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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 227

26. Januar 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,416 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Sozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 227 III 2018 4 Entscheid vom 26. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Verfahren I (III 2017 227) Parteien Fürsorgebehörde C.________, D.________ Beschwerdeführerin I, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. A.________, Beschwerdegegner I, Verfahren II (III 2018 4) Parteien A.________, Beschwerdeführer II, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. Fürsorgebehörde C.________, D.________ Beschwerdegegnerin II, Gegenstand Sozialhilfe

2 Sachverhalt: A. A.________ hat Ausbildungen als Elektromonteur und als Masseur (Sportmassage/ Fussreflexzonen-Massage etc.) absolviert und diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Nach einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle in Schlieren im Oktober 2002 hat die Suva hinsichtlich des diagnostizierten posttraumatischen Lumbalsyndroms eine UVG-Invalidenrente auf der Basis eines unfallbedingten IV- Grades von 30% gewährt. Die IV-Stelle hat es gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 9. Februar 2009 mit Verfügung vom 2. Juni 2009 abgelehnt, IV- Leistungen zuzusprechen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2009 92 vom 15. Januar 2010 abgewiesen (vgl. Archiv-Nr. 11/10). B. Seit Oktober 2013 wird A.________ von der kommunalen Fürsorgebehörde finanziell unterstützt (gemäss den Angaben der Fürsorgebehörde C.________ hatte A.________ bereits früher zwischen Juni 2010 und Ende November 2012 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde C.________ bezogen). Mit Eingabe vom 7. März 2016 an die IV-Stelle ersuchte A.________ erneut um Zusprechung von IV-Leistungen und reichte diesbezüglich Arztberichte ein. Die IV-Stelle ist mit Verfügung vom 30. September 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Eine dagegen am 31. Oktober 2016 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 124 vom 13. Februar 2017 abgewiesen. C. Mit Beschluss Nr. 68 vom 24. April 2017 hat die Fürsorgebehörde C.________ gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. A.________ wird weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe - als Bevorschussung allfälliger Leistungen von Sozialversicherungen oder Dritter - im Sinne der Erwägungen unterstützt. 2. Im Sinne von Auflagen wird verfügt, dass A.________ a. trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.________, Chiropraktor SCG/ ECU, sich intensiv um eine Arbeit zu bemühen hat und monatlich mindestens 5 Arbeitsbemühungen der Sozialberatung einzureichen hat, b. zu 20% am Beschäftigungsprogramm Impuls teilzunehmen hat, bei Bedarf mittels Taggeldauszahlungen c. das Pensum im Impuls soll stufenweise aufgestockt werden, d. alle Termine und Auflagen des Impuls lückenlos einzuhalten hat, e. den Scheidungsbeschluss/ gerichtliche Trennungsverfügung (von der Ehefrau F.________) mit den geregelten Alimenten der Sozialberatung abzugeben hat, f. die monatlichen Termine bei der Sozialberatung wahrzunehmen hat,

3 g. die Kontoauszüge, allf. Lohnabrechnungen/ Arbeitslosentaggeldabrechnungen, Belege der Mietzahlung, der Arbeitsbemühungen und allfälligen Arztzeugnisse jeweils Anfang Monat unaufgefordert der Sozialberatung einzureichen hat. 3. Die wirtschaftliche Hilfe wird erst nach der Terminwahrnehmung mit der Sozialberatung und dem monatlichen Einreichen der Kontoauszüge ausgelöst. 4. Das Berechnungsblatt gemäss SKOS bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 5. Im Weiteren werden die Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse, die Prämien der Hausrat- & Haftpflichtversicherung gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und gemäss den Richtlinien zur Sozialhilfe übernommen. Weitere situationsbedingte Leistungen sind vorgängig und mit Kostenvoranschlag zu beantragen. 6. Kommt A.________ den Auflagen nicht nach, meldet Änderungen der Verhältnisse, welche Einfluss auf den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe haben, nicht umgehend oder verliert den Arbeitsplatz selbstverschuldet, wird ihm angedroht, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um max. 30% zu kürzen. Vorbehalten bleibt eine vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. 7. (Rechtsmittelbelehrung) D. Gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2017 beim Regierungsrat und machte sinngemäss geltend, dass er nicht arbeitsfähig sei. Mit RRB Nr. 862/2017 vom 14. November 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2a, b, c und d des angefochtenen Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 24. April 2017 aufgehoben. E. Gegen diesen am 22. November 2017 eingegangenen RRB reichte die Fürsorgebehörde rechtzeitig am 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein (Verfahren III 2017 227): 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 14. November 2017 (Beschluss Nr. 862/2017) sei aufzuheben und die Beschwerde an den Regierungsrat sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Kantons Schwyz. Das Sicherheitsdepartement verzichtete am 4. Januar 2018 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. F. Am 4. Januar 2018 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht selber eine Beschwerde ein und nahm darin Bezug auf die Fürsorgebehörde C.________ und den Regierungsrat. Diese am 5. Januar 2018 eingegangene Beschwerde

