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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.07.2018 III 2018 107

27. Juli 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,863 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Politische Rechte (Zulässigkeit eines Initiativbegehrens) | Politische Rechte

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 107 Entscheid vom 27. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Zulässigkeit eines Initiativbegehrens)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 986 vom 10. November 2017 entschied der Gemeinderat Schwyz auf Antrag des Schulrates, die Gesamtschule C.________, inklusive Vorschulgruppe, ab Schuljahr 2018/2019 nicht weiterzuführen und die Schule zu schliessen. Hierüber informierte der Gemeinderat die Elternschaft der Gesamtschule C.________ mit Schreiben vom 28. November 2017. Er gab seiner Überzeugung Ausdruck, dass für die ________ Schüler beim Unterrichtsbesuch in Schwyz keine schulischen Nachteile entstünden, sondern sie weiterhin eine erfolgreiche und vielseitige Schulbildung erhielten. Bereits sei die Elternschaft persönlich informiert worden, dass die Zuständigkeit für die Organisation des Unterrichts und der Schultransporte gemäss dem kantonalen Volksschulgesetz beim Schulrat liege. B. Am 5. Dezember 2017 überbrachte die Interessengemeinschaft (IG) Schule C.________ (vertreten durch A.________) dem Gemeinderat persönlich ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die geplante Schliessung der Schule C.________. Sie beantragte konkret die Weiterführung der Schule für mindestens vier Jahre. Des Weiteren wurde unter anderem argumentiert, mit der Erhaltung der C._______-schule könne auch einer Abwanderung aus den Randregionen positiv entgegengewirkt werden. Der Schulrat habe den Gemeinderat auch nicht abschliessend über die Kosten des Schulbusses, die Schneeräumung etc. informiert; das Budget für das Schulhaus C.________ werde daher kaum entlastet. Man ersuche um Überdenkung und positive Entscheidfindung. Andernfalls werde die Lancierung einer Einzelinitiative in Betracht gezogen. An der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2017 wurde ein Antrag von A.________, das Budget unter Konto 210.302.10 (Primarschule, Besoldungen) um Fr. 256'000.-- zu erhöhen, mit 51 Ja- zu 40 Nein-Stimmen angenommen. A.________ begründete seinen Antrag mit der Weiterführung der Schule C.________ (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 13.12.2017, vom Gemeinderat genehmigt am 16.2.2018, S. 393 und S. 397). C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 teilte der Gemeinderat der IG mit, seit dem Entscheid vom 10. November 2017 hätten sich weder die Verhältnisse geändert noch seien neue Fakten zum Vorschein gekommen. Er halte daher an seinem Beschluss, die Gesamtschule C.________ inklusive Vorschulgruppe ab Schuljahr 2018/2019 nicht mehr weiter zu führen, fest. D. Mit Eingabe vom 2. März 2018 ersuchte die IG den Gemeinderat erneut um die Wiedererwägung seines Schliessungsbeschlusses vom 10. November 2017.

