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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2017 27

25. April 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,702 Wörter·~9 min·13

Zusammenfassung

Sozialhilfe (Personenwagen) | Sozialhilfe

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 27 Entscheid vom 25. April 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. B.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (Personenwagen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am A.________1971) hat eine Ausbildung als diplomierte Werklehrerin und Kunsttherapeutin absolviert. Von Juni 2014 bis Ende Oktober 2015 arbeitete sie in der BSZ-Stiftung in D.________ als Gruppenleiterin Werken. Anschliessend war sie arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (bis 12.11.2016). In der Folge beantragte sie wirtschaftliche Sozialhilfe. Die B.________ hielt in ihrem Beschluss vom 17. November 2016 im Dispositiv u.a. was folgt fest: 1. Das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab 1. Dezember 2016 gutgeheissen. Zur Existenzsicherung wird A.________ ab 1. Dezember 2016 zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Es wird ihr aufgrund der monatlichen Bedarfsrechnung, gestützt auf die SKOS-Richtlinien und in Anwendung von § 15 des Sozialhilfegesetzes wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt. 2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird im Sinne einer Bevorschussung nur weitergeführt, wenn A.________ ihr Fahrzeug (E.________, Cabriolet) zu einem marktüblichen Preis verkauft und den Erlös, welchen den Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.00 übersteigt, an die Gemeinde C.________ abtritt. Sie hat diesen Betrag an die Gemeinde C.________ zurückzuzahlen. Erst danach besteht ein regulärer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Zum Verkauf des Autos wird ihr bis zum 31. Dezember 2016 Zeit gegeben. Eine Kopie des Kaufvertrages und die unterzeichnete Quittung ist der Sozialberatung einzureichen. Weigert sie sich, das Fahrzeug innert der angesetzten Frist zu verkaufen, den Erlös in der zuvor beschriebenen Höhe an die Gemeinde C.________ abzutreten, bzw. bezahlt [sie] mit dem den Vermögensfreibetrag übersteigenden Teil des Erlöses die bevorschusste Sozialhilfe nicht an die Gemeinde C.________ zurück, wird keine weitere Sozialhilfe ausgerichtet und A.________ hat die bevorschusste Sozialhilfe zurückzuzahlen. 3. Erfüllt A.________ die zuvor in Ziff. 2 genannten Bedingungen, wird die wirtschaftliche Sozialhilfe bei Anhalten der Notlage im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums weitergeführt, bis A.________ dieses mit ihrem Einkommen wieder selber erreicht. 4. Der Beschluss erstreckt sich auch auf die Kosten der Selbstbehalte bei Arztund Medikamentenrechnungen, soweit es anerkannte Pflichtleistungen nach KVG sind (…). 5. Auflage: A.________ ist verpflichtet, sich innerhalb von fünf Monaten (4 Monate Kündigungsfrist plus 1 Monat Bedenkfrist) ab Beschlussfassung [um] eine Wohnung innerhalb der Mietzinslimite der B.________ zu bemühen. Diese liegt bei einem 1-Personenhaushalt bei Fr. 800.00. (…) 6. Die Unterstützung wird A.________ auf das Konto … überwiesen (…). 7. Auflage: A.________ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gekürzt werden können, wenn Anordnungen der Sozialberatung F.________ oder der B.________ nicht befolgt und Auflagen und Weisungen missachtet werden. (…)

3 B. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 15. Dezember 2016 beanstandete A.________ die Verpflichtung zum Verkauf ihres Personenwagens. Mit Beschluss (RRB) Nr. 96/2017 vom 7. Februar 2017 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und im Dispositiv Ziffer 1 (Satz 2) festgehalten, dass A.________ ihr Auto bis zum 20. März 2017 zu verkaufen und der B.________ den Erlös abzüglich des Freibetrages von Fr. 4‘000.-- als Rückerstattung der bevorschussten wirtschaftlichen Hilfe abzuliefern habe. C. Gegen diesen RRB hat A.________ rechtzeitig am 17. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Ihr Rechtsbegehren fasste sie wie folgt zusammen: Ich bitte Sie um Aufschub um drei Monate um Fristverlängerung/ Fristerstreckung bis auf Ende Mai 2017. Ich bin sicher, dass ich bis Ende April eine neue Anstellung mit Vertrag gefunden habe, aber dazu brauche ich das Auto, sonst kann ich diese Arbeitsstellen nicht antreten! Alle Stellen sind ausserkantonal gelegen weiter als 1.5 Std. weg von C.________. (…) D. Die B.________ verzichtete mit Schreiben vom 23. Februar 2017 auf die Erstattung einer ausführlichen Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen RRB Nr. 96/2017, an welchem festzuhalten sei. E. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2017 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. F. Der gerichtlichen Aufforderung, über den Zwischenstand von laufenden Bewerbungen zu informieren, kam die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 28. Februar 2017, 2. März 2017, 8. März 2017, 9. März 2017, 17. März 2017, 23. März 2017, 29. März 2017, 31. März 2017, 3. April 2017 und 10. April 2017 nach. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Beschluss Nr. 96/2017 hat der Regierungsrat zutreffend im Einzelnen dargelegt, welche Bestimmungen und Regelungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zur Anwendung kommen. Es kann darauf verwiesen werden. Es geht dabei namentlich um den in § 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG, SRSZ 380.100) enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität, wonach Sozialhilfe grundsätzlich erst dann gewährt wird, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig

4 erhältlich ist. Gemäss § 15 ShG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Unterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehört nach § 6 der Vollziehungsverordnung zum ShG (ShV, SRSZ 380.111) u.a. auch das Vermögen. Nach § 4 Abs. 2 ShV sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und die dazugehörende Verordnung keine andere Regelung vorsehen. Gemäss den SKOS-Richtlinien E.2.1 ist in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank-und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Sozialhilferechtlich zählen alle Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Die Sozialhilfeorgane können von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn u.a. dadurch für die Gesuchsteller oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden oder die Veräusserung aus anderen Gründen unzumutbar wäre. 2.1.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Cabriolet der Beschwerdeführerin zum anrechenbaren Vermögen zählt und einen Vermögenswert darstellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch (zu Recht) nicht, dass die (im Beschluss der Fürsorgebehörde vom 17. November 2016 enthaltene und gemäss RRB Nr. 96/2017 geschützte) Anordnung, mit der Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe nur dann fortzufahren, wenn die Beschwerdeführerin ihr Cabriolet verkauft und den (um den Freibetrag von Fr. 4‘000.-- verminderten) Verkaufserlös der Fürsorgebehörde als bevorschusste wirtschaftliche Hilfe zurückerstattet, einer rechtlichen Überprüfung standhält. 2.1.2 Anzufügen ist, dass im konkreten Fall keine zwingende berufliche Notwendigkeit ausgewiesen ist, für die Ausübung des erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Berufes (als Therapeutin/ Pädagogin) auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen zu sein. Der Umstand, wonach die Anreise zu einem bestimmten Arbeitsplatz mit einem Privatfahrzeug i.d.R. vom aktuellen Wohnort der Beschwerdeführerin aus einfacher zu bewältigen ist als mit dem öffentlichen Verkehr, stellt keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Verwertung des erwähnten Cabriolets abzusehen, zumal vor Gericht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Einmal abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bislang nach der Aktenlage keine Anstellung gefunden hat,

5 verhielte es sich so, dass ihr bei einem weit entfernten Arbeitsplatzangebot grundsätzlich zugemutet werden könnte, ein Zimmer in der Nähe des Arbeitsplatzes zu mieten bzw. gegebenenfalls den Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsortes zu verlegen. Diese Thematik braucht hier indessen nicht abschliessend behandelt zu werden, da die Beschwerdeführerin bis anhin keine Anstellung mitgeteilt hat. Was schliesslich allfällige Bewerbungen an entfernten Arbeitsorten anbelangt, darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie für Bewerbungsgespräche jeweils Terminzeiten vereinbart, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen sind. 2.2.1 Streitig und zu prüfen sind im Wesentlichen die zeitlichen Modalitäten. Während die Fürsorgebehörde im zugrundeliegenden Beschluss vom 17. November 2016 (Versand am 1.12.2016) die Frist zum Verkauf des Cabriolets bis zum 31. Dezember 2016 angesetzt hat, verlängerte der Regierungsrat im angefochtenen RRB vom 7. Februar 2017 diese Frist bis zum 20. März 2017. 2.2.2 In der vorliegenden Beschwerde wird neu um eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2017 nachgesucht. Dieser Fristverlängerung kann stattgegeben werden. Hingegen kommt eine weitere Verlängerung grundsätzlich nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin machte bereits in der Verwaltungsbeschwerde vom 15. Dezember 2016 gegenüber dem Regierungsrat sinngemäss geltend, sie sei sicher, bis Ende März eine Anstellung gefunden zu haben. Seit der Einreichung dieser Beschwerde an den Regierungsrat sind mehr als vier Monate verstrichen, ohne dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hat, obwohl ihr für die Arbeitssuche, für Bewerbungs- und Vorstellungsgespräche etc. weiterhin ihr Personenwagen zur Verfügung stand. Im Lichte dieser Angaben bleibt es dabei, dass die Fürsorgebehörde als Voraussetzung für die fortgesetzte Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe die Verwertung des vorhandenen Vermögens bzw. des Cabriolets und die Ablieferung des (um den Freibetrag verminderten) Veräusserungserlöses bis zum Umfange der bevorschussten Unterstützungsleistungen einfordern darf. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Anstellung gefunden haben sollte, ist grundsätzlich zum einen davon auszugehen, dass sie die bevorschussten Unterstützungsleistungen mit dem neuen Einkommen künftig wird zurückzahlen können und zum andern die Fürsorgebehörde für eine entsprechende Ratenzahlungsregelung offen sein wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Frist zur (zumutbaren) Verwertung des Cabriolets bis 31. Mai 2017 verlängert wird. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als Satz 2 von Dispositiv-Ziffer 1 des RRB Nr. 96/2017 vom 7. Februar 2017 wie folgt abgeändert wird: Die Beschwerdeführerin hat ihr Auto bis 31. Mai 2017 zu verkaufen und der B.________ den Erlös abzüglich des Freibetrages von Fr. 4‘000.-- als Rückerstattung der bevorschussten wirtschaftlichen Hilfe abzuliefern. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die B.________ (R) - den Regierungsrat (2/EB) - das Sicherheitsdepartement - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. April 2017

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