4 wurde unter der Verfahrensnummer III 2018 4 entgegen genommen. Diesbezüglich wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die beiden vorliegenden Beschwerden betreffen grundsätzlich die gleiche Sache, nämlich die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers II durch die kommunale Fürsorgebehörde (= Beschwerdeführerin I), wie sie von letzterer im zugrunde liegenden Beschluss vom 24. April 2017 geregelt wurde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP, SRSZ 234.110). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. 2.2 Die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, sowie Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 Abs. 2 VRP). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde III 2017 227 der kommunalen Fürsorgebehörde (Beschwerdeführerin I) einzutreten ist und falls ja, ob diese Beschwerde III 2017 227 begründet ist. 3.1 Ein Rechtssatz, der die Gemeinden bzw. kommunalen Fürsorgebehörden generell zur Beschwerde ermächtigt, findet sich im Sozialhilferecht nicht (vgl. VGE III 2013 138 vom 27.11.2013 Erw. 1.1 in fine, Prot. S. 2082 mit Hinweisen, u.a. auf VGE II 2012 10 vom 24.5.2012 Erw. 1.1, Prot. S. 508, mit Verweis auf VGE III 2010 26 vom 20.5.2010 Erw. 1.1). 3.2.1 Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine von der Rechtsmittelinstanz desavouierte Vorinstanz grundsätzlich nicht befugt, den Entscheid der Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen (vgl. VGE II 2012 10 vom 24.5.2012 Erw. 1.2 mit Verweis auf VGE III 2010 26 vom 20.5.2010 Erw. 1.1; VGE III 2009 7 vom 8.4.2009 Erw. 1.3, VGE 909/00 vom 22.12.2000 Erw. 1d,

5 Prot. S. 1364; VGE 1025+1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 2a, Prot. S. 731; VGE 861/99 vom 25.8.1999 Erw. 1b in fine, Prot. S. 904). 3.2.2 Allerdings hat dieser Grundsatz dann keine Geltung, wenn ein Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid in seinen Interessen gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Finanz- oder Verwaltungsvermögen berührt wird (vgl. VGE 1025+1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 2a mit Hinweisen, u.a. auf J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 52f.; VGE 574/95 vom 11.5.1995 Erw. 2a; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, 1991, S. 239f. mit Verweisen). Wenn der Regierungsrat mit seinem Beschluss in die vermögensrechtlichen Interessen eines Gemeinwesens eingreift, vermag dieses jeweils ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse im Sinne von § 37 Abs. 1 VRP darzutun und das Verwaltungsgericht bejaht praxisgemäss die Beschwerdebefugnis (vgl. VGE III 2013 138 vom 27.11.2013 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE III 2009 7 vom 8.4.2009, VGE III 2007 16 vom 19.4.2007, VGE 885/00 vom 24.11.2000, VGE 909/00 vom 22.12.2000). Demgegenüber verschafft das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine hinreichende Beschwerdebefugnis im Sinne der vorgenannten Regelung (siehe auch Bundesgerichtsurteil 1C_79/2011 vom 10.3.2011 Erw. 1.3 in fine mit Verweis auf BGE 134 II 47 Erw. 2.2.1). 3.3.1 Im zugrunde liegenden Beschluss vom 24. April 2017 hat die kommunale Fürsorgebehörde in der Dispositiv-Ziffer 1 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer II weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt wird. Mithin ist zwischen den Parteien an sich unbestritten, dass im Beschlusszeitpunkt ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht. 3.3.2 Streitig ist im Wesentlichen, wie es sich mit den Auflagen in den Dispositiv- Ziffern 2a bis 2d verhält. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob diese Auflagen im konkreten Fall rechtens sind (= sinngemässer Standpunkt der Fürsorgebehörde) oder einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nicht standhalten (= sinngemässer Standpunkt des Regierungsrates), beschlägt nicht unmittelbar die Höhe der aktuellen wirtschaftlichen Hilfe durch die Wohnsitzgemeinde, welche im integrierenden Bestandteil bildenden SKOS-Berechnungsblatt festgelegt wurde. Ob und inwieweit es in der Zukunft zu einer betragsmässigen Kürzung des Grundbedarfs kommen dürfte oder nicht, wird gegebenenfalls Gegenstand eines künftigen Verfahrens bilden. Bei dieser Sachlage könnte man sich fragen, ob hier nicht ein Fall im Sinne der Ausführungen unter Erwägung 3.2.1 im Vordergrund steht, welcher gegen ein Eintreten auf die Beschwerde der vor Regierungsrat un-