3 Gleichzeitig wurde dem Gemeinderat eine Petition mit rund 5'700 Unterschriften eingereicht, wovon rund 1'500 von volljährigen in Schwyz wohnhaften Schweizern und Ausländern stammten. Mit Beschluss Nr. 256 vom 29. März 2018 trat der Gemeinderat auf dieses zweite Wiederwägungsgesuch nicht ein, und er hielt an seinem Beschluss vom 10. November 2017 fest. E. Am 27. April 2018 reichte A.________ eine Einzelinitiative mit folgendem Initiativbegehren ein: Über die Weiterführung der Gesamtschule im C.________ entscheiden die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schwyz in einer Volksabstimmung. Die Gesamtschule wird bis zum Entscheid an der Urne - mindestens im Schuljahr 2018/2019 - weitergeführt. F. Mit GRB Nr. 398 vom 25. Mai 2018 erklärte der Gemeinderat Schwyz dieses Initiativbegehren für unzulässig mit der Begründung, der Entscheid über die Schliessung der Gesamtschule C.________ liege in der alleinigen Kompetenz des Gemeinderates Schwyz und nicht in derjenigen der Gemeindeversammlung. Diese Erklärung der Unzulässigkeit der Einzelinitiative wurde im Amtsblatt Nr. 22 vom 1. Juni 2018 (S. 1250) publiziert. G. Gegen den GRB Nr. 398 vom 25. Mai 2018 erhebt A.________ mit Eingabe vom 9. Juni 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Einzelinitiative "Volksentscheid über die Weiterführung der Schule im C.________" wird für gültig (als zulässig) erklärt. 2. Die Weiterführung der Schule im C.________ wird durch eine Volksabstimmung entschieden. 3. Die Gesamtschule im C.________ wird bis zum Entscheid an der Urne weitergeführt. H. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragt der Gemeinderat Schwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juni 2018.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die gemäss § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 von Amtes wegen zu prüfenden Entscheidungsvoraussetzungen (wie insbesondere Zuständigkeit, Rechtsmittelbefugnis, Zulässigkeit des Rechtsmittels, frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches) sind vorliegend gegeben. Namentlich ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde Schwyz wohnhaft und auch stimmberechtigt, womit seine Beschwerdebefugnis zweifelsohne gegeben ist (vgl. VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 2.2 mit weiteren Zitaten). Soweit der Gemeinderat ein Nichteintreten beantragt, lässt er dies unbegründet. Es spricht denn auch nichts gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. 2.1 Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen (§ 37 Abs. 2 KV). Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen (§ 37 Abs. 3 KV). 2.2.1 Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (altGOG; SRSZ 152.100) vom 29. Oktober 1969 ist durch das Gesetz mit dem gleichen Titel vom 25. Oktober 2017 ersetzt worden, welches per 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist. Mangels einer Übergangsbestimmung (vgl. § 97 nGOG), welche das auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Recht regelt, ist gemäss dem Grundsatz, wonach bei einer Rechtsänderung während eines Beschwerdeverfahrens noch das alte Recht zum Zuge kommt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 24 Rz. 20), auf die Bestimmungen des altGOG abzustellen. Indessen hat dies deshalb keinen Einfluss auf die Beurteilung, weil die vorliegend relevanten Bestimmungen des GOG inhaltlich keine Veränderung erfahren haben. 2.2.2 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 altGOG sind Initiativbegehren dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat tritt auf ein Initiativbegehren nicht ein (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz altGOG), wenn: - es sich auf einen Gegenstand bezieht, zu dessen Behandlung die Gemeindeversammlung nicht zuständig ist, - der Grundsatz der Einheit der Materie nicht gewahrt ist,

5 - es dem Bundes- oder kantonalen Recht widerspricht, - oder einen unmöglichen Inhalt aufweist. Die Ungültigkeitsgründe nach dem neuen Recht sind die gleichen (vgl. § 10 Abs. nGOG; Erläuternder Bericht des Sicherheitsdepartements vom 30.11.2016 zur Vernehmlassungsvorlage "Gemeindeorganisationsgesetz: Totalrevision", S. 13). 3.1.1 Gegenstand eines Initiativbegehrens kann gemäss ausdrücklicher Regelung in Verfassung und Gesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.1 f.) nur sein, was in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fällt. 3.1.2 Die Befugnisse der Gemeindeversammlung sind in § 7 Abs. 2 altGOG (vgl. § 12 nGOG) abschliessend aufgezählt. Der Gemeindeversammlung obliegen u.a. der Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem oder kommunalem Recht ein anderes Organ zuständig ist (lit. b; vgl. § 12 Abs. 1 lit. b nGOG), und sie beschliesst über weitere durch das Gesetz vorgesehene Geschäfte (lit. k; vgl. § 12 Abs. 1 lit. j GOG). Sie setzt zudem den Voranschlag, die Nachkredite und den Steuerfuss fest (§ 12 Abs. 1 lit. c altGOG; vgl. § 12 Abs. 1 lit. c nGOG [Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung]). 3.1.3 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen (§ 31 Abs. 1 altGOG; vgl. § 42 Abs. 1 nGOG). Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern Gemeindeorgan zugewiesen sind (§ 31 Abs. 2 GOG; vgl. § 42 Abs. 2 nGOG; sog. Kompetenz-Kompetenz). 3.1.4 Dort wo eine abschliessende Kompetenz einer andern Behörde gegeben ist, ist mithin eine Initiative ausgeschlossen. So darf über eine Initiative nicht in die selbständigen Befugnisse des Schulrates, der Fürsorgebehörde, des Gemeinderates usw. eingegriffen werden (VGE III 2012 47 vom 20.6.2012 Erw. 3.1 [= EGV-SZ 2012 B 7.2]; VGE III 2008 5 vom 21.2.2008 Erw. 3.1.3 mit Hinweis auf F. Huwyler, Das Recht der Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz, in: EGV-SZ 1986 S. 160). Mit dem Initiativrecht soll nicht die Gewaltenteilung oder die Kompetenzteilung zwischen den verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen werden (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, § 50 Rz. 3.2; Peter Friedli, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Art. 17 N 4). 3.2.1 Das vom Kantonsrat erlassene Volksschulgesetz (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Oktober 2005 regelt das Volksschulwesen. Es enthält allgemeine

