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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.01.2018 III 2017 213

30. Januar 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,108 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

ZGB (Zustimmungsbedürftiges Geschäft nach Art. 416 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter III 2017 213 Entscheid vom 30. Januar 2018 Parteien A.________, Seniorenzentrum Engelhof, Engelhofstrasse 1, 8852 Altendorf, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Vertretungsbeistandschaft/ Betrag zur freien Verfügung nach Art. 409 ZGB)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 18. März 2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ für A.________ (geb. A.________1943) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Als Beistand wurde damals C.________ ernannt, unter anderem mit folgenden Aufgaben (Vi-act. 1.23; 1.24): a. stets um eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; b. A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c. A.________ in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; d. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme, insbesondere an veränderte Verhältnisse zu stellen. B. Nachdem der damalige Beistand um Entlassung aus seinem Amt ersucht hatte, ernannte die KESB B.________ mit Beschluss vom 13. Januar 2016 D.________ als neuen Beistand und übertrug ihm die entsprechenden Aufgaben (Vi-act. 3.18; 3.19). C. A.________ war Eigentümer einer Eigentumswohnung in E.________ gewesen. Der Verkaufserlös wurde einvernehmlich einem Bankkonto bei der Kantonalbank zugewiesen (vgl. Vi-act. 3.11/ Rückseite), aus welchem der Beistand jeweils die Rechnungen des Seniorenzentrums bezahlte sowie A.________ einen Betrag zur freien Verfügung stellte (zuletzt monatlich Fr. 450.--). Nachdem A.________ einen weiteren Betrag von Fr. 2‘000.-- zur freien Verfügung gefordert hatte, gelangte der Beistand mit dieser Fragestellung an die KESB B.________ (vgl. Vi-act. 6.1). D. Mit Schreiben vom 18. August 2017 erläuterte die KESB B.________ A.________ die Kompetenzen seines Beistandes und vertrat sinngemäss den Standpunkt, wonach ein Betrag von Fr. 450.-- pro Monat für persönliche Auslagen in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse (mit Ergänzungsleistungsbedarf) als grosszügig anzusehen sei, weshalb es nicht in Frage komme, weitere Fr. 2'000.-- zur freien Verfügung zu stellen. Dazu wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 6.3). A.________ brachte mündlich (gegenüber dem Beistand und der KESB) zum Ausdruck, dass er nicht einverstanden sei, reichte indessen innert angesetzter Frist keine schriftliche Stellungnahme ein.

3 E. Mit Beschluss Nr. IA/001/47/2017 vom 18. Oktober 2017 lehnte es die KESB B.________ ab, der einmaligen Auszahlung von Fr. 2‘000.-- auf das persönliche Bankkonto von A.________ zuzustimmen (Vi-act. 6.7). F. Dagegen erhob A.________ rechtzeitig am 15. November 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, dass ihm die geforderten Fr. 2‘000.-- zur freien Verfügung auf sein Konto zu überweisen seien. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 30. Januar 2018 ging beim Gericht die Mitteilung der KESB B.________ ein, wonach der Beschwerdeführer am F.________ 2018 verstorben sei. Damit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und es kann einzelrichterlich am Protokoll abgeschrieben werden. 2. Nachdem die zuständige Gerichtskammer den Fall beraten hat, bevor die Mitteilung des Todesfalles einging, drängen sich folgende Bemerkungen im Hinblick auf künftige Fälle mit ähnlicher Konstellation auf. 2.1 Nach Art. 409 ZGB stellt der Beistand der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung. 2.2 Diese Bestimmung dient einerseits dazu, die verbeiständete Person nach Möglichkeit im Rahmen eines kontrollierbaren Risikos an verantwortungsvolles wirtschaftliches Handeln heranzuführen (bzw. zu belassen). Andererseits soll ihr ermöglicht werden, ihr Taschengeld selbständig zu verwalten und nach eigenem Gutdünken zu verbrauchen, ohne dafür rechenschaftspflichtig zu sein (vgl. Kurt Affolter in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, N 2 zu Art. 409 ZGB mit Hinweisen). 2.3 In welchem Mass solches Vermögen der verbeiständeteten Person zur freien Verwendung überlassen werden kann und soll, bestimmt sich grundsätzlich nach deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Affolter, a.a.O., N 3 zu Art. 409 ZGB; siehe auch Botschaft zur Änderung des ZGB, Erwachsenenschutz, vom 12.9.2006, BBl 2006, S. 7053). Der Beistand darf nach pflichtgemässem Ermessen im Interesse der betreuten Person auch in einem gewissen Rahmen einen Vermögensverzehr gewähren. Er verletzt aber seine Sorgfaltspflichten, wenn er innert kurzer Zeit und ohne bewusste sowie wohlbegründete Entscheide, die im Interesse der verbeiständeten Person liegen würden, einen