6 terliegenden Erstinstanz spräche. Diese Fragestellung braucht hier indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde der kommunalen Fürsorgebehörde sich der angefochtene RRB aus den folgenden Gründen als rechtens erweist. 3.4.1 Die Fürsorgebehörde argumentiert sinngemäss, aus dem IV-Verfahren bzw. dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017 dürfe gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer II für leichte adaptierte Tätigkeiten zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei. Diese von der IV festgestellte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei auch im Sozialhilfeverfahren massgebend, weshalb es zulässig gewesen sei, im Beschluss vom 24. April 2017 eine Mindestanzahl von Arbeitsbemühungen sowie eine Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Impuls (vorerst zu 20%, mit stufenweiser Aufstockung) zu verlangen. 3.4.2 Diese Argumentation der Fürsorgebehörde verkennt die unterschiedlichen zeitlichen Verhältnisse im betreffenden IV-rechtlichen sowie im vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahren. Im letzten aktenkundigen IV-Verfahren ging es darum, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2016 auf ein neues Leistungsbegehren des Beschwerdeführers II (vom 7. März 2016) nicht eingetreten war. Im damaligen IV- Verfahren ging es darum, einen Vergleich vorzunehmen zwischen dem Stand per 2. Juni 2009 (letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung etc.) und dem Stand per 30. September 2016 (siehe v.a. auch Erw. 2.2 des VGE I 2016 124 vom 13.2.2017). Bei diesem Vergleich der Sachverhalte (per 2.6.2009 und per 30.9.2016) gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, mit der Neuanmeldung (vom 7. März 2016) sei nicht hinreichend glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung (vom 2. September 2009) im Verfügungszeitpunkt (30. September 2016) in relevanter Weise massgeblich verändert hätten. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren I 2016 124 hatte das Verwaltungsgericht nur diesen dargelegten Vergleich (per 2.9.2009 einerseits und per 30.9.2016 andererseits) zu überprüfen. Ob und wie sich der gesundheitliche Zustand nach dem 30. September 2016 präsentierte, bildete nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens I 2016 124. Von daher hat das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE I 2016 124 vom 13. Februar 2017 nicht materiell geprüft, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers II im Jahre 2017 zu beurteilen wäre. Mit anderen Worten kann die Fürsorgebehörde weder aus dem angesprochenen IV-Verfahren (mit Vergleich per 2.6.2009 und per 30.9.2016) noch aus dem Entscheid I 2016 124 vom 13. Februar 2017 (welcher diesen angesproche-

7 nen Vergleich überprüfte) schlüssig ableiten, dass der Beschwerdeführer II im Jahre 2017 ungeachtet von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Jahre 2017 dennoch als (weitgehend) arbeitsfähig zu betrachten sei. Wie der Regierungsrat in Erwägung 4.4 des angefochtenen RRB zutreffend ausführte, hat die Fürsorgebehörde − soweit sie Zweifel an dem vom Beschwerdeführer II eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E.________ vom 17. März 2017 hegt − zusätzliche aktuelle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (wie namentlich eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt). Die sinngemässe Argumentation der Fürsorgebehörde, wonach auf den Abklärungsstand im IV- Verfahren per 30. September 2016 abzustellen sei, reicht hier nicht aus. Im Übrigen kann die Fürsorgebehörde auch aus dem Verweis auf einen Arztbericht vom 9. November 2016 (Dr. G.________, Facharzt für Neurologie) hier nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil auch dieser Bericht Monate vor dem letzten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. März 2017 (Dr.med. B.________) verfasst wurde. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung der Fragestellung, ob und inwiefern dem Sozialhilfeempfänger Arbeitsbemühungen oder ein zeitweiser Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm zumutbar ist, grundsätzlich aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nötig sind. 3.4.3 Im Lichte dieser Erwägungen bleibt es dabei, dass der Regierungsrat die betreffenden Auflagen im angefochtenen RRB zu Recht aufgehoben hat. Der Fürsorgebehörde steht die Anordnung solcher Auflagen dann grundsätzlich wieder offen, wenn durch einen aktuellen Arztbericht die vom behandelnden Chiropraktor (Dr.med. B.________) letztmals bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit in begründeter Weise mindestens teilweise (beispielsweise für zunächst ein Pensum von 20% oder mehr) widerlegt wird. Im Übrigen ist es für die Behandlung der vorliegenden Streitsache, welche den aktuellen Arbeits(un)fähigkeitsgrad betrifft, nicht nötig, die Strafakten der kantonalen Staatsanwaltschaft (Verfahren SUB 2014 118) beizuziehen, zumal es dabei nicht um aktuelle Verhältnisse (2017), sondern um Vorfälle in den Jahren 2010 bis 2014 geht (vgl. aktenkundigen Strafbefehl vom 8.11.2017). 4.1 Was sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers II anbelangt, ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen den RRB Nr. 862/2017 vom 14. November 2017 nicht ersichtlich, da der Sozialhilfeempfänger vor Regierungsrat obsiegte. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde III 2018 4 mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4.2 Und selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, auf die Beschwerde III 2018 4 eingetreten werden

8 könnte, bliebe unerfindlich, inwiefern eine Gutheissung dieser Beschwerde (III 2018 4) bzw. welche Abänderung des Dispositivs des RRB Nr. 862/2017 vom 14. November 2017 angebracht wäre. 5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Gemeinde auferlegt.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde III 2017 227 wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Beschwerde III 2018 4 wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barausauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Gemeinde C.________ auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin I (Fürsorgebehörde C.________/ R) - den Beschwerdeführer II (A.________/ R) - den Regierungsrat (2) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. Februar 2018

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