6 Bestimmungen (§§ 1-10), Normen zu den Schularten (§§ 11-17: Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I), zu den ergänzenden Schulangeboten (§ 18 f.: Begabungsförderung; Tagesstrukturen), zur Organisation (§§ 20-23), dem Schulbetrieb (§§ 24-27), zum sonderpädagogischen Angebot (§ 28 f.), zur Sonderschulung (§ 30-32) und zu den Spezialdiensten (§ 33-36). In den §§ 54-59 werden die Organe des Kantons und in den §§ 60-65 die Organe der Gemeinden und Bezirke bestimmt. 3.2.2 Gemäss § 20 VSG mit der Marginalie "Schulträger" sind Schulträger die Gemeinden, die Bezirke und der Kanton. Die Gemeinden führen den Kindergarten und die Primarstufe. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen (Abs. 1). Die Bezirke führen die Sekundarstufe 1 (Abs. 2 Satz 1). Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonderschulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht (Abs. 3). Soweit als Schulträger Gemeinden und Bezirke bestimmt werden, wird noch nichts über die Zuständigkeit innerhalb des Schulträgers gesagt. Aus § 20 VSG wie auch aus anderen Bestimmungen, welche von "Schulträger" sprechen (z.B. § 21 VSG, § 23 VSG; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.7.2018 S. 2) lässt sich mithin noch nicht auf die Zuständigkeit eines Organs der Gemeinden bzw. der Bezirke, so auch nicht auf die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bzw. Bezirksversammlung, für einen bestimmten schulischen Bereich schliessen. 3.2.3 Organe des Kantons sind der Regierungsrat (§ 54 VSG), der Erziehungsrat (§§ 55-57 VSG), das Departement und Amt (§ 58 VSG) sowie der (vom Regierungsrat gewählte) Schulrat und die (vom Regierungsrat angestellte) Schulleitung (§ 59 VSG). Organe der Gemeinden und Bezirke sind der Bezirks- und Gemeinderat (§ 60 VSG), der (vom Bezirks- bzw. Gemeinderat gewählte) Schulrat (§ 61-64 VSG) sowie die (vom Bezirks- bzw. Gemeinderat angestellte) Schulleitung (§ 65 VSG). 3.2.4 Das vom Kantonsrat, dem gemäss § 49 Abs. 1 lit. b KV (unter Vorbehalt der Rechte des Volkes) die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen zukommt (vgl. § 40 lit. e aKV, mit expliziter Nennung der Ordnung des Erziehungswesens), erlassene und somit demokratisch legitimierte VSG nennt die Gemeindeversammlung nicht als Organ des Schulträgers. Es lässt also grundsätzlich keinen Raum für eine Organkompetenz der Gemeindeversammlung im Bereich des Volksschulwesens auf Gemeindeebene. Analog besteht eine solche Kompetenz auf Bezirksebene auch nicht für die Bezirksgemeinde.

7 3.3.1 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf Antrag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest (§ 60 Abs. 1 VSG). Das kommunale Volksschulangebot umfasst die vorerwähnten (Erw. 3.2.1) Angebote, die teils verbindlich zu führen sind (z.B. Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe, vgl. § 20 Abs. 1 f. VSG), teils fakultativ geführt werden können (z.B. Einführungsklassen und Kleinklassen, vgl. § 20 Abs. 1 VSG; Tagesstrukturen, vgl. § 19 VSG). § 60 Abs. 2 VSG zählt nicht abschliessend ("insbesondere") Aufgaben auf, die dem Bezirks- bzw. Gemeinderat neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen. Hierzu zählt unter anderem die Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen (lit. b) sowie die Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulangebot (lit. e). Der Bezirks- bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Führung einer Schule, einer Schulart oder -stufe und eines sonderpädagogischen Angebots beschliessen. Der Schulrat ist vorher anzuhören (§ 60 Abs. 3 VSG). 3.3.2 § 63 VSG normiert die Aufgaben und Kompetenzen des vom Gemeinderat gewählten (vgl. § 61 VSG) Schulrates. Dieser übt die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange zuständig und vertritt die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Schulträgers zugewiesen sind (Abs. 1). Er hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen (Abs. 2). Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm unter anderem namentlich auch die Schul- und Infrastrukturplanung (Abs. 3 lit. g). Eine Übersicht über die Kompetenzenordnung (insbesondere Abgrenzung Schulrat/Gemeinderat) in tabellarischer Darstellung bietet der vom Amt für Volksschule und Sport herausgegebene "Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule" (Stand Juni 2018, S. 69). 3.3.3 Einerseits wird also ohne Wenn und Aber der Bezirks- bzw. Gemeinderat als zuständig erklärt, das kommunale Volksschulangebot, welches in der VSG definiert wird, festzulegen. Anderseits können mit dem "anderen Organ des Schulträgers" gemäss § 63 Abs. 1 VSG sowohl gemäss Wortlaut wie auch aus gesetzessystematischer Sicht nur die im VSG genannten Bezirks- und Gemeinderäte sowie die Schulleitung als weitere Organe neben dem Schulrat gemeint sein. Mithin lässt sich auch aus § 60 und § 63 VSG keine Organkompetenz der Gemeindeversammlung (oder Bezirksgemeinde) im Rahmen der Festlegung des Schulangebotes ableiten.