4 hohen Kapitalverzehr zulässt (vgl. Affolter, a.a.O., N 5 zu Art. 409 ZGB mit Verweis auf BGE 136 III 113). 2.4.1 Die Festlegung eines (regelmässigen) angemessenen Betrages zur freien Verfügung im Sinne von Art. 409 ZGB gehört an sich nicht zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften im Sinne von Art. 416 ZGB. 2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer gute bis sehr gute finanzielle Verhältnisse aufwiese, wäre ein zusätzlicher frei verfügbarer Betrag von einmalig Fr. 2‘000.-offenkundig unproblematisch. 2.4.3 Bei knappen finanziellen Verhältnissen beinhaltet die Beantwortung der Fragestellung, ob in Anbetracht der Finanzlage und der durchschnittlichen Lebenserwartung des Beschwerdeführers ein zusätzlicher, frei verfügbarer Betrag von Fr. 2‘000.-- vertretbar oder abzulehnen sei, ein erhebliches Konfliktpotential, welches eine weitere konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Beistand und der verbeiständeten Person gefährden könnte. Bei dieser Sachlage ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beistand eine solche Fragestellung der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet. Dies gilt erst recht, als der Beistand zu einer sorgefältigen Vermögensverwaltung verpflichtet ist (Art. 408 ZGB) und dabei auch Aspekte der Vorsorge für das Alter (durchschnittliche Lebenserwartung) sowie für eine gegebenenfalls zunehmende Pflegebedürftigkeit von Bedeutung sind. Abgesehen davon ist der Beistand zur periodischen Rechnungsablage und Berichterstattung an die Vorinstanz verpflichtet (Art. 410 ZGB und Art. 411 ZGB), derweil die Vorinstanz diese Rechnungen und Berichte zu prüfen sowie die Rechnung zu genehmigen hat (siehe Art. 415 ZGB). Schliesslich ist auch noch auf die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit bzw. eine allfällige Haftung hinzuweisen (vgl. Art. 454 bis 456 ZGB). 2.4.4 Im Lichte dieser Aspekte (und namentlich um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beistand nicht zu gefährden) erweist es sich zusammenfassend als zulässig, dass der Beistand die Frage eines freien Zusatzbetrages zur freien Verfügung nicht selber entschieden, sondern der Vorinstanz vorgelegt hat. 2.5 Zur Beantwortung der Fragestellung, ob der verbeiständeten Person nebst den monatlichen Fr. 450.-- (sowie Abgeltung von Kleiderkäufen/ Transportkosten gegen entsprechende Quittungen) noch ein zusätzlicher Betrag zur freien Verfügung (ohne Rechenschaftspflicht) zusteht, ist dem jeweiligen Entscheidungsträger ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen. Mit anderen Worten kommt es nicht in Frage, dass das Gericht hinsichtlich der Höhe eines solchen

5 zusätzlichen Freibetrages sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz stellt, welche aufgrund ihrer Funktion als Genehmigungsinstanz für die Rechnungsablage bei erwachsenenschutzrechtlichen Mandaten die in der Praxis allgemein üblichen Verhältnisse besser überblicken kann (als das Gericht). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zustellung an:  die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand, inkl. KESB-Akten)  und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 30. Januar 2018 Der Einzelrichter: lic.iur. Gion Tomaschett Versand: 30. Januar 2018

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