile derart schwer wiegen, dass sich gegebenenfalls die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verkehrsanordnung rechtfertige, sei nicht eine Eintretensfrage, sondern erst bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu behandeln. Es sei nachzuweisen, ob für die Umlagerung die erforderlichen Umweltverträglichkeitsberichte erstellt und die Lärmgrenzwerte eingehalten würden. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein direkter Anwohner der von der Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitte bei der D.________ ist. Er macht auch nicht geltend, diesen Strassenabschnitt regelmässig zu befahren und dadurch besonders betroffen zu sein. Ebenso wenig trägt der Beschwer-

8 deführer vor, die angefochtene Verkehrsanordnung bringe für die Quartierstrasse E.__weg bei seiner Liegenschaft Mehrverkehr mit sich. Ein besonderes Berührtsein, wie es die Rechtsprechung bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen anerkennt (Erw. 2.3.3) ist damit nicht ohne Weiteres zu bejahen. 4.2 Indem der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einerseits auf die Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers (E.__weg) zur B.__strasse abstützt und anderseits feststellt, von der neuen Verkehrsführung sei E.__weg nicht betroffen, sie bringe dort keinen Mehrverkehr, lässt er ausser Acht, dass vom verfügten Teilfahrverbot nicht bloss der mit dem Fahrverbot belegte Strassenabschnitt betroffen ist. Ziel des Teilfahrverbotes ist die Verkehrsumlenkung auf die C.__strasse: Verkehrsteilnehmer Richtung Luzerner Seegemeinden sollen via C.__strasse die neue Südumfahrung benutzen und Verkehrsteilnehmer mit dem Ziel Küssnacht Dorf sollen via C.__strasse - F.__strasse - G.__strasse fahren. Dies aber führt auf der C.__strasse und F.__strasse unweigerlich zu Mehrverkehr mit entsprechenden Immissionen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers am E.__weg liegt davon leicht erhöht am Hang rund 100m von der F.__strasse und rund 145m vom Kreisel C.__strasse/F.__strasse entfernt. Damit liegt die Liegenschaft nicht derart klar innerhalb der Distanz der 'Daumenregel' (Erw. 2.3.2), so dass die Beschwerdebefugnis ohne weiteres zu bejahen wäre. Anderseits befindet sich der Beschwerdeführer aber in einer räumlichen Nähe zu der von der Verkehrsanordnung unmittelbar betroffenen Anlage, so dass das besondere Berührtsein auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich. 4.3 Der Regierungsrat verneint objektivierbare Nachteile für den Beschwerdeführer in Bezug auf Lärm- und Abgasemissionen. Die C.__strasse sei bereits heute stark frequentiert, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der durch das Teilfahrverbot verursachte Mehrverkehr spürbar ins Gewicht falle. Diese Darstellung ist eine Annahme und wird durch keinerlei Fakten untermauert. Immerhin steht fest, dass das Dorf durch die verfügte Verkehrsanordnung spürbar entlastet werden soll und der gesamte umgeleitete Verkehr über die C.__strasse und teilweise die F.__strasse führen wird. Zudem ist für die Bejahung der Beschwerdelegitimation eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten bloss glaubhaft zu machen (Urteil BGer 1C_263/2017 vom 20.4.2018 Erw. 2.2). Dem Regierungsrat ist zwar zuzustimmen, wenn er ausführt, die Frage, ob objektivierbare Nachteile derart schwer wiegen, dass sich gegebenenfalls eine Aufhebung oder Abänderung der Verkehrsanordnung rechtfertigen lasse, sei nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern erst bei der materiellen Beurteilung der Be-

9 schwerde zu behandeln. Aber die Beurteilung der Legitimation erfordert immerhin eine summarische Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen (vgl. Urteile BGer 1C_395/2012 vom 23.4.2013 Erw. 2.3; 1A.148/2005 vom 20.12.2005 Erw. 3.3). Die Äusserung einer blossen Annahme, es sei nicht von spürbaren Nachteilen auszugehen, genügt dieser Anforderung nicht. 4.4 Nachdem die räumliche Betroffenheit des Beschwerdeführers einen Grenzfall darstellt, so dass für die Prüfung der Legitimation eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse vorzunehmen ist, dem Gericht jedoch die dazu notwendigen Informationen (wie Verkehrsmodelle, Mehrverkehr, Lärmbelastung usw.) nicht vorliegen, ist die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht spruchreif. Die Sache ist an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit sie anhand einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung neu über die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers entscheidet. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrates sei zu Unrecht unter Mitwirkung von Regierungsrat Othmar Reichmuth erfolgt. Dieser sei Vorsteher des Baudepartementes, zu welchem auch das verfügende Tiefbauamt gehöre. Damit sei die Ausstandspflicht zufolge Befangenheit verletzt worden. Aufgrund der Rückweisung wird sich die Frage des Ausstandes erneut stellen, weshalb sich nachfolgende Ausführungen aufdrängen. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge einzig mit dem Hinweis auf die Verwaltungsorganisation (Tiefbauamt als Teil des Baudepartementes) sowie die Funktion von Regierungsrat Othmar Reichmuth als Departementsvorsteher. Dies allein begründet praxisgemäss indes noch keine Ausstandspflicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführers hat ein Regierungsratsmitglied, welches ein Departement mit verschiedenen Amtsstellen führt und an einer konkreten Verfügung einer seinem Departement untergeordneten Amtsstelle nicht mitgewirkt hat, bei einem Weiterzug im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nicht tel quel in den Ausstand zu treten (vgl. dazu auch Merkli/ Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 70, Rz. 4 in fine mit Verweis auf BVR 1995 S. 478), sondern nur dann, wenn Ausstandsgründe im Sinne von § 132 ff. des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 (i.V.m. § 7 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Regierungsrat [GO-RR; SRSZ 143.112] vom 7.1.1987 i.V.m § 4 Abs. 1 VRP) gegeben sind (vgl. auch VGE III 1058/03 vom 18.12.2003 Erw. 2; VGE III 2018 42 vom 27.7.2018 Erw. 2.2 ff). Solches wird vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch substantiiert dargelegt. Nachdem inzwischen ein Ausstandsbegeh-

10 ren betreffend den Baudirektor vorliegt, wird der Regierungsrat über diese Frage in Abstand des Baudirektors ebenfalls zu befinden haben. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 369/2018 vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid über die Beschwerdelegitimation an die Vorinstanz zurück zu weisen. Damit erübrigt sich auch ein Entscheid über die Kostenauflage des vorinstanzlichen Beschlusses. 6.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 369/2018 vom 23. Mai 2018 aufgehoben und zur Neubeurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und dem Kanton Schwyz auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Tiefbauamt - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und den Bezirksrat Küssnacht. Schwyz, 28. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. September 2018

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