8 Die Kompetenz, auf Antrag des (kommunalen) Schulrates als Fachgremium, das auch für die Schul- und Infrastrukturplanung zuständig ist, auf Gemeindeebene über die Festlegung der Anzahl Klassen, über die Führung, die Erweiterung, aber auch - als gegenteilige Handlung (sog. actus contrarius) - die Schliessung einer Schule zu entscheiden, liegt mithin (ausschliesslich) beim Gemeinderat. 3.4 Die Vorinstanz hat angesichts dieser klaren und abschliessenden gesetzlichen Kompetenzenordnung zu Recht argumentiert, der Entscheid über die Schliessung der Gesamtschule C.________ falle in die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderates und nicht in diejenige der Gemeindeversammlung. Mithin kann die Weiterführung der Gesamtschule C.________ nicht Gegenstand einer Initiative auf Gemeindeebene sein. 3.5 Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Das gilt vorab auch für das zweifelsohne grosse und positiv zu würdigende Engagement des Beschwerdeführers (und seiner Mitstreiter), welches sich unter anderem auch in der umfassenden Übersicht über die Verfahrenschronologie äussert, sowie die vielen Sympathiebezeugungen für die Weiterführung der Gesamtschule, wie sie sich in der Petition manifestierten. Keinen Einfluss auf die dargestellte Zuständigkeitsordnung hat die Tatsache, dass die Gesamtschule zu früheren Zeiten mit einer geringeren Zahl Schüler geführt wurde. Diesbezüglich ist einerseits zu konstatieren, dass der Spardruck in den letzten Jahren auch den Bildungsbereich nicht verschont hat, anderseits wurden Schülertransporte und Mittagstische initiiert und/oder ausgebaut, was den weiter entfernt wohnenden Schülern erst den Besuch einer "Zentrumsschule" möglich macht(e). Die erwähnte Sympathie für die Weiterführung der Gesamtschule dürfte sich auch in der Annahme der vom Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2017 beantragten Budgeterhöhung beim Konto "Besoldung der Lehrpersonen" um Fr. 256'000.-- artikuliert haben. Doch auch damit lässt sich die dargelegte Zuständigkeitsregelung nicht aushebeln. Der Gemeindepräsident erklärte an der Gemeindeversammlung zutreffend, dass mit diesem - soweit die Budgeterhöhung beantragt wurde grundsätzlich zulässigen - Antrag der entsprechende Betrag nicht verbindlich und direkt der Gesamtschule zugewiesen werden kann. Der Säckelmeister wies zudem darauf hin, dass die finanziellen Mittel für die Lehrerbesoldung unabhängig von der Schulschliessung im Budget enthalten sind (Protokoll 2017 der Gemeindeversammlung S. 394). Die Erstellung dieses Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks- oder Gemeinderates gehört unter anderem zu den Aufgaben und Kompetenzen des Schulrates (§ 63 Abs. 3 lit. c VSG). Mit der vom Beschwerdeführer zitierten regierungsrätlichen Beantwortung der Interpellation

9 I 9/16 (RRB Nr. 340/2017 vom 25.4.2017) wird zwar das Anliegen, in kleinen Gemeinden die "Schule im Dorf" behalten zu können, unterstützt; gleichzeitig wird aber auch erwähnt, dass das Amt für Volksschulen beauftragt wurde, unabhängig von den Kleinstschulen Vorschläge zuhanden des Regierungsrates auszuarbeiten, welche zu einer Stabilisierung oder Erhöhung der Durchschnittswerte der Klassengrössen führen. Das eine wie das andere ist für die vorliegende Beurteilung der Zulässigkeit des Initiativbegehrens jedoch irrelevant, da weder von dieser Interpellation noch von der Stellungnahme des Regierungsrates die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zur Schliessung der Gesamtschule tangiert wird. 3.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Soweit der zweite Antrag, die Gesamtschule soll bis zum Entscheid an der Urne, mindestens im Schuljahr 2018/2019, weitergeführt werden, im Sinne des Antrages auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu verstehen ist, ist dieser Antrag angesichts der Beschwerdeabweisung noch deutlich vor dem Beginn des neuen Schuljahres 2018/2019 hinfällig geworden. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 19. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass ihm Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/A; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.7.2018) - und den Regierungsrat (z.K.). Schwyz, 27. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Juli 2018

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